| Streitwert/Franken | Gebühr/Franken | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| bis | 1 000 | 40–150 | |||
| über | 1 000 | bis | 10 000 | 50–300 | |
| über | 10 000 | bis | 100 000 | 60–500 | |
| über | 100 000 | bis | 1 000 000 | 70–2 000 | |
| über | 1 000 000 | 500–4 000 |
SR 272 ↩
47 commentaries
Das Arrestbewilligungs- und das Arresteinspracheverfahren sind für die Kostenfolge als zwei voneinander unabhängige Verfahren zu beurteilen. Der Gebührenrahmen von Art. 48 GebV SchKG steht daher für jedes dieser Verfahren gesondert offen; die in Art. 48 vorgesehenen Maximalgebühren sind nicht als kumulative Obergrenzen für beide Verfahren zusammen anzuwenden.
“Die Vorinstanz setzte den Gerichtskostenvorschuss ohne nähere Begründung bei CHF 1'000.00 fest. Dabei handelt es sich beim vorliegenden Streitwert um die Maximalgebühr nach Art. 48 GebV SchKG. Nach dem Gesagten (vgl. E. 5.2.1 oben) sind das Arrestbewilligungs- und das Arresteinspracheverfahren hinsichtlich der Kostenfolge als zwei voneinander unabhängige Verfahren zu beurteilen, weshalb der Gebührenrahmen von Art. 48 GebV SchKG jeweils separat offensteht und die Maximalgebühr nicht beide Verfahren umfasst. Mit dem zusätzlich einverlangten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 hielt sich das Regionalgericht somit an den Gebührenrahmen von Art. 48 GebV SchKG und die Höhe des einverlangten Gerichtskostenvorschusses ist nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die bereits für die Arrestbewilligung auferlegten Kosten von CHF 1'300.00 vorliegend unbeachtlich. Ergänzend ist die Beschwerdeführerin jedoch darauf hinzuweisen, dass das Regionalgericht die Gerichtskosten für die Arrestbewilligung auf CHF 1'000.00 und für den selbständigen LugÜ-Exequaturentscheid auf CHF”
“Regeste Art. 98 ZPO, Art. 252 ff. ZPO, Art. 278 SchKG; Parteirollenverteilung im Arresteinspracheverfahren, Kostenvorschusspflicht. Das Arrestverfahren, bestehend aus dem einseitig geführten Arrestbewilligungs- und dem sich gegebenenfalls daran anschliessenden Einspracheverfahren, stellt ein einziges Summarverfahren im Sinne von Art. 252 ff. ZPO dar. Die Arresteinsprache führt somit nicht zu einer Umkehr der Parteirollen. Der Arrestgläubigerin kommt auch in diesem Verfahrensstadium die Rolle der Klägerin zu und sie wird nach Art. 98 ZPO vorschusspflichtig (E. 4.3.3 f.). Art. 48 GebV SchKG; Spruchgebühr erstinstanzliches Arrestverfahren. Das Arrestbewilligungs- und das Arresteinspracheverfahren sind hinsichtlich der Kostenfolge als zwei voneinander unabhängige Verfahren zu beurteilen, weshalb der Gebührenrahmen von Art. 48 GebV SchKG jeweils separat offensteht und die Maximalgebühr nicht beide Verfahren umfasst (E. 5.2).”
“Die Vorinstanz setzte den Gerichtskostenvorschuss ohne nähere Begründung bei CHF 1'000.00 fest. Dabei handelt es sich beim vorliegenden Streitwert um die Maximalgebühr nach Art. 48 GebV SchKG. Nach dem Gesagten (vgl. E. 5.2.1 oben) sind das Arrestbewilligungs- und das Arresteinspracheverfahren hinsichtlich der Kostenfolge als zwei voneinander unabhängige Verfahren zu beurteilen, weshalb der Gebührenrahmen von Art. 48 GebV SchKG jeweils separat offensteht und die Maximalgebühr nicht beide Verfahren umfasst. Mit dem zusätzlich einverlangten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 hielt sich das Regionalgericht somit an den Gebührenrahmen von Art. 48 GebV SchKG und die Höhe des einverlangten Gerichtskostenvorschusses ist nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die bereits für die Arrestbewilligung auferlegten Kosten von CHF 1'300.00 vorliegend unbeachtlich. Ergänzend ist die Beschwerdeführerin jedoch darauf hinzuweisen, dass das Regionalgericht die Gerichtskosten für die Arrestbewilligung auf CHF 1'000.00 und für den selbständigen LugÜ-Exequaturentscheid auf CHF”
Ist der Wert der Arrestgegenstände zum Zeitpunkt des Entscheids nicht bekannt, ist es sachgerecht, bei der Bestimmung des Streitwertes für die Spruchgebühr nach Art. 48 GebV SchKG auf die Höhe der Arrestforderung abzustellen. Innerhalb des im Gesetz vorgesehenen Gebührrahmens bleibt dem Gericht Raum, unter anderem über- oder unterdurchschnittlichen Aufwand, Art des Verfahrens und die Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen.
“Da es sich sowohl bei der Arrestbewilligung als auch beim Arresteinspracheverfahren um gerichtliche Entscheide in betreibungsrechtlichen Summarsachen handelt, richten sich die Gerichtskosten nach der Gebührenverordnung zum SchKG (Art. 251 ZPO i.V.m. Art. 48 GebV SchKG; BGE 139 III 195 E. 4.2). Die Spruchgebühr nach Art. 48 GebV SchKG ist als streitwertabhängige Rahmengebühr ausgestaltet; sie ist flexibel und moderat, wobei Raum bleibt für die Berücksichtigung weiterer Elemente, namentlich über- oder unterdurchschnittlicher Aufwand, Art des Streitfalles, Art der Prozessführung und Vermögensverhältnisse des Kostenpflichtigen. Innerhalb des festgelegten Rahmens verfügt das Gericht bei der Bemessung der Gebühr im Einzelfall über Ermessen (Urteil des BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3.1). Bei der Bestimmung des Streitwertes ist auf den Wert der Arrestgegenstände insgesamt abzustellen, sofern dieser im Zeitpunkt des Entscheids bereits bekannt ist. Ist der Wert der Arrestgegenstände insgesamt nicht bekannt, ist es sachgerecht und zumindest nicht willkürlich, bei der Bemessung des Streitwertes auf die Höhe der Arrestforderung abzustellen (BGE 139 III 195 E. 4.3.3; Urteil des BGer 5A_314/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.4; Reiser, a.a.O., N. 19 zu Art. 278 SchKG).”
Gerichte setzen die Entscheidgebühr nach Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG bei hohen Streitwerten häufig pauschal als festen Betrag fest; in der Praxis finden sich etwa Festsetzungen von CHF 4'000 (Streitwert ~CHF 115,438 Mio.) und CHF 6'000 (Streitwert ~CHF 2.9 Mio.).
“Zusammenfassend vermochte die Beschwerdeführerin ihre Arrestforderung we- der in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die Vor- instanz hat daher die Arresteinsprache des Beschwerdegegners zu Recht gutge- heissen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. - 14 - III. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beläuft sich auf CHF 115'437'979.60. In Anwendung von Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG ist die Ent- scheidgebühr auf CHF 4'000.– festzusetzen. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. Aus- gangsgemäss hat sie daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dem Beschwerdegegner ist durch das Rechtsmittelverfahren kein nennenswerter Auf- wand entstanden, weshalb auch ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Es wird erkannt:”
“Zusammenfassend ist auf den Antrag des Gesuchsgegners, wonach über die Rechtsvertreter von Y3._____ Rechtsanwälte für die hängigen Zivilver- fahren in der Sache der Gesuchstellerin ein Vertretungsverbot zu verhängen sei, nicht einzutreten, soweit er nicht gegenstandslos ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr ist beim vorliegenden Streitwert von Fr. 2'901'033.– (Urk. 2 S. 33) auf Fr. 6'000.– festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG in Verbin- dung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie ist ausgangsgemäss dem unterliegen- den Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (Urk. 9) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchs- gegner zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchstellerin man- gels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen”
Gerichtskosten können auch dann entstehen, wenn eine Eingabe als nicht erfolgt gilt. Nach den zitierten Entscheiden finden Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG Anwendung; die Entscheidgebühr kann pauschal festgesetzt und dem Einreicher auferlegt werden.
“Juni 2023 zum Geschäftsführer wählten (Urk. 12/4), in dem Zeitpunkt Inhaber der entsprechenden Stammanteile der Gesuchsgegnerin waren. Schliess- lich wurde die Beschwerdeschrift vom 10. Mai 2024 auch nachträglich nicht von der Gesuchsgegnerin genehmigt. Die Beschwerdeschrift gilt daher androhungsgemäss als nicht erfolgt. Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich ein Hinweis auf Art. 731b Abs. 1 und Abs. 1 bis Ziff. 2 i.V.m. Art. 819 OR. Nach dieser Bestimmung kann (u.a.) der Gesell- schafter einer GmbH beim Fehlen eines vorgeschriebenen Organs beim zuständi- gen Gericht um Ernennung des fehlenden Organs oder eines Sachwalters ersu- chen. Wenn die Gesellschaft ihre Rechte nicht wahrnehmen kann, weil die beteilig- ten Personen sich nicht über die Bestellung der nötigen Organe einigen können, so ist dem nötigenfalls auf diesem Weg zu begegnen. 5.Gerichtskosten entstehen auch, wenn die Beschwerde als nicht erfolgt gilt. In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG sind diese auf Fr. 150.– festzusetzen. B._____ hat im Namen der Gesuchsgegnerin ohne Nach- weis einer Bevollmächtigung eine Beschwerde eingereicht, obschon er um seine fehlende Vertretungsbefugnis wusste und somit das vorliegende Verfahren sowie die entsprechenden Kosten verursacht. Die Frist zur Stellungnahme zu den Kos- tenfolgen liess er sodann ungenutzt verstreichen (Urk. 13). Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens sind deshalb B._____ aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). Für das vorliegende Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. B._____ hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Parteien sind keine relevanten Umtriebe entstanden. Es wird beschlossen: 1.Die Eingabe vom 10. Mai 2024 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. - 4 - 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden B._____, geb. tt.05.1967, ... [Adresse], auferlegt. 4.”
“Gerichtskosten entstehen auch, wenn die Beschwerde als nicht erfolgt gilt. In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG sind diese auf Fr. 150.– festzusetzen. B._____ hat im Namen der Gesuchsgegnerin ohne Nach- weis einer Bevollmächtigung eine Beschwerde eingereicht, obschon er um seine fehlende Vertretungsbefugnis wusste (vgl. Urk. 17 E. II. 2.3; Urk. 20) und somit das vorliegende Verfahren sowie die entsprechenden Kosten verursachte. In seiner Stellungnahme zu den Kostenfolgen vom 13. Mai 2024 äussert sich B._____ zum der Betreibungsforderung zugrunde liegenden Streitverhältnis mit der SVA; zudem weist er auf die falsche Rechtsmittelbelehrung hin und ersucht unter Hinweis auf seine Einkommenssituation, die Kosten möglichst gering zu halten (Urk. 27). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb B._____ aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). Er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Parteien ist kein erheb- licher Aufwand entstanden. Für das vorliegende Verfahren sind daher keine Ent- schädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Die Eingabe vom 16. Februar 2024 gilt als nicht erfolgt.”
