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Die ENHK/Gutachten müssen sich gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG zur Frage äussern, ob das im Bundesinventar aufgeführte Objekt ungeschmälert zu erhalten ist. Eine derartige Begutachtung darf nicht unvollständig bleiben, und die Behörde darf ihren Entscheid nicht auf ein unvollständiges Gutachten stützen. Unter Umständen kann ein solcher Verfahrensmangel durch Nachreichung der Stellungnahme im bundesgerichtlichen Verfahren geheilt werden; dies kann jedoch kosten- und entschädigungsrechtliche Folgen haben.
“Es ist zutreffend und wird von keinem der Verfahrensbeteiligten bestritten, dass die ENHK zu Unrecht davon ausging, die Passerelle sei im Grundsatz rechtskräftig bewilligt und lediglich ihre Ausgestaltung dürfe noch in Frage gestellt werden. Ihre bisherige Begutachtung war somit unvollständig, weil sie sich zur Frage, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten ist, entgegen dem gesetzlichen Auftrag von Art. 7 Abs. 2 NHG nicht äusserte. Ebenso wenig wie auf eine gesetzlich vorgesehene Begutachtung der ENHK gänzlich verzichtet werden darf, darf die zuständige Behörde ihrem Entscheid ein unvollständiges Gutachten zur Grunde legen. Das Bundesgericht hat die ENHK deshalb eingeladen, ihre Ausführungen in diesem Sinne zu vervollständigen. Mit Schreiben vom 25. April 2024 ist sie diesem Ersuchen nachgekommen. In ihrer Eingabe führt sie auch sämtliche bisher abgegebenen Gutachten und Stellungnahmen auf, die gemäss den beschwerdeführenden Gemeinden von der Vorinstanz zu Unrecht nicht beigezogen worden sind. Der Verfahrensmangel ist dadurch geheilt, wobei dem Umstand, dass dies erst im bundesgerichtlichen Verfahren geschieht, im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen sein wird (BGE 136 II 214 E. 4.4 mit Hinweisen). Dass dieser Verfahrensmangel zu einer offensichtlich falschen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) geführt haben soll, wie die beiden Gemeinden darüber hinaus behaupten, ist allerdings nicht erkennbar und wird von ihnen auch nicht begründet.”
“Es ist zutreffend und wird von keinem der Verfahrensbeteiligten bestritten, dass die ENHK zu Unrecht davon ausging, die Passerelle sei im Grundsatz rechtskräftig bewilligt und lediglich ihre Ausgestaltung dürfe noch in Frage gestellt werden. Ihre bisherige Begutachtung war somit unvollständig, weil sie sich zur Frage, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten ist, entgegen dem gesetzlichen Auftrag von Art. 7 Abs. 2 NHG nicht äusserte. Ebenso wenig wie auf eine gesetzlich vorgesehene Begutachtung der ENHK gänzlich verzichtet werden darf, darf die zuständige Behörde ihrem Entscheid ein unvollständiges Gutachten zur Grunde legen. Das Bundesgericht hat die ENHK deshalb eingeladen, ihre Ausführungen in diesem Sinne zu vervollständigen. Mit Schreiben vom 25. April 2024 ist sie diesem Ersuchen nachgekommen. In ihrer Eingabe führt sie auch sämtliche bisher abgegebenen Gutachten und Stellungnahmen auf, die gemäss den beschwerdeführenden Gemeinden von der Vorinstanz zu Unrecht nicht beigezogen worden sind. Der Verfahrensmangel ist dadurch geheilt, wobei dem Umstand, dass dies erst im bundesgerichtlichen Verfahren geschieht, im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen sein wird (BGE 136 II 214 E. 4.4 mit Hinweisen). Dass dieser Verfahrensmangel zu einer offensichtlich falschen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) geführt haben soll, wie die beiden Gemeinden darüber hinaus behaupten, ist allerdings nicht erkennbar und wird von ihnen auch nicht begründet.”
Nach bundesgerichtlicher Praxis kann bei Vorliegen einer Bundesaufgabe verstärkter bundesrechtlicher Schutz zur Anwendung gelangen. Vor diesem Hintergrund wird in der Rechtsprechung die direkte Anwendbarkeit des ISOS bei Bauvorhaben, die eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung benötigen, bestätigt.
“1 BV statuierte Kompetenzausscheidung grundsätzlich für eine einschränkende Bestimmung des Anwendungsbereichs derjenigen Normen sprechen, die durch zusätzliche prozedurale und materielle Vorga- ben den Gestaltungsspielraum der Kantone in diesem Sachgebiet ein- schränken. Indessen stützen sich die entsprechenden Bestimmungen des NHG mit Art. 78 Abs. 2 BV ihrerseits ebenfalls auf eine Verfassungsgrund- lage. Beide Stossrichtungen sind mithin in der Verfassung selbst angelegt und daher bei Auslegung und Anwendung der fraglichen NHG- Bestimmungen aufeinander abzustimmen. Dabei erscheint die bundesge- richtliche Linie durchaus nachvollziehbar: Gerade aufgrund der verfas- sungsrechtlichen Kompetenzausscheidung kann hinsichtlich der ISOS- Objekte lediglich beim Vorliegen einer Bundesaufgabe ein verstärkter bun- desrechtlicher Schutz zur Anwendung gebracht werden, wovon gemäss der bundesgerichtlichen Praxis offenbar bewusst in möglichst weitgehendem Ausmass und damit unter Ausserachtlassung möglicher Differenzierungen Gebrauch gemacht werden soll. Diese Gewichtung der verfassungsrechtli- chen Vorgaben ist in sich schlüssig, womit die entsprechende Umschrei- bung des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG entgegen der Bausektion gerade keine Korrektur unter dem Titel der "ver- fassungskonformen Auslegung" erfahren kann, auch wenn sich wie aufge- R1S.2021.05013 Seite 24 zeigt für ein abweichendes Verständnis ebenfalls Argumente ins Feld füh- ren liessen. Bei diesem Ergebnis besteht keine Veranlassung, vorliegend von der klaren und gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur di- rekten Anwendbarkeit des ISOS bei Bauvorhaben, die einer gewässer- schutzrechtlichen Ausnahmebewilligung bedürfen, abzuweichen. Dies umso weniger, als die Darstellung der Konsequenzen dieser Recht- sprechung durch die Bausektion überzogen erscheinen: Unzutreffend ist zunächst, dass bei jeder Anwendung eines Bundesgesetzes von der Erfül- lung einer Bundesaufgabe auszugehen wäre. Vielmehr ist hierfür, wie in E. 5.3.2 aufgezeigt, auch ein Bezug der fraglichen Regelung zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz erforderlich. Wenn die Bausektion sodann ausführt, bei jedem Baugesuch betreffend Realisierung einer Erdsonde müsste fortan in den im ISOS aufgeführten Bereichen durch die kantonale Fachstelle beurteilt werden, ob eine Begutachtung erforderlich sei, so ist daran zu erinnern, dass Art.”
Bei Bauvorhaben, die sich auf die Realisierung von Erdsonden oder unterirdischen Anlagen zur Wärmepumpe beschränken, ist eine Begutachtung nach Art. 7 Abs. 2 NHG in der Regel entbehrlich. Art. 7 Abs. 2 setzt die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung voraus, die bei solchen, auf die Erdsonde beschränkten Vorhaben regelmässig verneint wird; eine entsprechende Begutachtung dürfte deshalb routinemässig entfallen.
“Zutreffend ist schliesslich, dass die direkte Anwendbarkeit damit nur die Wärmepumpenbewilligungen als solche betrifft und eine (erhebliche) Beeinträchtigung des Ortsbilds durch diese unterirdischen Anlagen allein ausgeschlossen bzw. undenkbar ist. Eine Begutachtung entfällt daher von vornherein (vgl. Art. 7 Abs. 2 NHG). Auch diesbezüglich kann dem Baurekursgericht ohne Weiteres gefolgt werden.”
“05013 Seite 24 zeigt für ein abweichendes Verständnis ebenfalls Argumente ins Feld füh- ren liessen. Bei diesem Ergebnis besteht keine Veranlassung, vorliegend von der klaren und gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur di- rekten Anwendbarkeit des ISOS bei Bauvorhaben, die einer gewässer- schutzrechtlichen Ausnahmebewilligung bedürfen, abzuweichen. Dies umso weniger, als die Darstellung der Konsequenzen dieser Recht- sprechung durch die Bausektion überzogen erscheinen: Unzutreffend ist zunächst, dass bei jeder Anwendung eines Bundesgesetzes von der Erfül- lung einer Bundesaufgabe auszugehen wäre. Vielmehr ist hierfür, wie in E. 5.3.2 aufgezeigt, auch ein Bezug der fraglichen Regelung zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz erforderlich. Wenn die Bausektion sodann ausführt, bei jedem Baugesuch betreffend Realisierung einer Erdsonde müsste fortan in den im ISOS aufgeführten Bereichen durch die kantonale Fachstelle beurteilt werden, ob eine Begutachtung erforderlich sei, so ist daran zu erinnern, dass Art. 7 Abs. 2 NHG als Anwendungsvoraussetzung die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung verlangt, was bei Bau- vorhaben, die sich auf die Realisierung einer Erdsonde beschränken, re- gelmässig verneint und eine entsprechende Beurteilung damit routinemäs- sig abgegeben werden dürfte. Den Hinweis, wonach 76 % aller städtischen Bauzonen mit ISOS-Erhaltungszielen belegt seien, relativiert die Bausekti- on selbst durch die Präzisierung, wonach es sich nur bei 11 % um das Er- haltungsziel A handle. Das jeweilige Erhaltungsziel wird sich aber unwei- gerlich sowohl auf die (für die Begutachtungspflicht massgebliche) Frage, ob ein Bauvorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen kann, als auch auf die (bei der Interessenabwägung relevante) Frage, ob überhaupt ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung vorliegt, auswirken. Schliesslich ist zwar nicht zu verkennen, dass sich der allfällige Einbezug begutachtender eidgenössischer Kommissionen und die spezifische Aus- gestaltung der Interessenabwägung auf die Beurteilung durch die kantona- len Behörden auswirken, doch verbleibt diesen, da sie letztlich die fragliche Interessenabwägung vorzunehmen haben, gleichwohl ein gewisser Spiel- raum.”
Die Zuständigkeit für die Prüfung, ob ein Gutachten durch die (eidgenössischen) Kommissionen erforderlich ist, liegt bei Bundesaufgaben bei den zuständigen Bundesämtern (z.B. BAFU, BAK, ASTRA); ist der Kanton für die Erfüllung der Bundesaufgabe zuständig, trifft diese Beurteilung die kantonale Fachstelle. Art. 7 NHG ist keine blosse Ordnungsvorschrift: Sind die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt, ist eine Begutachtung durch die zuständigen Kommissionen vorzusehen und die Entscheidbehörden sind verpflichtet, das Gutachten einzuholen. Von dieser Pflicht kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 klarerweise nicht vorliegen.
“6 Abs. 1 NHG). Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 der dazugehörigen Verordnung vom 16. Januar 1991 [NHV]). Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für Raumentwicklung (ARE) zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Art. 7 NHG stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Begutachtung durch die ENHK bzw. EKD vorgeschrieben. Erachtet die Fachstelle ein Gutachten für erforderlich, so sind die kantonalen Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht vorliegen (BGr, 10. November 2023, 1C_315/2022, E. 5.3.1, vgl. zum Ganzen BGr, 19. März 2024, 1C_50/2023). 3.3 Von der geplanten Mobilfunkantenne werden rund 4,5 m oberhalb der Gaube sichtbar sein. Das Baugrundstück ist Teil des ISOS-Objekts Oberstrass Nr. 6, welches ein Gebiet im Sinne des ISOS ist. Ein Gebiet ist ein grösstmöglicher Ortsteil, der dank räumlichen, architekturhistorischen oder regionaltypischen Merkmalen als Ganzheit ablesbar ist. Das Gebiet Oberstrass Nr. 6 wird wie folgt beschrieben: "Rigiviertel, südlicher Teil: heterogene Wohnhäuser um die in Serpentinen den steilen Hang des Zürichbergs ansteigende Rigistrasse und hangparallel verlaufende Achsen; schlösschenartige Villen der Erstbebauung in umzäunten Gärten mit altem Baumbestand; 1891-1900 von privater Rigiviertel-Gesellschaft geplant und erstellt; kontinuierliche Auffüllung mit kleineren Villen und Mehrfamilienhäusern bis 1960, teils mit Elementen des Heimatstils; verschiedene grossvolumige Mehrfamilienhäuser häufig anstelle von Villen und unter Verlust der parkartigen Begrünung, ab 1960" (ISOS, Inventarblatt Oberstrass, S.”
“5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 der dazugehörigen Verordnung vom 16. Januar 1991 [NHV; SR 451.1]). Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Die kantonalen Fachstellen nehmen diese Beurteilung im Rahmen ihrer Mitwirkung wahr (Art. 2 Abs. 4 NHV). Die Kantone sorgen für deren Mitwirkung (Art. 2 Abs. 3 NHV). Art. 7 NHG stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Begutachtung durch die ENHK bzw. EKD vorgeschrieben (Urteile 1C_409/2008 vom 8. April 2009 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 135 II 238; 1A.122/2004 vom 30. Mai 2005 E. 2.2). Durch Art. 7 NHG verpflichtet sind dabei nicht nur die eidgenössischen Kommissionen, sondern auch die Fachstellen, die über die Erforderlichkeit eines Gutachtens entscheiden und die Entscheidbehörden, die ein Gutachten einholen müssen (vgl. JÖRG LEIMBACHER, in: Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 7). Erachtet die Fachstelle ein Gutachten für erforderlich, so sind die kantonalen Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht vorliegen (Urteil 1C_315/2022 vom 10. November 2023 E. 5.3.1 mit Hinweis).”
“Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist, auch innerhalb der Bauzone, eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG, weshalb die zuständigen Behörden zur Schonung der in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventar-Objekten nach Art. 6 NHG verpflichtet sind (BGE 131 II 545 E. 2.2; Urteil 1C_703/2020 vom 13. Oktober 2022 E. 7.2). Ebenso ist in diesem Fall Art. 7 NHG zu berücksichtigen. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Baubewilligungsbehörde verpflichtet gewesen wäre, für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Gutachtens der ENHK oder EKD die kantonale Fachstelle beizuziehen. Im Kanton Zürich ist dies das Amt für Raumentwicklung (ARE/ZH; Art. 25 Abs. 2 NHG, Art. 26 Abs. 1 NHV, § 2 und § 2a der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV/ZH; LS 702.11]).”
Sind kommunale Reglemente oder Zonenpläne noch nicht an das revidierte NHG und die zugehörigen Verordnungen angepasst, kommen die neuen Bundesregelungen nur insoweit zur Anwendung, als sie unmittelbar anwendbar sind; andernfalls sind die bis zur Anpassung geltenden nationalen Regelungen heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund können bestehende Gutachten und anhand der ursprünglichen Inventarisierungsmethode festgelegte Erhaltungsziele (z. B. ISOS-Erhaltungsziele) bei der Abwägung nach Art. 7 Abs. 3 NHG weiterhin massgeblich sein, solange keine formelle Anpassung der einschlägigen Inventare oder kommunalen Bestimmungen erfolgt ist.
“Gallen voraus, dass die ans PBG angepassten kommunalen Rahmennutzungspläne in Kraft sind (vgl. Planungs- und Baugesetz, Botschaft und Entwurf der Regierung vom 11. August 2015, in: ABl 2015 S. 2399 ff., S. 2531, sowie Kreisschreiben des BDs, Übergangsrechtliche Bestimmungen im Planungs- und Baugesetz, vom 8. März 2017, S. 1-3 Ziff. 1). Das Baureglement der Beschwerdebeteiligten (BauR) mit dazugehörendem Zonenplan wurde noch nicht an das neue Recht angepasst. Von den neuen Regelungen kann daher vorerst nur Gebrauch gemacht werden, sofern sie direkt anwendbar sind (vgl. dazu Anhang des zitierten Kreisschreibens). Ist dies nicht der Fall, ist das bis 30. September 2017 gültig gewesene Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG, in der Fassung vom 1. Januar 2015) heranzuziehen. Der erstinstanzliche Entscheid sowie der angefochtene Entscheid vom 10. September 2019 (act. 2/1) ergingen vor Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451, NHG, Fassung vom 27. September 2019, neu eingefügter Art. 7 Abs. 3 NHG in Kraft seit 1. April 2020, AS 2020 1217) sowie der totalrevidierten Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (SR 451.12, VISOS, Fassung vom 13. November 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020, vgl. Art. 15 VISOS und AS 2019 3707). Wie es sich damit intertemporalrechtlich verhält, kann offengelassen werden, da die Beschwerde in der Hauptsache so oder anders abzuweisen ist (vgl. E. 4-7 hiernach). Da das Ortsbild X.__ im ISOS (vgl. Anhang VISOS) nach ursprünglicher Inventarisierungsmethode erstellt und seit der Inkraftsetzung am 1. Mai 2010 (AS 2010 1477) nicht angepasst wurde (vgl. https://data.geo.admin.ch/ch.bak.bundesinventar-schuetzenswerte-ortsbilder/PDF/ISOS_(...__...).pdf), bleiben die Erhaltungsziele nach ursprünglicher Methode (vgl. dazu Erläuterungen zum ISOS des Bundesamtes für Kultur vom 31. Oktober 2011 [nachfolgend: Erläuterungen], www.bak.admin.ch) anwendbar (vgl. zur Inventarisierungsmethode ab 1. Dezember 2017 Art. 9 Abs. 4 VISOS und Art.”
“Gallen voraus, dass die ans PBG angepassten kommunalen Rahmennutzungspläne in Kraft sind (vgl. Planungs- und Baugesetz, Botschaft und Entwurf der Regierung vom 11. August 2015, in: ABl 2015 S. 2399 ff., S. 2531, sowie Kreisschreiben des BDs, Übergangsrechtliche Bestimmungen im Planungs- und Baugesetz, vom 8. März 2017, S. 1-3 Ziff. 1). Das Baureglement der Beschwerdebeteiligten (BauR) mit dazugehörendem Zonenplan wurde noch nicht an das neue Recht angepasst. Von den neuen Regelungen kann daher vorerst nur Gebrauch gemacht werden, sofern sie direkt anwendbar sind (vgl. dazu Anhang des zitierten Kreisschreibens). Ist dies nicht der Fall, ist das bis 30. September 2017 gültig gewesene Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG, in der Fassung vom 1. Januar 2015) heranzuziehen. Der erstinstanzliche Entscheid sowie der angefochtene Entscheid vom 10. September 2019 (act. 2/1) ergingen vor Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451, NHG, Fassung vom 27. September 2019, neu eingefügter Art. 7 Abs. 3 NHG in Kraft seit 1. April 2020, AS 2020 1217) sowie der totalrevidierten Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (SR 451.12, VISOS, Fassung vom 13. November 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020, vgl. Art. 15 VISOS und AS 2019 3707). Wie es sich damit intertemporalrechtlich verhält, kann offengelassen werden, da die Beschwerde in der Hauptsache so oder anders abzuweisen ist (vgl. E. 4-7 hiernach). Da das Ortsbild X.__ im ISOS (vgl. Anhang VISOS) nach ursprünglicher Inventarisierungsmethode erstellt und seit der Inkraftsetzung am 1. Mai 2010 (AS 2010 1477) nicht angepasst wurde (vgl. https://data.geo.admin.ch/ch.bak.bundesinventar-schuetzenswerte-ortsbilder/PDF/ISOS_(...__...).pdf), bleiben die Erhaltungsziele nach ursprünglicher Methode (vgl. dazu Erläuterungen zum ISOS des Bundesamtes für Kultur vom 31. Oktober 2011 [nachfolgend: Erläuterungen], www.bak.admin.ch) anwendbar (vgl. zur Inventarisierungsmethode ab 1. Dezember 2017 Art. 9 Abs. 4 VISOS und Art.”
Bestehen Zweifel, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, ist im Zweifelsfall ein Gutachten der Kommission einzuholen. An das Erfordernis einer «erheblichen Beeinträchtigung» sind geringe Anforderungen zu stellen; das Kriterium ist bereits dann erfüllt, wenn eine Beeinträchtigung der Schutzziele nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
“Als "Verände- rungen" sollen dabei Eingriffe bezeichnet werden, die ein Objekt in seiner geschützten Eigenschaft als Inventarobjekt gar nicht berühren, bzw. Eingrif- fe, die die Erreichung der objektspezifischen Schutzziele nicht gefährden oder verunmöglichen. In diesen Fällen greift der besondere Schutz von Art. 6 NHG nicht und die Eingriffe können zulässig sein, wenn die öffentli- chen Eingriffsinteressen (gleich welcher Art) die gegenüberstehenden Schutzinteressen überwiegen. Dies vor dem Hintergrund, dass sich gerade in den teils sehr grossen BLN-Gebieten unzählige Einzelobjekte finden, die als solche von den (Inventar-)Schutzzielen nicht (unmittelbar) erfasst sein müssen. Eine Veränderung, beispielsweise das Fällen eines Baums oder der Abriss einer Scheune, tangiert daher die Schutzziele nicht zwingend. Grundsätzlich sind an das Kriterium der "erheblichen Beeinträchtigung" (von Schutzzielen) geringe Anforderungen zu stellen. Dieses Kriterium ist (bereits) dann erfüllt, wenn eine Beeinträchtigung der Schutzziele nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Trotz der (geringfügigen) redakti- onellen Änderungen, die Art. 7 NHG erfahren hat, ist auch heute noch im Zweifelsfall ein Gutachten zu erstellen (zum Ganzen Leimbacher, Art. 6 Rz. 13 sowie Art. 7 Rz. 5 f. und Rz. 10).”
Art. 7 Abs. 2 NHG findet nur Anwendung, wenn eine Bundesaufgabe vorliegt. Fehlt eine solche Bundesaufgabe, ist die in Art. 7 Abs. 2 NHG vorgesehene obligatorische Begutachtung nicht gegeben. In diesem Fall kommt allenfalls eine Begutachtung nach Art. 17a NHG in Betracht; diese setzt die Zustimmung des Kantons voraus und ist – anders als die Begutachtung nach Art. 7 NHG – nicht obligatorisch und kann nicht vom Bundesgericht angeordnet werden.
“Art. 7 Abs. 2 NHG sieht vor, dass die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten verfasst, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (Satz 1). Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Satz 2). Mit ihrer Forderung, der Gestaltungsplan Stammerau sei der ENHK und der EKD zur Prüfung vorzulegen, übersehen die Beschwerdeführer, dass hier mangels Vorliegen einer Bundesaufgabe keine obligatorische Begutachtung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG vorgeschrieben ist. Zwar sieht darüber hinaus Art. 25 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) vor, dass die ENHK und die EKD besondere Gutachten gemäss Art. 17a NHG erstatten, sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Artikel 2 NHG darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist. Jedoch erfordert eine solche Begutachtung gemäss Art. 17a NHG die Zustimmung des Kantons; sie ist im Gegensatz zu Art. 7 NHG nicht obligatorisch und kann deshalb auch nicht vom Bundesgericht angeordnet werden (Urteil 1C_398/2015 vom 9. August 2016 E. 3.2 mit Hinweis). Der Umstand, dass sich die ENHK und die EKD gestützt auf Art. 17a NHG im Rahmen der Ausarbeitung des Gestaltungsplans Stammerau zu zwei Richtprojekten geäussert haben, bedeutet vor diesem Hintergrund nicht, dass ihnen auch die letzten Änderungen am Richtprojekt, mit denen ihrer Kritik bzw.”
Streitig ist, ob eine erhebliche Beeinträchtigung droht, bildet diese Frage einen zulässigen Streitgegenstand; ist ein Gutachten der ENHK erforderlich, haben die zuständigen Behörden es einzuholen bzw. die Fachstelle dazu Stellung zu nehmen. Ein Abweichen ist nur vertretbar, wenn die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht vorliegen.
“Oktober 2023 zur vorliegend zu beurteilenden Beschwerde erklärte das ARE sodann ausdrücklich, es drohe eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts, weshalb eine Schutzabklärung zwingend durchgeführt werden müsse. Darauf sei bisher nur deshalb verzichtet worden, weil die Bewilligung des umstrittenen Bauvorhabens bereits aus anderen Gründen verweigert worden sei. Die Vorinstanz nahm die Frage, ob das umstrittene Bauvorhaben die Schutzziele des BLN-Objekts gefährde, im angefochtenen Entscheid auf und verneinte sie zumindest sinngemäss. Die Frage, ob mit dem umstrittenen Bauvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung des BLN-Objekts drohe, war somit Gegenstand des erst- und des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Verfahrensbeteiligten konnten sich dazu auch im vorliegenden Verfahren äussern und die Auffassung des ARE als zuständige kantonale Fachbehörde ist klar. Damit bildet die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des BLN-Objekts Nr. 1307 droht und deshalb ein Gutachten der ENHK im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG eingeholt werden muss, (zulässiger) Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren und ist darüber im vorliegenden Urteil zu entscheiden.”
“Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid gegen Art. 7 Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 NHV verstösst, indem er die Baudirektion einlädt, den Beschwerdegegnern für die Erweiterung des Rindviehstalls die raumplanungsrechtliche Bewilligung unter Auflagen zu erteilen, ohne ein Gutachten der ENHK einzuholen.”
“den Anschlusspunkt der Hängebrücke nicht in angemessene Entfernung der Soliserbrücke versetze; diesfalls bestehe eine akute Gefährdung des nationalen Schutzobjekts. Weiter sei es unabdingbar, schon auf Stufe Nutzungsplanung ein Verkehrskonzept zu erstellen, damit die (durch den Verkehr bereits geschädigte) Substanz der Brücke nicht weiteren Schaden nehme. Beide Voraussetzungen wurden im Nutzungsplanverfahren nicht erfüllt: Die Gemeinde hielt an der Linienführung fest, insbesondere am gewählten Anschlusspunkt der westlichen Hängeseilbrücke unmittelbar neben der Soliserbrücke, und Disp.-Ziff. 3 lit. f des Genehmigungsentscheids verlangt ein Verkehrskonzept erst auf Stufe Baubewilligungsverfahren. Erachtet die Fachstelle ein Gutachten für erforderlich, so sind die kantonalen Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen (JÖRG LEIMBACHER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer, NHG-Kommentar, 2. Aufl., 2019, Art. 7 N. 8 in fine). Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht vorliegen. Davon kann vorliegend keine Rede sein, wie die Stellungnahmen des BAK und des ASTRA (als Fachstelle des Bundes für das IVS) bestätigen.”
Das Gutachten ist nicht bindend, bildet aber eine hochgewichtige Grundlage für die Interessenabwägung der Entscheidbehörde; von seinen Schlussfolgerungen darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden.
“Das gemeinsame Gutachten von ENHK und EKD ist für die Entscheidbehörde nicht bindend, sondern bildet nur eine Grundlage für die Abwägung aller Interessen (Art. 7 Abs. 3 NHG). Es kommt ihm aber ein hoher Stellenwert zu, von seinen Schlüssen darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden. Die gilt auch im Falle einer fakultativen Begutachtung.28”
“Ein Abweichen von der ungeschmäler- R1S.2021.05013 Seite 15 ten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufga- be nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder hö- herwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grund- sätzliche Fragen, so verfasst eine Kommission im Sinne von Art. 25 Abs. 1 NHG (gemäss welcher Bestimmung der Bundesrat eine oder mehrere bera- tende Kommissionen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege bestellt) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten, in dem sie angibt, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde (Art. 7 Abs. 3 NHG). Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig, so obliegt gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 NHG die Beurteilung, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist, der kanto- nalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG (wobei gemäss letztgenannter Bestimmung die Kantone Fachstellen für den Naturschutz, den Heimat- schutz und die Denkmalpflege bezeichnen). Art. 10 der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) hält fest, dass bei der Erfüllung von Bun- desaufgaben Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der Er- haltungsziele haben, keine Beeinträchtigung der Objekte darstellen und zu- lässig sind (Abs. 1 Satz 1). Ebenfalls zulässig sind geringfügige Beeinträch- tigungen eines Objekts, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse rechtfertigen lassen (Abs. 1 Satz 2). Bei schwerwiegenden Eingriffen in ein Objekt bei Erfüllung einer Bundesaufgabe darf eine Interessenabwägung nur vorgenommen werden, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Inte- ressen von nationaler Bedeutung vorliegen (Abs.”
Bei der (allgemeinen) Nutzungsplanung besteht grundsätzlich lediglich eine Pflicht zur Berücksichtigung des ISOS. Art. 7 Abs. 2 NHG (Gutachtspflicht der Kommission bei Beeinträchtigung eines im Bundesinventar aufgeführten Objekts im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Bundesaufgabe) ist nicht ohne Weiteres auf nutzungsplanerische Entscheidungen anwendbar, insbesondere wenn keine Bundesaufgabe vorliegt.
“des Rekursverfahrens G.-Nr. R1S.2021.05013) wird zwar die Unterkante des Untergeschosses um 0,3 m höher gelegt, womit sie aber immer noch unter dem mittleren Grundwasserspiegel zu lie- gen kommt. Unbehelflich ist sodann das Vorbringen der Bauherrschaft, wonach auf die Rüge, dass zufolge Erfüllung einer Bundesaufgabe die spezifische Interes- senabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG vorzunehmen gewesen wäre und eine Begutachtungspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG bestehe, gar nicht einzutreten sei, da eine das ISOS mit einbeziehende Interessenabwägung bereits im Rahmen der nutzungsplanerischen Festlegung sowie des Nicht- unterschutzstellungsentscheids erfolgt sei. Hinsichtlich der Nutzungspla- nung ist zunächst festzuhalten, dass die zum baulichen Bestand in einem Spannungsverhältnis stehende Zonierung primär bereits durch Zuweisung zur Wohnzone W5 im Jahr 2000 erfolgt ist, während die im Jahr 2018 er- folgte Aufzonung in die Wohnzone W6 lediglich der generellen Änderung der Geschosszahlregelungen im Sinne der Streichung des vormals zulässi- gen anrechenbaren Untergeschosses geschuldet ist. Der nutzungsplane- R1S.2021.05013 Seite 17 risch massgebliche Schritt erfolgte demnach von vornherein in einem Zeit- punkt, in dem das ISOS für die Stadt Zürich noch gar nicht in Kraft gesetzt war. Vor allem aber besteht im Rahmen der (allgemeinen) Nutzungspla- nung hinsichtlich des ISOS lediglich eine Pflicht zur Berücksichtigung (vgl. nur BGE 135 II 209, E.”
“Wie in der Erwägung 4 ausgeführt, haben weder die kantonale noch die kommunale Vorinstanz bei den angefochtenen Entscheiden eine Bundesaufgabe wahrgenommen. Demnach sind Art. 6 Abs. 2 NHG und Art. 7 Abs. 2 NHG nicht direkt anwendbar. Bundesinventare wie das ISOS sind jedoch auch bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben von Bedeutung. Ihrer Natur nach kommen sie Sachplänen und Konzepten im Sinn von Art. 13 RPG gleich. Im Rahmen der allgemeinen Planungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) legen diese die Planungsgrundlagen in ihrer Richtplanung im Allgemeinen fest (Art. 6 RPG) und berücksichtigen die Bundesinventare als besondere Form von Konzepten und Sachplänen im Speziellen (Art. 6 Abs. 4 RPG; vgl. kantonaler Richtplantext 2019 S3 Ziff. II und III). Die Kantone sind somit verpflichtet, das ISOS bei der Erstellung ihrer Richtpläne nach den Art. 6 - 12 RPG zu berücksichtigen (Art. 11 VISOS; vgl. zum Ganzen: Marti, Bundesinventare − eigenständige Schutz- und Planungsinstrumente des Natur- und Heimatschutzes, in: URP 2005 S. 634 ff.; Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, N 527 ff. und 565). Richtpläne haben jedoch bloss behördenverbindliche Wirkung (Art. 9 Abs. 1 RPG).”
Ergibt sich im Baubewilligungsverfahren die Beurteilung eines bundesrechtlich geregelten Spezialbewilligungs‑Gesuchs (eine Bundesaufgabe), ist zu klären, ob die KDP zu beurteilen hat, ob ein ISOS‑Objekt erheblich beeinträchtigt werden kann. In solchen Fällen handelt die Baubewilligungsbehörde als Behörde in Erfüllung einer Bundesaufgabe und kann die KDP um Beurteilung ersuchen.
“Wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein im ISOS aufgeführtes Objekt (Gebiet, Einzelelement etc.) erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen, so verfasst die zuständige Kommission des Bundes zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten (Art. 7 Abs. 2 NHG39). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist von der Erfüllung einer Bundesaufgabe auszugehen, wenn die angefochtene Verfügung eine Rechtsmaterie betrifft, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt, bundesrechtlich geregelt ist und einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweist. Die Erteilung von durch das Bundesrecht geregelten Spezialbewilligungen, insbesondere von gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen, stellt eine Bundesaufgabe dar, denn der Gewässerschutz bezweckt zumindest auch den Schutz von Natur und Landschaft. Ist ein solches Ausnahmegesuch in einem Baubewilligungsverfahren zu beurteilen, handelt die Baubewilligungsbehörde zugleich in Erfüllung einer Bundesaufgabe.40 In einem solchen Fall hat die KDP gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG zu beurteilen, ob das ISOS-Objekt durch das Bauvorhaben erheblich beeinträchtigt werden kann und daher eine Beurteilung durch die Bundeskommission erforderlich ist. Das Rechtsamt der BVD hat daher mit Verfügung vom 8. September 2022 die KDP um Beurteilung gebeten, ob eine Begutachtung durch die ENHK und/oder EKD erforderlich sei. Die KDP verneinte dies mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 für das hier streitige Projekt. Im Falle, dass ein Baugesuch für ein neues Projekt eingereicht wird und dessen Beurteilung wiederum mit der Erfüllung einer Bundesaufgabe verbunden ist, müsste die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des ISOS-Gebiets droht, hinsichtlich des neuen Projekts wiederum geklärt werden.”
Fehlt die gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG einzuholende Begutachtung durch die zuständige Bundeskommission, ist der Sachverhalt in der Regel ungenügend abgeklärt. Dies führt üblicherweise zur Rückweisung an die Vorinstanz, weil die Bewilligungsbehörde die im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 NHG vorzunehmende Interessenabwägung zu treffen hat und eine solche Abwägung durch die Rekursinstanz eine unzulässige Verkürzung des Instanzenzugs wäre.
