Auf Verlangen einer Partei wird auf deren Kosten eine detaillierte Kostenrechnung, welche die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung nennen muss, erstellt; die Gebühr bestimmt sich nach Artikel 9.
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Die detaillierte Kostenrechnung dient der Offenlegung des Totalbetrags sowie der Mitteilung von Zahlungsverbindungen und -modalitäten und kann als Schriftstück im Geldverkehr qualifiziert werden. Die Erstellung einer solchen detaillierten Kostenrechnung ist gebührenpflichtig (Art. 3 i.V.m. Art. 9 GebV SchKG).
“Die Gebührenrechnung bzw. das als "Kostenrechnung und Verfügung" be- zeichnete Dokument gibt Kenntnis über das Total der Gebührenbelastung; vorlie- gend wurde die Gebühr insbesondere nicht erst mit dieser "Kostenrechnung und Verfügung" festgesetzt, sondern die Festsetzung erfolgte bereits mit der "Rück- weisung des Betreibungsbegehrens" (vgl. act. 2/3). Die "Kostenrechnung und Verfügung" dient damit nur noch dazu, einen Überblick über das Total der Gebüh- renbelastung zu geben und der Beschwerdegegnerin die Zahlungsverbindungen und -modalitäten bekannt zu geben, mithin im Rahmen des Inkassos den Geld- verkehr zu ermöglichen. Damit erscheint es durchaus als richtig, die Kostenrech- nung als Schriftstück im Geldverkehr zu qualifizieren. Diese Auffassung findet im Übrigen auch eine Stütze in der Systematik der GebV SchKG selbst. So schreibt Art. 3 GebV SchKG explizit vor, dass das Verlangen einer detaillierten Kosten- rechnung durch eine Partei, welche die entsprechenden Bestimmungen der GebV SchKG nennen muss, eine gebührenpflichtige Verrichtung darstellt, wobei sich die Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG bestimmt. Dass die detaillierte Gebührenrech- nung unter Hinweis auf die für die Gebührenfestsetzung relevanten Bestimmun- gen explizit Erwähnung findet, nicht aber die "einfache Rechnung", legt zumindest den Schluss nahe, dass der Verordnungsgeber selbst aufgrund des weit gefass- ten Begriffes der "Schriftstücke im Geldverkehr" davon ausging, die explizit von - 12 - der Gebührenfreiheit auszunehmenden Verrichtungen ausdrücklich regeln zu müssen. Hinzu kommt zudem, dass das Bundesgericht im bereits durch die Vorin- stanz zitierten Entscheid BGer 5A_1014/2020 vom 17. Juni 2021 in Erwä- gung”
“Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vo- rinstanz). Sie verlangte, dass das Betreibungsamt angewiesen werde, ihr in Be- zug auf die Betreibungen-Nrn. 2, 3 und 1 kostenlos detaillierte Kostenrechnungen nach Art. 3 GebV SchKG auszustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes (act. 1 S. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 15. Februar 2021 trat die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde ein (act. 3 = act. 6).”
Hat eine Partei die Zusammenstellung der Kosten nicht konkret gerügt, ist zunächst auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Partei muss vorgängig auf eigene Kosten beim Betreibungsamt eine detaillierte Kostenrechnung verlangen und diese — soweit nötig — konkret beanstanden (Art. 3 GebV SchKG).
