Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 275). ↩
1 commentary
Für den schriftlichen Auszug aus dem Betreibungsregister bildet Art. 12a GebV SchKG eine abschliessende Pauschalregelung der Gebühr. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, eine zusätzlich zur Pauschale erhobene Inkassogebühr (etwa für die Rechnungsstellung) zu verlangen.
“Die Auffassung der Vorinstanz würde dazu führen, dass für jede betreibungsamtliche Vorkehr, die auf Rechnung erfolgt, zusätzlich zu der hierfür geschuldeten Gebühr und den entstandenen Auslagen noch eine Inkassogebühr anfällt. Zwar wird für die Entgegennahme einer Zahlung und deren Überweisung an einen Gläubiger eine Gebühr erhoben (Art. 19 GebV SchKG). Indes lässt sich daraus keine allgemeine Inkassogebühr ableiten. Insoweit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Zahlungsmodalitäten (Barzahlung, Kostenvorschuss oder Rechnung) für die Abgeltung einer Leistung nicht massgebend sein können. Die Regelung von Art. 12a GebV SchKG erweist sich für die Kosten einer schriftlichen Betreibungsauskunft als abschliessende Pauschalgebühr (zutreffend: Wegleitung für den Bezug von Gebühren der Betreibungs- und Gemeinde-/Stadtammannämter des Kantons Zürich, Stand: 1. Januar 2019, N. 2 zu Art. 12a). Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage, um für die Rechnungsstellung einer schriftlichen Betreibungsauskunft eine gesonderte Gebühr zu verlangen. Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, soweit sie dem Betreibungsamt eine Inkassogebühr zugestanden hat.”
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