22 commentaries
Bei einer rein kommunalen Baubewilligung in der Bauzone, die grundsätzlich nicht als Aufgabe des Bundes gilt, kommt die Mitwirkung der nach Art. 25 Abs. 1 NHG eingerichteten Bundeskommissionen (z. B. CFMH) in der Regel nicht von Amtes wegen zur Anwendung. Die Rechtsprechung lässt jedoch Ausnahmen in Einzelfällen zu.
“Au demeurant et plus généralement, la jurisprudence retient que l'octroi d'un permis de construire pour un bâtiment à édifier dans la zone à bâtir ne relève en principe pas d'une tâche de la Confédération, même dans une localité inscrite à l'inventaire ISOS (cf. à ce propos ATF 142 II 509 consid. 2; CDAP AC.2020.0291 du 17 février 2022 consid. 4b et les arrêts cités; la jurisprudence admet des exceptions, notamment pour la construction de résidences secondaires [ATF 139 II 271] ou d'installations de téléphonie mobile [TF 1C_347/2016 du 5 septembre 2017] mais pas pour des écoles primaires). C'est pourquoi, dans la présente procédure de permis de construire, une expertise de la Commission fédérale des monuments historiques (CFMH), qui est requise par les recourants, n'entre pas en considération. La mise en œuvre de cette commission est réglée par le droit fédéral: l'art. 7 al. 1 LPN prévoit que, si l’accomplissement d’une tâche de la Confédération incombe au canton, le service cantonal visé à l’art. 25 al. 2 LPN [dans le canton de Vaud: la Direction générale des immeubles et du patrimoine, DGIP] détermine la nécessité qu’une expertise soit établie par la commission prévue à l’art. 25 al. 1 LPN [la CFMH dans les sites ISOS]. Dès lors que, précisément, il n'est pas question ici de l'accomplissement d'une tâche fédérale, la possibilité d'une expertise de la CFMH n'est pas prévue par le droit fédéral. On ne voit pas sur quelle autre base, en l'espèce, une telle expertise devrait être ordonnée.”
Soweit die Kommission im Rahmen einer bundesamtlichen Aufgabe tätig wird, erstellt sie eine fachliche Perizie, wenn ein in einem Bundesinventar erfasstes Objekt erheblich beschädigt werden könnte oder grundsätzliche Schutzfragen auftreten. Die Perizie richtet sich an die Behörde, die über die massgeblichen Entscheide zu befinden hat.
“Il Consiglio federale, sentiti i Cantoni, compila gli inventari degli oggetti d'importanza nazionale (art. 5 cpv. 1 LPN). L'iscrizione d'un oggetto d'importanza nazionale in un inventario federale significa che esso merita specialmente d'essere conservato intatto ma, in ogni caso, di essere salvaguardato per quanto possibile, anche per mezzo di eventuali provvedimenti di ripristino o di adeguati provvedimenti di sostituzione (art. 6 cpv. 1 LPN). Questa disposizione ha una portata diretta solo nell'adempimento di un compito della Confederazione (cfr. STF 1C_265/2022 del 24 aprile 2023 consid. 4-4.1). Identica conclusione vale per le altre norme del primo capo della LPN, come l'art. 7 cpv. 2, secondo cui se nell'adempimento di un compito della Confederazione un oggetto iscritto in un inventario federale ai sensi dell'art. 5 può subire un danno rilevante oppure se sorgono questioni d'importanza fondamentale al riguardo, la commissione (cfr. art. 25 LPN) redige una perizia a destinazione dell'autorità cui spetta la decisione.”
“Il Consiglio federale, sentiti i Cantoni, compila gli inventari degli oggetti d'importanza nazionale (art. 5 cpv. 1 LPN). L'iscrizione d'un oggetto d'importanza nazionale in un inventario federale significa che esso merita specialmente d'essere conservato intatto ma, in ogni caso, di essere salvaguardato per quanto possibile, anche per mezzo di eventuali provvedimenti di ripristino o di adeguati provvedimenti di sostituzione (art. 6 cpv. 1 LPN). Questa disposizione ha una portata diretta solo nell'adempimento di un compito della Confederazione (cfr. STF 1C_265/2022 del 24 aprile 2023 consid. 4-4.1). Identica conclusione vale per le altre norme del primo capo della LPN, come l'art. 7 cpv. 2, secondo cui se nell'adempimento di un compito della Confederazione un oggetto iscritto in un inventario federale ai sensi dell'art. 5 può subire un danno rilevante oppure se sorgono questioni d'importanza fondamentale al riguardo, la commissione (cfr. art. 25 LPN) redige una perizia a destinazione dell'autorità cui spetta la decisione.”
Die kantonale Fachstelle beurteilt nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob für die Anwendung des Bundesrechts ein Gutachten der ENHK oder der EKD einzuholen ist. Erachtet die Fachstelle ein Gutachten als erforderlich, sind die kantonalen Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen; von dieser Verpflichtung kann nur dann abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht vorliegen.
“Gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG i. V. m. Art. 23 Abs. 4 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) ist – zwingend (BGE 145 II 176 E. 3.2 f. mit Hinweisen) – ein Gutachten der ENHK oder der EKD einzuholen, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Im Gutachten gibt die Kommission an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (a. a. O.). Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für Raumentwicklung (ARE) zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Art. 7 NHG stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Begutachtung durch die ENHK bzw. EKD vorgeschrieben. Erachtet die Fachstelle ein Gutachten für erforderlich, so sind die Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht vorliegen (BGr, 10. November 2023, 1C_315/2022, E. 5.3.1, vgl. zum Ganzen BGr, 19. März 2024, 1C_50/2023).”
“Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 NHG i. V. m. Art. 23 Abs. 4 der dazugehörigen Verordnung vom 16. Januar 1991 [NHV]). Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für Raumentwicklung (ARE) zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Art. 7 NHG stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Begutachtung durch die ENHK bzw. EKD vorgeschrieben. Erachtet die Fachstelle ein Gutachten für erforderlich, so sind die kantonalen Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht vorliegen (BGr, 10. November 2023, 1C_315/2022, E. 5.3.1, vgl. zum Ganzen BGr, 19. März 2024, 1C_50/2023).”
“Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 der dazugehörigen Verordnung vom 16. Januar 1991 [NHV; SR 451.1]). Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Die kantonalen Fachstellen nehmen diese Beurteilung im Rahmen ihrer Mitwirkung wahr (Art. 2 Abs. 4 NHV). Die Kantone sorgen für deren Mitwirkung (Art. 2 Abs. 3 NHV). Art. 7 NHG stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Begutachtung durch die ENHK bzw. EKD vorgeschrieben (Urteile 1C_409/2008 vom 8. April 2009 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 135 II 238; 1A.122/2004 vom 30. Mai 2005 E. 2.2). Durch Art. 7 NHG verpflichtet sind dabei nicht nur die eidgenössischen Kommissionen, sondern auch die Fachstellen, die über die Erforderlichkeit eines Gutachtens entscheiden und die Entscheidbehörden, die ein Gutachten einholen müssen (vgl. JÖRG LEIMBACHER, in: Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 7). Erachtet die Fachstelle ein Gutachten für erforderlich, so sind die kantonalen Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art.”
Ist die Erfüllung einer Bundesaufgabe dem Kanton übertragen, beurteilt die kantonale Fachstelle gemäss Art. 25 Abs. 2 NHG (in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 LPN) die Frage, ob eine Expertise durch die nach Art. 25 Abs. 1 NHG vorgesehene Kommission erforderlich ist. Die Praxis zeigt, dass ein unterbliebenes Anhören der Fachstelle in Einzelfällen nachträglich als geheilt angesehen werden kann.
“Das hier zur Beurteilung stehende Bauvorhaben bedarf einer gewässer- schutzrechtlichen Ausnahmebewilligung, was eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 2 NHG darstellt. Das NHG und seine Ausführungserlasse sind daher direkt anwendbar (BGr 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014, E. 3.4.). Damit sind die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzob- jekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventarobjekten nach Art. 6 NHG verpflichtet. Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe – wie vorliegend – der Kanton zuständig, so beurteilt ge- mäss Art. 25 Abs. 2 NHG die kantonale Fachstelle, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für Raumentwick- lung zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverord- nung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich immer beizuziehen, was jedoch hier nicht geschehen ist; die Bausektion der Stadt Zürich hat das ARE im Rahmen des Baubewilligungs- verfahrens nicht konsultiert. Darin liegt ein Verfahrensmangel, welcher je- doch als geheilt gelten kann, weil sich die kantonale Fachstelle auf Einladung durch die Rekursinstanz nachträglich zur Notwendigkeit eines Gutachtens der ENHK äussern konnte (act. 51; zur Zulässigkeit dieses Vorgehens s. BGr 1C_50/2023 vom 19. März 2024, E. 2.4.2.).”
“L'art. 7 al. 1 LPN prévoit que si l’accomplissement d’une tâche de la Confédération incombe au canton, comme c'est le cas en l'espèce, le service cantonal visé à l’art. 25 al. 2 LPN détermine la nécessité qu’une expertise soit établie par la commission prévue à l’art. 25 al. 1 LPN (ici la Commission fédérale des monuments historiques, CFMH). Dans le cadre de l'instruction du recours, la DGIP, en sa qualité de service cantonal chargé de la conservation des monuments historiques (art. 25 al. 2 LPN), a communiqué une prise de position dont on peut déduire sans équivoque qu'une expertise de la CFMH n'est pas nécessaire. Il faut prendre acte de cette appréciation de l'autorité compétente.”
