SR 272 ↩
Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). ↩
Art. 61 Abs. 2 Bst. b ist heute gegenstandslos. Stundungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren über Banken sind seit 1. Juli 2004 in den Art. 33–37g des Bankengesetzes (SR 952.0 ) geregelt. ↩
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Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
“7), mit welchem in der streitgegenständlichen Betreibung definitive Rechtsöffnung erteilt wurde (vgl. act. 4/1). Demnach handelt es sich bei allen drei Aktenstücken nicht um Eingaben der Gegenpartei oder Vernehmlassungen Drit- ter, bei welchen den Parteien nach dem vorstehend Gesagten das rechtliche Ge- hör zu gewähren wäre, sondern stammen aus dem vorgelagerten Betreibungsver- fahren, im welchem die Beschwerdeführerin Partei war. Solche Aktenstücke fallen mit Bezug auf den Gehörsanspruch unter das in Art. 53 Abs. 2 ZPO verankerte Akteneinsichtsrecht der Parteien. Dass der Beschwerdeführerin dieses Einsichts- recht verwehrt worden wäre, macht sie nicht geltend. Die Beschwerde erweist sich im Weiteren als unbegründet und ist abzuweisen. 5.Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben. 6.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden - 6 - (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. etwa OGer/ZH PS230147 vom 22. Januar 2024; OGer/ZH PS210006 vom”
Mehrere zweitinstanzliche Entscheide setzen die auf Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG gestützte Spruch-/Berufungsgebühr konkret auf Fr. 500.– fest; diese Praxis kann als praktischer Orientierungswert für Summarsachen dienen.
“Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher - 6 - Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 15 und 17/1-5, und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Ausgangsgemäss wird der Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig, denn er trug auf Abweisung der Beschwerde an (act. 17 S. 4; vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 500.− festzusetzen (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für diese Kosten ist der vom Beschwerdeführer geleistete Vorschuss von Fr.”
“Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ih- rerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbe- züglichen Antrag stellte (vgl. Urk. 11). Es wird beschlossen:”
“Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ih- - 7 - rerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:”
Fehlt eine Honorarnote oder Honorarvereinbarung, kann die obere Instanz bei der Bemessung der Parteientschädigung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG einen geschätzten Anwaltsaufwand (Stundenaufwand × übliches Stundenhonorar) zugrunde legen. Sie hat dabei die Angemessenheit des geschätzten Stundenaufwands und des verwendeten Stundenansatzes zu würdigen.
“Prozesskosten Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 zulasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG [SR 281.35]). Der Beschwer- deführer hat der Beschwerdegegnerin zudem die Kosten ihrer anwaltlichen Vertre- tung zu ersetzen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat weder eine Honorarnote noch eine Honorarvereinbarung eingereicht. Aufgrund der sich stel- lenden Rechts- und Tatfragen erscheint ein Aufwand von rund acht Stunden an- gemessen, was multipliziert mit dem üblichen Stundenansatz von CHF”
In der Praxis wird die zweitinstanzliche Entscheidgebühr nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG in zahlreichen Entscheiden pauschal mit Fr. 300.– festgesetzt.
“Soweit sie dabei keine unzulässigen Noven vorbringt resp. ihre Vorbringen vor Vorinstanz nachsubstantiiert (bspw. betreffend Steuerbefreiung für touristische Investitionen, Urk. 11 S. 2; vgl. vorgehende Erwägung 3.2.), wiederholt - 5 - sie im Wesentlichen, was sie bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat (bspw. betref- fend Nichtberücksichtigung bedeutender Investitionen, Auswirkungen der Covid- 19-Pandemie und Berücksichtigung der damit Verluste). Wie gezeigt wurde (vgl. vorstehende Erwägung 3.1.), genügt dies den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es dem Rechtsöffnungsge- richt – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog – verwehrt ist, den Rechtsöff- nungstitel materiell (inhaltlich) zu überprüfen. 6.Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'101.65. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwer- deverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. - 6 - 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg- ner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die - 6 - Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen An- spruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerde- verfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 20, Urk. 24 f.). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 20, 24, 25 und 26/1-3, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.”
“Es handelt sich dabei um die Begründung einer Beschwerde, welche der Gesuchsgegner in der vorlie- genden Sache gegen eine prozessleitende Verfügung der Vorinstanz erhob und auf welche die beschliessende Kammer nicht eintrat, weil dem Gesuchsgegner kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohte (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. Beschluss vom 13. Juni 2024, Geschäfts-Nr. RT240074). Soweit der Gesuchsgeg- ner mit seinem Verweis auf die erwähnte Eingabe diese zum Bestandteil seiner Beschwerde erklären wollte, ist festzuhalten, dass auch die dortigen Vorbringen des Gesuchsgegners (Bestreitung der Forderung sowie Behauptung der Korruption hinsichtlich der dem Rechtsöffnungsbegehren zugrundeliegenden Urteile) keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid darstellen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. - 4 - 3.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'062.89 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteien- tschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchs- gegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchs- gegner auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Die Gesuchstellerin machte lediglich geltend, es handle sich um eine ze- dierte Forderung der C._____ AG, D._____, aus einer Behandlung "... E._____" (Urk. 1). Die Vorbringen des Gesuchsgegners anlässlich der vorinstanzlichen Ver- handlung, diese Forderung nicht zu kennen und von der Gesuchstellerin trotz Auf- forderung nichts dazu erhalten zu haben (Vi-Prot. S. 4 f.), blieben zufolge Nichter- scheinens der Gesuchstellerin unbestritten; die Umstände der Behandlung wurden nicht dargelegt und die ursprüngliche Rechnung mit Leistungserbringung nicht ein- gereicht. Unter diesen Umständen stellt es keine offensichtlich unrichtige Sachver- haltsfeststellung dar, wenn die Vorinstanz die Sachlage so gewürdigt hat, dass die Einwendungen des Gesuchsgegners genügend glaubhaft gemacht seien. d)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'992.95. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. - 6 - 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 12 und 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- - 4 - ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchge- bühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– fest- zusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchstellerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ent- schädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohne- hin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 8). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 11, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je einer Ko- pie der Urk. 8 und 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.”
“Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unter- liegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 11, 13 und 14/1-2, sowie an das Betreibungsamt Engstringen und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 4 -”
“Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstel- lerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu- zusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchstellerin ihrerseits hat als unter- liegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 4 - Es wird erkannt:”
Gemäss Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG darf die Gebühr des oberen Gerichts höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr betragen. Für einen Streitwert von CHF 100'000.– bis CHF 1'000'000.– beträgt die erstinstanzliche Spruchgebühr laut Quelle maximal CHF 1'000.–; entsprechend kann die Beschwerdegebühr bis zu CHF 1'500.– betragen.
“Gemäss Art. 48 GebV SchKG beträgt die Spruchgebühr des erstinstanzlichen Gerichts bei einem Streitwert von CHF 100'000.00 bis CHF 1'000'000.00 maximal CHF 1'000.00, darüber maximal CHF 2'000.00. Die Spruchgebühr im Beschwerdeverfahren beträgt gemäss Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG maximal das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr.”
Die zitierten Entscheide setzen die zweitinstanzliche Entscheidgebühr je nach Streitwert und Aufwand unterschiedlich hoch an. Bei hohem Streitwert oder erhöhtem Aufwand finden sich Festsetzungen in höheren Betragsbereichen (Beispiele in den Entscheidungen: Fr. 150.–; Fr. 400.–; Fr. 2'000.–; Fr. 3'000.–; Fr. 6'000.–). Die Bemessung erfolgt jeweils gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG.
“II.2). 7.Weitere Einwände gegen die vorinstanzlich erteilte Rechtsöffnung bringt die Gesuchsgegnerin nicht vor. Damit bleibt es dabei, dass kein Beschwer- degrund im Sinne von Art. 320 ZPO dargetan ist, der zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids führt. Ein solcher ist auch nicht offensichtlich (vgl. vorne, E. II.2). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. - 18 - IV.Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der mit ihren Rechtsmitte- lanträgen unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110/2011 Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 7'294'718.05 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO und BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 73), in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 6'000.– festzusetzen und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 2.Überdies ist die Gesuchsgegnerin antragsgemäss (Urk. 22 S. 2 [Rechtsbegehren 2]) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Deren Höhe be- stimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; s.a. BGE 139 III 195 E. 4.3 S. 199) und ist auf Fr. 10'810.– (Fr. 10'000.– zuzüglich”
“d)Mit diesen Vorbringen werden die vorinstanzlichen Erwägungen nicht konkret beanstandet, sondern wird einzig das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2023 in Frage gestellt. Wie jedoch bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, kann dieses Urteil im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstre- ckungsverfahren. Es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde; die Forderung kann daher inhalt- lich nicht mehr überprüft werden. Eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz ist nicht dargetan. - 5 - e)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die Rechtsöff- nung als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erwägung 2). 4.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 13'070.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. - 6 - 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 500.– auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsteller infolge sei- - 7 - nes Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde des Gesuchstellers wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 8 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdegegnerin, die die Sistierung veranlasst und sich mit der angefochtenen Sistierungsverfügung vollumfänglich identifiziert hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Blick auf den verursachten Aufwand und das Streitinteresse - die Parteien schätzen den Wert der verarrestierten Liegenschaft auf CHF 4 Mio. (vgl. act. B.9, S. 5) - werden die Gerichtskosten auf CHF 2'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG [SR 281.35]). Die Beschwerde- gegnerin hat dem Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung zu bezah- len, die mangels Honorarnote nach Ermessen und mangels Honorarvereinbarung zum mittleren Ansatz von CHF”
“Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 280'536.– ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsge- mäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).”
“Der Gesuchsgegner unterliegt im Beschwerdeverfahren mit seinen An- trägen praktisch vollumfänglich. Das marginale Obsiegen hinsichtlich der Arrest-, Betreibungs- und Prozesskosten fällt für die Kostenverteilung nicht ins Gewicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb dem Gesuchsgegner aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 43'320'110.05, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kos- tenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).”
“Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem mit seinen Rechtsmit- telanträgen unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 39 - Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 43'320'110.05, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).”
