281.35GebV SchKGFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
Die Gebühr für die doppelt auszufertigende Mitteilung einer Handänderung an das Grundbuchamt sowie die Veranlassung der erforderlichen Löschungen und Umschreibungen (Art. 150 Abs. 3 SchKG) beträgt 100 Franken.
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N1.Gebühr umfasst Grundbuchmitteilungen
Die Gebühr umfasst auch erforderliche zusätzliche Mitteilungen an das Grundbuchamt.
“für er- forderliche Mitteilungen an das Grundbuchamt sowie Veranlassung von Löschun- gen und Umschreibungen gemäss Art. 32 GebV SchKG.”