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Die Kantonale Denkmalpflege besorgt das Sekretariat der Kommission (Art. 15 Abs. 2 NHG). Dadurch hat die Kommission über das Sekretariat Kenntnis von laufenden, für Denkmalpflege und Ortsbildschutz relevanten Baugesuchen und die Möglichkeit, Einsprache zu erheben.
“Der Grund für die Entbindung der Teilnahme der Bundesbehörden an den vorinstanzlichen Verfahren ist somit - wie in E. 3.3.4 hiervor ausgeführt - einerseits der aufsichtsrechtliche Charakter der Beschwerde der Bundesbehörden. Andererseits erfährt die zuständige Bundesbehörde grundsätzlich erst mit dem letztinstanzlichen kantonalen Urteil vom Verfahren bzw. vom Baugesuch. Der Bundesbehörde ist es nicht zumutbar, sich mit allen Baugesuchen in allen Schweizer Gemeinden zu befassen. Anders verhält es sich bei der DHK. Sie ist ein beratendes Fachorgan des Kantons und der Einwohnergemeinden (§ 14 Abs. 1 DHG). Ihre Beschwerde hat nicht primär einen aufsichtsrechtlichen Charakter. Zudem besorgt die Kantonale Denkmalpflege das Sekretariat der Kommission (§ 15 Abs. 2 NHG) und die Leiterin der Kantonalen Denkmalpflege gehört der Kommission mit beratender Stimme von Amtes wegen an (§ 13 Abs. 3 DHG). Damit hat die DHK durch ihr Sekretariat über die laufenden bezüglich Denkmalpflege und Ortsbildschutz relevanten Baugesuche Kenntnis und die Möglichkeit, Einsprache zu erheben. Diese Unterschiede rechtfertigen es, für die DHK bezüglich formeller Beschwer eine andere gesetzliche Regelung als für die Bundesbehörden vorzusehen.”
Der Bund kann Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung vertraglich oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Weg der Enteignung erwerben oder sichern (Art. 15 Abs. 1 NHG). Er kann einschreiten, wenn er feststellen muss, dass Kantone oder andere zuständige Instanzen die Bedeutung eines Objekts unterschätzen, soweit dessen Schutzwürdigkeit oder nationale Bedeutung noch nicht abgeklärt ist, etwa wenn ein vermutungsweise schützenswertes Objekt wegen fehlender Aktualisierung im ISOS noch nicht erfasst ist. Soweit der Schutz anderweitig sichergestellt ist, entfallen Erwerbs- oder Sicherungsmassnahmen.
“Der von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Kritik ist entgegenzuhalten, dass der Bund einschreiten könnte, wenn er feststellen muss, dass der Kanton oder andere zuständige Instanzen die Bedeutung eines Objektes unterschätzen. Dies gilt auch, wenn die Schutzwürdigkeit oder die nationale Bedeutung noch nicht abgeklärt ist, namentlich wenn ein vermutungsweise schützenswertes Objekt wegen fehlender Aktualisierung im ISOS oder in einem anderen bundesrechtlichen Inventar noch nicht erfasst ist (Meinrad Huser, Denkmalschutzrecht: Grundlagen und aktuelle Entwicklungen, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2022 S. 135). Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 78 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 1 NHG). Der Bund kann insbesondere Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung vertraglich oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Weg der Enteignung erwerben oder sichern (Art. 15 Abs. 1 NHG). Soweit der Schutz des Objekts anderweitig sichergestellt ist, entfallen derartige Massnahmen. Bei unmittelbarer Gefahr kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) oder das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ein solches Objekt gemäss Art. 16 NHG durch befristete Massnahmen unter den Schutz des Bundes stellen und die nötigen Sicherungen zu seiner Erhaltung anordnen (vgl. Alexander Rey, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz.”
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