| Forderung/Franken | Gebühr/Franken | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| bis | 100 | 10.– | |||
| über | 100 | bis | 500 | 25.– | |
| über | 500 | bis | 1 000 | 45.– | |
| über | 1 000 | bis | 10 000 | 65.– | |
| über | 10 000 | bis | 100 000 | 90.– | |
| über | 100 000 | bis | 1 000 000 | 190.– | |
| über | 1 000 000 | 400.– |
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Die Kosten für die Revision einer Einkommenspfändung sind nach Art. 22 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG abschliessend geregelt; darüber hinausgehende Gebühren sind nicht zu erheben. Ein Mehraufwand gemäss Art. 20 Abs. 3 GebV SchKG ist nur bei einem sehr aufwändigen Vollzug (mehr als eine Stunde) geltend zu machen. Interne Kopien gelten als übliche Büroaufwendungen und dürfen dem Schuldner nicht zusätzlich belastet werden.
“7.1.Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg wendet gegen die Gebührenrech- nung Nr. 2 vom 8. Dezember 2023 (act. 2/4/1 und act. 2/4/3) Folgendes ein: Die Kosten für die Revision einer Einkommenspfändung seien in Art. 22 Abs. 3 in Ver- bindung mit Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG abschliessend geregelt. Weitere Kosten dürften hierfür nicht erhoben werden. Ein Mehraufwand könne gemäss Art. 20 Abs. 3 GebV SchKG nur bei einem sehr aufwändigen Vollzug von mehr als einer Stunde geltend gemacht werden. Dies sei bei einer blossen Revision der Einkom- menspfändung wohl nicht gegeben. Dem Einvernahmebericht seien auch keine Kopien beigelegen. Interne Kopien gälten als übliche Büroaufwendungen und dürften dem Schuldner nicht überbunden werden. Entsprechend seien die Positio- nen Mehraufwand von Fr. 80.– und Kopie von Fr. 10.– zu streichen, so dass sich der neu zu bezahlende Betrag auf Fr.”
“7.1.Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg wendet gegen die Gebührenrech- nung Nr. 2 vom 8. Dezember 2023 (act. 2/4/1 und act. 2/4/3) Folgendes ein: Die Kosten für die Revision einer Einkommenspfändung seien in Art. 22 Abs. 3 in Ver- bindung mit Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG abschliessend geregelt. Weitere Kosten dürften hierfür nicht erhoben werden. Ein Mehraufwand könne gemäss Art. 20 Abs. 3 GebV SchKG nur bei einem sehr aufwändigen Vollzug von mehr als einer Stunde geltend gemacht werden. Dies sei bei einer blossen Revision der Einkom- menspfändung wohl nicht gegeben. Dem Einvernahmebericht seien auch keine Kopien beigelegen. Interne Kopien gälten als übliche Büroaufwendungen und dürften dem Schuldner nicht überbunden werden. Entsprechend seien die Positio- nen Mehraufwand von Fr. 80.– und Kopie von Fr. 10.– zu streichen, so dass sich der neu zu bezahlende Betrag auf Fr.”
Bei einer fruchtlosen Pfändung gilt die nach Art. 20 Abs. 2 GebV SchKG reduzierte Gebühr auch für den Verlustschein, da die Pfändungsurkunde bei fehlendem pfändbarem Vermögen den Verlustschein bildet. Zu unterscheiden hiervon sind die Gebühren für Abschriften der Pfändungsurkunde (geregelt in Art. 24 GebV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GebV) sowie die Auslagen, namentlich für die Post (Art. 13 GebV).
