Die Gebühr für die Abschrift der Pfändungsurkunde (Art. 112 SchKG) oder eines Nachtrages dazu (Art. 113 SchKG) bestimmt sich nach Artikel 9 Absatz 1.
3 commentaries
Die Gebühr für jede Abschrift beträgt Fr. 8.– (Art. 9 Abs. 1 GebV); zu den Gebühren kommen die Postauslagen gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV hinzu.
“Die Pfändungsurkunde ist demnach der Verlustschein; die Ausstellung einer anderen Urkunde ist weder erforderlich noch zulässig (BGE 61 III 8; INGRID JENT-SØRENSEN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 115 SchKG). Art. 20 GebV SchKG regelt sodann gemäss seinem Abs. 1 die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GebV SchKG enthält dabei für den Fall einer fruchtlosen Pfändung eine im Vergleich zu Abs. 1 herabgesetzte Gebühr. Da im Fall einer fruchtlosen Pfändung die Pfändungsurkunde den Verlustschein darstellt, gilt Art. 20 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 235 auch für Letzteren. Allerdings bezieht sich Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt gemäss Art. 112 SchKG. Davon zu unterscheiden sind die Abschriften der Pfändungsurkunde für den Schuldner und die Gläubiger gemäss Art. 114 SchKG. Die Gebühren für diese Abschriften werden in Art. 24 GebV SchKG geregelt, der auf Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG verweist (zum Ganzen: Urteil 5A_878/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.2). Die Gebühren für die Abschriften von jeweils Fr. 8.- gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG sind demnach nicht zu beanstanden. Zu den soeben behandelten Gebühren kommen die Auslagen für die Post gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG hinzu. Die Auslagen von jeweils Fr.”
Die Gebühr für jede Abschrift der Pfändungsurkunde bemisst sich nach Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG und beträgt demnach je Exemplar Fr. 8.– (vgl. BGE 150 III 223). Hinzu kommen die Postauslagen nach Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG.
“Die Pfändungsurkunde ist demnach der Verlustschein; die Ausstellung einer anderen Urkunde ist weder erforderlich noch zulässig (BGE 61 III 8; INGRID JENT-SØRENSEN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 115 SchKG). Art. 20 GebV SchKG regelt sodann gemäss seinem Abs. 1 die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GebV SchKG enthält dabei für den Fall einer fruchtlosen Pfändung eine im Vergleich zu Abs. 1 herabgesetzte Gebühr. Da im Fall einer fruchtlosen Pfändung die Pfändungsurkunde den Verlustschein darstellt, gilt Art. 20 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 235 auch für Letzteren. Allerdings bezieht sich Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt gemäss Art. 112 SchKG. Davon zu unterscheiden sind die Abschriften der Pfändungsurkunde für den Schuldner und die Gläubiger gemäss Art. 114 SchKG. Die Gebühren für diese Abschriften werden in Art. 24 GebV SchKG geregelt, der auf Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG verweist (zum Ganzen: Urteil 5A_878/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.2). Die Gebühren für die Abschriften von jeweils Fr. 8.- gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG sind demnach nicht zu beanstanden. Zu den soeben behandelten Gebühren kommen die Auslagen für die Post gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG hinzu. Die Auslagen von jeweils Fr.”
“Die Pfändungsurkunde ist demnach der Verlustschein; die Ausstellung einer anderen Urkunde ist weder erforderlich noch zulässig (BGE 61 III 8; INGRID JENT-SØRENSEN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 115 SchKG). Art. 20 GebV SchKG regelt sodann gemäss seinem Abs. 1 die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GebV SchKG enthält dabei für den Fall einer fruchtlosen Pfändung eine im Vergleich zu Abs. 1 herabgesetzte Gebühr. Da im Fall einer fruchtlosen Pfändung die Pfändungsurkunde den Verlustschein darstellt, gilt Art. 20 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 235 auch für Letzteren. Allerdings bezieht sich Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt gemäss Art. 112 SchKG. Davon zu unterscheiden sind die Abschriften der Pfändungsurkunde für den Schuldner und die Gläubiger gemäss Art. 114 SchKG. Die Gebühren für diese Abschriften werden in Art. 24 GebV SchKG geregelt, der auf Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG verweist (zum Ganzen: Urteil 5A_878/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.2). Die Gebühren für die Abschriften von jeweils Fr. 8.- gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG sind demnach nicht zu beanstanden. Zu den soeben behandelten Gebühren kommen die Auslagen für die Post gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG hinzu. Die Auslagen von jeweils Fr.”
Die Abschriften für Schuldner und Gläubiger sind gemäss Art. 34 SchKG zuzustellen. Eine Zustellung mittels A-Post ist nicht vorgesehen und kann nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
“1 SchKG; Kosten von Zahlungsbefehlen, Pfändungsankündigungen und Verlustscheinen. Allgemeines zu Gebühren und Entschädigungen gemäss GebV SchKG (E. 3.1). Kosten für die Zustellung von Zahlungsbefehlen (E. 3.2.1); Gebühr bei einem erfolglosen Zustellversuch (E. 3.2.2) und für eine Abholungseinladung. Art. 10bis GebV SchKG stellt keine genügende gesetzliche Grundlage dar, um für die Einladung zur Abholung eines Zahlungsbefehls Kosten in Rechnung zu stellen (E. 3.2.3). Die Kosten für eine Pfändungsankündigung sind nicht in Art. 20 GebV SchKG geregelt (E. 3.3.1). Die Pfändungsankündigung ist nach Art. 34 SchKG zuzustellen. Die Zustellung mit A-Post ist nicht vorgesehen und kann nicht in Rechnung gestellt werden (E. 3.3.2). Pfändungsurkunde als Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 SchKG). Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG bezieht sich nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt (Art. 112 SchKG) und nicht auf die Abschriften für den Schuldner und die Gläubiger (Art. 114 SchKG). Gebühren für diese Abschriften (Art. 24 GebV SchKG). Die Abschriften sind nach Art. 34 SchKG zuzustellen. Die Zustellung mit A-Post ist nicht vorgesehen und kann nicht in Rechnung gestellt werden (E. 3.4). Wegentschädigungen (Art. 14 und 15 GebV SchKG). Verletzung des rechtlichen Gehörs;”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.