14 commentaries
Für technische Eingriffe können Ausnahmebewilligungen erteilt werden, sofern sie standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Der Verursacher ist dabei zu bestmöglichen Schutzmassnahmen oder, falls dies nicht möglich ist, zu angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
“Nach dem Ausgeführten scheint nicht restlos klar, ob aufgrund der Nistplätze der Mauerseglerkolonie ein (lokal) schützenswertes Biotop vorliegt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt werden. Denn das strittige Bauvorhaben bringt ohnehin einen technischen Eingriff in den (im Allgemeinen ohne besondere Systematik in den Art. 18 Abs. 1, 2, 3 und 4, Art. 19, 20 und 22 Abs. 1 und 3 sowie Art. 23 NHG geregelten) Artenschutz mit sich, dessen Zulässigkeit (soweit hier interessierend) im Ergebnis nach im Wesentlichen gleichen Kriterien und Massstäben zu beurteilen ist wie ein solcher in ein (allenfalls lokal) schützenswertes Biotop: Nach Art. 20 Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Bst. a NHV ist es untersagt, geschützte Tiere wie die Mauerseglerkolonie (vgl. E. 3.2.4 hiervor) zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen. Die zuständige Behörde kann aber Ausnahmebewilligungen für technische Eingriffe erteilen, wenn diese standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen; ihr Verursacher oder ihre Verursacherin ist dabei zu bestmöglichen Schutz- oder ansonsten angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten (vgl. Art. 20 Abs. 3 Bst. b NHV; Art. 27 Abs. 2 NSchV). Damit besteht zwischen dem Biotop- und Artenschutz ein sehr enger Zusammenhang, wobei sich die Schutzziele überlappen (vgl. Nina Dajcar, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 18-23 N. 1 ff.). Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für technische Eingriffe in (lokal) schutzwürdige Biotope (vgl. vorne E. 3.2.1) einerseits und in geschützte Tierarten andererseits stimmen soweit hier interessierend und bedeutsam weitgehend überein (vgl.”
“Er ist aber in der Liste der National Prioritären Arten und Lebensarten mit Priorität 1 (sehr hohe nationale Priorität) mit klarem Massnahmenbedarf verzeichnet (vgl. Liste der National Prioritären Arten und Lebensräume, In der Schweiz zu fördernde prioritäre Arten und Lebensräume, BAFU, 2019, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Publikationen, Medien/Publikationen/Biodiversität»). 3.2.5 Nach dem Ausgeführten scheint nicht restlos klar, ob aufgrund der Nistplätze der Mauerseglerkolonie ein (lokal) schützenswertes Biotop vorliegt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt werden. Denn das strittige Bauvorhaben bringt ohnehin einen technischen Eingriff in den (im Allgemeinen ohne besondere Systematik in den Art. 18 Abs. 1, 2, 3 und 4, Art. 19, 20 und 22 Abs. 1 und 3 sowie Art. 23 NHG geregelten) Artenschutz mit sich, dessen Zulässigkeit (soweit hier interessierend) im Ergebnis nach im Wesentlichen gleichen Kriterien und Massstäben zu beurteilen ist wie ein solcher in ein (allenfalls lokal) schützenswertes Biotop: Nach Art. 20 Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Bst. a NHV ist es untersagt, geschützte Tiere wie die Mauerseglerkolonie (vgl. E. 3.2.4 hiervor) zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen. Die zuständige Behörde kann aber Ausnahmebewilligungen für technische Eingriffe erteilen, wenn diese standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen; ihr Verursacher oder ihre Verursacherin ist dabei zu bestmöglichen Schutz- oder ansonsten angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten (vgl. Art. 20 Abs. 3 Bst. b NHV; Art. 27 Abs. 2 NSchV). Damit besteht zwischen dem Biotop- und Artenschutz ein sehr enger Zusammenhang, wobei sich die Schutzziele überlappen (vgl. Nina Dajcar, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 18-23 N. 1 ff.). Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für technische Eingriffe in (lokal) schutzwürdige Biotope (vgl. vorne E. 3.2.1) einerseits und in geschützte Tierarten andererseits stimmen soweit hier interessierend und bedeutsam weitgehend überein (vgl.”