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird in konkreter Höhe festgesetzt und kann mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erst- und die zweitinstanzli- chen Prozesskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der Prozesskosten für das erstinstanzliche Verfahren wurde nicht beanstandet. Es bleibt damit beim erstinstanzlichen Kostendispositiv. 4.2.In Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 6'000.– festzusetzen (act. 47) und aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss zu beziehen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine entschädigungs- pflichtigen Umtriebe entstanden sind. - 15 - Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000. festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. 3.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 42), an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.”
“Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuch- stellerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und mit dem von der Ge- suchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Für das Beschwerde- verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:”
Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG wird in der Praxis bei der Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr angewendet; dabei dient der Streitwert des Beschwerdeverfahrens als Ausgangspunkt für die konkrete Festsetzung der Gebühr.
In den vorgelegten Entscheiden wurde die zweitinstanzliche Entscheidgebühr nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG bei Streitwerten von Fr. 700, 535, 500, 190 und 150 jeweils auf Fr. 150 festgesetzt.
“Auf die Beschwerde ist schon aus diesem Grund nicht einzutreten. Ferner ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass es dem Rechts- öffnungsgericht nicht erlaubt ist, den Rechtsöffnungstitel materiell (inhaltlich) zu überprüfen. Es steht dem Rechtsöffnungsgericht m.a.W. nicht zu, zu überprüfen, ob die in Betreibung gesetzten Gebühren des Baurekursgerichts dem Gesuchsgeg- ner zu Recht auferlegt wurden und ob sie angemessen sind. Im Rechtsöffnungs- verfahren sind neben den Einwendungen betreffend Tilgung, Stundung und Ver- jährung (die der Gesuchsgegner nicht geltend macht) lediglich Einwendungen ver- fahrensrechtlicher Natur und gegen die Vollstreckbarkeit des Titels möglich (vgl. Art. 81 SchKG). Die Vorbringen des Gesuchsgegners sind – soweit verständlich – inhaltlicher Natur; mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt er sich nicht ausein- ander. Auf die Beschwerde wäre auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 5.1.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 700.– auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2.Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels re- levanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 5 - 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“unbeachtlich seien. Was die Einwendung der Tilgung anbe- langt, hielt die Vorinstanz ebenfalls zutreffend fest, dass diese durch eine Urkunde zu beweisen wäre (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der erstmals im Beschwerdeverfahren offerierte – und damit ohnehin verspätete (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2) – Zeugenbeweis, ist keine Urkunde im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (BSK SchKG-Staehelin, Art. 81 N 4). Weitere zu berücksichtigende Rügen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich un- begründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Der Gesuchsgegner ist zudem darauf hinzuweisen, dass keine Weiterleitung der behaupteten, unbelegten Schadenersatzklage erfolgt. 4.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 535.– auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteien- tschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchs- gegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. - 6 - 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 7 und Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 500.– auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsteller infolge sei- - 7 - nes Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde des Gesuchstellers wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 8 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. - 5 - 4.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 190.– auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 10 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Die angegebenen Adressen stimmen überein (Urk. 1 und 2, Deckblatt von Urk. 13 und Rubrum von Urk. 14). Mit anderen Worten liegt kein Zweifel vor, dass es sich beim Beklagten um den eingetriebenen Schuldner und bei der Klägerin um die eintreibende Gläubigerin handelt. Der Verweis des Beklagten - 7 - auf Art. 24 ZstV (Urk. 13 S. 2), welcher lediglich die Erfassung des Namens ins Zivilstandsregister normiert, ist unbehelflich. Das Vorbringen des Beklagten, der Brief vom 25. Juli 2023, mit welchem er den Mahnungsentwurf vom 21. Juli 2023 beantwortet habe, sei vom Stadtrichter- amt nie beantwortet worden, ist unbeachtlich (Urk. 13 S. 2). So wird von ihm nicht substantiiert, was er daraus in Bezug auf das vorliegende Verfahren ableiten will. 4.Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei einem Streitwert von Fr. 150.– und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– fest- zusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gestellt. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt ne- ben der Mittellosigkeit voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschei- nen (Art. 117 ZPO). Die Beschwerde ist als aussichtslos anzusehen (vgl. vorste- hende Erwägungen). Darüber hinaus hat der Beklagte seine Mittellosigkeit nicht belegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen. 7.Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.”
Die Praxis setzt die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in betreibungsrechtlichen Summarsachen bei geringem Umtrieb häufig pauschal auf Fr. 150.– fest.
“Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchstel- ler mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 4 - Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 3.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstel- lerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO) Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 4 - 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg- ner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen An- spruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners vom 29. April 2024 wird nicht ein- getreten. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. - 4 - 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 19, 21 und 22/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg- ner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen An- spruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners vom 29. April 2024 wird nicht ein- getreten. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. - 4 - 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 19, 21 und 22/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 50.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwer- deverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).”
“Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unter- liegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 16). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unter- liegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 16). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unter- liegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 16). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwer- deverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 10). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels der Urk. 10 und von Kopien der Urk. 12/1-2, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg- ner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 - 4 - ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen An- spruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerde- verfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 11). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 11 und der Doppel der Urk. 13/2-3, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.”
“Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg- ner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 - 4 - ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen An- spruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerde- verfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 11). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 11 und der Doppel der Urk. 13/2-3, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.”
“Bei Gegenstandslosigkeit können die Kosten nach Ermessen des Ge- richts verlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Antragsgemäss (Urk. 10) sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu- zusprechen. Es wird beschlossen: 1.Das Verfahren wird abgeschrieben. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin aufer- legt. 4.Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage von Kopien der Urk. 6, 8/1-5, 10 und 11/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art.”
“Bei Gegenstandslosigkeit können die Kosten nach Ermessen des Ge- richts verlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Antragsgemäss (Urk. 10) sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu- zusprechen. Es wird beschlossen: 1.Das Verfahren wird abgeschrieben. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin aufer- legt. 4.Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage von Kopien der Urk. 6, 8/1-5, 10 und 11/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art.”
“Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 500.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.”
“Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).”
“Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).”
Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG gilt nur für Beschwerden, die die Anfechtung von Verfügungen von Betreibungs‑ oder Konkursämtern nach Art. 17–19 SchKG zum Gegenstand haben; andere Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheide fallen nicht unter diese Unentgeltlichkeitsregel. Die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden sind grundsätzlich kostenlos; bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können jedoch Kostenfolgen eintreten.
“Offenbleiben kann vorliegend, ob er damit ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen will oder meint, das zweitinstanzliche Verfahren sei grundsätzlich kostenlos. Zum einen wäre ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. vo- rangehende Ausführungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Zum anderen be- zieht sich Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG lediglich auf Beschwerden nach Art. 17-19 SchKG. Dementsprechend sind lediglich diejenigen Rechtsmittelverfah- ren unentgeltlich, welche die Anfechtung einer Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde zum Inhalt haben (vgl. Art. 17 Abs.1 SchKG). Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Beschwerde gegen einen ge- - 6 - richtlichen Entscheid im Sinne von Art. 251 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO. Solche Entscheide fallen nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG. Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht unentgeltlich.”
“Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Darauf, dass diese Verfahren bei bös- oder mutwil- liger Prozessführung Kostenfolgen haben können, hat die Vorinstanz bereits hin- gewiesen (vgl. act. 5 E. III.). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:”
Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG gilt nur für Beschwerden im Sinne von Art. 17–19 SchKG, d.h. die Anfechtung von Verfügungen von Betreibungs‑ oder Konkursämtern. Beschwerden gegen gerichtliche Entscheide fallen nicht automatisch unter die hier geregelte Unentgeltlichkeitsbestimmung.
“Offenbleiben kann vorliegend, ob er damit ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen will oder meint, das zweitinstanzliche Verfahren sei grundsätzlich kostenlos. Zum einen wäre ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. vo- rangehende Ausführungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Zum anderen be- zieht sich Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG lediglich auf Beschwerden nach Art. 17-19 SchKG. Dementsprechend sind lediglich diejenigen Rechtsmittelverfah- ren unentgeltlich, welche die Anfechtung einer Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde zum Inhalt haben (vgl. Art. 17 Abs.1 SchKG). Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Beschwerde gegen einen ge- richtlichen Entscheid im Sinne von Art. 251 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO. Solche Entscheide fallen nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG. Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht unentgeltlich.”
In mehreren publizierten Entscheiden wurde die zweitinstanzliche Entscheidgebühr gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festgesetzt. Dies stellt eine in der Praxis wiederkehrende Festsetzungsweise dar, ohne dass daraus ein zwingender Betrag für alle Fälle abgeleitet wird.
“Hinsichtlich ihrer übrigen Vorbringen macht die Gesuchsgegnerin nicht gel- tend, dass und welche derselben sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 9) vorgetragen hätte. Soweit diese von der Vorinstanz beurteilt und verworfen wurden - 6 - (vorstehend Erwäg. 4b), trägt die Gesuchsgegnerin keine Beanstandungen gegen diese Erwägungen vor, womit es bei denselben und der darauf gestützten Rechts- öffnung bleibt. Soweit die Vorinstanz sich damit nicht auseinandergesetzt hat, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend, dass und welche dieser Vorbringen trotz Geltendmachung unbeachtet geblieben wären; als Noven sind sie jedoch im Be- schwerdeverfahren unzulässig und können nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwäg. 4.a). d)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 5.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 11'657.75. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 7 - 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 19, 20, 22, 23/1-4 und 24, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unter- liegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 9, 11 und 12/1-2, und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 6 - 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Dass die Vorinstanz in diesem Zu- sammenhang feststellte, dass die Abtretungserklärung für die Parteientschädigung gemäss dem Beschluss des High Court of Singapore nur von fünf der sechs Be- rechtigten unterzeichnet worden sei und der Gesuchsgegner nicht erklärt habe, warum die Abtretung trotz der fehlenden Unterschrift gültig sein sollte (Urk. 15 Erw. 4.4.3), ist somit nicht zu beanstanden. Entsprechend war die Forderung von Fr. 25'000.-- auch aus diesem Grund nicht verrechnungsweise zu berücksichtigen. Auf eine allenfalls fehlende Zeichnungsberechtigung eines der Beteiligten braucht damit nicht mehr eingegangen zu werden. d3) Nur am Rande sei erwähnt, dass das Beschwerdevorbringen, wonach die Gesuchstellerin ihre Forderung von Fr. 7'200.-- zeitgleich in einem anderen Ver- fahren geltend gemacht habe (Urk. 14 S. 12), ein Novum darstellt und entspre- chend unbeachtlich ist (Art. 326 ZPO; vgl. oben Erw. 2.a). - 7 - e)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 29'950.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 14, 17 und 18/2-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 8 - 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
Das Verfahren nach Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG ist kostenlos. Praxisgemäss gehören hierzu auch Kostenfolgen wie die Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und schriftliche Zustellungen (ohne Erhebung von Gebühren gegenüber den Parteien). Rein intern zu verbuchende/verrechnete Verfahrenskosten werden nicht den Parteien auferlegt.
