Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). ↩
Fassung gemäss Ziff. II 20 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). ↩
Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). ↩
Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). ↩
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14 commentaries
Post- und Fernmeldetaxen gehören zu den in Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG ausdrücklich als Auslagen genannten, ersatzfähigen Positionen; allgemeine Telekommunikationsgebühren sind nach den in den Quellen genannten Ausnahmen hingegen nicht ersatzfähig.
“Die Art. 43 ff. GebV SchKG enthalten spezielle Gebührenregelungen im Konkursverfahren. Die ordentlichen Gebühren im Konkursverfahren, die sowohl für die amtliche als auch für die ausseramtliche Konkursverwaltung – und folglich auch für deren Stellvertretung – gelten (Art. 43 GebV SchKG), sind in Art. 44-46 GebV SchKG geregelt. Gemäss Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG setzt die Aufsichts- - 7 - behörde in anspruchsvollen Konkursverfahren das Entgelt für die amtliche und ausseramtliche Konkursverwaltung, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache, des Umfangs der Bemühungen so- wie des Zeitaufwands, fest. Art. 1 ff. (-15b) GebV SchKG enthalten allgemeine Bestimmungen, die für alle Bereiche des SchKG gelten. So sind gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG als Auslagen namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Poli- zei sowie Bankspesen zu ersetzen. Nicht zu ersetzen sind (a.) Kosten des Mate- rials und der Vervielfältigung gebührenpflichtiger Schriftstücke, (b.) die allgemei- nen Telekommunikationsgebühren, (c.) Postkontotaxen und (e.) die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes (Art. 13 Abs. 3 GebV SchKG). Gemäss Ge- bührenverordnung ist zwischen (echten) Gebühren, Entschädigungen und Hono- raren zu unterscheiden. Gebühren sind Abgaben als Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste Amtshandlung. Als Entschädigungen sind Vergütun- gen von Auslagen, die mit den Amtshandlungen verbunden sind, zu verstehen. Honorare hat die Aufsichtsbehörde für bestimmte Zwangsvollstreckungsorgane festzusetzen (BSK SchKG-E MMEL, 3. Aufl. 2021, Art. 16 N 8; Komm. GebV SchKG-EUGSTER, Art. 1 N 2 und Vorbem. Art. 48 N 1).”
Bei Amtzustellung sind nach der Rechtsprechung als Auslagen nur die vom Amt vorgestreckten bzw. durch die Amtshandlung eingesparten Posttaxen zu ersetzen. Zusätzliche, nicht vorgeschriebene Versandformen (z.B. ein gleichzeitiger A‑Post‑Versand neben dem Einschreiben) begründen keinen Kostenersatz und dürfen dem Betroffenen nicht belastet werden.
“dürften nicht dazugeschlagen werden, da die Zustellkosten bereits im Betrag von Fr. 20.- gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG enthalten seien. Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG setzt die Gebühr "für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls" fest. Was die erwähnte "Zustellung des Zahlungsbefehls" betrifft, geht es dabei nur um die Beanspruchung des Betreibungsamtes selber (vgl. BGE 136 III 155 E. 3.3.1). Zur Gebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG kommen jedoch die Auslagen hinzu, d.h. die Geldbeträge, die das Betreibungsamt vorleistet, um die geforderte amtliche Handlung - die Zustellung des Zahlungsbefehls - zu erbringen. Zur Gebühr sind folglich als Auslagen die Posttaxen hinzuzuschlagen, soweit sie nach Art. 13 GebV SchKG zu ersetzen sind (BGE 136 III 155 E. 3.3.2). Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Beträge von je Fr.”
