(Art. 4 Abs. 2 Bst. i und 31 Abs. 2 BPG)
- Die angestellte Person reicht ein schriftliches Gesuch um Ausrichtung einer Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung ein und bestätigt durch ihre Unterschrift die Richtigkeit der Angaben. Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:
- Beschäftigungsgrad der Personen nach Artikel 75b Buchstabe a;
- Art der Kinderbetreuung nach Artikel 75b Buchstabe c;
- Bruttoeinkommen nach Artikel 75b Buchstabe d;
- Fremdbetreuungsquote;
- 1 effektive Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung.
- Die zuständige Stelle führt jährlich bei mindestens 10 Prozent der bewilligten Gesuche Stichproben durch. Sie überprüft dabei die Richtigkeit der Angaben des Gesuchs und kann zusätzliche Angaben verlangen.
- Die angestellte Person muss zu Unrecht erhaltene Vergütungen zurückzahlen. Hat sie Vergütungen durch vorsätzlich gemachte unrichtige Angaben wiederholt erschlichen, so kann ihr der Anspruch auf Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung befristet oder unbefristet entzogen werden.