“TotalFr.162.90 Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg erachtet die Positionen Mehraufwand (Fr. 80.–) und Kopie (Fr. 10.–) als nicht ausgewiesen. Ob dem Betreibungsamt Volketswil durch die Vornahme der Rechtshilfehandlung tatsächlich der behaup- tete Mehr- bzw. Kopieraufwand entstanden ist, lässt sich aufgrund der Akten und insbesondere ohne eine Vernehmlassung des Betreibungsamtes Volketswil ein- zuholen, was die Vorinstanz unterliess, weil sie die Beschwerdelegitimation nicht für gegeben hielt, nicht beantworten. 7.3.Folglich ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. III. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1.Der Beschluss des Bezirksgerichts Uster als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 15. Dezember 2023 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Er- wägungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. - 9 - 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, sowie unter Beilage ei- ner Kopie der Beschwerde (act. 7) an das Betreibungsamt Volketswil, je ge- gen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.”
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über Betreibungs‑ und Konkursämter ist grundsätzlich unentgeltlich (vgl. Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können der Partei bzw. ihrer Vertretung jedoch Gebühren und Auslagen sowie Ordnungsbussen bis zu CHF 1'500.– auferlegt werden.
“Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt werden (vgl. OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024; PS210006 vom 4. Februar 2021; PS200001 vom 10. Januar 2020; PS190227 vom 31. Januar 2020). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde erneut an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, sie erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher als mutwillig zu qualifizieren. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist.”
“Die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betrei- bungs- und Konkursämter sind grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessfüh- rung können einer Partei oder ihrer Vertretung jedoch Gebühren und Auslagen sowie Bussen bis zu Fr. 1'500.00 auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Von Bös- oder Mutwilligkeit ist insbesondere auszugehen, wenn eine Partei in treuwidriger oder rechtsmissbräuchlicher Weise prozessiert, etwa wenn sie ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu - 9 - verzögern; ebenso wenn sie Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behaup- tet, ihre Stellungahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei zumutbarer Sorgfalt wissen musste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt die Beschwerdeführung nicht als bös- oder mutwillig erscheinen. Es bedarf zusätzlich des subjektiven, tadelnswerten Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren, vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte (BGer 5A_131/2013 E.”
“Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.Kosten- und Entschädigungsfolgen; Ordnungsbusse 3.1.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betrei- bungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozess- führung können einer Partei oder ihrer Vertretung indessen Gebühren und Ausla- gen sowie Bussen bis zu Fr. 1'500.– auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Von Bös- oder Mutwilligkeit ist insbesondere auszugehen, wenn eine Partei in treuwidriger oder rechtsmissbräuchlicher Weise prozessiert, etwa wenn sie ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern; ebenso wenn sie Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behaup- tet, ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei zumutba- rer Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an einer offen- sichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält (vgl. BGer 5A_825/2015 vom 7. März 2016 E. 5.1; BGer 5A_131/2013 vom 25. Juni 2013 E. 6.1; BGE 127 III 178 E. 2). 3.2.Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen zahlreicher ähnlich gelagerter Verfahren darauf aufmerksam gemacht, dass ihr bei weiteren formell völlig unzu- reichenden und/oder in der Sache klar unberechtigten Beschwerden – insbeson- dere bei unbegründeten Nichtigkeitsvorwürfen – Kosten und/oder eine Ordnungs- - 17 - busse auferlegt würden.”
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter Bezug auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG festgesetzt. Die obere Instanz kann dabei einen konkreten Gebührenbetrag bestimmen und die Kosten der unterliegenden Partei auferlegen.
“Die Kosten der Beschwerdeverfahren richten sich vorliegend nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und werden auf insgesamt CHF”
“Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die erstinstanzliche Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin ist zu bestätigen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.-- festzusetzen (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ebenfalls der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:”
Im Beschwerdeverfahren sind nach Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG keine Kosten zu erheben; Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind daher als gegenstandslos zu betrachten und abzuschreiben.
“Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Beschwerdeantrag Ziffer 3) erweist sich damit als gegenstandslos und ist abzuschreiben. Parteientschädi- gungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:”
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . - 9 - III. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Der Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie eben dargelegt, sind im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Ent- sprechend ist sein Gesuch als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es wird beschlossen:”
Bei nahezu oder tatsächlich gleichartigen bzw. parallel geführten Verfahren kann die zweitinstanzliche Entscheid- bzw. Spruchgebühr wegen des verminderten Beurteilungsaufwands reduziert oder bei der Gesamtabrechnung zusammengefasst werden. Die Bemessung erfolgt in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; in der Praxis werden bei nahezu identischen Verfahren geringere Einzelgebühren angesetzt und bei mehreren gleichartigen Beschwerden die Gesamtgebühr entsprechend beschränkt.
“Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem mit seinen Rechtsmit- telanträgen unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, basierend auf einem Streitwert von Fr. 137'000.–, in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Dabei ist berücksichtigt, dass es sich vorliegend um eines von zwei nahezu identischen Verfahren handelt (vgl. vorne, E. 1.4), was den Aufwand der Beschwerdeinstanz für die Beurteilung der einzelnen Beschwerden reduzierte.”
“Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG sowie unter Berücksichtigung des we- gen des Parallelverfahrens RT220121-O reduzierten Aufwands auf Fr. 150.– fest- zusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).”
“Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, nachdem im vorliegenden Verfahren zwei selbstständige Be- schwerden mit einem Streitwert von je (weit) über Fr. 1'000'000.– zu beurteilen waren, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf insge- samt Fr. 6'000.– festzusetzen.”
Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos; es werden keine Kosten erhoben. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden.
“Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 in Verbindung mit Art. 19 EGzSchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) kostenlos. Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17 ff. SchKG wird auch keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:”
“Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubün- den verbleiben. Demnach wird erkannt:”
Auch wenn unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, ist die Spruchgebühr zu bemessen; die Gerichtskosten des Verfahrens gehen in diesem Fall zu Lasten des Kantons (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG; Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).
“Für das Beschwerdeverfahren ist die Spruchgebühr beim vorliegenden Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 1'500.00 zu be- messen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 19. November 2021 (KSK 21 87) wurde der Beschwerdegegnerin auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Gerichts- kosten des Beschwerdeverfahrens gehen demnach ebenfalls zu Lasten des Kan- tons Graubünden (Gerichtskasse des Kantonsgerichts; Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).”
Praxis: Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG ist grundsätzlich kostenlos. In einzelnen Entscheiden wurden jedoch Entscheidgebühren festgesetzt (in den vorliegenden Fällen Fr. 100.– bzw. Fr. 500.–) und es wurde darauf hingewiesen, dass in künftigen Verfahren bei mutwilliger Prozessführung mit Kostenauflagen zu rechnen ist.
“Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt werden (vgl. OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024; PS210006 vom 4. Februar 2021; PS200001 vom 10. Januar 2020; PS190227 vom 31. Januar 2020). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde erneut an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, sie erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher als mutwillig zu qualifizieren. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist.”
“Dieser Vorwurf ist mit Blick auf die straffe Verfahrensführung durch die Vorinstanz, aber auch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst durch ihre immer wieder neuen Eingaben den von der Vorinstanz zu bearbeitenden Stoff erweiterte, geradezu rechtsmiss- bräuchlich. Dies erst recht, da die Beschwerdeführerin vor der Kammer geltend macht, die Vorinstanz hätte die Nichtigkeit alleine aufgrund der betreibungsamtli- chen Akten festzustellen und ihr nicht noch Frist zur Vernehmlassung anzusetzen gehabt, ist doch der Beschwerdeführerin ohne weiteres bekannt und beruft sie sich regelmässig selbst darauf, dass ihr in Verfahren das rechtliche Gehör zu ge- währen ist. 6.Da die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz offenbar eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes eingereicht hat (act. 11/18), erübrigt es sich, die vorliegende Beschwerdeschrift zwecks Prüfung, ob es sich dabei (u.a.) um eine solche Stellungnahme handelt, weiterzuleiten. 7.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und - 8 - Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Der Beschwerdeführerin ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. etwa OGer ZH PS230166, PS220128, PS220070, PS200001, PS190227). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde erneut an irgendeiner Auseinander- setzung mit dem angefochtenen Entscheid, und dies trotz des beträchtlichen Um- fanges ihrer Beschwerdeschrift vor der Kammer. Deshalb sind der Beschwerde- führerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist. Partei- entschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.”
“Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Der Beschwerdeführerin ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. etwa OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde erneut an jeder Auseinandersetzung mit dem angefoch- tenen Entscheid. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kos- ten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwer- deverfahren auf Fr. 100.– festzusetzen ist. Parteientschädigungen dürfen in die- sem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:”
“Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Für künftige derartige Verfahren muss C._____ mit der Auflage von Kosten wegen Mutwilligkeit rechnen (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 108 ZPO). - 4 - Es wird beschlossen:”
Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG lässt eine höchstens anderthalbfache Spruchgebühr der Vorinstanz zu. Die Rechtsprechung betont, dass die Vorinstanz bei der konkreten Festsetzung ein Ermessen hat und dieses anhand des konkreten Aufwands und der Umtriebe sowie des Streitinteresses/Umfangs der Verfahrensfragen ausübt; dementsprechend werden die zweitinstanzlichen Gebühren in der Praxis unterschiedlich, teils deutlich unter dem Höchstbetrag, festgesetzt.