“Erst recht besteht keine Vorschrift dahingehend, dass das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung doppelt ausfertigen und ein Exemplar per Einschreiben und das andere gleichzeitig per A-Post verschicken muss. Dies entspricht jedoch offenbar der Praxis des Betreibungsamts Zug. Das Betreibungsamt Zug wartet mit anderen Worten demnach gar nicht ab, ob die vorgeschriebene Zustellung mit Einschreiben erfolgreich ist oder nicht, sondern erstellt und verschickt die Pfändungsankündigung von vornherein doppelt, einmal per Einschreiben und einmal per A-Post. Das Betreibungsamt beruft sich zur Rechtfertigung dieser Praxis auf die Zweckmässigkeit, da rund 70 % der mit Einschreiben versandten Pfändungsankündigungen nicht zugestellt werden könnten und nach der Abholfrist retourniert würden. Auch für die Pfändungsankündigung gilt jedoch, dass die blosse Zweckmässigkeit einer Handlung noch keine Grundlage dafür schafft, dass die dabei anfallenden Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen. Art. 9 und Art. 13 GebV SchKG stellen dafür keine genügende Grundlage dar (vgl. oben E. 3.2.3). Soweit der Empfänger die eingeschriebene Sendung in Empfang nimmt, stellen die zusätzliche Ausfertigung und der zusätzliche Versand mit A-Post zudem nicht nur keine vorgeschriebene, sondern sogar eine unnötige Handlung dar, wofür ebenfalls keine Kostenpflicht besteht (EMMEL, a.a.O., N. 20 zu Art. 68 SchKG). Vorliegend bestehen keine Sachverhaltsfeststellungen dazu, ob der Beschwerdeführer die eingeschrieben versandten BGE 150 III 223 S. 234 Pfändungsankündigungen entgegengenommen hat. Solche Feststellungen sind jedoch entbehrlich, denn selbst wenn er sie nicht entgegengenommen hätte, stellt der Versand mit A-Post - wie gesagt - keine vorgeschriebene Handlung dar und ist damit nicht kostenpflichtig. In beiden Betreibungen sind demnach die in Rechnung gestellten Kosten für den Versand von Pfändungsankündigungen mit A-Post (je Fr. 8.- Gebühren und je Fr.”
Bei Pfändungen kommen zu den Gebühren für den Vollzug und zu den Abschriften (jeweils Fr. 8.– für Abschriften nach Art. 9 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 24 GebV) die Postauslagen gemäss Art. 13 Abs. 1 hinzu. Dies gilt auch für fruchtlose Pfändungen.
“1 die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GebV SchKG enthält dabei für den Fall einer fruchtlosen Pfändung eine im Vergleich zu Abs. 1 herabgesetzte Gebühr. Da im Fall einer fruchtlosen Pfändung die Pfändungsurkunde den Verlustschein darstellt, gilt Art. 20 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 235 auch für Letzteren. Allerdings bezieht sich Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt gemäss Art. 112 SchKG. Davon zu unterscheiden sind die Abschriften der Pfändungsurkunde für den Schuldner und die Gläubiger gemäss Art. 114 SchKG. Die Gebühren für diese Abschriften werden in Art. 24 GebV SchKG geregelt, der auf Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG verweist (zum Ganzen: Urteil 5A_878/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.2). Die Gebühren für die Abschriften von jeweils Fr. 8.- gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG sind demnach nicht zu beanstanden. Zu den soeben behandelten Gebühren kommen die Auslagen für die Post gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG hinzu. Die Auslagen von jeweils Fr.”
Der vom Betreibungsamt verlangte Kostenvorschuss ist verhältnismässig zu bemessen. Soweit nicht mit weiteren Zustellversuchen oder zusätzlichen Aufwendungen zu rechnen ist, darf der Vorschuss nicht unverhältnismässig hoch angesetzt werden.
“(mit Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG). Da mit einem zweiten Zustellversuch des Zahlungsbefehls und anderweitigen Aufwendungen jedoch nicht zu rechnen sei, sei der vom Betreibungsamt verlangte Kostenvorschuss von Fr. 150.-- übersetzt. Ein Kostenvorschuss von maximal Fr.”
Die Praxis, Pfändungsankündigungen gleichzeitig per Einschreiben und zusätzlich per A-Post zu versenden, begründet keinen Anspruch auf Ersatz der zusätzlichen A-Post-Kosten nach Art. 13 GebV SchKG. Eine doppelte Versendung ist nicht vorgeschrieben; ihre blosse Zweckmässigkeit schafft keine Grundlage für Kostenzuschläge, auch nicht für den Fall, dass das Einschreiben erfolglos bleibt.
