Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). ↩
12 commentaries
Liegt die Gebühr bereits fest und dient das Schriftstück nur dazu, das Total der Gebühren sowie Zahlungsverbindungen und -modalitäten bekannt zu geben, kann eine solche einfache Kostenrechnung als "Schriftstück im Geldverkehr" i.S.v. Art. 9 GebV SchKG gelten; dies stützt sich auf die in PS230180 (E.4.3.2) dargestellte Auffassung. Eine detaillierte, gebührenpflichtige Kostenaufstellung bleibt davon unberührt.
“das als "Kostenrechnung und Verfügung" be- zeichnete Dokument gibt Kenntnis über das Total der Gebührenbelastung; vorlie- gend wurde die Gebühr insbesondere nicht erst mit dieser "Kostenrechnung und Verfügung" festgesetzt, sondern die Festsetzung erfolgte bereits mit der "Rück- weisung des Betreibungsbegehrens" (vgl. act. 2/3). Die "Kostenrechnung und Verfügung" dient damit nur noch dazu, einen Überblick über das Total der Gebüh- renbelastung zu geben und der Beschwerdegegnerin die Zahlungsverbindungen und -modalitäten bekannt zu geben, mithin im Rahmen des Inkassos den Geld- verkehr zu ermöglichen. Damit erscheint es durchaus als richtig, die Kostenrech- nung als Schriftstück im Geldverkehr zu qualifizieren. Diese Auffassung findet im Übrigen auch eine Stütze in der Systematik der GebV SchKG selbst. So schreibt Art. 3 GebV SchKG explizit vor, dass das Verlangen einer detaillierten Kosten- rechnung durch eine Partei, welche die entsprechenden Bestimmungen der GebV SchKG nennen muss, eine gebührenpflichtige Verrichtung darstellt, wobei sich die Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG bestimmt. Dass die detaillierte Gebührenrech- nung unter Hinweis auf die für die Gebührenfestsetzung relevanten Bestimmun- gen explizit Erwähnung findet, nicht aber die "einfache Rechnung", legt zumindest den Schluss nahe, dass der Verordnungsgeber selbst aufgrund des weit gefass- ten Begriffes der "Schriftstücke im Geldverkehr" davon ausging, die explizit von - 12 - der Gebührenfreiheit auszunehmenden Verrichtungen ausdrücklich regeln zu müssen. Hinzu kommt zudem, dass das Bundesgericht im bereits durch die Vorin- stanz zitierten Entscheid BGer 5A_1014/2020 vom 17. Juni 2021 in Erwä- gung”
Die Ausstellung einer Abholungseinladung begründet nach ständiger Rechtsprechung allein keine Kostenpflicht nach Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG, weil sie keine dem Betreibungsamt vorgeschriebene Amtshandlung darstellt. Seit dem 1.1.2022 sieht Art. 10bis GebV SchKG unter den dort genannten Voraussetzungen eine separate Gebühr für Abholungseinladungen vor; dies ändert jedoch nicht die grundsätzliche Feststellung, dass die Abholungseinladung an sich keine vorgeschriebene Amtshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 schafft.
“Dabei hat das Bundesgericht zur Kenntnis genommen, dass die Ausstellung von Abholungseinladungen für Zahlungsbefehle eine BGE 150 III 223 S. 229 inzwischen weit verbreitete Praxis darstellt. Alleine dieser Umstand schafft jedoch keine Kostenpflicht (BGE 138 III 25 E. 2.2.3). Sodann mag die Ausstellung von Abholungseinladungen zweckmässig sein. Allerdings ist zu bedenken, dass die Rechtsstellung des betreibenden Gläubigers dadurch beeinträchtigt werden kann, denn mit einer Fristansetzung zur Abholung entscheidet das Betreibungsamt, während einer bestimmten Zeit keine der Vorkehren nach Art. 72 Abs. 1 SchKG zu treffen (BGE 138 III 25 E. 2.2.3; Urteil 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 3, in: BlSchK 2008 S. 130). Auch die Zweckmässigkeit macht aus der Abholungseinladung keine vorgeschriebene Amtshandlung und schafft auch keine Grundlage für die Kostenpflicht (Urteil 5A_536/2012 vom 20. März 2013 E. 2.4.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich [PS120099-O/U] vom 29. Juni 2012 E. 3.5). Wie gesagt hat das Obergericht die gesetzliche Grundlage, um für eine Abholungseinladung Kosten zu verrechnen, in Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG gesehen. Dies ist nach dem Gesagten bundesrechtswidrig. Allerdings ist seit 1. Januar 2022 Art. 10bis GebV SchKG in Kraft. Diese Norm sieht eine Gebühr von Fr. 8.-für die Abholungseinladung vor, wenn mindestens einmal erfolglos versucht wurde, dem Schuldner einen Zahlungsbefehl, eine Pfändungsankündigung oder eine Konkursandrohung zuzustellen und er daraufhin schriftlich aufgefordert wird, das Dokument persönlich auf dem Betreibungsamt abzuholen. Die neue Norm von Art. 10bis GebV SchKG ändert nichts daran, dass die Ausstellung einer Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl nach wie vor keine Amtshandlung ist, die dem Betreibungsamt vorgeschrieben ist, und sie ändert auch nichts daran, dass eine Kostenüberwälzung grundsätzlich einzig für vorgeschriebene Vorkehren in Betracht fällt. Die GebV SchKG stützt sich auf Art. 16 SchKG. Nach Art. 16 Abs. 1 SchKG legt der Bundesrat den Gebührentarif fest. Diese Delegation beinhaltet nicht die Kompetenz, dem Betreibungsamt eine bestimmte Handlung vorzuschreiben.”