“Damit fehlt es zunächst an der gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG erforderlichen Begutachtung durch eine der in Art. 23 Abs. 4 der Natur- und Heimat- schutzverordnung (NHV) genannten Kommissionen (ENHK und EKD; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. d NHV). Über die Notwendigkeit, eine entsprechen- de Begutachtung einzuholen, kann ungeachtet der Regelung in Art. 7 Abs. 1 NHG das in der Sache urteilende Gericht entscheiden (vgl. für den umgekehrten Fall einer Verneinung der Notwendigkeit einer Begutachtung VB.2008.00381 vom 26. August 2009, E. 4.6). In diesem Sinne erweist sich somit der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, was zur Rückweisung der Sache an die kommunale Vorinstanz führen muss. Dabei rechtfertigt sich eine Rückweisung (anstelle einer Einholung des fraglichen Gutachtens durch die Rekursinstanz) umso mehr, als im angefochtenen Beschluss der Bausektion zwangsläufig auch keine Interessenabwägung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG erfolgt ist, bei welcher der Bewilligungsbehörde ein ge- wisses Ermessen zukommt. Die nach Einholung des erforderlichen Gutach- tens an sich mögliche Vornahme der Interessenabwägung durch die Re- kursinstanz würde insofern zu einer ungerechtfertigten Verkürzung des In- stanzenzugs führen.”
Das Kommissionsgutachten ist nicht verbindlich, es kommt der Entscheidbehörde jedoch ein hoher Stellenwert zu; von seinen Schlüssen darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden. Dies gilt auch bei einer fakultativen Begutachtung und insbesondere, wenn erhebliche Beeinträchtigungen oder grundsätzliche Fragen vorliegen.
“Das gemeinsame Gutachten von ENHK und EKD ist für die Entscheidbehörde nicht bindend, sondern bildet nur eine Grundlage für die Abwägung aller Interessen (Art. 7 Abs. 3 NHG). Es kommt ihm aber ein hoher Stellenwert zu, von seinen Schlüssen darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden. Die gilt auch im Falle einer fakultativen Begutachtung.28”
“Ein Abweichen von der ungeschmäler- R1S.2021.05013 Seite 15 ten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufga- be nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder hö- herwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grund- sätzliche Fragen, so verfasst eine Kommission im Sinne von Art. 25 Abs. 1 NHG (gemäss welcher Bestimmung der Bundesrat eine oder mehrere bera- tende Kommissionen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege bestellt) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten, in dem sie angibt, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde (Art. 7 Abs. 3 NHG). Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig, so obliegt gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 NHG die Beurteilung, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist, der kanto- nalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG (wobei gemäss letztgenannter Bestimmung die Kantone Fachstellen für den Naturschutz, den Heimat- schutz und die Denkmalpflege bezeichnen). Art. 10 der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) hält fest, dass bei der Erfüllung von Bun- desaufgaben Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der Er- haltungsziele haben, keine Beeinträchtigung der Objekte darstellen und zu- lässig sind (Abs. 1 Satz 1). Ebenfalls zulässig sind geringfügige Beeinträch- tigungen eines Objekts, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse rechtfertigen lassen (Abs. 1 Satz 2). Bei schwerwiegenden Eingriffen in ein Objekt bei Erfüllung einer Bundesaufgabe darf eine Interessenabwägung nur vorgenommen werden, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Inte- ressen von nationaler Bedeutung vorliegen (Abs.”
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung qualifiziert die Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung als Anwendungsfall der Erfüllung einer Bundesaufgabe. Ergibt sich dadurch die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung eines in einem Bundesinventar nach Art. 5 NHG aufgeführten Objekts, kann damit die Pflicht der Kommission zur Erstellung eines Gutachtens nach Art. 7 Abs. 2 NHG ausgelöst werden.
“Gemäss Art. 6 NHG wird durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösst- mögliche Schonung verdient (Abs. 1). Ein Abweichen von der ungeschmä- R1S.2022.05166 Seite 58 lerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei der Erfüllung einer Bundes- aufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenste- hen (Abs. 2). Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beein- trächtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommisson (im Sinne von Art. 25 Abs. 1 NHG) zu- handen der Entscheidbehörde ein Gutachten (Art. 7 Abs. 2 NHG). Was unter Erfüllung einer Bundesaufgabe zu verstehen ist, wird einerseits in Art. 2 NHG näher umschrieben und andererseits durch die bundesgerichtliche Recht- sprechung präzisiert, wobei die Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung ausdrücklich als Anwendungsfall qualifiziert worden ist (BGr 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014; BGE 145 II 176). In der Gesamtverfügung der Baudirektion BVV Nr. 22-0014 vom 29. April 2022 wurde für Einbauten im Grundwasserträger unter anderem eine gewäs- serschutzrechtliche Ausnahmebewilligung im Sinne von Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; i.V.m. Art. 19 des Gewäs- serschutzgesetzes [GSchG]) erteilt. Entgegen der Argumentation der Bau- herrschaft handelt es sich dabei um eine Bundesaufgabe im vorstehend ge- nannten Sinn, ist doch nicht ersichtlich (und wäre im Übrigen auch nicht ent- scheidend), dass - wie behauptet - die Bewilligung vor allem gestützt auf das kantonale Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) erfolgt wäre und dass damit le- diglich der Weiterverwendung bestehender Einbauten zugestimmt worden wäre (vgl.”
Die kantonale Fachstelle ist im Regelfall beizuziehen; das Bundesgericht hat darauf hingewiesen, dass ein Gericht die Fachstelle nicht ohne deren Beteiligung ersetzen oder ein ohne Einladung getätigtes Weglassen ihrer Mitwirkung als mit dem klaren Wortlaut von Art. 7 NHG nicht vereinbar ansehen kann. Ein vorschneller Verzicht auf die Mitwirkung der Fachstelle kann die Schutzanliegen des ISOS schwächen.
“Unbestrittenermassen wurde die kantonale Fachstelle gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG nicht beigezogen. Die Vorinstanz überprüfte das Bauvorhaben auf Vereinbarkeit mit dem ISOS und bejahte dies. Sie hielt fest, dass das Projekt die Bebauungsstruktur (also das Schutzziel) nicht beeinträchtige bzw. eine erhebliche Beeinträchtigung ohne Weiteres ausgeschlossen werden könne, weshalb vorliegend auf eine Begutachtung habe verzichtet werden dürfen. Es widerspreche indessen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem klaren Wortlaut von Art. 7 NHG, wenn das Baurekursgericht anstelle der kantonalen Fachstelle und ohne dass letztere je zur Stellungnahme eingeladen wurde, befinde, ein Gutachten der eidgenössischen Kommission sei nicht erforderlich (BGr, 19. März 2024, 1C_50/2023, E. 2.4.2). Es bestünde eine Schwächung der Schutzanliegen des ISOS, wenn die Entscheidbehörden eine mögliche Beeinträchtigung der Schutzanliegen eines ISOS-Objekts vorschnell verneinten und von vornherein auf eine Mitwirkung der kantonalen Fachstelle verzichten würden (a. a. O., E. 2.4.3).”
Ein Gutachten nach Art. 17a NHG setzt die Zustimmung des Kantons voraus; es ist im Unterschied zu einer Begutachtung nach Art. 7 NHG nicht obligatorisch und kann daher nicht vom Bundesgericht angeordnet werden.
“Urteil 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 E. 3.5). Auch eine fakultative Begutachtung nach Art. 8 NHG kommt mangels Erfüllung einer Bundesaufgabe nicht in Frage (vgl. JÖRG LEIMBACHER, in: Keller/Zufferey/Fahländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 8 NHG). Insoweit kann die Beschwerdeführerin aus dem von ihr zitierten BGE 136 II 214, in welchem es um die Erfüllung einer Bundesaufgabe ging, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar sieht darüber hinaus Art. 25 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) vor, dass die ENHK und die EKD besondere Gutachten gemäss Art. 17a NHG erstatten, sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe (Art. 2 NHG) darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist. Jedoch erfordert eine solche Begutachtung gemäss Art. 17a NHG die Zustimmung des Kantons; sie ist im Gegensatz zu einer Begutachtung nach Art. 7 NHG nicht obligatorisch und kann deshalb auch nicht vom Bundesgericht angeordnet werden (Urteile 1C_753/2021 vom 24. Januar 2023 E. 8.4; 1C_398/2015 vom 9. August 2016 E. 3.2; je mit Hinweis). Der erstmals vor Bundesgericht gestellte Verfahrensantrag auf Einholung eines Gutachtens der ENHK und/oder der EDK erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Stadtplaner, die stellvertretende Stadtarchitektin und die kantonale Denkmalpflegerin fachlich nicht unabhängig gewesen seien, unter novenrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 99 Abs. 1 BGG) überhaupt zulässig bzw. mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) vereinbar gewesen wäre.”
Im entschiedenen Fall wurde festgestellt, dass der vollständige Abbruch der betroffenen Gebäude und der durch einen Massstabssprung hervorgerufene nachhaltige Wandel der räumlichen Qualität ohne Weiteres eine «erhebliche Beeinträchtigung» im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG begründet. Ein derartiger Abbruch oder ein deutlicher Massstabssprung kann demnach eine erhebliche Beeinträchtigung eines im ISOS erfassten Objekts begründen; dies hängt jedoch vom konkreten Sachverhalt ab.
“Im vorliegenden Fall ist bezüglich der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG zunächst unstreitig, dass die auf den Baugrundstücken befindlichen Gebäude zusammen mit den anderen Ge- bäuden der Siedlung N. als Baugruppe mit Erhaltungsziel A im ISOS er- fasst sind (vgl. E. 4). Als unproblematisch erweist sich weiter der Aspekt der in Art. 7 Abs. 2 NHG genannten erheblichen Beeinträchtigung: Nach- dem das Gebäude auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1 und 2 vollständig ab- gebrochen werden soll und zudem durch den Massstabssprung des ge- R1S.2021.05013 Seite 21 planten sechsgeschossigen Gebäudes die räumliche Qualität der beste- henden Siedlung nachhaltig verändert würde, ist ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung des Inventarobjekts aufgrund des geplanten Bauvorhabens auszugehen. Unbehelflich ist sodann die Argumentation der Bausektion, wonach bereits die konkrete Festlegung des ISOS für die Stadt Zürich nicht verfassungs- konform sei und grundlegende Rechtsprinzipien verletze. Während die in Art. 5 NHG vorgesehene Erstellung von Bundesinventaren ihre verfas- sungsrechtliche Grundlage in Art.”
“Im vorliegenden Fall ist bezüglich der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG zunächst unstreitig, dass die auf den Baugrundstücken befindlichen Gebäude zusammen mit den anderen Ge- bäuden der Siedlung N. als Baugruppe mit Erhaltungsziel A im ISOS er- fasst sind (vgl. E. 4). Als unproblematisch erweist sich weiter der Aspekt der in Art. 7 Abs. 2 NHG genannten erheblichen Beeinträchtigung: Nach- dem das Gebäude auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1 und 2 vollständig ab- gebrochen werden soll und zudem durch den Massstabssprung des ge- R1S.2021.05013 Seite 21 planten sechsgeschossigen Gebäudes die räumliche Qualität der beste- henden Siedlung nachhaltig verändert würde, ist ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung des Inventarobjekts aufgrund des geplanten Bauvorhabens auszugehen. Unbehelflich ist sodann die Argumentation der Bausektion, wonach bereits die konkrete Festlegung des ISOS für die Stadt Zürich nicht verfassungs- konform sei und grundlegende Rechtsprinzipien verletze. Während die in Art. 5 NHG vorgesehene Erstellung von Bundesinventaren ihre verfas- sungsrechtliche Grundlage in Art. 78 Abs. 2 BV findet, konkretisieren ins- besondere Art. 8 f. VISOS die für die Bewertung massgeblichen Kriterien. Da die entsprechende Beurteilung nach wissenschaftlichen Massstäben er- folgt, muss eine vorgegebene quantitative Beschränkung, wie sie der Bau- sektion vorzuschweben scheint, von vornherein entfallen.”
Liegt bei einem ISOS-Objekt bereits von vornherein fest, dass die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden können, kann auf den Beizug der kantonalen Fachstelle verzichtet werden. Das Gericht führt aus, dass sich in solchen Fällen eine Beeinträchtigung ausschliessen lässt und der Verzicht mit dem Revisionsziel der Verfahrensbeschleunigung vereinbar ist.
“Die Rekurrierenden verlangen die Einholung eines unabhängigen Fachgut- achtens. Soweit die Rekurrierenden damit den Beizug der kantonalen Fachstelle gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG ansprechen, ist dem entgegenzuhal- ten, dass das Bauvorhaben als mit Art. 6 Abs. 1 NHG, wonach die Objekte grösstmögliche Schonung verdienen, aus den erwähnten Gründen ohne weiteres vereinbar ist und die Schutzziele der Inventarobjekte nicht an- satzweise tangiert sind. Eine Beeinträchtigung des ISOS-Objekts kann bei dieser Ausgangslage von vornherein ausgeschlossen werden und es konn- te auf den Beizug der kantonalen Fachstelle zur Prüfung der Frage nach einer Begutachtung von vornherein verzichtet werden (vgl. hierzu VB.2008.00381 vom 26. August 2009, E. 4.6). Es liesse sich nicht mit der mit der Revision von Art. 7 NHG vom 18. Juni 1999 unter anderem ange- strebten Verfahrensbeschleunigung vereinbaren, wenn die kantonale Fach- stelle im direkten Anwendungsbereich des ISOS für jedwede Bauten und Anlagen beigezogen werden müsste (s. zu dieser Revision die Botschaft des Bundesrats, BBl 1998 2608 f.). Darüber hinaus war auch im Rekursver- fahren kein Gutachten einzuholen. Sowohl der Präsident der”
Liegt ein Fall nach Art. 7 Abs. 2 NHG vor, ist ein Gutachten der ENHK oder der EKD einzuholen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, sind die Entscheidbehörden daran gebunden; von der Einholung kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht vorliegen.
“Gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG i. V. m. Art. 23 Abs. 4 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) ist – zwingend (BGE 145 II 176 E. 3.2 f. mit Hinweisen) – ein Gutachten der ENHK oder der EKD einzuholen, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Im Gutachten gibt die Kommission an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (a. a. O.). Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für Raumentwicklung (ARE) zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Art. 7 NHG stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Begutachtung durch die ENHK bzw. EKD vorgeschrieben. Erachtet die Fachstelle ein Gutachten für erforderlich, so sind die Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht vorliegen (BGr, 10. November 2023, 1C_315/2022, E. 5.3.1, vgl. zum Ganzen BGr, 19. März 2024, 1C_50/2023).”
“6 Abs. 1 NHG). Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 der dazugehörigen Verordnung vom 16. Januar 1991 [NHV; SR 451.1]). Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Die kantonalen Fachstellen nehmen diese Beurteilung im Rahmen ihrer Mitwirkung wahr (Art. 2 Abs. 4 NHV). Die Kantone sorgen für deren Mitwirkung (Art. 2 Abs. 3 NHV). Art. 7 NHG stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Begutachtung durch die ENHK bzw. EKD vorgeschrieben (Urteile 1C_409/2008 vom 8. April 2009 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 135 II 238; 1A.122/2004 vom 30. Mai 2005 E. 2.2). Durch Art. 7 NHG verpflichtet sind dabei nicht nur die eidgenössischen Kommissionen, sondern auch die Fachstellen, die über die Erforderlichkeit eines Gutachtens entscheiden und die Entscheidbehörden, die ein Gutachten einholen müssen (vgl. JÖRG LEIMBACHER, in: Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 7). Erachtet die Fachstelle ein Gutachten für erforderlich, so sind die kantonalen Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht vorliegen (Urteil 1C_315/2022 vom 10. November 2023 E. 5.3.1 mit Hinweis).”
Bei neu im Gestaltungsplan vorgesehenen Baubereichen ist zu prüfen, ob diese mit dem ISOS vereinbar sind. Wenn dadurch das im ISOS verfolgte Schutzziel (z. B. Erhalt bestehender Freiflächen) in Frage steht und sich daraus eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung oder grundsätzliche Fragen ergeben, ist vor einer Entscheidung ein Gutachten der ENHK einzuholen. Fehlt eine solche Prüfung, kann das Verfahren zur Einholung des Gutachtens zurückzuweisen sein.
“Die Baubereiche A und B in der U-Zo I, unmittelbar angrenzend an das ebenfalls geschützte Brauereiensemble, stünden im Widerspruch zum Schutzziel des ISOS, die bestehenden Freiflächen zu erhalten, und könnten daher zu einer schweren Beeinträchtigung führen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass schon die Grundordnung eine Überbauung der Parzelle Kat.-Nr. B2925 zulasse. Die geltende Bau- und Zonenordnung sei bald 25 Jahre alt und habe daher die vorliegend streitigen Festsetzungen des ISOS nicht berücksichtigen können. Sie enthalte im Übrigen lediglich eine Zonenzuweisung, ohne bereits spezielle Baubereiche für die Parzelle Kat.-Nr. B2925 festzulegen. Der streitige Gestaltungsplan solle diese Grundordnung nicht bloss verfeinern, sondern ersetzen und die Voraussetzungen für eine qualitative Entwicklung des Quartiers schaffen. In dieser Situation müsse die Vereinbarkeit der im Gestaltungsplan neu geplanten Baubereiche mit dem ISOS überprüft werden (E. 4.6). Nach dem Gesagten seien die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 NHG erfüllt, mithin sei zwingend ein Gutachten der ENHK einzuholen, bevor über die Beschwerde gegen den Gestaltungsplan entschieden werde. Die Sache sei daher an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Dieses habe die Möglichkeit, selbst das Gutachten einzuholen und anschliessend über die Sache neu zu entscheiden oder sie weiter, an eine der Vorinstanzen, zurückzuweisen (E. 4.7).”
“Die Baubereiche A und B in der U-Zo I, unmittelbar angrenzend an das ebenfalls geschützte Brauereiensemble, stünden im Widerspruch zum Schutzziel des ISOS, die bestehenden Freiflächen zu erhalten, und könnten daher zu einer schweren Beeinträchtigung führen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass schon die Grundordnung eine Überbauung der Parzelle Kat.-Nr. B2925 zulasse. Die geltende Bau- und Zonenordnung sei bald 25 Jahre alt und habe daher die vorliegend streitigen Festsetzungen des ISOS nicht berücksichtigen können. Sie enthalte im Übrigen lediglich eine Zonenzuweisung, ohne bereits spezielle Baubereiche für die Parzelle Kat.-Nr. B2925 festzulegen. Der streitige Gestaltungsplan solle diese Grundordnung nicht bloss verfeinern, sondern ersetzen und die Voraussetzungen für eine qualitative Entwicklung des Quartiers schaffen. In dieser Situation müsse die Vereinbarkeit der im Gestaltungsplan neu geplanten Baubereiche mit dem ISOS überprüft werden (E. 4.6). Nach dem Gesagten seien die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 NHG erfüllt, mithin sei zwingend ein Gutachten der ENHK einzuholen, bevor über die Beschwerde gegen den Gestaltungsplan entschieden werde. Die Sache sei daher an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Dieses habe die Möglichkeit, selbst das Gutachten einzuholen und anschliessend über die Sache neu zu entscheiden oder sie weiter, an eine der Vorinstanzen, zurückzuweisen (E. 4.7).”
Erfolgt eine Änderung innerhalb einer bereits bestehenden Bauzone und handelt es sich nicht um die Erfüllung einer Aufgabe der Eidgenossenschaft, so besteht nach den Entscheiden nicht zwingend die Pflicht, ein Gutachten der Bundeskommission gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG einzuholen.
“En l’espèce, le secteur couvert par le PPA litigieux appartient déjà à la zone à bâtir. Aussi l'aménagement relève-t-il ici de la compétence des cantons, cas échéant des communes (art. 75 al. 1 Cst.), et l’on ne se trouve pas dans le cadre de l’accomplissement d’une tâche de la Confédération. En effet, la modification des possibilités de construire en une zone à bâtir existante doit être appréhendée différemment d'un nouveau classement en zone à bâtir (ATF 142 II 509 consid. 2.7). Dans de telles circonstances, il n'est pas obligatoire que l'autorité compétente recueille l'avis de la CFMH, l'art. 7 al. 2 LPN ne trouvant pas application (TF 1C_180/2019 du 16 mars 2021 consid. 5.2.1). Pour ce motif, il ne sera pas donné de suite favorable à la requête des recourants C.________ s’agissant de la mise en œuvre d’une expertise par la CFMH.”
“L'adoption d'une nouvelle planification n'est pas en soi considérée comme une tâche fédérale (ATF 142 II 509 consid. 2.3 p. 512 s.). Comme on l'a retenu au considérant précédent, le secteur couvert par le plan de quartier litigieux appartient déjà à la zone à bâtir. Aussi, l'aménagement relève-t-il de la compétence des cantons, cas échéant des communes (art. 75 al. 1 Cst.). En effet, la modification des possibilités de construire en une zone à bâtir existante doit être appréhendée différemment d'un nouveau classement en zone à bâtir (ATF 142 II 509 consid. 2.7 p. 516 s.). Dans de telles circonstances, il n'est donc pas obligatoire que l'autorité compétente recueille l'avis de la Commission fédérale des monuments historiques, l'art. 7 al. 2 LPN ne s'appliquant pas.”
Die kantonale Fachstelle hat nach Art. 7 NHG die Prüfung vorzunehmen, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD erforderlich ist. Erachtet die Fachstelle ein Gutachten für erforderlich, sind die kantonalen Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen; von dieser Pflicht kann nur bei klarer Nichterfüllung der Voraussetzungen abgewichen werden. Unterlassenes Einholen der fachstellenmässigen Beurteilung kann eine Verletzung von Art. 7 NHG begründen.
“6 Abs. 1 NHG). Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 der dazugehörigen Verordnung vom 16. Januar 1991 [NHV; SR 451.1]). Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Die kantonalen Fachstellen nehmen diese Beurteilung im Rahmen ihrer Mitwirkung wahr (Art. 2 Abs. 4 NHV). Die Kantone sorgen für deren Mitwirkung (Art. 2 Abs. 3 NHV). Art. 7 NHG stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Begutachtung durch die ENHK bzw. EKD vorgeschrieben (Urteile 1C_409/2008 vom 8. April 2009 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 135 II 238; 1A.122/2004 vom 30. Mai 2005 E. 2.2). Durch Art. 7 NHG verpflichtet sind dabei nicht nur die eidgenössischen Kommissionen, sondern auch die Fachstellen, die über die Erforderlichkeit eines Gutachtens entscheiden und die Entscheidbehörden, die ein Gutachten einholen müssen (vgl. JÖRG LEIMBACHER, in: Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 7). Erachtet die Fachstelle ein Gutachten für erforderlich, so sind die kantonalen Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht vorliegen (Urteil 1C_315/2022 vom 10. November 2023 E. 5.3.1 mit Hinweis).”
“Es bestünde eine Schwächung der Schutzanliegen des ISOS, wenn die Entscheidbehörden eine mögliche Beeinträchtigung der Schutzanliegen eines ISOS-Objekts vorschnell verneinten und von vornherein auf eine Mitwirkung der kantonalen Fachstelle verzichten würden (E. 2.4.3). 4.5 Aufgrund dessen, dass sich die geplante Mobilfunkantenne innerhalb eines ISOS-Gebiets mit dem Erhaltungsziel C befindet und sich in unmittelbarer Umgebung ein weiteres ISOS-Gebiete mit dem Erhaltungsziel C sowie eine Baugruppe mit dem Erhaltungsziel B befinden, kann eine Beeinträchtigung eines Inventarobjekts durch das Bauvorhaben nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Auch wenn das Baurekursgericht einen Einfluss der Antenne auf die Schutzziele verneinte, setzte es sich mit letzteren in E. 11.4.1 Abs. 3 auseinander, was zeigt, dass eine Beeinträchtigung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund liegt im unterlassenen Einbezug des ARE für die Beurteilung, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD einzuholen ist, eine Verletzung von Art. 7 NHG. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Auf eine weitere Prüfung der Rügen des Beschwerdeführers kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Demgemäss ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache an die Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen. Diese hat eine Beurteilung des ARE einzuholen und anschliessend neu zu entscheiden. 5. Gemäss § 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2). Die Gerichts- sowie die dem Beschwerdeführer auferlegten Rekurskosten (Fr. 2'288.57) sind demgemäss den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um Parallelverfahren handelte.”
“3 RPG sei im Hinblick auf das im BLN verzeichnete Schutzobjekt zu beurteilen. Wie auch den weiteren Ausführungen in der Beschwerde zu entnehmen ist, erachtet die Beschwerdeführerin das umstrittene Bauvorhaben insbesondere deshalb als nicht bewilligungsfähig, weil es innerhalb des BLN-Objekts Nr. 1307 liegt und weil es ihrer Ansicht nach dessen Schutzziele gefährdet bzw. verletzt. Demgegenüber anerkennt sie, dass die Voraussetzungen für ein zonenkonformes landwirtschaftliches Gewerbe erfüllt und der Bedarf für die Erweiterung des Rindviehstalls landwirtschaftlich ausgewiesen wären (vgl. Art. 34 RPV in Verbindung mit Art. 16a RPG). Mit Blick auf die privaten Interessen der Beschwerdegegner an der Erweiterung ihres Betriebs und auf das öffentliche Interesse an der Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe erscheint es unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt, die Bewilligung für die Erweiterung des Rindviehstalls wegen fehlender genügender Einordnung in die Landschaft von vornherein zu verweigern, ohne dass sich die ENHK in Anwendung von Art. 7 NHG zum Vorhaben bzw. zur Schutzwürdigkeit der Landschaft äussern konnte. Die Beantwortung der Frage, ob sich die geplante Erweiterung des Rindviehstalls im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG genügend in die Landschaft einordnet und ob dem Bauvorhaben im Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, hängt in der vorliegenden Konstellation massgeblich davon ab, ob bzw. inwiefern es die Schutzziele des BLN-Objekts verletzt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die am 8. November 2022 verfügte Verweigerung der Bewilligung sei ohne Durchführung einer Schutzabklärung wiederherzustellen.”
Bei einem bloss mittelbaren oder teilweise bestehenden Bezug zur Bundesaufgabe ist die direkte Anwendbarkeit des ISOS — und damit die Pflicht, ein Gutachten der Kommission nach Art. 7 Abs. 2 NHG einzuholen — fallabhängig und kann strittig sein. Eine ausdrückliche generelle Differenzierung, die solche Konstellationen vom Anwendungsbereich ausschliesst, ergibt sich nicht zwingend aus dem NHG.
“Demgegenüber hängt vorliegend der die Bundesaufgabe be- gründende Aspekt der Einbauten im Grundwasserträger nur insofern mit der Beeinträchtigung des Inventarobjekts durch das Bauvorhaben zusam- men, als die Einbauten ebenfalls Teil dieses Bauvorhabens sind, ohne dass sie sich aber selber negativ auf das Ortsbild auszuwirken vermöchten. In diesem Sinn geht es denn auch nicht wirklich um die Frage, ob es sich bei der gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung für Einbauten im Grundwasserträger um eine Bundesaufgabe handelt (was angesichts des offenkundigen Bezugs zum Natur- und Landschaftsschutz an sich nicht zweifelhaft sein kann), sondern darum, ob es sich aufgrund einer entspre- chenden Bundesaufgabe (bzw. in der vorstehend umschriebenen Konstel- lation eines bloss mittelbaren Zusammenhangs zwischen Bundesaufgabe und Beeinträchtigung eines Inventarobjekts) rechtfertigt, von der direkten Anwendbarkeit des ISOS auszugehen. Auch wenn sich nun das Differenzierungskriterium, aufgrund dessen die genannten Konstellationen vom Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG ausgeschlossen werden könnten, klar fassen lässt, heisst dies nicht, dass eine entsprechende Differenzierung zwingend wäre. Insbesondere lässt sie sich ihrerseits nicht unmittelbar und unzweideutig aus dem NHG ableiten, so dass es sich zunächst lediglich um eine mit dem bundesgerichtlichen Verständnis konkurrierende Auslegung (zwecks Be- stimmung des Anwendungsbereichs) der entsprechenden Normen handelt. Der Wortlaut, wonach "bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe" etwas Be- stimmtes gilt, lässt jedenfalls keine Rückschlüsse auf einen allfälligen Aus- schluss der umschriebenen Konstellationen eines "mittelbaren" Bezugs zu. Auch ist der seitens der Rekursgegnerschaft monierte Umstand, dass bei R1S.2021.05013 Seite 23 Einbezug dieser Konstellationen die direkte Anwendbarkeit des ISOS von Zufälligkeiten abhänge, letztlich dem in der Verfassung angelegten Kon- zept, wonach ISOS-Objekte je nachdem, ob die Erfüllung einer Bundesauf- gabe in Frage steht oder nicht, einen unterschiedlich starken Schutz erfah- ren, in gewisser Weise inhärent.”
In der Rechtssache war streitig, ob die Regierung bzw. die zuständige Genehmigungsbehörde nach Art. 7 NHG verpflichtet war, im Genehmigungsverfahren ein Gutachten der ENHK/EKD zur ungeschmälerten Erhaltung oder Schonung des betreffenden Objekts einzuholen.
Liegt bei der Erfüllung der Bundesaufgabe keine erhebliche Beeinträchtigung eines Inventarobjekts vor, entfällt nach Art. 7 Abs. 2 NHG die Pflicht zur Erstellung eines Gutachtens. Nach der Praxis entfällt das Gutachten etwa dann, wenn bei unterirdischen, örtlich beschränkten Anlagen (z. B. Wärmepumpen) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbilds ausgeschlossen erscheint. Ein Gutachten ist hingegen einzuholen, wenn sich grundsätzliche Fragen stellen oder kumulative/gesamthaft zu beurteilende Effekte eine erhebliche Beeinträchtigung begründen können.
“Zutreffend ist schliesslich, dass die direkte Anwendbarkeit damit nur die Wärmepumpenbewilligungen als solche betrifft und eine (erhebliche) Beeinträchtigung des Ortsbilds durch diese unterirdischen Anlagen allein ausgeschlossen bzw. undenkbar ist. Eine Begutachtung entfällt daher von vornherein (vgl. Art. 7 Abs. 2 NHG). Auch diesbezüglich kann dem Baurekursgericht ohne Weiteres gefolgt werden.”
“Gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG ist zwingend ein Gutachten der ENHK einzuholen, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Inventarobjekt erheblich beeinträchtigt wird oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Vorliegend stellt die Überbauung - aufgrund ihrer beschränkten Ausdehnung und der bereits für die Pontonierboote erforderlichen Anlegeplätze - keine erhebliche Beeinträchtigung dar. Ein Gutachten der ENHK wäre daher nur einzuholen, wenn sich grundsätzliche Fragen zum Konflikt von Freizeitnutzungen mit Natur- und Heimatschutz stellen, oder weil es sich um die erste von mehreren am Aareufer geplante Freizeitanlagen handelt, die in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Beeinträchtigung bewirken könnten. Diesfalls könnte aufgrund einer Gesamtbetrachtung (vgl. Art. 10 Abs. 3 VISOS) ein schwerer Eingriff vorliegen.”
Ist der Kanton zuständig, hat die kantonale Fachstelle zu beurteilen, ob ein Gutachten der Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist. Im Kanton Zürich ist hierfür das Amt für Raumentwicklung (ARE) zuständig; dieses ist in vergleichbaren Fällen nach der zitierten Rechtsprechung grundsätzlich beizuziehen. Das Unterlassen der Konsultation kann einen Verfahrensmangel darstellen; in der angeführten Entscheidung wurde dieser Mangel jedoch als geheilt betrachtet, weil die Fachstelle später von der Rekursinstanz zur Frage der Gutachtspflicht einbezogen wurde.
“Das hier zur Beurteilung stehende Bauvorhaben bedarf einer gewässer- schutzrechtlichen Ausnahmebewilligung, was eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 2 NHG darstellt. Das NHG und seine Ausführungserlasse sind daher direkt anwendbar (BGr 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014, E. 3.4.). Damit sind die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzob- jekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventarobjekten nach Art. 6 NHG verpflichtet. Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe – wie vorliegend – der Kanton zuständig, so beurteilt ge- mäss Art. 25 Abs. 2 NHG die kantonale Fachstelle, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für Raumentwick- lung zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverord- nung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich immer beizuziehen, was jedoch hier nicht geschehen ist; die Bausektion der Stadt Zürich hat das ARE im Rahmen des Baubewilligungs- verfahrens nicht konsultiert. Darin liegt ein Verfahrensmangel, welcher je- doch als geheilt gelten kann, weil sich die kantonale Fachstelle auf Einladung durch die Rekursinstanz nachträglich zur Notwendigkeit eines Gutachtens der ENHK äussern konnte (act. 51; zur Zulässigkeit dieses Vorgehens s. BGr 1C_50/2023 vom 19. März 2024, E. 2.4.2.).”
“Das hier zur Beurteilung stehende Bauvorhaben bedarf einer gewässer- schutzrechtlichen Ausnahmebewilligung, was eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 2 NHG darstellt. Das NHG und seine Ausführungserlasse sind daher direkt anwendbar (BGr 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014, E. 3.4.). Damit sind die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzob- jekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventarobjekten nach Art. 6 NHG verpflichtet. Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe – wie vorliegend – der Kanton zuständig, so beurteilt ge- mäss Art. 25 Abs. 2 NHG die kantonale Fachstelle, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für Raumentwick- lung zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverord- nung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich immer beizuziehen, was jedoch hier nicht geschehen ist; die Bausektion der Stadt Zürich hat das ARE im Rahmen des Baubewilligungs- verfahrens nicht konsultiert. Darin liegt ein Verfahrensmangel, welcher je- doch als geheilt gelten kann, weil sich die kantonale Fachstelle auf Einladung durch die Rekursinstanz nachträglich zur Notwendigkeit eines Gutachtens der ENHK äussern konnte (act. 51; zur Zulässigkeit dieses Vorgehens s. BGr 1C_50/2023 vom 19. März 2024, E. 2.4.2.).”
Liegt keine Bundesaufgabe vor, findet Art. 7 NHG keine Anwendung; eine obligatorische Begutachtung durch die eidgenössischen Kommissionen ist dann nicht vorgeschrieben. In solchen Fällen ist die Begutachtung fakultativ bzw. nach kantonalem Recht zu regeln; die Bundesinventare sind nur mittelbar zu berücksichtigen.
“Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Diese Schutzbestimmung gilt aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung indes lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise (Art. 78 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 NHG). Soweit keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales Recht gewährleistet. Die Bundesinventare sind diesfalls nur (aber immerhin) bei der Nutzungsplanung, bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts sowie bei im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen (sog. mittelbare Anwendung des ISOS; vgl. BGE 135 II 209 E. 2.1; Urteil 1C_459/2020 vom 27. Oktober 2022 E. 3; je mit Hinweisen; vgl. nunmehr Art. 11 der Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12]). Diesfalls findet Art. 7 NHG keine Anwendung, d.h. die Begutachtung ist fakultativ (vgl. Art. 17a NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. d NHV).”
“Das Verwaltungsgericht erwog (in E. 5.3.6), die Festsetzung eines Gestaltungsplans stelle keine Bundesaufgabe dar. Vielmehr liege die Regelung der zulässigen Bau- und Nutzweise innerhalb der Bauzonen in der Zuständigkeit der Kantone. Zwar seien möglicherweise auf Stufe Baubewilligung gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligungen erforderlich, die ihrerseits eine Bundesaufgabe begründeten, namentlich Ausnahmebewilligungen für Bauten im Gewässerschutzbereich AU zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 19 Abs. 2 GSchG [SR 814.20] i.V.m. Art. 31 GSchV [SR 814.201] und Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV). Eine solche Bewilligung stehe jedoch vorliegend nicht in Frage; vielmehr habe die Baudirektion im Rahmen des streitbetroffenen Gestaltungsplans erst den Gewässerraum festgelegt. Dies sei eine Aufgabe der Kantone und begründe keine Bundesaufgabe. Damit ergebe sich aus Art. 7 NHG im vorliegenden Fall auch keine Pflicht zu einer obligatorischen Begutachtung des Gestaltungsplans.”
“3), ergibt sich Folgendes: Die Umgestaltung des Gartens bildet nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4e). Ob diese baubewilligungspflichtig gewesen wäre, braucht deshalb nicht geklärt zu werden; ebenso wenig, ob die Veränderungen in der Umgebung in Zusammenarbeit mit der KDP erfolgten und ob diese ökologisch wertvoll sind, was die Beschwerdeführerin bezweifelt (Stellungnahme vom 22.5.2024 act. 14 S. 3 f.). Entscheidend ist nach dem Erwogenen, dass der Nahbereich der Villa seine Qualität für das Baudenkmal behält. 6.8 Was schliesslich die abweichende Meinung der EKD angeht, gilt Folgendes: Das Bauvorhaben betrifft keine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) – was bereits die BVD zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 5d). Ob das Bauvorhaben mit den Anliegen der Denkmalpflege vereinbar ist, beurteilt sich folglich nach kantonalem Recht. Insofern bestand keine Pflicht, ein Gutachten der EKD zum hier strittigen Bauvorhaben einzuholen (vgl. Art. 7 NHG). Dennoch sind das Gutachten der EKD zum Abbruch der Villa C.________ sowie deren Stellungnahme zum Vorgängerprojekt – soweit für das hier zu beurteilende Vorhaben noch massgebend – zu berücksichtigen (vgl. Art. 17a NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. e der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV; SR 451.1]; Jörg Leimbacher, in Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 17a N. 12; allgemein zur Bedeutung von Stellungnahmen von Kommissionen Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 56). Nach den hier massgebenden kantonalen Bestimmungen ist die Aufnahme der schützens- und der erhaltenswerten Baudenkmäler in das Bauinventar Voraussetzung für den Schutz nach Art. 10b BauG (Art. 10e Abs. 1 BauG). Bauinventare haben somit eine negative Rechtswirkung in dem Sinn, dass Objekte, die nicht im Inventar verzeichnet sind, zum vornherein nicht als schützens- oder erhaltenswert gelten (vgl. BVR 2014 S. 251 E. 3.1.1, 2005 S. 219 E. 3.3 f.; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 10a-10f N. 11). Der Garten der Villa C.”
Bei Gutachten, die aufgrund von Art. 7 NHG eingeholt wurden, kommt den fachlichen Begutachtungen der zuständigen Stellen (z. B. ENHK, EKD, kantonale Fachstellen) erhöhte Bindungswirkung zu; von deren Ergebnissen darf das Gericht in fachlichen Fragen nur aus triftigen Gründen abweichen. In einem späteren Verfahren eingebrachte Privatgutachten haben nicht denselben Rang und sind als Parteibehauptungen zu prüfen; das Gericht hat zu beurteilen, ob sie hinreichend gewichtige Anhaltspunkte liefern, um von den amtlichen Gutachten abzuweichen.
“Auf Bundesebene ist der Beizug von Fachgutachten der EKD sowie der ENHK oder kantonaler Fachstellen für die Behörden je nach Situation obligatorisch (Art. 7 NHG oder fakultativ (Art. 8 NHG) oder bei besonderen Voraussetzungen (Art. 17a NHG) möglich. Auf kanonaler Ebene wird diese Aufgabe von den entsprechenden Fachstellen (im Kanton Basel-Landschaft: Kantonale Denkmalpflege [KD]), Fachkommissionen oder von Fachleuten ausserhalb der Verwaltung wahrgenommen. Geben die Gutachten der behördlichen Fachinstanzen sachlich genügend Auskunft zu einer denkmalpflegerischen Frage, ist der Verzicht der Rechtsmittelinstanz auf den Beizug einer weiteren Expertise einer privaten Fachperson, im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung, zulässig und verletzt das rechtliche Gehör nicht (vgl. Engeler, a.a.O., S. 223). Wird ein Privatgutachten (wie z.B. die Gutachten D. ) im Gerichtsverfahren eingebracht, werden dessen Aussagen als Parteibehauptungen eingestuft, da sie nicht denselben Rang besitzen wie ein Gerichtsgutachten. Das Gericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Parteigutachten rechtserhebliche Folgerungen des Gerichts so zu erschüttern vermögen, dass davon abzuweichen ist (vgl.”
“Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Sachverständigengutachten abweichen (BGE 145 II 70 E. 5.5 mit Hinweisen). Besonderes Gewicht kommt im Bereich des Natur- und Heimatschutzes den Gutachten der ENHK und der EKD zu. Vom Ergebnis der Begutachtung darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden, selbst wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht. Dies trifft namentlich auch für die dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu. Diese Grundsätze gelten sowohl für die gestützt auf Art. 7 NHG erforderliche Begutachtung als auch für die fakultative Begutachtung gemäss Art. 8 NHG (BGE 136 II 214 E. 5 mit Hinweisen) und die besonderen Gutachten gestützt auf Art. 17a NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV (so implizit das Urteil 1C_893/2013 vom 1. Oktober 2014, siehe lit. B des Sachverhalt und E. 5.3.3 mit Hinweisen). Die erhöhte Bindungswirkung kommt mit anderen Worten auch dann zum Tragen, wenn das betreffende Vorhaben keine Bundesaufgabe darstellt.”
Die Kommission kann gestützt auf Art. 7 Abs. 2 NHG ein Gutachten zuhanden der Entscheidbehörde abgeben und sich dabei - soweit in den Quellen dokumentiert - fachlich ungünstig zu einem Vorhaben innerhalb eines Bundesinventars äussern.
“Sous l'angle de la protection du paysage, singulièrement de l'objet IFP no 1022, la coordination avec l'intérêt national à la production d'énergie renouvelable n'apparaît pas non plus réglée au sens de l'art. 5 al. 2 let. a OAT. Selon sa fiche d'inventaire, l'importance nationale du site résulte tant de ses éléments paysagers uniques (forêt de résineux, pâturages boisés, lacs de Joux et Brenet, rivière de l'Orbe, forêt du Risoux au nord, etc.) que des nombreuses espèces - dont le Grand Tétras - auxquelles il fournit un habitat (cf. fiche IFP no 1022, ch. 1 et 2). La CFNP, intervenant en application de l'art. 7 al. 2 LPN, s'est prononcée défavorablement à l'implantation du projet dans le périmètre de l'objet IFP, non seulement en 2011, dans le cadre de l'approbation de la 1ère adaptation du PDCn, mais aussi ultérieurement, aux termes d'une expertise circonstanciée du 15 juillet”
“Sous l'angle de la protection du paysage, singulièrement de l'objet IFP no 1022, la coordination avec l'intérêt national à la production d'énergie renouvelable n'apparaît pas non plus réglée au sens de l'art. 5 al. 2 let. a OAT. Selon sa fiche d'inventaire, l'importance nationale du site résulte tant de ses éléments paysagers uniques (forêt de résineux, pâturages boisés, lacs de Joux et Brenet, rivière de l'Orbe, forêt du Risoux au nord, etc.) que des nombreuses espèces - dont le Grand Tétras - auxquelles il fournit un habitat (cf. fiche IFP no 1022, ch. 1 et 2). La CFNP, intervenant en application de l'art. 7 al. 2 LPN, s'est prononcée défavorablement à l'implantation du projet dans le périmètre de l'objet IFP, non seulement en 2011, dans le cadre de l'approbation de la 1ère adaptation du PDCn, mais aussi ultérieurement, aux termes d'une expertise circonstanciée du 15 juillet”
Im konkreten Verfahren kann die kantonale Fachstelle nach Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 NHG feststellen, dass ein Gutachten der CFMH nicht erforderlich ist. Eine derartige fachliche Stellungnahme ist von der verfahrensführenden Behörde zu beachten.
“L'art. 7 al. 1 LPN prévoit que si l’accomplissement d’une tâche de la Confédération incombe au canton, comme c'est le cas en l'espèce, le service cantonal visé à l’art. 25 al. 2 LPN détermine la nécessité qu’une expertise soit établie par la commission prévue à l’art. 25 al. 1 LPN (ici la Commission fédérale des monuments historiques, CFMH). Dans le cadre de l'instruction du recours, la DGIP, en sa qualité de service cantonal chargé de la conservation des monuments historiques (art. 25 al. 2 LPN), a communiqué une prise de position dont on peut déduire sans équivoque qu'une expertise de la CFMH n'est pas nécessaire. Il faut prendre acte de cette appréciation de l'autorité compétente.”
Führt ein Vorhaben zu einer erheblichen räumlichen Veränderung des im Bundesinventar erfassten Objekts, ist in der Regel die Gutachtspflicht der Fachkommission nach Art. 7 Abs. 2 NHG zu beachten; konkrete Konstellationen können eine entsprechende Interessenabwägung erforderlich machen.
“2 NHG, da davon ausgegangen wurde, der Quartierplan wirke sich erheblich auf das im ISOS geschützte Ortsbild der Stadt Schaffhausen aus (a.a.O., E. 5.3). Ausserdem war eine spezifische Interessenabwägung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG vorzunehmen (a.a.O., E. 6). In neuester Zeit wurde die fragliche Rechtsprechung insbesondere in BGr 1C_53/2019 vom 3. Juni 2020, E. 6, implizit bestätigt, wo hinsichtlich des Bebauungsplans Salesianum in der Stadt Zug das Vorliegen einer Bundes- aufgabe im Sinne des NHG und die damit einhergehende direkte Anwend- barkeit des ISOS lediglich deshalb verneint wurde, weil voraussichtlich ge- rade keine Ausnahmebewilligung gemäss Ziff. 211 Abs. 2 Anhang 4 GSchV erforderlich sei. 5.3.3 Im vorliegenden Fall ist bezüglich der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG zunächst unstreitig, dass die auf den Baugrundstücken befindlichen Gebäude zusammen mit den anderen Ge- bäuden der Siedlung N. als Baugruppe mit Erhaltungsziel A im ISOS er- fasst sind (vgl. E. 4). Als unproblematisch erweist sich weiter der Aspekt der in Art. 7 Abs. 2 NHG genannten erheblichen Beeinträchtigung: Nach- dem das Gebäude auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1 und 2 vollständig ab- gebrochen werden soll und zudem durch den Massstabssprung des ge- R1S.2021.05013 Seite 21 planten sechsgeschossigen Gebäudes die räumliche Qualität der beste- henden Siedlung nachhaltig verändert würde, ist ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung des Inventarobjekts aufgrund des geplanten Bauvorhabens auszugehen. Unbehelflich ist sodann die Argumentation der Bausektion, wonach bereits die konkrete Festlegung des ISOS für die Stadt Zürich nicht verfassungs- konform sei und grundlegende Rechtsprinzipien verletze. Während die in Art. 5 NHG vorgesehene Erstellung von Bundesinventaren ihre verfas- sungsrechtliche Grundlage in Art. 78 Abs. 2 BV findet, konkretisieren ins- besondere Art. 8 f. VISOS die für die Bewertung massgeblichen Kriterien. Da die entsprechende Beurteilung nach wissenschaftlichen Massstäben er- folgt, muss eine vorgegebene quantitative Beschränkung, wie sie der Bau- sektion vorzuschweben scheint, von vornherein entfallen.”
“05013 Seite 21 planten sechsgeschossigen Gebäudes die räumliche Qualität der beste- henden Siedlung nachhaltig verändert würde, ist ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung des Inventarobjekts aufgrund des geplanten Bauvorhabens auszugehen. Unbehelflich ist sodann die Argumentation der Bausektion, wonach bereits die konkrete Festlegung des ISOS für die Stadt Zürich nicht verfassungs- konform sei und grundlegende Rechtsprinzipien verletze. Während die in Art. 5 NHG vorgesehene Erstellung von Bundesinventaren ihre verfas- sungsrechtliche Grundlage in Art. 78 Abs. 2 BV findet, konkretisieren ins- besondere Art. 8 f. VISOS die für die Bewertung massgeblichen Kriterien. Da die entsprechende Beurteilung nach wissenschaftlichen Massstäben er- folgt, muss eine vorgegebene quantitative Beschränkung, wie sie der Bau- sektion vorzuschweben scheint, von vornherein entfallen. Die im vorliegenden Rekursverfahren massgebliche Frage ist demgegen- über, ob in der konkret zu beurteilenden Konstellation von der Erfüllung ei- ner Bundesaufgabe im Sinne des NHG und damit der direkten Anwendbar- keit des ISOS (mit der Folge des Erfordernisses einer Interessenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und der Gutachtenspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG) auszugehen ist. Allerdings steht insoweit nicht die Verfassungsmäs- sigkeit der entsprechenden NHG-Bestimmungen zur Diskussion, weshalb der teilweise seitens der Rekurrierenden erfolgte Verweis auf Art. 190 BV, der die Massgeblichkeit von Bundesgesetzen für die rechtsanwendenden Behörden statuiert, nichts zur Klärung der strittigen Rechtsfrage beiträgt. Entscheidend ist vielmehr, welche Konstellationen von dem in Art. 78 Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG verwendeten Begriff der Erfüllung von Bundesaufgaben erfasst sind bzw. ob sich das vorstehend skizzierte Verständnis des Bundesgerichts (vgl. E. 5.3.2) als zutreffend er- weist oder ob eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung insbesondere im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben gebo- ten erscheint. Insoweit ist nun zunächst zu konstatieren, dass sich die seitens der Re- kursgegnerschaft verfochtene Differenzierung, welche das Bundesgericht zu Unrecht unberücksichtigt lasse, sachlich nachvollziehen lässt.”
Ist eine Beeinträchtigung von Inventarobjekten nicht von vornherein ausgeschlossen, hätte die zuständige Fachstelle (z. B. ARE/ARE‑ZH) zumindest nachträglich beigezogen werden müssen. Das Unterlassen dieses Einbezugs kann eine Verletzung von Art. 7 NHG darstellen.
“Sie hielt fest, dass die Schutzziele des Inventarobjekts nicht ansatzweise tangiert würden, womit eine Beeinträchtigung des ISOS-Objekts von vornherein ausgeschlossen werden könne. Bei dieser Ausgangslage führe der nicht erfolgte Beizug der kantonalen Fachstelle gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG zur Prüfung der Frage nach einer Begutachtung nicht zur Aufhebung der Baubewilligung, zumal der daraus zu schliessende Verfahrensmangel vorliegend als geheilt betrachtet werden könne. Dabei bezog die Vorinstanz sich auf das verwaltungsgerichtliche Urteil VB.2022.00246 vom 29. November 2022. Dieser Entscheid wurde jedoch mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2024 aufgehoben. Das Bundesgericht monierte, für eine allfällige Heilung hätte das ARE zumindest nachträglich konsultiert werden müssen, damit sich dieses als zuständige Fachstelle zur Notwendigkeit eines Gutachtens hätte äussern können. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich beim Baurekursgericht um ein Fachgericht handle. Es widerspreche dem klaren Wortlaut von Art. 7 NHG, wenn das Baurekursgericht anstelle der kantonalen Fachstelle und ohne dass Letztere je zur Stellungnahme eingeladen wurde, befände, ein Gutachten der eidgenössischen Kommission sei nicht erforderlich (BGr, 19. März 2024, 1C_50/2023, E. 2.4.2). Es bestünde eine Schwächung der Schutzanliegen des ISOS, wenn die Entscheidbehörden eine mögliche Beeinträchtigung der Schutzanliegen eines ISOS-Objekts vorschnell verneinten und von vornherein auf eine Mitwirkung der kantonalen Fachstelle verzichten würden (E. 2.4.3). 3.5 Aufgrund dessen, dass sich die geplante Mobilfunkantenne innerhalb eines ISOS-Gebiets mit dem Erhaltungsziel C befindet und sich in unmittelbarer Umgebung ein weiteres ISOS-Gebiet mit dem Erhaltungsziel C sowie eine Baugruppe mit dem Erhaltungsziel B befinden, kann eine Beeinträchtigung eines Inventarobjekts durch das Bauvorhaben nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Auch wenn das Baurekursgericht einen Einfluss der Antenne auf die Schutzziele verneinte, setzte es sich mit letzteren in E.”
“Angesichts dieser Ausgangslage kann die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Inventar-Objekten durch die Erstellung der geplanten Mobilfunk-Antennenanlage nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dies zeigt sich unter anderem an der ausführlichen Auseinandersetzung des Baurekursgerichts, welches ebenfalls festhielt, dass die Mobilfunk-Antennenanlage je nach Blickwinkel mit den Inventar-Objekten in Erscheinung trete. Auch wenn es anschliessend zum Schluss gelangt, dass die Antenne nicht als den inventarisierten Baugruppen zugehörig wahrgenommen werde und eine Beeinträchtigung verneint, so zeigt dies doch, dass eine Beeinträchtigung der Schutzziele nicht offensichtlich ausgeschlossen und von vornherein verneint werden kann. Unter diesen Umständen hätte das Bauvorhaben dem ARE/ZH als kantonale Fachstelle nicht vorenthalten werden dürfen und hätten die zuständigen Behörden dafür sorgen müssen, dass das ARE/ZH seine Mitwirkung wahrnehmen kann (vgl. Art. 2 Abs. 3 und 4 NHV). Es liegt nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 NHG im Zuständigkeitsbereich des ARE/ZH zu beurteilen, ob eine (erhebliche) Beeinträchtigung vorliegt oder sich allenfalls grundsätzliche Fragen stellen. Das ARE/ZH als zuständige Fachstelle entscheidet, ob eine Begutachtung erforderlich ist und ob diese bei Routinegeschäften durch diese selbst erfolgt oder ob die eidgenössischen Kommissionen zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten verfassen müssen (LEIMBACHER, a.a.O., N. 1 zu Art. 7). Diese Beurteilung bildet die Grundlage für das weitere Vorgehen der Baubewilligungsbehörden (vgl. E. 2.1 hiervor).”
“Zusammengefasst kann im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung eines Inventar-Objekts durch das Bauvorhaben nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund liegt im unterlassenen Einbezug des ARE/ZH für die Beurteilung, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD einzuholen ist, eine Verletzung von Art. 7 NHG. Dementsprechend hat die Vorinstanz Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG verletzt, indem sie die Baubewilligung der Bausektion der Stadt Zürich und den Entscheid des Baurekursgerichts schützte und auch ihrerseits das ARE/ZH nachträglich nicht in das Verfahren miteinbezogen hat. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Auf eine Prüfung der weiteren Rügen der Beschwerdeführenden kann unter diesen Umständen verzichtet werden.”
Ist das betroffene Gebiet nicht in einem Bundesinventar des Bundes aufgeführt, ist Art. 7 NHG nicht einschlägig. Ein Gutachten der Kommission ist obligatorisch, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein in einem Bundesinventar aufgeführtes Objekt erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen.
“Die Einholung eines Gutachtens der ENHK ist obligatorisch, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (Art. 7 Abs. 2 NHG). Vorliegend handelt es sich nicht um ein Inventargebiet, weshalb Art. 7 NHG nicht einschlägig ist.”
“Die Einholung eines Gutachtens der ENHK ist obligatorisch, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (Art. 7 Abs. 2 NHG). Vorliegend handelt es sich nicht um ein Inventargebiet, weshalb Art. 7 NHG nicht einschlägig ist.”
Betreffend Art. 7 NHG besteht keine Pflicht, ein Gutachten der EKD/ENHK einzuholen, wenn das Vorhaben keine Bundesaufgabe im Sinne des NHG betrifft. Frühere Gutachten oder sonstige Stellungnahmen der Kommission sind jedoch — soweit sie für das konkret zu beurteilende Vorhaben noch massgebend sind — zu berücksichtigen.
“3), ergibt sich Folgendes: Die Umgestaltung des Gartens bildet nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4e). Ob diese baubewilligungspflichtig gewesen wäre, braucht deshalb nicht geklärt zu werden; ebenso wenig, ob die Veränderungen in der Umgebung in Zusammenarbeit mit der KDP erfolgten und ob diese ökologisch wertvoll sind, was die Beschwerdeführerin bezweifelt (Stellungnahme vom 22.5.2024 act. 14 S. 3 f.). Entscheidend ist nach dem Erwogenen, dass der Nahbereich der Villa seine Qualität für das Baudenkmal behält. 6.8 Was schliesslich die abweichende Meinung der EKD angeht, gilt Folgendes: Das Bauvorhaben betrifft keine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) – was bereits die BVD zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 5d). Ob das Bauvorhaben mit den Anliegen der Denkmalpflege vereinbar ist, beurteilt sich folglich nach kantonalem Recht. Insofern bestand keine Pflicht, ein Gutachten der EKD zum hier strittigen Bauvorhaben einzuholen (vgl. Art. 7 NHG). Dennoch sind das Gutachten der EKD zum Abbruch der Villa C.________ sowie deren Stellungnahme zum Vorgängerprojekt – soweit für das hier zu beurteilende Vorhaben noch massgebend – zu berücksichtigen (vgl. Art. 17a NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. e der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV; SR 451.1]; Jörg Leimbacher, in Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 17a N. 12; allgemein zur Bedeutung von Stellungnahmen von Kommissionen Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 56). Nach den hier massgebenden kantonalen Bestimmungen ist die Aufnahme der schützens- und der erhaltenswerten Baudenkmäler in das Bauinventar Voraussetzung für den Schutz nach Art. 10b BauG (Art. 10e Abs. 1 BauG). Bauinventare haben somit eine negative Rechtswirkung in dem Sinn, dass Objekte, die nicht im Inventar verzeichnet sind, zum vornherein nicht als schützens- oder erhaltenswert gelten (vgl. BVR 2014 S. 251 E. 3.1.1, 2005 S. 219 E. 3.3 f.; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 10a-10f N. 11). Der Garten der Villa C.”
“3), ergibt sich Folgendes: Die Umgestaltung des Gartens bildet nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4e). Ob diese baubewilligungspflichtig gewesen wäre, braucht deshalb nicht geklärt zu werden; ebenso wenig, ob die Veränderungen in der Umgebung in Zusammenarbeit mit der KDP erfolgten und ob diese ökologisch wertvoll sind, was die Beschwerdeführerin bezweifelt (Stellungnahme vom 22.5.2024 act. 14 S. 3 f.). Entscheidend ist nach dem Erwogenen, dass der Nahbereich der Villa seine Qualität für das Baudenkmal behält. 6.8 Was schliesslich die abweichende Meinung der EKD angeht, gilt Folgendes: Das Bauvorhaben betrifft keine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) – was bereits die BVD zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 5d). Ob das Bauvorhaben mit den Anliegen der Denkmalpflege vereinbar ist, beurteilt sich folglich nach kantonalem Recht. Insofern bestand keine Pflicht, ein Gutachten der EKD zum hier strittigen Bauvorhaben einzuholen (vgl. Art. 7 NHG). Dennoch sind das Gutachten der EKD zum Abbruch der Villa C.________ sowie deren Stellungnahme zum Vorgängerprojekt – soweit für das hier zu beurteilende Vorhaben noch massgebend – zu berücksichtigen (vgl. Art. 17a NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. e der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV; SR 451.1]; Jörg Leimbacher, in Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 17a N. 12; allgemein zur Bedeutung von Stellungnahmen von Kommissionen Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 56). Nach den hier massgebenden kantonalen Bestimmungen ist die Aufnahme der schützens- und der erhaltenswerten Baudenkmäler in das Bauinventar Voraussetzung für den Schutz nach Art. 10b BauG (Art. 10e Abs. 1 BauG). Bauinventare haben somit eine negative Rechtswirkung in dem Sinn, dass Objekte, die nicht im Inventar verzeichnet sind, zum vornherein nicht als schützens- oder erhaltenswert gelten (vgl. BVR 2014 S. 251 E. 3.1.1, 2005 S. 219 E. 3.3 f.; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 10a-10f N. 11). Der Garten der Villa C.”
Trifft bei der Erfüllung der Aufgabe ein in einem Bundesinventar nach Art. 5 NHG aufgeführtes Objekt auf eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung oder stellen sich grundsätzliche Fragen, so ist nach Art. 7 Abs. 2 NHG eine Begutachtung durch die Kommission nach Art. 25 Abs. 2 NHG zwingend.
“Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig, so obliegt die Beurteilung, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist, der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2 (Art. 7 Abs. 1 NHG). Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Sofern die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 NHG gegeben sind, ist eine Begutachtung durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 2 NHG somit zwingend.12 Kommissionen in diesem Sinne sind die ENHK und die EKD. Ein Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG ist unter anderem das ISOS. Mit der Aufnahme eines Objekts in ein Bundesinventar nach Art. 5 NHG ist das nationale Schutzinteresse erstellt und dargetan, dass das Objekt in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung darf bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art.”
Die zuständige Fachstelle (bundes- oder kantonal) entscheidet über die Notwendigkeit eines ENHK-Gutachtens. Entsprechend der Rechtsprechung kann auf eine Begutachtung verzichtet werden, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Inventarobjekts ausgeschlossen werden kann und sich keine grundsätzlichen Fragen stellen.
“Erfordernis eines Gutachtens der ENHK Der Beschwerdeführer 4 stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Gutachten der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) hätte eingeholt werden müssen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG verfasst die ENHK zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (vgl. BGE 145 II 176 E. 3.3). Unabhängig davon, ob eine Bundesaufgabe vorliegt, kann auf eine Begutachtung verzichtet werden, wenn das Objekt nicht erheblich beeinträchtigt wird und sich keine grundsätzlichen Fragen stellen (vgl. BGE 145 II 176 E. 3.2 und [nicht publizierte] E. 5.3). Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn gerade das geschädigt werden könnte, was die Objekte so einzigartig oder typisch macht, dass ihnen nationale Bedeutung und verstärkter Schutz zuerkannt wurde (Jörg Leimbacher, Kommentar NHG, Art. 7 Rz. 5). Ob eine Begutachtung durch die ENHK erforderlich ist, entscheidet je nach Zuständigkeit die Fachstelle des Bundes oder die kantonale Fachstelle (Art. 7 Abs. 1 NHG). Das BAK erblickte in seiner Stellungnahme vom 28. September 2018 keine grundsätzlichen Konflikte zwischen der Seilbahn und dem im ISOS inventarisierten Gebiet "Im Klösterli". Für das Gebiet "Mattenhof" erkannte das BAK bereits in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 keinen grundsätzlichen Konflikt (UVB, Anhang 12-4a). Darauf bezugnehmend kam die Vorinstanz nach Darlegung der massgeblichen Rechtsgrundlagen (insbesondere Art. 7 NHG) zum Schluss, dass die Rüge des fehlenden ENHK-Gutachtens unbegründet sei. Es würde weder eine direkte Veränderung an den Schutzobjekten (Siedlungen Mattenhof und Im Klösterli) stattfinden, noch sei eine Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung der Objekte ersichtlich. Durch die beurteilenden Behörden sei keine Rechtsverletzung bei der Einschätzung der Notwendigkeit einer Begutachtung durch die ENHK ersichtlich. Was der Beschwerdeführer 4 dagegen vorbringt, ist nicht genügend substanziiert: Er macht lediglich geltend, dass eine Bundesaufgabe vorliege, weshalb eine Begutachtung zwingend sei.”
“Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inven- tar des Bundes nach Art. 5 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem R2.2022.00169 Seite 10 Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eidgenössische Na- tur- und Heimatschutzkommission (ENHK) ein Gutachten (Art. 7 Abs. 2 NHG, Art. 25 NHG, Art. 23 Abs. 4 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV]). Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe wie vorliegend der Kanton zuständig (Art. 25 Abs. 2 Raumplanungsgesetz [RPG]), obliegt die Beurtei- lung, ob ein Gutachten notwendig ist, der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2 NHG (Art. 7 Abs. 1 NHG), mithin dem Amt für Raumentwicklung ARE, Fachbereich Ortsbild & Städtebau (§ 2a Abs. 2 kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung [KNHV]). Die besagte Fachstelle kommt in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2022 (act. 4) nach einer kurzen Begründung zum Schluss, eine erhebliche Beein- trächtigung des Schutzobjekts könne ausgeschlossen werden, weshalb kein Gutachten der ENHK einzuholen sei. Die Rekurrierenden setzen sich mit der Begründung dieser Stellungnahme mit keinem Wort auseinander und brin- gen nichts Substantiiertes vor, was auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts hindeuten würde. Damit erweist sich die Rüge als unbegrün- det.”
Im vorliegenden Entscheid hat der Kanton Bern für ein Vorhaben in einem BLN-Gebiet das Amt für Gewässer und Raum (AGR) als zuständige kantonale Fachstelle bezeichnet; diese beurteilte sodann nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten einer eidgenössischen Kommission einzuholen ist.
“Zunächst stellt sich die Frage, ob eine Begutachtung des umstrittenen Vorhabens durch die ENHK zu erfolgen hat. Eine solche ist obligatorisch, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (Art. 7 Abs. 2 NHG). Da der Kanton für die Erfüllung der Bundesaufgabe zuständig ist, muss die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG beurteilen, ob ein Gutachten einer eidgenössischen Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG einzuholen ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Geht es – wie hier – um ein Vorhaben in einem BLN-Gebiet, so ist weder die KDP als kantonale Fachstelle für Denkmalfragen dafür zuständig (wie dies die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 vorbringt) noch ist die ANF diese zuständige kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 25 Abs. 2 NHG (wie dies der Beschwerdeführer in Rz. 70 seiner Replik vom 22. Februar 2022 der Ansicht ist). Vielmehr hat der Kanton Bern das AGR als hierfür zuständige, kantonale Fachstelle bezeichnet.34 Das AGR erteilte dem Vorhaben mit Verfügung vom 11. April 2022 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und kam dabei zum Schluss, dass diesem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen würden. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 äusserte sich das AGR sodann zum betreffenden BLN-Objekt. Das AGR führte aus, es handle sich vorliegend um einen Ersatz der bestehenden N.________brücke mit leicht verschobenem Standort, damit den Anforderungen des Wasserbaus und des Hochwasserschutzes Rechnung getragen werden könne.”
Art. 7 Abs. 2 NHG verpflichtet zur Begutachtung durch die ENHK nur, wenn im konkreten Fall eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG vorliegt. Fehlt eine Bundesaufgabe, besteht keine obligatorische Begutachtung nach Art. 7 Abs. 2. Soweit eine Begutachtung dennoch in Betracht kommt, kann diese nach Art. 17a NHG (gestützt auf Art. 25 NHV) erfolgen; sie erfordert jedoch die Zustimmung des Kantons und ist nicht obligatorisch.
“Bei der vorliegend streitigen Baubewilligung für die Arealbebauung im Baugebiet handelt es sich nicht um eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG. Damit besteht grundsätzlich weder eine Pflicht der Bauherrschaft zur Berücksichtigung des ISOS gestützt auf Art. 6 NHG noch die Notwendigkeit einer Begutachtung durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG (vgl. Urteil 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 E. 3.5). Auch eine fakultative Begutachtung nach Art. 8 NHG kommt mangels Erfüllung einer Bundesaufgabe nicht in Frage (vgl. JÖRG LEIMBACHER, in: Keller/Zufferey/Fahländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 8 NHG). Insoweit kann die Beschwerdeführerin aus dem von ihr zitierten BGE 136 II 214, in welchem es um die Erfüllung einer Bundesaufgabe ging, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar sieht darüber hinaus Art. 25 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) vor, dass die ENHK und die EKD besondere Gutachten gemäss Art. 17a NHG erstatten, sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe (Art. 2 NHG) darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist. Jedoch erfordert eine solche Begutachtung gemäss Art. 17a NHG die Zustimmung des Kantons; sie ist im Gegensatz zu einer Begutachtung nach Art.”
“Art. 7 Abs. 2 NHG sieht vor, dass die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten verfasst, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (Satz 1). Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Satz 2). Mit ihrer Forderung, der Gestaltungsplan Stammerau sei der ENHK und der EKD zur Prüfung vorzulegen, übersehen die Beschwerdeführer, dass hier mangels Vorliegen einer Bundesaufgabe keine obligatorische Begutachtung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG vorgeschrieben ist. Zwar sieht darüber hinaus Art. 25 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) vor, dass die ENHK und die EKD besondere Gutachten gemäss Art. 17a NHG erstatten, sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Artikel 2 NHG darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist. Jedoch erfordert eine solche Begutachtung gemäss Art. 17a NHG die Zustimmung des Kantons; sie ist im Gegensatz zu Art. 7 NHG nicht obligatorisch und kann deshalb auch nicht vom Bundesgericht angeordnet werden (Urteil 1C_398/2015 vom 9. August 2016 E. 3.2 mit Hinweis). Der Umstand, dass sich die ENHK und die EKD gestützt auf Art. 17a NHG im Rahmen der Ausarbeitung des Gestaltungsplans Stammerau zu zwei Richtprojekten geäussert haben, bedeutet vor diesem Hintergrund nicht, dass ihnen auch die letzten Änderungen am Richtprojekt, mit denen ihrer Kritik bzw.”
