172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
(Art. 20 BPG)
Die Departemente und Verwaltungseinheiten können Weisungen zu den Artikeln 91–94c erlassen, um Interessenkonflikte, den Anschein von Interessenkonflikten und den Missbrauch von nicht öffentlich bekannten Informationen zu vermeiden.
Sie können namentlich die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen und von Einladungen sowie die Eigenschäfte strenger regeln oder untersagen.
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