“Dabei hat das Bundesgericht zur Kenntnis genommen, dass die Ausstellung von Abholungseinladungen für Zahlungsbefehle eine BGE 150 III 223 S. 229 inzwischen weit verbreitete Praxis darstellt. Alleine dieser Umstand schafft jedoch keine Kostenpflicht (BGE 138 III 25 E. 2.2.3). Sodann mag die Ausstellung von Abholungseinladungen zweckmässig sein. Allerdings ist zu bedenken, dass die Rechtsstellung des betreibenden Gläubigers dadurch beeinträchtigt werden kann, denn mit einer Fristansetzung zur Abholung entscheidet das Betreibungsamt, während einer bestimmten Zeit keine der Vorkehren nach Art. 72 Abs. 1 SchKG zu treffen (BGE 138 III 25 E. 2.2.3; Urteil 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 3, in: BlSchK 2008 S. 130). Auch die Zweckmässigkeit macht aus der Abholungseinladung keine vorgeschriebene Amtshandlung und schafft auch keine Grundlage für die Kostenpflicht (Urteil 5A_536/2012 vom 20. März 2013 E. 2.4.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich [PS120099-O/U] vom 29. Juni 2012 E. 3.5). Wie gesagt hat das Obergericht die gesetzliche Grundlage, um für eine Abholungseinladung Kosten zu verrechnen, in Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG gesehen. Dies ist nach dem Gesagten bundesrechtswidrig. Allerdings ist seit 1. Januar 2022 Art. 10bis GebV SchKG in Kraft. Diese Norm sieht eine Gebühr von Fr. 8.-für die Abholungseinladung vor, wenn mindestens einmal erfolglos versucht wurde, dem Schuldner einen Zahlungsbefehl, eine Pfändungsankündigung oder eine Konkursandrohung zuzustellen und er daraufhin schriftlich aufgefordert wird, das Dokument persönlich auf dem Betreibungsamt abzuholen. Die neue Norm von Art. 10bis GebV SchKG ändert nichts daran, dass die Ausstellung einer Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl nach wie vor keine Amtshandlung ist, die dem Betreibungsamt vorgeschrieben ist, und sie ändert auch nichts daran, dass eine Kostenüberwälzung grundsätzlich einzig für vorgeschriebene Vorkehren in Betracht fällt. Die GebV SchKG stützt sich auf Art. 16 SchKG. Nach Art. 16 Abs. 1 SchKG legt der Bundesrat den Gebührentarif fest. Diese Delegation beinhaltet nicht die Kompetenz, dem Betreibungsamt eine bestimmte Handlung vorzuschreiben.”
Der Begriff der «Schriftstücke im Geldverkehr» ist in Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG nicht weiter definiert. In der Literatur werden beispielhaft Zahlungsquittungen, Buchhaltungsbelege und ähnliche Unterlagen («Quittungen, Anweisungen, Belege im Depositenwesen» ) genannt; diese Aufzählungen sind nicht abschliessend, weshalb aus den zitierten Stellen nicht entnommen werden kann, dass Rechnungen grundsätzlich ausgeschlossen wären.
