Auf Handlungen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 28. April 2021 vorgenommen wurden, jedoch erst nach diesem Zeitpunkt abgerechnet werden, findet das bisherige Recht Anwendung.
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Für die Bemessung der Entscheidgebühr ist nach der in der Quelle dargelegten Auffassung massgeblich, welcher Entscheid über den eigentlichen Streit- bzw. Hauptgegenstand des Verfahrens entscheidet. Verfahrensleitende Verfügungen, die lediglich der Ordnung des Verfahrens und der Vorbereitung des Endentscheides dienen, sind hierfür nicht entscheidend.
“Gemäss Art. 48 aGebV SchKG betrug die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen bei einem Streitwert von über Fr. 1 Mio. zwischen Fr. 120.– und Fr. 2'000.–. Per 1. Januar 2022 trat die revidier- te Gebührenverordnung (Änderung vom 28. April 2021) in Kraft, welche u.a. hö- here Gerichtsgebühren vorsieht. So beträgt die Gebühr für einen gerichtlichen - 18 - Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen bei einem Streitwert über Fr. 1 Mio. neu Fr. 500.– bis Fr. 4'000.–. Art. 63a GebV SchKG enthält eine über- gangsrechtliche Bestimmung. Diese besagt, dass auf alle Handlungen, die vor In- krafttreten der Änderung vorgenommen wurden, jedoch erst nach diesem Zeit- punkt abgerechnet werden, das bisherige Recht Anwendung findet. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, war das Verfahren um Ar- restlegung vor Vorinstanz seit Dezember 2020 hängig und die verfahrensleiten- den Verfügungen erfolgten allesamt vor Inkrafttreten der neuen Fassung der GebV SchKG. Nur der Endentscheid erfolgte bereits unter Geltung des neuen Rechts. Entgegen der Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der Gebühr und der Frage nach dem dabei anwendbaren Recht allerdings nicht der Zeitpunkt der verfahrensleitenden Verfügungen massgebend. Denn diese dienen lediglich der Ordnung des Verfahrens und damit der Vorbereitung des Endentscheides. Für die Frage nach dem für die Festsetzung der Gebühr anwendbaren Recht massgeblich ist letztlich der Entscheid, mit dem über die Arresteinsprache und damit den eigentlichen Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens entschieden wurde.”
Art. 63a GebV SchKG gewährt eine Übergangsregel: Für Handlungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. April 2021 vorgenommen wurden, findet das bisherige Recht Anwendung. Dies wurde in der Praxis — etwa im Entscheid PS220022 — als Argument geltend gemacht, wenn wesentliche Verfahrenshandlungen vor dem Inkrafttreten lagen.
“Die Beschwerdeführerin verlangt subeventualiter für den Fall, dass die Kammer den Entscheid nicht in seiner Gesamtheit aufhebe und die Arrestein- sprache nicht abweise (act. 89 S. 3 Antrag Ziff. 3), die vorinstanzliche Entscheid- gebühr sei von Fr. 4'000.– auf Fr. 2'000.– zu reduzieren. Sie führt aus, die Vorinstanz habe die Gebühr nach der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) festgesetzt. Indes sei für Hand- lungen und Verrichtungen, die vor Inkrafttreten vorgenommen worden seien, das bisherige Recht anzuwenden (Übergangsbestimmung in Art. 63a GebV SchKG). Da das Arrestgesuch im Dezember 2020 eingereicht worden sei, im Jahr 2021 di- verse Eingaben und zahlreiche Verfügungen der Vorinstanz ergangen seien und lediglich der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2022 datiere, mithin der Aufwand des Gerichts zu 90% in den Zeitraum vor dem 1. Januar 2022 gefallen sei, sei die Gebühr nach der alten Fassung der Gebührenverordnung zu bemes- sen. Entsprechend sei die Entscheidgebühr auf die dortige Maximalgebühr von Fr. 2'000.– zu reduzieren (vgl. Art. 48 aGebV SchKG) (act. 89 Rz. 134 ff.).”
Für die Anwendbarkeit von Art. 63a GebV SchKG ist nicht das Datum der verfahrensleitenden Verfügungen, sondern das Datum des Entscheids über den Hauptgegenstand (Endentscheid) massgeblich.
“Gemäss Art. 48 aGebV SchKG betrug die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen bei einem Streitwert von über Fr. 1 Mio. zwischen Fr. 120.– und Fr. 2'000.–. Per 1. Januar 2022 trat die revidier- te Gebührenverordnung (Änderung vom 28. April 2021) in Kraft, welche u.a. hö- here Gerichtsgebühren vorsieht. So beträgt die Gebühr für einen gerichtlichen - 18 - Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen bei einem Streitwert über Fr. 1 Mio. neu Fr. 500.– bis Fr. 4'000.–. Art. 63a GebV SchKG enthält eine über- gangsrechtliche Bestimmung. Diese besagt, dass auf alle Handlungen, die vor In- krafttreten der Änderung vorgenommen wurden, jedoch erst nach diesem Zeit- punkt abgerechnet werden, das bisherige Recht Anwendung findet. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, war das Verfahren um Ar- restlegung vor Vorinstanz seit Dezember 2020 hängig und die verfahrensleiten- den Verfügungen erfolgten allesamt vor Inkrafttreten der neuen Fassung der GebV SchKG. Nur der Endentscheid erfolgte bereits unter Geltung des neuen Rechts. Entgegen der Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der Gebühr und der Frage nach dem dabei anwendbaren Recht allerdings nicht der Zeitpunkt der verfahrensleitenden Verfügungen massgebend. Denn diese dienen lediglich der Ordnung des Verfahrens und damit der Vorbereitung des Endentscheides. Für die Frage nach dem für die Festsetzung der Gebühr anwendbaren Recht massgeblich ist letztlich der Entscheid, mit dem über die Arresteinsprache und damit den eigentlichen Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens entschieden wurde.”
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