“seien nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 115 Abs. 1 SchKG bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG, wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden war. Die Pfändungsurkunde ist demnach der Verlustschein; die Ausstellung einer anderen Urkunde ist weder erforderlich noch zulässig (BGE 61 III 8; INGRID JENT-SØRENSEN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 115 SchKG). Art. 20 GebV SchKG regelt sodann gemäss seinem Abs. 1 die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GebV SchKG enthält dabei für den Fall einer fruchtlosen Pfändung eine im Vergleich zu Abs. 1 herabgesetzte Gebühr. Da im Fall einer fruchtlosen Pfändung die Pfändungsurkunde den Verlustschein darstellt, gilt Art. 20 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 235 auch für Letzteren. Allerdings bezieht sich Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt gemäss Art. 112 SchKG. Davon zu unterscheiden sind die Abschriften der Pfändungsurkunde für den Schuldner und die Gläubiger gemäss Art. 114 SchKG. Die Gebühren für diese Abschriften werden in Art. 24 GebV SchKG geregelt, der auf Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG verweist (zum Ganzen: Urteil 5A_878/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.2). Die Gebühren für die Abschriften von jeweils Fr. 8.- gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG sind demnach nicht zu beanstanden. Zu den soeben behandelten Gebühren kommen die Auslagen für die Post gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG hinzu. Die Auslagen von jeweils Fr.”
Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG regelt nur die Gebühr für die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, wenn es nicht zum Vollzug der Pfändung kommt; die Norm erwähnt die Pfändungsankündigung nicht. Nach BGE 150 III 223 ist die Pauschalgebühr für den eigentlichen Pfändungsvollzug (Art. 20 Abs. 1) nicht schon mit der Pfändungsankündigung geschuldet, weshalb Pfändungsankündigungen gesondert in Rechnung gestellt werden können.
“Dieser eigentliche Vollzug kann eine Vielzahl verschiedener Massnahmen nötig machen, die nur schwer einzeln tarifiert werden könnten, dies im Gegensatz zur Pfändungsankündigung, die mit dem Formular Nr. 5 erfolgt. Würde die Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG sodann bereits mit bzw. aufgrund der Pfändungsankündigung erhoben, entstünde das zusätzliche Problem, was in Fällen zu gelten hat, in denen es nach einer Pfändungsankündigung gar nie zu einer Pfändung kommt, da die Forderung beglichen, das Fortsetzungsbegehren zurückgezogen oder die Betreibung eingestellt oder aufgehoben wird. Es kann nicht die Absicht des Verordnungsgebers gewesen sein, dass diesfalls dennoch die gesamte Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG erhoben werden kann, obschon der dadurch abzugeltende Aufwand beim eigentlichen Vollzug gar nie angefallen ist. Auch Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 232 würde dieser Situation nicht Rechnung tragen: Diese Norm erwähnt die Pfändungsankündigung nicht. Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtslage würde Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG sogar weitgehend bedeutungslos werden, da sich diese Norm nur noch auf den kurzen Zeitraum zwischen Fortsetzungsbegehren und Pfändungsankündigung (vgl. Art. 89 und 90 SchKG) beziehen würde. Es erscheint auch nicht plausibel, dass der Verordnungsgeber für den Fall, dass der eigentliche Pfändungsvollzug unterbleibt, zwar die Gebühr für die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, nicht aber für die erfolgte Pfändungsankündigung hätte regeln wollen. Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG muss demnach dahingehend verstanden werden, dass die Pfändungsankündigung darin gerade nicht geregelt ist. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Pfändungsankündigungen separat in Rechnung gestellt wurden.”
Die Kosten für Pfändungsankündigungen sind nicht in Art. 20 GebV SchKG geregelt. Art. 20 Abs. 1 bezieht sich auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt (vgl. Art. 112 SchKG) und erfasst nicht die Abschriften für Schuldner oder Gläubiger (vgl. Art. 114 SchKG); für Abschriften gelten die Gebühren nach Art. 24 GebV SchKG. Die Pfändungsankündigung ist nach Art. 34 SchKG zuzustellen. Eine Zustellung mit A-Post ist in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen und kann nicht in Rechnung gestellt werden. Fragen zu Wegentschädigungen (Art. 14, 15 GebV SchKG), zu Zustellgebühren, zu Gebühren bei erfolglosem Zustellversuch und zur Kostenberechnung von Abholungseinladungen sind gesondert zu prüfen.
