| Forderung/Franken | Gebühr/Franken | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| bis | 100 | 7.– | |||
| über | 100 | bis | 500 | 20.– | |
| über | 500 | bis | 1 000 | 40.– | |
| über | 1 000 | bis | 10 000 | 60.– | |
| über | 10 000 | bis | 100 000 | 90.– | |
| über | 100 000 | bis | 1 000 000 | 190.– | |
| über | 1 000 000 | 400.– |
13 commentaries
Wurde die Hauptforderung erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls beglichen, gilt die Betreibung als gerechtfertigt. Die nach Art. 16 GebV SchKG bemessenen Gebühren sind in diesem Fall vom Schuldner zu tragen.
“Demgegenüber ergeben sich die Betreibungskosten aus dem Zahlungsbe- fehl selbst (Urk. 2). Die Gebühr richtet sich nach Art. 16 GebV SchKG und be- misst sich nach der Forderung. Da die Hauptforderung erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls beglichen wurde (Urk. 11), was unbestritten blieb, war die Be- treibung gerechtfertigt und sind die Kosten von der Klägerin als Schuldnerin zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Betreffend die Betreibungskosten ist die Klage abzuweisen.”
Die Gebühr von Fr. 7.– nach Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG fällt für jeden weiteren Zustellungsversuch an (also ab dem zweiten Zustellungsversuch). Art. 16 Abs. 1 deckt nur den ersten Zustellungsversuch; deshalb kommt die Zusatzgebühr von Fr. 7.– erst nach diesem ersten Versuch zur Anwendung.
“von Fr. 7.- nicht bereits in der Gebühr von Fr. 20.- enthalten sind. Dies ist jedoch - zumindest im Ergebnis - nicht der Fall. Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG deckt nur den ersten Zustellversuch, und zwar unabhängig davon, ob er erfolgreich ist oder nicht. Nach dem ersten Zustellversuch kommt für jeden weiteren Zustellversuch die in Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG vorgesehene Gebühr von Fr. 7.- dazu (zum Ganzen: Urteil 7B.266/2003 vom 24. März 2004 E. 3.4). Entgegen der missverständlichen Erwägung des Obergerichts - und der ebenfalls missverständlichen Bezeichnung auf der Kostenrechnung - ist die Gebühr von Fr. 7.- zwar durch den erfolglosen Zustellversuch veranlasst, sie bezieht sich jedoch nicht auf ihn (d.h. den ersten, durch Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG abgedeckten) Zustellversuch, sondern auf den zweiten, und zwar auch dann, wenn Letzterer erfolgreich gewesen sein sollte. Diese Präzisierung ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der erste Zustellversuch zwar scheitert, BGE 150 III 223 S. 228 es jedoch aus irgendwelchen Gründen (z.B. dem Rückzug der Betreibung), gar nicht zu einem weiteren Zustellversuch kommt. All dies ändert aber nichts daran, dass vorliegend die Gebühr von Fr. 7.- erhoben werden durfte.”
In der Rechtsprechung wurde in einem Fall die nach Art. 16 GebV SchKG für die entsprechende Forderungspanne vorgesehene Gebühr von Fr. 90.– zuzüglich Zustellkosten angewandt und als nicht zu beanstanden bezeichnet.
Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG deckt nur den ersten Zustellversuch, und zwar unabhängig davon, ob dieser erfolgreich ist. Für jeden weiteren Zustellversuch fällt die in Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG vorgesehene Gebühr von Fr. 7.– an; dies gilt auch, wenn der zweite Zustellversuch erfolgreich ist.
“von Fr. 7.- nicht bereits in der Gebühr von Fr. 20.- enthalten sind. Dies ist jedoch - zumindest im Ergebnis - nicht der Fall. Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG deckt nur den ersten Zustellversuch, und zwar unabhängig davon, ob er erfolgreich ist oder nicht. Nach dem ersten Zustellversuch kommt für jeden weiteren Zustellversuch die in Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG vorgesehene Gebühr von Fr. 7.- dazu (zum Ganzen: Urteil 7B.266/2003 vom 24. März 2004 E. 3.4). Entgegen der missverständlichen Erwägung des Obergerichts - und der ebenfalls missverständlichen Bezeichnung auf der Kostenrechnung - ist die Gebühr von Fr. 7.- zwar durch den erfolglosen Zustellversuch veranlasst, sie bezieht sich jedoch nicht auf ihn (d.h. den ersten, durch Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG abgedeckten) Zustellversuch, sondern auf den zweiten, und zwar auch dann, wenn Letzterer erfolgreich gewesen sein sollte. Diese Präzisierung ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der erste Zustellversuch zwar scheitert, BGE 150 III 223 S. 228 es jedoch aus irgendwelchen Gründen (z.B. dem Rückzug der Betreibung), gar nicht zu einem weiteren Zustellversuch kommt. All dies ändert aber nichts daran, dass vorliegend die Gebühr von Fr. 7.- erhoben werden durfte.”
