(Art. 24 Abs. 2 Bst. b BPG)
- Der Arbeitgeber kann von Angestellten, die im Ausland eingesetzt werden, verlangen zu melden, wenn sie:
- Vereinen zugehören;
- sich aus dem Aufenthaltsstaat entfernen;
- Texte veröffentlichen oder öffentliche Erklärungen abgeben.
- Am Arbeitsort im Ausland dürfen die Angestellten kein öffentliches Amt bekleiden.
- Das EDA kann für Begleitpersonen der an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten eine Melde- und Bewilligungspflicht für öffentliche Ämter im Ausland vorsehen.1