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Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn besondere Schwierigkeit, Umfang der Bemühungen oder erhöhter Zeitaufwand dies rechtfertigen (Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG). Aufgrund des Zusammenhangs mit Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG gilt diese Regelung auch für Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, nicht jedoch für Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG.
“er- hoben werden kann; die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand dies rechtfertigt (Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG). Diese Bestimmung gilt aufgrund des Zusammenhangs mit Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG auch für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, soweit es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren i.S.v. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG handelt (Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden KSK 09 45 vom 23. Februar 2011 E. 9.a). Aufgrund der konkreten Umstände wird auf eine Kostenerhebung verzichtet. Es wird erkannt:”
Für Gesuche um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist kann die untere Aufsichtsbehörde eine Verfahrensgebühr nach Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG erheben. In RBOG 2021 Nr. 12 wird festgehalten, dass die erhobene Gebühr von Fr. 150 innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Tarifrahmens liegt und daher nicht zu beanstanden ist; die Aufsichtsbehörde kann bei besonderer Schwierigkeit, umfangreichen Bemühungen oder erhöhtem Zeitaufwand auch höhere Gebühren festsetzen.
“Hätte sie im Vorfeld davon Kenntnis gehabt, hätte sie mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die Einreichung eines Fristwiederherstellungsgesuchs verzichtet und eine negative Feststellungsklage eingereicht. b) Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht eine Verfahrensgebühr für das Verfahren betreffend Fristwiederherstellung erhob. Bei der Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags geht es nicht um die Überprüfung einer allenfalls fehlerhaften behördlichen Verfügung; vielmehr liegt die verpasste Frist im Verantwortungsbereich der ersuchenden Partei. Entsprechend stellt das erstinstanzliche Verfahren zur Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist kein Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dar, welches der Überprüfung einer Amtshandlung der Schuldbetreibungs- und Konkursorgane dienen und damit eine Kostenlosigkeit rechtfertigen würde. Die Inanspruchnahme der unteren Aufsichtsbehörde unterliegt damit einer Gebührenpflicht. Da es sich jedoch nicht um einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen handelt, fällt eine Spruchgebühr nach Art. 48 GebV SchKG ausser Betracht. Der Kostenspruch stützt sich vielmehr auf Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG, wonach für eine nicht besonders tarifierte Verrichtung eine Gebühr bis zu Fr. 150.00 erhoben werden kann. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt. Die vorliegend erhobene Verfahrensgebühr von Fr. 150.00 liegt daher auch ohne nähere Ausführungen in ihrer Höhe innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Tarifrahmens und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. c) aa) Das SchKG enthält keine Bestimmung, wonach das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde die betroffene Partei vorab über die Kostenpflichtigkeit eines Verfahrens oder die mutmassliche Höhe der Prozesskosten aufzuklären haben. Auch die Gebührenverordnung SchKG und das kantonale Recht kennen keine solche Norm. Es bleibt allerdings zu prüfen, ob Art. 97 ZPO, wonach das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten aufzuklären hat, sinngemäss auf das Verfahren betreffend Fristwiederherstellung gemäss Art.”
Die Vorschrift findet nach der zitierten Rechtsprechung auch auf Verfahren vor der Aufsichtsbehörde Anwendung. Ausgenommen sind demnach Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG.
Bei Verrichtungen wie der Festsetzung des massgebenden Schätzwertes kann die Aufsichtsbehörde aufgrund der Schwierigkeit der Sache, des Umfangs der Bemühungen oder des Zeitaufwands höhere Gebühren festsetzen.