“von Fr. 7.- nicht bereits in der Gebühr von Fr. 20.- enthalten sind. Dies ist jedoch - zumindest im Ergebnis - nicht der Fall. Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG deckt nur den ersten Zustellversuch, und zwar unabhängig davon, ob er erfolgreich ist oder nicht. Nach dem ersten Zustellversuch kommt für jeden weiteren Zustellversuch die in Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG vorgesehene Gebühr von Fr. 7.- dazu (zum Ganzen: Urteil 7B.266/2003 vom 24. März 2004 E. 3.4). Entgegen der missverständlichen Erwägung des Obergerichts - und der ebenfalls missverständlichen Bezeichnung auf der Kostenrechnung - ist die Gebühr von Fr. 7.- zwar durch den erfolglosen Zustellversuch veranlasst, sie bezieht sich jedoch nicht auf ihn (d.h. den ersten, durch Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG abgedeckten) Zustellversuch, sondern auf den zweiten, und zwar auch dann, wenn Letzterer erfolgreich gewesen sein sollte. Diese Präzisierung ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der erste Zustellversuch zwar scheitert, BGE 150 III 223 S. 228 es jedoch aus irgendwelchen Gründen (z.B. dem Rückzug der Betreibung), gar nicht zu einem weiteren Zustellversuch kommt. All dies ändert aber nichts daran, dass vorliegend die Gebühr von Fr.”
Die Gebühr bemisst sich nach der Höhe der Forderung; das Betreibungsamt erhebt diese Gebühr gestützt auf Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG.
“Das Betreibungsamt erhebt für seine Tätigkeit Betreibungskosten, welche vom Schuldner zu tragen, aber vom Gläubiger vorzuschiessen sind (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Die erhobenen Gebühren richten sich gemäss Art. 16 SchKG nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35). Gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG bemisst sich die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls nach der Forderung. Sie beträgt CHF”
“Das Betreibungsamt erhebt für seine Tätigkeit Betreibungskosten, welche vom Schuldner zu tragen, aber vom Gläubiger vorzuschiessen sind (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Die erhobenen Gebühren richten sich gemäss Art. 16 SchKG nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35). Gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG bemisst sich die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls nach der Forderung. Sie beträgt CHF”
Die Gebühr bemisst sich nach der Forderung; bei einer in den Quellen genannten Forderung von Fr. 400'000.– beträgt die Gebühr Fr. 190.–. Zusätzlich können Auslagen hinzukommen, etwa Posttaxen (z.B. Fr. 8.–).
“Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG als Gläubiger in Bezug auf die Betreibungskosten vor- schusspflichtig (act. 8 S. 3). Er führe zu Recht aus, dass der Bundesrat gemäss Art. 16 Abs. 1 SchKG den Gebührentarif festsetze. Gestützt darauf habe dieser die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG bemesse sich die Gebühr für die Zustellung des Zahlungsbefehls nach der Forderung. Bei der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 400'000.– betrage die Gebühr Fr. 190.–. - 4 - Das Betreibungsamt sei nicht nur zur Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner verpflichtet (Art. 64 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 SchKG), sondern habe auch dem Gläubiger eine Ausfertigung davon auszuhändigen (Art. 70 Abs. 1, Art. 76 Abs. 2 SchKG), weshalb noch weitere Kosten hinzukämen. Diese bestünden in den Auslagen (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG) in Gestalt der Posttaxen von Fr. 8.– (Postzustellung "Betreibungsurkunde") und Fr.”
“Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG als Gläubiger in Bezug auf die Betreibungskosten vor- schusspflichtig (act. 8 S. 3). Er führe zu Recht aus, dass der Bundesrat gemäss Art. 16 Abs. 1 SchKG den Gebührentarif festsetze. Gestützt darauf habe dieser die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG bemesse sich die Gebühr für die Zustellung des Zahlungsbefehls nach der Forderung. Bei der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 400'000.– betrage die Gebühr Fr. 190.–. - 4 - Das Betreibungsamt sei nicht nur zur Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner verpflichtet (Art. 64 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 SchKG), sondern habe auch dem Gläubiger eine Ausfertigung davon auszuhändigen (Art. 70 Abs. 1, Art. 76 Abs. 2 SchKG), weshalb noch weitere Kosten hinzukämen. Diese bestünden in den Auslagen (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG) in Gestalt der Posttaxen von Fr. 8.– (Postzustellung "Betreibungsurkunde") und Fr.”