“Die Bewilligung einer Mobilfunkanlage stellt – auch innerhalb der Bauzone – eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 2 NHG dar, weshalb das NHG und seine Ausführungserlasse direkt anwendbar sind (BGE 131 II 545 E. 2.2, auch zum Folgenden und mit weiteren Hinweisen). Damit sind die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzobjekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventarobjekten nach Art. 6 NHG verpflichtet. Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe – wie vorliegend – der Kanton zuständig, so beurteilt gemäss Art. 25 Abs. 2 NHG die kantonale Fachstelle, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für Raumentwicklung zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich immer beizuziehen, was jedoch hier nicht geschehen ist. Darin liegt ein Verfahrensmangel, welcher jedoch – wie sich aus dem Folgenden ergibt – ausnahmsweise als durch den Augenschein und die Erwägungen des Baurekursgerichts als Fachinstanz geheilt gelten kann. So erwog das Baurekursgericht in E. 8.9 des angefochtenen Entscheids zutreffend, das Bauvorhaben habe sich als mit Art. 6 Abs. 1 NHG vereinbar erwiesen, wonach das ISOS-Objekt die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber die grösstmögliche Schonung verdiene. Die Schutzziele des Inventarobjekts würden durch den Bau der Mobilfunkantennenanlage nicht ansatzweise tangiert, womit eine Beeinträchtigung des ISOS-Objekts von vornherein ausgeschlossen werden könne. Vor diesem Hintergrund führt der Verfahrensmangel vorliegend nicht zur Aufhebung der Baubewilligung.”
Gemäss Art. 25 Abs. 2 NHG beurteilt die kantonale Fachstelle, ob ein Gutachten nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist. Die Fachstelle ist im Rahmen der Vorprüfung beizuziehen; eine unterlassene frühzeitige Beteiligung kann in der Praxis durch eine nachträgliche Stellungnahme der Fachstelle – etwa auf Einladung der Rekursinstanz – geheilt werden.
“Das hier zur Beurteilung stehende Bauvorhaben bedarf einer gewässer- schutzrechtlichen Ausnahmebewilligung, was eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 2 NHG darstellt. Das NHG und seine Ausführungserlasse sind daher direkt anwendbar (BGr 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014, E. 3.4.). Damit sind die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzob- jekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventarobjekten nach Art. 6 NHG verpflichtet. Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe – wie vorliegend – der Kanton zuständig, so beurteilt ge- mäss Art. 25 Abs. 2 NHG die kantonale Fachstelle, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für Raumentwick- lung zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverord- nung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich immer beizuziehen, was jedoch hier nicht geschehen ist; die Bausektion der Stadt Zürich hat das ARE im Rahmen des Baubewilligungs- verfahrens nicht konsultiert. Darin liegt ein Verfahrensmangel, welcher je- doch als geheilt gelten kann, weil sich die kantonale Fachstelle auf Einladung durch die Rekursinstanz nachträglich zur Notwendigkeit eines Gutachtens der ENHK äussern konnte (act. 51; zur Zulässigkeit dieses Vorgehens s. BGr 1C_50/2023 vom 19. März 2024, E. 2.4.2.).”
“Eine derart hohe Bebauung in Hanglage stelle einen grossen Eingriff in den heute noch weitgehend unbebauten Hangfuss dar, beeinträchtige den Blick auf das Ensemble des Y.__s in schwerwiegender Weise und verunkläre die topografische Situation. Damit der Hangfuss konsequent freigehalten werden könne, müsse die Parzelle Nr. 0000__ ausgezont werden (S. 9). Falls die Empfehlung einer Auszonung der Parzelle Nr. 0000__ nicht befolgt werden könne, so müsse als Massnahme zur Milderung des schwerwiegenden Eingriffs in den Hangbereich mindestens die Bebauung in diesem Bereich auf eine maximal zweigeschossige Gebäudehöhe beschränkt werden (S. 10). Sechstens trat die totalrevidierte VISOS am 1. Januar 2020 in Kraft (AS 2019 3707). Wie sich dem Planungsbericht vom 2. März 2009 (act. 39, S. 5) entnehmen lässt, lag der Beschwerdebeteiligten im Zeitpunkt des Erlasses des revidierten Zonenplans der Entwurf des ISOS für ihr Gemeindegebiet bereits vor (vgl. dazu auch act. 32, S. 6 Votum Z.__, act. 37 Ziff. 2b, act. 38, S. 5 Ziff. 2, act. 44 Ziff. 1). Zudem hat die DP als kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 25 Abs. 2 NHG in ihren Stellungnahmen vom 1. Juli 2020 und 31. August 2020 (act. 35 und 43) dargetan, dass sie im Rahmen der Vorprüfung im Jahr 2008 (vgl. dazu Stellungnahme der DP vom 17. Juni 2008, act. 29.5) neben der SchutzV auch den revidierten Zonenplan zur Stellungnahme erhalten und diesen auf Grundlage des provisorischen ISOS zuhanden der Beschwerdebeteiligten vorgeprüft habe, auch wenn sie dies – wie damals noch üblich – nicht explizit erwähnt habe. Anhaltspunkte dafür, dass sich das damals vorliegende provisorische ISOS in Bezug auf das Grundstück Nr. 0000__ von der am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen Fassung des ISOS inhaltlich unterscheiden würde, bestehen nicht (siehe dazu auch act. 42.2). Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass die Erhaltungsziele des ISOS der Beschwerdebeteiligten bei der Einzonung der Parzelle Nr. 0000__ vom übrigen Gemeindegebiet (vgl. Art. 10 lit. l und Art. 21 BauG) in die Wohnzone W3 (südlicher Teil im Halte von 2'722 m2) resp. in die Wohnzone W2c (Nordteil, 2'118 m2) bzw.”
“frei oder einzeln] stehender Punktbau mit grosszügigem Grünraum) durch Neubauten, welche sich stark an das Erscheinungsbild des Kulturobjekts anlehnten, zu verunklären. Die mittels des SNP geplanten zwei schmalen, hohen Gebäudevolumen in den Baufeldern A, welche durch ihre präzise Setzung den Grünraumcharakter gut wahrten und aufgrund ihrer mit Bezug auf das Kulturobjekt respektvollen Anordnung kein wuchtiges oder gar überdimensioniertes Erscheinungsbild aufwiesen, erfüllten die an sie gestellten Anforderungen an eine gute Einfügung und gute Gesamtwirkung (vgl. dazu auch Bericht, S. 27 Kap. 6.2.5). Dies umso mehr, als ihre Körnung an die bestehenden – im Unterschied zur ersten, durch dreigeschossige Punktbauten geprägten Bautiefe nördlich der C.__-strasse – höheren Bauten im Norden des Plangebietes anknüpfe. Gleichzeitig bleibe die Körnung entlang der C.__-strasse durch die Anordnung der Baubereiche A1 und A2 im nördlicheren, rückwärtigen Bereich erhalten. Den Beweiswert dieser in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzungen der kantonalen Fachstelle im Sinne von Art. 25 Abs. 2 NHG vermögen die Hinweise der Beschwerdeführer (Kommentar, S. 1, 4 f., sowie act. 22/1) nicht ernsthaft zu erschüttern, wonach der Abstand zwischen Baufeld bzw. -bereich A2 und dem Kulturobjekt Nr. 0007__ ca. 7,8 m – gemäss Vorinstanz etwa 9 m (vgl. act. 2, S. 14 E. 6.3) – betrage und die geplanten Volumina – die mögliche Höhe der Hauptbauten auf den Baufeldern A überrage die Traufhöhe des Kulturobjekts Nr. 0007__ um rund 3,7 m – einiges grösser als die umliegenden Punktbauten seien (vgl. dazu BGer 1C_168/2012 vom 2. November 2012 E. 6.3.1 mit Hinweisen, in: ZBl 2014, S. 340 ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann überdies bei gegebener Aktenlage auch nicht gesagt werden, das Schutzobjekt Nr. 0007__ verliere den prägenden Frei- und Grünraum auf der strassenabgewandten Seite, wodurch die heutige parkartige Situation zerstört werde. Ebensowenig ist davon auszugehen, dass die geplanten Kuben keinerlei Bezug zum Kulturobjekt und zur weiteren Umgebung aufwiesen und völlig solitär in der Landschaft ständen.”
Wurde die zuständige kantonale Fachstelle im vorgängigen Verfahren nicht beigezogen, kann die Rekursinstanz diese nachträglich zur Stellungnahme einladen. Ein solches Versäumnis kann als Verfahrensmangel qualifiziert werden, der durch die nachträgliche Anhörung der Fachstelle geheilt werden kann.
“Das hier zur Beurteilung stehende Bauvorhaben bedarf einer gewässer- schutzrechtlichen Ausnahmebewilligung, was eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 2 NHG darstellt. Das NHG und seine Ausführungserlasse sind daher direkt anwendbar (BGr 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014, E. 3.4.). Damit sind die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzob- jekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventarobjekten nach Art. 6 NHG verpflichtet. Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe – wie vorliegend – der Kanton zuständig, so beurteilt ge- mäss Art. 25 Abs. 2 NHG die kantonale Fachstelle, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für Raumentwick- lung zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverord- nung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich immer beizuziehen, was jedoch hier nicht geschehen ist; die Bausektion der Stadt Zürich hat das ARE im Rahmen des Baubewilligungs- verfahrens nicht konsultiert. Darin liegt ein Verfahrensmangel, welcher je- doch als geheilt gelten kann, weil sich die kantonale Fachstelle auf Einladung durch die Rekursinstanz nachträglich zur Notwendigkeit eines Gutachtens der ENHK äussern konnte (act. 51; zur Zulässigkeit dieses Vorgehens s. BGr 1C_50/2023 vom 19. März 2024, E. 2.4.2.).”
