172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance01.01.2002Originalquelle
(Art. 20b BPG)
Eine Prüfung der Vertrauenswürdigkeit von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Angestellten kann unter den Voraussetzungen nach Artikel 11 der Verordnung vom 8. November 20231über die Personensicherheitsprüfungen (VPSP) durchgeführt werden.
Die Funktionenliste, die Prüfstufen und das Verfahren der Prüfung sind in der VPSP geregelt.