“Regeste Art. 1, Art. 2, Art. 9 Abs. 1 lit. a, Art. 10bis, Art. 13 Abs. 1, Art. 14, Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 20, Art. 24 GebV SchKG; Art. 16, Art. 34, Art. 72 Abs. 1, Art. 90, Art. 112, Art. 114, Art. 115 Abs. 1 SchKG; Kosten von Zahlungsbefehlen, Pfändungsankündigungen und Verlustscheinen. Allgemeines zu Gebühren und Entschädigungen gemäss GebV SchKG (E. 3.1). Kosten für die Zustellung von Zahlungsbefehlen (E. 3.2.1); Gebühr bei einem erfolglosen Zustellversuch (E. 3.2.2) und für eine Abholungseinladung. Art. 10bis GebV SchKG stellt keine genügende gesetzliche Grundlage dar, um für die Einladung zur Abholung eines Zahlungsbefehls Kosten in Rechnung zu stellen (E. 3.2.3). Die Kosten für eine Pfändungsankündigung sind nicht in Art. 20 GebV SchKG geregelt (E. 3.3.1). Die Pfändungsankündigung ist nach Art. 34 SchKG zuzustellen. Die Zustellung mit A-Post ist nicht vorgesehen und kann nicht in Rechnung gestellt werden (E. 3.3.2). Pfändungsurkunde als Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 SchKG). Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG bezieht sich nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt (Art. 112 SchKG) und nicht auf die Abschriften für den Schuldner und die Gläubiger (Art. 114 SchKG). Gebühren für diese Abschriften (Art. 24 GebV SchKG). Die Abschriften sind nach Art. 34 SchKG zuzustellen. Die Zustellung mit A-Post ist nicht vorgesehen und kann nicht in Rechnung gestellt werden (E. 3.4). Wegentschädigungen (Art. 14 und 15 GebV SchKG). Verletzung des rechtlichen Gehörs;”
“Regeste Art. 1, Art. 2, Art. 9 Abs. 1 lit. a, Art. 10bis, Art. 13 Abs. 1, Art. 14, Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 20, Art. 24 GebV SchKG; Art. 16, Art. 34, Art. 72 Abs. 1, Art. 90, Art. 112, Art. 114, Art. 115 Abs. 1 SchKG; Kosten von Zahlungsbefehlen, Pfändungsankündigungen und Verlustscheinen. Allgemeines zu Gebühren und Entschädigungen gemäss GebV SchKG (E. 3.1). Kosten für die Zustellung von Zahlungsbefehlen (E. 3.2.1); Gebühr bei einem erfolglosen Zustellversuch (E. 3.2.2) und für eine Abholungseinladung. Art. 10bis GebV SchKG stellt keine genügende gesetzliche Grundlage dar, um für die Einladung zur Abholung eines Zahlungsbefehls Kosten in Rechnung zu stellen (E. 3.2.3). Die Kosten für eine Pfändungsankündigung sind nicht in Art. 20 GebV SchKG geregelt (E. 3.3.1). Die Pfändungsankündigung ist nach Art. 34 SchKG zuzustellen. Die Zustellung mit A-Post ist nicht vorgesehen und kann nicht in Rechnung gestellt werden (E. 3.3.2). Pfändungsurkunde als Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 SchKG). Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG bezieht sich nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt (Art. 112 SchKG) und nicht auf die Abschriften für den Schuldner und die Gläubiger (Art. 114 SchKG). Gebühren für diese Abschriften (Art. 24 GebV SchKG). Die Abschriften sind nach Art. 34 SchKG zuzustellen. Die Zustellung mit A-Post ist nicht vorgesehen und kann nicht in Rechnung gestellt werden (E. 3.4). Wegentschädigungen (Art. 14 und 15 GebV SchKG). Verletzung des rechtlichen Gehörs;”
Bei reiner Revision einer Einkommenspfändung wird ein Mehraufwand von mehr als einer Stunde in der Regel nicht bejaht. Interne Kopien gelten als übliche Büroaufwendungen und dürfen dem Schuldner nicht überwälzt werden.