“August 2023 die Abweisung des Rekurses. Die Bausektion beantragte mit Eingabe vom 4. September 2023 ebenfalls die Abweisung des Rekurses. Die private Rekursgegnerin beantragte mit Eingabe vom 4. September 2023, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, eventuell sei dieser abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. R1S.2023.05121 Seite 3 E. Mit Replik vom 2. Oktober 2023 bzw. Dupliken vom 26. Oktober 2023, 1. und 8. November 2023 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die private Rekursgegnerin verlangte zudem, die Replik sei aus dem Recht zu weisen. Mit Datum 21. November 2023 folgte eine Triplik der Rekurrentin. F. Am 7. Februar 2024 führte die 1. Abteilung des Baurekursgerichtes im Bei- sein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. G. Nach zwischenzeitlicher Sistierung wurde das Verfahren mit Verfügung vom 19. August 2024 fortgesetzt und das Amt für Raumentwicklung ARE einge- laden, zur Notwendigkeit eines Gutachtens durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der innerhalb des ARE zuständigen Fachabteilung Orts- bild und Städtebau (OBS) datiert vom 10. September 2024, die Vernehmlas- sung der Rekurrentin dazu vom 21. Oktober 2024. Die übrigen Parteien ver- zichteten auf Stellungnahmen. H. Auf die Vorbringen der Parteien und die anlässlich des Lokaltermins ge- machten Feststellungen wird, soweit zur Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. R1S.2023.05121 Seite 4 Es kommt in Betracht: 1.1. Die private Rekursgegnerin bestreitet die Legitimation der Rekurrentin. Diese zeige lediglich die örtliche Lage ihrer Liegenschaften auf, begründe aber nicht, inwieweit sie durch das Bauprojekt berührt sei. Aus der Darlegung der Rekurrentin zu ihren Beweggründen gehe hervor, dass es ihr um eine sozial- und klimaverträgliche Entwicklung von Zürich-West und um ein funktionie- rendes Quartier gehe. Damit setze sich die Rekurrentin für öffentliche Inte- ressen ein, womit es sich um eine unzulässige Popularbeschwerde handle.”
Bestehende EKD‑Gutachten aus früheren Bewilligungsverfahren können ergänzend herangezogen werden, auch wenn nach Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 NHG kein neues EKD‑Gutachten einzuholen ist.
“Das Bauvorhaben betrifft keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG[28]. Es ist daher auch kein Gutachten der EKD einzuholen (vgl. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 NHG). Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. Die bereits bestehenden Fachberichte der EKD, die in früheren Baubewilligungsverfahren eingeholt wurden, können aber ergänzend herangezogen werden. Die EKD beantwortete die Frage nach der Bedeutung und Wirkung der unmittelbaren Umgebung der Villa B.________ in ihrem Gutachten vom 19. Dezember 2016 wie folgt: «Die Villa B.________ ist für den spezifischen Ort entworfen, die weitläufige, als private Oase konzipierte und durch die Setzung des Gebäudes auf der Parzelle nicht verbaubare Umgebung gehört zum ursprünglichen Konzept. Das Gebäude ist harmonisch ins Terrain eingebunden und durch ein enges Wechselspiel von Haus und Garten bestimmt. Der grosszügige Vorbereich schafft mit den hausnahen Baumpflanzen einen sorgfältig gestalteten Übergang von der Strasse zum Hauseingang. Der Terrainversprung im Osten wird landschaftsarchitektonisch aufgenommen und mit der Boccia-Bahn gestalterisch abgeschlossen. Im Westen und Süden sind die Fensterfront von Wohn- und Essraum zum Garten hin ausgerichtet und vollständig verglast, so dass eine unmittelbare Verschränkung zwischen Aussen- und Innenraum erzielt wird: Der Garten fliesst vom Aussenraum in den Wohnraum hinein.”
“Das Bauvorhaben betrifft keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG[28]. Es ist daher auch kein Gutachten der EKD einzuholen (vgl. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 NHG). Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. Die bereits bestehenden Fachberichte der EKD, die in früheren Baubewilligungsverfahren eingeholt wurden, können aber ergänzend herangezogen werden. Die EKD beantwortete die Frage nach der Bedeutung und Wirkung der unmittelbaren Umgebung der Villa B.________ in ihrem Gutachten vom 19. Dezember 2016 wie folgt: «Die Villa B.________ ist für den spezifischen Ort entworfen, die weitläufige, als private Oase konzipierte und durch die Setzung des Gebäudes auf der Parzelle nicht verbaubare Umgebung gehört zum ursprünglichen Konzept. Das Gebäude ist harmonisch ins Terrain eingebunden und durch ein enges Wechselspiel von Haus und Garten bestimmt. Der grosszügige Vorbereich schafft mit den hausnahen Baumpflanzen einen sorgfältig gestalteten Übergang von der Strasse zum Hauseingang. Der Terrainversprung im Osten wird landschaftsarchitektonisch aufgenommen und mit der Boccia-Bahn gestalterisch abgeschlossen. Im Westen und Süden sind die Fensterfront von Wohn- und Essraum zum Garten hin ausgerichtet und vollständig verglast, so dass eine unmittelbare Verschränkung zwischen Aussen- und Innenraum erzielt wird: Der Garten fliesst vom Aussenraum in den Wohnraum hinein.”
Die Kantone benennen Fachstellen, die im Rahmen ihrer Mitwirkung beurteilen, ob für einen konkreten Fall ein Gutachten der ENHK oder EKD einzuholen ist. Die Beurteilung der Fachstelle erfolgt im Rahmen der kantonalen Mitwirkungspflichten; ist die Fachstelle der Ansicht, ein Gutachten sei erforderlich, sind die kantonalen Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen.
“Gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) ist von der ENHK bzw. EDK ein Gutachten einzuholen, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Ist für die Erfüllung der Bundesaufgabe der Kanton zuständig, so beurteilt die zuständige kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein solches Gutachten erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG), im vorliegenden Fall also die Kantonale Denkmalpflege (KDP; Art. 22 Abs. 3 BewD i.V.m. Art. 37 der Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege [Denk-malpflegeverordnung, DPV; BSG 426.411] und Verzeichnis des AGR nach Art. 22 BewD [einsehbar unter: <www.jgk.be.ch>, Rubriken «Baubewilligungen», «Baubewilligungsverfahren», «Verzeichnis der Fachstellen und erforderlichen Nebenbewilligungen»]).”
“Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 der dazugehörigen Verordnung vom 16. Januar 1991 [NHV; SR 451.1]). Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Die kantonalen Fachstellen nehmen diese Beurteilung im Rahmen ihrer Mitwirkung wahr (Art. 2 Abs. 4 NHV). Die Kantone sorgen für deren Mitwirkung (Art. 2 Abs. 3 NHV). Art. 7 NHG stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Begutachtung durch die ENHK bzw. EKD vorgeschrieben (Urteile 1C_409/2008 vom 8. April 2009 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 135 II 238; 1A.122/2004 vom 30. Mai 2005 E. 2.2). Durch Art. 7 NHG verpflichtet sind dabei nicht nur die eidgenössischen Kommissionen, sondern auch die Fachstellen, die über die Erforderlichkeit eines Gutachtens entscheiden und die Entscheidbehörden, die ein Gutachten einholen müssen (vgl. JÖRG LEIMBACHER, in: Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 7). Erachtet die Fachstelle ein Gutachten für erforderlich, so sind die kantonalen Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art.”
In Kantonen mit einer ausdrücklichen Pflicht zur Benennung von Fachstellen ist zu prüfen, ob die kantonale Fachstelle bei der Beurteilung von Baubewilligungen — etwa für Mobilfunkanlagen — beizuziehen ist. Im Kanton Zürich ist dies das Amt für Raumentwicklung (ARE/ZH).
“Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist, auch innerhalb der Bauzone, eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG, weshalb die zuständigen Behörden zur Schonung der in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventar-Objekten nach Art. 6 NHG verpflichtet sind (BGE 131 II 545 E. 2.2; Urteil 1C_703/2020 vom 13. Oktober 2022 E. 7.2). Ebenso ist in diesem Fall Art. 7 NHG zu berücksichtigen. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Baubewilligungsbehörde verpflichtet gewesen wäre, für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Gutachtens der ENHK oder EKD die kantonale Fachstelle beizuziehen. Im Kanton Zürich ist dies das Amt für Raumentwicklung (ARE/ZH; Art. 25 Abs. 2 NHG, Art. 26 Abs. 1 NHV, § 2 und § 2a der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV/ZH; LS 702.11]).”
Soweit ein Kanton für die Erfüllung einer Bundesaufgabe zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle, ob nach Art. 7 Abs. 2 NHG ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) einzuholen ist. Hält die Fachstelle ein solches Gutachten für erforderlich, sind die kantonalen Entscheidbehörden verpflichtet, es einzuholen; von dieser Pflicht kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht vorliegen.
“Gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG ist ein Gutachten der zuständigen eidgenössischen Kommission einzuholen, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Dass eine solche Beeinträchtigung tatsächlich erfolgt, wird nicht vorausgesetzt, sondern ist vielmehr Gegenstand des Gutachtens der ENHK/EDK. Ob die Voraussetzungen für ein Gutachten vorliegen, beurteilt nach Art. 7 Abs. 1 NHG die zuständige Fachstelle für den Natur- und Heimatschutz, d.h. das BAFU, das BAK oder das ASTRA, wenn der Bund für die Bewilligung zuständig ist, und die zuständige kantonale Fachstelle, wenn die Bundesaufgabe durch einen Kanton erfüllt wird (Art. 7 Abs. 1, Art. 24h Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 NHG).”
“Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 der dazugehörigen Verordnung vom 16. Januar 1991 [NHV; SR 451.1]). Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Die kantonalen Fachstellen nehmen diese Beurteilung im Rahmen ihrer Mitwirkung wahr (Art. 2 Abs. 4 NHV). Die Kantone sorgen für deren Mitwirkung (Art. 2 Abs. 3 NHV). Art. 7 NHG stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Begutachtung durch die ENHK bzw. EKD vorgeschrieben (Urteile 1C_409/2008 vom 8. April 2009 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 135 II 238; 1A.122/2004 vom 30. Mai 2005 E. 2.2). Durch Art. 7 NHG verpflichtet sind dabei nicht nur die eidgenössischen Kommissionen, sondern auch die Fachstellen, die über die Erforderlichkeit eines Gutachtens entscheiden und die Entscheidbehörden, die ein Gutachten einholen müssen (vgl. JÖRG LEIMBACHER, in: Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 7). Erachtet die Fachstelle ein Gutachten für erforderlich, so sind die kantonalen Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art.”
“Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 NHG i. V. m. Art. 23 Abs. 4 der dazugehörigen Verordnung vom 16. Januar 1991 [NHV]). Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für Raumentwicklung (ARE) zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Art. 7 NHG stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Begutachtung durch die ENHK bzw. EKD vorgeschrieben. Erachtet die Fachstelle ein Gutachten für erforderlich, so sind die kantonalen Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht vorliegen (BGr, 10. November 2023, 1C_315/2022, E. 5.3.1, vgl. zum Ganzen BGr, 19. März 2024, 1C_50/2023). 4.3 Von der geplanten Mobilfunkantenne werden rund 4,5 m oberhalb der Gaube sichtbar sein. Das Baugrundstück ist Teil des ISOS-Objekts Oberstrass Nr. 6, welches ein Gebiet im Sinn des ISOS ist. Ein Gebiet ist ein grösstmöglicher Ortsteil, der dank räumlichen, architekturhistorischen oder regionaltypischen Merkmalen als Ganzheit ablesbar ist.”
“Entgegen der Auffassung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid stellt die Erteilung einer Bewilligung für landwirtschaftliche Bauten in der Landwirtschaftszone gestützt auf Art. 16a RPG eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG dar (BGr, 9. August 2016, 1C_397/2015, E. 1.1; 16. Dezember 2015, 1C_17/2015, E. 1.1; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00105, E. 1.2; BRGE IV, 2. Dezember 2021, Nr. 0204/2021, E. 6.4), was auch die Beschwerdegegner anerkennen. Folglich ist vorliegend nach Art. 7 Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 NHV vor der Erteilung der Bewilligung zwingend ein Gutachten der ENHK einzuholen, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Inventarobjekts droht oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Ob eine solche erhebliche Beeinträchtigung droht und folglich ein Gutachten der ENHK einzuholen ist, ist vom (kantonalen) Amt für Raumentwicklung (ARE) zu entscheiden (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV; LS 702.11] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 NHG).”
Ist der Kanton für die Erfüllung einer Bundesaufgabe zuständig, bestimmt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten durch die gemäss Art. 25 Abs. 1 zu beauftragende Kommission einzuholen ist. Eine von der Kommission erstellte Expertise bildet eine Grundlage, die der Entscheidbehörde bei der Interessenabwägung hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen von in Bundesinventaren erfassten Objekten dient.
“Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beein- trächtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst eine Kommission im Sinne von Art. 25 Abs. 1 NHG (ge- mäss welcher Bestimmung der Bundesrat eine oder mehrere beratende Kommissionen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmal- pflege bestellt) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten, in dem sie angibt, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig, so obliegt gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 NHG die Beurteilung, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist, der kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG. Art. 10 der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Orts- bilder der Schweiz (VISOS) hält fest, dass bei der Erfüllung von Bundesauf- gaben Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der Erhaltungs- ziele haben, keine Beeinträchtigung der Objekte darstellen und zulässig sind (Abs. 1 Satz 1). Ebenfalls zulässig sind geringfügige Beeinträchtigungen ei- nes Objekts, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse rechtfertigen lassen (Abs. 1 Satz 2). Bei schwerwiegenden Eingriffen in ein Objekt bei Er- füllung einer Bundesaufgabe darf eine Interessenabwägung nur vorgenom- men werden, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von na- tionaler Bedeutung vorliegen (Abs. 2 Satz 1). Schwerwiegende Beeinträchti- gungen eines Objekts sind nur zulässig, wenn sie sich durch ein überwie- gendes Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung rechtfertigen lassen (Abs. 2 Satz 2). R1S.2023.05121 Seite 70”
“4 et les références; 124 II 146 consid. 5a; arrêts 1C_573/2018 du 24 novembre 2021 consid. 5.5; 1C_487/2012 du 13 mai 2013 consid. 10.1). Selon l'art. 6 al. 1 LPN, l'inscription d'un objet d'importance nationale dans un inventaire fédéral indique que l'objet mérite spécialement d'être conservé intact ou en tout cas d'être ménagé le plus possible, y compris au moyen de mesures de reconstitution ou de remplacement adéquates. Lorsqu'il s'agit de l'accomplissement d'une tâche de la Confédération, la règle suivant laquelle un objet doit être conservé intact dans les conditions fixées par l'inventaire ne souffre d'exception que si des intérêts équivalents ou supérieurs, d'importance nationale également, s'opposent à cette conservation (al. 2). Selon l'art. 7 LPN, si l'accomplissement d'une tâche de la Confédération incombe à la Confédération, l'office compétent détermine s'il est nécessaire qu'une expertise soit établie par la commission visée à l'art. 25 al. 1 LPN. Si le canton est compétent, c'est le service cantonal visé à l'art. 25 al. 2 LPN, qui détermine la nécessité d'une expertise (al. 1). Si l'accomplissement de la tâche de la Confédération peut altérer sensiblement un objet inscrit dans un inventaire fédéral en vertu de l'art. 5 LPN ou soulève des questions de fond, la commission établit une expertise à l'intention de l'autorité de décision. Cette expertise indique si l'objet doit être conservé intact ou de quelle manière il doit être ménagé (al. 2). L'expertise constitue une des bases dont dispose l'autorité de décision pour procéder à la pesée de tous les intérêts en présence (al. 3).”
Die vom Bundesrat bestellten beratenden Kommissionen (z. B. CFMH, CFNP) erstellen bei Zweifelsfällen fachliche Expertisen, wenn die Ausübung einer Aufgabe der Bundesverwaltung ein in einem eidgenössischen Inventar erfasstes Objekt (Art. 5 LPN) erheblich beeinträchtigen könnte oder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Ob eine solche Expertise einzuholen ist, bestimmt die zuständige Bundesstelle (Art. 7 Abs. 1 LPN; z. B. das zuständige Bundesamt, etwa OFEV); ist der Kanton zuständig, entscheidet das kantonale Fachamt.
“Il y a dès lors lieu de procéder à une mise en balance de l'ensemble des intérêts publics et privés touchés par le projet litigieux, qui tienne compte du but assigné à la mesure de protection et de l'atteinte qui lui est portée (ATF 137 II 266 consid. 4 et les références; 124 II 146 consid. 5a; arrêts 1C_573/2018 du 24 novembre 2021 consid. 5.5; 1C_487/2012 du 13 mai 2013 consid. 10.1). Selon l'art. 6 al. 1 LPN, l'inscription d'un objet d'importance nationale dans un inventaire fédéral indique que l'objet mérite spécialement d'être conservé intact ou en tout cas d'être ménagé le plus possible, y compris au moyen de mesures de reconstitution ou de remplacement adéquates. Lorsqu'il s'agit de l'accomplissement d'une tâche de la Confédération, la règle suivant laquelle un objet doit être conservé intact dans les conditions fixées par l'inventaire ne souffre d'exception que si des intérêts équivalents ou supérieurs, d'importance nationale également, s'opposent à cette conservation (al. 2). Selon l'art. 7 LPN, si l'accomplissement d'une tâche de la Confédération incombe à la Confédération, l'office compétent détermine s'il est nécessaire qu'une expertise soit établie par la commission visée à l'art. 25 al. 1 LPN. Si le canton est compétent, c'est le service cantonal visé à l'art. 25 al. 2 LPN, qui détermine la nécessité d'une expertise (al. 1). Si l'accomplissement de la tâche de la Confédération peut altérer sensiblement un objet inscrit dans un inventaire fédéral en vertu de l'art. 5 LPN ou soulève des questions de fond, la commission établit une expertise à l'intention de l'autorité de décision. Cette expertise indique si l'objet doit être conservé intact ou de quelle manière il doit être ménagé (al. 2). L'expertise constitue une des bases dont dispose l'autorité de décision pour procéder à la pesée de tous les intérêts en présence (al. 3).”