“Art. 7 Abs. 2 NHG sieht vor, dass die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten verfasst, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (Satz 1). Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Satz 2). Mit ihrer Forderung, der Gestaltungsplan Stammerau sei der ENHK und der EKD zur Prüfung vorzulegen, übersehen die Beschwerdeführer, dass hier mangels Vorliegen einer Bundesaufgabe keine obligatorische Begutachtung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG vorgeschrieben ist. Zwar sieht darüber hinaus Art. 25 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) vor, dass die ENHK und die EKD besondere Gutachten gemäss Art. 17a NHG erstatten, sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Artikel 2 NHG darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist.”
Bestehen Zweifel, ob eine «altération sensible» vorliegt oder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, hat das zuständige kantonale SMH die Notwendigkeit einer Expertise durch die CFMH zu prüfen; im Zweifel ist diese Expertise als erforderlich zu betrachten.
“1 LPN, l'inscription d'un objet d'importance nationale dans un inventaire fédéral indique que l'objet mérite spécialement d'être conservé intact dans les conditions fixées par cet inventaire, ou en tout cas d'être ménagé le plus possible, y compris au moyen de mesures de reconstitution ou de remplacement adéquates. L'intérêt national à la préservation de l'intégrité de l'objet l'emporte en règle générale, à moins que soient réunies les conditions de l'art. 6 al. 2 LPN (existence d'un intérêt équivalent ou supérieur, d'importance nationale également).[31] Si l’accomplissement de la tâche de la Confédération peut altérer sensiblement un objet inscrit dans un inventaire fédéral ou soulève des questions de fond, la commission compétente établit une expertise à l’intention de l’autorité de décision. Cette expertise indique si l’objet doit être conservé intact ou de quelle manière il doit être ménagé. Elle constitue une des bases dont dispose l’autorité de décision pour procéder à la pesée de tous les intérêts en présence (art. 7 al. 2 et 3 LPN). En matière de monuments historiques, c’est la CFMH[32] qui est compétente (art. 25 al. 1 LPN, art. 23 al. 4 OPN[33]). Il incombe au SMH[34] de déterminer la nécessité d’une expertise (art. 7 al. 1 LPN, 2e phr.). La nécessité dépendra de l’existence potentielle d’une altération sensible ou d’une question de fond. L’exigence de l’altération sensible ne doit pas être interprétée sévèrement. Ce critère doit être considéré comme rempli si une atteinte aux buts de protection tels qu’ils résultent de l’inventaire en question ne peut pas être exclue avec certitude. Un exemple de question de fond est donné par la jurisprudence.[35] Dans le doute, le SMH doit considérer l’expertise de la CFMH comme nécessaire.[36]”
“1 LPN, l'inscription d'un objet d'importance nationale dans un inventaire fédéral indique que l'objet mérite spécialement d'être conservé intact dans les conditions fixées par cet inventaire, ou en tout cas d'être ménagé le plus possible, y compris au moyen de mesures de reconstitution ou de remplacement adéquates. L'intérêt national à la préservation de l'intégrité de l'objet l'emporte en règle générale, à moins que soient réunies les conditions de l'art. 6 al. 2 LPN (existence d'un intérêt équivalent ou supérieur, d'importance nationale également).[31] Si l’accomplissement de la tâche de la Confédération peut altérer sensiblement un objet inscrit dans un inventaire fédéral ou soulève des questions de fond, la commission compétente établit une expertise à l’intention de l’autorité de décision. Cette expertise indique si l’objet doit être conservé intact ou de quelle manière il doit être ménagé. Elle constitue une des bases dont dispose l’autorité de décision pour procéder à la pesée de tous les intérêts en présence (art. 7 al. 2 et 3 LPN). En matière de monuments historiques, c’est la CFMH[32] qui est compétente (art. 25 al. 1 LPN, art. 23 al. 4 OPN[33]). Il incombe au SMH[34] de déterminer la nécessité d’une expertise (art. 7 al. 1 LPN, 2e phr.). La nécessité dépendra de l’existence potentielle d’une altération sensible ou d’une question de fond. L’exigence de l’altération sensible ne doit pas être interprétée sévèrement. Ce critère doit être considéré comme rempli si une atteinte aux buts de protection tels qu’ils résultent de l’inventaire en question ne peut pas être exclue avec certitude. Un exemple de question de fond est donné par la jurisprudence.[35] Dans le doute, le SMH doit considérer l’expertise de la CFMH comme nécessaire.[36]”
Bei Quartierplänen kann die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens nach Art. 7 Abs. 2 NHG entstehen, namentlich wenn aufgrund von Bundesrecht eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist (z.B. bei Unterschreitung des Grundwasserspiegels). In diesem Fall liegt nach der zitierten Rechtsprechung eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG vor, und das ISOS‑geschützte Ortsbild kann dadurch erheblich betroffen sein, was die Einholung eines Gutachtens nach Art. 7 Abs. 2 NHG erforderlich machen kann.
“Februar 2019): Das Bundesgericht hielt fest, der angefochtene Quartierplan lasse die Erstellung eines Unter- geschosses zu, mit welchem der Grundwasserspiegel (wenngleich nur ge- ringfügig) unterschritten werde. Da diese Unterschreitung eine bundes- rechtliche Ausnahmebewilligung nach Ziff. 211 Abs. 2 Anhang 4 GSchV er- fordere, liege eine Bundesaufgabe gemäss Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG vor (a.a.O., E. 5.2). Weiter wies das Bundesgericht ausdrücklich darauf hin, der Beschwerdegegnerin als Grundeigentümerin wäre es freigestanden, im Rahmen des Möglichen von vornherein einen Quartierplan zu erarbeiten, der keine Unterschreitung des Grundwasser- spiegels zugelassen hätte, um den qualifizierten Anforderungen des Bun- desrechts beim Vorliegen einer Bundesaufgabe zu entgehen; wenn sie die zusätzliche Möglichkeit einer tiefer reichenden Baute anstrebe, müsse sie auch die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen (a.a.O., E. 5.2). Folge war die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG, da davon ausgegangen wurde, der Quartierplan wirke sich erheblich auf das im ISOS geschützte Ortsbild der Stadt Schaffhausen aus (a.a.O., E. 5.3). Ausserdem war eine spezifische Interessenabwägung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG vorzunehmen (a.a.O., E. 6). In neuester Zeit wurde die fragliche Rechtsprechung insbesondere in BGr 1C_53/2019 vom 3. Juni 2020, E. 6, implizit bestätigt, wo hinsichtlich des Bebauungsplans Salesianum in der Stadt Zug das Vorliegen einer Bundes- aufgabe im Sinne des NHG und die damit einhergehende direkte Anwend- barkeit des ISOS lediglich deshalb verneint wurde, weil voraussichtlich ge- rade keine Ausnahmebewilligung gemäss Ziff. 211 Abs. 2 Anhang 4 GSchV erforderlich sei. 5.3.3 Im vorliegenden Fall ist bezüglich der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG zunächst unstreitig, dass die auf den Baugrundstücken befindlichen Gebäude zusammen mit den anderen Ge- bäuden der Siedlung N. als Baugruppe mit Erhaltungsziel A im ISOS er- fasst sind (vgl.”
“Februar 2019): Das Bundesgericht hielt fest, der angefochtene Quartierplan lasse die Erstellung eines Unter- geschosses zu, mit welchem der Grundwasserspiegel (wenngleich nur ge- ringfügig) unterschritten werde. Da diese Unterschreitung eine bundes- rechtliche Ausnahmebewilligung nach Ziff. 211 Abs. 2 Anhang 4 GSchV er- fordere, liege eine Bundesaufgabe gemäss Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG vor (a.a.O., E. 5.2). Weiter wies das Bundesgericht ausdrücklich darauf hin, der Beschwerdegegnerin als Grundeigentümerin wäre es freigestanden, im Rahmen des Möglichen von vornherein einen Quartierplan zu erarbeiten, der keine Unterschreitung des Grundwasser- spiegels zugelassen hätte, um den qualifizierten Anforderungen des Bun- desrechts beim Vorliegen einer Bundesaufgabe zu entgehen; wenn sie die zusätzliche Möglichkeit einer tiefer reichenden Baute anstrebe, müsse sie auch die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen (a.a.O., E. 5.2). Folge war die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG, da davon ausgegangen wurde, der Quartierplan wirke sich erheblich auf das im ISOS geschützte Ortsbild der Stadt Schaffhausen aus (a.a.O., E. 5.3). Ausserdem war eine spezifische Interessenabwägung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG vorzunehmen (a.a.O., E. 6). In neuester Zeit wurde die fragliche Rechtsprechung insbesondere in BGr 1C_53/2019 vom 3. Juni 2020, E. 6, implizit bestätigt, wo hinsichtlich des Bebauungsplans Salesianum in der Stadt Zug das Vorliegen einer Bundes- aufgabe im Sinne des NHG und die damit einhergehende direkte Anwend- barkeit des ISOS lediglich deshalb verneint wurde, weil voraussichtlich ge- rade keine Ausnahmebewilligung gemäss Ziff. 211 Abs. 2 Anhang 4 GSchV erforderlich sei.”
Die Aufnahme in ein Bundesinventar (z. B. ISOS) begründet ein nationales Schutzinteresse; grundsätzlich ist die ungeschmälerte Erhaltung geboten. Von dieser kann nur abgewichen werden, wenn gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Liegt die Zuständigkeit beim Kanton, obliegt die Beurteilung der kantonalen Fachstelle.
“Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig, so obliegt die Beurteilung, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist, der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2 (Art. 7 Abs. 1 NHG). Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Sofern die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 NHG gegeben sind, ist eine Begutachtung durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 2 NHG somit zwingend.12 Kommissionen in diesem Sinne sind die ENHK und die EKD. Ein Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG ist unter anderem das ISOS. Mit der Aufnahme eines Objekts in ein Bundesinventar nach Art. 5 NHG ist das nationale Schutzinteresse erstellt und dargetan, dass das Objekt in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung darf bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 NHG). Vorliegend ist der Kanton für die Erteilung der Baubewilligung zuständig. Die Beurteilung, ob ein Gutachten durch eine Kommission erforderlich war, oblag damit der KDP als der kantonalen Fachstelle für die Denkmalpflege. Die KDP kam mit Stellungnahme vom 13.”
Das vorliegende ENHK-Gutachten stellt nach den angeführten Entscheidungen ein besonderes Gutachten im Sinne von Art. 17a NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV dar. Ein derartiges besonderes Gutachten durfte die Kommission nur mit Zustimmung des Kantons erstellen. Die Neuregelung von Art. 7 Abs. 3 NHG findet auf dieses besondere Gutachten keine Anwendung.
“– Eine Bestandesaufnahme der abgeschlossenen NHG-Revision, in: URP 2020, S. 131 ff.), sondern auch für die fakultative Begutachtung nach Art. 8 NHG (vgl. BGer 1C_528/2018; 1C_530/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 4.5 mit Hinweisen, in: BR 2020, S. 81 und 96 ff.). In gleicher Weise kommen den besonderen Gutachten der ENHK gemäss Art. 17a NHG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV grosses Gewicht und Verbindlichkeit zu (vgl. LGVE 2010 II Nr. 10 E. 5c/bb und J. Leimbacher, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], a.a.O., N 12 zu Art. 17a NHG mit Hinweis auf BGer 1C_893/2013; 1C_895/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Nicht umstritten ist, dass es sich beim vorliegenden ENHK-Gutachten um ein besonderes Gutachten im Sinne von Art. 17a NHG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 lit. e der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (SR 451.1, NHV) handelt (vgl. dazu BGer 1C_398/2015 vom 9. August 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein solches durfte die Kommission nur mit Zustimmung des Kantons erstellen. Die Neuregelung von Art. 7 Abs. 3 NHG findet darauf keine Anwendung (vgl. Kawa, a.a.O., S. 138). Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten in Bezug auf das Baugrundstück Nr. 0000__ nicht mit Zustimmung der Beschwerdebeteiligten und der DP erstellt worden wäre, bestehen nicht. Daran ändert nichts, dass die Begutachtung in erster Linie mit Blick auf allfällige Anpassungen der Nutzungsplanung zur Realisierung eines Pflegezentrums resp. einer Wohnüberbauung auf den Grundstücken Nrn. 0002__ und 0025__ bzw. 0003__ erfolgte. Die DP unterbreitete der ENHK insbesondere folgende Fragen (lit. a): "Welche Bedeutung kommt dem gesamten Landschafts- und Kulturraum Y.__ aus der Sicht von Ortsbildschutz, Landschaftsschutz und Denkmalpflege zu? Inwiefern ist die Beschaffenheit des Hangfusses für den gesamten Landschafts- und Kulturraum Y.__ von Bedeutung?" Wie die Beschwerdeführer zutreffend festgehalten haben (act. 14, S. 7 f. Rz. 17), erfüllt das ENHK-Gutachten demgemäss nichts anderes als den explizit erteilten Auftrag. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern die ENHK das ihr bei der Ausfertigung des Gutachtens zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben sollte (vgl.”
Die zuständige Fachstelle beurteilt, ob nach Art. 7 Abs. 2 NHG ein Gutachten der zuständigen eidgenössischen Kommission einzuholen ist. Sind die Voraussetzungen erfüllt, sind die Entscheidbehörden verpflichtet, das Gutachten einzuholen. Von dieser Pflicht kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 NHG offensichtlich nicht vorliegen. Als zuständige Fachstellen kommen beim Bund etwa BAFU, BAK oder ASTRA und auf Kantonsebene die jeweils bezeichneten kantonalen Fachstellen (z. B. ARE, AGR) in Betracht.
“mit Hinweisen) – ein Gutachten der ENHK oder der EKD einzuholen, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Im Gutachten gibt die Kommission an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (a. a. O.). Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für Raumentwicklung (ARE) zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Art. 7 NHG stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Begutachtung durch die ENHK bzw. EKD vorgeschrieben. Erachtet die Fachstelle ein Gutachten für erforderlich, so sind die Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht vorliegen (BGr, 10. November 2023, 1C_315/2022, E. 5.3.1, vgl. zum Ganzen BGr, 19. März 2024, 1C_50/2023).”
“2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Die kantonalen Fachstellen nehmen diese Beurteilung im Rahmen ihrer Mitwirkung wahr (Art. 2 Abs. 4 NHV). Die Kantone sorgen für deren Mitwirkung (Art. 2 Abs. 3 NHV). Art. 7 NHG stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Begutachtung durch die ENHK bzw. EKD vorgeschrieben (Urteile 1C_409/2008 vom 8. April 2009 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 135 II 238; 1A.122/2004 vom 30. Mai 2005 E. 2.2). Durch Art. 7 NHG verpflichtet sind dabei nicht nur die eidgenössischen Kommissionen, sondern auch die Fachstellen, die über die Erforderlichkeit eines Gutachtens entscheiden und die Entscheidbehörden, die ein Gutachten einholen müssen (vgl. JÖRG LEIMBACHER, in: Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 7). Erachtet die Fachstelle ein Gutachten für erforderlich, so sind die kantonalen Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht vorliegen (Urteil 1C_315/2022 vom 10. November 2023 E. 5.3.1 mit Hinweis).”
“den Anschlusspunkt der Hängebrücke nicht in angemessene Entfernung der Soliserbrücke versetze; diesfalls bestehe eine akute Gefährdung des nationalen Schutzobjekts. Weiter sei es unabdingbar, schon auf Stufe Nutzungsplanung ein Verkehrskonzept zu erstellen, damit die (durch den Verkehr bereits geschädigte) Substanz der Brücke nicht weiteren Schaden nehme. Beide Voraussetzungen wurden im Nutzungsplanverfahren nicht erfüllt: Die Gemeinde hielt an der Linienführung fest, insbesondere am gewählten Anschlusspunkt der westlichen Hängeseilbrücke unmittelbar neben der Soliserbrücke, und Disp.-Ziff. 3 lit. f des Genehmigungsentscheids verlangt ein Verkehrskonzept erst auf Stufe Baubewilligungsverfahren. Erachtet die Fachstelle ein Gutachten für erforderlich, so sind die kantonalen Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen (JÖRG LEIMBACHER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer, NHG-Kommentar, 2. Aufl., 2019, Art. 7 N. 8 in fine). Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht vorliegen. Davon kann vorliegend keine Rede sein, wie die Stellungnahmen des BAK und des ASTRA (als Fachstelle des Bundes für das IVS) bestätigen.”
“Gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG ist ein Gutachten der zuständigen eidgenössischen Kommission einzuholen, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Dass eine solche Beeinträchtigung tatsächlich erfolgt, wird nicht vorausgesetzt, sondern ist vielmehr Gegenstand des Gutachtens der ENHK/EDK. Ob die Voraussetzungen für ein Gutachten vorliegen, beurteilt nach Art. 7 Abs. 1 NHG die zuständige Fachstelle für den Natur- und Heimatschutz, d.h. das BAFU, das BAK oder das ASTRA, wenn der Bund für die Bewilligung zuständig ist, und die zuständige kantonale Fachstelle, wenn die Bundesaufgabe durch einen Kanton erfüllt wird (Art. 7 Abs. 1, Art. 24h Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 NHG).”
“Erfordernis eines Gutachtens der ENHK Der Beschwerdeführer 4 stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Gutachten der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) hätte eingeholt werden müssen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG verfasst die ENHK zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (vgl. BGE 145 II 176 E. 3.3). Unabhängig davon, ob eine Bundesaufgabe vorliegt, kann auf eine Begutachtung verzichtet werden, wenn das Objekt nicht erheblich beeinträchtigt wird und sich keine grundsätzlichen Fragen stellen (vgl. BGE 145 II 176 E. 3.2 und [nicht publizierte] E. 5.3). Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn gerade das geschädigt werden könnte, was die Objekte so einzigartig oder typisch macht, dass ihnen nationale Bedeutung und verstärkter Schutz zuerkannt wurde (Jörg Leimbacher, Kommentar NHG, Art. 7 Rz. 5). Ob eine Begutachtung durch die ENHK erforderlich ist, entscheidet je nach Zuständigkeit die Fachstelle des Bundes oder die kantonale Fachstelle (Art. 7 Abs. 1 NHG). Das BAK erblickte in seiner Stellungnahme vom 28.”
“Zunächst stellt sich die Frage, ob eine Begutachtung des umstrittenen Vorhabens durch die ENHK zu erfolgen hat. Eine solche ist obligatorisch, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (Art. 7 Abs. 2 NHG). Da der Kanton für die Erfüllung der Bundesaufgabe zuständig ist, muss die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG beurteilen, ob ein Gutachten einer eidgenössischen Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG einzuholen ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Geht es – wie hier – um ein Vorhaben in einem BLN-Gebiet, so ist weder die KDP als kantonale Fachstelle für Denkmalfragen dafür zuständig (wie dies die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 vorbringt) noch ist die ANF diese zuständige kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 25 Abs. 2 NHG (wie dies der Beschwerdeführer in Rz. 70 seiner Replik vom 22. Februar 2022 der Ansicht ist). Vielmehr hat der Kanton Bern das AGR als hierfür zuständige, kantonale Fachstelle bezeichnet.34 Das AGR erteilte dem Vorhaben mit Verfügung vom 11. April 2022 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und kam dabei zum Schluss, dass diesem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen würden. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 äusserte sich das AGR sodann zum betreffenden BLN-Objekt.”
Wird die zuständige Fachstelle (ARE) bei nicht von vornherein auszuschliessender Beeinträchtigung nicht beigezogen, haben die Behörden in den zitierten Fällen den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Einholung einer Beurteilung durch das ARE bzw. zur neuerlichen Entscheidung zurückgewiesen. Ist die Beurteilung durch das ARE unklar oder erforderlich für die abschliessende Entscheidung, rechtfertigt dies ebenfalls die Rückweisung zur Einholung der ARE‑Beurteilung.
“Auch wenn das Baurekursgericht einen Einfluss des Bauvorhabens auf die Schutzziele verneinte, wies es auf das erhöhte Volumen des Ersatzneubaus im Vergleich zur Bestandesbaute hin und setzte sich mit den Schutzzielen in einer ausführlichen Erwägung auseinander, was zeigt, dass eine Beeinträchtigung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Dies vermag ebenso wenig der Hinweis der Bauherrschaft und der Vorinstanz auf das angeblich verhältnismässig grosse ISOS-Gebiet Riesbach Nr. 6 (was sich ohnehin nur schon mit Blick auf das ISOS-Gebiet Riesbach Nr. 1 nicht bestätigt) zu bewirken. Ferner führt der Umstand, dass das Bauvorhaben in der Quartiererhaltungszone realisiert werden soll, allein nicht dazu, dass es der Beurteilung durch die kantonalen Fachstelle vorenthalten werden dürfte, lag doch dem massgeblichen Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2024 (1C_50/2023) ebenso ein Projekt in der Quartiererhaltungszone zugrunde (vgl. VGr, 29. November 2022, VB.2022.00246, E. 3). Insgesamt liegt vor diesem Hintergrund im unterlassenen Einbezug des ARE für die Beurteilung, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD einzuholen ist, eine Verletzung von Art. 7 NHG. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Dies führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der angefochtenen Baubewilligung und zur Rückweisung an die Beschwerdegegnerin”
“In Gutheissung der Beschwerde sind der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2022 und der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 28. April 2020 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht könnte zwar grundsätzlich gemäss § 7 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) die vom Bundesgericht geforderte Beurteilung des ARE zur Notwendigkeit eines Gutachtens der ENHK oder EKD im Sinn von Art. 7 NHG selbst einholen. Insbesondere wenn der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde, kann das Verwaltungsgericht die Angelegenheit jedoch auch zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Da je nach Beurteilung des ARE unter Umständen weitere Abklärungen vorzunehmen sind, um abschliessend über die Bewilligungsfähigkeit des Projekts zu urteilen, rechtfertigt es sich, die Sache zur Wahrung des Instanzenzugs einerseits an die Bausektion der Stadt Zürich zur Einholung der Beurteilung durch das ARE und zum neuen Entscheid sowie andererseits an das Baurekursgericht des Kantons Zürich zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens zurückzuweisen (vgl. BGr, 1C_588/2019, 5. August 2020, E. 2.4; 6. Februar 2018, 1C_550/2017, E. 4).”
“Es bestünde eine Schwächung der Schutzanliegen des ISOS, wenn die Entscheidbehörden eine mögliche Beeinträchtigung der Schutzanliegen eines ISOS-Objekts vorschnell verneinten und von vornherein auf eine Mitwirkung der kantonalen Fachstelle verzichten würden (E. 2.4.3). 3.5 Aufgrund dessen, dass sich die geplante Mobilfunkantenne innerhalb eines ISOS-Gebiets mit dem Erhaltungsziel C befindet und sich in unmittelbarer Umgebung ein weiteres ISOS-Gebiet mit dem Erhaltungsziel C sowie eine Baugruppe mit dem Erhaltungsziel B befinden, kann eine Beeinträchtigung eines Inventarobjekts durch das Bauvorhaben nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Auch wenn das Baurekursgericht einen Einfluss der Antenne auf die Schutzziele verneinte, setzte es sich mit letzteren in E. 11.4.1 Abs. 3 auseinander, was zeigt, dass eine Beeinträchtigung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund liegt im unterlassenen Einbezug des ARE für die Beurteilung, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD einzuholen ist, eine Verletzung von Art. 7 NHG. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Auf eine weitere Prüfung der Rügen des Beschwerdeführers kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Demgemäss ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache an die Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen. Diese hat eine Beurteilung des ARE einzuholen und anschliessend neu zu entscheiden. 4. Gemäss § 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2). Die Gerichts- sowie die dem Beschwerdeführer auferlegten Rekurskosten (Fr. 2'288.57) sind demgemäss den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um Parallelverfahren handelte.”
An das Kriterium der drohenden erheblichen Beeinträchtigung sind geringe Anforderungen zu stellen. Es ist erfüllt, wenn eine Beeinträchtigung der Schutzziele nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Besteht Unsicherheit, ist die zuständige Kommission (ENHK/EKD bzw. die nach Zuständigkeit fachlich zuständige Kommission) zur Begutachtung heranzuziehen.
“Gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) ist – zwingend (BGE 145 II 176 E. 3.2 f. mit Hinweisen) – ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) einzuholen, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Im Gutachten gibt die Kommission an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist. Grundsätzlich sind an das Kriterium der drohenden erheblichen Beeinträchtigung geringe Anforderungen zu stellen. Es ist immer dann erfüllt, wenn eine Beeinträchtigung der Schutzziele nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00209, E. 5.2.2). Ob eine Begutachtung durch die ENHK bzw. die EKD erforderlich ist, entscheidet je nachdem, ob für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund oder der Kanton zuständig ist, die Fachstelle des Bundes oder die kantonale Fachstelle (Art.”
“Gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) ist – zwingend (BGE 145 II 176 E. 3.2 f. mit Hinweisen) – ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) einzuholen, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Im Gutachten gibt die Kommission an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (a.a.O.). Grundsätzlich sind an das Kriterium der erheblichen Beeinträchtigung geringe Anforderungen zu stellen. Es ist immer dann erfüllt, wenn eine Beeinträchtigung der Schutzziele nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (Jörg Leimbacher in: Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl., Zürich etc. 2019, Art. 7 N 5 f.”
“Dès lors, c'est à bon droit que les recourants affirment que le plan de quartier de la Montagne de Tramelan s'inscrit dans le contexte de l'accomplissement d'une tâche fédérale au sens de l'art. 2 LPN. 7.5.2 Aussi, puisque l'impact du projet sur les objets ISOS "Le Cernil/La Chaux de Tramelan" et "Bellelay" (objets n° 564, respectivement n° 493 de l'annexe 1 de l'OISOS) a été examiné en détail par la CFNP, on ne saurait nier que la condition tirée de l'art. 7 al. 2 LPN (soit l'existence d'un risque d'atteinte sensible à de tels objets notamment) était réalisée (étant rappelé qu'une expertise doit de toute manière être obtenue en cas de doute, voir c. 7.4.3 et FF 1965 III 93, p. 108). Ce faisant, à tout le moins s'agissant des objets ISOS, l'expertise était obligatoire (ce que la commission a du reste reconnu, puisqu'elle a mentionné que son examen reposait sur l'art. 7 LPN; voir dos. intimées DP 3/4, doc. 1648). Quant à savoir si le même résultat doit être retenu à propos de l'objet IFP n° 1008 "Franches-Montagnes", il faut préciser que le critère lié à l'existence d'une altération sensible à un objet inscrit dans un inventaire fédéral (art. 7 al. 2 LPN) est toujours considéré comme rempli si l'autorité compétente ne peut pas l'exclure avec certitude (TF 1C_482/2012 du 14 mai 2014 c. 3.6). En l'espèce, la CFNP ne s'est vu remettre aucun document excluant de manière sûre l'existence d'une telle atteinte à l'objet IFP n° 1008 "Franches-Montagnes". Il ressort seulement d'un courriel du 6 décembre 2013 de l'un des mandataires chargés de réaliser l'EIE (dos. intimées DP 1/4, doc. 37) ainsi que d'un rapport de celui-ci ("note technique" de janvier 2014 remise à la CFNP; dos. OACOT EP, p. 207 et 240), qu'à l'issue d'une rencontre entre des responsables du SMH et de l'OACOT concernant d'éventuelles atteintes portées aux sites inscrits à l'ISOS (dos. OACOT EP, p. 271), ceux-ci ont conclu que "l'implantation de turbines sur la bosse des Reussilles […] aurait été problématique compte tenu de la proximité de la turbine potentielle avec l'ISOS et de son implantation dans l'ensemble paysager du Cernil" et que "la turbine aurait également été implantée en bordure du paysage des Franches-Montagnes dont une partie du territoire est à l'inventaire IFP".”
Bei ISOS-Objekten kommt ein verstärkter bundesrechtlicher Schutz, und damit die direkte Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG, grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn eine Bundesaufgabe betroffen ist. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Praxis und der verfassungsrechtlichen Einordnung der einschlägigen NHG-Bestimmungen.
“Der Wortlaut, wonach "bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe" etwas Be- stimmtes gilt, lässt jedenfalls keine Rückschlüsse auf einen allfälligen Aus- schluss der umschriebenen Konstellationen eines "mittelbaren" Bezugs zu. Auch ist der seitens der Rekursgegnerschaft monierte Umstand, dass bei R1S.2021.05013 Seite 23 Einbezug dieser Konstellationen die direkte Anwendbarkeit des ISOS von Zufälligkeiten abhänge, letztlich dem in der Verfassung angelegten Kon- zept, wonach ISOS-Objekte je nachdem, ob die Erfüllung einer Bundesauf- gabe in Frage steht oder nicht, einen unterschiedlich starken Schutz erfah- ren, in gewisser Weise inhärent. So wird in der Literatur beispielsweise auf die (gegenüber der vorliegend zu behandelnden Frage quasi umgekehrt gelagerte) Unstimmigkeit hingewiesen, dass bei Veränderungen im Dach- bereich eines im ISOS erfassten Objekts die Stärke des Schutzes davon abhängt, ob eine Lukarne (keine Bundesaufgabe) oder eine Solaranlage (Bundesaufgabe) erstellt werden soll (Peter Heer, Aktuelle Rechtsfragen zum ISOS, BR 2019, S. 189 ff., 192). Mit dem blossen Aufweis von Inkon- gruenzen lässt sich deshalb letztlich keine Klärung des Anwendungsbe- reichs von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG herbeiführen. Als entscheidend erweist sich damit letztlich die verfassungsrechtliche Ein- ordnung der genannten Bestimmungen. Wie erwähnt verweist die Bausek- tion (primär in anderem Kontext) auf die verfassungsrechtlich garantierte kantonale Zuständigkeit für den Natur- und Heimatschutz. In der Tat könnte die in Art. 78 Abs. 1 BV statuierte Kompetenzausscheidung grundsätzlich für eine einschränkende Bestimmung des Anwendungsbereichs derjenigen Normen sprechen, die durch zusätzliche prozedurale und materielle Vorga- ben den Gestaltungsspielraum der Kantone in diesem Sachgebiet ein- schränken. Indessen stützen sich die entsprechenden Bestimmungen des NHG mit Art. 78 Abs. 2 BV ihrerseits ebenfalls auf eine Verfassungsgrund- lage. Beide Stossrichtungen sind mithin in der Verfassung selbst angelegt und daher bei Auslegung und Anwendung der fraglichen NHG- Bestimmungen aufeinander abzustimmen. Dabei erscheint die bundesge- richtliche Linie durchaus nachvollziehbar: Gerade aufgrund der verfas- sungsrechtlichen Kompetenzausscheidung kann hinsichtlich der ISOS- Objekte lediglich beim Vorliegen einer Bundesaufgabe ein verstärkter bun- desrechtlicher Schutz zur Anwendung gebracht werden, wovon gemäss der bundesgerichtlichen Praxis offenbar bewusst in möglichst weitgehendem Ausmass und damit unter Ausserachtlassung möglicher Differenzierungen Gebrauch gemacht werden soll.”
“1 BV statuierte Kompetenzausscheidung grundsätzlich für eine einschränkende Bestimmung des Anwendungsbereichs derjenigen Normen sprechen, die durch zusätzliche prozedurale und materielle Vorga- ben den Gestaltungsspielraum der Kantone in diesem Sachgebiet ein- schränken. Indessen stützen sich die entsprechenden Bestimmungen des NHG mit Art. 78 Abs. 2 BV ihrerseits ebenfalls auf eine Verfassungsgrund- lage. Beide Stossrichtungen sind mithin in der Verfassung selbst angelegt und daher bei Auslegung und Anwendung der fraglichen NHG- Bestimmungen aufeinander abzustimmen. Dabei erscheint die bundesge- richtliche Linie durchaus nachvollziehbar: Gerade aufgrund der verfas- sungsrechtlichen Kompetenzausscheidung kann hinsichtlich der ISOS- Objekte lediglich beim Vorliegen einer Bundesaufgabe ein verstärkter bun- desrechtlicher Schutz zur Anwendung gebracht werden, wovon gemäss der bundesgerichtlichen Praxis offenbar bewusst in möglichst weitgehendem Ausmass und damit unter Ausserachtlassung möglicher Differenzierungen Gebrauch gemacht werden soll. Diese Gewichtung der verfassungsrechtli- chen Vorgaben ist in sich schlüssig, womit die entsprechende Umschrei- bung des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG entgegen der Bausektion gerade keine Korrektur unter dem Titel der "ver- fassungskonformen Auslegung" erfahren kann, auch wenn sich wie aufge- R1S.2021.05013 Seite 24 zeigt für ein abweichendes Verständnis ebenfalls Argumente ins Feld füh- ren liessen. Bei diesem Ergebnis besteht keine Veranlassung, vorliegend von der klaren und gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur di- rekten Anwendbarkeit des ISOS bei Bauvorhaben, die einer gewässer- schutzrechtlichen Ausnahmebewilligung bedürfen, abzuweichen. Dies umso weniger, als die Darstellung der Konsequenzen dieser Recht- sprechung durch die Bausektion überzogen erscheinen: Unzutreffend ist zunächst, dass bei jeder Anwendung eines Bundesgesetzes von der Erfül- lung einer Bundesaufgabe auszugehen wäre. Vielmehr ist hierfür, wie in E. 5.3.2 aufgezeigt, auch ein Bezug der fraglichen Regelung zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz erforderlich. Wenn die Bausektion sodann ausführt, bei jedem Baugesuch betreffend Realisierung einer Erdsonde müsste fortan in den im ISOS aufgeführten Bereichen durch die kantonale Fachstelle beurteilt werden, ob eine Begutachtung erforderlich sei, so ist daran zu erinnern, dass Art.”
Bei landschaftlich heiklen Vorhaben ist im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen, ob Alternativparzellen mit vergleichbarer Schutzqualität und geringerer Beeinträchtigung zur Verfügung stehen; dabei ist der Konzentrationsgrundsatz zu beachten.