“erhoben wer- den. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwie- rigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfer- tigt (Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG). Vorliegend wird der Beschwerdeführerin für die Festsetzung des massgebenden Schätzwertes eine Gebühr von CHF”
“erhoben wer- den. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwie- rigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfer- tigt (Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG). Vorliegend wird der Beschwerdeführerin für die Festsetzung des massgebenden Schätzwertes eine Gebühr von CHF”
Die Gebührenverordnung regelt nach ihrem Zweck die für die Verrichtungen zu erhebenden Gebühren; sie ist nicht dazu bestimmt, dem Betreibungsamt bestimmte Amtshandlungen vorzuschreiben oder Eingriffe in die Rechtsstellung der Beteiligten zu legitimieren. Die Delegation nach Art. 16 SchKG betrifft die Festlegung des Gebührentarifs, nicht die Auferlegung konkreter Amtspflichten. Entsprechend macht Art. 10bis GebV SchKG die Ausstellung einer Abholungseinladung nicht zu einer vorgeschriebenen Amtshandlung und begründet keine Verpflichtung des Schuldners, der Einladung Folge zu leisten.
“-für die Abholungseinladung vor, wenn mindestens einmal erfolglos versucht wurde, dem Schuldner einen Zahlungsbefehl, eine Pfändungsankündigung oder eine Konkursandrohung zuzustellen und er daraufhin schriftlich aufgefordert wird, das Dokument persönlich auf dem Betreibungsamt abzuholen. Die neue Norm von Art. 10bis GebV SchKG ändert nichts daran, dass die Ausstellung einer Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl nach wie vor keine Amtshandlung ist, die dem Betreibungsamt vorgeschrieben ist, und sie ändert auch nichts daran, dass eine Kostenüberwälzung grundsätzlich einzig für vorgeschriebene Vorkehren in Betracht fällt. Die GebV SchKG stützt sich auf Art. 16 SchKG. Nach Art. 16 Abs. 1 SchKG legt der Bundesrat den Gebührentarif fest. Diese Delegation beinhaltet nicht die Kompetenz, dem Betreibungsamt eine bestimmte Handlung vorzuschreiben. Die GebV SchKG ist dafür auch nicht der richtige Ort, denn ihrem Zweck nach regelt sie nicht die Verrichtungen des Betreibungsamtes, sondern bloss die für solche Verrichtungen zu erhebenden Kosten (Art. 1 GebV SchKG). Ausserdem ist sie nicht der Ort, um allfällige Eingriffe in die Rechtsstellung des Gläubigers zu legitimieren (vgl. vorstehender Absatz). Im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision der Gebührenverordnung wurde denn auch von einzelnen BGE 150 III 223 S. 230 Teilnehmern bezweifelt, dass Art. 13 Abs. 2bis des Entwurfs, der in den hierinteressierenden Punkten dem geltenden Art. 10bis GebV SchKGentspricht, eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Kostenpflicht bzw. diese Zustellform darstellt (vgl. den Bericht vom 28. April2021 des Bundesamtes für Justiz über das Ergebnis desVernehmlassungsverfahrens, S. 6 mit Hinweisen, www.fedlex.admin.chunter Abgeschlossene Vernehmlassungen, 2018, EJPD). Im Übrigen vermag Art. 10bis GebV SchKG auch nichts daran zu ändern, dass ein Schuldner nicht verpflichtet ist, einer Einladung zurAbholung eines Zahlungsbefehls Folge zu leisten. Folgt er der Einladungnicht, wie dies seinem Recht entspricht, würde er im Hinblick auf die Kosten jedoch schlechter gestellt als ein Schuldner, derder Einladung folgt, denn er hätte nicht nur die ungenutzte Abholungseinladung zu bezahlen, sondern auch den nächsten Zustellversuch.”