Der Bundesrat hat seine Kompetenz aus Art. 20 NHG ausgeübt und in Art. 20 der NHV die geeigneten Massnahmen zur Erhaltung seltener Pflanzen sowie gefährdeter oder schützenswerter Tierarten bezeichnet.
“Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 NHG). Besonders zu schützen sind gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG diejenigen Standorte, die besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (vgl. dazu das Urteil des BGer 1C_315/2015 vom 24. August 2016 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 142 II 509). Der Bundesrat hat sodann von seiner Kompetenz gemäss Art. 20 NHG Gebrauch gemacht und in Art. 20 NHV die geeigneten Massnahmen zur Erhaltung seltener Pflanzen und gefährdeter oder schützenswerter Tierarten bezeichnet.”
“Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 NHG). Besonders zu schützen sind gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG diejenigen Standorte, die besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (vgl. dazu das Urteil des BGer 1C_315/2015 vom 24. August 2016 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 142 II 509). Der Bundesrat hat sodann von seiner Kompetenz gemäss Art. 20 NHG Gebrauch gemacht und in Art. 20 NHV die geeigneten Massnahmen zur Erhaltung seltener Pflanzen und gefährdeter oder schützenswerter Tierarten bezeichnet.”
“Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 NHG). Besonders zu schützen sind gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG diejenigen Standorte, die besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (vgl. dazu das Urteil des BGer 1C_315/2015 vom 24. August 2016 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 142 II 509). Der Bundesrat hat sodann von seiner Kompetenz gemäss Art. 20 NHG Gebrauch gemacht und in Art. 20 NHV die geeigneten Massnahmen zur Erhaltung seltener Pflanzen und gefährdeter oder schützenswerter Tierarten bezeichnet.”
Bei Vorkommen von Arten mit unterschiedlichem Gefährdungsgrad kann Art. 20 NHG für abgestufte Schutzmassnahmen relevant sein. Die Frage der Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes ist sachverständig festzustellen.
“Die Schutzwürdigkeit des streitbetroffenen Grundstücks als Biotop wurde gutachterlich festgestellt und ist insofern unbestritten. Kritisiert wird, der Sachverhalt sei hinsichtlich des Vorhandenseins von Pflanzen- und Tierarten unvollständig untersucht worden, der Grad der Schutzwürdigkeit sei unklar und die Artenvielfalt werde unterschätzt. Im Gutachten wurde die Schutzwürdigkeit insbesondere aufgrund der Krite- rien gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. b (geschützte Tierarten nach Art. 20 NHG) und lit. d NHV (gefährdete und seltene Tierarten gemäss den Roten Listen) be- jaht. Es seien 9 geschützte (Erdkröte, Feuersalamander, Blindschleiche, Fle- dermäuse [mind. 6 Arten]) und 4 gefährdete Tierarten (Erdkröte, Feuersala- mander, Mopsfledermaus, Langohr-Fledermaus) nachgewiesen worden. Nachgewiesen worden sei zudem eine Fledermausgruppe (Myotis-Arten), deren Gefährdungsstatus von LC (nicht gefährdet) bis EN (stark gefährdet) reiche. Mit grosser Wahrscheinlichkeit würden zudem zwei weitere Arten ver- mutet (gemeine Eichenschrecke und gemeine Sichelschrecke). Ausserdem seien 4 potentiell gefährdete Arten nachgewiesen worden (Grosser Abend- segler, Weisser Waldportier, Grauschnäpper, Grünfink). Neben diesen nati- onal gefährdeten Arten seien 19 weitere Arten nachgewiesen worden, die R1S.2023.05008 Seite 24 einen Artwert grösser als Null aufweisen würden und für deren Erhaltung der Kanton Zürich eine besondere Verantwortung habe. Bejaht wurden sodann weitere Kriterien gemäss Art.”
In den zitierten Verfahren hat das BAFU als Fachbehörde die Artenschutzverträglichkeit beurteilt und erklärt, die Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung nach Art. 20 NHG seien erfüllt; es hat sich daher fachlich mit der Ausnahmebewilligung einverstanden erklärt.