“Erst recht besteht keine Vorschrift dahingehend, dass das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung doppelt ausfertigen und ein Exemplar per Einschreiben und das andere gleichzeitig per A-Post verschicken muss. Dies entspricht jedoch offenbar der Praxis des Betreibungsamts Zug. Das Betreibungsamt Zug wartet mit anderen Worten demnach gar nicht ab, ob die vorgeschriebene Zustellung mit Einschreiben erfolgreich ist oder nicht, sondern erstellt und verschickt die Pfändungsankündigung von vornherein doppelt, einmal per Einschreiben und einmal per A-Post. Das Betreibungsamt beruft sich zur Rechtfertigung dieser Praxis auf die Zweckmässigkeit, da rund 70 % der mit Einschreiben versandten Pfändungsankündigungen nicht zugestellt werden könnten und nach der Abholfrist retourniert würden. Auch für die Pfändungsankündigung gilt jedoch, dass die blosse Zweckmässigkeit einer Handlung noch keine Grundlage dafür schafft, dass die dabei anfallenden Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen. Art. 9 und Art. 13 GebV SchKG stellen dafür keine genügende Grundlage dar (vgl. oben E. 3.2.3). Soweit der Empfänger die eingeschriebene Sendung in Empfang nimmt, stellen die zusätzliche Ausfertigung und der zusätzliche Versand mit A-Post zudem nicht nur keine vorgeschriebene, sondern sogar eine unnötige Handlung dar, wofür ebenfalls keine Kostenpflicht besteht (EMMEL, a.a.O., N. 20 zu Art. 68 SchKG). Vorliegend bestehen keine Sachverhaltsfeststellungen dazu, ob der Beschwerdeführer die eingeschrieben versandten BGE 150 III 223 S. 234 Pfändungsankündigungen entgegengenommen hat. Solche Feststellungen sind jedoch entbehrlich, denn selbst wenn er sie nicht entgegengenommen hätte, stellt der Versand mit A-Post - wie gesagt - keine vorgeschriebene Handlung dar und ist damit nicht kostenpflichtig. In beiden Betreibungen sind demnach die in Rechnung gestellten Kosten für den Versand von Pfändungsankündigungen mit A-Post (je Fr. 8.- Gebühren und je Fr.”
Honorare und ähnliche Aufwendungen, die vom Gläubigerausschuss beigezogene Hilfspersonen betreffen, sind als Auslagen des Gläubigerausschusses i.S.v. Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG zu qualifizieren. Die Konkursverwaltung darf diese Auslagen zulasten der Konkursmasse bezahlen, nachdem die Rechnungen den Mitgliedern des Gläubigerausschusses vorgelegt und intern genehmigt worden sind. Die Beurteilung, ob eine vom Gläubigerausschussmitglied geltend gemachte Auslage gerechtfertigt ist, obliegt grundsätzlich dem Gläubigerausschuss; die Verwaltung ist insoweit primär befugt, das Vorliegen einer solchen Genehmigung zu prüfen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich weitergehende Prüfungs- und Abklärungsaufwendungen der Verwaltung in den konkret geschilderten Fällen nicht als notwendig oder verhältnismässig.