“7.1.Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg wendet gegen die Gebührenrech- nung Nr. 2 vom 8. Dezember 2023 (act. 2/4/1 und act. 2/4/3) Folgendes ein: Die Kosten für die Revision einer Einkommenspfändung seien in Art. 22 Abs. 3 in Ver- bindung mit Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG abschliessend geregelt. Weitere Kosten dürften hierfür nicht erhoben werden. Ein Mehraufwand könne gemäss Art. 20 Abs. 3 GebV SchKG nur bei einem sehr aufwändigen Vollzug von mehr als einer Stunde geltend gemacht werden. Dies sei bei einer blossen Revision der Einkom- menspfändung wohl nicht gegeben. Dem Einvernahmebericht seien auch keine Kopien beigelegen. Interne Kopien gälten als übliche Büroaufwendungen und dürften dem Schuldner nicht überbunden werden. Entsprechend seien die Positio- nen Mehraufwand von Fr. 80.– und Kopie von Fr. 10.– zu streichen, so dass sich der neu zu bezahlende Betrag auf Fr.”
“7.1.Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg wendet gegen die Gebührenrech- nung Nr. 2 vom 8. Dezember 2023 (act. 2/4/1 und act. 2/4/3) Folgendes ein: Die Kosten für die Revision einer Einkommenspfändung seien in Art. 22 Abs. 3 in Ver- bindung mit Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG abschliessend geregelt. Weitere Kosten dürften hierfür nicht erhoben werden. Ein Mehraufwand könne gemäss Art. 20 Abs. 3 GebV SchKG nur bei einem sehr aufwändigen Vollzug von mehr als einer Stunde geltend gemacht werden. Dies sei bei einer blossen Revision der Einkom- menspfändung wohl nicht gegeben. Dem Einvernahmebericht seien auch keine Kopien beigelegen. Interne Kopien gälten als übliche Büroaufwendungen und dürften dem Schuldner nicht überbunden werden. Entsprechend seien die Positio- nen Mehraufwand von Fr. 80.– und Kopie von Fr. 10.– zu streichen, so dass sich der neu zu bezahlende Betrag auf Fr.”
Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG bezieht sich lediglich auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt (vgl. Art. 112 SchKG). Abschriften für Schuldner und Gläubiger werden hiervon nicht erfasst und sind gesondert nach Art. 24 GebV SchKG zu bemessen.
