| Zuschlagspreis, Kaufpreis oder Erlös/Franken | Gebühr/Franken | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| bis | 500 | 10.– | |||
| über | 500 | bis | 1 000 | 50.– | |
| über | 1 000 | bis | 10 000 | 100.– | |
| über | 10 000 | bis | 100 000 | 200.– | |
| über | 100 000 | 2 Promille |
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Bei Einstellung der Betreibung beträgt die Gebühr für die Eintragung des Verwertungsbegehrens pauschal CHF 5.00. Eine Bemessung nach Art. 30 Abs. 4 GebV SchKG kommt nur bei einem Rückzug oder einer Zahlung nach Bekanntmachung in Betracht, nicht jedoch bei Einstellung der Betreibung.
“Der Wortlaut von Art. 30 Abs. 7 GebV SchKG ist damit eindeutig. Bei Ein- stellung der Betreibung beträgt die Gebühr für die Eintragung stets CHF 5.00, un- abhängig davon, ob die Einstellung vor oder nach Bekanntmachung erfolgt. Eine Bemessung nach Art. 30 Abs. 4 GebV SchKG kommt nur bei einem Rückzug oder einer Zahlung nach Bekanntmachung in Frage, nicht aber bei Einstellung der Be- treibung. Vorliegend erfolgte weder ein Rückzug der Betreibung noch eine Zah- lung des Schuldners, sondern eine Einstellung der Betreibung gestützt auf Art. 206 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 170 Abs. 1 IPRG. Damit ist Art. 30 Abs. 7 Satz 1 SchKG einschlägig, wonach die Gebühr für die Eintragung des Ver- wertungsbegehrens bei Einstellung der Betreibung CHF”
“Der Wortlaut von Art. 30 Abs. 7 GebV SchKG ist damit eindeutig. Bei Ein- stellung der Betreibung beträgt die Gebühr für die Eintragung stets CHF 5.00, un- abhängig davon, ob die Einstellung vor oder nach Bekanntmachung erfolgt. Eine Bemessung nach Art. 30 Abs. 4 GebV SchKG kommt nur bei einem Rückzug oder einer Zahlung nach Bekanntmachung in Frage, nicht aber bei Einstellung der Be- treibung. Vorliegend erfolgte weder ein Rückzug der Betreibung noch eine Zah- lung des Schuldners, sondern eine Einstellung der Betreibung gestützt auf Art. 206 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 170 Abs. 1 IPRG. Damit ist Art. 30 Abs. 7 Satz 1 SchKG einschlägig, wonach die Gebühr für die Eintragung des Ver- wertungsbegehrens bei Einstellung der Betreibung CHF”
Erfolgt der Rückzug oder die Zahlung erst nach der Bekanntmachung, bemisst sich die Gebühr nach Art. 30 Abs. 4 GebV SchKG. Demnach richtet sich die Gebühr nach dem Schätzungswert, wird um die Hälfte vermindert und beträgt höchstens CHF 1'000.00.
“Gemäss Art. 30 Abs. 7 Satz 1 GebV SchKG beträgt die Gebühr für die Ein- tragung des Verwertungsbegehrens CHF 5.00, wenn die Verwertung infolge Zah- lung, Rückzug des Begehrens oder Einstellung der Betreibung nicht durchgeführt wird. Erfolgt der Rückzug oder die Zahlung erst nach der Bekanntmachung, so bemisst sich die Gebühr nach Art. 30 Abs. 4 GebV SchKG (Art. 30 Abs. 7 Satz 2 SchKG). Diese Bestimmung besagt, dass, wenn sich kein Erwerber findet, sich die Gebühr nach dem Schätzwert bemisst und sich um die Hälfte vermindert, höchs- tens aber CHF 1'000.00 beträgt.”
“Gemäss Art. 30 Abs. 7 Satz 1 GebV SchKG beträgt die Gebühr für die Ein- tragung des Verwertungsbegehrens CHF 5.00, wenn die Verwertung infolge Zah- lung, Rückzug des Begehrens oder Einstellung der Betreibung nicht durchgeführt wird. Erfolgt der Rückzug oder die Zahlung erst nach der Bekanntmachung, so bemisst sich die Gebühr nach Art. 30 Abs. 4 GebV SchKG (Art. 30 Abs. 7 Satz 2 SchKG). Diese Bestimmung besagt, dass, wenn sich kein Erwerber findet, sich die Gebühr nach dem Schätzwert bemisst und sich um die Hälfte vermindert, höchs- tens aber CHF 1'000.00 beträgt.”
Bei Einstellung der Betreibung ist Art. 30 Abs. 4 GebV SchKG nicht anwendbar. In diesem Fall gilt die feste Gebühr für die Eintragung nach Art. 30 Abs. 7 Satz 1 (CHF 5.00).
“Der Wortlaut von Art. 30 Abs. 7 GebV SchKG ist damit eindeutig. Bei Ein- stellung der Betreibung beträgt die Gebühr für die Eintragung stets CHF 5.00, un- abhängig davon, ob die Einstellung vor oder nach Bekanntmachung erfolgt. Eine Bemessung nach Art. 30 Abs. 4 GebV SchKG kommt nur bei einem Rückzug oder einer Zahlung nach Bekanntmachung in Frage, nicht aber bei Einstellung der Be- treibung. Vorliegend erfolgte weder ein Rückzug der Betreibung noch eine Zah- lung des Schuldners, sondern eine Einstellung der Betreibung gestützt auf Art. 206 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 170 Abs. 1 IPRG. Damit ist Art. 30 Abs. 7 Satz 1 SchKG einschlägig, wonach die Gebühr für die Eintragung des Ver- wertungsbegehrens bei Einstellung der Betreibung CHF”