“Alternativstandorte auf anderen Parzellen wurden nicht evaluiert, obwohl dies angesichts des landschaftlich heiklen Standorts des Projekts am Rand der Geländeterrasse von Adera, mit Blick auf die historische Altstadt von Murten (ISOS-Objekt Nr. 1758), den Murtensee und den Mont Vully (BLN-Objekt Nr. 1209), erforderlich gewesen wäre. Davon ging grundsätzlich auch das WNA aus. Das Argument, die Bewirtschaftung werde durch die Nähe zum Betriebszentrum vereinfacht, erscheint für sich allein nicht so gewichtig, als dass es sämtliche anderen Standorte von vornherein ausschliessen könnte: Es ist gerichtsnotorisch, dass Geflügelmasthallen weitgehend automatisiert betrieben werden. Auch wenn aufgrund der grossen Distanz zum BLN-Objekt und der Lage ausserhalb des ISOS-Perimeters nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung i.S.v. Art. 7 Abs. 2 NHG auszugehen ist (weshalb eine Begutachtung durch die ENHK nicht zwingend erscheint), setzt Art. 3 NHG eine umfassende Interessenabwägung voraus, in der unter anderem geprüft werden muss, welche Alternativen in Betracht fallen (Urteil 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 2.10, in: URP 2017 45; ZBl 118/2017 668; RDAF 2018 I 355). Allerdings weisen die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Alternativstandorte auf den Parzellen Nrn. 7070 und 7089 "Mätteliacher" gemäss der Online-Karte des Kantons Freiburg ebenfalls FFF Qualität A auf und sind vollständig unüberbaut. Die Ansiedlung eines Geflügelmaststalls würde daher dem Konzentrationsgrundsatz zuwiderlaufen, es sei denn, der Bau werde in die Nähe der bestehenden Bauten auf Parzellen Nrn. 7084 und 7246 gerückt. Diesfalls stellt sich jedoch wieder die Problematik der Geruchs- und Lärmimmissionen.”
Wurde die zuständige Fachstelle nicht vorgängig beigezogen, kann dies einen Verfahrensmangel nach Art. 7 NHG bilden. Eine ausschliesslich rechtliche Begründung der Vorinstanz ohne Anhörung der zuständigen Fachstelle genügt danach nicht; eine Heilung des Mangels setzt zumindest eine nachträgliche Konsultation der zuständigen Fachstelle voraus.
“Sie hielt fest, dass die Schutzziele des Inventarobjekts nicht ansatzweise tangiert würden, womit eine Beeinträchtigung des ISOS-Objekts von vornherein ausgeschlossen werden könne. Bei dieser Ausgangslage führe der nicht erfolgte Beizug der kantonalen Fachstelle gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG zur Prüfung der Frage nach einer Begutachtung nicht zur Aufhebung der Baubewilligung, zumal der daraus zu schliessende Verfahrensmangel vorliegend als geheilt betrachtet werden könne. Dabei bezog die Vorinstanz sich auf das verwaltungsgerichtliche Urteil VB.2022.00246 vom 29. November 2022. Dieser Entscheid wurde jedoch mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2024 aufgehoben. Das Bundesgericht monierte, für eine allfällige Heilung hätte das ARE zumindest nachträglich konsultiert werden müssen, damit sich dieses als zuständige Fachstelle zur Notwendigkeit eines Gutachtens hätte äussern können. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich beim Baurekursgericht um ein Fachgericht handle. Es widerspreche dem klaren Wortlaut von Art. 7 NHG, wenn das Baurekursgericht anstelle der kantonalen Fachstelle und ohne dass Letztere je zur Stellungnahme eingeladen wurde, befände, ein Gutachten der eidgenössischen Kommission sei nicht erforderlich (BGr, 19. März 2024, 1C_50/2023, E. 2.4.2). Es bestünde eine Schwächung der Schutzanliegen des ISOS, wenn die Entscheidbehörden eine mögliche Beeinträchtigung der Schutzanliegen eines ISOS-Objekts vorschnell verneinten und von vornherein auf eine Mitwirkung der kantonalen Fachstelle verzichten würden (E. 2.4.3). 4.5 Aufgrund dessen, dass sich die geplante Mobilfunkantenne innerhalb eines ISOS-Gebiets mit dem Erhaltungsziel C befindet und sich in unmittelbarer Umgebung ein weiteres ISOS-Gebiete mit dem Erhaltungsziel C sowie eine Baugruppe mit dem Erhaltungsziel B befinden, kann eine Beeinträchtigung eines Inventarobjekts durch das Bauvorhaben nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Auch wenn das Baurekursgericht einen Einfluss der Antenne auf die Schutzziele verneinte, setzte es sich mit letzteren in E.”
Ein vorgängiger Projektwettbewerb schliesst den Pflichtbeizug einer eidgenössischen NHG‑Kommission nicht aus. Die Durchführung eines Wettbewerbs hat grundsätzlich keine präjudizierende Wirkung in Bezug auf die zulässigen Instruktions‑ oder Beizugsmassnahmen; somit kann auch nach einem Wettbewerb ein zwingender Beizug erfolgen, und aus einem solchen Wettbewerb ergibt sich kein Vertrauensanspruch, der einen Verzicht auf die eidgenössische Begutachtung rechtfertigen würde.
“Ob ein Baugesuch den relevanten gesetzlichen Vorgaben entspricht, hat die Baubewilligungsbehörde insbesondere unter Beizug von Amts- und Fachberichten zu prüfen. Auch diesbezüglich hat die Durchführung eines Projektwettbewerbs grundsätzlich keine präjudizierende Wirkung im Sinne einer Einschränkung der zulässigen oder gebotenen Instruktionsmassnahmen. Lediglich Art. 22a Abs. 2 BewD10 enthält eine solche Einschränkung: Die Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) wird von der Baubewilligungsbehörde nicht beigezogen, wenn das Bauvorhaben das Ergebnis eines nach anerkannten Verfahrensregeln durgeführten Projektwettbewerbs ist. Im vorliegenden Fall wurde die OLK jedoch nicht beigezogen, womit diese Bestimmung nicht einschlägig ist. Demgegenüber findet sich keine Bestimmung in der Baugesetzgebung, die einen Beizug der eidgenössischen Kommissionen ENHK und EKD nach einem Projektwettbewerb ausschliesst. Eine solche kantonale Bestimmung wäre denn auch bundesrechtswidrig, ist ein Beizug einer eidgenössischen Kommission nach NHG11 doch unter den Voraussetzungen von Art. 7 NHG zwingend. Zudem kann gemäss Art. 8 und 17a NHG eine NHG-Kommission in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Auch daraus lässt sich schliessen, dass ein Gutachten der ENHK und der EKD durch einen vorgängigen Projektwettbewerb nicht ausgeschlossen ist. Der Beizug der ENHK und der EKD durch das Regierungsstatthalteramt war somit nicht vertrauensverletzend. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz die eidgenössischen Kommissionen gestützt auf einen Fachbericht der KDP vom 13. Mai 2020 beigezogen hat. In diesem Fachbericht erachtete die KDP die Voraussetzungen für einen zwingenden Beizug als erfüllt. Zwar hat sich die KDP gemäss E-Mail vom 7. Juli 2016 als unzuständig für den Abbruch des Zeughauses erklärt. Dies betrifft aber nicht seine Zuständigkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG für die Beurteilung, ob eine eidgenössische NHG-Kommission beizuziehen ist.”
“Ob ein Baugesuch den relevanten gesetzlichen Vorgaben entspricht, hat die Baubewilligungsbehörde insbesondere unter Beizug von Amts- und Fachberichten zu prüfen. Auch diesbezüglich hat die Durchführung eines Projektwettbewerbs grundsätzlich keine präjudizierende Wirkung im Sinne einer Einschränkung der zulässigen oder gebotenen Instruktionsmassnahmen. Lediglich Art. 22a Abs. 2 BewD10 enthält eine solche Einschränkung: Die Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) wird von der Baubewilligungsbehörde nicht beigezogen, wenn das Bauvorhaben das Ergebnis eines nach anerkannten Verfahrensregeln durgeführten Projektwettbewerbs ist. Im vorliegenden Fall wurde die OLK jedoch nicht beigezogen, womit diese Bestimmung nicht einschlägig ist. Demgegenüber findet sich keine Bestimmung in der Baugesetzgebung, die einen Beizug der eidgenössischen Kommissionen ENHK und EKD nach einem Projektwettbewerb ausschliesst. Eine solche kantonale Bestimmung wäre denn auch bundesrechtswidrig, ist ein Beizug einer eidgenössischen Kommission nach NHG11 doch unter den Voraussetzungen von Art. 7 NHG zwingend. Zudem kann gemäss Art. 8 und 17a NHG eine NHG-Kommission in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Auch daraus lässt sich schliessen, dass ein Gutachten der ENHK und der EKD durch einen vorgängigen Projektwettbewerb nicht ausgeschlossen ist. Der Beizug der ENHK und der EKD durch das Regierungsstatthalteramt war somit nicht vertrauensverletzend. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz die eidgenössischen Kommissionen gestützt auf einen Fachbericht der KDP vom 13. Mai 2020 beigezogen hat. In diesem Fachbericht erachtete die KDP die Voraussetzungen für einen zwingenden Beizug als erfüllt. Zwar hat sich die KDP gemäss E-Mail vom 7. Juli 2016 als unzuständig für den Abbruch des Zeughauses erklärt. Dies betrifft aber nicht seine Zuständigkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG für die Beurteilung, ob eine eidgenössische NHG-Kommission beizuziehen ist.”
Die in den Inventarfiches (ISOS‑Fiches) enthaltenen Ziele und Beschreibungen sind bei der Abwägung der Interessen nach Art. 7 NHG zu berücksichtigen und geben den Schutzzweck des Inventarobjekts wieder. Eine Beeinträchtigung bleibt nur dann möglich, wenn dadurch weder die Identität des geschützten Objekts noch der in den Inventarunterlagen festgelegte Schutzzweck beeinträchtigt werden.
“1; 1C_87/2019 du 11 juin 2020 consid. 3.1.2). Selon l'art. 6 al. 1 LPN, l'inscription d'un objet d'importance nationale dans un inventaire fédéral indique que l'objet mérite spécialement d'être conservé intact ou en tout cas d'être ménagé le plus possible, y compris au moyen de mesures de reconstitution ou de remplacement adéquates. L'inventaire ISOS doit être pris en considération dans la pesée des intérêts de chaque cas d'espèce – y compris lors de l'accomplissement de tâches purement cantonales et communales –, en tant que manifestation d'un intérêt fédéral (Largey, La protection du patrimoine, in RDAF 2012 p. 295). Une atteinte demeure possible lorsqu'elle n'altère pas l'identité de l'objet protégé ni le but assigné à sa protection; celui-ci découle du contenu de la protection mentionné dans l'inventaire et les fiches qui l'accompagnent (ATF 145 II 176 consid. 3.1; arrêt TF 1C_87/2019 du 11 juin 2020 consid. 3.1.2; Largey, p. 292; Leimbacher, Commentaire LPN, 2ème éd. 2019, art. 6 LPN n° 5 ss). L'art. 7 LPN prévoit que si l'accomplissement d'une tâche de la Confédération incombe à la Confédération, l'Office fédéral de l'environnement (OFEV), l'Office fédéral de la culture ou l'Office fédéral des routes, selon le domaine de compétence, détermine s'il est nécessaire qu'une expertise soit établie par la commission visée à l'art. 25 al. 1. Si le canton est compétent, c'est le service cantonal visé à l'art. 25 al. 2, qui détermine la nécessité d'une expertise (al. 1). Si l'accomplissement de la tâche de la Confédération peut altérer sensiblement un objet inscrit dans un inventaire fédéral en vertu de l'art. 5 ou soulève des questions de fond, la commission établit une expertise à l'intention de l'autorité de décision. Cette expertise indique si l'objet doit être conservé intact ou de quelle manière il doit être ménagé (al. 2). L'expertise constitue une des bases dont dispose l'autorité de décision pour procéder à la pesée de tous les intérêts en présence (al. 3). La fiche T115. "Sites construits protégés et chemins historiques" du PDCant mentionne les objectifs poursuivis; il s'agit en particulier de transposer les inventaires fédéraux des sites construits en Suisse dans les outils de l'aménagement cantonal, régional et local, de mettre en œuvre les objectifs de protection pour les sites construits d'importance nationale définis par l'ISOS, ainsi que de définir les critères et règles applicables par les communes en matière de protection des sites construits d'importance régionale et locale.”
“1; 1C_87/2019 du 11 juin 2020 consid. 3.1.2). Selon l'art. 6 al. 1 LPN, l'inscription d'un objet d'importance nationale dans un inventaire fédéral indique que l'objet mérite spécialement d'être conservé intact ou en tout cas d'être ménagé le plus possible, y compris au moyen de mesures de reconstitution ou de remplacement adéquates. L'inventaire ISOS doit être pris en considération dans la pesée des intérêts de chaque cas d'espèce – y compris lors de l'accomplissement de tâches purement cantonales et communales –, en tant que manifestation d'un intérêt fédéral (Largey, La protection du patrimoine, in RDAF 2012 p. 295). Une atteinte demeure possible lorsqu'elle n'altère pas l'identité de l'objet protégé ni le but assigné à sa protection; celui-ci découle du contenu de la protection mentionné dans l'inventaire et les fiches qui l'accompagnent (ATF 145 II 176 consid. 3.1; arrêt TF 1C_87/2019 du 11 juin 2020 consid. 3.1.2; Largey, p. 292; Leimbacher, Commentaire LPN, 2ème éd. 2019, art. 6 LPN n° 5 ss). L'art. 7 LPN prévoit que si l'accomplissement d'une tâche de la Confédération incombe à la Confédération, l'Office fédéral de l'environnement (OFEV), l'Office fédéral de la culture ou l'Office fédéral des routes, selon le domaine de compétence, détermine s'il est nécessaire qu'une expertise soit établie par la commission visée à l'art. 25 al. 1. Si le canton est compétent, c'est le service cantonal visé à l'art. 25 al. 2, qui détermine la nécessité d'une expertise (al. 1). Si l'accomplissement de la tâche de la Confédération peut altérer sensiblement un objet inscrit dans un inventaire fédéral en vertu de l'art. 5 ou soulève des questions de fond, la commission établit une expertise à l'intention de l'autorité de décision. Cette expertise indique si l'objet doit être conservé intact ou de quelle manière il doit être ménagé (al. 2). L'expertise constitue une des bases dont dispose l'autorité de décision pour procéder à la pesée de tous les intérêts en présence (al. 3). La fiche T115. "Sites construits protégés et chemins historiques" du PDCant mentionne les objectifs poursuivis; il s'agit en particulier de transposer les inventaires fédéraux des sites construits en Suisse dans les outils de l'aménagement cantonal, régional et local, de mettre en œuvre les objectifs de protection pour les sites construits d'importance nationale définis par l'ISOS, ainsi que de définir les critères et règles applicables par les communes en matière de protection des sites construits d'importance régionale et locale.”
Die kantonale Fachstelle kann im Rahmen von Art. 7 NHG beurteilen, dass kein Gutachten einer Kommission des Bundes eingeholt werden muss, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass eine betroffene Inventarstelle nicht erheblich beeinträchtigt wird. Dies entspricht der Praxis, wonach eine zuständige kantonale Behörde (in der zitierten Entscheidung das AGR des Kantons Bern) aufgrund eigener Beurteilung auf das Einholen eines Gutachtens verzichten kann.
“Vielmehr hat der Kanton Bern das AGR als hierfür zuständige, kantonale Fachstelle bezeichnet.34 Das AGR erteilte dem Vorhaben mit Verfügung vom 11. April 2022 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und kam dabei zum Schluss, dass diesem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen würden. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 äusserte sich das AGR sodann zum betreffenden BLN-Objekt. Das AGR führte aus, es handle sich vorliegend um einen Ersatz der bestehenden N.________brücke mit leicht verschobenem Standort, damit den Anforderungen des Wasserbaus und des Hochwasserschutzes Rechnung getragen werden könne. Im technischen Bericht der Bauherrschaft sei der Umgang mit den aus seiner Sicht relevanten betroffenen Schutzzielen des BLN-Objekts Nr. W.________ beschrieben und dargelegt. Diesen Ausführungen könne man zustimmen. Der geplante Ersatzbau führe nach seiner Einschätzung lediglich zu einer leichten zusätzlichen Beeinträchtigung des BLN-Objekts. Als zuständige kantonale Fachstelle habe es daher entschieden, kein Gutachten einer Kommission des Bundes nach Art. 7 NHG einzuholen. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 6d-g) kann von einer erheblichen Beeinträchtigung des BLN-Objekts keine Rede sein. Die BVD sieht keinen Anlass, von der Einschätzung des AGR als kantonale Fachstelle abzuweichen, so dass auf das Einholen eines Gutachtens der ENHK verzichtet werden konnte.”
Bei in bundesweiten Inventaren erfassten Objekten kommt der Begutachtung durch die zuständigen Kommissionen beziehungsweise Fachstellen besonderes Gewicht zu. Entsprechend Art. 7 Abs. 2 NHG ist eine Expertise dann anzufordern, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung oder grundsätzliche Fragen vorliegen; Einträge in Bundesinventaren sind sodann in die Interessenabwägung der Entscheidbehörde einzustellen.
“Das Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Aueninventar) und das Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Inventar) sind Inventare, die der Bundesrat gestützt auf Art. 78 Abs. 4 BV i.V.m. Art. 18a Abs. 1 und 3 NHG erlassen hat. Der in den bundesrätlichen Verordnungen geregelte Schutz solcher Biotop-Inventargebiete von nationaler Bedeutung ist weitgehend Art. 6 NHG nachgebildet (s. Art. 4 AuenV und Art. 7 AlgV; BGE 146 II 347 E. 3.1; Urteil 1C_528/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 4.2 f., in: URP 2020 S. 190). Auch wenn die Beeinträchtigung eines Biotops von nationaler Bedeutung allein genommen keine obligatorische Begutachtung durch eine Kommission nach Art. 7 NHG bewirkt, hat deren Begutachtung auch insofern besonderes Gewicht (vgl. E. 3.3 hiervor; BGE 136 II 214 E. 5 mit Hinweisen).”
“Il y a dès lors lieu de procéder à une mise en balance de l'ensemble des intérêts publics et privés touchés par le projet litigieux, qui tienne compte du but assigné à la mesure de protection et de l'atteinte qui lui est portée (ATF 137 II 266 consid. 4 et les références; 124 II 146 consid. 5a; arrêts 1C_573/2018 du 24 novembre 2021 consid. 5.5; 1C_487/2012 du 13 mai 2013 consid. 10.1). Selon l'art. 6 al. 1 LPN, l'inscription d'un objet d'importance nationale dans un inventaire fédéral indique que l'objet mérite spécialement d'être conservé intact ou en tout cas d'être ménagé le plus possible, y compris au moyen de mesures de reconstitution ou de remplacement adéquates. Lorsqu'il s'agit de l'accomplissement d'une tâche de la Confédération, la règle suivant laquelle un objet doit être conservé intact dans les conditions fixées par l'inventaire ne souffre d'exception que si des intérêts équivalents ou supérieurs, d'importance nationale également, s'opposent à cette conservation (al. 2). Selon l'art. 7 LPN, si l'accomplissement d'une tâche de la Confédération incombe à la Confédération, l'office compétent détermine s'il est nécessaire qu'une expertise soit établie par la commission visée à l'art. 25 al. 1 LPN. Si le canton est compétent, c'est le service cantonal visé à l'art. 25 al. 2 LPN qui détermine la nécessité d'une expertise (al. 1). Si l'accomplissement de la tâche de la Confédération peut altérer sensiblement un objet inscrit dans un inventaire fédéral en vertu de l'art. 5 LPN ou soulève des questions de fond, la commission établit une expertise à l'intention de l'autorité de décision. Cette expertise indique si l'objet doit être conservé intact ou de quelle manière il doit être ménagé (al. 2). L'expertise constitue une des bases dont dispose l'autorité de décision pour procéder à la pesée de tous les intérêts en présence (al. 3).”
“1; 1C_87/2019 du 11 juin 2020 consid. 3.1.2). Selon l'art. 6 al. 1 LPN, l'inscription d'un objet d'importance nationale dans un inventaire fédéral indique que l'objet mérite spécialement d'être conservé intact ou en tout cas d'être ménagé le plus possible, y compris au moyen de mesures de reconstitution ou de remplacement adéquates. L'inventaire ISOS doit être pris en considération dans la pesée des intérêts de chaque cas d'espèce – y compris lors de l'accomplissement de tâches purement cantonales et communales –, en tant que manifestation d'un intérêt fédéral (Largey, La protection du patrimoine, in RDAF 2012 p. 295). Une atteinte demeure possible lorsqu'elle n'altère pas l'identité de l'objet protégé ni le but assigné à sa protection; celui-ci découle du contenu de la protection mentionné dans l'inventaire et les fiches qui l'accompagnent (ATF 145 II 176 consid. 3.1; arrêt TF 1C_87/2019 du 11 juin 2020 consid. 3.1.2; Largey, p. 292; Leimbacher, Commentaire LPN, 2ème éd. 2019, art. 6 LPN n° 5 ss). L'art. 7 LPN prévoit que si l'accomplissement d'une tâche de la Confédération incombe à la Confédération, l'Office fédéral de l'environnement (OFEV), l'Office fédéral de la culture ou l'Office fédéral des routes, selon le domaine de compétence, détermine s'il est nécessaire qu'une expertise soit établie par la commission visée à l'art. 25 al. 1. Si le canton est compétent, c'est le service cantonal visé à l'art. 25 al. 2, qui détermine la nécessité d'une expertise (al. 1). Si l'accomplissement de la tâche de la Confédération peut altérer sensiblement un objet inscrit dans un inventaire fédéral en vertu de l'art. 5 ou soulève des questions de fond, la commission établit une expertise à l'intention de l'autorité de décision. Cette expertise indique si l'objet doit être conservé intact ou de quelle manière il doit être ménagé (al. 2). L'expertise constitue une des bases dont dispose l'autorité de décision pour procéder à la pesée de tous les intérêts en présence (al. 3). La fiche T115. "Sites construits protégés et chemins historiques" du PDCant mentionne les objectifs poursuivis; il s'agit en particulier de transposer les inventaires fédéraux des sites construits en Suisse dans les outils de l'aménagement cantonal, régional et local, de mettre en œuvre les objectifs de protection pour les sites construits d'importance nationale définis par l'ISOS, ainsi que de définir les critères et règles applicables par les communes en matière de protection des sites construits d'importance régionale et locale.”
Fehlte der Beizug der zuständigen Fachstelle nach Art. 7 Abs. 1 NHG, ist für eine allenfalls behauptete Heilung des Verfahrensmangels nachträglich die Konsultation der zuständigen Fachstelle erforderlich. Die blosse Stellungnahme eines Rekurs- oder Fachgerichts ersetzt die Anhörung der Fachstelle nicht; ohne einen solchen nachträglichen Beizug kann eine behauptete Heilung des Verfahrensmangels nicht als erfüllt gelten.
“4 der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 13. November 2019 [VISOS]). … rund 70 m von der geplanten Antennenanlage entfernt, befindet sich sodann die Baugruppe Nr. 6.1 mit dem Erhaltungsziel B, welche im Gebiet Fluntern Nr. 6 mit dem Erhaltungsziel C liegt. Das Erhaltungsziel B umfasst den Erhalt der Struktur. Dies bedeutet, die Anordnung und die Gestalt der Bauten und Freiräume zu bewahren und die für die Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale integral zu erhalten (Art. 9 Abs. 4 VISOS). 3.4 Unbestrittenermassen wurde die kantonale Fachstelle gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG nicht beigezogen. Die Vorinstanz überprüfte die Mobilfunkantenne auf Vereinbarkeit mit dem ISOS und bejahte dies. Sie hielt fest, dass die Schutzziele des Inventarobjekts nicht ansatzweise tangiert würden, womit eine Beeinträchtigung des ISOS-Objekts von vornherein ausgeschlossen werden könne. Bei dieser Ausgangslage führe der nicht erfolgte Beizug der kantonalen Fachstelle gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG zur Prüfung der Frage nach einer Begutachtung nicht zur Aufhebung der Baubewilligung, zumal der daraus zu schliessende Verfahrensmangel vorliegend als geheilt betrachtet werden könne. Dabei bezog die Vorinstanz sich auf das verwaltungsgerichtliche Urteil VB.2022.00246 vom 29. November 2022. Dieser Entscheid wurde jedoch mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2024 aufgehoben. Das Bundesgericht monierte, für eine allfällige Heilung hätte das ARE zumindest nachträglich konsultiert werden müssen, damit sich dieses als zuständige Fachstelle zur Notwendigkeit eines Gutachtens hätte äussern können. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich beim Baurekursgericht um ein Fachgericht handle. Es widerspreche dem klaren Wortlaut von Art. 7 NHG, wenn das Baurekursgericht anstelle der kantonalen Fachstelle und ohne dass Letztere je zur Stellungnahme eingeladen wurde, befände, ein Gutachten der eidgenössischen Kommission sei nicht erforderlich (BGr, 19. März 2024, 1C_50/2023, E.”
“6 wird wie folgt beschrieben: "Rigiviertel, südlicher Teil: heterogene Wohnhäuser um die in Serpentinen den steilen Hang des Zürichbergs ansteigende Rigistrasse und hangparallel verlaufende Achsen; schlösschenartige Villen der Erstbebauung in umzäunten Gärten mit altem Baumbestand; 1891–1900 von privater Rigiviertel-Gesellschaft geplant und erstellt; kontinuierliche Auffüllung mit kleineren Villen und Mehrfamilienhäusern bis 1960, teils mit Elementen des Heimatstils; verschiedene grossvolumige Mehrfamilienhäuser häufig anstelle von Villen und unter Verlust der parkartigen Begrünung, ab 1960" (ISOS, Inventarblatt Oberstrass, S. 11). Das Gebiet Oberstrass Nr. 6 ist mit dem Erhaltungsziel C klassiert. Das Erhaltungsziel C umschreibt den Erhalt des Charakters. Es bedeutet, das Gleichgewicht zwischen Alt- und Neubauten zu bewahren und die den ursprünglichen Erbauungsgrund illustrierenden und für den Charakter wesentlichen Elemente integral zu erhalten (Art. 9 Abs. 4 der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 13. November 2019 [VISOS]). … rund 70 m von der geplanten Antennenanlage entfernt, befindet sich sodann die Baugruppe Nr. 6.1 mit dem Erhaltungsziel B, welche im Gebiet Fluntern Nr. 6 mit dem Erhaltungsziel C liegt. Das Erhaltungsziel B umfasst den Erhalt der Struktur. Dies bedeutet, die Anordnung und die Gestalt der Bauten und Freiräume zu bewahren und die für die Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale integral zu erhalten (Art. 9 Abs. 4 VISOS). 4.4 Unbestrittenermassen wurde die kantonale Fachstelle gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG nicht beigezogen. Die Vorinstanz überprüfte die Mobilfunkantenne auf Vereinbarkeit mit dem ISOS und bejahte dies. Sie hielt fest, dass die Schutzziele des Inventarobjekts nicht ansatzweise tangiert würden, womit eine Beeinträchtigung des ISOS-Objekts von vornherein ausgeschlossen werden könne. Bei dieser Ausgangslage führe der nicht erfolgte Beizug der kantonalen Fachstelle gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG zur Prüfung der Frage nach einer Begutachtung nicht zur Aufhebung der Baubewilligung, zumal der daraus zu schliessende Verfahrensmangel vorliegend als geheilt betrachtet werden könne. Dabei bezog die Vorinstanz sich auf das verwaltungsgerichtliche Urteil VB.2022.00246 vom 29. November 2022. Dieser Entscheid wurde jedoch mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2024 aufgehoben. Das Bundesgericht monierte, für eine allfällige Heilung hätte das ARE zumindest nachträglich konsultiert werden müssen, damit sich dieses als zuständige Fachstelle zur Notwendigkeit eines Gutachtens hätte äussern können.”
“6 wird wie folgt beschrieben: "Rigiviertel, südlicher Teil: heterogene Wohnhäuser um die in Serpentinen den steilen Hang des Zürichbergs ansteigende Rigistrasse und hangparallel verlaufende Achsen; schlösschenartige Villen der Erstbebauung in umzäunten Gärten mit altem Baumbestand; 1891-1900 von privater Rigiviertel-Gesellschaft geplant und erstellt; kontinuierliche Auffüllung mit kleineren Villen und Mehrfamilienhäusern bis 1960, teils mit Elementen des Heimatstils; verschiedene grossvolumige Mehrfamilienhäuser häufig anstelle von Villen und unter Verlust der parkartigen Begrünung, ab 1960" (ISOS, Inventarblatt Oberstrass, S.11). Das Gebiet Oberstrass Nr. 6 ist mit dem Erhaltungsziel C klassiert. Das Erhaltungsziel C umschreibt den Erhalt des Charakters. Es bedeutet, das Gleichgewicht zwischen Alt- und Neubauten zu bewahren und die den ursprünglichen Erbauungsgrund illustrierenden und für den Charakter wesentlichen Elemente integral zu erhalten (Art. 9 Abs. 4 der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 13. November 2019 [VISOS]). … rund 70 m von der geplanten Antennenanlage entfernt, befindet sich sodann die Baugruppe Nr. 6.1 mit dem Erhaltungsziel B, welche im Gebiet Fluntern Nr. 6 mit dem Erhaltungsziel C liegt. Das Erhaltungsziel B umfasst den Erhalt der Struktur. Dies bedeutet, die Anordnung und die Gestalt der Bauten und Freiräume zu bewahren und die für die Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale integral zu erhalten (Art. 9 Abs. 4 VISOS). 3.4 Unbestrittenermassen wurde die kantonale Fachstelle gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG nicht beigezogen. Die Vorinstanz überprüfte die Mobilfunkantenne auf Vereinbarkeit mit dem ISOS und bejahte dies. Sie hielt fest, dass die Schutzziele des Inventarobjekts nicht ansatzweise tangiert würden, womit eine Beeinträchtigung des ISOS-Objekts von vornherein ausgeschlossen werden könne. Bei dieser Ausgangslage führe der nicht erfolgte Beizug der kantonalen Fachstelle gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG zur Prüfung der Frage nach einer Begutachtung nicht zur Aufhebung der Baubewilligung, zumal der daraus zu schliessende Verfahrensmangel vorliegend als geheilt betrachtet werden könne. Dabei bezog die Vorinstanz sich auf das verwaltungsgerichtliche Urteil VB.2022.00246 vom 29. November 2022. Dieser Entscheid wurde jedoch mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2024 aufgehoben. Das Bundesgericht monierte, für eine allfällige Heilung hätte das ARE zumindest nachträglich konsultiert werden müssen, damit sich dieses als zuständige Fachstelle zur Notwendigkeit eines Gutachtens hätte äussern können.”
Liegt im Rahmen einer Bundesaufgabe das Risiko einer erheblichen Beeinträchtigung eines Inventarobjekts oder stellen sich grundsätzliche Fragen, ist vor der Bewilligung ein Gutachten der ENHK einzuholen. Als Beispiele, die in der Rechtsprechung als Bundesaufgabe angesehen wurden, gelten unter anderem gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligungen; ebenso können auch Gestaltungspläne oder Gebäudeerweiterungen, welche die im ISOS verankerten Schutzziele wesentlich berühren, die Einholung eines ENHK‑Gutachtens auslösen.
“Im zu beurteilenden Fall greife die Rechtsprechung, wonach die Erteilung von durch das Bundesrecht geregelten Spezialbewil- ligungen, insbesondere von gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilli- gungen, eine Bundesaufgabe darstelle; der Gewässerschutz bezwecke zumindest auch den Schutz von Natur und Landschaft. Dass diese Bewilli- gung ein Vorhaben im Baugebiet betreffe, sei nicht entscheidend. Zwar stelle die Vergabe von Baubewilligungen im Baugebiet grundsätzlich eine kantonale Aufgabe dar. Die Bewilligungsbehörde handle jedoch vorliegend zugleich in Erfüllung einer Bundesaufgabe, da das Bauprojekt einer gewäs- serschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung bedürfe und der Neubau im his- torischen Zentrum von Sarnen zu stehen kommen solle, welches als R1S.2021.05013 Seite 19 "Stadt/Flecken" durch das ISOS geschützt sei. Der erforderliche Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz sei damit ohne Weiteres ge- geben (a.a.O., E. 3.5, m.w.H.). Folge waren die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG sowie das Erfordernis der spe- zifischen Interessenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG, wobei das Bun- desgericht ausdrücklich festhielt, solle der durch Art. 6 f. NHG angestrebte verstärkte Schutz nicht unterlaufen werden, seien an das Kriterium der möglichen Beeinträchtigung geringe Anforderungen zu stellen und sei die- ses immer dann erfüllt, wenn die zuständige Stelle eine Beeinträchtigung (im Sinne der Inventare) nicht mit Sicherheit ausschliessen könne (a.a.O., E. 3.6 f.). Dieser Entscheid ist in der späteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt worden, namentlich in dem im Jahr 2019 publizierten Entscheid BGE 145 II 176: Gegenstand bildete ein für ein einzelnes, in der Stadt Schaffhausen gelegenes Grundstück erstellter privater, auf einem Richtpro- jekt beruhender Quartierplan. Das fragliche Quartier war im ISOS aufge- führt und befand sich im Grundwasserschutzbereich A u . Dabei war zu- nächst zu klären, ob Schutzvorschriften des NHG überhaupt anwendbar seien, da noch kein konkretes Bauvorhaben, sondern erst der private Quar- tierplan vorlag.”
“1307 "Glazial-landschaft Lorze-Sihl mit Höhronenkette und Schwantenau". Beim Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung handelt es sich um ein Inventar im Sinne von Art. 5 Abs. 1 NHG. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, das umstrittene Bauvorhaben sei (mit Auflagen) gestützt auf Art. 16a RPG des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 34 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) zu bewilligen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid stellt die Erteilung einer Bewilligung für landwirtschaftliche Bauten in der Landwirtschaftszone gestützt auf Art. 16a RPG eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG dar (BGr, 9. August 2016, 1C_397/2015, E. 1.1; 16. Dezember 2015, 1C_17/2015, E. 1.1; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00105, E. 1.2; BRGE IV, 2. Dezember 2021, Nr. 0204/2021, E. 6.4), was auch die Beschwerdegegner anerkennen. Folglich ist vorliegend nach Art. 7 Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 NHV vor der Erteilung der Bewilligung zwingend ein Gutachten der ENHK einzuholen, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Inventarobjekts droht oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Ob eine solche erhebliche Beeinträchtigung droht und folglich ein Gutachten der ENHK einzuholen ist, ist vom (kantonalen) Amt für Raumentwicklung (ARE) zu entscheiden (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV; LS 702.11] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 NHG).”