“12), ainsi que du 14 avril 2010 concernant l'inventaire fédéral des voies de communication historiques de la Suisse (OIVS, RS 451.13; Jörg Leimbacher, in: Keller et al. [édit.], Commentaire LPN – Augmenté d'aspects choisis des LChP et LFSP, 2019 [cité: Commentaire LPN], art. 5 n. 2; Aurélien Wiedler, La protection du patrimoine bâti – Etude de droit fédéral et cantonal, 2019, p. 152). L'art. 1 OIFP précise que l'IFP comprend les objets énumérés à son annexe 1. L'objet n° 1008 "Franches-Montagnes" y figure. De la même manière, l'art. 1 OISOS renvoie à son annexe 1, s'agissant de l'ISOS. Sont cités dans cette annexe les objets ISOS n° 564 "Le Cernil/La Chaux de Tramelan" et n° 493 "Bellelay". 7.4.2 Selon l'art. 7 al. 1 phr. 1 LPN, si l’accomplissement d’une tâche de la Confédération incombe à la Confédération, l’OFEV, notamment, détermine s’il est nécessaire qu’une expertise soit établie par la commission visée à l’art. 25 al. 1 LPN. L'art. 7 al. 1 phr. 2 LPN précise que, si le canton est compétent, c’est le service cantonal visé à l’art. 25 al. 2 LPN qui détermine la nécessité d’une expertise. D'après l'art. 25 al. 1 LPN, le Conseil fédéral nomme une ou plusieurs commissions consultatives pour la protection de la nature, la protection du paysage et la conservation des monuments historiques. L'art. 23 al. 4 de l'ordonnance fédérale du 16 janvier 1991 sur la protection de la nature et du paysage (OPN, RS 451.1) précise que la CFNP est la commission consultative compétente de la Confédération pour les affaires touchant à la protection de la nature et du paysage. 7.4.3 L'art. 7 al. 2 LPN ajoute que si l’accomplissement d'une tâche de la Confédération peut altérer sensiblement un objet inscrit dans un inventaire fédéral en vertu de l’art. 5 LPN ou soulève des questions de fond, la CFNP établit une expertise à l’intention de l’autorité de décision. Cette expertise indique si l’objet doit être conservé intact ou de quelle manière il doit être ménagé. L'expertise est obligatoire si les conditions de l'art. 7 al. 2 LPN sont remplies. En cas de doute, la CFNP doit être consultée (ATF 138 II 23 c. 4.4, 115 Ib 472 c.”
Wenn der Bund für die Bewilligung zuständig ist, beurteilt beim Bund die zuständige eidgenössische Fachstelle (BAFU, BAK oder ASTRA) die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 NHG bzw. Art. 25 Abs. 2 NHG.
“Gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG ist ein Gutachten der zuständigen eidgenössischen Kommission einzuholen, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Dass eine solche Beeinträchtigung tatsächlich erfolgt, wird nicht vorausgesetzt, sondern ist vielmehr Gegenstand des Gutachtens der ENHK/EDK. Ob die Voraussetzungen für ein Gutachten vorliegen, beurteilt nach Art. 7 Abs. 1 NHG die zuständige Fachstelle für den Natur- und Heimatschutz, d.h. das BAFU, das BAK oder das ASTRA, wenn der Bund für die Bewilligung zuständig ist, und die zuständige kantonale Fachstelle, wenn die Bundesaufgabe durch einen Kanton erfüllt wird (Art. 7 Abs. 1, Art. 24h Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 NHG).”
Die kantonale Fachstelle hat — soweit ersichtlich — eine begründete Beurteilungskompetenz; ihre in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzungen sind nach Art. 25 Abs. 2 NHG beweiswürdig. Im vorliegenden Entscheid vermochten die Hinweise der Beschwerdeführer diese Würdigung nicht ernsthaft zu erschüttern.
“frei oder einzeln] stehender Punktbau mit grosszügigem Grünraum) durch Neubauten, welche sich stark an das Erscheinungsbild des Kulturobjekts anlehnten, zu verunklären. Die mittels des SNP geplanten zwei schmalen, hohen Gebäudevolumen in den Baufeldern A, welche durch ihre präzise Setzung den Grünraumcharakter gut wahrten und aufgrund ihrer mit Bezug auf das Kulturobjekt respektvollen Anordnung kein wuchtiges oder gar überdimensioniertes Erscheinungsbild aufwiesen, erfüllten die an sie gestellten Anforderungen an eine gute Einfügung und gute Gesamtwirkung (vgl. dazu auch Bericht, S. 27 Kap. 6.2.5). Dies umso mehr, als ihre Körnung an die bestehenden – im Unterschied zur ersten, durch dreigeschossige Punktbauten geprägten Bautiefe nördlich der C.__-strasse – höheren Bauten im Norden des Plangebietes anknüpfe. Gleichzeitig bleibe die Körnung entlang der C.__-strasse durch die Anordnung der Baubereiche A1 und A2 im nördlicheren, rückwärtigen Bereich erhalten. Den Beweiswert dieser in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzungen der kantonalen Fachstelle im Sinne von Art. 25 Abs. 2 NHG vermögen die Hinweise der Beschwerdeführer (Kommentar, S. 1, 4 f., sowie act. 22/1) nicht ernsthaft zu erschüttern, wonach der Abstand zwischen Baufeld bzw. -bereich A2 und dem Kulturobjekt Nr. 0007__ ca. 7,8 m – gemäss Vorinstanz etwa 9 m (vgl. act. 2, S. 14 E. 6.3) – betrage und die geplanten Volumina – die mögliche Höhe der Hauptbauten auf den Baufeldern A überrage die Traufhöhe des Kulturobjekts Nr. 0007__ um rund 3,7 m – einiges grösser als die umliegenden Punktbauten seien (vgl. dazu BGer 1C_168/2012 vom 2. November 2012 E. 6.3.1 mit Hinweisen, in: ZBl 2014, S. 340 ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann überdies bei gegebener Aktenlage auch nicht gesagt werden, das Schutzobjekt Nr. 0007__ verliere den prägenden Frei- und Grünraum auf der strassenabgewandten Seite, wodurch die heutige parkartige Situation zerstört werde. Ebensowenig ist davon auszugehen, dass die geplanten Kuben keinerlei Bezug zum Kulturobjekt und zur weiteren Umgebung aufwiesen und völlig solitär in der Landschaft ständen.”
Die kantonale Denkmalpflege kann im Rahmen ihrer Stellungnahme konkrete Gestaltungsfragen zur Verminderung des visuellen Eingriffs ansprechen, etwa die Wahl einer diskreten Farbgebung und einer matten Oberfläche sowie die Prüfung alternativer Platzierungen (z. B. auf einem benachbarten Masten), soweit dem keine übergeordneten Interessen entgegenstehen.
“Sur la base des photographies figurant au dossier (en particulier celles produites par les recourants), ainsi que des photographies disponibles sur le guichet cartographique de l'Etat de Vaud et sur le site internet "Google Maps", la cour cantonale a retenu que la vue en direction du Château de Chillon, depuis la route cantonale située en contre-haut de la ligne de chemin de fer des CFF est marquée par la présence de plusieurs infrastructures techniques, à savoir les voies CFF avec lignes aériennes, la route cantonale avec également des lignes aériennes pour le trolleybus, des lampadaires, ainsi que le viaduc de l'autoroute qui passe au-dessus du village de Veytaux. Depuis le chemin pédestre, qui longe en contrebas la ligne de chemin de fer des CFF, les infrastructures ferroviaires (mâts et lignes aériennes) sont visibles, ainsi que des lampadaires. Ces éléments de fait ne sont pas contestés par les recourants. Dans le cadre de la procédure cantonale, la DGTL et la DGIP se sont prononcées sur l'impact de l'antenne en question. La DGTL a considéré que l'ouvrage était intégré de manière discrète, le mât étant associé à une infrastructure ferroviaire existante et a ajouté que la solution proposée hors zone à bâtir était nettement plus favorable en ce qui concerne l'impact sur le territoire et l'environnement qu'une ou plusieurs localisations en zone constructible (cf. synthèse CAMAC du 21 décembre 2020). En sa qualité de service cantonal chargé de la conservation des monuments historiques (art. 25 al. 2 LPN), la DGIP a, quant à elle, estimé que, au vu de ses dimensions, l'antenne litigieuse ne présenterait qu'une intervention minime par rapport à l'ampleur de l'aire concernée et du paysage dans lequel elle prendrait place. Elle a souligné que, dans la mesure où elle serait fixée sur un mât de l'installation ferroviaire existante qui constituait une des "voies de communication importantes" relevées par l'ISOS, l'emplacement prévu témoignait d'un certain effort pour réduire le nombre de constructions dans le site. Selon la DGIP, l'installation ne présenterait pas une atteinte déterminante aux qualités du site ISOS et ne serait pas incompatible avec les objectifs de sauvegarde attribués par l'ISOS. Dans ses observations du 8 juillet 2021, la DGIP a ajouté que tout au plus, étant donné la qualité exceptionnelle du site, chaque mesure permettant de réduire un tant soit peu l'impact visuel de l'installation mériterait d'être considérée, par exemple l'utilisation d'une teinte discrète et d'une finition mate, ainsi qu'éventuellement, selon la proposition des recourants, et si aucun intérêt prépondérant ne s'y oppose, en étudiant la possibilité de placer l'antenne sur le mât voisin, plus à l'écart du château (cf.”