“Die Vorinstanz erwog, in Bezug auf die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Gesuchen der Rechtsanwälte X1._____, X2._____ und X3._____ um Entschädigung als beigezogene Hilfspersonen des Gläubigerausschusses von to- - 18 - tal Fr. 15'777.50 (vgl. die Aufstellung in act. 6 E. 3.3.2 S. 14) sei wiederholt darauf hinzuweisen, dass das Honorar einer vom Gläubigerausschuss beigezogenen Hilfsperson unbestritten als Auslage des Gläubigerausschusses i.S.v. Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG zu klassifizieren sei. Diese Auslagen würde die Konkursver- waltung zulasten der Konkursmasse bezahlen, nachdem ihr die Auslagen von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses (und nicht von den beigezogenen Hilfs- personen) vorgelegt und intern genehmigt worden seien. Die Beurteilung, ob die von einem Gläubigerausschussmitglied geltend gemachte Auslage gerechtfertigt sei, obliege alleine dem Gläubigerausschuss als Gremium. Die Konkursverwal- tung sei zur Vermeidung einer allfälligen Rückerstattungspflicht einzig befugt, das Vorliegen einer Genehmigung der eingereichten Rechnungen durch die Gläubi- gerausschussmitglieder zu prüfen, bevor sie die geltend gemachten Auslagen zu- lasten der Konkursmasse bezahle. Deshalb würden sich diverse Aufwendungen für die Prüfung der Anfragen der genannten Rechtsanwälte aber auch diverse Abklärungen und Akteneinforderungen bei der ausseramtlichen Konkursverwal- tung – in Kenntnis über die Vorgehensweise – weder als notwendig noch als ver- hältnismässig erweisen.”
Die Gebühr für den standardisierten (einfachen) Betreibungsregisterauszug ist in Art. 12a GebV SchKG abschliessend festgelegt. Wird ein solcher Auszug verlangt, ist die hierfür geschuldete Gebühr nach Art. 12a zu entrichten. Begehrt der Antragsteller hingegen eine davon abweichende (spezielle) Auskunft, richten sich die Gebühren nach Art. 9 und 12 GebV SchKG; sodann kommen die in Art. 13 GebV SchKG genannten Auslagen zur Anwendung.
“Die Gebühr für einen schriftlichen Auszug aus dem Betreibungsregister beträgt unabhängig von der Seitenzahl pauschal Fr. 17.--. Wird der Registerauszug dem Antragsteller per Post, Fax oder elektronisch zugestellt, so beträgt die Gebühr inklusive Zustellung Fr. 18.--. Wünscht der Empfänger eine Zustellung per eingeschriebe-ner Post, so beträgt die Gebühr inklusive Zustellung Fr. 22.-- (Art. 12a Abs. 1 und 2 GebV SchKG). Gemäss Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 4 (Betreibungsauszug 2016) des Bundesamtes für Justiz handelt es sich hierbei um einen sogenannten Einfachen Betreibungsregisterauszug, der standardisierte Angaben insbesondere über die Betreibungen der letzten 5 Jahre enthält; er schliesst unstrittig die Informationen ein (vgl. Weisung Ziff. 7-10), die der Beschwerdeführer gefordert hat. Die hierfür geschuldete Gebühr wird in Art. 12a GebV SchKG abschliessend festgelegt; wird eine davon abweichende Auskunft verlangt, so richten sich die Gebühren nach Art. 9 und 12 GebV SchKG und die Auslagen nach Art. 13 GebV SchKG (BGE 129 III 366 E. 3; vgl. Weisung Ziff. 13).”
“Die Gebühr für einen schriftlichen Auszug aus dem Betreibungsregister beträgt unabhängig von der Seitenzahl pauschal Fr. 17.--. Wird der Registerauszug dem Antragsteller per Post, Fax oder elektronisch zugestellt, so beträgt die Gebühr inklusive Zustellung Fr. 18.--. Wünscht der Empfänger eine Zustellung per eingeschriebe-ner Post, so beträgt die Gebühr inklusive Zustellung Fr. 22.-- (Art. 12a Abs. 1 und 2 GebV SchKG). Gemäss Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 4 (Betreibungsauszug 2016) des Bundesamtes für Justiz handelt es sich hierbei um einen sogenannten Einfachen Betreibungsregisterauszug, der standardisierte Angaben insbesondere über die Betreibungen der letzten 5 Jahre enthält; er schliesst unstrittig die Informationen ein (vgl. Weisung Ziff. 7-10), die der Beschwerdeführer gefordert hat. Die hierfür geschuldete Gebühr wird in Art. 12a GebV SchKG abschliessend festgelegt; wird eine davon abweichende Auskunft verlangt, so richten sich die Gebühren nach Art. 9 und 12 GebV SchKG und die Auslagen nach Art. 13 GebV SchKG (BGE 129 III 366 E. 3; vgl. Weisung Ziff. 13).”