Bei voller oder nahezu voller Obsiegens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Gegenpartei aufzuerlegen; sind bestimmte Beteiligte nach der Natur des Verfahrens nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen, können die Kosten stattdessen der Gerichtskasse auferlegt werden. Wird der angefochtene erstinstanzliche Entscheid aufgehoben, sind die erstinstanzlichen Kosten bzw. die erstinstanzliche Spruchgebühr entsprechend aufzuheben oder neu zuzuweisen.
“Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde praktisch vollumfänglich obsiegt, sich der angefochtene Entscheid also als falsch erwiesen hat, und die Beschwer- degegnerin der Natur des Verfahrens nach nicht in das Beschwerdeverfahren ein- bezogen wurde, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse (Regionalgericht Albula) zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides sind auch die erstinstanzlichen Kosten aufzuheben.”
“Da das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird, sind auch dessen Kosten und Entschädigungsfolgen neu zu regeln. Die von der Vorinstanz korrekt festge- setzte erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 450.– ist ausgangsgemäss dem un- terliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 48 GebV SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Ge- suchstellerin unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Streitwerts von Fr. 72'000.– sowie § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'934.– (inkl.”
Die Entscheidgebühr bemisst sich nach dem Streitwert. Werden vorinstanzlich zugesprochene Entschädigungen abgezogen, erfolgt die Streitwertbestimmung anhand des ersatzfähigen Streitwerts, nämlich der Differenz zwischen der beantragten und der vorinstanzlich zugesprochenen Entschädigung; die Gebühr wird auf dieser Grundlage festgesetzt.
“Zusammenfassend ist die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelge- richts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. Februar 2024 aufzuheben und die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, den Gesuchstellerinnen eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'200.– zu bezahlen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 1'750.– (bean- tragte Entschädigung) - Fr. 160.– (vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung) = Fr. 1'590.–. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Gesuchstellerinnen obsiegen zu (Fr. 1'200.– - Fr. 160.–) / Fr. 1'590.– =”
“Zusammenfassend ist die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelge- richts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Januar 2024 aufzuheben und die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, den Gesuchstellerinnen eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'200.– zu bezahlen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 1'750.– (bean- tragte Entschädigung) - Fr. 160.– (vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung) = Fr. 1'590.–. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 450.– festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Gesuchstellerinnen obsiegen zu (Fr. 1'200.– - Fr. 160.–) / Fr. 1'590.– =”
Erhält die Beschwerdeinstanz die vorinstanzliche Entscheidgebühr, kann sie diese als angemessen bestätigen. Die Kosten werden gestützt auf das Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien verteilt; bereits geleistete Vorschüsse werden entsprechend verrechnet bzw. zwischen den Parteien ausgeglichen.
“Fällt die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid, ent- scheidet sie in Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (BK ZPO II-Sterchi, Art. 327 N 23). Die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– wurde nicht kritisiert und er- scheint als angemessen (Art. 48 GebV SchKG). Der Gesuchsteller unterliegt neu zu rund 3/5 und der Gesuchsgegner zu 2/5; entsprechend hat der Gesuchsteller die Kosten in Höhe von Fr. 600.– und der Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 400.– zu tragen. Die Kosten werden aus dem Vorschuss des Gesuchstellers bezogen, sind ihm aber im Umfang von Fr. 400.– durch den Gesuchsgegner zu ersetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsteller - 12 - überwiegend unterliegt und der Gesuchsgegner keine Parteientschädigung ver- langt hat (Urk. 12).”
Bei Arrestverfahren sind das Arrestbewilligungs- und das allfällige Arresteinspracheverfahren kostenrechtlich als zwei voneinander unabhängige Verfahren zu behandeln. Dementsprechend steht der Gebührenrahmen nach Art. 48 GebV SchKG für jedes dieser Verfahren separat offen; die maximal mögliche Gebühr kann nicht einheitlich auf beide Verfahren zusammen angewendet werden.
“Regeste Art. 98 ZPO, Art. 252 ff. ZPO, Art. 278 SchKG; Parteirollenverteilung im Arresteinspracheverfahren, Kostenvorschusspflicht. Das Arrestverfahren, bestehend aus dem einseitig geführten Arrestbewilligungs- und dem sich gegebenenfalls daran anschliessenden Einspracheverfahren, stellt ein einziges Summarverfahren im Sinne von Art. 252 ff. ZPO dar. Die Arresteinsprache führt somit nicht zu einer Umkehr der Parteirollen. Der Arrestgläubigerin kommt auch in diesem Verfahrensstadium die Rolle der Klägerin zu und sie wird nach Art. 98 ZPO vorschusspflichtig (E. 4.3.3 f.). Art. 48 GebV SchKG; Spruchgebühr erstinstanzliches Arrestverfahren. Das Arrestbewilligungs- und das Arresteinspracheverfahren sind hinsichtlich der Kostenfolge als zwei voneinander unabhängige Verfahren zu beurteilen, weshalb der Gebührenrahmen von Art. 48 GebV SchKG jeweils separat offensteht und die Maximalgebühr nicht beide Verfahren umfasst (E. 5.2).”
Bei hohen Streitwerten sieht Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG breite Tarifrahmen vor; die Entscheidgebühr kann innerhalb dieses Rahmens bis zum gesetzlich zulässigen Höchstbetrag festgesetzt werden. Dass das Verfahren von einer Partei als wenig aufwendig bezeichnet wird, führt nicht automatisch zur Unzulässigkeit einer im Rahmen liegenden höheren Gebühr; die Entscheide prüfen den tatsächlichen Aufwand und die Umstände des Einzelfalls.
“Jedoch fährt die vorliegende Schuldaner- kennung sogleich im nächsten Abschnitt fort: "Bei Auflösung des Kommissions- agenturvertrags wird der gesamte Betrag, abzüglich der bereits bezahlten Beträge als Gesamtbetrag [...] eingefordert. Hierbei spielt es keine Rolle von welcher Partei der Kommissionsagenturvertrag aufgelöst wird" (Urk. 4/3 S. 1; am Schluss wird dazu noch klargestellt, dass die gesamte Erklärung als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gelte, Urk. 4/3 S. 2). Damit besteht kein Zweifel daran, dass nach Auflösung des Vertragsverhältnisses – wie vorliegend erfolgt (Urk. 20 Erw. II.1) – eine effektive Zahlung zu erfolgen hat und auch so versprochen wird. Die Vorinstanz hat der Schuldanerkennung vom 2. März 2021 demnach zu Recht die Qualität als provisorischer Rechtsöffnungstitel zuerkannt. c4) Der Beklagte beanstandet in seiner Beschwerde schliesslich die von der Vorinstanz auf Fr. 1'500.-- festgesetzte Entscheidgebühr als zu hoch. Angesichts des Tarifrahmens von Fr. 70.-- bis Fr. 2'000.-- gemäss Art. 48 GebV SchKG und des nicht aufwendigen Rechtsöffnungsverfahrens seien Fr. 400.-- angemessen (Urk. 19 S. 17 f.). Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG gibt für Streitwerte von über Fr. 100'000.-- bis zu Fr. 1 Mio. für die Entscheidgebühr einen Rahmen von Fr. 70.-- bis Fr. 2'000.-- vor. Die vorinstanzlich erhobene Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- liegt in diesem Rah- men, eine unrichtige Rechtsanwendung liegt damit nicht vor. Dass das Rechtsöff- nungsverfahren nicht aufwendig gewesen sei, ist angesichts des Rechtsöffnungs- - 7 - gesuchs von 10 Seiten (Urk. 1) und der zahlreichen vom Beklagten in seiner 13- seitigen Stellungnahme (Urk. 12) geltend gemachten Einwendungen offensichtlich unrichtig. d)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3.a)Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 189'638.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleiste- ten Vorschuss zu verrechnen (Art.”
“Die Vorinstanz habe damit eine "Ma- ximalgebühr ausserhalb der Ausnahmen" festgesetzt, obwohl weder eine Ver- handlung noch eine Beweisaufnahme erfolgt sei. Sie glaube, in der festgelegten Höhe einen gewissen pönalen Charakter zu erkennen (act. 7 S. 8 unten). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, welche Gebühr ihrer Ansicht nach auszufällen gewesen wäre. Mangels eines konkret bezifferten Antrags ist deshalb auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Entscheide, die vom Arrestgericht getroffen werden, gehören zu den in Art. 251 ZPO genannten Angelegenheiten des SchKG, für welche das summarische Verfahren der ZPO gilt. Gemäss Gebührenverord- nung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) be- stimmt sich die Entscheidgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungs- rechtlichen Summarsachen nach dem Streitwert gemäss Tabelle, sofern die Ver- ordnung nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Bei einem Streitwert in der Höhe von Fr. 358'913.69 (vgl. oben E. 1.1) beträgt die erstin- stanzliche Gebühr Fr. 70.– bis Fr. 2'000.– (Art. 48 GebV SchKG). Bei der von der - 8 - Vorinstanz festgesetzten Entscheidgebühr von Fr. 1'600.– handelt es sich somit nicht um die maximale Gebühr.”
Bei Verfahren zur Wiederherstellung von Fristen fällt keine Spruchgebühr nach Art. 48 GebV SchKG an; die Gebührenbefugnis der unteren Aufsichtsbehörde richtet sich insoweit nach Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG. Demnach kann für nicht besonders tarifierte Verrichtungen eine Gebühr bis Fr. 150.– erhoben werden; bei entsprechender Schwierigkeit, Umfang oder Zeitaufwand sind auch höhere Gebühren möglich. Das SchKG und die GebV enthalten keine ausdrückliche Pflicht, die betroffene Partei vorgängig über die Kostenpflicht oder die mutmassliche Höhe der Prozesskosten aufzuklären; es ist allenfalls zu prüfen, ob Art. 97 ZPO sinngemäss Anwendung finden kann.
“Hätte sie im Vorfeld davon Kenntnis gehabt, hätte sie mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die Einreichung eines Fristwiederherstellungsgesuchs verzichtet und eine negative Feststellungsklage eingereicht. b) Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht eine Verfahrensgebühr für das Verfahren betreffend Fristwiederherstellung erhob. Bei der Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags geht es nicht um die Überprüfung einer allenfalls fehlerhaften behördlichen Verfügung; vielmehr liegt die verpasste Frist im Verantwortungsbereich der ersuchenden Partei. Entsprechend stellt das erstinstanzliche Verfahren zur Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist kein Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dar, welches der Überprüfung einer Amtshandlung der Schuldbetreibungs- und Konkursorgane dienen und damit eine Kostenlosigkeit rechtfertigen würde. Die Inanspruchnahme der unteren Aufsichtsbehörde unterliegt damit einer Gebührenpflicht. Da es sich jedoch nicht um einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen handelt, fällt eine Spruchgebühr nach Art. 48 GebV SchKG ausser Betracht. Der Kostenspruch stützt sich vielmehr auf Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG, wonach für eine nicht besonders tarifierte Verrichtung eine Gebühr bis zu Fr. 150.00 erhoben werden kann. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt. Die vorliegend erhobene Verfahrensgebühr von Fr. 150.00 liegt daher auch ohne nähere Ausführungen in ihrer Höhe innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Tarifrahmens und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. c) aa) Das SchKG enthält keine Bestimmung, wonach das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde die betroffene Partei vorab über die Kostenpflichtigkeit eines Verfahrens oder die mutmassliche Höhe der Prozesskosten aufzuklären haben. Auch die Gebührenverordnung SchKG und das kantonale Recht kennen keine solche Norm. Es bleibt allerdings zu prüfen, ob Art. 97 ZPO, wonach das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten aufzuklären hat, sinngemäss auf das Verfahren betreffend Fristwiederherstellung gemäss Art.”
