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In Anwendung von Art. 12 Abs. 2 GebV SchKG wurde die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wegen geringen Verfahrensaufwands trotz relativ hohem Streitwert auf pauschal Fr. 600.– festgesetzt.
“Nach dem Gesagtem ist die Beschwerde abzuweisen. III. Die Entscheidgebühr bestimmt sich im Beschwerdeverfahren nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen (§ 12 Abs. 1 GebV OG). Dabei bemisst sich die Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV SchKG). Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwer- deführerin dazu, die Parteientschädigung des Beschwerdegegners in der Höhe von Fr. 6'100.– sicherzustellen. Bei diesem Streitwert und mit Blick auf den gerin- gen Aufwand dieses Rechtsmittelverfahrens ist die Entscheidgebühr auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 f. GebV OG). Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ih- rem Rechtsmittel. Ausgangsgemäss sind ihr daher die Kosten des Beschwerde- verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind mit dem - 11 - von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 600.– (act. 9) zu ver- rechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zugleich hat er keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung. Dem Beschwerdegegner ist mangels Einholens einer Beschwer- deantwort kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb ihm auch keine Par- teientschädigung zuzusprechen ist. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.”
Die Gebühr von Fr. 9.– gilt auch für Auskünfte. Übertrifft der Zeitaufwand eine halbe Stunde, erhöht sich die Gebühr um Fr. 40.-- für jede weitere halbe Stunde.
“Bei den Betreibungskosten wird unterschieden zwischen Gebühren, d.h. dem Entgelt für die besondere Inanspruchnahme amtlicher Tätigkeit, und Entschädigungen, d.h. Auslagen, die mit Amtshandlungen verbunden sind, wie Porti, Reisespesen, Inserate, Verpflegung und Unterkunft, Post, Telefon und dergleichen (BGE 136 III 155 E. 3.3). Gemäss Art. 12 Abs. 1 GebV SchKG beträgt die Gebühr für die Vorlegung von Akten oder für Auskünfte aus Akten grundsätzlich Fr. 9.--. Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, so erhöht sich die Gebühr um Fr. 40.-- für jede weitere halbe Stunde (Abs. 2). Für schriftliche Auskünfte wird zusätzlich die Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG erhoben (Abs. 3; ADAM, in: Kommentar Gebührenverordnung, 2008, N. 4 f. zu Art. 12). Besonders geregelt sind die Gebühren für den schriftlichen Betreibungsregisterauszug (Art. 12a Abs. 1 und 2 GebV SchKG; vgl. Urteil 5A_1014 vom 17. Juni 2021 E. 2.3).”
Das Bundesgericht hat bestätigt, dass die Kostenpflicht für die Einsicht in Betreibungsakten gestützt auf Art. 12 GebV SchKG verlangt werden kann und dass daraus keine Rechtsverweigerung folgt.
“Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz mehrfach Rechtsverweigerung vor. Im Zentrum steht dabei die Kostenpflicht für die Einsicht in die Betreibungsakten. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass das Betreibungsamt für seine amtliche Tätigkeit keine Kosten erheben darf. Dass dem nicht so ist, hat die Vorinstanz mit Hinweis auf Art. 12 GebV SchKG dargelegt. Mit der entsprechenden Begründung setzt sie sich nicht auseinander. Stattdessen besteht sie weiterhin darauf, dass ihr das Betreibungsamt die verlangten betreibungsrechtlichen Urkunden sowie die detaillierte Schuldnerinformation unentgeltlich zustellt und zitiert zu diesem Zweck auszugsweise den angefochtenen Entscheid, der indes auf die Kostenpflicht gemäss dem Verursacherprinzip hinweist. Anhand der Vorbringen der Beschwerdeführerin kann der Vorinstanz keine Rechtsverweigerung oder -verletzung oder ein Verstoss gegen verfassungsmässige Rechte vorgeworfen werden. Entgegen ihrer Darstellung hat sich die Vorinstanz im Übrigen mit den entscheidwesentlichen Vorbringen gegen die Amtshandlungen des Betreibungsamtes durchaus auseinandergesetzt (vgl. BGE 145 I 73 E. 7.2.2.1). Dabei hatte sie keine inhaltliche Prüfung einzelner Vorkehren wie etwa der Pfändung vom 30. Juni 2016 vorzunehmen, sondern sich einzig mit der Einsicht in die Betreibungsakten zu befassen. Aufgrund der teils schwer verständlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin kann der Vorinstanz keine Gehörsverletzung nach Art.”
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