“2, Art. 9 Abs. 1 lit. a, Art. 10bis, Art. 13 Abs. 1, Art. 14, Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 20, Art. 24 GebV SchKG; Art. 16, Art. 34, Art. 72 Abs. 1, Art. 90, Art. 112, Art. 114, Art. 115 Abs. 1 SchKG; Kosten von Zahlungsbefehlen, Pfändungsankündigungen und Verlustscheinen. Allgemeines zu Gebühren und Entschädigungen gemäss GebV SchKG (E. 3.1). Kosten für die Zustellung von Zahlungsbefehlen (E. 3.2.1); Gebühr bei einem erfolglosen Zustellversuch (E. 3.2.2) und für eine Abholungseinladung. Art. 10bis GebV SchKG stellt keine genügende gesetzliche Grundlage dar, um für die Einladung zur Abholung eines Zahlungsbefehls Kosten in Rechnung zu stellen (E. 3.2.3). Die Kosten für eine Pfändungsankündigung sind nicht in Art. 20 GebV SchKG geregelt (E. 3.3.1). Die Pfändungsankündigung ist nach Art. 34 SchKG zuzustellen. Die Zustellung mit A-Post ist nicht vorgesehen und kann nicht in Rechnung gestellt werden (E. 3.3.2). Pfändungsurkunde als Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 SchKG). Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG bezieht sich nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt (Art. 112 SchKG) und nicht auf die Abschriften für den Schuldner und die Gläubiger (Art. 114 SchKG). Gebühren für diese Abschriften (Art. 24 GebV SchKG). Die Abschriften sind nach Art. 34 SchKG zuzustellen. Die Zustellung mit A-Post ist nicht vorgesehen und kann nicht in Rechnung gestellt werden (E. 3.4). Wegentschädigungen (Art. 14 und 15 GebV SchKG). Verletzung des rechtlichen Gehörs;”
Die Pfändungsankündigung ist dem vom Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG erfassten „Vollzug der Pfändung“ nicht gleichzusetzen und kann daher gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Ankündigung ist dem eigentlichen Vollzug vorgelagert und dient dem Schuldnerschutz; in Art. 20 Abs. 1 ist ausdrücklich vom "Vollzug der Pfändung" die Rede, weshalb damit nach dem Urteil nicht bereits die Ankündigung gemeint sein kann. Zudem würde die Erhebung der vollen Pauschalgebühr bereits bei der Ankündigung zu Problemen führen, wenn es danach nie zum Vollzug kommt (z. B. weil die Forderung beglichen oder das Fortsetzungsbegehren zurückgezogen wird). Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG ist daher dahin auszulegen, dass die Pfändungsankündigung nicht von dieser Pauschalgebühr erfasst ist.
“aufgrund der Pfändungsankündigung erhoben, entstünde das zusätzliche Problem, was in Fällen zu gelten hat, in denen es nach einer Pfändungsankündigung gar nie zu einer Pfändung kommt, da die Forderung beglichen, das Fortsetzungsbegehren zurückgezogen oder die Betreibung eingestellt oder aufgehoben wird. Es kann nicht die Absicht des Verordnungsgebers gewesen sein, dass diesfalls dennoch die gesamte Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG erhoben werden kann, obschon der dadurch abzugeltende Aufwand beim eigentlichen Vollzug gar nie angefallen ist. Auch Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 232 würde dieser Situation nicht Rechnung tragen: Diese Norm erwähnt die Pfändungsankündigung nicht. Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtslage würde Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG sogar weitgehend bedeutungslos werden, da sich diese Norm nur noch auf den kurzen Zeitraum zwischen Fortsetzungsbegehren und Pfändungsankündigung (vgl. Art. 89 und 90 SchKG) beziehen würde. Es erscheint auch nicht plausibel, dass der Verordnungsgeber für den Fall, dass der eigentliche Pfändungsvollzug unterbleibt, zwar die Gebühr für die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, nicht aber für die erfolgte Pfändungsankündigung hätte regeln wollen. Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG muss demnach dahingehend verstanden werden, dass die Pfändungsankündigung darin gerade nicht geregelt ist. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Pfändungsankündigungen separat in Rechnung gestellt wurden.”
