281.35GebV SchKGFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
Die Gebühr für die Verrichtungen bei der Eintragung von Eigentumsvorbehalten nach Verordnung vom 19. Dezember 19101betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte geht zu Lasten des Antragstellers und beträgt:
Restschuld/Franken
Gebühr/Franken
a.
für die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes:
bis
1 000
25.–
über
1 000
bis
5 000
50.–
über
5 000
bis
10 000
60.–
über
10 000
6 Promille, jedoch höchstens 150.–
b.
für die Eintragung einer Zession
10.–
c.
für die Vorlegung des Registers oder für eine sich darauf stützende Auskunft
9.–
d.
für Auszüge, Bescheinigungen und schriftliche Mitteilungen überdies für jede Seite
8.–
Die Löschung einer Eintragung und die Bestätigung von Verrichtungen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b auf dem Vertrag sind gebührenfrei.
Im Falle des Verkaufs derselben Sache an mehrere Erwerber mit Wohnsitz im gleichen Registerkreis ist nur eine Gebühr geschuldet.