“Stufe, Ziff. 19.5, S. 57). Das BAFU als Fachbehörde ist nach wie vor der Ansicht, dass sämtliche Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1ter NHG beim vorliegenden Projekt erfüllt werden und erklärt sich einverstanden mit der ökologischen Bilanzierung für den Eingriff gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG sowie den Ersatzmassnahmen (Stellungnahme vom 3. Dezember 2020, S. 3). Es sind keine Gründe ersichtlich, um von dieser Einschätzung abzuweichen. Dieselben Überlegungen des BAFU gelten nach den Planunterlagen auch für die Ausnahmebewilligung nach Art. 20 NHG (vgl. Vorakte A32, m10: Schutz von Sonderarten; vgl. E. 9.1.2).”
“Stufe, Ziff. 19.5, S. 57). Das BAFU als Fachbehörde ist nach wie vor der Ansicht, dass sämtliche Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1ter NHG beim vorliegenden Projekt erfüllt werden und erklärt sich einverstanden mit der ökologischen Bilanzierung für den Eingriff gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG sowie den Ersatzmassnahmen (Stellungnahme vom 3. Dezember 2020, S. 3). Es sind keine Gründe ersichtlich, um von dieser Einschätzung abzuweichen. Dieselben Überlegungen des BAFU gelten nach den Planunterlagen auch für die Ausnahmebewilligung nach Art. 20 NHG (vgl. Vorakte A32, m10: Schutz von Sonderarten; vgl. E. 9.1.2).”
“Stufe, Ziff. 19.5, S. 57). Das BAFU als Fachbehörde ist nach wie vor der Ansicht, dass sämtliche Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1ter NHG beim vorliegenden Projekt erfüllt werden und erklärt sich einverstanden mit der ökologischen Bilanzierung für den Eingriff gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG sowie den Ersatzmassnahmen (Stellungnahme vom 3. Dezember 2020, S. 3). Es sind keine Gründe ersichtlich, um von dieser Einschätzung abzuweichen. Dieselben Überlegungen des BAFU gelten nach den Planunterlagen auch für die Ausnahmebewilligung nach Art. 20 NHG (vgl. Vorakte A32, m10: Schutz von Sonderarten; vgl. E. 9.1.2).”
Die materielle Prüfung folgt nach der Rechtsprechung einem dreistufigen Vorgehen: (1) Feststellung, ob ein Biotop bzw. eine Art schutzwürdig ist; (2) Prüfung, ob die Beeinträchtigung technisch gerechtfertigt und unvermeidbar ist — insbesondere ob das Vorhaben einem überwiegenden öffentlichen Interesse dient und nur am vorgesehenen Ort realisierbar ist; (3) Festlegung von Massnahmen zur Wiederherstellung oder zum Ersatz des Biotops/Bestandes unter Berücksichtigung der Wirksamkeit dieser Kompensationen im Rahmen der Interessenabwägung.
“sa particularité ou son caractère typique. Enfin, selon l'art. 14 al. 7 OPN, l'auteur ou le responsable d'une atteinte doit être tenu de prendre des mesures optimales pour assurer la protection, la reconstitution ou, à défaut, le remplacement adéquat du biotope. Selon l'art. 7 al. 1 de la loi fédérale sur la chasse et la protection des mammifères et oiseaux sauvages (LChP, RS 922.0), tous les animaux visés à l'art. 2 qui n'appartiennent pas à une espèce pouvant être chassée selon l'art. 5, sont protégés (espèces protégées). Il en va de même des espèces figurant dans l'annexe 3 de l'OPN. Sur le vu des art. 18 al. 1ter LPN et 14 al. 6 OPN (cf. également l'art. 20 LPN) des atteintes à l'avifaune et aux chiroptères peuvent être admissibles, pour autant qu'elles soient inévitables et que l'installation, répondant à un intérêt prépondérant, ne puisse être réalisée qu'à l'endroit prévu. Ces dispositions (de même que l'art. 3 LAT dans le cadre de la planification et l'art. 5 al. 2 LFo en ce qui concerne les défrichements) imposent une pesée d'intérêts tenant compte de l'importance des atteintes prévisibles, de l'intérêt public lié à la réalisation du projet et de l'efficacité des mesures de compensation. Comme le relève la cour cantonale, la disposition précitée implique un raisonnement en trois étapes: en premier lieu la détermination de l'existence d'un biotope digne de protection, puis la justification de l'atteinte technique, et enfin seulement la détermination des mesures de reconstitution ou de remplacement. La cour cantonale a néanmoins considéré que les mesures en question pouvaient être intégrées dans la pesée d'intérêts, ce qui permet notamment de définir d'emblée les effets à long terme de l'atteinte.”