In der Praxis hat die Vorinstanz zusätzliche Zustellkosten neben der nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG bemessenen Grundgebühr separat berechnet (u. a. Rücksendung des Gläubigerdoppels; Zustellung mittels eingeschriebener Sendung).
“Vor der kantonalen Aufsichtsbehörde war die Gebühr von Fr. 60.-- für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls unbestritten. Sie entspricht der anhand der Forderung von insgesamt Fr. 2'330.-- festgesetzten Höhe (Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG). Hingegen bestand der Beschwerdeführer darauf, dass mit der Grundgebühr auch weitere Vorkehren und Auslagen abgedeckt sind. Die Vorinstanz berechnete für die Zustellung inklusive Rücksendung des Gläubigerdoppels Fr. 8.-- sowie für die Zustellung des Gläubigerdoppels mittels eingeschriebener Sendung Fr.”
“Vor der kantonalen Aufsichtsbehörde war die Gebühr von Fr. 60.-- für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls unbestritten. Sie entspricht der anhand der Forderung von insgesamt Fr. 2'330.-- festgesetzten Höhe (Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG). Hingegen bestand der Beschwerdeführer darauf, dass mit der Grundgebühr auch weitere Vorkehren und Auslagen abgedeckt sind. Die Vorinstanz berechnete für die Zustellung inklusive Rücksendung des Gläubigerdoppels Fr. 8.-- sowie für die Zustellung des Gläubigerdoppels mittels eingeschriebener Sendung Fr.”
Zu der Pauschalgebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG treten die vom Betreibungsamt vorgestreckten Auslagen hinzu; insoweit sind die Posttaxen hinzuzurechnen, soweit sie nach Art. 13 GebV SchKG ersatzfähig sind.
“dürften nicht dazugeschlagen werden, da die Zustellkosten bereits im Betrag von Fr. 20.- gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG enthalten seien. Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG setzt die Gebühr "für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls" fest. Was die erwähnte "Zustellung des Zahlungsbefehls" betrifft, geht es dabei nur um die Beanspruchung des Betreibungsamtes selber (vgl. BGE 136 III 155 E. 3.3.1). Zur Gebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG kommen jedoch die Auslagen hinzu, d.h. die Geldbeträge, die das Betreibungsamt vorleistet, um die geforderte amtliche Handlung - die Zustellung des Zahlungsbefehls - zu erbringen. Zur Gebühr sind folglich als Auslagen die Posttaxen hinzuzuschlagen, soweit sie nach Art. 13 GebV SchKG zu ersetzen sind (BGE 136 III 155 E. 3.3.2). Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Beträge von je Fr.”
Die Pauschalgebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG deckt die vom Betreibungsamt selbst erbrachte Leistung (u. a. Zustellung) ab. Als zusätzlich zu vergütende Auslagen sind jedoch vorgestreckte Barauslagen, namentlich Posttaxen, hinzuzufügen, soweit deren Ersatz nach Art. 13 GebV SchKG gegeben ist.
“dürften nicht dazugeschlagen werden, da die Zustellkosten bereits im Betrag von Fr. 20.- gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG enthalten seien. Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG setzt die Gebühr "für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls" fest. Was die erwähnte "Zustellung des Zahlungsbefehls" betrifft, geht es dabei nur um die Beanspruchung des Betreibungsamtes selber (vgl. BGE 136 III 155 E. 3.3.1). Zur Gebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG kommen jedoch die Auslagen hinzu, d.h. die Geldbeträge, die das Betreibungsamt vorleistet, um die geforderte amtliche Handlung - die Zustellung des Zahlungsbefehls - zu erbringen. Zur Gebühr sind folglich als Auslagen die Posttaxen hinzuzuschlagen, soweit sie nach Art. 13 GebV SchKG zu ersetzen sind (BGE 136 III 155 E. 3.3.2). Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Beträge von je Fr.”