“Die Baubereiche A und B in der U-Zo I, unmittelbar angrenzend an das ebenfalls geschützte Brauereiensemble, stünden im Widerspruch zum Schutzziel des ISOS, die bestehenden Freiflächen zu erhalten, und könnten daher zu einer schweren Beeinträchtigung führen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass schon die Grundordnung eine Überbauung der Parzelle Kat.-Nr. B2925 zulasse. Die geltende Bau- und Zonenordnung sei bald 25 Jahre alt und habe daher die vorliegend streitigen Festsetzungen des ISOS nicht berücksichtigen können. Sie enthalte im Übrigen lediglich eine Zonenzuweisung, ohne bereits spezielle Baubereiche für die Parzelle Kat.-Nr. B2925 festzulegen. Der streitige Gestaltungsplan solle diese Grundordnung nicht bloss verfeinern, sondern ersetzen und die Voraussetzungen für eine qualitative Entwicklung des Quartiers schaffen. In dieser Situation müsse die Vereinbarkeit der im Gestaltungsplan neu geplanten Baubereiche mit dem ISOS überprüft werden (E. 4.6). Nach dem Gesagten seien die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 NHG erfüllt, mithin sei zwingend ein Gutachten der ENHK einzuholen, bevor über die Beschwerde gegen den Gestaltungsplan entschieden werde. Die Sache sei daher an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Dieses habe die Möglichkeit, selbst das Gutachten einzuholen und anschliessend über die Sache neu zu entscheiden oder sie weiter, an eine der Vorinstanzen, zurückzuweisen (E. 4.7). 2.2 Gestützt auf § 7 Abs. 1 VRG könnte das Verwaltungsgericht das vom Bundesgericht verlangte Gutachten der ENHK selber einholen und danach die Vereinbarkeit der im Gestaltungsplan neu geplanten Baubereiche mit dem ISOS überprüfen. Über den Wortlaut von § 64 Abs. 1 VRG hinaus ist es dem Verwaltungsgericht indes ebenso möglich, die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz oder auch an die erstinstanzliche anordnende Behörde zurückweisen (sogenannte Sprungrückweisung; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N.”
“Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid gegen Art. 7 Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 NHV verstösst, indem er die Baudirektion einlädt, den Beschwerdegegnern für die Erweiterung des Rindviehstalls die raumplanungsrechtliche Bewilligung unter Auflagen zu erteilen, ohne ein Gutachten der ENHK einzuholen.”
“Die Baubereiche A und B in der U-Zo I, unmittelbar angrenzend an das ebenfalls geschützte Brauereiensemble, stünden im Widerspruch zum Schutzziel des ISOS, die bestehenden Freiflächen zu erhalten, und könnten daher zu einer schweren Beeinträchtigung führen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass schon die Grundordnung eine Überbauung der Parzelle Kat.-Nr. B2925 zulasse. Die geltende Bau- und Zonenordnung sei bald 25 Jahre alt und habe daher die vorliegend streitigen Festsetzungen des ISOS nicht berücksichtigen können. Sie enthalte im Übrigen lediglich eine Zonenzuweisung, ohne bereits spezielle Baubereiche für die Parzelle Kat.-Nr. B2925 festzulegen. Der streitige Gestaltungsplan solle diese Grundordnung nicht bloss verfeinern, sondern ersetzen und die Voraussetzungen für eine qualitative Entwicklung des Quartiers schaffen. In dieser Situation müsse die Vereinbarkeit der im Gestaltungsplan neu geplanten Baubereiche mit dem ISOS überprüft werden (E. 4.6). Nach dem Gesagten seien die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 NHG erfüllt, mithin sei zwingend ein Gutachten der ENHK einzuholen, bevor über die Beschwerde gegen den Gestaltungsplan entschieden werde. Die Sache sei daher an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Dieses habe die Möglichkeit, selbst das Gutachten einzuholen und anschliessend über die Sache neu zu entscheiden oder sie weiter, an eine der Vorinstanzen, zurückzuweisen (E. 4.7). 2.2 Gestützt auf § 7 Abs. 1 VRG könnte das Verwaltungsgericht das vom Bundesgericht verlangte Gutachten der ENHK selber einholen und danach die Vereinbarkeit der im Gestaltungsplan neu geplanten Baubereiche mit dem ISOS überprüfen. Über den Wortlaut von § 64 Abs. 1 VRG hinaus ist es dem Verwaltungsgericht indes ebenso möglich, die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz oder auch an die erstinstanzliche anordnende Behörde zurückweisen (sogenannte Sprungrückweisung; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N.”
Liegt keine Bundesaufgabe vor, entfällt die nach Art. 7 NHG vorgeschriebene obligatorische Begutachtung durch die eidgenössischen NHG‑Kommissionen. Eine Begutachtung nach Art. 17a NHG ist hingegen fakultativ; sie setzt die Zustimmung des betroffenen Kantons voraus und kann — anders als die Begutachtung nach Art. 7 NHG — nicht vom Bundesgericht zwangsweise angeordnet werden.
“Urteil 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 E. 3.5). Auch eine fakultative Begutachtung nach Art. 8 NHG kommt mangels Erfüllung einer Bundesaufgabe nicht in Frage (vgl. JÖRG LEIMBACHER, in: Keller/Zufferey/Fahländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 8 NHG). Insoweit kann die Beschwerdeführerin aus dem von ihr zitierten BGE 136 II 214, in welchem es um die Erfüllung einer Bundesaufgabe ging, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar sieht darüber hinaus Art. 25 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) vor, dass die ENHK und die EKD besondere Gutachten gemäss Art. 17a NHG erstatten, sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe (Art. 2 NHG) darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist. Jedoch erfordert eine solche Begutachtung gemäss Art. 17a NHG die Zustimmung des Kantons; sie ist im Gegensatz zu einer Begutachtung nach Art. 7 NHG nicht obligatorisch und kann deshalb auch nicht vom Bundesgericht angeordnet werden (Urteile 1C_753/2021 vom 24. Januar 2023 E. 8.4; 1C_398/2015 vom 9. August 2016 E. 3.2; je mit Hinweis). Der erstmals vor Bundesgericht gestellte Verfahrensantrag auf Einholung eines Gutachtens der ENHK und/oder der EDK erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Stadtplaner, die stellvertretende Stadtarchitektin und die kantonale Denkmalpflegerin fachlich nicht unabhängig gewesen seien, unter novenrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 99 Abs. 1 BGG) überhaupt zulässig bzw. mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) vereinbar gewesen wäre.”
“2 NHG sieht vor, dass die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten verfasst, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (Satz 1). Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Satz 2). Mit ihrer Forderung, der Gestaltungsplan Stammerau sei der ENHK und der EKD zur Prüfung vorzulegen, übersehen die Beschwerdeführer, dass hier mangels Vorliegen einer Bundesaufgabe keine obligatorische Begutachtung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG vorgeschrieben ist. Zwar sieht darüber hinaus Art. 25 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) vor, dass die ENHK und die EKD besondere Gutachten gemäss Art. 17a NHG erstatten, sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Artikel 2 NHG darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist. Jedoch erfordert eine solche Begutachtung gemäss Art. 17a NHG die Zustimmung des Kantons; sie ist im Gegensatz zu Art. 7 NHG nicht obligatorisch und kann deshalb auch nicht vom Bundesgericht angeordnet werden (Urteil 1C_398/2015 vom 9. August 2016 E. 3.2 mit Hinweis). Der Umstand, dass sich die ENHK und die EKD gestützt auf Art. 17a NHG im Rahmen der Ausarbeitung des Gestaltungsplans Stammerau zu zwei Richtprojekten geäussert haben, bedeutet vor diesem Hintergrund nicht, dass ihnen auch die letzten Änderungen am Richtprojekt, mit denen ihrer Kritik bzw. ihren Anregungen Rechnung getragen werden sollte, zwingend zur Beurteilung hätten vorgelegt werden müssen. Eine Bundesrechtsverletzung liegt insofern nicht vor. Wie aus den folgenden Erwägungen hervorgeht, überzeugt im Übrigen die vorinstanzliche Auffassung, wonach die drei ergangenen Begutachtungen bzw. Stellungnahmen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für den Gestaltungsplan bilden, selbst wenn keine Begutachtung des definitiven Gestaltungsplans bzw. Richtprojekts vorliegt.”
Art. 7 Abs. 2 NHG ist nur einschlägig, wenn es sich um ein in einem Bundesinventar nach Art. 5 NHG aufgeführtes Objekt handelt. Ist das Gebiet nicht im Inventar erfasst, findet Art. 7 Abs. 2 NHG keine Anwendung und entfällt die Pflicht zur Einholung des Gutachtens der ENHK.
“Die Einholung eines Gutachtens der ENHK ist obligatorisch, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (Art. 7 Abs. 2 NHG). Vorliegend handelt es sich nicht um ein Inventargebiet, weshalb Art. 7 NHG nicht einschlägig ist.”
“Die Einholung eines Gutachtens der ENHK ist obligatorisch, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (Art. 7 Abs. 2 NHG). Vorliegend handelt es sich nicht um ein Inventargebiet, weshalb Art. 7 NHG nicht einschlägig ist.”
Ist bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe bei einem in einem Bundesinventar nach Art. 5 NHG aufgeführten Objekt eine erhebliche Beeinträchtigung möglich oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, ist ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) einzuholen. Die Kommission gibt im Gutachten an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten ist oder wie es zu schonen ist.
“Gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG i. V. m. Art. 23 Abs. 4 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) ist – zwingend (BGE 145 II 176 E. 3.2 f. mit Hinweisen) – ein Gutachten der ENHK oder der EKD einzuholen, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Im Gutachten gibt die Kommission an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (a. a. O.). Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für Raumentwicklung (ARE) zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Art. 7 NHG stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Begutachtung durch die ENHK bzw.”
“Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inven- tar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die unge- schmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstel- lungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Scho- nung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beein- trächtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst eine Kommission im Sinne von Art. 25 Abs. 1 NHG (ge- mäss welcher Bestimmung der Bundesrat eine oder mehrere beratende Kommissionen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmal- pflege bestellt) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten, in dem sie angibt, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig, so obliegt gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 NHG die Beurteilung, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist, der kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG. Art. 10 der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Orts- bilder der Schweiz (VISOS) hält fest, dass bei der Erfüllung von Bundesauf- gaben Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der Erhaltungs- ziele haben, keine Beeinträchtigung der Objekte darstellen und zulässig sind (Abs. 1 Satz 1). Ebenfalls zulässig sind geringfügige Beeinträchtigungen ei- nes Objekts, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse rechtfertigen lassen (Abs. 1 Satz 2). Bei schwerwiegenden Eingriffen in ein Objekt bei Er- füllung einer Bundesaufgabe darf eine Interessenabwägung nur vorgenom- men werden, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von na- tionaler Bedeutung vorliegen (Abs. 2 Satz 1). Schwerwiegende Beeinträchti- gungen eines Objekts sind nur zulässig, wenn sie sich durch ein überwie- gendes Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung rechtfertigen lassen (Abs.”
“Art. 7 NHG ist keine blosse Ordnungsvorschrift, von deren Einhaltung allen- falls ohne weitere Rechtsfolge abgesehen werden dürfte. Sofern die Vo- raussetzungen erfüllt sind, ist die Begutachtung durch die zuständige Kommission mithin zwingend, und die zur Erfüllung der Bundesaufgabe zu- ständige Stelle verletzt Bundesrecht, wenn sie kein Gutachten einholt. Ein Gutachten ist gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG stets dann einzuholen, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, "erheblich beeinträchtigt wird" oder "sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen". Das Krite- rium der "erheblichen Beeinträchtigung" von Art. 7 Abs. 2 NHG bezieht sich R4.2021.00029 Seite 11 dabei auf die Bedeutung der in den Inventarblättern aufgeführten objekt- spezifischen Schutzziele. Könnte bei Erfüllung einer Bundesaufgabe der natürliche und kulturelle Wert eines Objektes beeinträchtigt werden bzw. könnte gerade das geschädigt werden, was die Objekte so einzigartig oder typisch macht, weshalb ihnen nationale Bedeutung und verstärkter Schutz zuerkannt wurde, dann ist ein Gutachten zu erstellen, und zwar unabhängig davon, ob ein "Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung" (Art. 6 Abs. 2 NHG) droht oder nicht. Zu unterscheiden sind diese Beeinträchti- gungen von Veränderungen, die keine Schutzziele tangieren. Als "Verände- rungen" sollen dabei Eingriffe bezeichnet werden, die ein Objekt in seiner geschützten Eigenschaft als Inventarobjekt gar nicht berühren, bzw.”
Die Begutachtungspflicht des Art. 7 Abs. 2 NHG entfällt nicht, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe die in den Inventarblättern festgehaltenen objektspezifischen Schutzziele beeinträchtigt werden könnten. Unterlässt die zuständige Stelle in solchen Fällen die Einholung eines Gutachtens, verletzt sie Bundesrecht.
“Art. 7 NHG ist keine blosse Ordnungsvorschrift, von deren Einhaltung allen- falls ohne weitere Rechtsfolge abgesehen werden dürfte. Sofern die Vo- raussetzungen erfüllt sind, ist die Begutachtung durch die zuständige Kommission mithin zwingend, und die zur Erfüllung der Bundesaufgabe zu- ständige Stelle verletzt Bundesrecht, wenn sie kein Gutachten einholt. Ein Gutachten ist gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG stets dann einzuholen, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, "erheblich beeinträchtigt wird" oder "sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen". Das Krite- rium der "erheblichen Beeinträchtigung" von Art. 7 Abs. 2 NHG bezieht sich R4.2021.00029 Seite 11 dabei auf die Bedeutung der in den Inventarblättern aufgeführten objekt- spezifischen Schutzziele. Könnte bei Erfüllung einer Bundesaufgabe der natürliche und kulturelle Wert eines Objektes beeinträchtigt werden bzw. könnte gerade das geschädigt werden, was die Objekte so einzigartig oder typisch macht, weshalb ihnen nationale Bedeutung und verstärkter Schutz zuerkannt wurde, dann ist ein Gutachten zu erstellen, und zwar unabhängig davon, ob ein "Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung" (Art. 6 Abs. 2 NHG) droht oder nicht. Zu unterscheiden sind diese Beeinträchti- gungen von Veränderungen, die keine Schutzziele tangieren. Als "Verände- rungen" sollen dabei Eingriffe bezeichnet werden, die ein Objekt in seiner geschützten Eigenschaft als Inventarobjekt gar nicht berühren, bzw.”
Art. 7 NHG sieht eine erweiterte Delegation der Begutachtung an kantonale Fachstellen vor, um die ENHK zu entlasten und Verfahrensabläufe zu beschleunigen. Die ENHK bleibt jedoch für Vorhaben zuständig, die einen massgeblichen Eingriff in ein Inventarobjekt befürchten lassen oder grundsätzliche natur‑ und landschaftsschutzrechtliche Fragen aufwerfen.
“Ebenso wenig vermag das Baurekursgericht mit seinem Einwand zu überzeugen, es würde der mit der Neufassung von Art. 7 NHG beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung widersprechen, wenn die kantonalen Fachstellen in allen Fällen konsultiert werden müssten. Vor dem Inkrafttreten der heutigen Fassung von Art. 7 NHG am 1. Januar 2000 musste die zuständige Behörde obligatorisch ein Gutachten der ENHK einholen, wenn bei Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Inventarobjekt des Bundes beeinträchtigt werden konnte. Die ENHK konnte die Beurteilung nur in dringenden Fällen oder bei Vorhaben von untergeordneter Bedeutung an die Fachstellen delegieren. Um die ENHK zu entlasten und eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen, sollte die Delegation der Begutachtungskompetenz ausgebaut werden. Die Routinegeschäfte sollten nunmehr durch die Fachstellen beurteilt werden und eine Begutachtung durch die ENHK nur noch bei Vorhaben erfolgen, die einen massgeblichen Eingriff ins Inventarobjekt befürchten lassen oder die natur- und landschaftsschützerische Grundsatzfragen aufwerfen. Weil eine mit der Neuordnung von Art. 7 NHG beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung durch eine Delegation der Begutachtungskompetenz durch die Kommission selbst nicht erreicht werde - diese bzw.”
Art. 7 Abs. 2 NHG verpflichtet inskünftig zur Einholung eines Gutachtens der Bundeskommission, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein im Bundesinventar aufgeführtes Objekt erheblich beeinträchtigt werden könnte bzw. grundsätzliche Fragen entstehen. Die Bestimmung ist nach den zitierten Entscheiden nicht unmittelbar auf kantonale oder kommunale Fachstellen anwendbar. Gemeinden können jedoch eigenständige, weitergehende Prüf- oder Begutachtungspflichten für ihr Gebiet vorsehen (z. B. durch eine Stadtbaukommission), wobei deren konkrete Anwendungsfälle im Ermessen der kommunalen Behörden liegen.
“und 5.2.4) sind die Bestimmungen des NHG vorliegend nicht direkt anwendbar, zumal in Art. 7 Abs. 2 NHG die Verpflichtung der Einholung einer Begutachtung bei Bundesbehörden und nicht bei kommunalen Fachstellen vorgesehen wäre. Auch die im kantonalen Recht normierte Verpflichtung, eine Stellungnahme von der kantonalen Fachstelle einzuholen, ist, wie ausgeführt (E. 5.3.9), vorliegend nicht erfüllt. Die Gemeinden können weitergehende Verpflichtungen für ihr Gebiet schaffen. In Art. 2 BZR ist vorgesehen, dass für die kommunale Vorinstanz die Stadtbaukommission für Begutachtungen von städtebaulich wichtigen privaten und öffentlichen Bauvorhaben und zur Förderung der architektonischen Qualität zuständig ist. Das BZR der Stadt Luzern schreibt nicht vor, in welchen Fällen zwingend eine Begutachtung durch die Stadtbaukommission vorzunehmen ist. Es liegt im Ermessen der kommunalen Behörde zu entscheiden, welche Bauvorhaben der Stadtbaukommission zu unterbreiten sind. Die von der kommunalen Vorinstanz verfolgte Praxis, wonach primär Projekte in Ortsbildschutzzonen oder an landschaftlich exponierter Lage der Stadtbaukommission vorgelegt werden, ist nicht zu beanstanden.”
“Wie in der Erwägung 4 ausgeführt, haben weder die kantonale noch die kommunale Vorinstanz bei den angefochtenen Entscheiden eine Bundesaufgabe wahrgenommen. Demnach sind Art. 6 Abs. 2 NHG und Art. 7 Abs. 2 NHG nicht direkt anwendbar. Bundesinventare wie das ISOS sind jedoch auch bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben von Bedeutung. Ihrer Natur nach kommen sie Sachplänen und Konzepten im Sinn von Art. 13 RPG gleich. Im Rahmen der allgemeinen Planungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) legen diese die Planungsgrundlagen in ihrer Richtplanung im Allgemeinen fest (Art. 6 RPG) und berücksichtigen die Bundesinventare als besondere Form von Konzepten und Sachplänen im Speziellen (Art. 6 Abs. 4 RPG; vgl. kantonaler Richtplantext 2019 S3 Ziff. II und III). Die Kantone sind somit verpflichtet, das ISOS bei der Erstellung ihrer Richtpläne nach den Art. 6 - 12 RPG zu berücksichtigen (Art. 11 VISOS; vgl. zum Ganzen: Marti, Bundesinventare − eigenständige Schutz- und Planungsinstrumente des Natur- und Heimatschutzes, in: URP 2005 S. 634 ff.; Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, N 527 ff. und 565). Richtpläne haben jedoch bloss behördenverbindliche Wirkung (Art. 9 Abs. 1 RPG).”
Das Fehlen eines direkten Konnexes zwischen der Bundesaufgabe und der Wirkung auf den ISOS‑Perimeter schliesst die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 NHG nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben die Erfüllung einer Bundesaufgabe in Frage steht; daraus ergibt sich der bundesrechtlich geltende direkte Anwendungsbereich des ISOS nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG.
“Im vorliegend angefochtenen Entscheid erwog das Baurekursgericht hingegen sinngemäss, der Verzicht auf einen direkten Konnex zwischen der Bundesaufgabe und der Auswirkung auf den ISOS-Perimeter bewirke eine "Ausdehnung der direkten bzw. unmittelbaren Anwendbarkeit des ISOS". Diese "Ausdehnung der Anwendbarkeit" erscheine in Konstellationen, in denen sich eine "weitere Lockerung des Bezugs von Bauvorhaben und ISOS-Objekt dadurch ergibt, dass Letzteres sich nicht auf dem Baugrundstück selbst, sondern lediglich in dessen Nachbarschaft befindet, die Bauparzelle mithin ausserhalb des Perimeters des ISOS liegt", als zu weitgehend und damit nicht gerechtfertigt. Zur vorinstanzlichen Auffassung ist festzuhalten, dass das Fehlen des Erfordernisses eines direkten Konnexes zwischen der Bundesaufgabe und der Auswirkung auf den ISOS-Perimeter nicht eine Ausdehnung der direkten Anwendbarkeit des ISOS darstellt, sondern es sich dabei um den bundesrechtlich geltenden direkten Anwendungsbereich des ISOS nach Art. 6 Abs. 2 NHG handelt. Dass das Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinn von Art. 6 Abs. 2 NHG bzw. – damit zusammenhängend – die Beeinträchtigung im Sinn von Art. 7 Abs. 2 NHG unmittelbar durch die Bundesaufgabe selbst erfolgen muss, ergibt sich aus dem Wortlaut gerade nicht. Auch unter Anwendung der übrigen Auslegungsinstrumente finden sich für eine derartige Auffassung keinerlei Hinweise. Mithin geht es in Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG nur darum, ob im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben die Erfüllung einer Bundesaufgabe in Frage steht (vgl. im Zusammenhang mit Art. 6 NHG, wo sich in Abs. 2 [wie auch in Art. 7 Abs. 2 NHG] die Formulierung "bei Erfüllung einer Bundesaufgabe" findet; Alain Griffel, Umweltrecht in a nutshell, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, S. 276). Entsprechend gelangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur direkten Anwendbarkeit des ISOS auch vorliegend zur Anwendung (vgl. vgl. dazu E. 5.2.3 f. vorstehend). Für die generelle Nichtanwendung von Art. 6 und Art. 7 NHG in Konstellationen, in denen sich "eine weitere Lockerung des Bezugs von Bauvorhaben und ISOS-Objekt dadurch ergibt, dass sich Letzteres nicht auf dem Baugrundstück selbst, sondern lediglich in dessen Nachbarschaft befindet", besteht keine Grundlage.”
“Diese "Ausdehnung der Anwendbarkeit" erscheine in Konstellationen, in denen sich eine "weitere Lockerung des Bezugs von Bauvorhaben und ISOS-Objekt dadurch ergibt, dass Letzteres sich nicht auf dem Baugrundstück selbst, sondern lediglich in dessen Nachbarschaft befindet, die Bauparzelle mithin ausserhalb des Perimeters des ISOS liegt", als zu weitgehend und damit nicht gerechtfertigt. Zur vorinstanzlichen Auffassung ist festzuhalten, dass das Fehlen des Erfordernisses eines direkten Konnexes zwischen der Bundesaufgabe und der Auswirkung auf den ISOS-Perimeter nicht eine Ausdehnung der direkten Anwendbarkeit des ISOS darstellt, sondern es sich dabei um den bundesrechtlich geltenden direkten Anwendungsbereich des ISOS nach Art. 6 Abs. 2 NHG handelt. Dass das Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinn von Art. 6 Abs. 2 NHG bzw. – damit zusammenhängend – die Beeinträchtigung im Sinn von Art. 7 Abs. 2 NHG unmittelbar durch die Bundesaufgabe selbst erfolgen muss, ergibt sich aus dem Wortlaut gerade nicht. Auch unter Anwendung der übrigen Auslegungsinstrumente finden sich für eine derartige Auffassung keinerlei Hinweise. Mithin geht es in Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG nur darum, ob im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben die Erfüllung einer Bundesaufgabe in Frage steht (vgl. im Zusammenhang mit Art. 6 NHG, wo sich in Abs. 2 [wie auch in Art. 7 Abs. 2 NHG] die Formulierung "bei Erfüllung einer Bundesaufgabe" findet; Alain Griffel, Umweltrecht in a nutshell, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, S. 276). Entsprechend gelangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur direkten Anwendbarkeit des ISOS auch vorliegend zur Anwendung (vgl. vgl. dazu E. 5.2.3 f. vorstehend). Für die generelle Nichtanwendung von Art. 6 und Art. 7 NHG in Konstellationen, in denen sich "eine weitere Lockerung des Bezugs von Bauvorhaben und ISOS-Objekt dadurch ergibt, dass sich Letzteres nicht auf dem Baugrundstück selbst, sondern lediglich in dessen Nachbarschaft befindet", besteht keine Grundlage.”
Bei rein kantonalen Angelegenheiten (es liegt keine Bundesaufgabe vor) sieht das Bundesrecht keine Grundlage vor, ein Gutachten einer nach Art. 25 Abs. 1 eingesetzten Bundeskommission anzuordnen; eine entsprechende Gutachtspflicht nach Art. 7 Abs. 1 NHG entfällt demnach.
“qui prévoit que l'instruction publique est du ressort des cantons (al. 1), lesquels pourvoient à un enseignement de base suffisant ouvert à tous les enfants (al. 2). Au demeurant et plus généralement, la jurisprudence retient que l'octroi d'un permis de construire pour un bâtiment à édifier dans la zone à bâtir ne relève en principe pas d'une tâche de la Confédération, même dans une localité inscrite à l'inventaire ISOS (cf. à ce propos ATF 142 II 509 consid. 2; CDAP AC.2020.0291 du 17 février 2022 consid. 4b et les arrêts cités; la jurisprudence admet des exceptions, notamment pour la construction de résidences secondaires [ATF 139 II 271] ou d'installations de téléphonie mobile [TF 1C_347/2016 du 5 septembre 2017] mais pas pour des écoles primaires). C'est pourquoi, dans la présente procédure de permis de construire, une expertise de la Commission fédérale des monuments historiques (CFMH), qui est requise par les recourants, n'entre pas en considération. La mise en œuvre de cette commission est réglée par le droit fédéral: l'art. 7 al. 1 LPN prévoit que, si l’accomplissement d’une tâche de la Confédération incombe au canton, le service cantonal visé à l’art. 25 al. 2 LPN [dans le canton de Vaud: la Direction générale des immeubles et du patrimoine, DGIP] détermine la nécessité qu’une expertise soit établie par la commission prévue à l’art. 25 al. 1 LPN [la CFMH dans les sites ISOS]. Dès lors que, précisément, il n'est pas question ici de l'accomplissement d'une tâche fédérale, la possibilité d'une expertise de la CFMH n'est pas prévue par le droit fédéral. On ne voit pas sur quelle autre base, en l'espèce, une telle expertise devrait être ordonnée.”
Bei landschaftlich heiklen Standorten ist zu prüfen, ob weniger schädliche Alternativstandorte auf anderen Parzellen in Betracht fallen; die Abwägung kann auch Alternativparzellen mit gleichwertiger Schutzqualität umfassen und für die Entscheidung relevant sein.
“Alternativstandorte auf anderen Parzellen wurden nicht evaluiert, obwohl dies angesichts des landschaftlich heiklen Standorts des Projekts am Rand der Geländeterrasse von Adera, mit Blick auf die historische Altstadt von Murten (ISOS-Objekt Nr. 1758), den Murtensee und den Mont Vully (BLN-Objekt Nr. 1209), erforderlich gewesen wäre. Davon ging grundsätzlich auch das WNA aus. Das Argument, die Bewirtschaftung werde durch die Nähe zum Betriebszentrum vereinfacht, erscheint für sich allein nicht so gewichtig, als dass es sämtliche anderen Standorte von vornherein ausschliessen könnte: Es ist gerichtsnotorisch, dass Geflügelmasthallen weitgehend automatisiert betrieben werden. Auch wenn aufgrund der grossen Distanz zum BLN-Objekt und der Lage ausserhalb des ISOS-Perimeters nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung i.S.v. Art. 7 Abs. 2 NHG auszugehen ist (weshalb eine Begutachtung durch die ENHK nicht zwingend erscheint), setzt Art. 3 NHG eine umfassende Interessenabwägung voraus, in der unter anderem geprüft werden muss, welche Alternativen in Betracht fallen (Urteil 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 2.10, in: URP 2017 45; ZBl 118/2017 668; RDAF 2018 I 355). Allerdings weisen die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Alternativstandorte auf den Parzellen Nrn. 7070 und 7089 "Mätteliacher" gemäss der Online-Karte des Kantons Freiburg ebenfalls FFF Qualität A auf und sind vollständig unüberbaut. Die Ansiedlung eines Geflügelmaststalls würde daher dem Konzentrationsgrundsatz zuwiderlaufen, es sei denn, der Bau werde in die Nähe der bestehenden Bauten auf Parzellen Nrn. 7084 und 7246 gerückt. Diesfalls stellt sich jedoch wieder die Problematik der Geruchs- und Lärmimmissionen.”
“Alternativstandorte auf anderen Parzellen wurden nicht evaluiert, obwohl dies angesichts des landschaftlich heiklen Standorts des Projekts am Rand der Geländeterrasse von Adera, mit Blick auf die historische Altstadt von Murten (ISOS-Objekt Nr. 1758), den Murtensee und den Mont Vully (BLN-Objekt Nr. 1209), erforderlich gewesen wäre. Davon ging grundsätzlich auch das WNA aus. Das Argument, die Bewirtschaftung werde durch die Nähe zum Betriebszentrum vereinfacht, erscheint für sich allein nicht so gewichtig, als dass es sämtliche anderen Standorte von vornherein ausschliessen könnte: Es ist gerichtsnotorisch, dass Geflügelmasthallen weitgehend automatisiert betrieben werden. Auch wenn aufgrund der grossen Distanz zum BLN-Objekt und der Lage ausserhalb des ISOS-Perimeters nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung i.S.v. Art. 7 Abs. 2 NHG auszugehen ist (weshalb eine Begutachtung durch die ENHK nicht zwingend erscheint), setzt Art. 3 NHG eine umfassende Interessenabwägung voraus, in der unter anderem geprüft werden muss, welche Alternativen in Betracht fallen (Urteil 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 2.10, in: URP 2017 45; ZBl 118/2017 668; RDAF 2018 I 355). Allerdings weisen die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Alternativstandorte auf den Parzellen Nrn. 7070 und 7089 "Mätteliacher" gemäss der Online-Karte des Kantons Freiburg ebenfalls FFF Qualität A auf und sind vollständig unüberbaut. Die Ansiedlung eines Geflügelmaststalls würde daher dem Konzentrationsgrundsatz zuwiderlaufen, es sei denn, der Bau werde in die Nähe der bestehenden Bauten auf Parzellen Nrn. 7084 und 7246 gerückt. Diesfalls stellt sich jedoch wieder die Problematik der Geruchs- und Lärmimmissionen.”
Ein Gutachten nach Art. 7 Abs. 2 NHG ist nicht obligatorisch, wenn das betroffene Objekt nicht in einem Bundesinventar nach Art. 5 NHG aufgeführt ist oder das Vorhaben nicht als Erfüllung einer Bundesaufgabe gilt.
“Les recourantes ont sollicité l'établissement d'une expertise de la Commission fédérale des monuments historiques (CFMH), sur la base de l'art. 7 al. 2 LPN, selon lequel "[s]i l’accomplissement de la tâche de la Confédération peut altérer sensiblement un objet inscrit dans un inventaire fédéral en vertu de l’art. 5 ou soulève des questions de fond, la commission établit une expertise à l’intention de l’autorité de décision. Cette expertise indique si l’objet doit être conservé intact ou de quelle manière il doit être ménagé". Comme on le verra ci-dessous, le projet litigieux ne relève pas de l'accomplissement d'une tâche fédérale selon l'art. 2 LPN. La possibilité d'une expertise de la CFMH n'est dès lors pas prévue par le droit fédéral. On ne voit pas sur quelle autre base, en l'espèce, une telle expertise devrait être ordonnée. La Cour décide par conséquent de renoncer à ordonner la mesure d'instruction requise.”
“Die Einholung eines Gutachtens der ENHK ist obligatorisch, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (Art. 7 Abs. 2 NHG). Vorliegend handelt es sich nicht um ein Inventargebiet, weshalb Art. 7 NHG nicht einschlägig ist.”
“Zwar ist ein grosser Teil der Gebäude, die zum Militärflugplatz Dübendorf gehören, im HOBIM und zudem in den Inventaren der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung des Kantons Zürich und der schützenswerten Kulturobjekte der Stadt Dübendorf verzeichnet. Unbestrittenermassen sind aber weder Bauten im Perimeter der streitgegenständlichen kommunalen Planungen noch der Flugplatz Dübendorf insgesamt im ISOS (oder in den anderen Bundesinventaren nach Art. 5 NHG) als Schutzobjekte von nationaler Bedeutung verzeichnet. Zudem gilt die Nutzungsplanung, solange es nicht um eine Neueinzonung geht, grundsätzlich nicht als Bundesaufgabe (Eloi Jeannerat/Pierre Moor, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Art. 17 N. 22; Jean-Baptiste Zufferey, Kommentar NHG, Art. 2 Rz. 29 ff.). Demzufolge besteht vorliegend keine Pflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG zur Begutachtung der Schutzwürdigkeit der inventarisierten Bauten und Anlagen durch die EKD oder die ENHK.”
“Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtspre- chung ist in Angelegenheiten der Denkmalpflege der Beizug einer externen sachverständigen Person nur dann angezeigt, wenn die Beantwortung be- stimmter Fragen architekturhistorisches Spezialwissen voraussetzt, das von den Baurekursgerichtsmitgliedern nicht erwartet werden kann (VB.2019.00584 und VB.2019.00593 vom 3. Dezember 2020, E. 5.3.7.). Dies trifft hier nicht zu. Die Bedeutung der Wohnsiedlung "Im Hegi" im nati- onalen Kontext ist nicht entscheidrelevant für die Frage, ob sich der Ersatz von zwei Gebäuden der Wohnsiedlung durch Neubauten mit dem Schutz- zweck vereinbaren lässt. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Umstand, R1S.2019.05160 Seite 23 dass es sich nach Auffassung des Rekurrenten um einen "hochkarätigen Zeugen" in einem "einzigartigen Gebiet" handelt, Fragen, die gutachterlich zu beantworten wären. Auch eine Pflicht zur Einholung eines Gutachtens besteht nicht. Beim ange- fochtenen Schutzentscheid handelt es sich nicht um eine Bundesaufgabe und die betroffene Siedlung ist nicht in einem Inventar des Bundes aufge- führt (Art. 7 Abs. 2 NHG). Ferner ist die Siedlung "Im Hegi" kein Schutzob- jekt von überkommunaler Bedeutung. Damit entfällt von vornherein auch eine obligatorische Begutachtung durch die kantonale Denkmalpflegekom- mission (KDK), soweit Gesetz und Verordnung eine obligatorische Begut- achtung überhaupt vorsehen (vgl. § 216 PBG und § 3 der Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG [VSVK]). Soweit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Schutzwürdigkeit der Siedlung "Im Hegi" hinreichend abgeklärt hat. Die diesbezüglichen einlässlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Gege- benheiten der Siedlung selbst und der baulichen Umgebung im Spezialin- ventar, in der Inventarergänzung (act. 23.3), in der "Würdigung" des Amts für Städtebau sowie in den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses stellt der Rekurrent nicht in Frage. Über die Schutzwürdigkeit mithin die Qualifikation als wichtiger Zeuge herrscht denn auch Einigkeit. Streitpunkt ist einzig der Schutzumfang in Bezug auf die beiden seitlichen Häuserzeilen an der Schweighofstrasse.”
Das Unterlassen des Beizugs der kantonalen Fachstelle gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG stellt einen Verfahrensmangel dar. Nach der Rechtsprechung kann eine derartiger Mangel grundsätzlich nur dann als geheilt gelten, wenn die zuständige kantonale Fachstelle nachträglich konsultiert bzw. zur Stellungnahme eingeladen wurde, sodass sie sich zur Notwendigkeit eines Gutachtens äussern kann.
“Das hier zur Beurteilung stehende Bauvorhaben bedarf einer gewässer- schutzrechtlichen Ausnahmebewilligung, was eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 2 NHG darstellt. Das NHG und seine Ausführungserlasse sind daher direkt anwendbar (BGr 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014, E. 3.4.). Damit sind die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzob- jekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventarobjekten nach Art. 6 NHG verpflichtet. Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe – wie vorliegend – der Kanton zuständig, so beurteilt ge- mäss Art. 25 Abs. 2 NHG die kantonale Fachstelle, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für Raumentwick- lung zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverord- nung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich immer beizuziehen, was jedoch hier nicht geschehen ist; die Bausektion der Stadt Zürich hat das ARE im Rahmen des Baubewilligungs- verfahrens nicht konsultiert. Darin liegt ein Verfahrensmangel, welcher je- doch als geheilt gelten kann, weil sich die kantonale Fachstelle auf Einladung durch die Rekursinstanz nachträglich zur Notwendigkeit eines Gutachtens der ENHK äussern konnte (act. 51; zur Zulässigkeit dieses Vorgehens s. BGr 1C_50/2023 vom 19. März 2024, E. 2.4.2.).”
“6 wird wie folgt beschrieben: "Rigiviertel, südlicher Teil: heterogene Wohnhäuser um die in Serpentinen den steilen Hang des Zürichbergs ansteigende Rigistrasse und hangparallel verlaufende Achsen; schlösschenartige Villen der Erstbebauung in umzäunten Gärten mit altem Baumbestand; 1891-1900 von privater Rigiviertel-Gesellschaft geplant und erstellt; kontinuierliche Auffüllung mit kleineren Villen und Mehrfamilienhäusern bis 1960, teils mit Elementen des Heimatstils; verschiedene grossvolumige Mehrfamilienhäuser häufig anstelle von Villen und unter Verlust der parkartigen Begrünung, ab 1960" (ISOS, Inventarblatt Oberstrass, S.11). Das Gebiet Oberstrass Nr. 6 ist mit dem Erhaltungsziel C klassiert. Das Erhaltungsziel C umschreibt den Erhalt des Charakters. Es bedeutet, das Gleichgewicht zwischen Alt- und Neubauten zu bewahren und die den ursprünglichen Erbauungsgrund illustrierenden und für den Charakter wesentlichen Elemente integral zu erhalten (Art. 9 Abs. 4 der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 13. November 2019 [VISOS]). … rund 70 m von der geplanten Antennenanlage entfernt, befindet sich sodann die Baugruppe Nr. 6.1 mit dem Erhaltungsziel B, welche im Gebiet Fluntern Nr. 6 mit dem Erhaltungsziel C liegt. Das Erhaltungsziel B umfasst den Erhalt der Struktur. Dies bedeutet, die Anordnung und die Gestalt der Bauten und Freiräume zu bewahren und die für die Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale integral zu erhalten (Art. 9 Abs. 4 VISOS). 3.4 Unbestrittenermassen wurde die kantonale Fachstelle gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG nicht beigezogen. Die Vorinstanz überprüfte die Mobilfunkantenne auf Vereinbarkeit mit dem ISOS und bejahte dies. Sie hielt fest, dass die Schutzziele des Inventarobjekts nicht ansatzweise tangiert würden, womit eine Beeinträchtigung des ISOS-Objekts von vornherein ausgeschlossen werden könne. Bei dieser Ausgangslage führe der nicht erfolgte Beizug der kantonalen Fachstelle gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG zur Prüfung der Frage nach einer Begutachtung nicht zur Aufhebung der Baubewilligung, zumal der daraus zu schliessende Verfahrensmangel vorliegend als geheilt betrachtet werden könne. Dabei bezog die Vorinstanz sich auf das verwaltungsgerichtliche Urteil VB.2022.00246 vom 29. November 2022. Dieser Entscheid wurde jedoch mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2024 aufgehoben. Das Bundesgericht monierte, für eine allfällige Heilung hätte das ARE zumindest nachträglich konsultiert werden müssen, damit sich dieses als zuständige Fachstelle zur Notwendigkeit eines Gutachtens hätte äussern können.”
“4 der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 13. November 2019 [VISOS]). … rund 70 m von der geplanten Antennenanlage entfernt, befindet sich sodann die Baugruppe Nr. 6.1 mit dem Erhaltungsziel B, welche im Gebiet Fluntern Nr. 6 mit dem Erhaltungsziel C liegt. Das Erhaltungsziel B umfasst den Erhalt der Struktur. Dies bedeutet, die Anordnung und die Gestalt der Bauten und Freiräume zu bewahren und die für die Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale integral zu erhalten (Art. 9 Abs. 4 VISOS). 4.4 Unbestrittenermassen wurde die kantonale Fachstelle gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG nicht beigezogen. Die Vorinstanz überprüfte die Mobilfunkantenne auf Vereinbarkeit mit dem ISOS und bejahte dies. Sie hielt fest, dass die Schutzziele des Inventarobjekts nicht ansatzweise tangiert würden, womit eine Beeinträchtigung des ISOS-Objekts von vornherein ausgeschlossen werden könne. Bei dieser Ausgangslage führe der nicht erfolgte Beizug der kantonalen Fachstelle gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG zur Prüfung der Frage nach einer Begutachtung nicht zur Aufhebung der Baubewilligung, zumal der daraus zu schliessende Verfahrensmangel vorliegend als geheilt betrachtet werden könne. Dabei bezog die Vorinstanz sich auf das verwaltungsgerichtliche Urteil VB.2022.00246 vom 29. November 2022. Dieser Entscheid wurde jedoch mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2024 aufgehoben. Das Bundesgericht monierte, für eine allfällige Heilung hätte das ARE zumindest nachträglich konsultiert werden müssen, damit sich dieses als zuständige Fachstelle zur Notwendigkeit eines Gutachtens hätte äussern können. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich beim Baurekursgericht um ein Fachgericht handle. Es widerspreche dem klaren Wortlaut von Art. 7 NHG, wenn das Baurekursgericht anstelle der kantonalen Fachstelle und ohne dass Letztere je zur Stellungnahme eingeladen wurde, befände, ein Gutachten der eidgenössischen Kommission sei nicht erforderlich (BGr, 19. März 2024, 1C_50/2023, E.”
“6 wird wie folgt beschrieben: "Rigiviertel, südlicher Teil: heterogene Wohnhäuser um die in Serpentinen den steilen Hang des Zürichbergs ansteigende Rigistrasse und hangparallel verlaufende Achsen; schlösschenartige Villen der Erstbebauung in umzäunten Gärten mit altem Baumbestand; 1891–1900 von privater Rigiviertel-Gesellschaft geplant und erstellt; kontinuierliche Auffüllung mit kleineren Villen und Mehrfamilienhäusern bis 1960, teils mit Elementen des Heimatstils; verschiedene grossvolumige Mehrfamilienhäuser häufig anstelle von Villen und unter Verlust der parkartigen Begrünung, ab 1960" (ISOS, Inventarblatt Oberstrass, S. 11). Das Gebiet Oberstrass Nr. 6 ist mit dem Erhaltungsziel C klassiert. Das Erhaltungsziel C umschreibt den Erhalt des Charakters. Es bedeutet, das Gleichgewicht zwischen Alt- und Neubauten zu bewahren und die den ursprünglichen Erbauungsgrund illustrierenden und für den Charakter wesentlichen Elemente integral zu erhalten (Art. 9 Abs. 4 der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 13. November 2019 [VISOS]). … rund 70 m von der geplanten Antennenanlage entfernt, befindet sich sodann die Baugruppe Nr. 6.1 mit dem Erhaltungsziel B, welche im Gebiet Fluntern Nr. 6 mit dem Erhaltungsziel C liegt. Das Erhaltungsziel B umfasst den Erhalt der Struktur. Dies bedeutet, die Anordnung und die Gestalt der Bauten und Freiräume zu bewahren und die für die Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale integral zu erhalten (Art. 9 Abs. 4 VISOS). 4.4 Unbestrittenermassen wurde die kantonale Fachstelle gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG nicht beigezogen. Die Vorinstanz überprüfte die Mobilfunkantenne auf Vereinbarkeit mit dem ISOS und bejahte dies. Sie hielt fest, dass die Schutzziele des Inventarobjekts nicht ansatzweise tangiert würden, womit eine Beeinträchtigung des ISOS-Objekts von vornherein ausgeschlossen werden könne. Bei dieser Ausgangslage führe der nicht erfolgte Beizug der kantonalen Fachstelle gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG zur Prüfung der Frage nach einer Begutachtung nicht zur Aufhebung der Baubewilligung, zumal der daraus zu schliessende Verfahrensmangel vorliegend als geheilt betrachtet werden könne. Dabei bezog die Vorinstanz sich auf das verwaltungsgerichtliche Urteil VB.2022.00246 vom 29. November 2022. Dieser Entscheid wurde jedoch mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2024 aufgehoben. Das Bundesgericht monierte, für eine allfällige Heilung hätte das ARE zumindest nachträglich konsultiert werden müssen, damit sich dieses als zuständige Fachstelle zur Notwendigkeit eines Gutachtens hätte äussern können.”
Die Expertise der Kommission bildet eine der Grundlagen für die behördliche Interessenabwägung; die Rechtsprechung weist der Begutachtung insoweit besonderes Gewicht zu.
“Das Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Aueninventar) und das Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Inventar) sind Inventare, die der Bundesrat gestützt auf Art. 78 Abs. 4 BV i.V.m. Art. 18a Abs. 1 und 3 NHG erlassen hat. Der in den bundesrätlichen Verordnungen geregelte Schutz solcher Biotop-Inventargebiete von nationaler Bedeutung ist weitgehend Art. 6 NHG nachgebildet (s. Art. 4 AuenV und Art. 7 AlgV; BGE 146 II 347 E. 3.1; Urteil 1C_528/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 4.2 f., in: URP 2020 S. 190). Auch wenn die Beeinträchtigung eines Biotops von nationaler Bedeutung allein genommen keine obligatorische Begutachtung durch eine Kommission nach Art. 7 NHG bewirkt, hat deren Begutachtung auch insofern besonderes Gewicht (vgl. E. 3.3 hiervor; BGE 136 II 214 E. 5 mit Hinweisen).”
“Il y a dès lors lieu de procéder à une mise en balance de l'ensemble des intérêts publics et privés touchés par le projet litigieux, qui tienne compte du but assigné à la mesure de protection et de l'atteinte qui lui est portée (ATF 137 II 266 consid. 4 et les références; 124 II 146 consid. 5a; arrêts 1C_573/2018 du 24 novembre 2021 consid. 5.5; 1C_487/2012 du 13 mai 2013 consid. 10.1). Selon l'art. 6 al. 1 LPN, l'inscription d'un objet d'importance nationale dans un inventaire fédéral indique que l'objet mérite spécialement d'être conservé intact ou en tout cas d'être ménagé le plus possible, y compris au moyen de mesures de reconstitution ou de remplacement adéquates. Lorsqu'il s'agit de l'accomplissement d'une tâche de la Confédération, la règle suivant laquelle un objet doit être conservé intact dans les conditions fixées par l'inventaire ne souffre d'exception que si des intérêts équivalents ou supérieurs, d'importance nationale également, s'opposent à cette conservation (al. 2). Selon l'art. 7 LPN, si l'accomplissement d'une tâche de la Confédération incombe à la Confédération, l'office compétent détermine s'il est nécessaire qu'une expertise soit établie par la commission visée à l'art. 25 al. 1 LPN. Si le canton est compétent, c'est le service cantonal visé à l'art. 25 al. 2 LPN, qui détermine la nécessité d'une expertise (al. 1). Si l'accomplissement de la tâche de la Confédération peut altérer sensiblement un objet inscrit dans un inventaire fédéral en vertu de l'art. 5 LPN ou soulève des questions de fond, la commission établit une expertise à l'intention de l'autorité de décision. Cette expertise indique si l'objet doit être conservé intact ou de quelle manière il doit être ménagé (al. 2). L'expertise constitue une des bases dont dispose l'autorité de décision pour procéder à la pesée de tous les intérêts en présence (al. 3).”
Ob eine Bundesaufgabe im Sinne des NHG vorliegt, ist in der konkreten Konstellation zu prüfen. Entscheidend ist, ob aus der Sachlage die Erfüllung einer Bundesaufgabe folgt (mit der Folge der direkten Anwendbarkeit des ISOS und der Gutachtenpflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG). Zu klären ist insbesondere, ob zwischen dem für die Bundesaufgabe massgeblichen Aspekt des Vorhabens und der möglichen Beeinträchtigung des Inventarobjekts ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss oder auch ein bloss mittelbarer Zusammenhang ausreicht.
“Da die entsprechende Beurteilung nach wissenschaftlichen Massstäben er- folgt, muss eine vorgegebene quantitative Beschränkung, wie sie der Bau- sektion vorzuschweben scheint, von vornherein entfallen. Die im vorliegenden Rekursverfahren massgebliche Frage ist demgegen- über, ob in der konkret zu beurteilenden Konstellation von der Erfüllung ei- ner Bundesaufgabe im Sinne des NHG und damit der direkten Anwendbar- keit des ISOS (mit der Folge des Erfordernisses einer Interessenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und der Gutachtenspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG) auszugehen ist. Allerdings steht insoweit nicht die Verfassungsmäs- sigkeit der entsprechenden NHG-Bestimmungen zur Diskussion, weshalb der teilweise seitens der Rekurrierenden erfolgte Verweis auf Art. 190 BV, der die Massgeblichkeit von Bundesgesetzen für die rechtsanwendenden Behörden statuiert, nichts zur Klärung der strittigen Rechtsfrage beiträgt. Entscheidend ist vielmehr, welche Konstellationen von dem in Art. 78 Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG verwendeten Begriff der Erfüllung von Bundesaufgaben erfasst sind bzw. ob sich das vorstehend skizzierte Verständnis des Bundesgerichts (vgl. E. 5.3.2) als zutreffend er- weist oder ob eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung insbesondere im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben gebo- ten erscheint. Insoweit ist nun zunächst zu konstatieren, dass sich die seitens der Re- kursgegnerschaft verfochtene Differenzierung, welche das Bundesgericht zu Unrecht unberücksichtigt lasse, sachlich nachvollziehen lässt. Letztlich geht es um die Frage, ob derjenige Aspekt eines Bauvorhabens, aufgrund dessen von der Erfüllung einer Bundesaufgabe auszugehen ist, zugleich R1S.2021.05013 Seite 22 der Aspekt sein muss, aufgrund dessen das Bauvorhaben zur Beeinträchti- gung eines Inventarobjekts führen kann, in diesem Sinn also zwischen Bundesaufgabe und Beeinträchtigung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss, oder ob der bloss mittelbare Zusammenhang, dass beide Aspekte Teil bzw.”
“05013 Seite 21 planten sechsgeschossigen Gebäudes die räumliche Qualität der beste- henden Siedlung nachhaltig verändert würde, ist ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung des Inventarobjekts aufgrund des geplanten Bauvorhabens auszugehen. Unbehelflich ist sodann die Argumentation der Bausektion, wonach bereits die konkrete Festlegung des ISOS für die Stadt Zürich nicht verfassungs- konform sei und grundlegende Rechtsprinzipien verletze. Während die in Art. 5 NHG vorgesehene Erstellung von Bundesinventaren ihre verfas- sungsrechtliche Grundlage in Art. 78 Abs. 2 BV findet, konkretisieren ins- besondere Art. 8 f. VISOS die für die Bewertung massgeblichen Kriterien. Da die entsprechende Beurteilung nach wissenschaftlichen Massstäben er- folgt, muss eine vorgegebene quantitative Beschränkung, wie sie der Bau- sektion vorzuschweben scheint, von vornherein entfallen. Die im vorliegenden Rekursverfahren massgebliche Frage ist demgegen- über, ob in der konkret zu beurteilenden Konstellation von der Erfüllung ei- ner Bundesaufgabe im Sinne des NHG und damit der direkten Anwendbar- keit des ISOS (mit der Folge des Erfordernisses einer Interessenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und der Gutachtenspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG) auszugehen ist. Allerdings steht insoweit nicht die Verfassungsmäs- sigkeit der entsprechenden NHG-Bestimmungen zur Diskussion, weshalb der teilweise seitens der Rekurrierenden erfolgte Verweis auf Art. 190 BV, der die Massgeblichkeit von Bundesgesetzen für die rechtsanwendenden Behörden statuiert, nichts zur Klärung der strittigen Rechtsfrage beiträgt. Entscheidend ist vielmehr, welche Konstellationen von dem in Art. 78 Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG verwendeten Begriff der Erfüllung von Bundesaufgaben erfasst sind bzw. ob sich das vorstehend skizzierte Verständnis des Bundesgerichts (vgl. E. 5.3.2) als zutreffend er- weist oder ob eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung insbesondere im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben gebo- ten erscheint. Insoweit ist nun zunächst zu konstatieren, dass sich die seitens der Re- kursgegnerschaft verfochtene Differenzierung, welche das Bundesgericht zu Unrecht unberücksichtigt lasse, sachlich nachvollziehen lässt.”
“Da die entsprechende Beurteilung nach wissenschaftlichen Massstäben er- folgt, muss eine vorgegebene quantitative Beschränkung, wie sie der Bau- sektion vorzuschweben scheint, von vornherein entfallen. Die im vorliegenden Rekursverfahren massgebliche Frage ist demgegen- über, ob in der konkret zu beurteilenden Konstellation von der Erfüllung ei- ner Bundesaufgabe im Sinne des NHG und damit der direkten Anwendbar- keit des ISOS (mit der Folge des Erfordernisses einer Interessenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und der Gutachtenspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG) auszugehen ist. Allerdings steht insoweit nicht die Verfassungsmäs- sigkeit der entsprechenden NHG-Bestimmungen zur Diskussion, weshalb der teilweise seitens der Rekurrierenden erfolgte Verweis auf Art. 190 BV, der die Massgeblichkeit von Bundesgesetzen für die rechtsanwendenden Behörden statuiert, nichts zur Klärung der strittigen Rechtsfrage beiträgt. Entscheidend ist vielmehr, welche Konstellationen von dem in Art. 78 Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG verwendeten Begriff der Erfüllung von Bundesaufgaben erfasst sind bzw. ob sich das vorstehend skizzierte Verständnis des Bundesgerichts (vgl. E. 5.3.2) als zutreffend er- weist oder ob eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung insbesondere im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben gebo- ten erscheint. Insoweit ist nun zunächst zu konstatieren, dass sich die seitens der Re- kursgegnerschaft verfochtene Differenzierung, welche das Bundesgericht zu Unrecht unberücksichtigt lasse, sachlich nachvollziehen lässt. Letztlich geht es um die Frage, ob derjenige Aspekt eines Bauvorhabens, aufgrund dessen von der Erfüllung einer Bundesaufgabe auszugehen ist, zugleich R1S.2021.05013 Seite 22 der Aspekt sein muss, aufgrund dessen das Bauvorhaben zur Beeinträchti- gung eines Inventarobjekts führen kann, in diesem Sinn also zwischen Bundesaufgabe und Beeinträchtigung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss, oder ob der bloss mittelbare Zusammenhang, dass beide Aspekte Teil bzw.”
“Da die entsprechende Beurteilung nach wissenschaftlichen Massstäben er- folgt, muss eine vorgegebene quantitative Beschränkung, wie sie der Bau- sektion vorzuschweben scheint, von vornherein entfallen. Die im vorliegenden Rekursverfahren massgebliche Frage ist demgegen- über, ob in der konkret zu beurteilenden Konstellation von der Erfüllung ei- ner Bundesaufgabe im Sinne des NHG und damit der direkten Anwendbar- keit des ISOS (mit der Folge des Erfordernisses einer Interessenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und der Gutachtenspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG) auszugehen ist. Allerdings steht insoweit nicht die Verfassungsmäs- sigkeit der entsprechenden NHG-Bestimmungen zur Diskussion, weshalb der teilweise seitens der Rekurrierenden erfolgte Verweis auf Art. 190 BV, der die Massgeblichkeit von Bundesgesetzen für die rechtsanwendenden Behörden statuiert, nichts zur Klärung der strittigen Rechtsfrage beiträgt. Entscheidend ist vielmehr, welche Konstellationen von dem in Art. 78 Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG verwendeten Begriff der Erfüllung von Bundesaufgaben erfasst sind bzw. ob sich das vorstehend skizzierte Verständnis des Bundesgerichts (vgl. E. 5.3.2) als zutreffend er- weist oder ob eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung insbesondere im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben gebo- ten erscheint. Insoweit ist nun zunächst zu konstatieren, dass sich die seitens der Re- kursgegnerschaft verfochtene Differenzierung, welche das Bundesgericht zu Unrecht unberücksichtigt lasse, sachlich nachvollziehen lässt. Letztlich geht es um die Frage, ob derjenige Aspekt eines Bauvorhabens, aufgrund dessen von der Erfüllung einer Bundesaufgabe auszugehen ist, zugleich R1S.2021.05013 Seite 22 der Aspekt sein muss, aufgrund dessen das Bauvorhaben zur Beeinträchti- gung eines Inventarobjekts führen kann, in diesem Sinn also zwischen Bundesaufgabe und Beeinträchtigung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss, oder ob der bloss mittelbare Zusammenhang, dass beide Aspekte Teil bzw.”
Bei der Abwägung ist zu klären, ob der Aspekt, der die Erfüllung einer Bundesaufgabe begründet, unmittelbar mit der Beeinträchtigung des Inventarobjekts zusammenhängt oder ob ein bloss mittelbarer Zusammenhang genügt. Es ist zu prüfen, ob derselbe Aspekt sowohl die Bundesaufgabe begründet als auch Ursache der Beeinträchtigung ist, oder ob unterschiedliche Aspekte vorliegen.
“Da die entsprechende Beurteilung nach wissenschaftlichen Massstäben er- folgt, muss eine vorgegebene quantitative Beschränkung, wie sie der Bau- sektion vorzuschweben scheint, von vornherein entfallen. Die im vorliegenden Rekursverfahren massgebliche Frage ist demgegen- über, ob in der konkret zu beurteilenden Konstellation von der Erfüllung ei- ner Bundesaufgabe im Sinne des NHG und damit der direkten Anwendbar- keit des ISOS (mit der Folge des Erfordernisses einer Interessenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und der Gutachtenspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG) auszugehen ist. Allerdings steht insoweit nicht die Verfassungsmäs- sigkeit der entsprechenden NHG-Bestimmungen zur Diskussion, weshalb der teilweise seitens der Rekurrierenden erfolgte Verweis auf Art. 190 BV, der die Massgeblichkeit von Bundesgesetzen für die rechtsanwendenden Behörden statuiert, nichts zur Klärung der strittigen Rechtsfrage beiträgt. Entscheidend ist vielmehr, welche Konstellationen von dem in Art. 78 Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG verwendeten Begriff der Erfüllung von Bundesaufgaben erfasst sind bzw. ob sich das vorstehend skizzierte Verständnis des Bundesgerichts (vgl. E. 5.3.2) als zutreffend er- weist oder ob eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung insbesondere im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben gebo- ten erscheint. Insoweit ist nun zunächst zu konstatieren, dass sich die seitens der Re- kursgegnerschaft verfochtene Differenzierung, welche das Bundesgericht zu Unrecht unberücksichtigt lasse, sachlich nachvollziehen lässt. Letztlich geht es um die Frage, ob derjenige Aspekt eines Bauvorhabens, aufgrund dessen von der Erfüllung einer Bundesaufgabe auszugehen ist, zugleich R1S.2021.05013 Seite 22 der Aspekt sein muss, aufgrund dessen das Bauvorhaben zur Beeinträchti- gung eines Inventarobjekts führen kann, in diesem Sinn also zwischen Bundesaufgabe und Beeinträchtigung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss, oder ob der bloss mittelbare Zusammenhang, dass beide Aspekte Teil bzw.”
“Da die entsprechende Beurteilung nach wissenschaftlichen Massstäben er- folgt, muss eine vorgegebene quantitative Beschränkung, wie sie der Bau- sektion vorzuschweben scheint, von vornherein entfallen. Die im vorliegenden Rekursverfahren massgebliche Frage ist demgegen- über, ob in der konkret zu beurteilenden Konstellation von der Erfüllung ei- ner Bundesaufgabe im Sinne des NHG und damit der direkten Anwendbar- keit des ISOS (mit der Folge des Erfordernisses einer Interessenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und der Gutachtenspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG) auszugehen ist. Allerdings steht insoweit nicht die Verfassungsmäs- sigkeit der entsprechenden NHG-Bestimmungen zur Diskussion, weshalb der teilweise seitens der Rekurrierenden erfolgte Verweis auf Art. 190 BV, der die Massgeblichkeit von Bundesgesetzen für die rechtsanwendenden Behörden statuiert, nichts zur Klärung der strittigen Rechtsfrage beiträgt. Entscheidend ist vielmehr, welche Konstellationen von dem in Art. 78 Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG verwendeten Begriff der Erfüllung von Bundesaufgaben erfasst sind bzw. ob sich das vorstehend skizzierte Verständnis des Bundesgerichts (vgl. E. 5.3.2) als zutreffend er- weist oder ob eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung insbesondere im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben gebo- ten erscheint. Insoweit ist nun zunächst zu konstatieren, dass sich die seitens der Re- kursgegnerschaft verfochtene Differenzierung, welche das Bundesgericht zu Unrecht unberücksichtigt lasse, sachlich nachvollziehen lässt. Letztlich geht es um die Frage, ob derjenige Aspekt eines Bauvorhabens, aufgrund dessen von der Erfüllung einer Bundesaufgabe auszugehen ist, zugleich R1S.2021.05013 Seite 22 der Aspekt sein muss, aufgrund dessen das Bauvorhaben zur Beeinträchti- gung eines Inventarobjekts führen kann, in diesem Sinn also zwischen Bundesaufgabe und Beeinträchtigung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss, oder ob der bloss mittelbare Zusammenhang, dass beide Aspekte Teil bzw.”
Gerichtliche Praxis bestätigt, dass ein Gutachten der ENHK einzuholen ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 NHG erfüllt sind (d. h. bei einer möglichen erheblichen Beeinträchtigung eines in einem Bundesinventar erfassten Objekts oder bei grundsätzlichen Fragen). In solchen Fällen haben Behörden bzw. Gerichte die Einholung des Gutachtens verlangt oder das Verfahren zur Beschaffung eines Gutachtens zurückgewiesen bzw. an die Vorinstanzen zurückgewiesen.
“1 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Art. 6 Abs. 1 NHG legt fest, dass durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan wird, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die ENHK oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) als eidgenössische Fachkommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Darin gibt die Kommission an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Im vorliegenden Fall hat sich die ENHK mit Gutachten vom 20. Oktober 2021 zum Bauvorhaben geäussert. Brienz ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) als schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung in der Kategorie «Verstädtertes Dorf» erfasst und wird beschrieben als «lang gezogenes einstiges Fischer-, Schiffer- und Bauerndorf, eingekeilt zwischen See und Berg mit markanter, leicht erhöhter Dünz-Kirche. Zentrum des Tourismus und der Oberländer Schnitzer. Im ältesten Dorfteil reihen sich sonnengebräunte Holzbauten dicht im orthogonalen Weg- und Strassennetz». Der Standort der geplanten Mobilfunkanlage befindet sich innerhalb der Baugruppe”
“Die Baubereiche A und B in der U-Zo I, unmittelbar angrenzend an das ebenfalls geschützte Brauereiensemble, stünden im Widerspruch zum Schutzziel des ISOS, die bestehenden Freiflächen zu erhalten, und könnten daher zu einer schweren Beeinträchtigung führen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass schon die Grundordnung eine Überbauung der Parzelle Kat.-Nr. B2925 zulasse. Die geltende Bau- und Zonenordnung sei bald 25 Jahre alt und habe daher die vorliegend streitigen Festsetzungen des ISOS nicht berücksichtigen können. Sie enthalte im Übrigen lediglich eine Zonenzuweisung, ohne bereits spezielle Baubereiche für die Parzelle Kat.-Nr. B2925 festzulegen. Der streitige Gestaltungsplan solle diese Grundordnung nicht bloss verfeinern, sondern ersetzen und die Voraussetzungen für eine qualitative Entwicklung des Quartiers schaffen. In dieser Situation müsse die Vereinbarkeit der im Gestaltungsplan neu geplanten Baubereiche mit dem ISOS überprüft werden (E. 4.6). Nach dem Gesagten seien die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 NHG erfüllt, mithin sei zwingend ein Gutachten der ENHK einzuholen, bevor über die Beschwerde gegen den Gestaltungsplan entschieden werde. Die Sache sei daher an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Dieses habe die Möglichkeit, selbst das Gutachten einzuholen und anschliessend über die Sache neu zu entscheiden oder sie weiter, an eine der Vorinstanzen, zurückzuweisen (E. 4.7).”
“05013 Seite 21 planten sechsgeschossigen Gebäudes die räumliche Qualität der beste- henden Siedlung nachhaltig verändert würde, ist ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung des Inventarobjekts aufgrund des geplanten Bauvorhabens auszugehen. Unbehelflich ist sodann die Argumentation der Bausektion, wonach bereits die konkrete Festlegung des ISOS für die Stadt Zürich nicht verfassungs- konform sei und grundlegende Rechtsprinzipien verletze. Während die in Art. 5 NHG vorgesehene Erstellung von Bundesinventaren ihre verfas- sungsrechtliche Grundlage in Art. 78 Abs. 2 BV findet, konkretisieren ins- besondere Art. 8 f. VISOS die für die Bewertung massgeblichen Kriterien. Da die entsprechende Beurteilung nach wissenschaftlichen Massstäben er- folgt, muss eine vorgegebene quantitative Beschränkung, wie sie der Bau- sektion vorzuschweben scheint, von vornherein entfallen. Die im vorliegenden Rekursverfahren massgebliche Frage ist demgegen- über, ob in der konkret zu beurteilenden Konstellation von der Erfüllung ei- ner Bundesaufgabe im Sinne des NHG und damit der direkten Anwendbar- keit des ISOS (mit der Folge des Erfordernisses einer Interessenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und der Gutachtenspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG) auszugehen ist. Allerdings steht insoweit nicht die Verfassungsmäs- sigkeit der entsprechenden NHG-Bestimmungen zur Diskussion, weshalb der teilweise seitens der Rekurrierenden erfolgte Verweis auf Art. 190 BV, der die Massgeblichkeit von Bundesgesetzen für die rechtsanwendenden Behörden statuiert, nichts zur Klärung der strittigen Rechtsfrage beiträgt. Entscheidend ist vielmehr, welche Konstellationen von dem in Art. 78 Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG verwendeten Begriff der Erfüllung von Bundesaufgaben erfasst sind bzw. ob sich das vorstehend skizzierte Verständnis des Bundesgerichts (vgl. E. 5.3.2) als zutreffend er- weist oder ob eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung insbesondere im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben gebo- ten erscheint. Insoweit ist nun zunächst zu konstatieren, dass sich die seitens der Re- kursgegnerschaft verfochtene Differenzierung, welche das Bundesgericht zu Unrecht unberücksichtigt lasse, sachlich nachvollziehen lässt.”
Ein Gutachten der ENHK/EKD ist nur nach Art. 7 NHG erforderlich, wenn eine Bundesaufgabe vorliegt und ein in einem Bundesinventar aufgeführtes Objekt erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich grundsätzliche Fragen stellen. Deshalb kann auf ein solches Gutachten verzichtet werden, wenn keine Bundesaufgabe vorliegt oder das betroffene Gebiet nicht in einem Bundesinventar aufgeführt ist; ferner kann — auch bei Vorliegen einer Bundesaufgabe — die Fachstelle auf ein Gutachten verzichten, wenn ersichtlich keine erhebliche Beeinträchtigung bzw. keine grundsätzlichen Fragen bestehen.