“-für die Abholungseinladung vor, wenn mindestens einmal erfolglos versucht wurde, dem Schuldner einen Zahlungsbefehl, eine Pfändungsankündigung oder eine Konkursandrohung zuzustellen und er daraufhin schriftlich aufgefordert wird, das Dokument persönlich auf dem Betreibungsamt abzuholen. Die neue Norm von Art. 10bis GebV SchKG ändert nichts daran, dass die Ausstellung einer Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl nach wie vor keine Amtshandlung ist, die dem Betreibungsamt vorgeschrieben ist, und sie ändert auch nichts daran, dass eine Kostenüberwälzung grundsätzlich einzig für vorgeschriebene Vorkehren in Betracht fällt. Die GebV SchKG stützt sich auf Art. 16 SchKG. Nach Art. 16 Abs. 1 SchKG legt der Bundesrat den Gebührentarif fest. Diese Delegation beinhaltet nicht die Kompetenz, dem Betreibungsamt eine bestimmte Handlung vorzuschreiben. Die GebV SchKG ist dafür auch nicht der richtige Ort, denn ihrem Zweck nach regelt sie nicht die Verrichtungen des Betreibungsamtes, sondern bloss die für solche Verrichtungen zu erhebenden Kosten (Art. 1 GebV SchKG). Ausserdem ist sie nicht der Ort, um allfällige Eingriffe in die Rechtsstellung des Gläubigers zu legitimieren (vgl. vorstehender Absatz). Im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision der Gebührenverordnung wurde denn auch von einzelnen BGE 150 III 223 S. 230 Teilnehmern bezweifelt, dass Art. 13 Abs. 2bis des Entwurfs, der in den hierinteressierenden Punkten dem geltenden Art. 10bis GebV SchKGentspricht, eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Kostenpflicht bzw. diese Zustellform darstellt (vgl. den Bericht vom 28. April2021 des Bundesamtes für Justiz über das Ergebnis desVernehmlassungsverfahrens, S. 6 mit Hinweisen, www.fedlex.admin.chunter Abgeschlossene Vernehmlassungen, 2018, EJPD). Im Übrigen vermag Art. 10bis GebV SchKG auch nichts daran zu ändern, dass ein Schuldner nicht verpflichtet ist, einer Einladung zurAbholung eines Zahlungsbefehls Folge zu leisten. Folgt er der Einladungnicht, wie dies seinem Recht entspricht, würde er im Hinblick auf die Kosten jedoch schlechter gestellt als ein Schuldner, derder Einladung folgt, denn er hätte nicht nur die ungenutzte Abholungseinladung zu bezahlen, sondern auch den nächsten Zustellversuch.”
Eine Überwälzung von Kosten kommt grundsätzlich nur für Amtshandlungen in Betracht, die dem Amt gesetzlich vorgeschrieben sind. Die Ausstellung einer Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl gilt nach der Rechtsprechung nicht als vorgeschriebene Amtshandlung und ist daher nicht von vornherein gebührenpflichtig. Die Gebührenverordnung (Art. 1 GebV SchKG) regelt allein die für Verrichtungen zu erhebenden Kosten und begründet keine Befugnis, dem Betreibungsamt bestimmte Handlungen vorzuschreiben.
“-für die Abholungseinladung vor, wenn mindestens einmal erfolglos versucht wurde, dem Schuldner einen Zahlungsbefehl, eine Pfändungsankündigung oder eine Konkursandrohung zuzustellen und er daraufhin schriftlich aufgefordert wird, das Dokument persönlich auf dem Betreibungsamt abzuholen. Die neue Norm von Art. 10bis GebV SchKG ändert nichts daran, dass die Ausstellung einer Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl nach wie vor keine Amtshandlung ist, die dem Betreibungsamt vorgeschrieben ist, und sie ändert auch nichts daran, dass eine Kostenüberwälzung grundsätzlich einzig für vorgeschriebene Vorkehren in Betracht fällt. Die GebV SchKG stützt sich auf Art. 16 SchKG. Nach Art. 16 Abs. 1 SchKG legt der Bundesrat den Gebührentarif fest. Diese Delegation beinhaltet nicht die Kompetenz, dem Betreibungsamt eine bestimmte Handlung vorzuschreiben. Die GebV SchKG ist dafür auch nicht der richtige Ort, denn ihrem Zweck nach regelt sie nicht die Verrichtungen des Betreibungsamtes, sondern bloss die für solche Verrichtungen zu erhebenden Kosten (Art. 1 GebV SchKG). Ausserdem ist sie nicht der Ort, um allfällige Eingriffe in die Rechtsstellung des Gläubigers zu legitimieren (vgl. vorstehender Absatz). Im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision der Gebührenverordnung