Die Gebühr für den Entscheid über die Konkurseröffnung beträgt:
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Gemäss Praxis können dem Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden (vgl. Art. 106 ZPO i.V.m. Art. 61 Abs. 1 und Art. 52 GebV SchKG).
“Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600. (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 GebV SchKG). Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Januar 2024 (KB.2023.594) wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Zivilgericht Basel-Stadt - Konkursamt Basel-Stadt - Betreibungsamt Basel-Stadt - Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt - Handelsregisteramt Basel-Stadt APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.”
Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort wird der obsiegenden Partei keine Parteientschädigung zugesprochen.
“Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600. (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 GebV SchKG). Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort ist der Gläubigerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Juni 2023 ([...]) wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Zivilgericht Basel-Stadt - Konkursamt Basel-Stadt - Betreibungsamt Basel-Stadt - Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt - Handelsregisteramt Basel-Stadt APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.”
In den angeführten Entscheiden wurde dem unterliegenden Schuldner/der unterliegenden Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 600 auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 61 Abs. 1 und Art. 52 GebV SchKG).
“Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600. (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 GebV SchKG). Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Januar 2024 (KB.2023.594) wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Zivilgericht Basel-Stadt - Konkursamt Basel-Stadt - Betreibungsamt Basel-Stadt - Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt - Handelsregisteramt Basel-Stadt APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.”
“Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600. (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 GebV SchKG). Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort ist der Gläubigerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 25. September 2023 (KB.2023.426) wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Zivilgericht Basel-Stadt - Konkursamt Basel-Stadt - Betreibungsamt Basel-Stadt - Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt - Handelsregisteramt Basel-Stadt APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.”
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