Die Aufsichtsbehörde überwacht die Anwendung der Verordnung; den Betreibungs- und Konkursbeamten, ausseramtlichen Konkursverwaltern, Sachwaltern und Liquidatoren steht das Recht der Weiterziehung zu (Art. 18 und 19 SchKG).
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Art. 2 GebV SchKG überträgt den Aufsichtsbehörden die Prüfung der korrekten Anwendung der Gebührenverordnung durch die Vollstreckungsbehörden. Nach ständiger Praxis ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht stets die Beseitigung des Rechtsvorschlags für die Betreibungskosten zu verlangen; in der zitierten Entscheidung wurde zudem darauf hingewiesen, dass ein Entscheid über die Betreibungskosten mangels Rüge der Willkür nicht überprüfbar war.
“Die Beschwerdeführerin wehrt sich zwar vor Bundesgericht gegen den Rechtsöffnungsentscheid, soweit er die Betreibungskosten umfasst. Indes beschränkt sie sich auf die Kritik an der Vorinstanz, dass über die Höhe der Betreibungskosten von der kantonalen Aufsichtsbehörde aufgrund einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu befinden sei. Zu Unrecht: Die Prüfung der korrekten Anwendung der Gebührenverordnung zum SchKG (SR 281.35; GebV SchKG) durch die Vollstreckungsbehörden gehört zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörden (Art. 2 GebV SchKG). Gegen die Betreibungskosten bringt die Beschwerdeführerin die gleichen Argumente wie gegen die (bereits bezahlte) Betreibungsforderung vor. Sie macht insbesondere geltend, dass es vorliegend an der Identität des Betreibungsgläubigers mit der aufgrund des definitiven Rechtsöffnungstitels berechtigten Person fehle, womit keine Rechtsöffnung erteilt werden könne. Da ihrer Ansicht nach die Betreibungskosten dem Schicksal der Betreibungsforderung folgen, könnten ihr diese nicht auferlegt werden. Dieses Vorbringen stellt eine Wiederholung von bereits Gesagtem dar und enthält keine eigenständige Willkürrüge. Zwar erübrigt sich gemäss ständiger Praxis, im Rahmen der Rechtsöffnung auch für die Betreibungskosten die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu verlangen (BGE 144 III 360 E. 3.6.2). Indes macht die Beschwerdeführerin gegen den gegenteiligen Standpunkt der Vorinstanz gerade keine Willkür geltend. Damit kann der angefochtene Entscheid bezüglich der Betreibungskosten nicht überprüft werden.”
Die Konkursverwaltung ist zur Beschwerde befugt, wenn sie die Interessen der Konkursmasse und damit der Gesamtheit der Gläubiger geltend macht. Zwangsvollstreckungsorganen wird ungeachtet eines fehlenden rechtlich geschützten Interesses das Recht zur Weiterziehung zugestanden, beispielsweise zur Wahrung fiskalischer oder gebührenrechtlicher Interessen.
“Der Grundsatz, dass eine untere Behörde, deren Verfügung durch eine obere Instanz nicht bestätigt worden ist, ihren Standpunkt nicht auf dem Rechtsmittelweg durchsetzen kann, gilt auch im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Doch ist die Konkursverwaltung nach ständiger Rechtsprechung zur Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde bzw. und an das Bundesgericht berechtigt, sofern sie die Interessen der Konkursmasse und damit der Gesamtheit der Gläubiger geltend macht (BGE 116 III 32 E. 1; 144 III 247 E. 2.2). Insoweit tritt das Konkursamt nicht als verfügendes Amt, sondern als Organ der Konkursmasse auf, das als eigentliche Partei anzusehen ist (BGE 40 III 441 E. 1). Zudem wird den Zwangsvollstreckungsorganen ungeachtet eines fehlenden rechtlich geschützten Interesses das Recht zur Weiterziehung zugestanden, um fiskalische bzw. gebührenrechtliche Interessen wahrzunehmen (BGE 134 III 136 E. 1.3; vgl. Art. 2 GebV SchKG).”
Die Aufsichtsbehörde hat die Aufgabe, die korrekte Anwendung der Gebührenverordnung zum SchKG zu überwachen; hierzu gehört auch die Überprüfung der von Vollstreckungsbehörden bzw. Betreibungsämtern erhobenen Betreibungskosten (z. B. für Pfändung, Verlustschein, Wegentschädigung) hinsichtlich ihrer sachlichen Berechtigung und formellen Anwendung der GebV SchKG.
“Die Beschwerdeführerin wehrt sich zwar vor Bundesgericht gegen den Rechtsöffnungsentscheid, soweit er die Betreibungskosten umfasst. Indes beschränkt sie sich auf die Kritik an der Vorinstanz, dass über die Höhe der Betreibungskosten von der kantonalen Aufsichtsbehörde aufgrund einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu befinden sei. Zu Unrecht: Die Prüfung der korrekten Anwendung der Gebührenverordnung zum SchKG (SR 281.35; GebV SchKG) durch die Vollstreckungsbehörden gehört zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörden (Art. 2 GebV SchKG). Gegen die Betreibungskosten bringt die Beschwerdeführerin die gleichen Argumente wie gegen die (bereits bezahlte) Betreibungsforderung vor. Sie macht insbesondere geltend, dass es vorliegend an der Identität des Betreibungsgläubigers mit der aufgrund des definitiven Rechtsöffnungstitels berechtigten Person fehle, womit keine Rechtsöffnung erteilt werden könne. Da ihrer Ansicht nach die Betreibungskosten dem Schicksal der Betreibungsforderung folgen, könnten ihr diese nicht auferlegt werden. Dieses Vorbringen stellt eine Wiederholung von bereits Gesagtem dar und enthält keine eigenständige Willkürrüge. Zwar erübrigt sich gemäss ständiger Praxis, im Rahmen der Rechtsöffnung auch für die Betreibungskosten die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu verlangen (BGE 144 III 360 E. 3.6.2). Indes macht die Beschwerdeführerin gegen den gegenteiligen Standpunkt der Vorinstanz gerade keine Willkür geltend. Damit kann der angefochtene Entscheid bezüglich der Betreibungskosten nicht überprüft werden.”
“Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) und Pflicht der Aufsichtsbehörden, die Anwendung der GebV SchKG zu überwachen (Art. 2 GebV SchKG) (E. 3.5). Sachverhalt ab Seite 225 BGE 150 III 223 S. 225 A. A. wurde für eine Forderung von Fr. 200.- und eine Mahngebühr von Fr. 35.- (Betreibung Nr. w des Betreibungsamtes Zug) sowie für eine Forderung von Fr. 300.- (Betreibung Nr. x des Betreibungsamtes Zug) betrieben. Am 25. Januar 2023 vollzog das Betreibungsamt Zug die Pfändung. Es konnte kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden. Am 14. Februar 2023 stellte das Betreibungsamt in den erwähnten Betreibungen je einen Verlustschein aus. Dabei wurden folgende Kosten erhoben: Betreibung Nr. w (Verlustschein Nr. y) Pfändungsankündigung Fr. 22.40 Pfändungsvollzug Fr. 12.50 Verlustschein für Gläubiger Fr. 13.30 Verlustschein für Schuldner Fr. 9.10 Wegentschädigung Fr. 27.40 Kosten Zahlungsbefehl Fr. 33.30 Total Fr. 118.00 Betreibung Nr. x (Verlustschein Nr. z) Pfändungsankündigung Fr. 22.40 Pfändungsvollzug Fr. 12.50 Verlustschein für Gläubiger Fr. 13.30 Verlustschein für Schuldner Fr. 9.10 Wegentschädigung Fr.”
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