“Hätte sie im Vorfeld davon Kenntnis gehabt, hätte sie mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die Einreichung eines Fristwiederherstellungsgesuchs verzichtet und eine negative Feststellungsklage eingereicht. b) Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht eine Verfahrensgebühr für das Verfahren betreffend Fristwiederherstellung erhob. Bei der Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags geht es nicht um die Überprüfung einer allenfalls fehlerhaften behördlichen Verfügung; vielmehr liegt die verpasste Frist im Verantwortungsbereich der ersuchenden Partei. Entsprechend stellt das erstinstanzliche Verfahren zur Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist kein Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dar, welches der Überprüfung einer Amtshandlung der Schuldbetreibungs- und Konkursorgane dienen und damit eine Kostenlosigkeit rechtfertigen würde. Die Inanspruchnahme der unteren Aufsichtsbehörde unterliegt damit einer Gebührenpflicht. Da es sich jedoch nicht um einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen handelt, fällt eine Spruchgebühr nach Art. 48 GebV SchKG ausser Betracht. Der Kostenspruch stützt sich vielmehr auf Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG, wonach für eine nicht besonders tarifierte Verrichtung eine Gebühr bis zu Fr. 150.00 erhoben werden kann. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt. Die vorliegend erhobene Verfahrensgebühr von Fr. 150.00 liegt daher auch ohne nähere Ausführungen in ihrer Höhe innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Tarifrahmens und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. c) aa) Das SchKG enthält keine Bestimmung, wonach das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde die betroffene Partei vorab über die Kostenpflichtigkeit eines Verfahrens oder die mutmassliche Höhe der Prozesskosten aufzuklären haben. Auch die Gebührenverordnung SchKG und das kantonale Recht kennen keine solche Norm. Es bleibt allerdings zu prüfen, ob Art. 97 ZPO, wonach das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten aufzuklären hat, sinngemäss auf das Verfahren betreffend Fristwiederherstellung gemäss Art.”
Für das Rechtsmittelverfahren wird eine Parteientschädigung nur bei entsprechender Antragstellung zugesprochen; ohne Antrag wird keine Parteientschädigung gewährt. Die Verfahrenskosten gehen nach Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG im Regelfall dem Unterliegenden bzw. dem Gesuchsteller zur Last.
“festgesetzt (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Beim vorliegenden Verfahrensausgang gehen diese Kosten zu Lasten des Beschwerdegegners (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Man- gels eines entsprechenden Antrags wird der Beschwerdeführerin für das Rechts- mittelverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3). Demnach wird erkannt:”
In der zitierten Entscheidung wurden bei nahezu vollständigem Unterliegen dem Unterliegenden die Kosten auferlegt (Verweis auf Art. 48 GebV SchKG). Die Spruchgebühr von Fr. 150.– entsprach im konkret entschiedenen Fall rund 16 % des Streitwerts.
“% seit 30. Mai 2023 (Datum Zustellung Zahlungsbefehl) definitive Rechts- öffnung zu erteilen und im Mehrbetrag sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuwei- sen. Da der Gesuchsgegner fast vollumfänglich unterliege, seien ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 48 GebV SchKG; Art. 106 Abs. 1 ZPO; Urk. 13 S. 5). b)Der Gesuchsgegner rügt, die Spruchgebühr von Fr. 150.– entspreche rund 16 % der Grundforderung von Fr.”
Wird die Spruchgebühr festgesetzt, sind geltend gemachte Parteientschädigungen durch tatsächliche Honorarnoten oder Stundenabrechnungen zu belegen; das Fehlen solcher Nachweise kann dazu führen, dass eine Parteientschädigung nicht zugesprochen wird.
“Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Blick auf den Streit- wert und den verursachten Aufwand wird die Spruchgebühr auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Der Beschwerdegegner lässt sich gemäss Rubrum seiner Beschwerdeantwort zwar auch im Beschwerde- verfahren von Anwälten der Anwaltskanzlei Walder Wyss AG vertreten (act. A.2 S. 1 und Ziff. 2). Dementsprechend verlangt er für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung (act. A.2 S. 2 oben). Allerdings hat der Beschwerdegegner keine Honorarnote und keine Stundenabrechnung eingereicht, die über tatsächli- che Bemühungen seiner Anwälte Aufschluss geben würden. Ausserdem fällt auf, dass sämtliche Eingaben, die der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, das Briefpapier des kantonalen Steueramts verwenden und allein von lic. iur. Dominic Ryser, dem stellvertretenden Leiter der Gruppe Bezugsdiens- te, unterzeichnet sind (vgl. act. A.2, act. A.4 und act. A.6). Hinweise, dass die An- wälte der Anwaltskanzlei Walder Wyss AG an der Ausarbeitung der Rechtsschrif- ten beteiligt gewesen wären, sind - abgesehen von der blossen Nennung des Ver- tretungsverhältnisses - nicht ersichtlich.”
Die Praxis legt innerhalb derselben Tarifstufe unterschiedliche Gebühren fest; für vergleichbare Streitwerte finden sich in den Entscheiden verschiedene Festsetzungen.
“Sie glaube, in der festgelegten Höhe einen gewissen pönalen Charakter zu erkennen (act. 7 S. 8 unten). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, welche Gebühr ihrer Ansicht nach auszufällen gewesen wäre. Mangels eines konkret bezifferten Antrags ist deshalb auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Entscheide, die vom Arrestgericht getroffen werden, gehören zu den in Art. 251 ZPO genannten Angelegenheiten des SchKG, für welche das summarische Verfahren der ZPO gilt. Gemäss Gebührenverord- nung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) be- stimmt sich die Entscheidgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungs- rechtlichen Summarsachen nach dem Streitwert gemäss Tabelle, sofern die Ver- ordnung nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Bei einem Streitwert in der Höhe von Fr. 358'913.69 (vgl. oben E. 1.1) beträgt die erstin- stanzliche Gebühr Fr. 70.– bis Fr. 2'000.– (Art. 48 GebV SchKG). Bei der von der - 8 - Vorinstanz festgesetzten Entscheidgebühr von Fr. 1'600.– handelt es sich somit nicht um die maximale Gebühr.”
“Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr - 9 - ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 500'000.-- und in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung an den Be- schwerdegegner ist nicht zuzusprechen, da er nicht berufsmässig vertreten ist und ihm kein besonderer Aufwand entstanden ist (Art. 95 Abs. 3 SchKG; BGer 4A_355/2013 E. 4.2; vgl. U RWYLER/GRÜTTER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 95 N 25). Es wird erkannt:”
“Kosten- und Entschädigungsfolgen Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde unterliegt, wird sie kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 48 GebV SchKG ist die Spruch- gebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Es wird erkannt:”
“Eine Sistierung ist aber ohnehin auch nicht zweckmässig im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO. Die Sistierung eines Verfahrens ist nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise zulässig. Im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot der Vorrang zu (BGE 135 III 127 E. 3.4). Wie erwähnt (vgl. E. Ziff. III. 2.6), können gemäss LugÜ auch vorläufig vollstreckbare Urteil im Ausland anerkannt und vollstreckt werden. Vor diesem Hintergrund und in Über- einstimmung mit der Praxis des Bundesgerichts, das eine Sistierung aufgrund ei- ner Nichtzulassungsbeschwerde beim deutschen Bundesgerichtshof verneinte (Urteil des Bundesgerichts 5A_79/2008, 5A_80/2008 vom 6. August 2008 E. 2.4), ist die Sistierung auch aufgrund fehlender Zweckmässigkeit zu verneinen. V. 1.Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 860'000.– ist die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG und unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes auf Fr. 3'000.– festzusetzen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 2.Dem Beschwerdegegner ist für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine Parteientschädi- gung von Fr. 5'860.– zuzusprechen. Der beantragte Mehrwertsteuerersatz ist in Anbetracht des ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdegegners nicht ge- schuldet (siehe auch Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Oberge- richts vom 17. Mai 2006). - 12 - Es wird beschlossen: 1.Der Sistierungsantrag wird abgewiesen. 2.Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Der Arrestbefehl des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht Audienz, vom 21. Juli 2022 (Geschäfts-Nr. EQ220005-D) wird mit Ablauf einer Frist von vierzig Tagen ab Eröffnung dieses Entscheids aufgehoben und es wird das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord angewiesen, die mit Arrestbefehl Prozess Nr.”
Praxisbeispiel: In Entscheid PS210147 wurde die Spruchgebühr bei Unterliegen der Beschwerdeführerin nach Art. 48 GebV SchKG auf den Höchstbetrag der betreffenden Streitwertklasse (Fr. 2'000.–) festgesetzt.
Bei Unterliegen werden in der Praxis die Gerichtskosten und die Entscheidgebühr der unterliegenden Partei auferlegt. Parteientschädigungen werden separat geprüft und nur zugesprochen, wenn Aufwendungen geltend gemacht und als ersatzfähig angesehen werden; mangels Aufwendungen wird häufig keine Parteientschädigung zugesprochen.
“festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Bei vorliegendem Verfahrensausgang gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Es werden keine Parteientschädigun gen zugesprochen. Demnach wird erkannt:”
“fest- gesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG [SR 281.35]). Mangels Auf- wendungen seitens des Beschwerdegegners erübrigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung.”
In einem veröffentlichten Entscheid wurde die Spruchgebühr in einer Summarsache auf Fr. 200.– festgesetzt.
Für die Bemessung der vorinstanzlichen Entscheidgebühr ist der Streitwert massgeblich. Vorgelegte Honorarvereinbarungen oder Angaben zu Honoraranteilen können im Einzelfall bei der Festsetzung der Gebühr berücksichtigt werden.
“Die Spruchgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens ist im Hinblick auf den Verfahrensgang und beim vorliegenden Streitwert mit CHF 1'500.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 GebV SchKG [SR 281.35]). Die Beschwerdeführerin hat zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens eine Honorarvereinbarung eingereicht, aus der hervorgeht, dass sich das Honorar zum Stundenansatz von CHF”
Wird ein angeordneter Kostenvorschuss verspätet geleistet, kann die Vorinstanz auf das Begehren nicht eintreten und die Entscheidgebühr gemäss Art. 48 GebV SchKG dem Verfahrenskostenpflichtigen auferlegen. Fehlen beim obsiegenden Teil nennenswerte Gegenaufwendungen, wird in der Praxis regelmässig auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet.