“Sur la base des photographies figurant au dossier (en particulier celles produites par les recourants), ainsi que des photographies disponibles sur le guichet cartographique de l'Etat de Vaud et sur le site internet "Google Maps", la cour cantonale a retenu que la vue en direction du Château de Chillon, depuis la route cantonale située en contre-haut de la ligne de chemin de fer des CFF est marquée par la présence de plusieurs infrastructures techniques, à savoir les voies CFF avec lignes aériennes, la route cantonale avec également des lignes aériennes pour le trolleybus, des lampadaires, ainsi que le viaduc de l'autoroute qui passe au-dessus du village de Veytaux. Depuis le chemin pédestre, qui longe en contrebas la ligne de chemin de fer des CFF, les infrastructures ferroviaires (mâts et lignes aériennes) sont visibles, ainsi que des lampadaires. Ces éléments de fait ne sont pas contestés par les recourants. Dans le cadre de la procédure cantonale, la DGTL et la DGIP se sont prononcées sur l'impact de l'antenne en question. La DGTL a considéré que l'ouvrage était intégré de manière discrète, le mât étant associé à une infrastructure ferroviaire existante et a ajouté que la solution proposée hors zone à bâtir était nettement plus favorable en ce qui concerne l'impact sur le territoire et l'environnement qu'une ou plusieurs localisations en zone constructible (cf. synthèse CAMAC du 21 décembre 2020). En sa qualité de service cantonal chargé de la conservation des monuments historiques (art. 25 al. 2 LPN), la DGIP a, quant à elle, estimé que, au vu de ses dimensions, l'antenne litigieuse ne présenterait qu'une intervention minime par rapport à l'ampleur de l'aire concernée et du paysage dans lequel elle prendrait place. Elle a souligné que, dans la mesure où elle serait fixée sur un mât de l'installation ferroviaire existante qui constituait une des "voies de communication importantes" relevées par l'ISOS, l'emplacement prévu témoignait d'un certain effort pour réduire le nombre de constructions dans le site. Selon la DGIP, l'installation ne présenterait pas une atteinte déterminante aux qualités du site ISOS et ne serait pas incompatible avec les objectifs de sauvegarde attribués par l'ISOS. Dans ses observations du 8 juillet 2021, la DGIP a ajouté que tout au plus, étant donné la qualité exceptionnelle du site, chaque mesure permettant de réduire un tant soit peu l'impact visuel de l'installation mériterait d'être considérée, par exemple l'utilisation d'une teinte discrète et d'une finition mate, ainsi qu'éventuellement, selon la proposition des recourants, et si aucun intérêt prépondérant ne s'y oppose, en étudiant la possibilité de placer l'antenne sur le mât voisin, plus à l'écart du château (cf.”
“Sur la base des photographies figurant au dossier (en particulier celles produites par les recourants), ainsi que des photographies disponibles sur le guichet cartographique de l'Etat de Vaud et sur le site internet "Google Maps", la cour cantonale a retenu que la vue en direction du Château de Chillon, depuis la route cantonale située en contre-haut de la ligne de chemin de fer des CFF est marquée par la présence de plusieurs infrastructures techniques, à savoir les voies CFF avec lignes aériennes, la route cantonale avec également des lignes aériennes pour le trolleybus, des lampadaires, ainsi que le viaduc de l'autoroute qui passe au-dessus du village de Veytaux. Depuis le chemin pédestre, qui longe en contrebas la ligne de chemin de fer des CFF, les infrastructures ferroviaires (mâts et lignes aériennes) sont visibles, ainsi que des lampadaires. Ces éléments de fait ne sont pas contestés par les recourants. Dans le cadre de la procédure cantonale, la DGTL et la DGIP se sont prononcées sur l'impact de l'antenne en question. La DGTL a considéré que l'ouvrage était intégré de manière discrète, le mât étant associé à une infrastructure ferroviaire existante et a ajouté que la solution proposée hors zone à bâtir était nettement plus favorable en ce qui concerne l'impact sur le territoire et l'environnement qu'une ou plusieurs localisations en zone constructible (cf. synthèse CAMAC du 21 décembre 2020). En sa qualité de service cantonal chargé de la conservation des monuments historiques (art. 25 al. 2 LPN), la DGIP a, quant à elle, estimé que, au vu de ses dimensions, l'antenne litigieuse ne présenterait qu'une intervention minime par rapport à l'ampleur de l'aire concernée et du paysage dans lequel elle prendrait place. Elle a souligné que, dans la mesure où elle serait fixée sur un mât de l'installation ferroviaire existante qui constituait une des "voies de communication importantes" relevées par l'ISOS, l'emplacement prévu témoignait d'un certain effort pour réduire le nombre de constructions dans le site. Selon la DGIP, l'installation ne présenterait pas une atteinte déterminante aux qualités du site ISOS et ne serait pas incompatible avec les objectifs de sauvegarde attribués par l'ISOS. Dans ses observations du 8 juillet 2021, la DGIP a ajouté que tout au plus, étant donné la qualité exceptionnelle du site, chaque mesure permettant de réduire un tant soit peu l'impact visuel de l'installation mériterait d'être considérée, par exemple l'utilisation d'une teinte discrète et d'une finition mate, ainsi qu'éventuellement, selon la proposition des recourants, et si aucun intérêt prépondérant ne s'y oppose, en étudiant la possibilité de placer l'antenne sur le mât voisin, plus à l'écart du château (cf.”
Bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe obliegt der kantonalen Fachstelle die Beurteilung, ob für das betreffende Objekt ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) einzuholen ist. Die Fachstelle trifft dazu eine begründete Stellungnahme; ist diese nicht substantiiert bestritten, kann eine Rüge hiergegen als unbegründet erachtet werden.
“Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inven- tar des Bundes nach Art. 5 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem R2.2022.00169 Seite 10 Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eidgenössische Na- tur- und Heimatschutzkommission (ENHK) ein Gutachten (Art. 7 Abs. 2 NHG, Art. 25 NHG, Art. 23 Abs. 4 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV]). Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe wie vorliegend der Kanton zuständig (Art. 25 Abs. 2 Raumplanungsgesetz [RPG]), obliegt die Beurtei- lung, ob ein Gutachten notwendig ist, der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2 NHG (Art. 7 Abs. 1 NHG), mithin dem Amt für Raumentwicklung ARE, Fachbereich Ortsbild & Städtebau (§ 2a Abs. 2 kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung [KNHV]). Die besagte Fachstelle kommt in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2022 (act. 4) nach einer kurzen Begründung zum Schluss, eine erhebliche Beein- trächtigung des Schutzobjekts könne ausgeschlossen werden, weshalb kein Gutachten der ENHK einzuholen sei. Die Rekurrierenden setzen sich mit der Begründung dieser Stellungnahme mit keinem Wort auseinander und brin- gen nichts Substantiiertes vor, was auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts hindeuten würde. Damit erweist sich die Rüge als unbegrün- det.”
“Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inven- tar des Bundes nach Art. 5 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem R2.2022.00169 Seite 10 Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eidgenössische Na- tur- und Heimatschutzkommission (ENHK) ein Gutachten (Art. 7 Abs. 2 NHG, Art. 25 NHG, Art. 23 Abs. 4 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV]). Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe wie vorliegend der Kanton zuständig (Art. 25 Abs. 2 Raumplanungsgesetz [RPG]), obliegt die Beurtei- lung, ob ein Gutachten notwendig ist, der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2 NHG (Art. 7 Abs. 1 NHG), mithin dem Amt für Raumentwicklung ARE, Fachbereich Ortsbild & Städtebau (§ 2a Abs. 2 kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung [KNHV]). Die besagte Fachstelle kommt in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2022 (act. 4) nach einer kurzen Begründung zum Schluss, eine erhebliche Beein- trächtigung des Schutzobjekts könne ausgeschlossen werden, weshalb kein Gutachten der ENHK einzuholen sei. Die Rekurrierenden setzen sich mit der Begründung dieser Stellungnahme mit keinem Wort auseinander und brin- gen nichts Substantiiertes vor, was auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts hindeuten würde. Damit erweist sich die Rüge als unbegrün- det.”
Soweit der Kanton zur Erfüllung einer Bundesaufgabe zuständig ist, beurteilt die bezeichnete kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder der EKD einzuholen ist. Hält die Fachstelle ein Gutachten für erforderlich, sind die kantonalen Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen; ein Abweichen ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht erfüllt sind.
“Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 der dazugehörigen Verordnung vom 16. Januar 1991 [NHV]). Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für Raumentwicklung (ARE) zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Art. 7 NHG stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Begutachtung durch die ENHK bzw. EKD vorgeschrieben. Erachtet die Fachstelle ein Gutachten für erforderlich, so sind die kantonalen Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht vorliegen (BGr, 10. November 2023, 1C_315/2022, E. 5.3.1, vgl. zum Ganzen BGr, 19. März 2024, 1C_50/2023). 3.3 Von der geplanten Mobilfunkantenne werden rund 4,5 m oberhalb der Gaube sichtbar sein. Das Baugrundstück ist Teil des ISOS-Objekts Oberstrass Nr. 6, welches ein Gebiet im Sinne des ISOS ist. Ein Gebiet ist ein grösstmöglicher Ortsteil, der dank räumlichen, architekturhistorischen oder regionaltypischen Merkmalen als Ganzheit ablesbar ist.”