Gemäss Anhang 3 der OPN gehören alle Fledermausarten zu den im Sinne von Art. 20 LPN erfassten geschützten Tierarten.
“En vertu de l'annexe 3 OPN (in fine), l'ensemble des chauves-souris font partie de la faune protégée au sens de l'art. 20 LPN. Les dispositions sur la protection des espèces animales (art. 18 al. 1 LPN et 14 al. 7 OPN, cf. consid. 6.1 ci-dessus) s'appliquent également dans ce cadre.”
Für Ausnahmen nach Art. 20 NHG genügt eine relative Standortgebundenheit; es muss nicht ausgeschlossen sein, dass alternative Standorte in Betracht fallen. Erforderlich sind jedoch besonders wichtige, objektive Gründe, die den gewählten Standort im Vergleich zu anderen als deutlich vorteilhafter erscheinen lassen. Entscheide über Ersatzmassnahmen für Eingriffe in schützenswerte Lebensräume gehören zur Umweltverträglichkeitsbeurteilung des Ausführungsprojekts und dürfen nicht ohne rechtsverbindliche Sicherung der Massnahmen aufgeschoben werden.
“Die Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligungen nach Art. 18 Abs. 1ter und Art. 20 NHG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Bst. b NHV stimmen überein (vgl. Anne-Christine Favre, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 20, Rz. 6). Die zuständige Behörde kann eine Ausnahmebewilligung erteilen für technische Eingriffe, die standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz- oder ansonsten angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten (Art. 20 Abs. 3 Bst. b NHV; Art. 18 Abs. 1ter NHG). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt. Es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten als viel vorteilhafter erscheinen lassen (Urteil des BVGer A-5641/2016 vom 18. Mai 2017 E. 7.1 m.H.). Der Entscheid über Ersatzmassnahmen für Eingriffe in schützenswerte Lebensräume ist ein wichtiger Bestandteil der Beurteilung der Umweltverträglichkeit des vorliegenden Ausführungsprojekts und darf daher nicht ohne rechtsverbindliche Sicherung der Massnahmen aufgeschoben werden (vgl.”
“Die Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligungen nach Art. 18 Abs. 1ter und Art. 20 NHG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Bst. b NHV stimmen überein (vgl. Anne-Christine Favre, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 20, Rz. 6). Die zuständige Behörde kann eine Ausnahmebewilligung erteilen für technische Eingriffe, die standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz- oder ansonsten angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten (Art. 20 Abs. 3 Bst. b NHV; Art. 18 Abs. 1ter NHG). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt. Es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten als viel vorteilhafter erscheinen lassen (Urteil des BVGer A-5641/2016 vom 18. Mai 2017 E. 7.1 m.H.). Der Entscheid über Ersatzmassnahmen für Eingriffe in schützenswerte Lebensräume ist ein wichtiger Bestandteil der Beurteilung der Umweltverträglichkeit des vorliegenden Ausführungsprojekts und darf daher nicht ohne rechtsverbindliche Sicherung der Massnahmen aufgeschoben werden (vgl.”
“Die Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligungen nach Art. 18 Abs. 1ter und Art. 20 NHG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Bst. b NHV stimmen überein (vgl. Anne-Christine Favre, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 20, Rz. 6). Die zuständige Behörde kann eine Ausnahmebewilligung erteilen für technische Eingriffe, die standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz- oder ansonsten angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten (Art. 20 Abs. 3 Bst. b NHV; Art. 18 Abs. 1ter NHG). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt. Es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten als viel vorteilhafter erscheinen lassen (Urteil des BVGer A-5641/2016 vom 18. Mai 2017 E. 7.1 m.H.). Der Entscheid über Ersatzmassnahmen für Eingriffe in schützenswerte Lebensräume ist ein wichtiger Bestandteil der Beurteilung der Umweltverträglichkeit des vorliegenden Ausführungsprojekts und darf daher nicht ohne rechtsverbindliche Sicherung der Massnahmen aufgeschoben werden (vgl.”