“Zudem sei der sichergestellte Betrag von Fr. 2'500.– auch angesichts des erhöhten Bearbeitungsaufwandes, verursacht durch das Vorgehen der Beschwerdeführerin (Korrespondenzen, Gespräche, Tele- fonate, Beschwerdeverfahren), vertretbar (act. 29 S. 10 f. E. 4.5 und E. 2.1). Soweit die Beschwerdeführerin gegen die vorsorgliche Kostenrechnung in der Pfändungsankündigung Beschwerde erhebe, sei festzuhalten, dass die Beschwer- deführerin nicht hinreichend begründe, inwiefern die Zusammenstellung der bisheri- gen Kosten falsch sein sollte bzw. welche Beträge in welchem Umfang zu korrigie- ren seien. Vielmehr stelle die Beschwerdeführerin blosse Mutmassungen in Bezug auf die angebliche Intransparenz und fehlerhafte Dauer des Pfändungsvollzuges sowie realitätsfremde Ausführungen zur Online-Verfügbarkeit gesetzlicher Grundla- gen an, ohne beim Betreibungsamt vorgängig auf eigene Kosten eine detaillierte Kostenrechnung verlangt zu haben und gegen diese Rechnung gegebenenfalls be- gründet Beschwerde zu erheben (Art. 3 GebV SchKG). Auf die Beschwerde wäre daher zurzeit mangels eines konkreten Antrages bzw. einer hinreichenden Begrün- dung nicht einzutreten (act. 29 E. 4.6 m.w.H.). 3.4.2Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen zur vorsorglichen Kostenrechnung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie legt weder dar, weshalb der Entscheid der Vorinstanz, auf die Beschwerde zurzeit nicht einzutreten, falsch sein soll, noch inwiefern sie entgegen der Vorinstanz hinreichend begründet hätte, dass die Zusammenstellung der bisherigen Kosten falsch sei bzw. welche Beträge in welchem Umfang zu korrigieren seien (vgl. act. 30 Ziff. 135 f. und 146–155). Da- mit kommt die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen nicht nach, weshalb nicht weiter darauf einzutreten ist. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Überpfändung (act. 30 Ziff. 145–153) ist Folgendes festzuhalten: Der gepfändete Betrag dient zur Deckung der der Pfändung zugrunde liegenden Forderung. Diese beläuft sich ge- mäss vorinstanzlicher Berechnung – inkl.”
Eine Partei kann auf ihre Kosten die Erstellung einer detaillierten Kostenrechnung verlangen; diese muss die angewendeten Bestimmungen der GebV SchKG nennen (Art. 3). Blosse Versandwünsche, etwa die Zusendung eines Einzahlungsscheins, begründen hingegen nicht ohne Weiteres Anspruch auf eine solche detaillierte Kostenrechnung, weil die Gebühr für nicht besonders tarifierte Schriftstücke auch den Versand abdeckt.
“Mit diesen Vorbringen setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort mit der sorgfältigen und zutreffenden Begründung der Vorinstanz auseinander. We- der legt er dar, weshalb ihr eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes, noch eine falsche Rechtsanwendung vorzuwerfen wäre. Diese Begrün- dung genügt den oben wiedergegebenen Anforderungen nicht (E. 2.2), und auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. Dass er sich überdies an der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Gebühren stört, ist ein vor der Kammer neu vorgetragenes Argument und wäre damit ohne- hin unbeachtlich. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, auf seine Kos- ten eine detaillierte Kostenrechnung für die konkreten Betreibungshandlungen zu verlangen, in welcher dann die angewendeten Bestimmungen der GebV SchKG genannt werden müssen (Art. 3 GebV SchKG).”
“Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt Fr. 8.-- bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen (Art. 9 Abs. 1 lit. b GebV SchKG). Sie deckt die Bemühungen für die Abfassung, die Ausfertigung und den Versand des betreffenden Schriftstückes ab (BGE 94 III 19 E. 4, zu Art. 7 aGebT SchKG). Verlangt der Gesuchsteller eine detaillierte Kostenrechnung (Art. 3 GebV SchKG), so liegt ein solcher Anwendungsfall vor (ADAM, in: Kommentar Gebührenverordnung, 2008, N. 1 zu Art. 3). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung war dies vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ersuchte lediglich um die Zusendung eines Einzahlungsscheins. Zudem fallen die von der Vorinstanz erwähnten Kosten für die Buchführung, die mit der Gebühr von Fr. 8.-- gedeckt werden sollen, auch bei einem Bezug der schriftlichen Betreibungsauskunft am Schalter an. Diesfalls darf für die Quittung keine Gebühr erhoben werden (Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG).”
Schriftstücke im Geldverkehr (z. B. einfache Kostenübersicht, Einzahlungsschein, Quittung) sind gebührenfrei (Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG). Eine als „Kostenrechnung und Verfügung“ bezeichnete Mitteilung kann als solches Schriftstück qualifiziert werden, wenn sie hauptsächlich das Total der Gebühren und Zahlungsmodalitäten ausweist und keine detaillierte Aufschlüsselung nach Art. 3 verlangt oder enthält (vgl. PS230180; BGer 5A_1014/2020).