Ergeben sich bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe erhebliche Beeinträchtigungen eines in einem Bundesinventar aufgeführten Objekts oder stellen sich grundsätzliche Fragen, erstellt die nach Art. 25 Abs. 1 NHG bezeichnete Kommission (ENHK bzw. EKD) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten ist oder wie es zu schonen ist.
“Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beein- trächtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst eine Kommission im Sinne von Art. 25 Abs. 1 NHG (ge- mäss welcher Bestimmung der Bundesrat eine oder mehrere beratende Kommissionen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmal- pflege bestellt) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten, in dem sie angibt, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig, so obliegt gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 NHG die Beurteilung, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist, der kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG. Art. 10 der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Orts- bilder der Schweiz (VISOS) hält fest, dass bei der Erfüllung von Bundesauf- gaben Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der Erhaltungs- ziele haben, keine Beeinträchtigung der Objekte darstellen und zulässig sind (Abs. 1 Satz 1). Ebenfalls zulässig sind geringfügige Beeinträchtigungen ei- nes Objekts, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse rechtfertigen lassen (Abs. 1 Satz 2). Bei schwerwiegenden Eingriffen in ein Objekt bei Er- füllung einer Bundesaufgabe darf eine Interessenabwägung nur vorgenom- men werden, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von na- tionaler Bedeutung vorliegen (Abs. 2 Satz 1). Schwerwiegende Beeinträchti- gungen eines Objekts sind nur zulässig, wenn sie sich durch ein überwie- gendes Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung rechtfertigen lassen (Abs. 2 Satz 2). R1S.2023.05121 Seite 70”
“des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 (NHG) zur Anwendung gelangt (BGE 145 II 176 E. 3; BGr, 11. April 2019, 1C_217/2018, E. 4.1; VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00209, E. 5.2.4). Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 NHG i. V. m. Art. 23 Abs. 4 der dazugehörigen Verordnung vom 16. Januar 1991 [NHV]). Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für Raumentwicklung (ARE) zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Art. 7 NHG stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Begutachtung durch die ENHK bzw. EKD vorgeschrieben. Erachtet die Fachstelle ein Gutachten für erforderlich, so sind die kantonalen Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht vorliegen (BGr, 10. November 2023, 1C_315/2022, E. 5.3.1, vgl. zum Ganzen BGr, 19. März 2024, 1C_50/2023).”
“1 NHG haben die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG). Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 der dazugehörigen Verordnung vom 16. Januar 1991 [NHV; SR 451.1]). Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Die kantonalen Fachstellen nehmen diese Beurteilung im Rahmen ihrer Mitwirkung wahr (Art. 2 Abs. 4 NHV). Die Kantone sorgen für deren Mitwirkung (Art. 2 Abs. 3 NHV). Art. 7 NHG stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Begutachtung durch die ENHK bzw. EKD vorgeschrieben (Urteile 1C_409/2008 vom 8. April 2009 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 135 II 238; 1A.122/2004 vom 30. Mai 2005 E. 2.2). Durch Art. 7 NHG verpflichtet sind dabei nicht nur die eidgenössischen Kommissionen, sondern auch die Fachstellen, die über die Erforderlichkeit eines Gutachtens entscheiden und die Entscheidbehörden, die ein Gutachten einholen müssen (vgl. JÖRG LEIMBACHER, in: Kommentar NHG, 2.”
Ist der Kanton für die Erfüllung einer Bundesaufgabe zuständig, beurteilt die zuständige kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG im Einzelfall, ob ein Gutachten einer eidgenössischen Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG einzuholen ist. In den zitierten Entscheiden waren als kantonale Fachstellen namentlich das Amt für Raumentwicklung (Kanton Zürich) bzw. das AGR (Kanton Bern) bezeichnet.
“Das hier zur Beurteilung stehende Bauvorhaben bedarf einer gewässer- schutzrechtlichen Ausnahmebewilligung, was eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 2 NHG darstellt. Das NHG und seine Ausführungserlasse sind daher direkt anwendbar (BGr 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014, E. 3.4.). Damit sind die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzob- jekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventarobjekten nach Art. 6 NHG verpflichtet. Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe – wie vorliegend – der Kanton zuständig, so beurteilt ge- mäss Art. 25 Abs. 2 NHG die kantonale Fachstelle, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für Raumentwick- lung zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverord- nung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich immer beizuziehen, was jedoch hier nicht geschehen ist; die Bausektion der Stadt Zürich hat das ARE im Rahmen des Baubewilligungs- verfahrens nicht konsultiert. Darin liegt ein Verfahrensmangel, welcher je- doch als geheilt gelten kann, weil sich die kantonale Fachstelle auf Einladung durch die Rekursinstanz nachträglich zur Notwendigkeit eines Gutachtens der ENHK äussern konnte (act. 51; zur Zulässigkeit dieses Vorgehens s. BGr 1C_50/2023 vom 19. März 2024, E. 2.4.2.).”
“Zunächst stellt sich die Frage, ob eine Begutachtung des umstrittenen Vorhabens durch die ENHK zu erfolgen hat. Eine solche ist obligatorisch, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (Art. 7 Abs. 2 NHG). Da der Kanton für die Erfüllung der Bundesaufgabe zuständig ist, muss die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG beurteilen, ob ein Gutachten einer eidgenössischen Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG einzuholen ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Geht es – wie hier – um ein Vorhaben in einem BLN-Gebiet, so ist weder die KDP als kantonale Fachstelle für Denkmalfragen dafür zuständig (wie dies die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 vorbringt) noch ist die ANF diese zuständige kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 25 Abs. 2 NHG (wie dies der Beschwerdeführer in Rz. 70 seiner Replik vom 22. Februar 2022 der Ansicht ist). Vielmehr hat der Kanton Bern das AGR als hierfür zuständige, kantonale Fachstelle bezeichnet.34 Das AGR erteilte dem Vorhaben mit Verfügung vom 11. April 2022 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und kam dabei zum Schluss, dass diesem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen würden. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 äusserte sich das AGR sodann zum betreffenden BLN-Objekt. Das AGR führte aus, es handle sich vorliegend um einen Ersatz der bestehenden N.________brücke mit leicht verschobenem Standort, damit den Anforderungen des Wasserbaus und des Hochwasserschutzes Rechnung getragen werden könne.”
“; Peter Karlen, Die Überhöhung des Ortsbildschutzes durch den Bund, in ZBl 124/2023, S. 123 ff.). Ob die geplante Anlage folglich zulässig ist, hängt von der Beurteilung der Eingriffsintensität des geplanten Vorhabens auf die Ortsbildqualitäten ab. Dies hat je nach Intensität eine unterschiedliche Interessenabwägung zur Folge. Dabei müssen auch die präjudiziellen Aspekte auf die intakte Dach- landschaft der Altstadt von X berücksichtigt werden. Um die Eingriffsintensi- tät festzusetzen, braucht es eine Beurteilung von einer Fachstelle im Einzel- fall. Diese hat zu beurteilen, ob ein Gutachten der EKD und/oder der ENHK zwingend einzuholen ist (vgl. www.bak.admin.ch -> Baukultur -> EKD -> Auf- trag -> Funktionsweise; Jörg Leimbacher, Kommentar NHG, Peter M. Kel- ler/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer (Hrsg.), 2. Auflage 2019, Art. 7 Rz. 1 ff.). Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe – wie vorliegend – der Kanton zuständig, so beurteilt gemäss Art. 25 Abs. 2 NHG die kantonale Fachstelle, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist hierfür das Amt für Raumentwicklung zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Hei- matschutzverordnung [KNHV]).”
Ist nicht mit Sicherheit ausgeschlossen, dass ein in einem Bundesinventar nach Art. 5 NHG aufgeführtes Objekt erheblich beeinträchtigt werden kann, ist die nach Art. 25 Abs. 2 NHG zuständige Fachstelle beizuziehen. Das Unterlassen kann einen Verfahrensmangel bilden. Hat sich die Fachstelle nicht zur Frage der Einholung eines Gutachtens (ENHK/EKD) geäussert, darf die Rechtsmittelinstanz nicht ohne Konsultation der zuständigen Fachstelle entscheiden, dass auf eine solche Begutachtung verzichtet werden könne.
“Das hier zur Beurteilung stehende Bauvorhaben bedarf einer gewässer- schutzrechtlichen Ausnahmebewilligung, was eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 2 NHG darstellt. Das NHG und seine Ausführungserlasse sind daher direkt anwendbar (BGr 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014, E. 3.4.). Damit sind die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzob- jekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventarobjekten nach Art. 6 NHG verpflichtet. Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe – wie vorliegend – der Kanton zuständig, so beurteilt ge- mäss Art. 25 Abs. 2 NHG die kantonale Fachstelle, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für Raumentwick- lung zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverord- nung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich immer beizuziehen, was jedoch hier nicht geschehen ist; die Bausektion der Stadt Zürich hat das ARE im Rahmen des Baubewilligungs- verfahrens nicht konsultiert. Darin liegt ein Verfahrensmangel, welcher je- doch als geheilt gelten kann, weil sich die kantonale Fachstelle auf Einladung durch die Rekursinstanz nachträglich zur Notwendigkeit eines Gutachtens der ENHK äussern konnte (act. 51; zur Zulässigkeit dieses Vorgehens s. BGr 1C_50/2023 vom 19. März 2024, E. 2.4.2.).”