Bei Forderungen über CHF 500 bis CHF 1'000 sind auch Auslagen wie Posttaxen zu ersetzen.
Dass ein Schreiben nachträglich erstellt worden sei, begründet nicht ohne Weiteres einen Ausschluss oder Abzug der Auslagenersatzpflicht. Im vorliegenden Entscheid bestanden jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass das Rückweisungsschreiben erst nachträglich erstellt worden sei.
Die Pfändungsankündigung wird in Rechtsprechung und Lehre als vom eigentlichen Vollzug der Pfändung zu unterscheiden angesehen und kann daher gesondert verrechnet werden. Konkret hat das Bundesgericht entschieden, dass für den Erlass einer Pfändungsankündigung die Schreibgebühr nach Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG sowie die Portoauslagen nach Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG in Rechnung gestellt werden können.
“1 GebV SchKG betrifft die vom Beschwerdeführer angesprochene Pauschalgebühr den "Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde". Auch Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 GebV SchKG befassen sich mit dem Vollzug der Pfändung. Einzig Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG spricht eine Handlung des Betreibungsamts im Vorfeld des Pfändungsvollzugs an, nämlich die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, und regelt die dafür zu erhebende Gebühr für den Fall, dass es gar nicht zu einer Pfändung kommt. Die Pfändungsankündigung BGE 150 III 223 S. 231 wird in der GebV SchKG ausdrücklich im bereits erwähnten Art. 10bis, d.h. im Zusammenhang mit der Abholungseinladung (vgl. oben E. 3.2.3), und in Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG, d.h. im Zusammenhang mit den Auslagen für besondere Zustelldienste der Post, erwähnt. Im SchKG ist die Pfändungsankündigung (Art. 90 SchKG) demgegenüber im Abschnitt über den Vollzug der Pfändung (Marginalie "A. Vollzug" zu Art. 89-95a SchKG) eingeordnet. Das Bundesgericht hat bereits festgehalten, dass für den Erlass einer Pfändungsankündigung die Schreibgebühr nach Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG und die Portoauslagen nach Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG verrechnet werden können (Urteil 5A_587/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3), ohne allerdings das Verhältnis der Pfändungsankündigung zu Art. 20 GebV SchKG ausdrücklich zu behandeln. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, die Pfändungsankündigung gehöre begrifflich nicht zum Vollzug und könne daher separat abgerechnet werden (REINHARD BOESCH, in: Kommentar SchKG/Gebührenverordnung, 2008, N. 3 zu Art. 20 GebV SchKG). Dieser Ansicht ist zu folgen. Die Pfändungsankündigung mag im SchKG systematisch im Abschnitt zum Pfändungsvollzug geregelt sein. Sie ist jedoch vom eigentlichen Vollzug der Pfändung zu unterscheiden. Sie ist diesem vorgelagert und dient dem Schutz des Schuldners, der später beim Pfändungsvollzug auf eine möglichst schonende Durchführung desselben hinwirken können soll (BGE 115 III 41 E. 1). In Art. 20 GebV SchKG ist vom "Vollzug der Pfändung" die Rede und nicht in allgemeiner Weise von der Pfändung, so dass davon auszugehen ist, dass damit nur der eigentliche Vollzug gemeint ist.”
Die Gebühr für die Nutzung des eSchKG‑Verbundes wird nach Art. 13 Abs. 3 GebV SchKG nicht ersetzt.