“Wie bereits die Vorinstanz festhielt, regelt die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) die Gebühren und Entschädigungen der Betreibungsämter, welche in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstre- ckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vorneh- men, abschliessend. Soweit weder das SchKG selber noch die Gebührenverord- nung Ausnahmen vorsehen, unterstehen grundsätzlich alle erfassten Verrichtun- gen der Gebührenpflicht (BSK SchKG I-EMMEL, 3. Aufl. 2021, Art. 16 N 6 f.; SK SchKG-WEINGART, 4. Aufl. 2017, Art. 16 N 3). Von der Gebührenpflicht explizit ausgenommen werden in Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG "Schriftstücke im Geldver- kehr" und "Aktenexemplare", wobei das Gesetz nicht weiter konkretisiert, welche Schriftstücke unter den Begriff der "Schriftstücke im Geldverkehr" zu subsumieren sind. Insbesondere fragt sich, ob die vom Betreibungsamt erstellte "Verfügung und Kostenrechnung" darunter fällt. Das Betreibungsamt beruft sich auf "beide - 11 - Kommentare", laut welchen Rechnungen nicht unter diese Bestimmung fallen würden. Aus den (wohl gemeinten) Literaturstellen ergibt sich, dass diese zu den im Geldverkehr erstellten Schriftstücken "Zahlungsquittungen, Buchhaltungsbe- lege und -unterlagen etc." (Komm GebV SchKG-ADAM, Art. 9 N 3) bzw. "Quittun- gen, Anweisungen, Belege im Depositenwesen usw." (STRAESSLE/KRAUSKOPF, Er- läuterungen zum Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 1971, Art. 7 N 2) zählen. Diese Aufzählungen sind nicht ab- schliessend; dass Rechnungen nicht auch darunter fallen, kann diesen Literatur- stellen – entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes – jedenfalls nicht entnom- men werden.”
“Wie bereits die Vorinstanz festhielt, regelt die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) die Gebühren und Entschädigungen der Betreibungsämter, welche in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstre- ckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vorneh- men, abschliessend. Soweit weder das SchKG selber noch die Gebührenverord- nung Ausnahmen vorsehen, unterstehen grundsätzlich alle erfassten Verrichtun- gen der Gebührenpflicht (BSK SchKG I-EMMEL, 3. Aufl. 2021, Art. 16 N 6 f.; SK SchKG-WEINGART, 4. Aufl. 2017, Art. 16 N 3). Von der Gebührenpflicht explizit ausgenommen werden in Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG "Schriftstücke im Geldver- kehr" und "Aktenexemplare", wobei das Gesetz nicht weiter konkretisiert, welche Schriftstücke unter den Begriff der "Schriftstücke im Geldverkehr" zu subsumieren sind. Insbesondere fragt sich, ob die vom Betreibungsamt erstellte "Verfügung und Kostenrechnung" darunter fällt. Das Betreibungsamt beruft sich auf "beide - 11 - Kommentare", laut welchen Rechnungen nicht unter diese Bestimmung fallen würden. Aus den (wohl gemeinten) Literaturstellen ergibt sich, dass diese zu den im Geldverkehr erstellten Schriftstücken "Zahlungsquittungen, Buchhaltungsbe- lege und -unterlagen etc." (Komm GebV SchKG-ADAM, Art. 9 N 3) bzw. "Quittun- gen, Anweisungen, Belege im Depositenwesen usw." (STRAESSLE/KRAUSKOPF, Er- läuterungen zum Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 1971, Art. 7 N 2) zählen. Diese Aufzählungen sind nicht ab- schliessend; dass Rechnungen nicht auch darunter fallen, kann diesen Literatur- stellen – entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes – jedenfalls nicht entnom- men werden.”
Die Gebühr von je Fr. 8.– für Abschriften fällt unter Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG und wurde vom Bundesgericht in BGE 150 III 223 E.9.10 als nicht zu beanstanden bezeichnet.
“Die Pfändungsurkunde ist demnach der Verlustschein; die Ausstellung einer anderen Urkunde ist weder erforderlich noch zulässig (BGE 61 III 8; INGRID JENT-SØRENSEN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 115 SchKG). Art. 20 GebV SchKG regelt sodann gemäss seinem Abs. 1 die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GebV SchKG enthält dabei für den Fall einer fruchtlosen Pfändung eine im Vergleich zu Abs. 1 herabgesetzte Gebühr. Da im Fall einer fruchtlosen Pfändung die Pfändungsurkunde den Verlustschein darstellt, gilt Art. 20 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 235 auch für Letzteren. Allerdings bezieht sich Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt gemäss Art. 112 SchKG. Davon zu unterscheiden sind die Abschriften der Pfändungsurkunde für den Schuldner und die Gläubiger gemäss Art. 114 SchKG. Die Gebühren für diese Abschriften werden in Art. 24 GebV SchKG geregelt, der auf Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG verweist (zum Ganzen: Urteil 5A_878/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.2). Die Gebühren für die Abschriften von jeweils Fr. 8.- gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG sind demnach nicht zu beanstanden. Zu den soeben behandelten Gebühren kommen die Auslagen für die Post gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG hinzu. Die Auslagen von jeweils Fr.”