“In der Literatur wird die Auffassung vertreten, die Pfändungsankündigung gehöre begrifflich nicht zum Vollzug und könne daher separat abgerechnet werden (REINHARD BOESCH, in: Kommentar SchKG/Gebührenverordnung, 2008, N. 3 zu Art. 20 GebV SchKG). Dieser Ansicht ist zu folgen. Die Pfändungsankündigung mag im SchKG systematisch im Abschnitt zum Pfändungsvollzug geregelt sein. Sie ist jedoch vom eigentlichen Vollzug der Pfändung zu unterscheiden. Sie ist diesem vorgelagert und dient dem Schutz des Schuldners, der später beim Pfändungsvollzug auf eine möglichst schonende Durchführung desselben hinwirken können soll (BGE 115 III 41 E. 1). In Art. 20 GebV SchKG ist vom "Vollzug der Pfändung" die Rede und nicht in allgemeiner Weise von der Pfändung, so dass davon auszugehen ist, dass damit nur der eigentliche Vollzug gemeint ist. Dieser eigentliche Vollzug kann eine Vielzahl verschiedener Massnahmen nötig machen, die nur schwer einzeln tarifiert werden könnten, dies im Gegensatz zur Pfändungsankündigung, die mit dem Formular Nr. 5 erfolgt. Würde die Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG sodann bereits mit bzw. aufgrund der Pfändungsankündigung erhoben, entstünde das zusätzliche Problem, was in Fällen zu gelten hat, in denen es nach einer Pfändungsankündigung gar nie zu einer Pfändung kommt, da die Forderung beglichen, das Fortsetzungsbegehren zurückgezogen oder die Betreibung eingestellt oder aufgehoben wird. Es kann nicht die Absicht des Verordnungsgebers gewesen sein, dass diesfalls dennoch die gesamte Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG erhoben werden kann, obschon der dadurch abzugeltende Aufwand beim eigentlichen Vollzug gar nie angefallen ist. Auch Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 232 würde dieser Situation nicht Rechnung tragen: Diese Norm erwähnt die Pfändungsankündigung nicht. Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtslage würde Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG sogar weitgehend bedeutungslos werden, da sich diese Norm nur noch auf den kurzen Zeitraum zwischen Fortsetzungsbegehren und Pfändungsankündigung (vgl. Art. 89 und 90 SchKG) beziehen würde.”
“Sie ist diesem vorgelagert und dient dem Schutz des Schuldners, der später beim Pfändungsvollzug auf eine möglichst schonende Durchführung desselben hinwirken können soll (BGE 115 III 41 E. 1). In Art. 20 GebV SchKG ist vom "Vollzug der Pfändung" die Rede und nicht in allgemeiner Weise von der Pfändung, so dass davon auszugehen ist, dass damit nur der eigentliche Vollzug gemeint ist. Dieser eigentliche Vollzug kann eine Vielzahl verschiedener Massnahmen nötig machen, die nur schwer einzeln tarifiert werden könnten, dies im Gegensatz zur Pfändungsankündigung, die mit dem Formular Nr. 5 erfolgt. Würde die Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG sodann bereits mit bzw. aufgrund der Pfändungsankündigung erhoben, entstünde das zusätzliche Problem, was in Fällen zu gelten hat, in denen es nach einer Pfändungsankündigung gar nie zu einer Pfändung kommt, da die Forderung beglichen, das Fortsetzungsbegehren zurückgezogen oder die Betreibung eingestellt oder aufgehoben wird. Es kann nicht die Absicht des Verordnungsgebers gewesen sein, dass diesfalls dennoch die gesamte Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG erhoben werden kann, obschon der dadurch abzugeltende Aufwand beim eigentlichen Vollzug gar nie angefallen ist. Auch Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 232 würde dieser Situation nicht Rechnung tragen: Diese Norm erwähnt die Pfändungsankündigung nicht. Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtslage würde Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG sogar weitgehend bedeutungslos werden, da sich diese Norm nur noch auf den kurzen Zeitraum zwischen Fortsetzungsbegehren und Pfändungsankündigung (vgl. Art. 89 und 90 SchKG) beziehen würde. Es erscheint auch nicht plausibel, dass der Verordnungsgeber für den Fall, dass der eigentliche Pfändungsvollzug unterbleibt, zwar die Gebühr für die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, nicht aber für die erfolgte Pfändungsankündigung hätte regeln wollen. Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG muss demnach dahingehend verstanden werden, dass die Pfändungsankündigung darin gerade nicht geregelt ist. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Pfändungsankündigungen separat in Rechnung gestellt wurden.”
