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Für Rohbauten kann die Gebühr nach Art. 27 Abs. 2 GebV SchKG erhoben werden, da — wie die Rechtsprechung und Lehre für Abbruchhäuser ausführt — regelmässige Sicherungs- und Kontrollaufwendungen anfallen, die den Ansatz der ungenutzten-Grundstücksgebühr stützen.
“Gemäss Art. 27 Abs. 2 GebV SchKG beträgt die jährliche Gebühr für die Verwaltung eines ungenutzten Grundstücks 1 %% des Schätzwertes. Gemäss herr- schender Lehre ist dabei die betreibungsamtliche Schätzung massgeblich. Diese Gebühr wird selbst für Abbruchhäuser fällig, denn auch für solche Objekte fallen regelmässig einige Aufwendungen für die Sicherung des Objekts und regelmässi- ge Kontrollen an (Reinhard Boesch, in: Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten [Hrsg.], Kommentar SchKG/Gebührenverordnung, Wädenswil 2008, N 11 zu Art. 27 GebV SchKG). Dieser Grundsatz kann auch auf den hier zur Dis- kussion stehenden Rohbau übertragen werden, zumal das Erhaltungsinteresse und damit auch der entsprechende Aufwand bei einem im Rohbau befindlichen Gebäude im Hinblick auf den zu erzielenden Steigerungserlös noch grösser sein dürfte. Auch dieser gesetzgeberische Entscheid ist vorliegend nicht in Frage zu stellen, da der Gesetzgeber bei Erlass dieser Norm bereits zwischen genutzten und ungenutzten Gebäuden unterschied. Das Bundesgericht hielt zur Gebühren- verordnung generell fest, dass die in der GebV SchKG vorgesehenen nach oben offenen Promillegrenzen nicht per se verfassungswidrig seien, das Betreibungs- amt aber im Einzelfall dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen habe (BGE 130 III 225 E. 2.5). Diesem Entscheid lag dabei eine Extremkonstellation zu Grunde, in der das Betreibungsamt für eine Bankanweisung eine Gebühr von mehr als CHF 200'000.00 erhob (vgl. BGE 130 III 225 E. 2.4). Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips war in diesem Fall offensichtlich.”
Bei Grundstücken gehören zu den Verwaltungskosten die Pauschalgebühr von 5% der während der Dauer der Verwaltung erzielten oder erzielbaren Miet‑ bzw. Pachtzinsen.
“Wie bei der Betreibung auf Pfändung besteht für das Betreibungsamt auch in der Betreibung auf Pfandverwertung die Pflicht, von der Stellung des Verwer- tungsbegehrens an für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks zu sorgen (Art. 101 VZG mit Hinweis auf Art. 155 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 3 SchKG sowie Art. 16 ff. und Art. 23c VZG). Bei Grundstücken fallen unter die Verwal- tungskosten die Gebühren von fünf Prozent der während der Dauer der Verwal- tung erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzinsen an (Art. 27 GebV SchKG). Die tatsächlichen Verwaltungskosten (Unkosten, Barauslagen) gelten dabei als Auslagen im Sinne von Art. 27 Abs. 3 GebV SchKG).”
Bei hohem Schätzungswert können sich die nach Art. 27 Abs. 2 GebV SchKG anfallenden Verwaltungsgebühren insgesamt deutlich erhöhen. Im konkret dokumentierten Fall wurde die Gebühr auf Grundlage eines Schätzwerts von CHF 8'050'000 berechnet (1‰ pro Jahr).
“Angefochten wird vorliegend die mit Erläuterungen/Wiedererwägung vom 2. Juli 2021 vom Betreibungsamt Maloja der Beschwerdeführerin zugestellte Kos- tenrechnung für die Verwaltungs- und Verwertungskosten. Darin wurden gestützt auf Art. 27 Abs. 2 GebV SchKG (SR 281.35) basierend auf einem Wert von CHF 8'050'000.00 Verwaltungskosten von 1 %% pro Jahr für den Zeitraum vom 30. Januar 2019 bis zum 28. Mai 2021, der Publikation der Anerkennung des Kon- kursentscheides im Schweizerischen Handelsamtsblatt, in Rechnung gestellt. Dies ergab nebst Wegkosten von CHF”
Bei Abrechnungen ist die Gebühr nach Art. 27 Abs. 1 GebV SchKG mit 5% der während der Verwaltung erzielten bzw. vereinnahmten Mieteinnahmen zu berechnen. Überhöhte Gebührenpositionen sind entsprechend zu kürzen.
Art. 27 GebV SchKG wird bei der Betreibung auf Pfandverwertung angewendet; das Betreibungsamt hat ab Stellung des Verwertungsbegehrens die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks sicherzustellen.
“Wie bei der Betreibung auf Pfändung besteht für das Betreibungsamt auch in der Betreibung auf Pfandverwertung die Pflicht, von der Stellung des Verwer- tungsbegehrens an für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks zu sorgen (Art. 101 VZG mit Hinweis auf Art. 155 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 3 SchKG sowie Art. 16 ff. und Art. 23c VZG). Bei Grundstücken fallen unter die Verwal- tungskosten die Gebühren von fünf Prozent der während der Dauer der Verwal- tung erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzinsen an (Art. 27 GebV SchKG). Die tatsächlichen Verwaltungskosten (Unkosten, Barauslagen) gelten dabei als Auslagen im Sinne von Art. 27 Abs. 3 GebV SchKG).”
Nach herrschender Lehre ist die Jahresgebühr nach Art. 27 Abs. 2 GebV SchKG auch für Abbruchhäuser zu erheben; derselbe Grundsatz lässt sich auf Rohbauten übertragen, da für diese ebenfalls regelmässige Sicherungs- und Kontrollaufwendungen anfallen können.