Für die Abfassung einer Pfändungsankündigung kann die Schreibgebühr nach Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG erhoben werden. Dies entspricht der Rechtsprechung und der in der Literatur vertretenen Ansicht, wonach die Pfändungsankündigung begrifflich vom eigentlichen Vollzug der Pfändung zu unterscheiden und daher separat abrechenbar ist.
“1 GebV SchKG betrifft die vom Beschwerdeführer angesprochene Pauschalgebühr den "Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde". Auch Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 GebV SchKG befassen sich mit dem Vollzug der Pfändung. Einzig Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG spricht eine Handlung des Betreibungsamts im Vorfeld des Pfändungsvollzugs an, nämlich die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, und regelt die dafür zu erhebende Gebühr für den Fall, dass es gar nicht zu einer Pfändung kommt. Die Pfändungsankündigung BGE 150 III 223 S. 231 wird in der GebV SchKG ausdrücklich im bereits erwähnten Art. 10bis, d.h. im Zusammenhang mit der Abholungseinladung (vgl. oben E. 3.2.3), und in Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG, d.h. im Zusammenhang mit den Auslagen für besondere Zustelldienste der Post, erwähnt. Im SchKG ist die Pfändungsankündigung (Art. 90 SchKG) demgegenüber im Abschnitt über den Vollzug der Pfändung (Marginalie "A. Vollzug" zu Art. 89-95a SchKG) eingeordnet. Das Bundesgericht hat bereits festgehalten, dass für den Erlass einer Pfändungsankündigung die Schreibgebühr nach Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG und die Portoauslagen nach Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG verrechnet werden können (Urteil 5A_587/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3), ohne allerdings das Verhältnis der Pfändungsankündigung zu Art. 20 GebV SchKG ausdrücklich zu behandeln. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, die Pfändungsankündigung gehöre begrifflich nicht zum Vollzug und könne daher separat abgerechnet werden (REINHARD BOESCH, in: Kommentar SchKG/Gebührenverordnung, 2008, N. 3 zu Art. 20 GebV SchKG). Dieser Ansicht ist zu folgen. Die Pfändungsankündigung mag im SchKG systematisch im Abschnitt zum Pfändungsvollzug geregelt sein. Sie ist jedoch vom eigentlichen Vollzug der Pfändung zu unterscheiden. Sie ist diesem vorgelagert und dient dem Schutz des Schuldners, der später beim Pfändungsvollzug auf eine möglichst schonende Durchführung desselben hinwirken können soll (BGE 115 III 41 E. 1). In Art. 20 GebV SchKG ist vom "Vollzug der Pfändung" die Rede und nicht in allgemeiner Weise von der Pfändung, so dass davon auszugehen ist, dass damit nur der eigentliche Vollzug gemeint ist.”
“1 GebV SchKG betrifft die vom Beschwerdeführer angesprochene Pauschalgebühr den "Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde". Auch Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 GebV SchKG befassen sich mit dem Vollzug der Pfändung. Einzig Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG spricht eine Handlung des Betreibungsamts im Vorfeld des Pfändungsvollzugs an, nämlich die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, und regelt die dafür zu erhebende Gebühr für den Fall, dass es gar nicht zu einer Pfändung kommt. Die Pfändungsankündigung BGE 150 III 223 S. 231 wird in der GebV SchKG ausdrücklich im bereits erwähnten Art. 10bis, d.h. im Zusammenhang mit der Abholungseinladung (vgl. oben E. 3.2.3), und in Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG, d.h. im Zusammenhang mit den Auslagen für besondere Zustelldienste der Post, erwähnt. Im SchKG ist die Pfändungsankündigung (Art. 90 SchKG) demgegenüber im Abschnitt über den Vollzug der Pfändung (Marginalie "A. Vollzug" zu Art. 89-95a SchKG) eingeordnet. Das Bundesgericht hat bereits festgehalten, dass für den Erlass einer Pfändungsankündigung die Schreibgebühr nach Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG und die Portoauslagen nach Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG verrechnet werden können (Urteil 5A_587/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3), ohne allerdings das Verhältnis der Pfändungsankündigung zu Art. 20 GebV SchKG ausdrücklich zu behandeln. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, die Pfändungsankündigung gehöre begrifflich nicht zum Vollzug und könne daher separat abgerechnet werden (REINHARD BOESCH, in: Kommentar SchKG/Gebührenverordnung, 2008, N. 3 zu Art. 20 GebV SchKG). Dieser Ansicht ist zu folgen. Die Pfändungsankündigung mag im SchKG systematisch im Abschnitt zum Pfändungsvollzug geregelt sein. Sie ist jedoch vom eigentlichen Vollzug der Pfändung zu unterscheiden. Sie ist diesem vorgelagert und dient dem Schutz des Schuldners, der später beim Pfändungsvollzug auf eine möglichst schonende Durchführung desselben hinwirken können soll (BGE 115 III 41 E. 1). In Art. 20 GebV SchKG ist vom "Vollzug der Pfändung" die Rede und nicht in allgemeiner Weise von der Pfändung, so dass davon auszugehen ist, dass damit nur der eigentliche Vollzug gemeint ist.”
