Die Gebühren nach den Artikeln 44–46 gelten sowohl für die amtliche wie für die ausseramtliche Konkursverwaltung.
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Die ordentlichen Gebühren nach Art. 44–46 GebV SchKG gelten sowohl für die amtliche als auch für die ausseramtliche Konkursverwaltung. In anspruchsvollen Verfahren setzt die Aufsichtsbehörde das Entgelt für beide Verwaltungstypen fest (Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG) unter Berücksichtigung von Schwierigkeit, Bedeutung, Umfang der Bemühungen und Zeitaufwand.
“Die Art. 43 ff. GebV SchKG enthalten spezielle Gebührenregelungen im Konkursverfahren. Die ordentlichen Gebühren im Konkursverfahren, die sowohl für die amtliche als auch für die ausseramtliche Konkursverwaltung – und folglich auch für deren Stellvertretung – gelten (Art. 43 GebV SchKG), sind in Art. 44-46 GebV SchKG geregelt. Gemäss Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG setzt die Aufsichts- - 7 - behörde in anspruchsvollen Konkursverfahren das Entgelt für die amtliche und ausseramtliche Konkursverwaltung, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache, des Umfangs der Bemühungen so- wie des Zeitaufwands, fest. Art. 1 ff. (-15b) GebV SchKG enthalten allgemeine Bestimmungen, die für alle Bereiche des SchKG gelten. So sind gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG als Auslagen namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Poli- zei sowie Bankspesen zu ersetzen. Nicht zu ersetzen sind (a.) Kosten des Mate- rials und der Vervielfältigung gebührenpflichtiger Schriftstücke, (b.) die allgemei- nen Telekommunikationsgebühren, (c.) Postkontotaxen und (e.) die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes (Art. 13 Abs. 3 GebV SchKG). Gemäss Ge- bührenverordnung ist zwischen (echten) Gebühren, Entschädigungen und Hono- raren zu unterscheiden.”
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