“(Urk. 1). Die Vorinstanz bewegt sich somit mit der auf Fr. 150.– festgesetzten Spruchgebühr im gesetzlich vorgesehenen Rahmen, wo- bei ihr bei der konkreten Festsetzung ein Ermessen zukommt. Inwiefern die Vorin- stanz dieses nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte, bringt der Gesuchsgegner nicht konkret vor. Angesichts des der Vorinstanz erwachsenen Aufwands – sie hatte das Verfahren anzulegen (d.h. kanzleitechnisch zu erfassen), die Prozessvoraus- setzungen und das weitere Vorgehen zu prüfen, das Aktenverzeichnis zu erstel- len und weiterzuführen, die Parteien vorzuladen sowie das Urteil unter Mitwirkung eines Richters und einer Gerichtsschreiberin zu fällen –, erscheint die festge- setzte Spruchgebühr von Fr. 150.– als angemessen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 4.a)Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG festzusetzen. Vorliegend war keine - 4 - Beschwerdeantwort einzuholen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden weite- ren Umstände rechtfertigt sich eine Reduktion der Maximalgebühr von Fr. 225.– auf Fr. 100.–. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsge- mäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Urk. 12 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.”
“Nach der geltenden Rechtsprechung wurde der Gläubiger dadurch hinreichend in die Lage versetzt, die Notwendigkeit einer Stellungnahme von seiner Seite zu prüfen und innert angemessener Frist entweder eine entsprechende Eingabe an die Vo- rinstanz zu machen oder unverzüglich ein Gesuch um Fristansetzung zur Einrei- chung einer solchen bei der Vorinstanz zu stellen, ansonsten Verzicht angenom- men wird (vgl. dazu etwa BGE 138 I 484; BGE 138 III 252 E. 2.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGE 132 I 42 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2012, E. 3.2; ZK ZPO-L EUENBERGER, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 225 N 17). Im konkreten Fall hat die Vorinstanz 10 Tage ab Zustellung des Arresteinsprache der Schuldnerin an den Gläubiger abgewartet, bevor sie am 29. Januar 2021 ih- ren Entscheid fällte, was eine angemessene Frist darstellt. Entgegen dem Gläubi- ger hat die Vorinstanz damit sein rechtliches Gehör nicht verletzt. Im Ergebnis ist die Beschwerde des Gläubigers abzuweisen. - 9 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gläubiger für das Beschwer- deverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerde- verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen und mit dem vom Gläubiger geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Der Schuldnerin ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind, hat sie doch leidglich eine Eingabe zum vor- instanzlichen Kostenvorschuss gemacht, wobei der darin von ihr gestellte Antrag abzuweisen war. Es wird erkannt:”
“Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 45'689.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.-- festzusetzen.”
“Dass die Parteien einen Aufhebungsvertrag geschlossen hätten oder dass die Wohnung faktisch unbewohnbar gewesen sei, hat der Gesuchsgeg- ner im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 6); diese Vor- bringen können damit als Noven nicht berücksichtigt werden (Art. 326 ZPO; vgl. oben Erw. 2.a). Dass der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren nicht an- waltlich vertreten war, ändert hieran nichts. Eine allfällige Neuvermietung der Woh- nung bzw. Sanierung derselben vor dem 28. Februar 2022 wäre vom Gesuchsgeg- ner konkret geltend zu machen gewesen; dies ist im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Urk. 6) und auch in der Beschwerde unterblieben, womit darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Ergebnis bleibt es damit bei den vorinstanzlichen Erwägungen und der darauf gestützten provisorischen Rechtsöffnung. e)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'400.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. - 5 - b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 10 S. 2+3). Ein Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist je- doch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis.”
“Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg- ner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die - 6 - Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen An- spruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerde- verfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 20, Urk. 24 f.). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 20, 24, 25 und 26/1-3, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.”
In dem zitierten Entscheid setzte das obere Gericht die Entscheidgebühr gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG unter Berücksichtigung des Streitwerts und des tatsächlichen Teilerfolgs fest; im konkreten Fall wich das Ergebnis zu rund 60% zu Ungunsten des Gesuchstellers aus und dies floss in die Gebührenbemessung ein.
“Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und unter Berücksichtigung des Streit- werts von Fr. 21'344.– die Entscheidgebühr auf Fr. 750.– festzusetzen. Der Ge- suchsgegner verlangte im Beschwerdeverfahren die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der provisorischen - 19 - Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 21'344.–. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und somit die Erteilung der provisori- schen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 21'344.–. Nach Korrektur des erstin- stanzlichen Entscheids wird dem Gesuchsteller für den Betrag von Fr. 8'004.– pro- visorische Rechtsöffnung erteilt. Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen. Der Gesuchsteller unterliegt somit zu rund 60% (Fr. 13'340.– / Fr. 21'344.– * 100).”
In der Praxis variieren die in entschiedenen Fällen festgesetzten zweitinstanzlichen Entscheidgebühren. Die vorliegenden Entscheide weisen Beträge im Bereich von Fr. 225.– bis Fr. 750.– auf (Beispiele in den Entscheidungen: Fr. 225.–; Fr. 300.–; Fr. 450.–; Fr. 500.–; Fr. 750.–).
“Satz und Abs. 3 HRegV (vgl. act. 4). Dass die Mitarbeiterin der Domizilhalterin nicht berechtigt gewesen sei, die Zustel- lung der Vorinstanz entgegenzunehmen (vgl. dahingehend act. 2 S. 1 Mitte), macht die Schuldnerin nicht geltend. 4.Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglich- keit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht be- steht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 5.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchge- bühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2.Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. - 4 - Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“172 Ziffer 3 SchKG abgewiesen hätte (vgl. dahingehend act. 7/5 S. 2 Ziffer 5 "Wichtige Hinweise"), nicht innert der Beschwerdefrist sichergestellt - 4 - hat (s.a. act. 8). Da die Schuldnerin damit nicht belegt hat, dass sie die Kosten i.S.v. Art. 172 Ziffer 3 resp. Art. 174 Abs. 2 Ziffer 2 SchKG getilgt hat, ist die Be- schwerde folglich abzuweisen. 5.Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 6.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchge- bühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3.Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. - 5 - 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Die Gesuchstellerinnen reichten vor Vorinstanz ein zehnseitiges Rechtsöffnungsgesuch ein (Urk. 1). Sie gehen "aufgrund der bereits erledigten Ver- fahren" von einem reduzierten Aufwand aus. Gründe dafür, der Streitigkeit eine be- sondere Schwierigkeit beizumessen (§ 4 Abs. 2 AnwGebV) oder ausnahmsweise vorprozessuale Vertretungskosten zu entschädigen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 20), sind nicht ersichtlich. Die Grundgebühr ist aufgrund des summari- schen Charakters des Rechtsöffnungsverfahrens auf Fr. 1'200.– zu ermässigen (§ 9 AnwGebV ZH). Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht geltend gemacht (Urk. 12 S. 2). Somit ist Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, den Gesuchstellerinnen eine Parteient- schädigung in Höhe von Fr. 1'200.– zu bezahlen. - 6 - 6.Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'576.30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Gesuchstellerinnen obsiegen zu rund zwei Dritteln bzw. unterliegen zu rund einem Drittel, weshalb ihnen die Kos- ten im Umfang von Fr. 150.– und der Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 300.– aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO); letztere gilt als mehrheitlich unterliegend, auch wenn sie sich nicht hat vernehmen lassen. Die Kosten werden aus dem Kos- tenvorschuss der Gesuchstellerinnen bezogen, sind ihnen aber im Umfang von Fr. 300.– von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Par- teientschädigungen sind mangels Anträgen im Beschwerdeverfahren nicht zuzu- sprechen. Es wird erkannt: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Februar 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3.Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellerinnen eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'200.– zu bezahlen." 2.”
“Zusammenfassend ist die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelge- richts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Januar 2024 aufzuheben und die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, den Gesuchstellerinnen eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'200.– zu bezahlen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 1'750.– (bean- tragte Entschädigung) - Fr. 160.– (vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung) = Fr. 1'590.–. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 450.– festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Gesuchstellerinnen obsiegen zu (Fr. 1'200.– - Fr. 160.–) / Fr. 1'590.– =”
“Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen. Mangels wesentli- cher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterlie- gende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 225.–. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 33, 35, 36/26-27, 38, 39 und 40/26-31, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. - 13 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Der Streitwert beträgt Fr. 15'030.20 (Urk. 5/1). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und aus- gangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Partei- entschädigungen sind keine zuzusprechen, den Gesuchstellern mangels Umtrie- ben und der Gesuchsgegnerin angesichts ihres Unterliegens (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:”
“Die Gebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von Art. 53 lit. d i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wurde vom Beschwerdeführer nicht verlangt und wäre ihm infolge seines Unter- liegens auch nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:”
In der Praxis werden in Verfahren nach Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG keine Gebühren erhoben; zudem werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
“Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). - 11 - Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 12 - 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art.”
“Ist das Rechtsschutzinteresse bei Einreichung der Beschwerde gegeben und entfällt im Laufe des Beschwerde- verfahrens, so hat entgegen der Vorinstanz kein Nichteintreten, sondern eine Ab- schreibung wegen Gegenstandslosigkeit zu erfolgen (BGE 146 III 416 E. 7.4; BGer 5A_561/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.3.1). Entsprechend ist Dispositiv- Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Beschwerde als ge- genstandslos abzuschreiben. Dies hat vorliegend aber keinerlei praktische Aus- wirkungen. Sowohl beim Nichteintreten als auch bei der Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit handelt es sich um Prozessentscheide, die das Verfahren abschliessen. Zwar werden die beiden Prozessentscheide mit Bezug auf die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen gemeinhin unterschiedlich behandelt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die unterschiedliche Behandlung fällt vor- liegend aber nicht ins Gewicht, weil das Verfahren vor der unteren Aufsichtsbe- hörde ohnehin kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Zudem dürfen auch keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 8.Auch das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). - 10 - Es wird erkannt: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Be- schlusses des Bezirksgerichts Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 3. Juni 2024 (Ge- schäfts-Nr. CB240004) aufgehoben und die Beschwerde von A._____ vom 25. Januar 2024 als gegenstandslos abgeschrieben. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.”