“Hinsichtlich der Gebühr für die Kostenrechnung erwog die Vorinstanz so- dann, die Beschwerdegegnerin habe weder eine detaillierte Kostenrechnung nach Art. 3 GebV SchKG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG verlangt, noch könne – wie das Betreibungsamt geltend mache – ein entsprechendes konkluden- tes Verhalten angenommen werden, nur weil die Beschwerdegegnerin keinen Vorschuss geleistet habe. Die vorliegende Kostenrechnung stelle ohnehin keine detaillierte Kostenrechnung nach Art. 3 GebV SchKG dar, sondern eine einfache Kostenrechnung. Schriftstücke im Geldverkehr seien ausdrücklich gebührenfrei (Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG sowie u.w.H. auf: BGer 5A_1014/2020 vom 17. Juni 2021; Komm GebV SchKG-ADAM, Art. 9 N 3). Auch der vom Betreibungsamt vor- gebrachte Verweis auf die Bemerkung zu Art. 9 (Randziffer 4) der Wegleitung für den Bezug von Gebühren der Betreibungs- und Gemeinde-/Stadtammannämter des Kantons Zürich vom Oktober 2021 und Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG über- gehe ausdrücklich den Vorbehalt in Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG. Entsprechend sei - 10 - die in Rechnung gestellte Gebühr für die Kostenrechnung von Fr. 8.– unzulässig (act. 14 E.”
“Die Gebührenrechnung bzw. das als "Kostenrechnung und Verfügung" be- zeichnete Dokument gibt Kenntnis über das Total der Gebührenbelastung; vorlie- gend wurde die Gebühr insbesondere nicht erst mit dieser "Kostenrechnung und Verfügung" festgesetzt, sondern die Festsetzung erfolgte bereits mit der "Rück- weisung des Betreibungsbegehrens" (vgl. act. 2/3). Die "Kostenrechnung und Verfügung" dient damit nur noch dazu, einen Überblick über das Total der Gebüh- renbelastung zu geben und der Beschwerdegegnerin die Zahlungsverbindungen und -modalitäten bekannt zu geben, mithin im Rahmen des Inkassos den Geld- verkehr zu ermöglichen. Damit erscheint es durchaus als richtig, die Kostenrech- nung als Schriftstück im Geldverkehr zu qualifizieren. Diese Auffassung findet im Übrigen auch eine Stütze in der Systematik der GebV SchKG selbst. So schreibt Art. 3 GebV SchKG explizit vor, dass das Verlangen einer detaillierten Kosten- rechnung durch eine Partei, welche die entsprechenden Bestimmungen der GebV SchKG nennen muss, eine gebührenpflichtige Verrichtung darstellt, wobei sich die Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG bestimmt. Dass die detaillierte Gebührenrech- nung unter Hinweis auf die für die Gebührenfestsetzung relevanten Bestimmun- gen explizit Erwähnung findet, nicht aber die "einfache Rechnung", legt zumindest den Schluss nahe, dass der Verordnungsgeber selbst aufgrund des weit gefass- ten Begriffes der "Schriftstücke im Geldverkehr" davon ausging, die explizit von - 12 - der Gebührenfreiheit auszunehmenden Verrichtungen ausdrücklich regeln zu müssen. Hinzu kommt zudem, dass das Bundesgericht im bereits durch die Vorin- stanz zitierten Entscheid BGer 5A_1014/2020 vom 17. Juni 2021 in Erwä- gung”
“Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt Fr. 8.-- bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen (Art. 9 Abs. 1 lit. b GebV SchKG). Sie deckt die Bemühungen für die Abfassung, die Ausfertigung und den Versand des betreffenden Schriftstückes ab (BGE 94 III 19 E. 4, zu Art. 7 aGebT SchKG). Verlangt der Gesuchsteller eine detaillierte Kostenrechnung (Art. 3 GebV SchKG), so liegt ein solcher Anwendungsfall vor (ADAM, in: Kommentar Gebührenverordnung, 2008, N. 1 zu Art. 3). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung war dies vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ersuchte lediglich um die Zusendung eines Einzahlungsscheins. Zudem fallen die von der Vorinstanz erwähnten Kosten für die Buchführung, die mit der Gebühr von Fr. 8.-- gedeckt werden sollen, auch bei einem Bezug der schriftlichen Betreibungsauskunft am Schalter an. Diesfalls darf für die Quittung keine Gebühr erhoben werden (Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG).”