wurde denn auch von einzelnen BGE 150 III 223 S. 230 Teilnehmern bezweifelt, dass Art. 13 Abs. 2bis des Entwurfs, der in den hierinteressierenden Punkten dem geltenden Art. 10bis GebV SchKGentspricht, eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Kostenpflicht bzw. diese Zustellform darstellt (vgl. den Bericht vom 28. April2021 des Bundesamtes für Justiz über das Ergebnis desVernehmlassungsverfahrens, S. 6 mit Hinweisen, www.fedlex.admin.chunter Abgeschlossene Vernehmlassungen, 2018, EJPD). Im Übrigen vermag Art. 10bis GebV SchKG auch nichts daran zu ändern, dass ein Schuldner nicht verpflichtet ist, einer Einladung zurAbholung eines Zahlungsbefehls Folge zu leisten. Folgt er der Einladungnicht, wie dies seinem Recht entspricht, würde er im Hinblick auf die Kosten jedoch schlechter gestellt als ein Schuldner, derder Einladung folgt, denn er hätte nicht nur die ungenutzte Abholungseinladung zu bezahlen, sondern auch den nächsten Zustellversuch.”
Der Entscheid der Aufsichtsbehörde über den massgeblichen Schätzwert des Grundstücks nach Neuschätzung durch Sachverständige ist als nicht besonders tarifierte Verrichtung zu qualifizieren. Für diese Entscheidung kann somit eine Gebühr nach Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG erhoben werden (vgl. BGE 131 III 136 E. 3).
“Beim Entscheid der Aufsichtsbehörde über den massgeblichen Schätzwert des Grundstücks nach Neuschätzung durch Sachverständige (Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG) handelt es sich um eine nicht besonders tarifierte Ver- richtung, für die eine Gebühr nach Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG zu erheben ist (BGE 131 III 136 E. 3). Für Verrichtungen, die in der Gebührenverordnung zum SchKG nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu CHF”
“Beim Entscheid der Aufsichtsbehörde über den massgeblichen Schätzwert des Grundstücks nach Neuschätzung durch Sachverständige (Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG) handelt es sich um eine nicht besonders tarifierte Ver- richtung, für die eine Gebühr nach Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG zu erheben ist (BGE 131 III 136 E. 3). Für Verrichtungen, die in der Gebührenverordnung zum SchKG nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu CHF”
Die Betreibungskosten sind durch die vom Bund erlassene Gebührenverordnung (GebV SchKG) abschliessend geregelt; darüber hinausgehende Gebühren oder Entschädigungen dürfen in den im SchKG geregelten Verfahren nicht erhoben werden. Kantonal erlassene Wegleitungen der Aufsichtsbehörden können zwar für eine einheitliche Praxis und zur Konkretisierung des Ermessens nützlich sein, stellen aber kein objektives Recht dar und können eine fehlende gesetzliche Grundlage nicht ersetzen. Bei den Betreibungskosten ist zwischen Gebühren (Entgelt für amtliche Tätigkeiten) und Entschädigungen (Auslagen wie Porti, Reiseauslagen, Inserate, Verpflegung, Unterkunft, Post, Telefon usw.) zu unterscheiden.
“Die Betreibungskosten sind in der gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SchKG vom Bundesrat erlassenen Gebührenverordnung (GebV SchKG) abschliessend geregelt. Andere als die darin vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen dürfen für die im SchKG geregelten Verfahren nicht erhoben werden (Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG; BGE 142 III 648 E. 3.2). Daran können auch die Wegleitungen der kantonalen Aufsichtsbehörden in SchKG-Sachen nichts ändern. Diese sind zwar nützlich, um eine einheitliche Praxis der Betreibungsämter zu gewährleisten und deren Ermessen zu konkretisieren. Sie stellen aber kein objektives Recht dar und können daher eine fehlende gesetzliche Grundlage nicht ersetzen (BGE 142 III 648 E. 3.6) Bei den Betreibungskosten wird unterschieden zwischen Gebühren, d.h. dem Entgelt für die besondere Inanspruchnahme amtlicher Tätigkeit, und Entschädigungen, d.h. den Auslagen, die mit Amtshandlungen verbunden sind, wie Porti, Reiseauslagen, Inserate, Verpflegung und Unterkunft, Post, Telefon und dergleichen (BGE 136 III 155 E. 3.3; 128 III 476 E. 1).”