Die kantonale und kommunale Praxis zur Anwendung von Art. 20 NHG ist nach den zitierten Entscheiden uneinheitlich. Dies betrifft insbesondere die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für technische Eingriffe in Lebensräume geschützter Tiere sowie die Frage, ob und wann Brutkolonien (z. B. von Mauerseglern) als schutzwürdige Biotope anzuerkennen sind. In einzelnen Fällen wurde Art. 20 NHG von kantonalen Stellen als Grundlage für Ausnahmebewilligungen verwendet.
“Die Beschwerdegegnerschaft 1 ist der Ansicht, es sei nicht Art. 14 Abs. 6 NHV einschlägig, sondern Art. 20 Abs. 3 NHV bzw. Art. 18 Abs. 1ter NHG (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 16). 3.2.3 Die Vorinstanz scheint davon auszugehen, dass die Nistplätze der Mauerseglerkolonie ein schützenswertes Biotop sind, hat sie doch den Eingriff in den Lebensraum der Mauersegler im Licht von Art. 18 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Abs. 1ter NHG geprüft (vgl. angefochtener Entscheid E. 3b und 3f). Gemäss der Stellungnahme Vogelwarte ist demgegenüber die rechtliche Situation von Brutkolonien von Mauerseglern in der Schweiz unklar und die Praxis der zuständigen «kantonalen und kommunalen Behörden [soweit überblickbar] recht unterschiedlich». Insbesondere würden die Meinungen auseinandergehen, inwieweit die Regelung in Art. 18 NHG für diese relevant sei. Die ANF hat sich zur Frage, ob die Nistplätze ein schützenswertes Biotop darstellen, nicht explizit geäussert und eine Ausnahmebewilligung für technische Eingriffe in Lebensräume geschützter Tiere im Wesentlichen nach Art. 20 NHG und Art. 20 NHV unter Auflagen als dafür zuständige kantonale Fachstelle für Naturschutz erteilt (Amtsbericht Naturschutz, a.a.O.; vgl. Art. 15 Abs. 3 Bst. c NSchG i.V.m. Art. 27 Abs. 2 NSchV und Art. 8 Abs. 1 Bst. l der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [Organisationsverordnung WEU, OrV WEU, BSG 152.221.111]); allerdings setzt sie die Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen auch in einen Zusammenhang mit einem «Eingriff in geschützte und schützenswerte Biotope» (vgl. Amtsbericht Naturschutz, a.a.O., Ziff. 1.5.2). 3.2.4 Das streitbetroffene Gebiet ist vom Bundesrat nicht als Biotop von nationaler Bedeutung bezeichnet worden. Es steht demnach allenfalls die Beeinträchtigung eines schutzwürdigen Biotops von regionaler oder lokaler Bedeutung in Frage, wobei schutzwürdige Gebiete und Objekte gemäss Art. 8 Abs. 3 NSchG als lokal bedeutend gelten, solange der Kanton nichts anderes bestimmt hat. Der Mauersegler gehört nach Art.”
“Die Stadt Biel hat mit dem angefochtenen Entscheid gestützt auf den Amtsbericht des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 26. Mai 202181 die Ausnahmebewilligungen für Eingriffe in Hecken und Feldgehölze (Art. 18 Abs. 1bis und 1ter NHG82, Art. 27 NSchG83) und für technische Eingriffe in Lebensräume geschützter Pflanzen und geschützter Tiere (Art. 20 NHG, Art. 20 NHV84, Art. 19 f. und 25 ff. NSchV85) erteilt. Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass die materiellen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.”
Im vorliegenden Verfahren lag eine Ausnahmebewilligung nach Art. 20 NHG (Schutz seltener Tiere) vor; ferner beantragten bzw. stimmten das BAFU, das kantonale Amt für Umwelt und Energie (AEU) des Kantons Bern sowie das ASTRA gestützt auf die massgeblichen Bestimmungen entsprechenden Schutz‑ und Ersatzmassnahmen zu.
“Stufe, Ziff. 8, S. 26 f.) und die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 20 NHG (Schutz seltener Tiere) liegen vor (vgl. E. 9.1 hiervor). Ebensowenig sind aufgrund des Vorsorgeprinzips weitergehende (als bereits angeordnete) Massnahmen zum Bodenschutz oder bezüglich des Wasserhaushalts zum Schutze der Qualität der Trauben angezeigt, zumal das BAFU, das Amt für Umwelt und Energie (AEU) des Kantons Bern und das ASTRA gestützt auf die massgeblichen Bestimmungen entsprechende Massnahmen beantragten bzw. diesen zugestimmt haben (vgl. Dispositiv-Ziff.”