“Das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG ist, abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen, kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG).”
“Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteienschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:”
“Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:”
“Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:”
Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Beschwerde nach Art. 17–19 SchKG) ist kostenlos; es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
“Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 in Verbindung mit Art. 19 EGzSchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) kostenlos. Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17 ff. SchKG wird auch keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:”
“Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen auch im Verfahren vor der Kammer nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 5, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art.”
“Im Ergebnis ist die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen. - 16 - 5.Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Zürich 2, an das Betreibungsamt Zürich 2 unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 15 und act. 16), je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).”
“Ist das Rechtsschutzinteresse bei Einreichung der Beschwerde gegeben und entfällt im Laufe des Beschwerde- verfahrens, so hat entgegen der Vorinstanz kein Nichteintreten, sondern eine Ab- schreibung wegen Gegenstandslosigkeit zu erfolgen (BGE 146 III 416 E. 7.4; BGer 5A_561/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.3.1). Entsprechend ist Dispositiv- Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Beschwerde als ge- genstandslos abzuschreiben. Dies hat vorliegend aber keinerlei praktische Aus- wirkungen. Sowohl beim Nichteintreten als auch bei der Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit handelt es sich um Prozessentscheide, die das Verfahren abschliessen. Zwar werden die beiden Prozessentscheide mit Bezug auf die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen gemeinhin unterschiedlich behandelt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die unterschiedliche Behandlung fällt vor- liegend aber nicht ins Gewicht, weil das Verfahren vor der unteren Aufsichtsbe- hörde ohnehin kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Zudem dürfen auch keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 8.Auch das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). - 10 - Es wird erkannt: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Be- schlusses des Bezirksgerichts Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 3. Juni 2024 (Ge- schäfts-Nr. CB240004) aufgehoben und die Beschwerde von A._____ vom 25. Januar 2024 als gegenstandslos abgeschrieben. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.”
“Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:”
“Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird beschlossen:”
“Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG). - 5 - Es wird beschlossen:”
In den zitierten Entscheiden wurde die zweitinstanzliche Entscheidgebühr bei Streitwerten von Fr. 34'838.60 bzw. Fr. 3'559.65 auf Fr. 250.– festgesetzt.
“Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 34'838.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.-- festzusetzen.”
“Die Beschwerde- vorbringen des Gesuchsgegners können daher nicht berücksichtigt werden. Allen- falls als (zulässige) Beanstandung gegen das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels kann das Vorbringen gewertet werden, dass eine Verfügung als solche bezeichnet werden und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müsse (Urk. 12 S. 3). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Verfügungen vom 16. August 2023, mit wel- chen die vom Gesuchsgegner zu zahlenden Beiträge und Verzugszinsen festge- setzt wurden, klar als solche bezeichnet sind und auch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (vgl. Urk. 2/2 und 2/3). Da diese beiden Verfügungen überdies unbestrit- - 4 - ten rechtskräftig bzw. vollstreckbar sind, wurden sie von der Vorinstanz zu Recht als Rechtsöffnungstitel gewertet. e)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'559.65 auf Fr. 250.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsge- mäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädi- gungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12, 14 und 15/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
In der Praxis wurden sehr tiefe Entscheidgebühren (z. B. Fr. 100.–) angesetzt; in der zitierten Entscheidung erfolgte die Festsetzung von Fr. 100.– bei einem Streitwert von Fr. 1'751.65 unter Hinweis auf geringen Umtrieb.
“Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von ei- nem Streitwert von Fr. 1'751.65 auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). - 3 - Es wird beschlossen:”
Bei teilweisem Obsiegen, das von untergeordneter Bedeutung ist, bleibt eine kostenpflichtige Kostenverteilung zulässig; ein solches untergeordnetes Teil-Obsiegen rechtfertigt keine Änderung der Kostenverteilung (Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG).
“Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Schuldnerin und wird in beiden Instanzen kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das teilweise Obsiegen bei den Betreibungskosten ist von derart untergeordneter Bedeutung, dass es sich nicht rechtfertigt, diesem Umstand bei der Kostenverteilung Rechnung zu tragen. Die Gebühr wird in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG auf CHF”
In der Praxis wird die Entscheidgebühr in Summarsachen wiederholt auf Fr. 150.– festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).
“Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).”
“Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).”
“Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 4 -”
“Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr - 5 - ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzuset- zen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte sei- nerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:”
In der Praxis haben Gerichte die zweitinstanzliche Entscheidgebühr nach Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG mehrfach auf Fr. 150.– festgesetzt. Dies erfolgte etwa bei geringem Streitwert oder wenn die Beschwerde als aussichtslos beurteilt wurde.
“Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unklar ist, ob der Gesuchsgegner mit sei- nen Ausführungen zur unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Beschwerdever- fahren einen entsprechenden Antrag stellt (vgl. Urk. 10 S. 7). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde des Gesuchsgegners als aussichtslos an- zusehen, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohnehin abzuwei- sen gewesen wäre (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen; dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen, soweit auf sie ein- getreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchs- gegner auferlegt.”
“Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 840.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.”
Nach Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden unentgeltlich. Deshalb sieht Art. 62 Abs. 2 GebV vor, dass in diesem Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden.
“Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 in Verbindung mit Art. 19 EGzSchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) kostenlos. Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17 ff. SchKG wird auch keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:”
“Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Ver- fahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:”
Für eine Sanktionierung wegen bös- oder mutwilliger Prozessführung ist ein tadelnswertes subjektives Element erforderlich. Hierzu zählen etwa treuwidriges oder rechtsmissbräuchliches Provozieren des Verfahrens, das Behaupten von Tatsachen wider besseres Wissen oder das Festhalten an offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassungen. Die bloss vorhandene Aussichtslosigkeit des Anliegens genügt für sich genommen nicht; es bedarf zusätzlich des subjektiv tadelnswerten Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei zumutbarer Prüfung hätte erkennen müssen.
“Die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betrei- bungs- und Konkursämter sind grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessfüh- rung können einer Partei oder ihrer Vertretung jedoch Gebühren und Auslagen sowie Bussen bis zu Fr. 1'500.00 auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Von Bös- oder Mutwilligkeit ist insbesondere auszugehen, wenn eine Partei in treuwidriger oder rechtsmissbräuchlicher Weise prozessiert, etwa wenn sie ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu - 9 - verzögern; ebenso wenn sie Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behaup- tet, ihre Stellungahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei zumutbarer Sorgfalt wissen musste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt die Beschwerdeführung nicht als bös- oder mutwillig erscheinen. Es bedarf zusätzlich des subjektiven, tadelnswerten Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren, vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte (BGer 5A_131/2013 E.”
“Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.Kosten- und Entschädigungsfolgen; Ordnungsbusse 3.1.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betrei- bungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozess- führung können einer Partei oder ihrer Vertretung indessen Gebühren und Ausla- gen sowie Bussen bis zu Fr. 1'500.– auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Von Bös- oder Mutwilligkeit ist insbesondere auszugehen, wenn eine Partei in treuwidriger oder rechtsmissbräuchlicher Weise prozessiert, etwa wenn sie ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern; ebenso wenn sie Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behaup- tet, ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei zumutba- rer Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an einer offen- sichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält (vgl. BGer 5A_825/2015 vom 7. März 2016 E. 5.1; BGer 5A_131/2013 vom 25. Juni 2013 E. 6.1; BGE 127 III 178 E. 2). 3.2.Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen zahlreicher ähnlich gelagerter Verfahren darauf aufmerksam gemacht, dass ihr bei weiteren formell völlig unzu- reichenden und/oder in der Sache klar unberechtigten Beschwerden – insbeson- dere bei unbegründeten Nichtigkeitsvorwürfen – Kosten und/oder eine Ordnungs- - 17 - busse auferlegt würden.”
Bei einer nicht einzutretenden (z. B. verspäteten) Beschwerde werden keine Verfahrenskosten erhoben; Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
“Aufgrund des Poststempels gilt die Vermutung, dass die Postaufgabe am 18. Juni 2024 und damit einen Tag zu spät erfolgte. In den Akten befinden sich keine Beweismittel, welche diese Vermutung widerlegen. Im Gegenteil lässt auch die Tatsache, dass der erste Eintrag in der Sendungsverfolgung der Post (Sortie- rung zur Zustellung) am 18. Juni 2024 um 20:21 Uhr erfolgte, es als wahrscheinli- cher erscheinen, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde erst im Verlaufe des 18. Juni 2024 in einen Briefkasten geworfen hatte (act. 12B). Der Nachweis der fristgerechten Erhebung der Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbe- hörde ist demzufolge nicht erbracht. Es ist davon auszugehen, dass die Be- schwerde verspätet erfolgte. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4.Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 12), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Rüti ZH, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 7 - 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art.”
“Aufgrund des Poststempels gilt die Vermutung, dass die Postaufgabe am 18. Juni 2024 und damit einen Tag zu spät erfolgte. In den Akten befinden sich keine Beweismittel, welche diese Vermutung widerlegen. Im Gegenteil lässt auch die Tatsache, dass der erste Eintrag in der Sendungsverfolgung der Post (Sortie- rung zur Zustellung) am 18. Juni 2024 um 20:21 Uhr erfolgte, es als wahrscheinli- cher erscheinen, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde erst im Verlaufe des 18. Juni 2024 in einen Briefkasten geworfen hatte (act. 12B). Der Nachweis der fristgerechten Erhebung der Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbe- hörde ist demzufolge nicht erbracht. Es ist davon auszugehen, dass die Be- schwerde verspätet erfolgte. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4.Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 12), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Rüti ZH, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 7 - 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art.”
Wird der erforderliche Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden; dem säumigen Beschwerdeführer können die zweitinstanzlichen Gerichtskosten auferlegt und eine Spruchgebühr – gegebenenfalls in einer reduzierten Höhe – festgesetzt werden (vgl. das konkrete Rechenbeispiel der Festsetzung auf Fr. 150.–).