“dürften nicht dazugeschlagen werden, da die Zustellkosten bereits im Betrag von Fr. 20.- gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG enthalten seien. Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG setzt die Gebühr "für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls" fest. Was die erwähnte "Zustellung des Zahlungsbefehls" betrifft, geht es dabei nur um die Beanspruchung des Betreibungsamtes selber (vgl. BGE 136 III 155 E. 3.3.1). Zur Gebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG kommen jedoch die Auslagen hinzu, d.h. die Geldbeträge, die das Betreibungsamt vorleistet, um die geforderte amtliche Handlung - die Zustellung des Zahlungsbefehls - zu erbringen. Zur Gebühr sind folglich als Auslagen die Posttaxen hinzuzuschlagen, soweit sie nach Art. 13 GebV SchKG zu ersetzen sind (BGE 136 III 155 E. 3.3.2). Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Beträge von je Fr.”
Für die nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG erhobenen Gebühren für den Zahlungsbefehl sind die Ansätze nach oben begrenzt; sie werden nicht prozentual berechnet.
“eine Steuerkomponente beinhaltet. Damit erweist sich eine Aufschlüsselung in Gebühren und Steuerkomponenten, wie der Beschwerdeführer beantragt, nicht als möglich. Zum zitierten Bundesge- richtsentscheid ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass dieser eine nach Art. 30 GebV SchKG erhobene Gebühr betraf und insofern nicht einschlägig ist, als die Gebührenansätze für einen Zahlungsbefehl (Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG) nach oben begrenzt und nicht prozentual berechnet werden. Zur der Beschwerde an die Kammer angefügten Beilage act. 11/2 (Textkopie ohne Quellenangabe mit dem Titel "Abschaffung des Sportelsystems") erübrigen sich sodann Weiterungen, weil der Beschwerdeführer keinen Bezug zu seinen Anträgen herstellt und die Beilage überdies ein unbeachtliches Novum darstellt, soweit er daraus in tatsäch- licher Hinsicht etwas ableiten möchte (vgl. oben Erw. 3.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.”
“eine Steuerkomponente beinhaltet. Damit erweist sich eine Aufschlüsselung in Gebühren und Steuerkomponenten, wie der Beschwerdeführer beantragt, nicht als möglich. Zum zitierten Bundesge- richtsentscheid ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass dieser eine nach Art. 30 GebV SchKG erhobene Gebühr betraf und insofern nicht einschlägig ist, als die Gebührenansätze für einen Zahlungsbefehl (Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG) nach oben begrenzt und nicht prozentual berechnet werden. Zur der Beschwerde an die Kammer angefügten Beilage act. 11/2 (Textkopie ohne Quellenangabe mit dem Titel "Abschaffung des Sportelsystems") erübrigen sich sodann Weiterungen, weil der Beschwerdeführer keinen Bezug zu seinen Anträgen herstellt und die Beilage überdies ein unbeachtliches Novum darstellt, soweit er daraus in tatsäch- licher Hinsicht etwas ableiten möchte (vgl. oben Erw. 3.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.”
Das Zurückziehen eines Betreibungsbegehrens kann bei streitigen Grossforderungen als kostengünstige Massnahme zur Verjährungsunterbrechung in Betracht gezogen werden; die Wirksamkeit solcher Vorgehensweisen — namentlich bei sogenannter «stiller Betreibung» — ist jedoch in der Rechtsprechung umstritten.
“Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt es in ihrem Risikobereich als (hier offenbar einzig zum Zweck der Unterbrechung der Verjährung) betreibende, behauptete Gläubigerin, dass die Klägerin als betriebene, behauptete Schuldnerin eine negative Feststellungsklage anhängig macht. Insbesondere wenn sie diese auf über Fr. 214 Mio. betreibt. Es ist der Vorinstanz somit darin zuzustimmen, dass die Beklagte die Klägerin dazu veranlasste, die vorinstanzliche Klage zu er- heben. Es trifft zwar zu, dass bloss eine sog. stille Betreibung (zur Definition: BGE 144 III 425 ff., E. 2.1) zur Verjährungsunterbrechung mit Blick auf die anwalt- liche Sorgfaltspflicht nicht empfehlenswert gewesen wäre, weil umstritten ist, ob die Verjährung damit unterbrochen werden kann (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR, Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG; zum Ganzen etwa: BGer 4A_333/2021 vom 8. Februar 2022, E. 4.1; 5A_606/2016 vom 24. November 2016, E. 2.5; 4A_576/2010 vom - 11 - 7. Juni 2011, E. 3.1.1; 2C_426/2008 vom 18. Februar 2009, E. 6.6.1; 5P.339/2000 vom 13. November 2000, E. 3c; 5P.305/2000 vom 17. November 2000, E. 3b; BK OR-W ILDHABER/DEDE, Bern 2021, Art. 127 N 80; BSK OR I-DÄPPEN, 7. Aufl. 2020, Art. 135 N 5; BSK SchKG I-K OFMEL EHRENZELLER, 3. Aufl. 2021, Art. 67 N 48a; KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 2. Aufl. 2014, Rz. 482; W UFFLI, Verjährungsmanagement / Verjährungsunterbrechung durch Be- treibung, in: HAVE 2018, S. 167 ff.; PETER, Verjährungsunterbrechung kraft Be- treibung, in: BISchK 82 [2018] S. 169 ff.; HUNKELER/WUFFLI, Verjährungsunterbre- chung durch "stille Betreibung"?, in: Jusletter 11. September 2017; K OLLER, Un- terbrechung der Verjährung, in: SJZ 113 [2017], S. 201 ff.; KLAUS, Verjährungsun- terbrechung durch Betreibung mit gleichzeitigem Rückzug?, in: AJP 2017, S. 707 ff.”