“mit Hinweisen) – ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) einzuholen, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Im Gutachten gibt die Kommission an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist. Grundsätzlich sind an das Kriterium der drohenden erheblichen Beeinträchtigung geringe Anforderungen zu stellen. Es ist immer dann erfüllt, wenn eine Beeinträchtigung der Schutzziele nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00209, E. 5.2.2). Ob eine Begutachtung durch die ENHK bzw. die EKD erforderlich ist, entscheidet je nachdem, ob für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund oder der Kanton zuständig ist, die Fachstelle des Bundes oder die kantonale Fachstelle (Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 NHG). Jedenfalls wenn eine Beeinträchtigung eines Inventarobjekts nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann, muss die zuständige Fachstelle einbezogen werden. Hat sich die Fachstelle nicht zur Frage der Begutachtung durch die ENHK bzw. der EKD geäussert, darf die Rechtsmittelinstanz nicht ohne Konsultation der Fachstelle entscheiden, es könne auf eine Begutachtung verzichtet werden (BGr, 19. März 2024, 1C_50/2023, E. 2.4)”
Verlangt das Vorhaben bei einem in einem Bundesinventar aufgeführten Objekt erhebliche Beeinträchtigungen oder werfen sich grundsätzliche Fragen auf, erstellt die nach Art. 25 Abs. 1 NHG zu bestellende Kommission ein Gutachten für die Entscheidbehörde, in dem sie darlegt, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten ist oder wie es zu schonen ist. Ob ein solches Gutachten erforderlich ist, beurteilt die zuständige Behörde; bei kantonaler Zuständigkeit obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle. Für Eingriffe im Rahmen von Bundesaufgaben sieht die Rechtsprechung vor, dass Eingriffe, die die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigen, keine Beeinträchtigung darstellen und zulässig sind; geringfügige Beeinträchtigungen können durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden, schwerwiegende Eingriffe nur bei gleich- oder höherwertigen Interessen von nationaler Bedeutung.
“Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beein- trächtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst eine Kommission im Sinne von Art. 25 Abs. 1 NHG (ge- mäss welcher Bestimmung der Bundesrat eine oder mehrere beratende Kommissionen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmal- pflege bestellt) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten, in dem sie angibt, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig, so obliegt gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 NHG die Beurteilung, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist, der kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG. Art. 10 der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Orts- bilder der Schweiz (VISOS) hält fest, dass bei der Erfüllung von Bundesauf- gaben Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der Erhaltungs- ziele haben, keine Beeinträchtigung der Objekte darstellen und zulässig sind (Abs. 1 Satz 1). Ebenfalls zulässig sind geringfügige Beeinträchtigungen ei- nes Objekts, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse rechtfertigen lassen (Abs. 1 Satz 2). Bei schwerwiegenden Eingriffen in ein Objekt bei Er- füllung einer Bundesaufgabe darf eine Interessenabwägung nur vorgenom- men werden, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von na- tionaler Bedeutung vorliegen (Abs. 2 Satz 1). Schwerwiegende Beeinträchti- gungen eines Objekts sind nur zulässig, wenn sie sich durch ein überwie- gendes Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung rechtfertigen lassen (Abs. 2 Satz 2). R1S.2023.05121 Seite 70”
“Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beein- trächtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst eine Kommission im Sinne von Art. 25 Abs. 1 NHG (ge- mäss welcher Bestimmung der Bundesrat eine oder mehrere beratende Kommissionen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmal- pflege bestellt) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten, in dem sie angibt, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig, so obliegt gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 NHG die Beurteilung, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist, der kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG. Art. 10 der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Orts- bilder der Schweiz (VISOS) hält fest, dass bei der Erfüllung von Bundesauf- gaben Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der Erhaltungs- ziele haben, keine Beeinträchtigung der Objekte darstellen und zulässig sind (Abs. 1 Satz 1). Ebenfalls zulässig sind geringfügige Beeinträchtigungen ei- nes Objekts, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse rechtfertigen lassen (Abs. 1 Satz 2). Bei schwerwiegenden Eingriffen in ein Objekt bei Er- füllung einer Bundesaufgabe darf eine Interessenabwägung nur vorgenom- men werden, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von na- tionaler Bedeutung vorliegen (Abs. 2 Satz 1). Schwerwiegende Beeinträchti- gungen eines Objekts sind nur zulässig, wenn sie sich durch ein überwie- gendes Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung rechtfertigen lassen (Abs. 2 Satz 2). R1S.2023.05121 Seite 70”
“Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inven- tar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die unge- schmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstel- lungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Scho- nung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beein- trächtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst eine Kommission im Sinne von Art. 25 Abs. 1 NHG (ge- mäss welcher Bestimmung der Bundesrat eine oder mehrere beratende Kommissionen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmal- pflege bestellt) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten, in dem sie angibt, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig, so obliegt gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 NHG die Beurteilung, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist, der kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG. Art. 10 der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Orts- bilder der Schweiz (VISOS) hält fest, dass bei der Erfüllung von Bundesauf- gaben Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der Erhaltungs- ziele haben, keine Beeinträchtigung der Objekte darstellen und zulässig sind (Abs. 1 Satz 1). Ebenfalls zulässig sind geringfügige Beeinträchtigungen ei- nes Objekts, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse rechtfertigen lassen (Abs.”
Die Kantone können eine konkrete Behörde als kantonale Fachstelle bezeichnen. Im vorliegenden Entscheid hat der Kanton Bern das Amt AGR als zuständige kantonale Fachstelle bezeichnet; dieses nahm die Beurteilung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 NHG vor.
“Zunächst stellt sich die Frage, ob eine Begutachtung des umstrittenen Vorhabens durch die ENHK zu erfolgen hat. Eine solche ist obligatorisch, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (Art. 7 Abs. 2 NHG). Da der Kanton für die Erfüllung der Bundesaufgabe zuständig ist, muss die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG beurteilen, ob ein Gutachten einer eidgenössischen Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG einzuholen ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Geht es – wie hier – um ein Vorhaben in einem BLN-Gebiet, so ist weder die KDP als kantonale Fachstelle für Denkmalfragen dafür zuständig (wie dies die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 vorbringt) noch ist die ANF diese zuständige kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 25 Abs. 2 NHG (wie dies der Beschwerdeführer in Rz. 70 seiner Replik vom 22. Februar 2022 der Ansicht ist). Vielmehr hat der Kanton Bern das AGR als hierfür zuständige, kantonale Fachstelle bezeichnet.34 Das AGR erteilte dem Vorhaben mit Verfügung vom 11. April 2022 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und kam dabei zum Schluss, dass diesem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen würden. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 äusserte sich das AGR sodann zum betreffenden BLN-Objekt. Das AGR führte aus, es handle sich vorliegend um einen Ersatz der bestehenden N.________brücke mit leicht verschobenem Standort, damit den Anforderungen des Wasserbaus und des Hochwasserschutzes Rechnung getragen werden könne. Im technischen Bericht der Bauherrschaft sei der Umgang mit den aus seiner Sicht relevanten betroffenen Schutzzielen des BLN-Objekts Nr. W.________ beschrieben und dargelegt. Diesen Ausführungen könne man zustimmen. Der geplante Ersatzbau führe nach seiner Einschätzung lediglich zu einer leichten zusätzlichen Beeinträchtigung des BLN-Objekts.”
“Zunächst stellt sich die Frage, ob eine Begutachtung des umstrittenen Vorhabens durch die ENHK zu erfolgen hat. Eine solche ist obligatorisch, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (Art. 7 Abs. 2 NHG). Da der Kanton für die Erfüllung der Bundesaufgabe zuständig ist, muss die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG beurteilen, ob ein Gutachten einer eidgenössischen Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG einzuholen ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Geht es – wie hier – um ein Vorhaben in einem BLN-Gebiet, so ist weder die KDP als kantonale Fachstelle für Denkmalfragen dafür zuständig (wie dies die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 vorbringt) noch ist die ANF diese zuständige kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 25 Abs. 2 NHG (wie dies der Beschwerdeführer in Rz. 70 seiner Replik vom 22. Februar 2022 der Ansicht ist). Vielmehr hat der Kanton Bern das AGR als hierfür zuständige, kantonale Fachstelle bezeichnet.34 Das AGR erteilte dem Vorhaben mit Verfügung vom 11. April 2022 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und kam dabei zum Schluss, dass diesem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen würden. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 äusserte sich das AGR sodann zum betreffenden BLN-Objekt. Das AGR führte aus, es handle sich vorliegend um einen Ersatz der bestehenden N.________brücke mit leicht verschobenem Standort, damit den Anforderungen des Wasserbaus und des Hochwasserschutzes Rechnung getragen werden könne. Im technischen Bericht der Bauherrschaft sei der Umgang mit den aus seiner Sicht relevanten betroffenen Schutzzielen des BLN-Objekts Nr. W.________ beschrieben und dargelegt. Diesen Ausführungen könne man zustimmen. Der geplante Ersatzbau führe nach seiner Einschätzung lediglich zu einer leichten zusätzlichen Beeinträchtigung des BLN-Objekts.”
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