“_____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 29. Oktober 2020 (EB200291-K) - 2 - Unter Hinweis auf die Präsidialverfügungen vom 30. November 2020 (Urk. 11) und vom 7. Januar 2021 (Urk. 12), unter Hinweis darauf, dass die Präsidialverfügung vom 7. Januar 2021 – auf der Empfangsbestätigung von der beschliessenden Kammer fälschlicherweise als vom 5. Januar 2021 bezeichnet – am 13. Januar 2021 für den Beschwerdeführer entgegengenommen wurde (vgl. die an Urk. 12 angeheftete Empfangsbestäti- gung), da somit die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 450.– am 18. Januar 2021 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 3 ZPO), da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer die zweitinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und der Be- schwerdegegnerin mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festge- setzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigung zugesprochen. - 3 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel der Urk. 6, 8 und 9/2-5, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art.”
Zur Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr nach Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG werden je nach Streitwert und Aufwand unterschiedliche Pauschalen angewendet; in der Rechtspraxis finden sich etwa Festsetzungen von CHF 750, CHF 2'000, CHF 4'000 sowie — bei mehreren selbstständigen Beschwerden — insgesamt CHF 6'000.
“Dass es dem Schuldner in der jetzigen Situation "schlicht nicht möglich" sei, eine Tilgung, Hinterlegung oder einen Gläubigerverzicht nachzuweisen (act. 13 Rz. 7), ist damit nicht glaubhaft. Es liegt kein gesetzlicher Konkurshinderungsgrund vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Auf die Zahlungsfähigkeit des Schuld- ners braucht damit nicht eingegangen zu werden. 5.Der Schuldner ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 6.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- - 4 - gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 13, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Thalwil, ferner im Urteils-Dis- positiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art.”
“Damit gelang es ihr nicht, aufzuzeigen, dass sie in Zukunft in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und sämtliche bestehende Schulden innert absehbarer Zeit abzuzahlen und damit ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröff- nung sind daher nicht gegeben. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 6.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchge- bühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. - 7 - Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von CHF”
“Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ob die als Beschwerdeinstanz erkennende Kammer als Sachgericht im gleichen Sinne wie die Vorinstanz entschieden oder die Gegenforderung für glaubhaft erachtet hätte, ist angesichts der im Beschwer- deverfahren auf Willkür beschränkten Kognition in Tatfragen (Art. 320 lit. b ZPO und vorne, E. III.2.3) und des erheblichen sachrichterlichen Ermessens (vgl. vorne, E.III.2.2 a.E.) ohne Belang. IV.Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der mit ihren Rechtsmitte- lanträgen unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110/2011 Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 23'200.–, in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). - 34 - 2.Überdies ist die Gesuchsgegnerin antragsgemäss (Urk. 36 S. 2 [Rechtsbegehren 2]) zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Deren Höhe bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; s.a. BGE 139 III 195 E. 4.3 S. 199) und ist auf Fr. 1'938.60 (Fr. 1'800.– zuzüglich”
“Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 280'536.– ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsge- mäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).”
“Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).”
“Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat - 7 - als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:”
“II.2). 7.Weitere Einwände gegen die vorinstanzlich erteilte Rechtsöffnung bringt die Gesuchsgegnerin nicht vor. Damit bleibt es dabei, dass kein Beschwer- degrund im Sinne von Art. 320 ZPO dargetan ist, der zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids führt. Ein solcher ist auch nicht offensichtlich (vgl. vorne, E. II.2). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. - 18 - IV.Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der mit ihren Rechtsmitte- lanträgen unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110/2011 Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 7'294'718.05 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO und BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 73), in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 6'000.– festzusetzen und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 2.Überdies ist die Gesuchsgegnerin antragsgemäss (Urk. 22 S. 2 [Rechtsbegehren 2]) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Deren Höhe be- stimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; s.a. BGE 139 III 195 E. 4.3 S. 199) und ist auf Fr. 10'810.– (Fr. 10'000.– zuzüglich”
“Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, nachdem im vorliegenden Verfahren zwei selbstständige Be- schwerden mit einem Streitwert von je (weit) über Fr. 1'000'000.– zu beurteilen waren, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf insge- samt Fr. 6'000.– festzusetzen.”
Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird nach Streitwert und dem verursachten Aufwand bemessen. Sie kann mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Die Prozess- bzw. Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt.
“Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zulasten der Beschwerde- führerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist beim vorliegenden Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 2'000.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Diese wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Parteientschädigung ist mangels Honorarnote und Honorarvereinbarung für das Beschwerdeverfahren nach Ermessen festzusetzen (vgl. Art. 2 ff. HV). Angesichts der sich stellenden Fragen und der eingereichten Rechtsschriften scheint ein Auf- wand von acht Stunden angemessen, was multipliziert mit dem üblichen Stunden- ansatz von CHF”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer als unter- liegende Partei entsprechend dem verursachten Aufwand (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens im Betrage von CHF 6'000.00 sind aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu beziehen. Der Beschwerdegegner ist nicht anwaltlich vertreten und es sind kei- ne Gründe ersichtlich, die die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) rechtfertigen könnten. Parteientschädigungen sind somit keine geschuldet. Demnach wird erkannt:”
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr kann wegen reduziertem Aufwand niedriger bemessen werden; dies wurde namentlich bei Nichteintreten und bei nahezu identischen bzw. parallel geführten Verfahren praktiziert.
“Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 60.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 60.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 18, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem mit seinen Rechtsmit- telanträgen unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, basierend auf einem Streitwert von Fr. 137'000.–, in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Dabei ist berücksichtigt, dass es sich vorliegend um eines von zwei nahezu identischen Verfahren handelt (vgl. vorne, E. 1.4), was den Aufwand der Beschwerdeinstanz für die Beurteilung der einzelnen Beschwerden reduzierte.”
“Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG sowie unter Berücksichtigung des we- gen des Parallelverfahrens RT220011-O reduzierten Aufwands auf Fr. 100.– fest- zusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).”
Die Spruchgebühr ist in der Regel dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind zu verweigern, wenn der obsiegenden Partei keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden sind.
“In Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Spruchgebühr auf Fr. 400.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht - 4 - zufolge seines Unterliegens und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:”
Die obere Instanz kann nach Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG die volle Entscheidgebühr der Beschwerdeführerin auferlegen, auch wenn diese in einzelnen Punkten teilweise obsiegt, sofern der obsiegende Punkt im Verhältnis zum Streitwert bzw. zum beantragten Umfang unwesentlich ist (vgl. Urteil PS220022, E.3.1).
“Festzusetzen ist heute sodann die Entscheidgebühr für das zweitinstanzli- che Verfahren. In Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der vorinstanzlichen Entschädigungs- folge rechtfertigt keine teilweise Kostenauflage an die Gegenseite. Es handelt sich dabei im vorliegenden Verfahren – gerade auch mit Blick auf den Streitwert – um einen unwesentlichen Nebenpunkt, in dem die Beschwerdeführerin nur zu ei- nem Bruchteil des von ihr beantragten Umfangs obsiegt.”
Auch wenn ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde, kann für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG eine Entscheidgebühr festgesetzt werden; in der Praxis wurde hierfür wiederholt Fr. 200.– festgesetzt.
“Mio. erfüllt diese Anforderungen of- fensichtlich schon deshalb nicht, weil, wie bereits die Vorinstanz korrekt erwogen hat, als Schuldner die Bundesrepublik C._____ aufgeführt ist, dagegen nicht die Gesuchsteller oder eine andere Behörde des Kantons Zürich (Urk. 5 nach S. 8 = Urk. 14/5). Mit diesem Verlustschein kann damit eine Tilgung der Steuerforderung durch Verrechnung nicht bewiesen werden. e)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. - 5 - 3.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'513.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 11 S. 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- henden Erkenntnis.”
“Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.”
“Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gerichtskosten auf Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).”
In den vorliegenden Entscheiden wurde die zweitinstanzliche Entscheidgebühr jeweils auf Fr. 300.– festgesetzt (ausgehend von Streitwerten von Fr. 6'801.75; Fr. 8'596.–; Fr. 1'789.40).
“Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners somit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'801.75 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteien- tschädigungen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels re- levanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 6 - Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.”
“Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Beklagten damit als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 4.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 8'596.– auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschä- digungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten in- folge seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. - 9 - 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten aufer- legt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 26, Urk. 29 und Urk. 30/2–9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'789.40 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Par- teientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Ge- suchsgegner infolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:”
Bei Nichteintreten gilt die Rechtsmittel führende Partei als unterliegend. Die Gerichtskosten können der Gegenpartei auferlegt und — unter Berufung auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG — pauschal festgesetzt werden (im entschiedenen Fall Fr. 500.–). Im dortigen Verfahren wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (der Gegenseite wegen Unterliegens, der Beschwerdeführerin mangels Aufwendungen).
“Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangs- gemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Sie sind in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 500.– fest- zusetzen. Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Ge- suchsteller mangels Aufwendungen. - 4 - Es wird beschlossen:”
Im zitierten Entscheid wurde bei einem Streitwert von CHF 115'060.20 die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf CHF 1'500 festgesetzt.
“Januar 2018, E. 2.4 = ZR 117/2018 Nr. 32 [S. 126]; Stücheli, - 9 - Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, in: Zürcher Studien zum Verfahrensrecht Bd. 119, 2000, S. 166). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Bis heute liegen die AGB der Klägerin nicht vor, was vorliegend von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 4.3Zusammenfassend ergibt sich, dass kein genügender Rechtsöffnungstitel vorliegt, weshalb die Beschwerde abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil – wenn auch mit anderer Begründung – zu bestätigen ist. IV.Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der mit ihren Rechtsmittelan- trägen unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemes- sung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenver- ordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von CHF 115'060.20 (Urk. 26 S. 2), in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 1'500.– festzusetzen und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 2.1Die nicht anwaltlich vertretene Beklagte verlangt unter Hinweis auf die Be- mühungen von Rechtsanwalt Y._____ eine Entschädigung in Höhe von CHF 7'130.50 (Urk. 34 S. 1). Die hierzu eingereichten Honorarnoten decken sowohl den Zeitraum des erstinstanzlichen als auch des vorliegenden Verfahrens ab (Urk. 36/2a-2c). Die Klägerin spricht der Beklagten die Berechtigung auf eine Par- teientschädigung ab (Urk. 38 S. 1).”
