172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
(Art. 20a BPG)
Der Arbeitgeber kann von Bewerberinnen und Bewerbern sowie von Angestellten alle fünf Jahre oder aus wichtigen Gründen jederzeit einen Auszug aus dem Strafregister oder Betreibungsregister verlangen.
Die Kosten für die Auszüge trägt der Arbeitgeber.
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