Die Gebühr für Entscheide des Nachlassgerichts beträgt 200–2500 Franken; das Nachlassgericht kann sie in besonderen Fällen bis auf 5000 Franken erhöhen.
3 commentaries
In dem vorliegenden Entscheid wurde Art. 54 GebV SchKG (in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1) zur Festsetzung der Entscheidgebühr herangezogen; die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wurde auf Fr. 300.– festgesetzt.
Im vorliegenden Entscheid wurde bei Abweisung der Beschwerde die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. III. In Anwendung von Art. 54 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– festzuset- zen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind mit dem von der Beschwerdefüh- rerin geleisteten Vorschuss von Fr. 2'000.– (act. 121) zu verrechnen. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. Ausgangsge- mäss hat sie daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdegeg- nerin ist durch das vorliegende Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden, wes- halb ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. - 16 - 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Beschwer- deführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführe- rin geleisteten Vorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Ko- pie der Beschwerde (act.”
In der Praxis wird die Entscheidgebühr in weniger komplexen Fällen häufig im unteren Bereich des Rahmens festgesetzt; in den zitierten Entscheiden wurde die Gebühr mit Fr. 500.– angesetzt, was als im unteren Bereich des Gebührenrahmens liegend und angemessen bezeichnet wird.
“Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Ent- scheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 54 GebV SchKG). Es wird erkannt:”
“Wie bereits erwähnt betrifft die Kostenfreiheit gemäss Art. 20 Covid-19- Härtefallverordnung nur das Verfahren der provisorischen Nachlassstundung. Für die definitive Nachlassstundung gilt Art. 54 GebV SchKG, wonach die Gebühr für den Entscheid Fr. 200.– bis Fr. 2'500.– beträgt. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. Die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Ge- bühr wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht nicht beanstandet: Mit Fr. 500.– liegt die Gebühr im unteren Bereich des Gebührenrahmens, was ange- sichts der eher wenig komplexen, aber unübersichtlichen Verhältnisse angemes- sen erscheint.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.