Droht einer Naturlandschaft im Sinne von Artikel 15, einer geschichtlichen Stätte oder einem Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung unmittelbare Gefahr, kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation oder das Eidgenössische Departement des Innern1ein solches Objekt durch befristete Massnahmen unter den Schutz des Bundes stellen und die nötigen Sicherungen zu seiner Erhaltung anordnen.2
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Bei unmittelbarer Gefahr können das UVEK oder das EDI ein Objekt nach Art. 16 NHG durch befristete Schutzmassnahmen unter den Schutz des Bundes stellen, auch wenn dessen Schutzwürdigkeit oder nationale Bedeutung noch nicht abschliessend abgeklärt ist (z. B. wenn es wegen fehlender ISOS‑Erfassung noch nicht erfasst ist).
“Dies gilt auch, wenn die Schutzwürdigkeit oder die nationale Bedeutung noch nicht abgeklärt ist, namentlich wenn ein vermutungsweise schützenswertes Objekt wegen fehlender Aktualisierung im ISOS oder in einem anderen bundesrechtlichen Inventar noch nicht erfasst ist (Meinrad Huser, Denkmalschutzrecht: Grundlagen und aktuelle Entwicklungen, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2022 S. 135). Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 78 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 1 NHG). Der Bund kann insbesondere Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung vertraglich oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Weg der Enteignung erwerben oder sichern (Art. 15 Abs. 1 NHG). Soweit der Schutz des Objekts anderweitig sichergestellt ist, entfallen derartige Massnahmen. Bei unmittelbarer Gefahr kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) oder das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ein solches Objekt gemäss Art. 16 NHG durch befristete Massnahmen unter den Schutz des Bundes stellen und die nötigen Sicherungen zu seiner Erhaltung anordnen (vgl. Alexander Rey, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz.”
“Dies gilt auch, wenn die Schutzwürdigkeit oder die nationale Bedeutung noch nicht abgeklärt ist, namentlich wenn ein vermutungsweise schützenswertes Objekt wegen fehlender Aktualisierung im ISOS oder in einem anderen bundesrechtlichen Inventar noch nicht erfasst ist (Meinrad Huser, Denkmalschutzrecht: Grundlagen und aktuelle Entwicklungen, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2022 S. 135). Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 78 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 1 NHG). Der Bund kann insbesondere Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung vertraglich oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Weg der Enteignung erwerben oder sichern (Art. 15 Abs. 1 NHG). Soweit der Schutz des Objekts anderweitig sichergestellt ist, entfallen derartige Massnahmen. Bei unmittelbarer Gefahr kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) oder das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ein solches Objekt gemäss Art. 16 NHG durch befristete Massnahmen unter den Schutz des Bundes stellen und die nötigen Sicherungen zu seiner Erhaltung anordnen (vgl. Alexander Rey, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz.”
Art. 16 NHG erlaubt dem Bund, vorübergehend Schutzmassnahmen anzuordnen, wenn er feststellen muss, dass der Kanton oder sonstige zuständige Instanzen die Bedeutung eines Objekts von nationaler Bedeutung unterschätzen oder die für den vorläufigen Schutz verfügbaren Massnahmen ausgeschöpft sind.
“f.). Art. 16 NHG bietet aufgrund der vorübergehenden Kompetenzerweiterung zugunsten des Bundes insbesondere geschichtlichen Stätten und Kulturdenkmälern noch zusätzlichen Schutz. Danach kann der Bund einschreiten, wenn er feststellen muss, dass der Kanton oder andere zuständige Instanzen die Bedeutung eines Objekts von nationaler Bedeutung unterschätzen, oder wenn die für sie verfügbaren vorläufigen Schutzvorkehren ausgeschöpft sind (vgl. Karl-Ludwig Fahrländer, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Auflage, 2019, Art. 16 NHG N 8). Die eidgenössischen Fachkommissionen ENHK und EKD empfehlen zwar – offensichtlich im Hinblick auf künftige Planänderungen – dem architekturhistorischen Erbe auf dem Gebiet der Gemeinde Arlesheim den nötigen Schutz zukommen zu lassen. Sie attestieren sodann dem "Haus Kaelin" als Teil des Gesamtkunstwerks Goetheanum einen wichtigen und vielschichtigen Zeugniswert, auch wenn das "Haus Kaelin" nicht als überragendes Beispiel der anthroposophischen Architektur gilt. Aus ortsbildlicher Sicht erachten die Kommissionen die Neubebauung der Parzelle Nr. 1554 und Nr. 6990 aber als grundsätzlich möglich, auch wenn der Abbruch des Gebäudes einen Verlust darstelle, der das Gesamtkunstwerk Goetheanum schmälere. In Bezug auf die eigens formulierten Schutzziele kommen die Kommissionen zum Schluss, dass das geplante Bauvorhaben keine der wichtigen Sichtachsen zwischen und zu den ortsbildprägenden Bauten, insbesondere zum Dom und zum Goetheanum wesentlich tangiere. Im Rahmen der vorgenommenen Beurteilung verzichteten die Kommissionen jedoch darauf, eine Unterschutzstellung des "Hauses Kaelin" zu fordern.”