Wenn es infolge Zahlung, Rückzugs des Fortsetzungsbegehrens, Einstellung oder Aufhebung der Betreibung nicht zur Pfändung kommt, beträgt die Gebühr für die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens 5 Franken (Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG). Die Pfändungsankündigung ist nach der zitierten Rechtsprechung nicht in der Pauschalgebühr nach Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG umfasst und kann daher gesondert in Rechnung gestellt werden.
“Dieser eigentliche Vollzug kann eine Vielzahl verschiedener Massnahmen nötig machen, die nur schwer einzeln tarifiert werden könnten, dies im Gegensatz zur Pfändungsankündigung, die mit dem Formular Nr. 5 erfolgt. Würde die Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG sodann bereits mit bzw. aufgrund der Pfändungsankündigung erhoben, entstünde das zusätzliche Problem, was in Fällen zu gelten hat, in denen es nach einer Pfändungsankündigung gar nie zu einer Pfändung kommt, da die Forderung beglichen, das Fortsetzungsbegehren zurückgezogen oder die Betreibung eingestellt oder aufgehoben wird. Es kann nicht die Absicht des Verordnungsgebers gewesen sein, dass diesfalls dennoch die gesamte Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG erhoben werden kann, obschon der dadurch abzugeltende Aufwand beim eigentlichen Vollzug gar nie angefallen ist. Auch Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 232 würde dieser Situation nicht Rechnung tragen: Diese Norm erwähnt die Pfändungsankündigung nicht. Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtslage würde Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG sogar weitgehend bedeutungslos werden, da sich diese Norm nur noch auf den kurzen Zeitraum zwischen Fortsetzungsbegehren und Pfändungsankündigung (vgl. Art. 89 und 90 SchKG) beziehen würde. Es erscheint auch nicht plausibel, dass der Verordnungsgeber für den Fall, dass der eigentliche Pfändungsvollzug unterbleibt, zwar die Gebühr für die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, nicht aber für die erfolgte Pfändungsankündigung hätte regeln wollen. Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG muss demnach dahingehend verstanden werden, dass die Pfändungsankündigung darin gerade nicht geregelt ist. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Pfändungsankündigungen separat in Rechnung gestellt wurden.”
Die in Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG geregelte Gebühr für den Vollzug einer Pfändung umfasst die Abfassung der Pfändungsurkunde. Bildet die Pfändungsurkunde in einer fruchtlosen Pfändung den Verlustschein, gilt die Gebühr hierfür ebenfalls; für fruchtlose Pfändungen sieht Art. 20 Abs. 2 jedoch eine herabgesetzte Gebühr vor.
“seien nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 115 Abs. 1 SchKG bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG, wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden war. Die Pfändungsurkunde ist demnach der Verlustschein; die Ausstellung einer anderen Urkunde ist weder erforderlich noch zulässig (BGE 61 III 8; INGRID JENT-SØRENSEN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 115 SchKG). Art. 20 GebV SchKG regelt sodann gemäss seinem Abs. 1 die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GebV SchKG enthält dabei für den Fall einer fruchtlosen Pfändung eine im Vergleich zu Abs. 1 herabgesetzte Gebühr. Da im Fall einer fruchtlosen Pfändung die Pfändungsurkunde den Verlustschein darstellt, gilt Art. 20 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 235 auch für Letzteren. Allerdings bezieht sich Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt gemäss Art. 112 SchKG. Davon zu unterscheiden sind die Abschriften der Pfändungsurkunde für den Schuldner und die Gläubiger gemäss Art. 114 SchKG. Die Gebühren für diese Abschriften werden in Art. 24 GebV SchKG geregelt, der auf Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG verweist (zum Ganzen: Urteil 5A_878/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.2). Die Gebühren für die Abschriften von jeweils Fr. 8.- gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG sind demnach nicht zu beanstanden. Zu den soeben behandelten Gebühren kommen die Auslagen für die Post gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG hinzu. Die Auslagen von jeweils Fr.”
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