281.35GebV SchKGFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
Die Wegentschädigung, einschliesslich Transportkosten, beträgt 2 Franken für jeden Kilometer des Hin- und des Rückweges.
Die Entschädigung für Mahlzeiten, Übernachtungen und Nebenauslagen bestimmt sich nach der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011zur Bundespersonalverordnung (VBPV).2
Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen die Entschädigung angemessen erhöhen, wenn die Entlegenheit des Ortes einen Aufwand an Zeit oder Kosten verursacht, den die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Entschädigung offensichtlich nicht deckt.
Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). ↩
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