Art. 16 NHG begründet eine vorübergehende Kompetenzerweiterung des Bundes: Er kann befristete Schutzmassnahmen anordnen, wenn eine Naturlandschaft, eine geschichtliche Stätte oder ein Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung in unmittelbarer Gefahr steht. Gemäss der zitierten Rechtsprechung kommt ein Einschreiten insbesondere in Betracht, wenn der Kanton oder andere zuständige Instanzen die Bedeutung des Objekts unterschätzen oder die ihnen zur Verfügung stehenden vorläufigen Schutzvorkehren ausgeschöpft sind.
“f.). Art. 16 NHG bietet aufgrund der vorübergehenden Kompetenzerweiterung zugunsten des Bundes insbesondere geschichtlichen Stätten und Kulturdenkmälern noch zusätzlichen Schutz. Danach kann der Bund einschreiten, wenn er feststellen muss, dass der Kanton oder andere zuständige Instanzen die Bedeutung eines Objekts von nationaler Bedeutung unterschätzen, oder wenn die für sie verfügbaren vorläufigen Schutzvorkehren ausgeschöpft sind (vgl. Karl-Ludwig Fahrländer, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Auflage, 2019, Art. 16 NHG N 8). Die eidgenössischen Fachkommissionen ENHK und EKD empfehlen zwar – offensichtlich im Hinblick auf künftige Planänderungen – dem architekturhistorischen Erbe auf dem Gebiet der Gemeinde Arlesheim den nötigen Schutz zukommen zu lassen. Sie attestieren sodann dem "Haus Kaelin" als Teil des Gesamtkunstwerks Goetheanum einen wichtigen und vielschichtigen Zeugniswert, auch wenn das "Haus Kaelin" nicht als überragendes Beispiel der anthroposophischen Architektur gilt.”
“f.). Art. 16 NHG bietet aufgrund der vorübergehenden Kompetenzerweiterung zugunsten des Bundes insbesondere geschichtlichen Stätten und Kulturdenkmälern noch zusätzlichen Schutz. Danach kann der Bund einschreiten, wenn er feststellen muss, dass der Kanton oder andere zuständige Instanzen die Bedeutung eines Objekts von nationaler Bedeutung unterschätzen, oder wenn die für sie verfügbaren vorläufigen Schutzvorkehren ausgeschöpft sind (vgl. Karl-Ludwig Fahrländer, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Auflage, 2019, Art. 16 NHG N 8). Die eidgenössischen Fachkommissionen ENHK und EKD empfehlen zwar – offensichtlich im Hinblick auf künftige Planänderungen – dem architekturhistorischen Erbe auf dem Gebiet der Gemeinde Arlesheim den nötigen Schutz zukommen zu lassen. Sie attestieren sodann dem "Haus Kaelin" als Teil des Gesamtkunstwerks Goetheanum einen wichtigen und vielschichtigen Zeugniswert, auch wenn das "Haus Kaelin" nicht als überragendes Beispiel der anthroposophischen Architektur gilt. Aus ortsbildlicher Sicht erachten die Kommissionen die Neubebauung der Parzelle Nr. 1554 und Nr. 6990 aber als grundsätzlich möglich, auch wenn der Abbruch des Gebäudes einen Verlust darstelle, der das Gesamtkunstwerk Goetheanum schmälere. In Bezug auf die eigens formulierten Schutzziele kommen die Kommissionen zum Schluss, dass das geplante Bauvorhaben keine der wichtigen Sichtachsen zwischen und zu den ortsbildprägenden Bauten, insbesondere zum Dom und zum Goetheanum wesentlich tangiere. Im Rahmen der vorgenommenen Beurteilung verzichteten die Kommissionen jedoch darauf, eine Unterschutzstellung des "Hauses Kaelin" zu fordern.”
Im konkreten Fall (Haus Kaelin) haben die zuständigen Kommissionen trotz drohendem Abriss davon abgesehen, befristete bzw. provisorische Schutzmassnahmen nach Art. 16 NHG zu verlangen oder anzuordnen. Aus der unterlassenen Anwendung von Art. 16 schlossen die Kommissionen, die Schutzwürdigkeit bzw. die nationale Bedeutung des Objekts sei hinreichend abgeklärt.