“Juli 2021 sowie die dazugehörige Schlussrechnung der Gemeinde A._____ vom 22. Juli 2021 für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2019 (Urk. 3/3 und Urk. 3/5). 1.2. Daraufhin wurden die Parteien zur Verhandlung auf den 17. Februar 2022 vorgeladen (Urk. 5). Zudem wurde den Gesuchstellern mit Verfügung vom 12. Januar 2022 eine zehntägige Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Ge- richtskosten in der Höhe von Fr. 300.00 angesetzt mit der Androhung, dass bei Säumnis auf das Begehren nicht eingetreten werde (Urk. 4). Die Gesuchsteller nahmen diese Verfügung am 14. Januar 2022 in Empfang (Urk. 4/1). Der Kosten- vorschuss ging am 26. Januar 2022 bei der Bezirksgerichtskasse ein (Vi Prot. S. 3). 1.3. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 trat die Vorinstanz androhungs- gemäss auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht ein mit der Begründung, dass der Kostenvorschuss nach Ablauf der mit Verfügung vom 12. Januar 2022 angesetz- ten Frist bezahlt worden sei. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wurde in An- wendung von Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO aus- gangsgemäss den Gesuchstellern auferlegt. Der Gesuchsgegnerin wurde man- gels wesentlicher Umtriebe keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 7 = Urk. 14). 1.4. Dagegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Februar 2022 (Datum Poststempel), eingegangen am 4. Februar 2022, innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 11/2) Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 13). - 3 - 1.5. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von zehn Tagen zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 15). In- nert Frist bzw. bis dato liess sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des”
“fest- gesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG [SR 281.35]). Mangels Auf- wendungen seitens des Beschwerdegegners erübrigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung.”
“fest- gesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG [SR 281.35]). Mangels Auf- wendungen erübrigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Be- schwerdegegner. Demnach wird erkannt:”
Art. 48 GebV SchKG sieht streitwertabhängige Rahmengebühren (Spruchgebühren) vor. Die konkrete Bemessung erfolgt im Einzelfall; das Gericht verfügt innerhalb des im Gesetz genannten Rahmens über Ermessen. Bei der Gebührenermittlung können – wie in den Quellen genannt – insbesondere Streitwert, Aufwand, die Art des Streitfalls und die Prozessführung berücksichtigt werden.
“Da es sich sowohl bei der Arrestbewilligung als auch beim Arresteinspracheverfahren um gerichtliche Entscheide in betreibungsrechtlichen Summarsachen handelt, richten sich die Gerichtskosten nach der Gebührenverordnung zum SchKG (Art. 251 ZPO i.V.m. Art. 48 GebV SchKG; BGE 139 III 195 E. 4.2). Die Spruchgebühr nach Art. 48 GebV SchKG ist als streitwertabhängige Rahmengebühr ausgestaltet; sie ist flexibel und moderat, wobei Raum bleibt für die Berücksichtigung weiterer Elemente, namentlich über- oder unterdurchschnittlicher Aufwand, Art des Streitfalles, Art der Prozessführung und Vermögensverhältnisse des Kostenpflichtigen. Innerhalb des festgelegten Rahmens verfügt das Gericht bei der Bemessung der Gebühr im Einzelfall über Ermessen (Urteil des BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3.1). Bei der Bestimmung des Streitwertes ist auf den Wert der Arrestgegenstände insgesamt abzustellen, sofern dieser im Zeitpunkt des Entscheids bereits bekannt ist. Ist der Wert der Arrestgegenstände insgesamt nicht bekannt, ist es sachgerecht und zumindest nicht willkürlich, bei der Bemessung des Streitwertes auf die Höhe der Arrestforderung abzustellen (BGE 139 III 195 E. 4.3.3; Urteil des BGer 5A_314/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.4; Reiser, a.a.O., N. 19 zu Art. 278 SchKG). Geht es um die Verarrestierung von Bankkonten ist die Höhe der verarrestierten Guthaben regelmässig nicht bekannt, da die Bank den Zwangsvollstreckungsbehörden vor rechtskräftiger Erledigung der Arresteinsprache keine Auskunft erteilen muss (BGE 139 III 195 E.”
“Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von CHF 14'100.– und in Anwen- dung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf CHF 600.– festzusetzen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist man- gels Einbezug des Beschwerdegegners in das vorliegende Verfahren nicht zuzu- sprechen. - 8 - Es wird erkannt:”
Fehlt ein konkret bezifferter Gebührenantrag, ist in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG bestimmt die Entscheidgebühr für gerichtliche Entscheide in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach dem Streitwert, soweit die Verordnung nichts anderes vorsieht.
“Die Vorinstanz habe damit eine "Ma- ximalgebühr ausserhalb der Ausnahmen" festgesetzt, obwohl weder eine Ver- handlung noch eine Beweisaufnahme erfolgt sei. Sie glaube, in der festgelegten Höhe einen gewissen pönalen Charakter zu erkennen (act. 8 S. 11 unten). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, welche Gebühr ihrer Ansicht nach für den erstinstanzlichen Entscheid auszufällen gewesen wäre. Mangels eines konkret bezifferten Antrags ist deshalb auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Entschei- de, die vom Arrestgericht getroffen werden, gehören zu den in Art. 251 ZPO ge- nannten Angelegenheiten des SchKG, für welche das summarische Verfahren der ZPO gilt. Gemäss Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG) bestimmt sich die Entscheidgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach dem Streitwert gemäss Tabelle, sofern die Verordnung nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Bei einem Streitwert in der Höhe von Fr. 358'913.69 (vgl. oben E. 1.1) beträgt die erstinstanzliche Gebühr Fr. 70.– bis Fr. 2'000.– (Art. 48 GebV SchKG). Bei der von der Vorinstanz festgesetzten Ent- scheidgebühr von Fr. 1'600.– handelt es sich somit nicht um die maximale Ge- bühr.”
Liegt der Streitwert im unteren Bereich des Gebührenrahmens, kann das Ausschöpfen des vollen Gebührentarifs als unangemessen erscheinen; das Gericht kann die Gebühr in solchen Fällen herabsetzen.
“auferlegt werden kann (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG), vorliegend der Streitwert aber lediglich bei rund einem Fünftel davon und damit im unteren Be- reich des Gebührenrahmens liegt. Unter diesen Umständen war das Ausschöpfen des Gebührenrahmens in beiden Rechtsöffnungsverfahren nicht angebracht, zu- mal die beiden Rechtsöffnungsverfahren mit Ausnahme der Person der Schuldne- rin identisch gelagert waren. Die Beschwerden sind in dieser Hinsicht gutzuheis- sen. Angemessen erscheinen Gerichtskosten von CHF”
“auferlegt werden kann (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG), vorliegend der Streitwert aber lediglich bei rund einem Fünftel davon und damit im unteren Be- reich des Gebührenrahmens liegt. Unter diesen Umständen war das Ausschöpfen des Gebührenrahmens in beiden Rechtsöffnungsverfahren nicht angebracht, zu- mal die beiden Rechtsöffnungsverfahren mit Ausnahme der Person der Schuldne- rin identisch gelagert waren. Die Beschwerden sind in dieser Hinsicht gutzuheis- sen. Angemessen erscheinen Gerichtskosten von CHF”
Fehlt eine Honorarnote oder Honorarvereinbarung, setzt das Gericht die Parteientschädigung nach Ermessen fest. Es ist Praxis, dabei einen üblichen Stundenansatz (in den zitierten Fällen mit CHF 240 genannt) zugrunde zu legen und den erforderlichen Aufwand der Partei nach Art und Komplexität des Verfahrens zu schätzen (in den vorliegenden Entscheiden wurden beispielhaft Aufwände von rund sechs bzw. rund vierzig Stunden festgehalten).
“(Art. 48 GebV SchKG). Da die Beschwerdeführerin weder eine Honorarnote noch eine Honorarvereinbarung eingereicht hat, wird die Parteientschädigung nach Ermessen festgesetzt (Art. 2 ff. HV [BR 310.250]). An- gesichts der sich stellenden Fragen und der eingereichten Rechtsschriften scheint ein Aufwand von sechs Stunden angemessen, was beim üblichen Stundenansatz von CHF 240.00, der mangels Einreichen einer Honorarvereinbarung zur Anwen- dung gelangt, eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'597.00 (inkl. 3 % Spe- sen und”
“Die von der Vorinstanz auf CHF 2'000.00 festgesetzten Gerichtskosten wurden nicht gerügt und sind zu bestätigen (vgl. Art. 48 GebV SchKG). Da der Beschwerdeführer keine Honorarnote eingereicht hat, ist seine Parteientschädi- gung nach Ermessen festzusetzen (vgl. Art. 2 ff. HV [BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Fragen und des erforderlichen Aufwands scheint unter Berücksich- tigung der summarischen Natur des vorliegenden Verfahrens ein Aufwand von rund 40 Stunden angemessen, was multipliziert mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 240.00, wie er ohne Einreichung der Honorarvereinbarung angenommen wird, ein Honorar von CHF 9'600.00 ergibt. Dazu kommt praxisgemäss eine Spe- senpauschale in der Höhe von 3 %, womit sich die Parteientschädigung des Be- schwerdeführers auf gerundet CHF 10'000.00 beläuft. Die Entschädigung der Mehrwertsteuer entfällt, weil der Beschwerdeführer im Ausland wohnt.”
“Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Blick auf den Streitwert und den verursachten Aufwand wird die Spruchgebühr auf CHF 1'500.00 festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Da der Be- schwerdeführer keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand zu schätzen (Art. 3 f. HV [310.250]). Angesichts der eingereichten Rechtsschrift und der Kom- plexität der Sache erscheint ein Aufwand von rund sechs Stunden angemessen. Multipliziert mit dem üblichen Stundenansatz von CHF”
Beträgt der Streitwert zwischen CHF 10'000.00 und CHF 100'000.00, kann gestützt auf Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG eine Spruchgebühr von CHF 60.00 festgesetzt werden.
“In SchKG-Sachen gilt für die Gerichtskosten die GebV SchKG (SR 281.35). Gemäss Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtli- chen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach dem Streitwert. Vorliegend ersuchte die Beschwerdegegnerin um provisorische Rechtsöffnung jeweils für den Betrag von CHF 21'608.00 zuzüglich Zins und Mahngebühren (je- weils RG act. I.1). Beträgt der Streitwert zwischen CHF 10'000.00 und CHF 100'000.00, kann gestützt auf vorstehende Bestimmung eine Spruchgebühr von CHF 60.00 bis CHF”
“In SchKG-Sachen gilt für die Gerichtskosten die GebV SchKG (SR 281.35). Gemäss Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtli- chen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach dem Streitwert. Vorliegend ersuchte die Beschwerdegegnerin um provisorische Rechtsöffnung jeweils für den Betrag von CHF 21'608.00 zuzüglich Zins und Mahngebühren (je- weils RG act. I.1). Beträgt der Streitwert zwischen CHF 10'000.00 und CHF 100'000.00, kann gestützt auf vorstehende Bestimmung eine Spruchgebühr von CHF 60.00 bis CHF”
Fehlt eine detaillierte Honorarnote oder Stundenabrechnung und sind keine Hinweise auf tatsächliche anwaltliche Tätigkeit ersichtlich, kann das Gericht die zugesprochene Parteientschädigung kürzen oder nicht in voller Höhe gewähren (vgl. Art. 48 GebV SchKG in der Rechtspraxis).
“Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Blick auf den Streit- wert und den verursachten Aufwand wird die Spruchgebühr auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Der Beschwerdegegner lässt sich gemäss Rubrum seiner Beschwerdeantwort zwar auch im Beschwerde- verfahren von Anwälten der Anwaltskanzlei Walder Wyss AG vertreten (act. A.2 S. 1 und Ziff. 2). Dementsprechend verlangt er für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung (act. A.2 S. 2 oben). Allerdings hat der Beschwerdegegner keine Honorarnote und keine Stundenabrechnung eingereicht, die über tatsächli- che Bemühungen seiner Anwälte Aufschluss geben würden. Ausserdem fällt auf, dass sämtliche Eingaben, die der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, das Briefpapier des kantonalen Steueramts verwenden und allein von lic. iur. Dominic Ryser, dem stellvertretenden Leiter der Gruppe Bezugsdiens- te, unterzeichnet sind (vgl. act. A.2, act. A.4 und act. A.6). Hinweise, dass die An- wälte der Anwaltskanzlei Walder Wyss AG an der Ausarbeitung der Rechtsschrif- ten beteiligt gewesen wären, sind - abgesehen von der blossen Nennung des Ver- tretungsverhältnisses - nicht ersichtlich.”
In den referenzierten Entscheiden hat das Gericht bei sehr hohem Streitwert pauschale Gerichtsgebühren festgesetzt (konkret CHF 300.– bzw. CHF 6'000.–). Die Gebühren wurden dem unterliegenden Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen.
“Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf CHF 300.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Die Gesuchstellerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind. Parteientschädigungen sind nicht zu- zusprechen; der Gesuchstellerin nicht, da sie unterliegt, der Gesuchsgegnerin nicht, weil sie sich im Rechtsmittelverfahren nicht äussern musste und ihr daher keine Umtriebe entstanden sind. - 4 - Es wird beschlossen:”
“Zusammenfassend ist auf den Antrag des Gesuchsgegners, wonach über die Rechtsvertreter von Y._____ Rechtsanwälte für die hängigen Zivilverfah- ren in der Sache der Gesuchstellerin ein Vertretungsverbot zu verhängen sei, nicht einzutreten, soweit er nicht gegenstandslos ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr ist beim vorliegenden Streitwert von Fr. 5'762'670.– (Urk. 2 S. 32) auf Fr. 6'000.– festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG in Verbin- dung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie ist ausgangsgemäss dem unterliegen- den Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (Urk. 9) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchs- gegner zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchstellerin man- gels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:”
“Zusammenfassend ist auf den Antrag des Gesuchsgegners, wonach über die Rechtsvertreter von Y3._____ Rechtsanwälte für die hängigen Zivilver- fahren in der Sache der Gesuchstellerin ein Vertretungsverbot zu verhängen sei, nicht einzutreten, soweit er nicht gegenstandslos ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr ist beim vorliegenden Streitwert von Fr. 2'901'033.– (Urk. 2 S. 33) auf Fr. 6'000.– festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG in Verbin- dung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie ist ausgangsgemäss dem unterliegen- den Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (Urk. 9) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchs- gegner zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchstellerin man- gels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen”
Die Entscheidgebühr wird konkret in Franken festgesetzt und kann einer Partei auferlegt werden. Die Kostenverteilung richtet sich gestützt auf Art. 61 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG sowie Art. 106 ZPO nach den jeweils anwendbaren kostenrechtlichen Regeln.
“Zufolge Gutheissung der Beschwerde hat der Kostenentscheid des Rechtsmittelverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO demjenigen aus erster Instanz zu folgen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind demnach vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf CHF”
“Juli 2021 sowie die dazugehörige Schlussrechnung der Gemeinde A._____ vom 22. Juli 2021 für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2019 (Urk. 3/3 und Urk. 3/5). 1.2. Daraufhin wurden die Parteien zur Verhandlung auf den 17. Februar 2022 vorgeladen (Urk. 5). Zudem wurde den Gesuchstellern mit Verfügung vom 12. Januar 2022 eine zehntägige Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Ge- richtskosten in der Höhe von Fr. 300.00 angesetzt mit der Androhung, dass bei Säumnis auf das Begehren nicht eingetreten werde (Urk. 4). Die Gesuchsteller nahmen diese Verfügung am 14. Januar 2022 in Empfang (Urk. 4/1). Der Kosten- vorschuss ging am 26. Januar 2022 bei der Bezirksgerichtskasse ein (Vi Prot. S. 3). 1.3. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 trat die Vorinstanz androhungs- gemäss auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht ein mit der Begründung, dass der Kostenvorschuss nach Ablauf der mit Verfügung vom 12. Januar 2022 angesetz- ten Frist bezahlt worden sei. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wurde in An- wendung von Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO aus- gangsgemäss den Gesuchstellern auferlegt. Der Gesuchsgegnerin wurde man- gels wesentlicher Umtriebe keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 7 = Urk. 14). 1.4. Dagegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Februar 2022 (Datum Poststempel), eingegangen am 4. Februar 2022, innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 11/2) Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 13). - 3 - 1.5. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von zehn Tagen zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 15). In- nert Frist bzw. bis dato liess sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des”
In einzelnen Entscheiden sind bei geringem Streitwert pauschale bzw. vergleichsweise tiefe Spruchgebühren festgesetzt worden; Beispiele sind Fr. 100 bei einem Streitwert von Fr. 80, Fr. 150 in einem Fall mit kleineren Forderungen und Fr. 260 bei einem Streitwert von Fr. 7'874.95.
“Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 80.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung; dem Gesuchsteller erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:”
“% seit 30. Mai 2023 (Datum Zustellung Zahlungsbefehl) definitive Rechts- öffnung zu erteilen und im Mehrbetrag sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuwei- sen. Da der Gesuchsgegner fast vollumfänglich unterliege, seien ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 48 GebV SchKG; Art. 106 Abs. 1 ZPO; Urk. 13 S. 5). b)Der Gesuchsgegner rügt, die Spruchgebühr von Fr. 150.– entspreche rund 16 % der Grundforderung von Fr.”
“Die Schuldnerin führt mit ihren Vorbringen gegen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids betreffend die Nichtgewährung des Rechtsvorschlags infolge neuen Vermögens sinngemäss auch aus, die Kostenverteilung sei falsch vorgenommen worden. Wie bereits dargelegt (vgl. obige E. II./2.1) kann der Ent- scheid über die Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages nicht mit Beschwerde angefochten werden, sondern es ist Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG einzulei- ten. Es kann im Beschwerdeverfahren daher nur überprüft werden, ob die Kos- tenverteilung der Vorinstanz – ausgehend davon, dass sie den Rechtsvorschlag vollumfänglich nicht bewilligte – korrekt erfolgte. Da die Schuldnerin mit ihrem entsprechenden Begehren vor Vorinstanz vollumfänglich unterlag, ist die Kosten- auflage zu ihren Lasten nicht zu beanstanden (Art. 106 ZPO). Auch die Höhe der Spruchgebühr von Fr. 260.–, wozu Äusserungen der Schuldnerin und damit eine genügende Begründung der Beschwerde ohnehin fehlen, ist im Hinblick auf die in - 7 - Frage stehende Betreibung über Fr. 7'874.95 nicht zu beanstanden (vgl. Art. 48 GebV SchKG). Der entsprechende Antrag der Schuldnerin ist folglich abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.”
In der Praxis wird Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 ZPO zur Festsetzung pauschaler Gerichtskosten herangezogen; in einem veröffentlichten Entscheid wurde so eine Pauschale von CHF 750 festgesetzt.
Bei den in Art. 48 GebV SchKG genannten Rahmengebühren rechtfertigt ein vermeintlich geringer Sachaufwand nur ausnahmsweise eine merkliche Herabsetzung. Die Rechtsprechung betont, dass sich die Gerichte auch mit vorgebrachten Einwendungen auseinanderzusetzen haben; solche Einwendungen oder zusätzlicher Prüfungsaufwand führen in den entschiedenen Fällen nicht ohne Weiteres zu einer erheblichen Reduktion der Gebühr.
“6: "Durch nachfolgende Erläuterung sieht der Beklagte unbillige Härte bei evtl. Erhebung von weiteren Gebühren."). Dies ändert jedoch nichts am entstan- denen Aufwand, da sich die Vorinstanz so oder anders mit den diesbezüglichen Vorbringen auseinandersetzen musste. Der Aufwand hielt sich also nicht derart gering, als dass sich eine tiefere Gerichtsgebühr als die von der Vorinstanz fest- gesetzte rechtfertigte, zumal das Rechtsöffnungsverfahren trotz Anerkennung der Schuld nicht einfach abzuschreiben war, sondern der Umfang der zu erteilenden definitiven Rechtsöffnung zu prüfen war (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 18 und Art. 84 N 69; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 106 f.). Ins- gesamt erweist sich die Gebühr den Umständen (Streitwert, Zeitaufwand, Art der Prozessführung, Entscheid in der Sache) als angemessen und den vorgenannten Prinzipien entsprechend, zumal es sich – wie ausgeführt – bei den in Art. 48 GebV SchKG angegebenen Gebühren um Rahmengebühren handelt, die nicht li- near zum Streitwert herabzusetzen oder zu erhöhen sind. Demnach ändert sich auch unter Berücksichtigung der vom Gesuchsgegner vorgebrachten Gründe nichts an der Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Gerichtsgebühr.”
“Vielmehr beantragte er die Einstellung des Verfahrens und machte geltend, dass es zu grossen Missverständnissen ge- kommen und das Verfahren aus seiner Sicht unnötig und voreilig eingeleitet wor- den sei. Er sei im Begriff gewesen, eine Einigung zu erzielen, und habe Beweise angefordert. Vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Mai 2020 habe er sich beim Kantonsgericht gemeldet und um eine Einigung gebeten. Eine Rech- nung habe ihm nicht vorgelegen; sie seien umgezogen (Urk. 5). Demnach musste sich die Vorinstanz mit diesen Einwendungen auseinandersetzen und konnte nicht einfach zufolge Anerkennung Rechtsöffnung erteilen (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 69; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 106 f.). Der Aufwand hielt sich also nicht derart gering, als dass sich eine geringere Gerichts- gebühr als die von der Vorinstanz festgesetzte rechtfertigte. Insgesamt erweist sich die Gebühr den Umständen (Streitwert, Zeitaufwand, Art der Prozessführung, Entscheid in der Sache) als angemessen und den vorgenannten Prinzipien ent- sprechend, zumal es sich – wie ausgeführt – bei den in Art. 48 GebV SchKG an- gegebenen Gebühren um Rahmengebühren handelt, die nicht linear zum Streit- wert herabzusetzen oder zu erhöhen sind. Demnach ändert sich auch unter Be- - 6 - rücksichtigung der vom Gesuchsgegner vorgebrachten Gründe nichts an der Hö- he der vorinstanzlich festgesetzten Gerichtsgebühr.”
Bei der Festsetzung der Entscheidgebühr nach Art. 48 GebV SchKG kann das Gericht den oberen Gebührensatz verwenden, wenn hoher Streitwert und entsprechender Aufwand dies rechtfertigen (z. B. Festsetzung auf CHF 6'000 in einem Fall mit sehr hohem Streitwert). Ein hoher Streitwert verpflichtet das Gericht dagegen nicht, automatisch die Maximalgebühr anzusetzen.