“Das Verwaltungsgericht erwog (in E. 5.3.6), die Festsetzung eines Gestaltungsplans stelle keine Bundesaufgabe dar. Vielmehr liege die Regelung der zulässigen Bau- und Nutzweise innerhalb der Bauzonen in der Zuständigkeit der Kantone. Zwar seien möglicherweise auf Stufe Baubewilligung gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligungen erforderlich, die ihrerseits eine Bundesaufgabe begründeten, namentlich Ausnahmebewilligungen für Bauten im Gewässerschutzbereich AU zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 19 Abs. 2 GSchG [SR 814.20] i.V.m. Art. 31 GSchV [SR 814.201] und Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV). Eine solche Bewilligung stehe jedoch vorliegend nicht in Frage; vielmehr habe die Baudirektion im Rahmen des streitbetroffenen Gestaltungsplans erst den Gewässerraum festgelegt. Dies sei eine Aufgabe der Kantone und begründe keine Bundesaufgabe. Damit ergebe sich aus Art. 7 NHG im vorliegenden Fall auch keine Pflicht zu einer obligatorischen Begutachtung des Gestaltungsplans.”
“Die Einholung eines Gutachtens der ENHK ist obligatorisch, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (Art. 7 Abs. 2 NHG). Vorliegend handelt es sich nicht um ein Inventargebiet, weshalb Art. 7 NHG nicht einschlägig ist.”
“Unabhängig davon, ob eine Bundesaufgabe vorliegt, kann auf eine Begutachtung verzichtet werden, wenn das Objekt nicht erheblich beeinträchtigt wird und sich keine grundsätzlichen Fragen stellen (vgl. BGE 145 II 176 E. 3.2 und [nicht publizierte] E. 5.3). Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn gerade das geschädigt werden könnte, was die Objekte so einzigartig oder typisch macht, dass ihnen nationale Bedeutung und verstärkter Schutz zuerkannt wurde (Jörg Leimbacher, Kommentar NHG, Art. 7 Rz. 5). Ob eine Begutachtung durch die ENHK erforderlich ist, entscheidet je nach Zuständigkeit die Fachstelle des Bundes oder die kantonale Fachstelle (Art. 7 Abs. 1 NHG). Das BAK erblickte in seiner Stellungnahme vom 28. September 2018 keine grundsätzlichen Konflikte zwischen der Seilbahn und dem im ISOS inventarisierten Gebiet "Im Klösterli". Für das Gebiet "Mattenhof" erkannte das BAK bereits in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 keinen grundsätzlichen Konflikt (UVB, Anhang 12-4a). Darauf bezugnehmend kam die Vorinstanz nach Darlegung der massgeblichen Rechtsgrundlagen (insbesondere Art. 7 NHG) zum Schluss, dass die Rüge des fehlenden ENHK-Gutachtens unbegründet sei. Es würde weder eine direkte Veränderung an den Schutzobjekten (Siedlungen Mattenhof und Im Klösterli) stattfinden, noch sei eine Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung der Objekte ersichtlich. Durch die beurteilenden Behörden sei keine Rechtsverletzung bei der Einschätzung der Notwendigkeit einer Begutachtung durch die ENHK ersichtlich. Was der Beschwerdeführer 4 dagegen vorbringt, ist nicht genügend substanziiert: Er macht lediglich geltend, dass eine Bundesaufgabe vorliege, weshalb eine Begutachtung zwingend sei. Da er auf die weiteren Überlegungen der Vorinstanz nicht eingeht, sind seine Einwände nicht genügend begründet, weshalb auf sie nicht weiter einzugehen ist.”
“Vielmehr hat der Kanton Bern das AGR als hierfür zuständige, kantonale Fachstelle bezeichnet.34 Das AGR erteilte dem Vorhaben mit Verfügung vom 11. April 2022 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und kam dabei zum Schluss, dass diesem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen würden. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 äusserte sich das AGR sodann zum betreffenden BLN-Objekt. Das AGR führte aus, es handle sich vorliegend um einen Ersatz der bestehenden N.________brücke mit leicht verschobenem Standort, damit den Anforderungen des Wasserbaus und des Hochwasserschutzes Rechnung getragen werden könne. Im technischen Bericht der Bauherrschaft sei der Umgang mit den aus seiner Sicht relevanten betroffenen Schutzzielen des BLN-Objekts Nr. W.________ beschrieben und dargelegt. Diesen Ausführungen könne man zustimmen. Der geplante Ersatzbau führe nach seiner Einschätzung lediglich zu einer leichten zusätzlichen Beeinträchtigung des BLN-Objekts. Als zuständige kantonale Fachstelle habe es daher entschieden, kein Gutachten einer Kommission des Bundes nach Art. 7 NHG einzuholen. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 6d-g) kann von einer erheblichen Beeinträchtigung des BLN-Objekts keine Rede sein. Die BVD sieht keinen Anlass, von der Einschätzung des AGR als kantonale Fachstelle abzuweichen, so dass auf das Einholen eines Gutachtens der ENHK verzichtet werden konnte.”
Wird die kantonale Fachstelle (Art. 7 Abs. 1 NHG) nicht vorgängig beigezogen und kann eine Beeinträchtigung eines im Bundesinventar aufgeführten Objekts nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, liegt nach der Rechtsprechung eine Verletzung von Art. 7 NHG vor; in solchen Fällen wurden die angefochtenen Entscheide aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
“Auch wenn das Baurekursgericht einen Einfluss des Bauvorhabens auf die Schutzziele verneinte, wies es auf das erhöhte Volumen des Ersatzneubaus im Vergleich zur Bestandesbaute hin und setzte sich mit den Schutzzielen in einer ausführlichen Erwägung auseinander, was zeigt, dass eine Beeinträchtigung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Dies vermag ebenso wenig der Hinweis der Bauherrschaft und der Vorinstanz auf das angeblich verhältnismässig grosse ISOS-Gebiet Riesbach Nr. 6 (was sich ohnehin nur schon mit Blick auf das ISOS-Gebiet Riesbach Nr. 1 nicht bestätigt) zu bewirken. Ferner führt der Umstand, dass das Bauvorhaben in der Quartiererhaltungszone realisiert werden soll, allein nicht dazu, dass es der Beurteilung durch die kantonalen Fachstelle vorenthalten werden dürfte, lag doch dem massgeblichen Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2024 (1C_50/2023) ebenso ein Projekt in der Quartiererhaltungszone zugrunde (vgl. VGr, 29. November 2022, VB.2022.00246, E. 3). Insgesamt liegt vor diesem Hintergrund im unterlassenen Einbezug des ARE für die Beurteilung, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD einzuholen ist, eine Verletzung von Art. 7 NHG. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Dies führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der angefochtenen Baubewilligung und zur Rückweisung an die Beschwerdegegnerin”
“Unbestrittenermassen wurde die kantonale Fachstelle gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG nicht beigezogen. Die Vorinstanz überprüfte das Bauvorhaben auf Vereinbarkeit mit dem ISOS und bejahte dies. Sie hielt fest, dass das Projekt die Bebauungsstruktur (also das Schutzziel) nicht beeinträchtige bzw. eine erhebliche Beeinträchtigung ohne Weiteres ausgeschlossen werden könne, weshalb vorliegend auf eine Begutachtung habe verzichtet werden dürfen. Es widerspreche indessen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem klaren Wortlaut von Art. 7 NHG, wenn das Baurekursgericht anstelle der kantonalen Fachstelle und ohne dass letztere je zur Stellungnahme eingeladen wurde, befinde, ein Gutachten der eidgenössischen Kommission sei nicht erforderlich (BGr, 19. März 2024, 1C_50/2023, E. 2.4.2). Es bestünde eine Schwächung der Schutzanliegen des ISOS, wenn die Entscheidbehörden eine mögliche Beeinträchtigung der Schutzanliegen eines ISOS-Objekts vorschnell verneinten und von vornherein auf eine Mitwirkung der kantonalen Fachstelle verzichten würden (a. a. O., E. 2.4.3).”
“Zusammengefasst kann im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung eines Inventar-Objekts durch das Bauvorhaben nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund liegt im unterlassenen Einbezug des ARE/ZH für die Beurteilung, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD einzuholen ist, eine Verletzung von Art. 7 NHG. Dementsprechend hat die Vorinstanz Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG verletzt, indem sie die Baubewilligung der Bausektion der Stadt Zürich und den Entscheid des Baurekursgerichts schützte und auch ihrerseits das ARE/ZH nachträglich nicht in das Verfahren miteinbezogen hat. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Auf eine Prüfung der weiteren Rügen der Beschwerdeführenden kann unter diesen Umständen verzichtet werden.”
Bei Vorhaben in BLN-Gebieten bestimmt der Kanton die zuständige kantonale Fachstelle; im vorliegenden Fall hat der Kanton Bern das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) als solche bezeichnet und dieses zum BLN-Objekt Stellung genommen.
“Zunächst stellt sich die Frage, ob eine Begutachtung des umstrittenen Vorhabens durch die ENHK zu erfolgen hat. Eine solche ist obligatorisch, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (Art. 7 Abs. 2 NHG). Da der Kanton für die Erfüllung der Bundesaufgabe zuständig ist, muss die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG beurteilen, ob ein Gutachten einer eidgenössischen Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG einzuholen ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Geht es – wie hier – um ein Vorhaben in einem BLN-Gebiet, so ist weder die KDP als kantonale Fachstelle für Denkmalfragen dafür zuständig (wie dies die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 vorbringt) noch ist die ANF diese zuständige kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 25 Abs. 2 NHG (wie dies der Beschwerdeführer in Rz. 70 seiner Replik vom 22. Februar 2022 der Ansicht ist). Vielmehr hat der Kanton Bern das AGR als hierfür zuständige, kantonale Fachstelle bezeichnet.34 Das AGR erteilte dem Vorhaben mit Verfügung vom 11. April 2022 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und kam dabei zum Schluss, dass diesem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen würden. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 äusserte sich das AGR sodann zum betreffenden BLN-Objekt.”
Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig, beurteilt die zuständige kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) erforderlich ist. Welche kantonale Fachstelle das ist (z. B. Amt für Raumentwicklung, Kantonale Denkmalpflege, Agrar- bzw. Fachstelle) richtet sich nach der kantonalen Zuständigkeit und den einschlägigen kantonalen Vorschriften.
“Gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG i. V. m. Art. 23 Abs. 4 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) ist – zwingend (BGE 145 II 176 E. 3.2 f. mit Hinweisen) – ein Gutachten der ENHK oder der EKD einzuholen, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Im Gutachten gibt die Kommission an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (a. a. O.). Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für Raumentwicklung (ARE) zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Art. 7 NHG stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Begutachtung durch die ENHK bzw. EKD vorgeschrieben. Erachtet die Fachstelle ein Gutachten für erforderlich, so sind die Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht vorliegen (BGr, 10. November 2023, 1C_315/2022, E. 5.3.1, vgl. zum Ganzen BGr, 19. März 2024, 1C_50/2023).”
“Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 NHG i. V. m. Art. 23 Abs. 4 der dazugehörigen Verordnung vom 16. Januar 1991 [NHV]). Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für Raumentwicklung (ARE) zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Art. 7 NHG stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Begutachtung durch die ENHK bzw. EKD vorgeschrieben. Erachtet die Fachstelle ein Gutachten für erforderlich, so sind die kantonalen Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht vorliegen (BGr, 10. November 2023, 1C_315/2022, E. 5.3.1, vgl. zum Ganzen BGr, 19. März 2024, 1C_50/2023).”
“). Ob die geplante Anlage folglich zulässig ist, hängt von der Beurteilung der Eingriffsintensität des geplanten Vorhabens auf die Ortsbildqualitäten ab. Dies hat je nach Intensität eine unterschiedliche Interessenabwägung zur Folge. Dabei müssen auch die präjudiziellen Aspekte auf die intakte Dach- landschaft der Altstadt von X berücksichtigt werden. Um die Eingriffsintensi- tät festzusetzen, braucht es eine Beurteilung von einer Fachstelle im Einzel- fall. Diese hat zu beurteilen, ob ein Gutachten der EKD und/oder der ENHK zwingend einzuholen ist (vgl. www.bak.admin.ch -> Baukultur -> EKD -> Auf- trag -> Funktionsweise; Jörg Leimbacher, Kommentar NHG, Peter M. Kel- ler/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer (Hrsg.), 2. Auflage 2019, Art. 7 Rz. 1 ff.). Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe – wie vorliegend – der Kanton zuständig, so beurteilt gemäss Art. 25 Abs. 2 NHG die kantonale Fachstelle, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist hierfür das Amt für Raumentwicklung zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Hei- matschutzverordnung [KNHV]).”
“Zunächst stellt sich die Frage, ob eine Begutachtung des umstrittenen Vorhabens durch die ENHK zu erfolgen hat. Eine solche ist obligatorisch, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (Art. 7 Abs. 2 NHG). Da der Kanton für die Erfüllung der Bundesaufgabe zuständig ist, muss die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG beurteilen, ob ein Gutachten einer eidgenössischen Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG einzuholen ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Geht es – wie hier – um ein Vorhaben in einem BLN-Gebiet, so ist weder die KDP als kantonale Fachstelle für Denkmalfragen dafür zuständig (wie dies die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 vorbringt) noch ist die ANF diese zuständige kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 25 Abs. 2 NHG (wie dies der Beschwerdeführer in Rz. 70 seiner Replik vom 22. Februar 2022 der Ansicht ist). Vielmehr hat der Kanton Bern das AGR als hierfür zuständige, kantonale Fachstelle bezeichnet.34 Das AGR erteilte dem Vorhaben mit Verfügung vom 11. April 2022 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und kam dabei zum Schluss, dass diesem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen würden. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 äusserte sich das AGR sodann zum betreffenden BLN-Objekt. Das AGR führte aus, es handle sich vorliegend um einen Ersatz der bestehenden N.________brücke mit leicht verschobenem Standort, damit den Anforderungen des Wasserbaus und des Hochwasserschutzes Rechnung getragen werden könne.”
“Gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) ist von der ENHK bzw. EDK ein Gutachten einzuholen, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Ist für die Erfüllung der Bundesaufgabe der Kanton zuständig, so beurteilt die zuständige kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein solches Gutachten erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG), im vorliegenden Fall also die Kantonale Denkmalpflege (KDP; Art. 22 Abs. 3 BewD i.V.m. Art. 37 der Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege [Denk-malpflegeverordnung, DPV; BSG 426.411] und Verzeichnis des AGR nach Art. 22 BewD [einsehbar unter: <www.jgk.be.ch>, Rubriken «Baubewilligungen», «Baubewilligungsverfahren», «Verzeichnis der Fachstellen und erforderlichen Nebenbewilligungen»]).”
Nach der Rechtsprechung kann das Verwaltungsgericht selbst eine Beurteilung der zuständigen Fachstelle (z. B. ARE oder die kantonale Fachstelle) zur Frage der Erforderlichkeit eines Gutachtens nach Art. 7 NHG einholen und anschliessend neu entscheiden oder die Sache an die Vorinstanz zurückweisen. Art. 7 NHG verpflichtet die Fachstellen, über die Erforderlichkeit zu befinden, und die Entscheidbehörden, ein Gutachten einzuholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Dieses hat die Möglichkeit, selbst eine Beurteilung des ARE/ZH zur Notwendigkeit eines Gutachtens der ENHK oder EKD im Sinne von Art. 7 NHG einzuholen und anschliessend neu zu entscheiden oder die Sache an seine Vorinstanzen zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Stadt Zürich sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen, weil sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelte (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführenden angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“6 Abs. 1 NHG). Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 der dazugehörigen Verordnung vom 16. Januar 1991 [NHV; SR 451.1]). Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Die kantonalen Fachstellen nehmen diese Beurteilung im Rahmen ihrer Mitwirkung wahr (Art. 2 Abs. 4 NHV). Die Kantone sorgen für deren Mitwirkung (Art. 2 Abs. 3 NHV). Art. 7 NHG stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Begutachtung durch die ENHK bzw. EKD vorgeschrieben (Urteile 1C_409/2008 vom 8. April 2009 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 135 II 238; 1A.122/2004 vom 30. Mai 2005 E. 2.2). Durch Art. 7 NHG verpflichtet sind dabei nicht nur die eidgenössischen Kommissionen, sondern auch die Fachstellen, die über die Erforderlichkeit eines Gutachtens entscheiden und die Entscheidbehörden, die ein Gutachten einholen müssen (vgl. JÖRG LEIMBACHER, in: Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 7). Erachtet die Fachstelle ein Gutachten für erforderlich, so sind die kantonalen Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht vorliegen (Urteil 1C_315/2022 vom 10. November 2023 E. 5.3.1 mit Hinweis).”
Bei kantonaler Zuständigkeit beurteilt die kantonale Fachstelle gemäss Art. 7 NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK bzw. EKD einzuholen ist (z. B. ARE/ZH).
“Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist, auch innerhalb der Bauzone, eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG, weshalb die zuständigen Behörden zur Schonung der in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventar-Objekten nach Art. 6 NHG verpflichtet sind (BGE 131 II 545 E. 2.2; Urteil 1C_703/2020 vom 13. Oktober 2022 E. 7.2). Ebenso ist in diesem Fall Art. 7 NHG zu berücksichtigen. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Baubewilligungsbehörde verpflichtet gewesen wäre, für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Gutachtens der ENHK oder EKD die kantonale Fachstelle beizuziehen. Im Kanton Zürich ist dies das Amt für Raumentwicklung (ARE/ZH; Art. 25 Abs. 2 NHG, Art. 26 Abs. 1 NHV, § 2 und § 2a der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV/ZH; LS 702.11]).”
“Was schliesslich die abweichende Meinung der EKD angeht, gilt Folgendes: Das Bauvorhaben betrifft keine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) – was bereits die BVD zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 5d). Ob das Bauvorhaben mit den Anliegen der Denkmalpflege vereinbar ist, beurteilt sich folglich nach kantonalem Recht. Insofern bestand keine Pflicht, ein Gutachten der EKD zum hier strittigen Bauvorhaben einzuholen (vgl. Art. 7 NHG). Dennoch sind das Gutachten der EKD zum Abbruch der Villa C.________ sowie deren Stellungnahme zum Vorgängerprojekt – soweit für das hier zu beurteilende Vorhaben noch massgebend – zu berücksichtigen (vgl. Art. 17a NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. e der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV; SR 451.1]; Jörg Leimbacher, in Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 17a N. 12; allgemein zur Bedeutung von Stellungnahmen von Kommissionen Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 56). Nach den hier massgebenden kantonalen Bestimmungen ist die Aufnahme der schützens- und der erhaltenswerten Baudenkmäler in das Bauinventar Voraussetzung für den Schutz nach Art. 10b BauG (Art. 10e Abs. 1 BauG). Bauinventare haben somit eine negative Rechtswirkung in dem Sinn, dass Objekte, die nicht im Inventar verzeichnet sind, zum vornherein nicht als schützens- oder erhaltenswert gelten (vgl. BVR 2014 S. 251 E. 3.1.1, 2005 S. 219 E. 3.3 f.; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 10a-10f N. 11). Der Garten der Villa C.”
“Das hier fragliche Baugrundstück grenzt im Norden und Osten an das Ortsschutzgebiet an, liegt selbst jedoch ausserhalb desselben. Es befindet sich immerhin innerhalb der im ISOS definierten Umgebungsrichtung U-Ri XI Bildau. Das strittige Bauvorhaben betrifft ein Grundstück in der Bauzone und ist an den Regelbauvorschriften ausgerichtet. Bei der Erteilung einer Baubewilligung im Baugebiet handelt es sich nicht um eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG. Damit besteht grundsätzlich weder eine Pflicht der Bauherrschaft zur Berücksichtigung des ISOS gestützt auf Art. 6 NHG noch die Notwendigkeit einer Begutachtung durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) gemäss Art. 7 NHG. Das erstellte ENHK-Gutachten beruht vielmehr, wie bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid festgehalten hat, auf Art. 17a NHG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1).”
Bei kantonaler Zuständigkeit (z.B. Festlegung des Gewässerraums) begründet Art. 7 NHG nicht automatisch eine Pflicht zu einer obligatorischen ISOS‑Begutachtung; im entschiedenen Fall ergab Art. 7 NHG keine Verpflichtung zur ISOS‑Begutachtung des Gestaltungsplans.
“Eine solche steht vorliegend jedoch nicht infrage; vielmehr hat die Baudirektion im Rahmen des streitbetroffenen Gestaltungsplans erst den Gewässerraum festgelegt. Laut Art. 36a Abs. 1 GSchG handelt es sich bei diesem um den Raum, den oberirdische Gewässer benötigen, um folgende Funktionen gewährleisten zu können: a. die natürlichen Funktionen der Gewässer; b. den Schutz vor Hochwasser; c. die Gewässernutzung. Art. 41a ff. GSchV enthalten Ausführungsbestimmungen dazu. Die Festlegung des Gewässerraums im Rahmen eines nutzungsplanerischen Verfahrens obliegt jedoch nicht dem Bund, sondern den Kantonen. Dementsprechend besagt § 15a der (zürcherischen) Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992, dass Planungsträger die Baudirektion um eine entsprechende Anordnung ersuchen können. In dieser Weise ist die Stadt I auch vorgegangen (zum Verfahren vgl. Merkblatt des AWEL "Festlegung des Gewässerraums" vom September 2018; https://www.zh.ch/de/planen-bauen/wasserbau/gewaesserraum.html). Nach dem Gesagten ergibt sich aus Art. 7 NHG im vorliegenden Fall keine Pflicht zu einer obligatorischen Begutachtung des Gestaltungsplans auf seine Vereinbarkeit mit dem ISOS.”
Die zuständige Fachstelle beurteilt bereits im Bewilligungsverfahren (z. B. im generellen Baugesuchsverfahren), ob ein Gutachten nach Art. 7 Abs. 2 NHG einzuholen ist. Eine tatsächliche Beeinträchtigung des Inventarobjekts muss dazu nicht bereits eingetreten sein; das mögliche Eintreten einer erheblichen Beeinträchtigung kann Gegenstand des Gutachtens sein.
“Gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG ist ein Gutachten der zuständigen eidgenössischen Kommission einzuholen, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Dass eine solche Beeinträchtigung tatsächlich erfolgt, wird nicht vorausgesetzt, sondern ist vielmehr Gegenstand des Gutachtens der ENHK/EDK. Ob die Voraussetzungen für ein Gutachten vorliegen, beurteilt nach Art. 7 Abs. 1 NHG die zuständige Fachstelle für den Natur- und Heimatschutz, d.h. das BAFU, das BAK oder das ASTRA, wenn der Bund für die Bewilligung zuständig ist, und die zuständige kantonale Fachstelle, wenn die Bundesaufgabe durch einen Kanton erfüllt wird (Art. 7 Abs. 1, Art. 24h Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 NHG).”
“Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein im ISOS verzeichnetes Objekt erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die EKD zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Von der Erfüllung einer Bundesaufgabe ist u.a. dann auszugehen, wenn der Biotopschutz nach Art. 18 Abs. 1bis und 1ter NHG betroffen ist,136 wie dies hier der Fall ist. Wie in Erwägung 8 zu zeigen sein wird, bedarf das Vorhaben zudem einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung. Auch insoweit ist die Beurteilung des generellen Baugesuchs mit einer Bundesaufgabe verbunden.137 Demnach stellt sich hier die Frage, ob das betroffene ISOS-Objekt durch das Bauvorhaben erheblich beeinträchtigt werden kann. Ob dies der Fall ist und demnach die EKD beizuziehen ist, beurteilt die KDP als zuständige kantonale Fachstelle (Art. 7 Abs. 1 NHG). Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Abklärung bereits im generellen Baugesuchsverfahren erfolgen muss, in dem u.a. die Lage und Volumetrie der geplanten Gebäude zu beurteilen sind. Diese wirken sich auf die denkmalpflegerische Beurteilung aus. Die Beschwerdeführenden machen im Übrigen geltend, dass jegliche Bebauung der Parzelle Nr. L.________ gegen das Erhaltungsziel A gemäss ISOS verstösst.”
Fehlt eine vorgängige Kommissionsbegutachtung, kann das in der Sache entscheidende Gericht unabhängig von Art. 7 Abs. 1 NHG über die Notwendigkeit einer solchen Begutachtung entscheiden und gegebenenfalls deren Durchführung anordnen.
“Insbesondere müsste der seitens der Bausektion ebenfalls ins Feld geführte Aspekt des raumplanungsrechtlichen Anliegens der inneren Ver- dichtung in diesem Kontext (im Sinne der Frage, ob es sich dabei um ein Interesse von nationaler Bedeutung handelt) zum Tragen kommen. Nicht angezeigt ist es demgegenüber, unter Hinweis auf das Erfordernis der inne- ren Verdichtung bereits den Anwendungsbereich von Art. 6 f. NHG zu be- R1S.2021.05013 Seite 25 schränken. Da zudem besondere Verhältnisse, die spezifisch im zu beurtei- lenden Fall für eine abweichende Beurteilung sprechen würden, weder dar- getan noch ersichtlich sind, ist daran festzuhalten, dass vorliegend im Sin- ne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der Erfüllung einer Bun- desaufgabe und damit der direkten Anwendbarkeit des ISOS auszugehen ist. 5.3.4 Damit fehlt es zunächst an der gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG erforderlichen Begutachtung durch eine der in Art. 23 Abs. 4 der Natur- und Heimat- schutzverordnung (NHV) genannten Kommissionen (ENHK und EKD; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. d NHV). Über die Notwendigkeit, eine entsprechen- de Begutachtung einzuholen, kann ungeachtet der Regelung in Art. 7 Abs. 1 NHG das in der Sache urteilende Gericht entscheiden (vgl. für den umgekehrten Fall einer Verneinung der Notwendigkeit einer Begutachtung VB.2008.00381 vom 26. August 2009, E. 4.6). In diesem Sinne erweist sich somit der”
Trifft die Konstellation die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne des NHG, ist die direkte Anwendbarkeit des ISOS anzunehmen; dies hat zur Folge, dass gemäss den cited Bestimmungen eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 2 NHG sowie die Gutachtenpflicht nach Art. 7 Abs. 2 NHG einschlägig sind.
“05013 Seite 21 planten sechsgeschossigen Gebäudes die räumliche Qualität der beste- henden Siedlung nachhaltig verändert würde, ist ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung des Inventarobjekts aufgrund des geplanten Bauvorhabens auszugehen. Unbehelflich ist sodann die Argumentation der Bausektion, wonach bereits die konkrete Festlegung des ISOS für die Stadt Zürich nicht verfassungs- konform sei und grundlegende Rechtsprinzipien verletze. Während die in Art. 5 NHG vorgesehene Erstellung von Bundesinventaren ihre verfas- sungsrechtliche Grundlage in Art. 78 Abs. 2 BV findet, konkretisieren ins- besondere Art. 8 f. VISOS die für die Bewertung massgeblichen Kriterien. Da die entsprechende Beurteilung nach wissenschaftlichen Massstäben er- folgt, muss eine vorgegebene quantitative Beschränkung, wie sie der Bau- sektion vorzuschweben scheint, von vornherein entfallen. Die im vorliegenden Rekursverfahren massgebliche Frage ist demgegen- über, ob in der konkret zu beurteilenden Konstellation von der Erfüllung ei- ner Bundesaufgabe im Sinne des NHG und damit der direkten Anwendbar- keit des ISOS (mit der Folge des Erfordernisses einer Interessenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und der Gutachtenspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG) auszugehen ist. Allerdings steht insoweit nicht die Verfassungsmäs- sigkeit der entsprechenden NHG-Bestimmungen zur Diskussion, weshalb der teilweise seitens der Rekurrierenden erfolgte Verweis auf Art. 190 BV, der die Massgeblichkeit von Bundesgesetzen für die rechtsanwendenden Behörden statuiert, nichts zur Klärung der strittigen Rechtsfrage beiträgt. Entscheidend ist vielmehr, welche Konstellationen von dem in Art. 78 Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG verwendeten Begriff der Erfüllung von Bundesaufgaben erfasst sind bzw. ob sich das vorstehend skizzierte Verständnis des Bundesgerichts (vgl. E. 5.3.2) als zutreffend er- weist oder ob eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung insbesondere im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben gebo- ten erscheint. Insoweit ist nun zunächst zu konstatieren, dass sich die seitens der Re- kursgegnerschaft verfochtene Differenzierung, welche das Bundesgericht zu Unrecht unberücksichtigt lasse, sachlich nachvollziehen lässt.”
“05013 Seite 21 planten sechsgeschossigen Gebäudes die räumliche Qualität der beste- henden Siedlung nachhaltig verändert würde, ist ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung des Inventarobjekts aufgrund des geplanten Bauvorhabens auszugehen. Unbehelflich ist sodann die Argumentation der Bausektion, wonach bereits die konkrete Festlegung des ISOS für die Stadt Zürich nicht verfassungs- konform sei und grundlegende Rechtsprinzipien verletze. Während die in Art. 5 NHG vorgesehene Erstellung von Bundesinventaren ihre verfas- sungsrechtliche Grundlage in Art. 78 Abs. 2 BV findet, konkretisieren ins- besondere Art. 8 f. VISOS die für die Bewertung massgeblichen Kriterien. Da die entsprechende Beurteilung nach wissenschaftlichen Massstäben er- folgt, muss eine vorgegebene quantitative Beschränkung, wie sie der Bau- sektion vorzuschweben scheint, von vornherein entfallen. Die im vorliegenden Rekursverfahren massgebliche Frage ist demgegen- über, ob in der konkret zu beurteilenden Konstellation von der Erfüllung ei- ner Bundesaufgabe im Sinne des NHG und damit der direkten Anwendbar- keit des ISOS (mit der Folge des Erfordernisses einer Interessenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und der Gutachtenspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG) auszugehen ist. Allerdings steht insoweit nicht die Verfassungsmäs- sigkeit der entsprechenden NHG-Bestimmungen zur Diskussion, weshalb der teilweise seitens der Rekurrierenden erfolgte Verweis auf Art. 190 BV, der die Massgeblichkeit von Bundesgesetzen für die rechtsanwendenden Behörden statuiert, nichts zur Klärung der strittigen Rechtsfrage beiträgt. Entscheidend ist vielmehr, welche Konstellationen von dem in Art. 78 Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG verwendeten Begriff der Erfüllung von Bundesaufgaben erfasst sind bzw. ob sich das vorstehend skizzierte Verständnis des Bundesgerichts (vgl. E. 5.3.2) als zutreffend er- weist oder ob eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung insbesondere im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben gebo- ten erscheint. Insoweit ist nun zunächst zu konstatieren, dass sich die seitens der Re- kursgegnerschaft verfochtene Differenzierung, welche das Bundesgericht zu Unrecht unberücksichtigt lasse, sachlich nachvollziehen lässt.”
Sind die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 NHG erfüllt, ist ein Gutachten der ENHK oder der EKD zwingend einzuholen. Das Gutachten bildet eine für die Entscheidbehörde wesentliche Grundlage und kommt in fachlichen Fragen besonderes Gewicht zu. Von den Schlussfolgerungen des Gutachtens darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden, namentlich wenn die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht vorliegen oder triftige Gründe ein Abweichen rechtfertigen.
“mit Hinweisen) – ein Gutachten der ENHK oder der EKD einzuholen, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Im Gutachten gibt die Kommission an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (a. a. O.). Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für Raumentwicklung (ARE) zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Art. 7 NHG stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Begutachtung durch die ENHK bzw. EKD vorgeschrieben. Erachtet die Fachstelle ein Gutachten für erforderlich, so sind die Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht vorliegen (BGr, 10. November 2023, 1C_315/2022, E. 5.3.1, vgl. zum Ganzen BGr, 19. März 2024, 1C_50/2023).”
“5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 NHG i. V. m. Art. 23 Abs. 4 der dazugehörigen Verordnung vom 16. Januar 1991 [NHV]). Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für Raumentwicklung (ARE) zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Art. 7 NHG stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Begutachtung durch die ENHK bzw. EKD vorgeschrieben. Erachtet die Fachstelle ein Gutachten für erforderlich, so sind die kantonalen Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht vorliegen (BGr, 10. November 2023, 1C_315/2022, E. 5.3.1, vgl. zum Ganzen BGr, 19. März 2024, 1C_50/2023).”
“Gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG ist zwingend ein Gutachten der ENHK einzuholen, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe (vgl. Art. 2 NHG) ein Inventarobjekt erheblich beeinträchtigt wird oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Handelt es sich dagegen lediglich um einen geringfügigen Eingriff in das Inventarobjekt, so ist zumindest eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 VBLN). Fällt diese zugunsten des Vorhabens aus, welches das Inventarobjekt beeinträchtigt, so ist weiter zu prüfen, ob es schonendere, die Schutzziele des BLN weniger beeinträchtigende Möglichkeiten gibt und ob mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 NHG Ersatzmassnahmen anzuordnen sind (vgl. Urteil 1C_654/2021 vom 28. November 2022 E. 7.6). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Sachverständigengutachten abweichen (BGE 145 II 70 E. 5.5 mit Hinweisen). Besonderes Gewicht kommt im Bereich des Natur- und Heimatschutzes den Gutachten der ENHK und der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) zu.”
“Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 NHG erfüllt, d.h. es ist zwingend ein Gutachten der ENHK einzuholen, bevor über die Beschwerde gegen den Gestaltungsplan entschieden wird. Die Sache ist daher an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Dieses hat die Möglichkeit, selbst das Gutachten einzuholen und anschliessend über die Sache neu zu entscheiden oder sie weiter, an eine der Vorinstanzen, zurückzuweisen.”
“Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inven- tar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die unge- schmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstel- lungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Scho- nung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmäler- R1S.2021.05013 Seite 15 ten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufga- be nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder hö- herwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grund- sätzliche Fragen, so verfasst eine Kommission im Sinne von Art. 25 Abs. 1 NHG (gemäss welcher Bestimmung der Bundesrat eine oder mehrere bera- tende Kommissionen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege bestellt) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten, in dem sie angibt, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde (Art. 7 Abs. 3 NHG). Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig, so obliegt gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 NHG die Beurteilung, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist, der kanto- nalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG (wobei gemäss letztgenannter Bestimmung die Kantone Fachstellen für den Naturschutz, den Heimat- schutz und die Denkmalpflege bezeichnen). Art. 10 der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) hält fest, dass bei der Erfüllung von Bun- desaufgaben Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der Er- haltungsziele haben, keine Beeinträchtigung der Objekte darstellen und zu- lässig sind (Abs. 1 Satz 1). Ebenfalls zulässig sind geringfügige Beeinträch- tigungen eines Objekts, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse rechtfertigen lassen (Abs. 1 Satz 2). Bei schwerwiegenden Eingriffen in ein Objekt bei Erfüllung einer Bundesaufgabe darf eine Interessenabwägung nur vorgenommen werden, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Inte- ressen von nationaler Bedeutung vorliegen (Abs.”