“Sie attestieren sodann dem "Haus Kaelin" als Teil des Gesamtkunstwerks Goetheanum einen wichtigen und vielschichtigen Zeugniswert, auch wenn das "Haus Kaelin" nicht als überragendes Beispiel der anthroposophischen Architektur gilt. Aus ortsbildlicher Sicht erachten die Kommissionen die Neubebauung der Parzelle Nr. 1554 und Nr. 6990 aber als grundsätzlich möglich, auch wenn der Abbruch des Gebäudes einen Verlust darstelle, der das Gesamtkunstwerk Goetheanum schmälere. In Bezug auf die eigens formulierten Schutzziele kommen die Kommissionen zum Schluss, dass das geplante Bauvorhaben keine der wichtigen Sichtachsen zwischen und zu den ortsbildprägenden Bauten, insbesondere zum Dom und zum Goetheanum wesentlich tangiere. Im Rahmen der vorgenommenen Beurteilung verzichteten die Kommissionen jedoch darauf, eine Unterschutzstellung des "Hauses Kaelin" zu fordern. Ebenso haben die Kommissionen – trotz der Nichtunterschutzstellung und dem drohenden Abriss des "Hauses Kaelin" – davon abgesehen, befristete bzw. provisorische Schutzmassnahmen nach Art. 16 NHG (bzw. § 19 DHG) zu erlassen bzw. zu fordern. Daraus ist zu schliessen, dass die Kommissionen die Schutzwürdigkeit oder die nationale Bedeutung des "Hauses Kaelin" als genügend abgeklärt erachteten.”
“Sie attestieren sodann dem "Haus Kaelin" als Teil des Gesamtkunstwerks Goetheanum einen wichtigen und vielschichtigen Zeugniswert, auch wenn das "Haus Kaelin" nicht als überragendes Beispiel der anthroposophischen Architektur gilt. Aus ortsbildlicher Sicht erachten die Kommissionen die Neubebauung der Parzelle Nr. 1554 und Nr. 6990 aber als grundsätzlich möglich, auch wenn der Abbruch des Gebäudes einen Verlust darstelle, der das Gesamtkunstwerk Goetheanum schmälere. In Bezug auf die eigens formulierten Schutzziele kommen die Kommissionen zum Schluss, dass das geplante Bauvorhaben keine der wichtigen Sichtachsen zwischen und zu den ortsbildprägenden Bauten, insbesondere zum Dom und zum Goetheanum wesentlich tangiere. Im Rahmen der vorgenommenen Beurteilung verzichteten die Kommissionen jedoch darauf, eine Unterschutzstellung des "Hauses Kaelin" zu fordern. Ebenso haben die Kommissionen – trotz der Nichtunterschutzstellung und dem drohenden Abriss des "Hauses Kaelin" – davon abgesehen, befristete bzw. provisorische Schutzmassnahmen nach Art. 16 NHG (bzw. § 19 DHG) zu erlassen bzw. zu fordern. Daraus ist zu schliessen, dass die Kommissionen die Schutzwürdigkeit oder die nationale Bedeutung des "Hauses Kaelin" als genügend abgeklärt erachteten.”
Art. 16 NHG kann auch angewendet werden, wenn Schutzwürdigkeit oder nationale Bedeutung noch nicht abschliessend abgeklärt sind (z. B. weil ein vermutungsweise schützenswertes Objekt im ISOS oder in einem anderen Inventar noch nicht erfasst ist).
“Dies gilt auch, wenn die Schutzwürdigkeit oder die nationale Bedeutung noch nicht abgeklärt ist, namentlich wenn ein vermutungsweise schützenswertes Objekt wegen fehlender Aktualisierung im ISOS oder in einem anderen bundesrechtlichen Inventar noch nicht erfasst ist (Meinrad Huser, Denkmalschutzrecht: Grundlagen und aktuelle Entwicklungen, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2022 S. 135). Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 78 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 1 NHG). Der Bund kann insbesondere Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung vertraglich oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Weg der Enteignung erwerben oder sichern (Art. 15 Abs. 1 NHG). Soweit der Schutz des Objekts anderweitig sichergestellt ist, entfallen derartige Massnahmen. Bei unmittelbarer Gefahr kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) oder das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ein solches Objekt gemäss Art. 16 NHG durch befristete Massnahmen unter den Schutz des Bundes stellen und die nötigen Sicherungen zu seiner Erhaltung anordnen (vgl. Alexander Rey, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz.”
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