“Gemäss Art. 27 Abs. 2 GebV SchKG beträgt die jährliche Gebühr für die Verwaltung eines ungenutzten Grundstücks 1 %% des Schätzwertes. Gemäss herr- schender Lehre ist dabei die betreibungsamtliche Schätzung massgeblich. Diese Gebühr wird selbst für Abbruchhäuser fällig, denn auch für solche Objekte fallen regelmässig einige Aufwendungen für die Sicherung des Objekts und regelmässi- ge Kontrollen an (Reinhard Boesch, in: Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten [Hrsg.], Kommentar SchKG/Gebührenverordnung, Wädenswil 2008, N 11 zu Art. 27 GebV SchKG). Dieser Grundsatz kann auch auf den hier zur Dis- kussion stehenden Rohbau übertragen werden, zumal das Erhaltungsinteresse und damit auch der entsprechende Aufwand bei einem im Rohbau befindlichen Gebäude im Hinblick auf den zu erzielenden Steigerungserlös noch grösser sein dürfte. Auch dieser gesetzgeberische Entscheid ist vorliegend nicht in Frage zu stellen, da der Gesetzgeber bei Erlass dieser Norm bereits zwischen genutzten und ungenutzten Gebäuden unterschied. Das Bundesgericht hielt zur Gebühren- verordnung generell fest, dass die in der GebV SchKG vorgesehenen nach oben offenen Promillegrenzen nicht per se verfassungswidrig seien, das Betreibungs- amt aber im Einzelfall dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen habe (BGE 130 III 225 E. 2.5). Diesem Entscheid lag dabei eine Extremkonstellation zu Grunde, in der das Betreibungsamt für eine Bankanweisung eine Gebühr von mehr als CHF 200'000.00 erhob (vgl. BGE 130 III 225 E. 2.4). Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips war in diesem Fall offensichtlich.”
Nach herrschender Lehre ist für die Bemessung der Jahresgebühr nach Art. 27 Abs. 2 GebV SchKG die betreibungsamtliche Schätzung massgeblich. Die Gebühr von 1‰ des Schätzwertes wird in der Praxis auch für Abbruchhäuser erhoben, weil dafür regelmässige Sicherungs‑ und Kontrollaufwendungen anfallen. Die Quelle stellt weiters dar, dass diese Erwägungen auf einen Rohbau übertragbar erscheinen, da dort das Erhaltungs‑ und Sicherungsinteresse sowie der entsprechende Aufwand vergleichbar oder höher sein können.
“Gemäss Art. 27 Abs. 2 GebV SchKG beträgt die jährliche Gebühr für die Verwaltung eines ungenutzten Grundstücks 1 %% des Schätzwertes. Gemäss herr- schender Lehre ist dabei die betreibungsamtliche Schätzung massgeblich. Diese Gebühr wird selbst für Abbruchhäuser fällig, denn auch für solche Objekte fallen regelmässig einige Aufwendungen für die Sicherung des Objekts und regelmässi- ge Kontrollen an (Reinhard Boesch, in: Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten [Hrsg.], Kommentar SchKG/Gebührenverordnung, Wädenswil 2008, N 11 zu Art. 27 GebV SchKG). Dieser Grundsatz kann auch auf den hier zur Dis- kussion stehenden Rohbau übertragen werden, zumal das Erhaltungsinteresse und damit auch der entsprechende Aufwand bei einem im Rohbau befindlichen Gebäude im Hinblick auf den zu erzielenden Steigerungserlös noch grösser sein dürfte. Auch dieser gesetzgeberische Entscheid ist vorliegend nicht in Frage zu stellen, da der Gesetzgeber bei Erlass dieser Norm bereits zwischen genutzten und ungenutzten Gebäuden unterschied. Das Bundesgericht hielt zur Gebühren- verordnung generell fest, dass die in der GebV SchKG vorgesehenen nach oben offenen Promillegrenzen nicht per se verfassungswidrig seien, das Betreibungs- amt aber im Einzelfall dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen habe (BGE 130 III 225 E.”
“Gemäss Art. 27 Abs. 2 GebV SchKG beträgt die jährliche Gebühr für die Verwaltung eines ungenutzten Grundstücks 1 %% des Schätzwertes. Gemäss herr- schender Lehre ist dabei die betreibungsamtliche Schätzung massgeblich. Diese Gebühr wird selbst für Abbruchhäuser fällig, denn auch für solche Objekte fallen regelmässig einige Aufwendungen für die Sicherung des Objekts und regelmässi- ge Kontrollen an (Reinhard Boesch, in: Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten [Hrsg.], Kommentar SchKG/Gebührenverordnung, Wädenswil 2008, N 11 zu Art. 27 GebV SchKG). Dieser Grundsatz kann auch auf den hier zur Dis- kussion stehenden Rohbau übertragen werden, zumal das Erhaltungsinteresse und damit auch der entsprechende Aufwand bei einem im Rohbau befindlichen Gebäude im Hinblick auf den zu erzielenden Steigerungserlös noch grösser sein dürfte. Auch dieser gesetzgeberische Entscheid ist vorliegend nicht in Frage zu stellen, da der Gesetzgeber bei Erlass dieser Norm bereits zwischen genutzten und ungenutzten Gebäuden unterschied. Das Bundesgericht hielt zur Gebühren- verordnung generell fest, dass die in der GebV SchKG vorgesehenen nach oben offenen Promillegrenzen nicht per se verfassungswidrig seien, das Betreibungs- amt aber im Einzelfall dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen habe (BGE 130 III 225 E.”
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