Die Praxis setzt die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in mehreren Fällen deutlich tiefer an; in den vorliegenden Entscheidungen wurde die Gebühr häufig auf Beträge zwischen Fr. 100.– und Fr. 300.– festgesetzt, obwohl die Streitwerte von einigen Hundert bis mehreren Tausend Franken reichten.
“Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin nicht. Sie wiederholt darin im Wesentlichen ihre bereits vor Vorinstanz vorgebrach- ten Argumente (fehlende Zustellung an ihren Treuhänder, Verjährung, Unrichtigkeit der Beitragshöhe; Urk. 9 S. 2), ohne sich mit den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu diesen drei Vorbringen auseinanderzusetzen. Zu- dem macht sie geltend, die Vorinstanz stütze sich auf Indizien, welche per se nicht korrekt seien, statt auf Fakten (Urk. 9 S. 2), ohne aufzuzeigen, was für Indizien dies sein sollten und welche Schlussfolgerungen die Vorinstanz daraus zu Unrecht ge- zogen haben soll. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist daher nicht einzu- treten. 3.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'597.– auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ge- suchsgegnerin ersucht für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechts- pflege (Urk. 9 S. 1). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2.Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.”
“Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 415.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.”
“Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem - 7 - Streitwert von Fr. 3'184.20 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Par- teientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Ge- suchsgegner infolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:”
“Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 920.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.-- festzusetzen.”
“Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'772.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.”
“Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'912.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen.”
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird von der Praxis fallweise festgesetzt; als Beispiel wurde für einen Streitwert von Fr. 7'125.– eine Entscheidgebühr von Fr. 450.– festgelegt.
“Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 7'125.– auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels re- levanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen, soweit auf sie ein- getreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. - 11 - 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 9 und Urk. 11/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.”
“Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgansgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstel- lerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:”
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können jedoch Bussen sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden; Parteientschädigungen sind ausgeschlossen.
“Vielmehr verhalte sich die Be- schwerdeführerin einmal mehr rechtsmissbräuchlich, indem sie im Wissen um ausstehende Zahlungsbefehle nicht beim Betreibungsamt vorstellig werde, son- dern pauschal Beschwerde erhebe (act. 5 S. 2-4). b)Zu diesen Erwägungen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht konkret. Die Beschwerde enthält lediglich pauschale Rügen, neue Ausführungen, insbe- sondere auch zu einem Sachverhalt, der nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (vgl. Auskunft hinsichtlich Rechtsvorschlagsfrist) sowie neue Bei- lagen, die auf Grund des Novenverbots ohnehin unbeachtlich sind. Eine Ausein- andersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wie sie auch von Laien im Ansatz verlangt werden darf, fehlt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer bisherigen zahlreichen Gerichtsverfahren nicht mehr als prozes- sunerfahren zu gelten hat, womit die Hürde an eine genügende Begründung gar höher zu setzen wäre. Es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und - 5 - Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. etwa OGer/ZH PS230147 vom 22. Januar 2024; OGer/ZH PS210006 vom”
“Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Böswillige oder mut- willige Prozessführung kann jedoch für eine Partei oder ihren Vertreter Kostenfol- gen haben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:”
“Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 - 8 - SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Auch wenn es durchaus im gerichtli- chen Ermessen läge, im vorliegenden Fall Kosten aufzuerlegen (E. 5.2. vorste- hend) wird im Beschwerdeverfahren auf Kostenauflage verzichtet. Parteientschä- digungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:”
“Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Böswillige oder mut- willige Prozessführung kann jedoch für eine Partei oder ihren Vertreter Kostenfol- gen haben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:”
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird in der Praxis nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG bemessen; bei einem Streitwert von rund Fr. 17'000.– wurde sie in der Rechtsprechung mit Fr. 600.– festgesetzt.
“Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen, der mit seinem sinngemässen Antrag auf Ab- weisung der Beschwerde unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG - 15 - auf Fr. 250.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kosten- vorschuss (vgl. Urk. 29 f.) zu verrechnen. Der Gesuchsteller hat dem Gesuchs- gegner den Vorschuss im Umfang von Fr. 250.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Überdies ist der Gesuchsteller antragsgemäss (Urk. 24 S. 2) zu verpflichten, dem vor Zweitinstanz anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner für das Beschwerde- verfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Deren Höhe bestimmt sich nach der Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 96 ZPO; siehe auch BGE 139 III 195 E. 4.3 S. 199), namentlich nach § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV. Sie basiert in erster Linie auf dem Streitwert und nicht auf dem geltend gemachten Stunden- aufwand (vgl. Urk. 24 Rz 13), welcher auch keine Erhöhung nach § 4 Abs. 2 Anw- GebV rechtfertigt. Angesichts des geringen Streitwerts (Fr.”
“Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem mit seinen Rechtsmit- telanträgen unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 17'000.– (vgl. Art. 93 Abs. 1 ZPO), in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 600.– festzusetzen.”
In der Praxis setzt das obere Gericht die zweitinstanzliche Entscheidgebühr oft pauschal auf Fr. 500.– fest. Vereinzelt finden sich auch andere Pauschalbeträge (z.B. Fr. 300.–).
“Hinsichtlich ihrer übrigen Vorbringen macht die Gesuchsgegnerin nicht gel- tend, dass und welche derselben sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 9) vorgetragen hätte. Soweit diese von der Vorinstanz beurteilt und verworfen wurden (vorstehend Erwäg. 4b), trägt die Gesuchsgegnerin keine Beanstandungen gegen - 6 - diese Erwägungen vor, womit es bei denselben und der darauf gestützten Rechts- öffnung bleibt. Soweit die Vorinstanz sich damit nicht auseinandergesetzt hat, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend, dass und welche dieser Vorbringen trotz Geltendmachung unbeachtet geblieben wären; als Noven sind sie jedoch im Be- schwerdeverfahren unzulässig und können nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwäg. 4.a). d)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 5.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 25'412.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 7 - 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 20, 21, 23, 24/1-4 und 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Hinsichtlich ihrer übrigen Vorbringen macht die Gesuchsgegnerin nicht gel- tend, dass und welche derselben sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 9) vorgetragen hätte. Soweit diese von der Vorinstanz beurteilt und verworfen wurden (vorstehend Erwäg. 4b), trägt die Gesuchsgegnerin keine Beanstandungen gegen diese Erwägungen vor, womit es bei denselben und der darauf gestützten Rechts- öffnung bleibt. Soweit die Vorinstanz sich damit nicht auseinandergesetzt hat, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend, dass und welche dieser Vorbringen trotz Geltendmachung unbeachtet geblieben wären; als Noven sind sie jedoch im Be- schwerdeverfahren unzulässig und können nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwäg. 4.a). d)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. - 6 - 5.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 21'262.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 18, 19, 21 und 22/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Hinsichtlich ihrer übrigen Vorbringen macht die Gesuchsgegnerin nicht gel- tend, dass und welche derselben sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 9) vorgetragen hätte. Soweit diese von der Vorinstanz beurteilt und verworfen wurden (vorstehend Erwäg. 4b), trägt die Gesuchsgegnerin keine Beanstandungen gegen - 6 - diese Erwägungen vor, womit es bei denselben und der darauf gestützten Rechts- öffnung bleibt. Soweit die Vorinstanz sich damit nicht auseinandergesetzt hat, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend, dass und welche dieser Vorbringen trotz Geltendmachung unbeachtet geblieben wären; als Noven sind sie jedoch im Be- schwerdeverfahren unzulässig und können nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwäg. 4.a). d)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 5.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 25'412.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 7 - 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 20, 21, 23, 24/1-4 und 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 13'324.66 auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsge- mäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädi- gungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 7 - Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 8/1–2 und Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“a). e)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vor- stehend Erwägung 2). 4.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 64'680.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 5 - c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 11 und 13/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher - 6 - Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 15 und 17/1-5, und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unter- liegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 9, 11 und 12/1-2, und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 6 - 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 24'696.65. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen.”
“Der Streitwert beträgt Fr. 15'030.20 (Urk. 5/1). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und aus- gangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Partei- entschädigungen sind keine zuzusprechen, den Gesuchstellern mangels Umtrie- ben und der Gesuchsgegnerin angesichts ihres Unterliegens (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:”
“Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).”
“Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).”
“Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der mit ihren Rechtsmittel- anträgen unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 15'000.–, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen.”
“Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe sind der Gesuchstellerin und dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Ge- suchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ent- schädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:”
“Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:”
“Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 7 -”
“Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich in den parallelen Beschwerdeverfah- ren RT190156-O, RT190157-O, RT190158-O, RT190181-O und RT190182-O die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellen, auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit seinem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).”
Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird in der Praxis nach Streitwert und dem verursachten Aufwand bemessen. Konkrete Festsetzungen können variieren (in den vorliegenden Entscheiden wurde sie z.B. mit CHF 2'000 bzw. CHF 1'200 festgesetzt; vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG).
“Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zulasten der Beschwerde- führerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist beim vorliegenden Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 2'000.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Diese wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Parteientschädigung ist mangels Honorarnote und Honorarvereinbarung für das Beschwerdeverfahren nach Ermessen festzusetzen (vgl. Art. 2 ff. HV). Angesichts der sich stellenden Fragen und der eingereichten Rechtsschriften scheint ein Auf- wand von acht Stunden angemessen, was multipliziert mit dem üblichen Stunden- ansatz von CHF”
“82 SchKG), – dass der Forderungsbetrag, für den der Rechtsvorschlag beseitigt wird, durch die provisorische Rechtsöffnung für das Pfandrecht nicht erhöht wird, nach- dem Schuldbriefforderung und Pfandrecht durch den Grundbucheintrag in identischem Betrag erzeugt werden und fortan untrennbar verbunden sind, so dass keines der beiden Elemente ohne das andere oder in ungleicher Höhe bestehen kann (BGE 140 III 36 E. 4), – dass die Vorinstanz daher keine Rechtsverletzung beging, wenn sie im Ent- scheiddispositiv nicht nur für die Schuldbriefforderung, sondern zusätzlich auch für das Grundpfandrecht provisorische Rechtsöffnung erteilte, – dass sich die Beschwerde vor diesem Hintergrund als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, - dass die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Ergebnis zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass die Spruchgebühr beim vorliegenden Streitwert und angesichts des ver- ursachten Aufwands mit CHF 1'200.00 zu bemessen ist (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG), – dass die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin, die keine Honorar- vereinbarung und keine Honorarnote eingereicht hat, ermessensweise auf CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) festzusetzen ist (vgl. Art. 2 ff. HV), Es wird erkannt:”
Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenlos; die Verfahrenskosten verbleiben beim Kanton (in den Entscheidbeispielen wurde eine intern zu verbuchende Gebühr von CHF 1'500 genannt).
“Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubün- den verbleiben. Demnach wird erkannt:”
Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenlos. Rein intern zu verbuchende Verfahrenskosten gelten als nicht erstattungsfähig bzw. nicht zahlungspflichtig.
“Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichts- behörde kostenlos. Die - rein intern zu verbuchenden - Verfahrenskosten von CHF”
In den vorliegenden obergerichtlichen Entscheiden wird die zweitinstanzliche Entscheidgebühr nach Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG regelmässig auf CHF 750.– festgesetzt.
“Satz und Abs. 3 HRegV (vgl. act. 4). Dass die Mitarbeiterin der Domizilhalterin nicht berechtigt gewesen sei, die Zustel- lung der Vorinstanz entgegenzunehmen (vgl. dahingehend act. 2 S. 1 Mitte), macht die Schuldnerin nicht geltend. 4.Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglich- keit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht be- steht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 5.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchge- bühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2.Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. - 4 - Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Dass es dem Schuldner in der jetzigen Situation "schlicht nicht möglich" sei, eine Tilgung, Hinterlegung oder einen Gläubigerverzicht nachzuweisen (act. 13 Rz. 7), ist damit nicht glaubhaft. Es liegt kein gesetzlicher Konkurshinderungsgrund vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Auf die Zahlungsfähigkeit des Schuld- ners braucht damit nicht eingegangen zu werden. 5.Der Schuldner ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 6.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- - 4 - gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 13, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Thalwil, ferner im Urteils-Dis- positiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art.”
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. - 5 - 3.Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Parteientschä- digungen sind keine zuzusprechen: Dem Schuldner nicht, weil er mit seiner Be- schwerde unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine Um- triebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1.Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2.Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden dem Konkursamt Altstetten-Zürich vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.”
“172 Ziffer 3 SchKG abgewiesen hätte (vgl. dahingehend act. 7/5 S. 2 Ziffer 5 "Wichtige Hinweise"), nicht innert der Beschwerdefrist sichergestellt - 4 - hat (s.a. act. 8). Da die Schuldnerin damit nicht belegt hat, dass sie die Kosten i.S.v. Art. 172 Ziffer 3 resp. Art. 174 Abs. 2 Ziffer 2 SchKG getilgt hat, ist die Be- schwerde folglich abzuweisen. 5.Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 6.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchge- bühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3.Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. - 5 - 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Ja- nuar 2016 E. 3.8.1.). Inwiefern der (implizite) Ermessensentscheid der Vorinstanz, den Entscheid über den Konkurs nicht auszusetzen, offensichtlich unbillig sei, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Insofern ist auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen. 8.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde am 17. Juli 2024 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (act. 9), ist der Konkurs neu zu eröffnen. IV. 1.Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). 2.Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. Sie hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Revisionsstelle ist nicht Partei im vorliegenden Verfahren, weshalb sie ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab Montag, 26. August 2024,”
“(Antrag 6) ist zudem schon deshalb abzu- weisen, weil der Schuldner dafür nicht belangt werden kann, solange die Betrei- bung infolge Rechtsvorschlags noch eingestellt ist (BSK SchKG-Emmel, Art. 68 N 19). Zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht bedürfte es allerdings ohnehin keines Urteils bzw. keiner Zusprechung der Betreibungskosten im Urteilsdispositiv (BGer 9C_45/2011 vom 8. Juni 2011, E. 3.2). 7.Zusammenfassend ist das vorinstanzliche Urteil weder nichtig noch ist es aus anderen Gründen aufzuheben. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kosten des Beschwerde- verfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. - 13 - 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage des Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art.”
Das obere Gericht kann die Spruch-/Entscheidgebühr zwischen den Parteien aufteilen. In der zitierten Entscheidung wurde die Gebühr von Fr. 750.– zu Fr. 450.– dem Gesuchsteller und zu Fr. 300.– dem Gesuchsgegner auferlegt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; Art. 106 Abs. 2 ZPO).
“Die Spruchgebühr von Fr. 750.– ist in Höhe von Fr. 450.– dem Gesuchsteller und in Höhe von Fr. 300.– dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG, Art. 106 Abs. 2 ZPO). 2.3Betreffend die Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. IV.1.2 f.). Auch für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.”
Das Verfahren ist kostenlos; Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
“Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 15a, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Rüti ZH, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art.”
“August 2024 aufgehoben, hinsichtlich der Schuldnerbezeich- nung berichtigt und dem Schuldner zugestellt. Dementsprechend schrieb die Vor- instanz das Beschwerdeverfahren CB240088 am 4. September 2024 ab. Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist hinsichtlich der Wiedererwägung nicht zu be- anstanden. Zudem geht die Beschwerdeführerin mit ihrer Annahme, es würden zwei Zahlungsbefehle bestehen, fehl. Der erste Zahlungsbefehl wurde durch den zweiten Zahlungsbefehl ersetzt und hat damit seine Gültigkeit verloren. Massge- bend ist einzig der zweite Zahlungsbefehl. Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin anschliessend zur Erhebung des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens gegen die Wiedererwägungsverfügung verpflichtet sah. - 6 - 5.Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben. 6.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art.”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die ausseramtliche Konkursverwaltung die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Im kantonalen Verfahren sind keine Gerichtskosten erhoben worden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen sind keine zugesprochen worden und sind auch nach Aufhebung des obergerichtlichen Urteils nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 in Verbindung mit Art. 19 EGzSchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) kostenlos. Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17 ff. SchKG wird auch keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:”
Die Entscheidgebühr in Summarsachen wird von den Gerichten nach den konkreten Umtrieben bemessen und nicht zwingend am zulässigen Höchstsatz festgesetzt; die Praxis sieht unterschiedliche Festsetzungen vor.
“Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg- ner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen An- spruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerde- verfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 8). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 8 und Urk. 10/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 4 - 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).”
“Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr - 5 - ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzuset- zen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte sei- nerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:”
Das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist kostenfrei; ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren ist deshalb gegenstandslos und wird in der Praxis abgeschrieben. In diesen Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
“ pro m 2 , so ist das bezogen auf Wohnbauland sicher richtig. Der Beschwer- deführer übersieht jedoch, dass es sich bei den gepfändeten Grundstücken gröss- tenteils um Landwirtschaftsland oder Wald handelt. Alle Grundstücke befinden sich ausserhalb der Bauzone. Es ist notorisch, dass für Landwirtschaftsland und Wald wesentlich tiefere Bodenpreise bezahlt werden als für Wohnbauland (vgl. https://www.zh.ch/de/planen-bauen/raumplanung/immobilienmarkt/boden- preise.html; zuletzt besucht am: 24. Januar 2025). Dieser Umstand wurde bei der betreibungsamtlichen Schätzung zu Recht berücksichtigt. Die betreibungsamtli- che Schätzung sagt zudem nichts über den an der Versteigerung tatsächlich er- - 7 - zielbaren Erlös aus. Die Schätzung des zu versteigernden Grundstücks soll den Interessenten lediglich einen Anhaltspunkt über das vertretbare Angebot geben (vgl. BGE 135 I 102 E. 3.2.3). 8.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es sind auch hier keine Kosten zu erheben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren erweist sich deshalb als gegenstandslos und ist abzuschreiben. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zuge- sprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG) Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- schrieben. 2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art.”
“Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass es sich bei den gepfände- - 6 - ten Grundstücken ihres Ehemannes grösstenteils um Landwirtschaftsland oder Wald handelt. Alle Grundstücke befinden sich ausserhalb der Bauzone. Es ist no- torisch, dass für Landwirtschaftsland und Wald wesentlich tiefere Bodenpreise be- zahlt werden als für Wohnbauland (vgl. https://www.zh.ch/de/planen-bauen/raum- planung/immobilienmarkt/bodenpreise.html; zuletzt besucht am: 24. Januar 2025). Dieser Umstand wurde bei der betreibungsamtlichen Schätzung zu Recht berück- sichtigt. Die betreibungsamtliche Schätzung sagt zudem nichts über den an der Versteigerung tatsächlich erzielbaren Erlös aus. Die Schätzung des zu verstei- gernden Grundstücks soll den Interessenten lediglich einen Anhaltspunkt über das vertretbare Angebot geben (vgl. BGE 135 I 102 E. 3.2.3). 8.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es sind auch hier keine Kosten zu erheben. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren erweist sich deshalb als gegenstandslos und ist abzuschreiben. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zuge- sprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). - 7 - Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- schrieben. 2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art.”
“Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 15a, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Rüti ZH, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art.”
“Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Beschwerdeantrag Ziffer 3) erweist sich damit als gegenstandslos und ist abzuschreiben. Parteientschädi- gungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:”
“Die Beschwerdeführerin beantragt auch für das zweitinstanzliche Beschwer- deverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Das Beschwerdeverfahren ist kos- tenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Das Ge- such der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Prozesskosten ist daher gegenstandslos und abzu- schreiben. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos; das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist daher abzuweisen. Es wird beschlossen:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die ausseramtliche Konkursverwaltung die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Im kantonalen Verfahren sind keine Gerichtskosten erhoben worden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen sind keine zugesprochen worden und sind auch nach Aufhebung des obergerichtlichen Urteils nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”