(Art. 4 Abs. 2 Bst. i und 31 Abs. 2 BPG)
- Der Anspruch auf Vergütung besteht längstens bis zum Schuleintritt des betreuten Kindes.
- Der Anspruch auf Vergütung bleibt bestehen während:
- eines Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 60;
- 90 Tagen bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfall der angestellten Person oder des Partners oder der Partnerin;
- 90 Tagen nach Eintreten der Arbeitslosigkeit des Partners oder der Partnerin.
- Kein Anspruch auf Vergütung besteht bei unbezahltem Urlaub der angestellten Person oder des Partners oder der Partnerin.