Das Vorkommen geschützter Arten nach Art. 20 NHG oder in den Roten Listen kann die Schutzwürdigkeit eines Gebietes als Biotop begründen. Die in den Quellen aufgeführten Artenlisten werden bei der Abgrenzung und Bewertung schutzwürdiger Biotope als relevantes Kriterium herangezogen; das Vorhandensein mehrerer solcher Arten kann hierfür bereits massgeblich sein.
“Die Schutzwürdigkeit des streitbetroffenen Grundstücks als Biotop wurde gutachterlich festgestellt und ist insofern unbestritten. Kritisiert wird, der Sachverhalt sei hinsichtlich des Vorhandenseins von Pflanzen- und Tierarten unvollständig untersucht worden, der Grad der Schutzwürdigkeit sei unklar und die Artenvielfalt werde unterschätzt. Im Gutachten wurde die Schutzwürdigkeit insbesondere aufgrund der Krite- rien gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. b (geschützte Tierarten nach Art. 20 NHG) und lit. d NHV (gefährdete und seltene Tierarten gemäss den Roten Listen) be- jaht. Es seien 9 geschützte (Erdkröte, Feuersalamander, Blindschleiche, Fle- dermäuse [mind. 6 Arten]) und 4 gefährdete Tierarten (Erdkröte, Feuersala- mander, Mopsfledermaus, Langohr-Fledermaus) nachgewiesen worden. Nachgewiesen worden sei zudem eine Fledermausgruppe (Myotis-Arten), deren Gefährdungsstatus von LC (nicht gefährdet) bis EN (stark gefährdet) reiche. Mit grosser Wahrscheinlichkeit würden zudem zwei weitere Arten ver- mutet (gemeine Eichenschrecke und gemeine Sichelschrecke). Ausserdem seien 4 potentiell gefährdete Arten nachgewiesen worden (Grosser Abend- segler, Weisser Waldportier, Grauschnäpper, Grünfink). Neben diesen nati- onal gefährdeten Arten seien 19 weitere Arten nachgewiesen worden, die R1S.2023.05008 Seite 24 einen Artwert grösser als Null aufweisen würden und für deren Erhaltung der Kanton Zürich eine besondere Verantwortung habe. Bejaht wurden sodann weitere Kriterien gemäss Art.”
“L'ornithologue a donc conclu que le hibou grand-duc entendu par les recourants était seulement en quête d'un territoire, si bien que sa présence près de la turbine T5 avait un caractère occasionnel. Partant, l'intimée 1 a conclu que le risque d'une atteinte à cette espèce doit être qualifié de négligeable. 12.4 12.4.1 Dans le contexte de la prévention de la disparition des espèces animales indigènes par le maintien d'un espace vital suffisamment étendu (art. 18 al. 1 LPN et c. 11.2 in initio), l'art. 18 al. 1bis LPN énumère les biotopes qu'il y a lieu de protéger, en particulier les milieux qui jouent un rôle dans l’équilibre naturel ou qui présentent des conditions particulièrement favorables pour les biocénoses. La notion de biotope se rapporte, dans ce contexte, à un espace vital suffisamment étendu, exerçant une certaine fonction (ATF 121 II 161 c. 2b/bb, 116 Ib 203 c. 4b; TF 1C_739/2013 du 17 juin 2015 c. 5.1). La désignation des biotopes dignes de protection se fait essentiellement à l'aide de la liste des espèces animales et végétales protégées en vertu de l'art. 20 LPN ou énumérées dans les listes rouges publiées ou reconnues par l'OFEV (TF 1A.13/2005 du 24 juin 2005 c. 5.1). La fonction première de ces listes est d’indiquer l’urgence des mesures à prendre pour sauvegarder une espèce. En vertu de l’art. 14 al. 3 let. d OPN, celles-ci acquièrent la même portée que l’annexe 1 de l’OPN pour la délimitation des biotopes. Il s'ensuit que le fait de répertorier des espèces mentionnées sur les listes rouges ou la liste des espèces prioritaires au niveau national, dans un milieu, peut justifier la protection de celui-ci en tant que biotope, indépendamment du fait qu’il corresponde au descriptif donné à l’annexe 1 de l’OPN (A.-C. Favre, Commentaire LPN, art. 20 n. 5). L'art. 14 al. 6 phr. 1 OPN dispose encore qu'une atteinte d’ordre technique qui peut entraîner la détérioration de biotopes dignes de protection ne peut être autorisée que si elle s’impose à l’endroit prévu et qu’elle correspond à un intérêt prépondérant. L'art. 14 al. 6 phr. 2 OPN cite les caractéristiques déterminantes pour l'évaluation du biotope dans la pesée des intérêts.”