“Die ordentlichen Gebühren im Konkursverfahren, die sowohl für die amtliche als auch für die ausseramtliche Konkursverwaltung – und folglich auch für deren Stellvertretung – gelten (Art. 43 GebV SchKG), sind in Art. 44-46 GebV SchKG geregelt. Gemäss Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG setzt die Aufsichts- - 7 - behörde in anspruchsvollen Konkursverfahren das Entgelt für die amtliche und ausseramtliche Konkursverwaltung, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache, des Umfangs der Bemühungen so- wie des Zeitaufwands, fest. Art. 1 ff. (-15b) GebV SchKG enthalten allgemeine Bestimmungen, die für alle Bereiche des SchKG gelten. So sind gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG als Auslagen namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Poli- zei sowie Bankspesen zu ersetzen. Nicht zu ersetzen sind (a.) Kosten des Mate- rials und der Vervielfältigung gebührenpflichtiger Schriftstücke, (b.) die allgemei- nen Telekommunikationsgebühren, (c.) Postkontotaxen und (e.) die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes (Art. 13 Abs. 3 GebV SchKG). Gemäss Ge- bührenverordnung ist zwischen (echten) Gebühren, Entschädigungen und Hono- raren zu unterscheiden. Gebühren sind Abgaben als Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste Amtshandlung. Als Entschädigungen sind Vergütun- gen von Auslagen, die mit den Amtshandlungen verbunden sind, zu verstehen. Honorare hat die Aufsichtsbehörde für bestimmte Zwangsvollstreckungsorgane festzusetzen (BSK SchKG-E MMEL, 3. Aufl. 2021, Art. 16 N 8; Komm. GebV SchKG-EUGSTER, Art. 1 N 2 und Vorbem. Art. 48 N 1).”
Portoauslagen für die Rücksendung des Zahlungsbefehls an den Betroffenen sind nach Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG vom Betreibungsamt zu ersetzen (vgl. SBK 25 19 E. 8.20).
“und Portoauslagen für die Rück- sendung des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer. Diese sind gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG dem Betreibungsamt ohne Weiteres zu ersetzen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, in dieser Position sei ein Betrag von CHF 18.80, welcher früher zurückgezogen worden sei, wieder in die Rechnung eingebracht wor- den, fehlt diesem Einwand offensichtlich jegliche Grundlage. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.”
“und Portoauslagen für die Rück- sendung des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer. Diese sind gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG dem Betreibungsamt ohne Weiteres zu ersetzen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, in dieser Position sei ein Betrag von CHF 18.80, welcher früher zurückgezogen worden sei, wieder in die Rechnung eingebracht wor- den, fehlt diesem Einwand offensichtlich jegliche Grundlage. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.”
Zu den ersatzfähigen Auslagen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG zählen nach der Rechtsprechung namentlich Posttaxen. Als Beispiel wird die Postzustellung "Betreibungsurkunde" mit Fr. 8.-- genannt; diese Posttaxe kann dem Gläubiger in Rechnung gestellt werden.
“Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG als Gläubiger in Bezug auf die Betreibungskosten vor- schusspflichtig (act. 8 S. 3). Er führe zu Recht aus, dass der Bundesrat gemäss Art. 16 Abs. 1 SchKG den Gebührentarif festsetze. Gestützt darauf habe dieser die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG bemesse sich die Gebühr für die Zustellung des Zahlungsbefehls nach der Forderung. Bei der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 400'000.– betrage die Gebühr Fr. 190.–. - 4 - Das Betreibungsamt sei nicht nur zur Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner verpflichtet (Art. 64 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 SchKG), sondern habe auch dem Gläubiger eine Ausfertigung davon auszuhändigen (Art. 70 Abs. 1, Art. 76 Abs. 2 SchKG), weshalb noch weitere Kosten hinzukämen. Diese bestünden in den Auslagen (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG) in Gestalt der Posttaxen von Fr. 8.– (Postzustellung "Betreibungsurkunde") und Fr.”
“Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind die Kosten für die Zustellung des Gläubigerdoppels nicht gerechtfertigt. Mit dieser Sichtweise verkennt er, dass das Betreibungsamt nicht nur zur Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner verpflichtet ist (Art. Art. 64 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 SchKG), sondern dem Gläubiger eine Ausfertigung davon auszuhändigen hat (Art. 70 Abs. 1, Art. 76 Abs. 2 SchKG). Die hierfür anfallenden Kosten bestehen in den Auslagen (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG) in Gestalt der Posttaxen von Fr. 8.-- (Postzustellung "Betreibungsurkunde"; BGE 138 III 25 E. 2.2.1; Urteil 5A_715/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2) einerseits und Fr.”
“Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Höhe der Forderung. Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt Fr. 7.-- pro Zahlungsbefehl (Art. 16 Abs. 1 und 3 GebV SchKG). Zudem werden die Auslagen des Betreibungsamtes für die Zustellung des Zahlungsbefehls, insbesondere die Posttaxen, in Rechnung gestellt (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG). Bei einem Forderungsbetrag von Fr. 385'000.-- beläuft sich die Gebühr des Betreibungsamtes für den Zahlungsbefehl auf Fr. 190.--. Hinzu kommt die Gebühr für einen Zustellungsversuch von Fr. 7.-- sowie die Posttaxe von Fr.”
Abholungseinladungen für Zahlungsbefehle sind nach der Rechtsprechung blosse Mitteilungen und keine vorgeschriebene Amtshandlung. Sie begründen demnach keine erstattungsfähigen Auslagen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG und es darf hierfür auch keine Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG erhoben werden. Dass die Ausstellung solcher Einladungen verbreitet praktiziert wird oder sachgerecht sein mag, begründet für sich allein keine Kostenpflicht.
“Die Abholungseinladung ist eine blosse Mitteilung, dass der Zahlungsbefehl für den Betriebenen bereit liegt (BGE 138 III 25 E. 2.1; BGE 136 III 155 E. 3.1). Im Gegensatz zu anderen Anzeigen ist im Gesetz nicht vorgesehen, dass das Betreibungsamt den Schuldner über das Vorliegen eines ausgefertigten, zustellbereiten Zahlungsbefehls benachrichtigen muss (BGE 138 III 25 E. 2.2.3; Urteil 5A_536/2012 vom 20. März 2013 E. 2.3.2). Der Betriebene ist denn auch nicht verpflichtet, den Zahlungsbefehl auf dem Betreibungsamt entgegenzunehmen (BGE 138 III 25 E. 2.1; BGE 136 III 155 E. 3.1; Urteile 5A_ 715/2013 vom 28. November 2013 E. 2.1; 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 2.1). Für nicht vorgeschriebene Amtshandlungen besteht jedoch keine Kostenpflicht (vgl. BGE 138 III 25 E. 2.2.3; BGE 136 III 155 E. 3.3.4; FRANK EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 20 zu Art. 68 SchKG). In der Folge hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Abholungseinladung nicht kostenpflichtig ist, und zwar dürfen weder Auslagen nach Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG noch eine Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG in Rechnung gestellt werden (BGE 138 III 25 E. 2.2.3; Urteile 5A_536/2012 vom 20. März 2013 E. 2.3.2 und 2.4.2; 5A_426/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.1). Dabei hat das Bundesgericht zur Kenntnis genommen, dass die Ausstellung von Abholungseinladungen für Zahlungsbefehle eine BGE 150 III 223 S. 229 inzwischen weit verbreitete Praxis darstellt. Alleine dieser Umstand schafft jedoch keine Kostenpflicht (BGE 138 III 25 E. 2.2.3). Sodann mag die Ausstellung von Abholungseinladungen zweckmässig sein. Allerdings ist zu bedenken, dass die Rechtsstellung des betreibenden Gläubigers dadurch beeinträchtigt werden kann, denn mit einer Fristansetzung zur Abholung entscheidet das Betreibungsamt, während einer bestimmten Zeit keine der Vorkehren nach Art. 72 Abs. 1 SchKG zu treffen (BGE 138 III 25 E. 2.2.3; Urteil 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 3, in: BlSchK 2008 S. 130). Auch die Zweckmässigkeit macht aus der Abholungseinladung keine vorgeschriebene Amtshandlung und schafft auch keine Grundlage für die Kostenpflicht (Urteil 5A_536/2012 vom 20.”