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten des Be- schwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist angesichts des Streitwertes von rund CHF 80'000'000.00 und des erforderlichen Aufwandes seitens des Gerichts auf CHF 6'000.00 festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Mangels Aufwand ist dem Beschwer- degegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach wird erkannt:”
“Sie glaube, in der festgelegten Höhe einen gewissen pönalen Charakter zu erkennen (act. 8 S. 11 unten). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, welche Gebühr ihrer Ansicht nach für den erstinstanzlichen Entscheid auszufällen gewesen wäre. Mangels eines konkret bezifferten Antrags ist deshalb auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Entschei- de, die vom Arrestgericht getroffen werden, gehören zu den in Art. 251 ZPO ge- nannten Angelegenheiten des SchKG, für welche das summarische Verfahren der ZPO gilt. Gemäss Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG) bestimmt sich die Entscheidgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach dem Streitwert gemäss Tabelle, sofern die Verordnung nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Bei einem Streitwert in der Höhe von Fr. 358'913.69 (vgl. oben E. 1.1) beträgt die erstinstanzliche Gebühr Fr. 70.– bis Fr. 2'000.– (Art. 48 GebV SchKG). Bei der von der Vorinstanz festgesetzten Ent- scheidgebühr von Fr. 1'600.– handelt es sich somit nicht um die maximale Ge- bühr.”
Bei sehr tiefem Streitwert (z. B. Fr. 80.–) kann die Entscheidgebühr nach Art. 48 GebV SchKG niedrig festgesetzt werden; in einem Fall wurde sie auf Fr. 100.– festgelegt.
“Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 80.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung; dem Gesuchsteller erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:”
Bei Vorlage eines Rechtsöffnungstitels wird die Rechtsöffnung im summarischen Verfahren entschieden und nach Art. 48 GebV SchKG tarifiert; in Graubünden entscheidet das Regionalgericht einzelrichterlich (Tarifrahmen z.B. CHF 120–2'000). Eine inhaltliche Prüfung der Forderung führt hingegen zur Fortsetzung im ordentlichen Verfahren mit einem entsprechend höheren Gebührenrahmen (in der zitierten Entscheidung CHF 3'000–30'000).
“Eine weitere Vorbemerkung drängt sich auf, und zwar ungeachtet des Aus- gangs der Berufung: der Berufungskläger hatte die Beseitigung des Rechtsvor- schlages und die definitive Rechtsöffnung verlangt, und das angefochtene Urteil übernimmt diese Formulierung. Sie ist falsch und gesetzwidrig. Das System der Schuldbetreibung mit Rechtsvorschlag und dessen Beseitigung ist bundesrechtlich geregelt und keinen kantonalen Eigentümlichkeiten zugänglich. Wenn der Gläubiger einen sogenannten Rechtsöffnungstitel vorlegt, kann er pro- visorische oder definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 resp. 80 SchKG). Das wird im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a in Verbindung mit Art. 1 lit. c ZPO), in Graubünden durch ein Mitglied des Regionalgerichts in einzelrichterlicher Kom- petenz, entschieden (Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Tarifiert wird die- se Entscheidung bundesrechtlich von Art. 48 GebV SchKG, in diesem Fall hätte das einen Rahmen von CHF 120.00 bis CHF 2'000.00 bedeutet. Anfechtbar ist die Erteilung der Rechtsöffnung ungeachtet der Höhe der geltend gemachten Forde- rung nur mittels Beschwerde (Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Das Rechtsöffnungsgericht prüft die in Betreibung gesetzte Forde- rung nicht (Art. 80 SchKG) oder nur summarisch und vorläufig (Art. 82/83 SchKG). In den anderen Fällen, und so auch hier, muss vor der Fortsetzung der Betreibung die Forderung ohne Einschränkung und falls erforderlich unter Abnahme von Be- weisen in der Sache geprüft werden (Art. 79 SchKG). Abgesehen vom kaum in Frage kommenden Weg "in klaren Fällen" (Art. 257 ZPO) erfolgt das beim hier gegebenen Streitwert im ordentlichen Verfahren (Art. 219 namentlich in Verbin- dung mit den Art. 243 und Art. 248 ff. ZPO), in Graubünden durch das Regionalge- richt in Fünferbesetzung (Art. 5 Abs. 2 lit. a EGzZPO). Die Gebühr liegt im Rah- men von CHF 3'000.00 bis CHF 30'000.”
“Eine weitere Vorbemerkung drängt sich auf, und zwar ungeachtet des Aus- gangs der Berufung: der Berufungskläger hatte die Beseitigung des Rechtsvor- schlages und die definitive Rechtsöffnung verlangt, und das angefochtene Urteil übernimmt diese Formulierung. Sie ist falsch und gesetzwidrig. Das System der Schuldbetreibung mit Rechtsvorschlag und dessen Beseitigung ist bundesrechtlich geregelt und keinen kantonalen Eigentümlichkeiten zugänglich. Wenn der Gläubiger einen sogenannten Rechtsöffnungstitel vorlegt, kann er pro- visorische oder definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 resp. 80 SchKG). Das wird im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a in Verbindung mit Art. 1 lit. c ZPO), in Graubünden durch ein Mitglied des Regionalgerichts in einzelrichterlicher Kom- petenz, entschieden (Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Tarifiert wird die- se Entscheidung bundesrechtlich von Art. 48 GebV SchKG, in diesem Fall hätte das einen Rahmen von CHF 120.00 bis CHF 2'000.00 bedeutet. Anfechtbar ist die Erteilung der Rechtsöffnung ungeachtet der Höhe der geltend gemachten Forde- rung nur mittels Beschwerde (Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Das Rechtsöffnungsgericht prüft die in Betreibung gesetzte Forde- rung nicht (Art. 80 SchKG) oder nur summarisch und vorläufig (Art. 82/83 SchKG). In den anderen Fällen, und so auch hier, muss vor der Fortsetzung der Betreibung die Forderung ohne Einschränkung und falls erforderlich unter Abnahme von Be- weisen in der Sache geprüft werden (Art. 79 SchKG). Abgesehen vom kaum in Frage kommenden Weg "in klaren Fällen" (Art. 257 ZPO) erfolgt das beim hier gegebenen Streitwert im ordentlichen Verfahren (Art. 219 namentlich in Verbin- dung mit den Art. 243 und Art. 248 ff. ZPO), in Graubünden durch das Regionalge- richt in Fünferbesetzung (Art. 5 Abs. 2 lit. a EGzZPO). Die Gebühr liegt im Rah- men von CHF 3'000.00 bis CHF 30'000.”
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt und mit den bereits geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
“festgesetzt (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Beim vorliegenden Verfahrensausgang gehen diese Kosten zu Lasten der Beschwerdeführer (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und werden mit dem von ihnen geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF”
“festgesetzt (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Beim vorliegenden Verfahrensausgang gehen diese Kosten zu Lasten der Beschwerdeführer (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und werden mit dem von ihnen geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF”
Die Festsetzung der Entscheidgebühr erfolgt innerhalb der in Art. 48 vorgesehenen Tarifspanne und richtet sich nach dem Streitwert. Gerichte berücksichtigen dabei insbesondere den tatsächlichen Zeitaufwand sowie den Verfahrensgang und die Verfahrenskomplexität, um die Gebühr innerhalb der Bandbreite zu bestimmen.
“Eine Sistierung ist aber ohnehin auch nicht zweckmässig im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO. Die Sistierung eines Verfahrens ist nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise zulässig. Im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot der Vorrang zu (BGE 135 III 127 E. 3.4). Wie erwähnt (vgl. E. Ziff. III. 2.6), können gemäss LugÜ auch vorläufig vollstreckbare Urteil im Ausland anerkannt und vollstreckt werden. Vor diesem Hintergrund und in Über- einstimmung mit der Praxis des Bundesgerichts, das eine Sistierung aufgrund ei- ner Nichtzulassungsbeschwerde beim deutschen Bundesgerichtshof verneinte (Urteil des Bundesgerichts 5A_79/2008, 5A_80/2008 vom 6. August 2008 E. 2.4), ist die Sistierung auch aufgrund fehlender Zweckmässigkeit zu verneinen. V. 1.Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 860'000.– ist die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG und unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes auf Fr. 3'000.– festzusetzen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 2.Dem Beschwerdegegner ist für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine Parteientschädi- gung von Fr. 5'860.– zuzusprechen. Der beantragte Mehrwertsteuerersatz ist in Anbetracht des ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdegegners nicht ge- schuldet (siehe auch Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Oberge- richts vom 17. Mai 2006). - 12 - Es wird beschlossen: 1.Der Sistierungsantrag wird abgewiesen. 2.Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Der Arrestbefehl des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht Audienz, vom 21. Juli 2022 (Geschäfts-Nr. EQ220005-D) wird mit Ablauf einer Frist von vierzig Tagen ab Eröffnung dieses Entscheids aufgehoben und es wird das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord angewiesen, die mit Arrestbefehl Prozess Nr.”
“Sie glaube, in der festgelegten Höhe einen gewissen pönalen Charakter zu erkennen (act. 7 S. 8 unten). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, welche Gebühr ihrer Ansicht nach auszufällen gewesen wäre. Mangels eines konkret bezifferten Antrags ist deshalb auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Entscheide, die vom Arrestgericht getroffen werden, gehören zu den in Art. 251 ZPO genannten Angelegenheiten des SchKG, für welche das summarische Verfahren der ZPO gilt. Gemäss Gebührenverord- nung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) be- stimmt sich die Entscheidgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungs- rechtlichen Summarsachen nach dem Streitwert gemäss Tabelle, sofern die Ver- ordnung nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Bei einem Streitwert in der Höhe von Fr. 358'913.69 (vgl. oben E. 1.1) beträgt die erstin- stanzliche Gebühr Fr. 70.– bis Fr. 2'000.– (Art. 48 GebV SchKG). Bei der von der - 8 - Vorinstanz festgesetzten Entscheidgebühr von Fr. 1'600.– handelt es sich somit nicht um die maximale Gebühr.”
“Die Spruchgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens ist im Hinblick auf den Verfahrensgang und beim vorliegenden Streitwert mit CHF 1'500.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 GebV SchKG [SR 281.35]). Die Beschwerdeführerin hat zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens eine Honorarvereinbarung eingereicht, aus der hervorgeht, dass sich das Honorar zum Stundenansatz von CHF”
In den zitierten Entscheiden wurden bei Streitwerten um Fr. 7'875–8'000 Spruchgebühren im unteren Bereich der nach Art. 48 GebV SchKG zulässigen Bandbreiten festgelegt (z. B. Fr. 260 bei Fr. 7'874.95; Fr. 200 bei Fr. 8'000).
“Juli 2019 hätte ihm die Vorinstanz keine Prozesskosten aufer- legen dürfen, scheint er zu übersehen, dass die genannte Vereinbarung gerade keine Kostenregelung enthält für den Fall ihrer zwangsweisen Vollstreckung auf dem Betreibungsweg (vgl. Urk. 5/10). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, - 4 - dass die Vorinstanz die allgemeinen Verteilungsgrundsätze nach Art. 106 Abs. 1 ZPO zur Anwendung brachte, wonach die Prozesskosten der unterliegenden Par- tei aufzuerlegen sind. Vorliegend ist der Gesuchsgegner als unterliegend anzuse- hen, da die Vorinstanz der Gesuchstellerin antragsgemäss provisorische Rechts- öffnung erteilte und dies unangefochten blieb. In der Folge ist auch nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz den Gesuchsgegner verpflichtete, der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin die von ihr bezogenen Gerichtskosten zu ersetzen und ihr antragsgemäss eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 105 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Gesuchsgegner auf Folgendes hinzuweisen: Die Gerichtsgebühr ist im Rechtsöffnungsverfahren gestützt auf Art. 48 GebV SchKG festzulegen. Bei einem Streitwert von Fr. 8'000.– ergibt sich gestützt auf diese Bestimmung eine Spruchgebühr von Fr. 50.– bis Fr. 300.–. Die von der Vorinstanz festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 200.– bewegt sich inner- halb dieses Rahmens und ist daher nicht zu beanstanden. Die Höhe der Partei- entschädigung richtet sich sodann nach der kantonalen Anwaltsgebührenverord- nung (AnwGebV). Ausgehend vom genannten Streitwert beläuft sich die Grund- gebühr für die Parteientschädigung gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 1'940.– (ohne Mehrwertsteuerzuschlag). Nach § 9 AnwGebV ist diese Grundgebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel zu ermässigen. Vorliegend nahm die Vor- instanz eine Reduktion um 76% vor, weshalb auch die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung nicht zu beanstanden ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.”