Der Bundesrat hat von seiner Kompetenz aus Art. 20 NHG Gebrauch gemacht und in Art. 20 NHV geeignete Massnahmen sowie Regelungen zu Erhaltungs- und Ausnahmen für seltene Pflanzen und schützenswerte Tierarten bestimmt.
“Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 NHG). Besonders zu schützen sind gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG diejenigen Standorte, die besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (vgl. dazu das Urteil des BGer 1C_315/2015 vom 24. August 2016 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 142 II 509). Der Bundesrat hat sodann von seiner Kompetenz gemäss Art. 20 NHG Gebrauch gemacht und in Art. 20 NHV die geeigneten Massnahmen zur Erhaltung seltener Pflanzen und gefährdeter oder schützenswerter Tierarten bezeichnet.”
Werden für technische Eingriffe oder andere Ausnahmefälle nach Art. 20 NHG i.V.m. Art. 20 NHV Bewilligungen erteilt, kann die zuständige Behörde den Verursacher verpflichten, bestmögliche Schutz‑ und Wiederherstellungsmassnahmen anzuordnen oder, soweit solche Massnahmen nicht möglich sind, angemessene Ersatzmassnahmen zu verlangen.
“18 NHG ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Abs. 1). Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Abs. 1bis ). Die Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe ist nach Art. 18 Abs. 1ter NHG nur zulässig, wenn sich diese unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lassen. Art. 14 Abs. 6 NHV präzisiert, dass ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, nur bewilligt werden darf, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Ist BGE 148 II 36 S. 45 ein Eingriff zulässig, sind bestmögliche Schutz- und Wiederherstellungs- oder ansonsten angemessene Ersatzmassnahmen anzuordnen (Art. 18 Abs. 1 ter NHG; Art. 14 Abs. 7 NHV). Die gleichen Anforderungen ergeben sich für geschützte Tiere auch aus Art. 20 NHG i.V.m. Art. 20 NHV: Danach ist es untersagt, geschützte Tiere zu töten oder zu verletzen (Art. 20 Abs. 2 NHV). Die zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmebewilligungen erteilen, u.a. für technische Eingriffe, die standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen; ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz- oder ansonsten angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten (Art. 20 Abs. 3 lit. b NHV).”
“18 NHG ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Abs. 1). Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Abs. 1bis ). Die Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe ist nach Art. 18 Abs. 1ter NHG nur zulässig, wenn sich diese unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lassen. Art. 14 Abs. 6 NHV präzisiert, dass ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, nur bewilligt werden darf, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Ist BGE 148 II 36 S. 45 ein Eingriff zulässig, sind bestmögliche Schutz- und Wiederherstellungs- oder ansonsten angemessene Ersatzmassnahmen anzuordnen (Art. 18 Abs. 1 ter NHG; Art. 14 Abs. 7 NHV). Die gleichen Anforderungen ergeben sich für geschützte Tiere auch aus Art. 20 NHG i.V.m. Art. 20 NHV: Danach ist es untersagt, geschützte Tiere zu töten oder zu verletzen (Art. 20 Abs. 2 NHV). Die zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmebewilligungen erteilen, u.a. für technische Eingriffe, die standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen; ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz- oder ansonsten angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten (Art. 20 Abs. 3 lit. b NHV).”
Fledermäuse fallen unter den Schutz von Art. 20 NHG; bei Windenergieprojekten ist deshalb zu prüfen, ob für lokale Fledermauspopulationen Risiken wie Kollisionen oder barotraumatische Verletzungen bestehen. Untersuchungen haben gezeigt, dass insbesondere Pipistrellen sowie Noctulen/Sérotinen zu den am häufigsten betroffenen Arten gehören; das Mortalitätsrisiko kann je nach Anlagenhöhe (z. B. grösseren Nabenhöhen) als gering eingeschätzt werden.