“1 GebV SchKG betrifft die vom Beschwerdeführer angesprochene Pauschalgebühr den "Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde". Auch Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 GebV SchKG befassen sich mit dem Vollzug der Pfändung. Einzig Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG spricht eine Handlung des Betreibungsamts im Vorfeld des Pfändungsvollzugs an, nämlich die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, und regelt die dafür zu erhebende Gebühr für den Fall, dass es gar nicht zu einer Pfändung kommt. Die Pfändungsankündigung BGE 150 III 223 S. 231 wird in der GebV SchKG ausdrücklich im bereits erwähnten Art. 10bis, d.h. im Zusammenhang mit der Abholungseinladung (vgl. oben E. 3.2.3), und in Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG, d.h. im Zusammenhang mit den Auslagen für besondere Zustelldienste der Post, erwähnt. Im SchKG ist die Pfändungsankündigung (Art. 90 SchKG) demgegenüber im Abschnitt über den Vollzug der Pfändung (Marginalie "A. Vollzug" zu Art. 89-95a SchKG) eingeordnet. Das Bundesgericht hat bereits festgehalten, dass für den Erlass einer Pfändungsankündigung die Schreibgebühr nach Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG und die Portoauslagen nach Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG verrechnet werden können (Urteil 5A_587/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3), ohne allerdings das Verhältnis der Pfändungsankündigung zu Art. 20 GebV SchKG ausdrücklich zu behandeln. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, die Pfändungsankündigung gehöre begrifflich nicht zum Vollzug und könne daher separat abgerechnet werden (REINHARD BOESCH, in: Kommentar SchKG/Gebührenverordnung, 2008, N. 3 zu Art. 20 GebV SchKG). Dieser Ansicht ist zu folgen. Die Pfändungsankündigung mag im SchKG systematisch im Abschnitt zum Pfändungsvollzug geregelt sein. Sie ist jedoch vom eigentlichen Vollzug der Pfändung zu unterscheiden. Sie ist diesem vorgelagert und dient dem Schutz des Schuldners, der später beim Pfändungsvollzug auf eine möglichst schonende Durchführung desselben hinwirken können soll (BGE 115 III 41 E. 1). In Art. 20 GebV SchKG ist vom "Vollzug der Pfändung" die Rede und nicht in allgemeiner Weise von der Pfändung, so dass davon auszugehen ist, dass damit nur der eigentliche Vollzug gemeint ist.”
Für schriftliche Auskünfte wird die Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG zusätzlich zur nach Art. 12 geschuldeten Gebühr erhoben.
“Bei den Betreibungskosten wird unterschieden zwischen Gebühren, d.h. dem Entgelt für die besondere Inanspruchnahme amtlicher Tätigkeit, und Entschädigungen, d.h. Auslagen, die mit Amtshandlungen verbunden sind, wie Porti, Reisespesen, Inserate, Verpflegung und Unterkunft, Post, Telefon und dergleichen (BGE 136 III 155 E. 3.3). Gemäss Art. 12 Abs. 1 GebV SchKG beträgt die Gebühr für die Vorlegung von Akten oder für Auskünfte aus Akten grundsätzlich Fr. 9.--. Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, so erhöht sich die Gebühr um Fr. 40.-- für jede weitere halbe Stunde (Abs. 2). Für schriftliche Auskünfte wird zusätzlich die Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG erhoben (Abs. 3; ADAM, in: Kommentar Gebührenverordnung, 2008, N. 4 f. zu Art. 12). Besonders geregelt sind die Gebühren für den schriftlichen Betreibungsregisterauszug (Art. 12a Abs. 1 und 2 GebV SchKG; vgl. Urteil 5A_1014 vom 17. Juni 2021 E. 2.3).”
Schriftstücke im Geldverkehr sind gebührenfrei. Nach der Rechtsprechung fallen einfache Kostenrechnungen oder Quittungen nicht unter die gebührenpflichtigen Schriftstücke und dürfen deshalb nicht mit der Gebühr (z. B. Fr. 8.–) belastet werden.