In BGE 150 III 223 waren die Gebühren für Zahlungsbefehle von je Fr. 20 gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG unbestritten; strittig blieb hingegen, ob daneben zusätzliche Zustellkosten bzw. Auslagen geltend gemacht werden können.
Bei irrtümlicher oder überhöhter Betreibung sind die Zahlungsbefehlgebühren nach dem tatsächlich betriebenen (niedrigeren) Forderungsbetrag zu bemessen. Vermeidbare, vom Gläubiger vorverauslagte Mehrkosten dürfen dem Schuldner grundsätzlich nicht auferlegt werden; in solchen Fällen kommt eine Kostenkürzung oder Rückerstattung in Betracht.
“Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen vom Schuldner zu tragen, aber vom Gläubiger vorzuschiessen (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Für diese muss deshalb weder Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Kosten, welche der Gläubiger hätte vermeiden können, dem Schuldner nicht angerechnet werden dürfen (vgl. Frank Emmel in: Basler Kommentar zum SchKG, Basel 2010, Art. 68 N 18 mit Hinweisen). Vorliegend hätte die Beschwerdegegnerin Betreibungskosten vermeiden können, wenn sie die Beschwerdeführerin nicht auf die nicht geschuldeten Fr. 1'007.50 betrieben hätte. Gemäss der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) sind die Kosten für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls bei einer Forderung unter Fr. 100.00 deutlich tiefer als bei einer Forderung über Fr. 1'000.00 (vgl. namentlich Art. 16 GebV SchKG). Die Beschwerdeführerin hat nur jene Kosten zu übernehmen, welche sie durch die Nichtbezahlung der Fr. 8.80 verursacht hat, d.h. sie hat die Betreibungskosten für die erwähnten Fr. 8.80 zuzüglich der Mahnkosten und Inkassogebühren von insgesamt Fr. 40.00 zu tragen. 6. 6.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin Fr. 20.00 Mahnkosten und Fr. 20.00 Inkassogebühren zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Stadt Nr. [...] erhobene Rechtsvorschlag für beseitigt zu erklären und der Einspracheentscheid vom 31. August 2020 ist aufzuheben. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG). Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 31. August 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Fr.”
“Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen vom Schuldner zu tragen, aber vom Gläubiger vorzuschiessen (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Für diese muss deshalb weder Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Kosten, welche der Gläubiger hätte vermeiden können, dem Schuldner nicht angerechnet werden dürfen (vgl. Frank Emmel in: Basler Kommentar zum SchKG, Basel 2010, Art. 68 N 18 mit Hinweisen). Vorliegend hätte die Beschwerdegegnerin Betreibungskosten vermeiden können, wenn sie die Beschwerdeführerin nicht auf die nicht geschuldeten Fr. 1'007.50 betrieben hätte. Gemäss der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) sind die Kosten für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls bei einer Forderung unter Fr. 100.00 deutlich tiefer als bei einer Forderung über Fr. 1'000.00 (vgl. namentlich Art. 16 GebV SchKG). Die Beschwerdeführerin hat nur jene Kosten zu übernehmen, welche sie durch die Nichtbezahlung der Fr. 8.80 verursacht hat, d.h. sie hat die Betreibungskosten für die erwähnten Fr. 8.80 zuzüglich der Mahnkosten und Inkassogebühren von insgesamt Fr. 40.00 zu tragen. 6. 6.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin Fr. 20.00 Mahnkosten und Fr. 20.00 Inkassogebühren zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Stadt Nr. [...] erhobene Rechtsvorschlag für beseitigt zu erklären und der Einspracheentscheid vom 31. August 2020 ist aufzuheben. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG). Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 31. August 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Fr.”
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