Es kann von einer Partei eine Konto- oder Zahlungsabrechnung (anders als eine Kostenabrechnung) verlangt werden. Art. 3 GebV SchKG gilt für detaillierte Kostenrechnungen und verlangt, dass diese die erhobene Gebühr für die konkreten Verrichtungen der Vollstreckungsorgane ausweist und die zugrunde liegenden Grundlagen der Gebührenerhebung nennt.
“Sie ging davon aus, mit ihren Zahlungen die Betrei- bungsforderungen beglichen zu haben. Sie bat das Betreibungsamt mit den Schreiben um eine Zahlungsbestätigung und um detaillierte Kontoabrechnungen (act. 2/4-5). Damit ist zutreffend, dass die Beschwerdeführerin vom Betreibungs- amt Abrechnungen verlangt hat. Sie hat aber nicht (wie vor Vorinstanz und der Kammer behauptet) "Kosten-", sondern "Konto-"Abrechnungen verlangt. Das Be- treibungsamt stellte der Beschwerdeführerin daraufhin in den genannten Betrei- bungen jeweils eine "Abrechnung Zahlung" mit Valuta-Datum 9. Februar 2021 zu (act. 2/1-3), was nicht zu beanstanden ist. - 5 - Die Verrichtungen der Vollstreckungsorgane unterliegen (von ausdrücklichen Ausnahmen gemäss SchKG oder GebV SchKG abgesehen) grundsätzlich der Kostenpflicht. Eine detaillierte Kostenrechnung nach Art. 3 GebV SchKG weist die erhobene Gebühr für die konkreten Handlungen der Vollstreckungsorgane aus und nennt die entsprechenden Grundlagen der Gebührenerhebung für jede Posi- tion. Aufgrund der Schreiben vom”
Eine nicht nachvollziehbare Kostenrechnung, die die Verteilung gemeinsamer Kosten und die teilnehmenden Gläubiger samt ihren Forderungen nicht ausweist, widerspricht Art. 3 GebV SchKG. Besteht diese Intransparenz, ist die Kostenrechnung aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, eine neue, nachvollziehbare Kostenrechnung zu erstellen und die an der Pfändung teilnehmende Pfändungsgruppe offenzulegen.
“1 weder möglich, noch bestehe seitens des Beschwerdeführers ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse. Es könne folglich festgestellt werden, dass der An- trag gemäss Ziff. 1 aufgrund der bereits vollzogenen Pfändung des Liquida- tionserlöses an der Erbschaft gesamthaft hinfällig und entsprechend als ge- genstandslos geworden abzuschreiben sei. Gleiches gelte für den Antrag gemäss Ziff. 3, zumal mit diesem ebenfalls der Nichtvollzug der - mittlerweile doch vollzogenen - Pfändung des Liquidationserlöses an der Erbschaft ge- rügt worden sei (act. 63 Erw. 4.1.2.-4.1.3). - 7 - Zur Kostenrechnung und Verfügung Nr. 2 vom 20. Juni 2019 des Betrei- bungsamtes Sihltal führte die Vorinstanz u.a. aus, der Beschwerdeführer habe die Verteilung der "Gemeinsamen Kosten" auf die einzelnen Gläubiger - trotz Akteneinsicht - nicht nachvollziehen können, wodurch ihm eine Über- prüfung der Kostenrechnung und Verfügung Nr. 2 vom 20. Juni 2019 verun- möglicht worden sei. Eine solche intransparente Kostenrechnung widerspre- che Art. 3 GebV SchKG. Ausgehend von den eben gemachten Erwägungen sei die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 2 vom 20. Juni 2019 aufzuheben. Des Weiteren sei das Betreibungsamt anzuweisen, eine neue Kostenrech- nung zu erstellen, anhand welcher die Verteilung der "Gemeinsamen Kos- ten" in der Pfändung Nr. 1 auf die teilgenommenen Gläubiger nachvollzogen werden könne. Hierzu habe es insbesondere die an der Pfändung Nr. 1 tei l- genommenen Gläubiger samt Forderungen aufzuführen. Das Betreibungs- amt habe folglich die an der Pfändung Nr. 1 teilnehmende Pfändungsgruppe gegenüber dem Beschwerdeführer offen zu legen. Mit dieser Anweisung würden zudem die Rügen des Beschwerdeführers betreffend fehlende Aus- kunft über die Pfändungsgruppe gehört (act. 63 Erw. 4.2.2. S. 12).”
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