“Die Betreibungskosten sind in der gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SchKG vom Bundesrat erlassenen Gebührenverordnung (GebV SchKG) abschliessend geregelt. Andere als die darin vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen dürfen für die im SchKG geregelten Verfahren nicht erhoben werden (Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG; BGE 142 III 648 E. 3.2). Daran können auch die Wegleitungen der kantonalen Aufsichtsbehörden in SchKG-Sachen nichts ändern. Diese sind zwar nützlich, um eine einheitliche Praxis der Betreibungsämter zu gewährleisten und deren Ermessen zu konkretisieren. Sie stellen aber kein objektives Recht dar und können daher eine fehlende gesetzliche Grundlage nicht ersetzen (BGE 142 III 648 E. 3.6) Bei den Betreibungskosten wird unterschieden zwischen Gebühren, d.h. dem Entgelt für die besondere Inanspruchnahme amtlicher Tätigkeit, und Entschädigungen, d.h. den Auslagen, die mit Amtshandlungen verbunden sind, wie Porti, Reiseauslagen, Inserate, Verpflegung und Unterkunft, Post, Telefon und dergleichen (BGE 136 III 155 E. 3.3; 128 III 476 E. 1).”
Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt die GebV SchKG allein, welche Gebühren und Entschädigungen zu erheben und wie sie zu bemessen sind; andere als in der Verordnung vorgesehene Gebühren dürfen in Vollstreckungs-, Nachlass- oder Notstundungsverfahren nicht erhoben werden. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwischen Gebühren (als Entgelt für die besondere Inanspruchnahme amtlicher Tätigkeit) und Entschädigungen (als Auslagen, etwa Porti, Inserate, Reiseauslagen, Verpflegung und Unterkunft, Post, Telefon u.ä.).
“Welche Gebühren und Entschädigungen zu belasten und wie sie zu bemessen sind, bestimmt ausschliesslich die Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35). Andere als die darin vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen dürfen im Rahmen eines Vollstreckungs-, Nachlass- oder Notstundungsverfahrens nicht erhoben werden (Art. 1 GebV SchKG). Es wird unterschieden zwischen Gebühren, d.h. dem Entgelt für die besondere Inanspruchnahme amtlicher Tätigkeit, und Entschädigungen, d.h. den Auslagen, die mit Amtshandlungen verbunden sind, wie Porti, Reiseauslagen, Inserate, Verpflegung und Unterkunft, Post, Telefon und dergleichen (BGE 144 III 425 E. 2.3.3; BGE 136 III 155 E. 3.3 mit Hinweisen).”
“Welche Gebühren und Entschädigungen zu belasten und wie sie zu bemessen sind, bestimmt ausschliesslich die Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35). Andere als die darin vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen dürfen im Rahmen eines Vollstreckungs-, Nachlass- oder Notstundungsverfahrens nicht erhoben werden (Art. 1 GebV SchKG). Es wird unterschieden zwischen Gebühren, d.h. dem Entgelt für die besondere Inanspruchnahme amtlicher Tätigkeit, und Entschädigungen, d.h. den Auslagen, die mit Amtshandlungen verbunden sind, wie Porti, Reiseauslagen, Inserate, Verpflegung und Unterkunft, Post, Telefon und dergleichen (BGE 144 III 425 E. 2.3.3; BGE 136 III 155 E. 3.3 mit Hinweisen).”
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