“En vertu de l'annexe 3 OPN (in fine), l'ensemble des chauves-souris font partie de la faune protégée au sens de l'art. 20 LPN. S'agissant de la protection des chiroptères, le RIE et son annexe du 28 mai 2014 relèvent que les trois campagnes d'investigations menées en 2009, 2012 et 2013 ont révélé la présence d'une grande variété d'espèces. Toutefois, à une hauteur de 50 m, l'activité concernait uniquement les Pipistrelles communes (en grande majorité), les Noctules ou Sérotines, soit les espèces les plus fréquemment victimes de collisions avec les pales ou de barotraumatismes pulmonaires (traumatisme dû à la dépression consécutive au passage des pales). L'activité détectée était faible à moyenne selon les secteurs. Le risque de mortalité est qualifié de faible compte tenu de la hauteur des pales (environ 100”
Bei Entdeckung konkreter Vorkommen können auf Grundlage von Art. 20 Abs. 1 NHG aufsichtsrechtliche Auflagen zur Sicherung des Bestandes angeordnet werden. Im entschiedenen Fall wurde die Bauherrschaft in der Baubewilligung verpflichtet, ein gefundenes Exemplar in den Bereich des Waldrands zu verpflanzen; im Verfahren wurde zudem ein Vorkommen von mehr als 80 Exemplaren geltend gemacht.
“S. 11, Akten RSA act. 5D pag. 11). Die «Bocks-Riemenzunge» (Himantoglossum hircinum) ist – wie alle Orchideenarten – eine geschützte Pflanze im Sinn von Art. 20 Abs. 1 NHG und Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2 NHV. Als gefährdete und seltene Pflanzenart ist sie in der Roten Liste des BAFU verzeichnet (Nr. 1421), womit ihr Lebensraum schützenswert ist (Art. 14 Abs. 3 Bst. d NHV; Rote Liste abrufbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen», «Biodiversität», «Daten, Indikatoren und Karten», «Monitorprogramme», «Rote Listen», «Rote Listen: Gefährdete Arten der Schweiz», «Rote Liste der gefährdeten Arten der Schweiz: Farn- und Blütenpflanzen»). Die Bauherrschaft wurde daher mittels Auflage in der Baubewilligung verpflichtet, das gefundene Exemplar in den Bereich des Waldrands zu verpflanzen (angefochtener Entscheid E. 6k). Am 2. September 2021 hat die ANF dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, auf den Bauparzellen sei ein bisher unbekanntes Vorkommen der Bocks-Riemenzunge entdeckt worden. Dieser Eingabe war eine Situationsbeschreibung eines Orchideenspezialisten beigelegt, wonach offenbar von mehr als 80 Exemplaren und damit dem zweitgrössten Vorkommen im Berner Mittelland auszugehen sei.”
“S. 11, Akten RSA act. 5D pag. 11). Die «Bocks-Riemenzunge» (Himantoglossum hircinum) ist – wie alle Orchideenarten – eine geschützte Pflanze im Sinn von Art. 20 Abs. 1 NHG und Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2 NHV. Als gefährdete und seltene Pflanzenart ist sie in der Roten Liste des BAFU verzeichnet (Nr. 1421), womit ihr Lebensraum schützenswert ist (Art. 14 Abs. 3 Bst. d NHV; Rote Liste abrufbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen», «Biodiversität», «Daten, Indikatoren und Karten», «Monitorprogramme», «Rote Listen», «Rote Listen: Gefährdete Arten der Schweiz», «Rote Liste der gefährdeten Arten der Schweiz: Farn- und Blütenpflanzen»). Die Bauherrschaft wurde daher mittels Auflage in der Baubewilligung verpflichtet, das gefundene Exemplar in den Bereich des Waldrands zu verpflanzen (angefochtener Entscheid E. 6k). Am 2. September 2021 hat die ANF dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, auf den Bauparzellen sei ein bisher unbekanntes Vorkommen der Bocks-Riemenzunge entdeckt worden. Dieser Eingabe war eine Situationsbeschreibung eines Orchideenspezialisten beigelegt, wonach offenbar von mehr als 80 Exemplaren und damit dem zweitgrössten Vorkommen im Berner Mittelland auszugehen sei.”
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