“Hinsichtlich der Gebühr für die Kostenrechnung erwog die Vorinstanz so- dann, die Beschwerdegegnerin habe weder eine detaillierte Kostenrechnung nach Art. 3 GebV SchKG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG verlangt, noch könne – wie das Betreibungsamt geltend mache – ein entsprechendes konkluden- tes Verhalten angenommen werden, nur weil die Beschwerdegegnerin keinen Vorschuss geleistet habe. Die vorliegende Kostenrechnung stelle ohnehin keine detaillierte Kostenrechnung nach Art. 3 GebV SchKG dar, sondern eine einfache Kostenrechnung. Schriftstücke im Geldverkehr seien ausdrücklich gebührenfrei (Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG sowie u.w.H. auf: BGer 5A_1014/2020 vom 17. Juni 2021; Komm GebV SchKG-ADAM, Art. 9 N 3). Auch der vom Betreibungsamt vor- gebrachte Verweis auf die Bemerkung zu Art. 9 (Randziffer 4) der Wegleitung für den Bezug von Gebühren der Betreibungs- und Gemeinde-/Stadtammannämter des Kantons Zürich vom Oktober 2021 und Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG über- gehe ausdrücklich den Vorbehalt in Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG. Entsprechend sei - 10 - die in Rechnung gestellte Gebühr für die Kostenrechnung von Fr. 8.– unzulässig (act. 14 E. 5.).”
“Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt Fr. 8.-- bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen (Art. 9 Abs. 1 lit. b GebV SchKG). Sie deckt die Bemühungen für die Abfassung, die Ausfertigung und den Versand des betreffenden Schriftstückes ab (BGE 94 III 19 E. 4, zu Art. 7 aGebT SchKG). Verlangt der Gesuchsteller eine detaillierte Kostenrechnung (Art. 3 GebV SchKG), so liegt ein solcher Anwendungsfall vor (ADAM, in: Kommentar Gebührenverordnung, 2008, N. 1 zu Art. 3). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung war dies vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ersuchte lediglich um die Zusendung eines Einzahlungsscheins. Zudem fallen die von der Vorinstanz erwähnten Kosten für die Buchführung, die mit der Gebühr von Fr. 8.-- gedeckt werden sollen, auch bei einem Bezug der schriftlichen Betreibungsauskunft am Schalter an. Diesfalls darf für die Quittung keine Gebühr erhoben werden (Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG).”
Ist eine konkrete Gebührenbelastung streitig, hat das Gericht die Partei angewiesen, sich zunächst ausdrücklich an das Betreibungsamt zu wenden und die Zustellung einer detaillierten Kostenrechnung zu verlangen. Die Möglichkeit, eine detaillierte Kostenrechnung zu verlangen, erlaubt es allerdings nicht, einen Gebührenbezug zu einem beliebigen Zeitpunkt anzufechten.
“und 7. Februar 2021 bestand für das Betrei- bungsamt weder Anlass, die Beschwerdeführerin auf die Kostenpflicht nach Art. 9 GebV SchKG aufmerksam zu machen oder einen Kostenvorschuss zu verlangen, noch konnte bzw. musste das Amt davon ausgehen, dass von der Beschwerde- führerin eine (gebührenpflichtige) detaillierte Kostenrechnung gemäss Art. 3 GebV SchKG verlangt wurde. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das vorinstanzli- che Nichteintreten auf die Beschwerde nicht darin gründet, dass sie (die Be- schwerdeführerin) eine kostenlose Kostenrechnung verlangt hat, sondern eine de- taillierte Kostenrechnung im Sinne von Art. 3 GebV SchKG noch gar nicht vom Betreibungsamt verlangt wurde. Darin ist der Vorinstanz zuzustimmen und der Beschwerdeführerin ist aufzugeben, falls es ihr um eine konkrete Gebührenbelas- tung geht, sich mit dem ausdrücklichen Verlangen um Zustellung einer detaillier- ten Kostenrechnung zunächst an das Betreibungsamt zu wenden. Was den Fristablauf anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, eine detaillierte Kostenrechnung zu verlangen, es nicht erlaubt, zu einem beliebi- gen Zeitpunkt einen Gebührenbezug anzufechten.”
Art. 5 i.V.m. Art. 9 GebV SchKG sieht eine Gebühr von Fr. 8.-- pro Seite für ein Schriftstück vor.
“würden auf entsprechenden Grundlagen in der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) basieren (Eintragungsgebühr von Fr. 5.-- [Art. 42 GebV SchKG]; Gebühr für ein Schriftstück pro Seite von Fr. 8.-- [Art. 5 i.V.m. Art. 9 GebV SchKG] sowie Porto für eine A-Post-Sendung von Fr.”
Die Pauschalgebühr von Fr. 8.-- für nicht besonders tarifierte Schriftstücke (bis zu 20 Ausfertigungen) deckt die Abfassung, die Ausfertigung und den Versand des Schriftstücks sowie die damit zusammenhängenden Buchführungsaufwände. Verlangt der Gesuchsteller eine detaillierte Kostenrechnung, liegt ein besonderer Abrechnungsfall vor, sodass die Pauschalregelung nicht zur Anwendung kommt. Entsprechend fallen bei Bezug am Schalter dieselben Buchführungsaufwände an; in diesem Fall darf für die Quittung keine zusätzliche Gebühr erhoben werden.
“Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt Fr. 8.-- bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen (Art. 9 Abs. 1 lit. b GebV SchKG). Sie deckt die Bemühungen für die Abfassung, die Ausfertigung und den Versand des betreffenden Schriftstückes ab (BGE 94 III 19 E. 4, zu Art. 7 aGebT SchKG). Verlangt der Gesuchsteller eine detaillierte Kostenrechnung (Art. 3 GebV SchKG), so liegt ein solcher Anwendungsfall vor (ADAM, in: Kommentar Gebührenverordnung, 2008, N. 1 zu Art. 3). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung war dies vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ersuchte lediglich um die Zusendung eines Einzahlungsscheins. Zudem fallen die von der Vorinstanz erwähnten Kosten für die Buchführung, die mit der Gebühr von Fr. 8.-- gedeckt werden sollen, auch bei einem Bezug der schriftlichen Betreibungsauskunft am Schalter an. Diesfalls darf für die Quittung keine Gebühr erhoben werden (Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG).”
Abholungseinladungen für Zahlungsbefehle begründen keine Kostenpflicht. Nach der Rechtsprechung handelt es sich nicht um eine vorgeschriebene Amtshandlung; daher dürfen weder Auslagen nach Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG noch eine Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG in Rechnung gestellt werden (vgl. BGE 150 III 223 E. 3.2.3 und dort zitierte Entscheide).
“2.1; BGE 136 III 155 E. 3.1). Im Gegensatz zu anderen Anzeigen ist im Gesetz nicht vorgesehen, dass das Betreibungsamt den Schuldner über das Vorliegen eines ausgefertigten, zustellbereiten Zahlungsbefehls benachrichtigen muss (BGE 138 III 25 E. 2.2.3; Urteil 5A_536/2012 vom 20. März 2013 E. 2.3.2). Der Betriebene ist denn auch nicht verpflichtet, den Zahlungsbefehl auf dem Betreibungsamt entgegenzunehmen (BGE 138 III 25 E. 2.1; BGE 136 III 155 E. 3.1; Urteile 5A_ 715/2013 vom 28. November 2013 E. 2.1; 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 2.1). Für nicht vorgeschriebene Amtshandlungen besteht jedoch keine Kostenpflicht (vgl. BGE 138 III 25 E. 2.2.3; BGE 136 III 155 E. 3.3.4; FRANK EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 20 zu Art. 68 SchKG). In der Folge hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Abholungseinladung nicht kostenpflichtig ist, und zwar dürfen weder Auslagen nach Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG noch eine Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG in Rechnung gestellt werden (BGE 138 III 25 E. 2.2.3; Urteile 5A_536/2012 vom 20. März 2013 E. 2.3.2 und 2.4.2; 5A_426/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.1). Dabei hat das Bundesgericht zur Kenntnis genommen, dass die Ausstellung von Abholungseinladungen für Zahlungsbefehle eine BGE 150 III 223 S. 229 inzwischen weit verbreitete Praxis darstellt. Alleine dieser Umstand schafft jedoch keine Kostenpflicht (BGE 138 III 25 E. 2.2.3). Sodann mag die Ausstellung von Abholungseinladungen zweckmässig sein. Allerdings ist zu bedenken, dass die Rechtsstellung des betreibenden Gläubigers dadurch beeinträchtigt werden kann, denn mit einer Fristansetzung zur Abholung entscheidet das Betreibungsamt, während einer bestimmten Zeit keine der Vorkehren nach Art. 72 Abs. 1 SchKG zu treffen (BGE 138 III 25 E. 2.2.3; Urteil 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 3, in: BlSchK 2008 S. 130). Auch die Zweckmässigkeit macht aus der Abholungseinladung keine vorgeschriebene Amtshandlung und schafft auch keine Grundlage für die Kostenpflicht (Urteil 5A_536/2012 vom 20.”