“Die Schuldnerin führt mit ihren Vorbringen gegen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids betreffend die Nichtgewährung des Rechtsvorschlags infolge neuen Vermögens sinngemäss auch aus, die Kostenverteilung sei falsch vorgenommen worden. Wie bereits dargelegt (vgl. obige E. II./2.1) kann der Ent- scheid über die Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages nicht mit Beschwerde angefochten werden, sondern es ist Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG einzulei- ten. Es kann im Beschwerdeverfahren daher nur überprüft werden, ob die Kos- tenverteilung der Vorinstanz – ausgehend davon, dass sie den Rechtsvorschlag vollumfänglich nicht bewilligte – korrekt erfolgte. Da die Schuldnerin mit ihrem entsprechenden Begehren vor Vorinstanz vollumfänglich unterlag, ist die Kosten- auflage zu ihren Lasten nicht zu beanstanden (Art. 106 ZPO). Auch die Höhe der Spruchgebühr von Fr. 260.–, wozu Äusserungen der Schuldnerin und damit eine genügende Begründung der Beschwerde ohnehin fehlen, ist im Hinblick auf die in - 7 - Frage stehende Betreibung über Fr. 7'874.95 nicht zu beanstanden (vgl. Art. 48 GebV SchKG). Der entsprechende Antrag der Schuldnerin ist folglich abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.”
Im entschiedenen Fall trat die Vorinstanz wegen verspäteter Leistung des Kostenvorschusses nicht auf das Rechtsöffnungsbegehren ein und auferlegte die Entscheidgebühr nach Art. 48 GebV SchKG.
“Juli 2021 sowie die dazugehörige Schlussrechnung der Gemeinde A._____ vom 22. Juli 2021 für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2019 (Urk. 3/3 und Urk. 3/5). 1.2. Daraufhin wurden die Parteien zur Verhandlung auf den 17. Februar 2022 vorgeladen (Urk. 5). Zudem wurde den Gesuchstellern mit Verfügung vom 12. Januar 2022 eine zehntägige Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Ge- richtskosten in der Höhe von Fr. 300.00 angesetzt mit der Androhung, dass bei Säumnis auf das Begehren nicht eingetreten werde (Urk. 4). Die Gesuchsteller nahmen diese Verfügung am 14. Januar 2022 in Empfang (Urk. 4/1). Der Kosten- vorschuss ging am 26. Januar 2022 bei der Bezirksgerichtskasse ein (Vi Prot. S. 3). 1.3. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 trat die Vorinstanz androhungs- gemäss auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht ein mit der Begründung, dass der Kostenvorschuss nach Ablauf der mit Verfügung vom 12. Januar 2022 angesetz- ten Frist bezahlt worden sei. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wurde in An- wendung von Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO aus- gangsgemäss den Gesuchstellern auferlegt. Der Gesuchsgegnerin wurde man- gels wesentlicher Umtriebe keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 7 = Urk. 14). 1.4. Dagegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Februar 2022 (Datum Poststempel), eingegangen am 4. Februar 2022, innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 11/2) Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 13). - 3 - 1.5. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von zehn Tagen zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 15). In- nert Frist bzw. bis dato liess sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des”
In Summarsachen sind Gerichtskosten und Parteientschädigungen im Lichte von Streitwert und tatsächlich verursachtem Aufwand zu prüfen und gegebenenfalls zu reduzieren. Die angeführte Praxis reduziert z. B. einen geltend gemachten Aufwand von 45.35 auf 30 Stunden und berücksichtigt dabei die einschlägigen Höchstsätze.
“Die von der Vorinstanz auf CHF 2'000.00 festgesetzten Gerichtskosten sind angesichts des Streitwertes und des verursachten Aufwandes nicht zu beanstan- den (vgl. Art. 48 GebV SchKG [SR 281.35]). Was die Parteientschädigung betrifft, machte der Beschwerdeführer einen Aufwand von 45.35 Stunden geltend (RG act. VI/3). Dieser erscheint angesichts der summarischen Natur des Rechtsöff- nungsverfahrens übersetzt und ist auf angemessene 30 Stunden herabzusetzen (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV [BR 310.250]). Multipliziert mit dem maximal üblichen Stundenansatz von CHF 270.00, auf den der vereinbarte Stundenansatz von CHF”
Die Vorinstanz hat darzulegen, auf welche konkreten Bemessungskriterien sie die Entscheidgebühr gestützt hat (z.B. Verfahrensumfang, durchschnittlicher Aufwand). Ergibt sich aus dem konkreten Verfahren keine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs und hat das Rechtsmittel das Gehör nicht entscheidend beeinflusst, kann von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden, namentlich wenn die Parteien die einschlägige Rechtsgrundlage (Art. 48 GebV SchKG) und die zu berücksichtigenden Kriterien erkennbar verstanden haben.
“Korrekt ist, dass sich die Vorinstanz nicht dazu äusserte, gestützt auf welche Bemessungskriterien sie die Spruchgebühr auf Fr. 150.– festsetzte (Urk. 10 S. 6, E. III). Von einer Rückweisung kann indes abgesehen werden: Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Na- tur ist, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtli- chen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Zum einen handelt es sich vorliegend nicht um eine schwerwiegende Verletzung; zum anderen hat diese letztlich keinen Einfluss auf das Ergebnis, wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. zum Ganzen: BK ZPO-Hurni, Art. 53 N 83 f. m.w.H.). Vorliegend kann der Beschwerdebegründung entnommen werden, dass der Gesuchsgegner offensichtlich erkannte, auf wel- cher rechtlichen Grundlage die Vorinstanz die Entscheidgebühr abstützte, da er selber zutreffend vorbringt, Art. 48 GebV SchKG gelange zur Anwendung. Eben- so erkannte er, welche Kriterien zu deren Festsetzung innerhalb des angegebe- nen Gebührenrahmens zu berücksichtigen sind. So führt er aus, dass die Gebühr sich am Umfang des Verfahrens bzw. dem an einem Mittelwert durchschnittlicher Aufwände für vergleichbare Verfahren zu messen habe. Schliesslich macht er gel- tend, infolge seiner Anerkennungserklärung habe sich der Aufwand des Verfah- rens gering gehalten, weshalb die Gebühr zu reduzieren sei (Urk. 9). Nach dem - 4 - Gesagten würde eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem Leerlauf und ei- ner unnötigen Verzögerung führen, so dass davon abzusehen ist.”
“Korrekt ist, dass sich die Vorinstanz nicht dazu äusserte, gestützt auf welche Bemessungskriterien sie die Spruchgebühr auf Fr. 100.– festsetzte (Urk. 10 S. 5, E. III). Von einer Rückweisung kann indes abgesehen werden: Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Na- tur ist, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtli- chen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Zum einen handelt es sich vorliegend nicht um eine schwerwiegende Verletzung; zum anderen hat diese letztlich keinen Einfluss auf das Ergebnis, wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. zum Ganzen: BK ZPO-Hurni, Art. 53 N 83 f. m.w.H.). Vorliegend kann der Beschwerdebegründung entnommen werden, dass der Gesuchsgegner offensichtlich erkannte, auf wel- cher rechtlichen Grundlage die Vorinstanz die Entscheidgebühr abstützte, da er selber zutreffend vorbringt, Art. 48 GebV SchKG gelange zur Anwendung. Eben- so erkannte er, welche Kriterien zu deren Festsetzung innerhalb des angegebe- nen Gebührenrahmens zu berücksichtigen sind. So führt er aus, dass die Gebühr sich am Umfang des Verfahrens bzw. dem an einem Mittelwert durchschnittlicher Aufwände für vergleichbare Verfahren zu messen habe. Schliesslich macht er gel- tend, infolge seiner Anerkennungserklärung habe sich der Aufwand des Verfah- rens gering gehalten, weshalb die Gebühr zu reduzieren sei (Urk. 9). Nach dem Gesagten würde eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem Leerlauf und ei- ner unnötigen Verzögerung führen, so dass davon abzusehen ist.”
Art. 48 GebV SchKG legt streitwertabhängige Rahmengebühren fest. Innerhalb dieser Rahmen ist – gestützt auf die Rechtsprechung – Raum für die Berücksichtigung weiterer Umstände, namentlich über- oder unterdurchschnittlicher Aufwand, Art des Streitfalls, Art der Prozessführung und die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten. Dabei dürfen schematische Massstäbe, die auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhen, angewendet werden. Die Gebühren müssen nicht in jedem Einzelfall exakt dem Verwaltungsaufwand entsprechen, sind aber als Kausalabgaben dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip verpflichtet.
“Gemäss Art. 48 GebV SchKG bestimmt sich die Spruchgebühr für ei- nen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 ZPO, worunter auch das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren zu subsumieren ist) nach dem Streitwert. Dabei sind die Gebühren als streitwertabhängige Rah- mengebühren ausgestaltet, so dass Raum für die Berücksichtigung weiterer Ele- mente verbleibt, wie über- oder unterdurchschnittlicher Aufwand, Art des Streitfal- les, Art der Prozessführung und Vermögensverhältnisse des Pflichtigen. Dabei dürfen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beru- hende Massstäbe angewendet werden. Die Gebühren brauchen nicht in jedem Fall exakt dem Verwaltungsaufwand zu entsprechen, müssen aber als Kausalab- gaben das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip beachten (Komm. GebV SchKG-Eugster, Art. 48 N 4; BSK SchKG I-Emmel, Art. 16 N 9). - 5 -”
In der Praxis werden die Gebühren innerhalb der in Art. 48 GebV SchKG vorgesehenen Bandbreiten unterschiedlich festgesetzt. Beispiele aus der Rechtsprechung: Bei einem Streitwert von CHF 14'100.– wurde die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf CHF 600.– festgesetzt; bei einem Streitwert von rund CHF 88'000.– ebenfalls CHF 600.–; in einem weiteren Fall wurden die Gerichtskosten auf CHF 750.– festgesetzt.
“Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von CHF 14'100.– und in Anwen- dung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf CHF 600.– festzusetzen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist man- gels Einbezug des Beschwerdegegners in das vorliegende Verfahren nicht zuzu- sprechen. - 8 - Es wird erkannt:”
“Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren sind unter Berücksichtigung des Streitwerts von rund Fr. 88'000.– sowie in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. SchKG Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 600.– festzusetzen.”
In den vorliegenden Entscheiden haben Gerichte bei hohen Streitwerten Gebühren nahe den oberen Praxisobergrenzen festgesetzt: z. B. Fr. 3'000 bei einem Streitwert von rund Fr. 17'903'477.33 und Fr. 6'000 bei einem Streitwert von rund Fr. 80'000'000.
“Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 17'903'477.33 und in Anwen- dung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist man- gels Einbezug der Beschwerdegegnerin in das vorliegende Verfahren nicht zuzu- sprechen. Es wird erkannt:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten des Be- schwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist angesichts des Streitwertes von rund CHF 80'000'000.00 und des erforderlichen Aufwandes seitens des Gerichts auf CHF 6'000.00 festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Mangels Aufwand ist dem Beschwer- degegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach wird erkannt:”
In RT220025 wurde in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG (in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO) mangels wesentlicher Umtriebe keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die Rechtsprechung setzt die Entscheidgebühr in konkreten Fällen vielfach in den oberen Bereichen der Tarifstufen; praxisnahe Beispiele sind: Fr. 400 bei einem Streitwert von etwas über Fr. 47'000 (PS220149), Fr. 300 bei Fr. 23'610.72 (PS210041), Fr. 500 (RT220095), Fr. 750 (BEZ.2021.36), Fr. 1'000 bei einem Streitwert von Fr. 500'000 (PS220048), Fr. 2'000 bei Streitwerten von über Fr. 300'000 (PS230059) und Fr. 3'000 bei einem Streitwert von Fr. 17'903'477.33 (PS230199).
“4/2), wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass es ohnehin nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus den eingereichten Unter- lagen den entscheidrelevanten Sachverhalt herauszufiltern (vgl. oben E. Ziff. II. 3.3). Es wäre vielmehr Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen dar- zulegen, worauf sie die Zinsansprüche sowie den Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Gerichtsvollzieher stützt. 4.Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf die Ver- zugszinsen und die Kosten des Gerichtsvollziehers als unbegründet, sie ist ent- sprechend abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist nochmals darauf hinzuwei- sen, dass ein abgewiesenes Arrestbegehren mit ergänzter Begründung jederzeit erneuert werden kann. III. 1.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwertes von etwas über Fr. 47'000.– auf Fr. 400.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). 2.Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. - 8 - Es wird beschlossen: 1.Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird aufgehoben. 2.Mit Bezug auf das Arrestbegehren für einen Forderungsbetrag von EUR 167'654.04 wird das Verfahren abgeschrieben. 3.Auf die Beschwerdeanträge mit Bezug auf die Verfahrenskosten wird nicht eingetreten. 4.Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und das Ver- fahren nicht abgeschrieben wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung nur an die Beschwerdeführerin und an das Einzelge- richt Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.”
“Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 23'610.72 und in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen, dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist mangels Einbe- zug des Beschwerdegegners in das vorliegende Verfahren nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:”
“Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzu- setzen und vereinbarungsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Parteient- schädigungen sind vereinbarungsgemäss keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:”
“Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG auf CHF 750. festgesetzt.”
“Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr - 9 - ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 500'000.-- und in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung an den Be- schwerdegegner ist nicht zuzusprechen, da er nicht berufsmässig vertreten ist und ihm kein besonderer Aufwand entstanden ist (Art. 95 Abs. 3 SchKG; BGer 4A_355/2013 E. 4.2; vgl. U RWYLER/GRÜTTER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 95 N 25). Es wird erkannt:”
“Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von über CHF 300'000.– und in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf CHF 2'000.– fest- zusetzen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist mangels Einbezug der Beschwerdegegnerin in das vorliegende Verfahren nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:”
“Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 17'903'477.33 und in Anwen- dung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist man- gels Einbezug der Beschwerdegegnerin in das vorliegende Verfahren nicht zuzu- sprechen. Es wird erkannt:”
Für von der Kammer ausgestellte Arrestbefehle sind die Entscheidgebühren in der Höhe zu erheben, die die Vorinstanz richtigerweise hätte ansetzen sollen. Gerichtliche Praxis führt als Beispiele Gebühren von Fr. 250.– bzw. Fr. 500.–.
“7.1.Wie von der Beschwerdeführerin begehrt, kommt es zur Ausstellung eines Arrestbefehls. Auch wenn dieser Arrestbefehl auf die Deckung der Arrestforde- rung samt Zinsen und Kosten zu beschränken ist, ist im Beschwerdeverfahren doch von einem wesentlichen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Da zudem der Beschwerdegegner der Natur des Verfahrens nach nicht in das Be- schwerdeverfahren einbezogen wurde, sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 7.2.Von der Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids sind auch die erstin- stanzlichen Kosten erfasst (act. 6 Dispositiv-Ziffer 2). Für den von der Kammer auszustellenden Arrestbefehl sind sodann die Kosten zu erheben, welche die Vor- instanz richtigerweise erhoben hätte (vgl. Art. 48 GebV SchKG). Diese sind auf - 11 - Fr. 250.– festzusetzen und von der Beschwerdeführerin zu beziehen. Die Be- schwerdeführerin wird die Gebühr aus einem allfälligen Erlös der Arrestgegen- stände vorwegnehmen können (vgl. Art. 281 Abs. 2 SchKG). 7.3.Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin im Arrestbewilligungsverfahren nicht zu, zumal der Beschwerdegegner nicht an- gehört wurde. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwer- deführerin aus der Staatskasse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Eine Entschädigung ist daher grundsätzlich nicht zuzusprechen. Eine Ausnahme da- von rechtfertigt sich nur dort, wo der Staat materiell Gegenpartei ist oder in Fällen qualifizierter Verfahrensfehler (vgl. BGE 139 III 471 E. 3 = Pra 103 (2014) Nr. 28; vgl. auch OGer ZH RU180020 vom 11. Juli 2018, E.4.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 7.4.Die Beschwerdeführerin stellt im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege.”
“Dezember 2023 teilte das Betreibungsamt Höfe sodann mit, dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor ei- nen Arbeitsvertrag mit der D._____ GmbH habe (act. 3/18). Damit ist auch der Ar- restgegenstand hinreichend glaubhaft gemacht. 6.Da sowohl die Arrestforderungen als auch der Arrestgrund und der Ar- restgegenstand glaubhaft dargetan wurden, ist der Arrest antragsgemäss zu be- willigen. Damit ist in Gutheissung der Beschwerde der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es ist im Sinne obiger Erwägungen ein Arrestbefehl nach Mass- gabe des separaten Formulars „Arrestbefehl“ zu erteilen. III. 1.Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde obsiegt und die Be- schwerdegegnerin der Natur des Verfahrens nach nicht in das Beschwerdeverfah- ren einbezogen wurde, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 2.Mit dem erstinstanzlichen Entscheid sind auch die erstinstanzlichen Kosten aufzuheben, wobei für den von der Kammer auszustellenden Arrestbefehl die Kosten zu erheben sind, welche die Vorinstanz richtigerweise erhoben hätte (Art. 48 GebV SchKG). Diese sind auf Fr. 500.– festzusetzen. Die der Beschwer- deführerin aufzuerlegenden Kosten sind mit ihrem Kostenvorschuss zu verrech- nen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin wird die Gebühr aus ei- nem allfälligen Erlös der Arrestgegenstände vorwegnehmen können (vgl. Art. 281 Abs. 2 SchKG). 3.Wird der Arrest bewilligt, hat der Gläubiger keinen Anspruch auf Ent- schädigung, da der Schuldner am Verfahren nicht mitgewirkt hat (KUKO SchKG- MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014; Art. 272 N 23). Entsprechend steht der Beschwer- deführerin kein Entschädigungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu. Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse ist sodann mangels gesetzlicher Grundlage ebenfalls nicht zuzusprechen. Eine Ausnahme davon rechtfertigt sich nur dort, wo der Staat materiell Gegenpartei ist oder in Fällen qualifizierter Verfah- - 9 - rensfehler (vgl. BGE 139 III 471 E. 3 sowie OGer ZH PQ160068 vom”
Wurde vorinstanzlich bereits die höchstmögliche Entscheidgebühr erhoben, bleibt diese Gebühr massgeblich; allenfalls bereits geleistete weitere Gerichtskosten sind vorbehaltlich eines Verrechnungsrechts der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
“Die Verfahren EQ210197 und PS220002 wurden als nichtstreitige Einpartei- enverfahren geführt. Sie wurden durch ein Arrestbegehren des Beschwerdefüh- rers angestossen und fanden in seinem Interesse statt. Entsprechend hat der Be- schwerdeführer die erstinstanzlichen Prozesskosten ungeachtet des Verfahrens- ausgangs zu tragen. Dies würde grundsätzlich bedeuten, dass dem Beschwerde- führer die Kosten aus dem Verfahren EQ210197 aufzuerlegen wären. Allerdings auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits mit Entscheid vom 10. Januar 2023 eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.− für die erstinstanzliche Prüfung seines Arrestbegehrens und den Erlass des Arrestbefehls (act. 22; Ver- fahren EQ220206). Dieser Entscheid blieb unangefochten; die dortige Kostenre- gelung steht deshalb vorliegend nicht zur Disposition. Bei der Entscheidgebühr von Fr. 4'000.− handelt es sich um die höchstmögliche Gebühr gemäss Art. 48 GebV SchKG. Wäre das Arrestbegehren von Anfang an korrekt beurteilt worden, so hätten dem Beschwerdeführer maximal Gerichtskosten in dieser Höhe aufer- legt werden können (bei einem Entscheid vor dem 1. Januar 2022 sogar bloss maximal Fr. 2'000.− [vgl. Art. 63a i.V.m. aArt. 48 Abs. 1 SchKG]). Die Gerichtskos- ten aus dem Verfahren EQ210197 sind vor diesem Hintergrund auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Dasselbe gilt nach dem vorstehend Ausgeführten auch für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens PS220002. Diese hätten durch einen von Anfang an korrekten Entscheid vermieden werden können und wurden weder durch den Beschwerdeführer oder die Schuldnerin noch durch Dritte veranlasst. Dem Beschwerdeführer sind allfällige bereits bezahlte Gerichtskosten für das Ver- fahren EQ210197 sowie der im Verfahren PS220002 geleistete Kostenvorschuss - 6 - von Fr. 3'000.− (act. 14) vorbehältlich eines allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse zurückzuerstatten.”
Für von der Beschwerde- bzw. Kammerinstanz ausgestellte Arrestbefehle sind die Kosten grundsätzlich anhand der Gebühren zu bemessen, die das zuständige Einzelgericht erhoben hätte (Art. 48 GebV SchKG). Die Kammer kann diese Kosten festsetzen und mit geleisteten Kostenvorschüssen verrechnen. Soweit ein Arresterlös anfällt, kann die Gebühr vorweg aus diesem Erlös genommen werden.
“Für den von der Beschwerdeinstanz auszustellenden Arrestbefehl sind die Kosten zu erheben, welche die Vorinstanz richtigerweise ebenfalls erhoben hätte. In Anwendung von Art. 48 GebV SchKG wird die Gebühr auf CHF”
“Mit dem erstinstanzlichen Entscheid sind auch die erstinstanzlichen Kosten aufzuheben, wobei für den von der Kammer auszustellenden Arrestbefehl die Kosten zu erheben sind, welche das Einzelgericht richtigerweise erhoben hätte (Art. 48 GebV SchKG). Die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Kosten sind mit ihrem Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Be- schwerdeführerin wird berechtigt sein, die Gebühr aus einem allfälligen Erlös der Arrestgegenstände vorwegzunehmen (vgl. Art. 281 Abs. 2 SchKG).”
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