“2.1; BGE 136 III 155 E. 3.1). Im Gegensatz zu anderen Anzeigen ist im Gesetz nicht vorgesehen, dass das Betreibungsamt den Schuldner über das Vorliegen eines ausgefertigten, zustellbereiten Zahlungsbefehls benachrichtigen muss (BGE 138 III 25 E. 2.2.3; Urteil 5A_536/2012 vom 20. März 2013 E. 2.3.2). Der Betriebene ist denn auch nicht verpflichtet, den Zahlungsbefehl auf dem Betreibungsamt entgegenzunehmen (BGE 138 III 25 E. 2.1; BGE 136 III 155 E. 3.1; Urteile 5A_ 715/2013 vom 28. November 2013 E. 2.1; 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 2.1). Für nicht vorgeschriebene Amtshandlungen besteht jedoch keine Kostenpflicht (vgl. BGE 138 III 25 E. 2.2.3; BGE 136 III 155 E. 3.3.4; FRANK EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 20 zu Art. 68 SchKG). In der Folge hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Abholungseinladung nicht kostenpflichtig ist, und zwar dürfen weder Auslagen nach Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG noch eine Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG in Rechnung gestellt werden (BGE 138 III 25 E. 2.2.3; Urteile 5A_536/2012 vom 20. März 2013 E. 2.3.2 und 2.4.2; 5A_426/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.1). Dabei hat das Bundesgericht zur Kenntnis genommen, dass die Ausstellung von Abholungseinladungen für Zahlungsbefehle eine BGE 150 III 223 S. 229 inzwischen weit verbreitete Praxis darstellt. Alleine dieser Umstand schafft jedoch keine Kostenpflicht (BGE 138 III 25 E. 2.2.3). Sodann mag die Ausstellung von Abholungseinladungen zweckmässig sein. Allerdings ist zu bedenken, dass die Rechtsstellung des betreibenden Gläubigers dadurch beeinträchtigt werden kann, denn mit einer Fristansetzung zur Abholung entscheidet das Betreibungsamt, während einer bestimmten Zeit keine der Vorkehren nach Art. 72 Abs. 1 SchKG zu treffen (BGE 138 III 25 E. 2.2.3; Urteil 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 3, in: BlSchK 2008 S. 130). Auch die Zweckmässigkeit macht aus der Abholungseinladung keine vorgeschriebene Amtshandlung und schafft auch keine Grundlage für die Kostenpflicht (Urteil 5A_536/2012 vom 20.”
Unter Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG fallen insbesondere Zahlungsquittungen, Buchhaltungsbelege und -unterlagen sowie Aktenexemplare, die die Behörde/Verwaltung für eigene Zwecke erstellt, unter die Gebührenbefreiung. Das Einholen von Honorarrrechnungen von Mitgliedern des Gläubigerausschusses, das Einholen der Genehmigung eigener Auslagen beim Gläubigerausschuss sowie das Erstellen und Einreichen von Gesuchen um Genehmigung von Honorarrechnungen sind nach der zitierten Entscheidung nicht mit den genannten gebührenfreien Aufwendungen vergleichbar und somit nicht gebührenfrei.
“Nach Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG sind Schriftstücke im Geldverkehr und Ak- tenexemplare gebührenfrei. Unter Schriftstücke im Geldverkehr fallen insbeson- dere Zahlungsquittungen, Buchhaltungsbelege und -unterlagen etc. Zudem sind Exemplare, die das Amt (bzw. vorliegend die Konkursverwaltung) für die eigenen Zwecke erstellt, insbesondere was bei mehrfacher Ausfertigung bei den Akten bleibt, gebührenfrei (Kommentar SchKG / Gebührenverordnung-A DAM, Art. 9 N 3). Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass das Einholen von Hono- rarrechnungen von Gläubigerausschussmitgliedern und das Einholen der Ge- nehmigung der eigenen Auslagen vom Gläubigerausschuss sowie das Erstellen und Einreichen der Gesuche um Genehmigung der Honorarrechnung bei der Auf- sichtsbehörde nicht vergleichbar sind mit den obgenannten gebührenfreien Auf- wendungen. Somit können die entsprechenden Aufwendungen nicht in Anwen- dung von Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG unberücksichtigt bleiben. - 13 -”
“Nach Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG sind Schriftstücke im Geldverkehr und Ak- tenexemplare gebührenfrei. Unter Schriftstücke im Geldverkehr fallen insbeson- dere Zahlungsquittungen, Buchhaltungsbelege und -unterlagen etc. Zudem sind Exemplare, die das Amt (bzw. vorliegend die Konkursverwaltung) für die eigenen Zwecke erstellt, insbesondere was bei mehrfacher Ausfertigung bei den Akten bleibt, gebührenfrei (Kommentar SchKG / Gebührenverordnung-A DAM, Art. 9 N 3). Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass das Einholen von Hono- rarrechnungen von Gläubigerausschussmitgliedern und das Einholen der Ge- nehmigung der eigenen Auslagen vom Gläubigerausschuss sowie das Erstellen und Einreichen der Gesuche um Genehmigung der Honorarrechnung bei der Auf- sichtsbehörde nicht vergleichbar sind mit den obgenannten gebührenfreien Auf- wendungen. Somit können die entsprechenden Aufwendungen nicht in Anwen- dung von Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG unberücksichtigt bleiben. - 13 -”
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