Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214;BBl 1991 III 1121). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Aufgehoben durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), mit Wirkung seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2629;BBl 2013 3009). ↩
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Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein in einem Bundesinventar aufgeführtes Objekt erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so ist für die Entscheidbehörde ein Gutachten der Eidgenössischen Natur‑ und Heimatschutzkommission (ENHK) oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) einzuholen. Die Kommissionen geben darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten ist oder wie es zu schonen ist.
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG haben die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG). Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 der dazugehörigen Verordnung vom 16. Januar 1991 [NHV; SR 451.1]). Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art.”
“Da die Baubewilligung einer Solaranlage auf einem Kulturdenkmal eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG darstellt, ist zudem Folgendes zu berücksichtigen: Gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) als eidgenössische Fachkommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Darin gibt die Kommission an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Diese Begutachtung ist obligatorisch.25 Soll der durch die Art. 6 und 7 NHG angestrebte verstärkte Schutz nicht unterlaufen werden, sind an das Kriterium der möglichen Beeinträchtigung geringe Anforderungen zu stellen.”
“E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) als eidgenössische Fachkommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Darin gibt die Kommission an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG).”
Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung. Bewilligungen sind nur denkbar, wenn keine wichtigen Anliegen der Raumplanung bzw. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen; die Massnahme darf ferner nicht über das hinausgehen, was zum Schutz des Objektes und seiner Umgebung erforderlich ist.
“Weitere Voraussetzung ist, dass dem Vorhaben keine wichtigen Anliegen der Raumplanung entgegenstehen (vgl. Art. 24c Abs. 5 RPG). Hierzu zählen namentlich die Vorschriften zu den Zielen und Grundsätzen in Art. 1 und 3 RPG, wie etwa die Landschaft zu schützen (Art. 1 Abs. 2 lit. b RPG) und sie zu schonen (Art. 1 Abs. 2 Ingress RPG). Siedlungen, Bauten und Anlagen sollen sich insbesondere in die Landschaft einordnen und naturnahe Landschaften und Erholungsräume sollen erhalten bleiben (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b und d RPG). Gefordert ist eine umfassende Interessenabwägung (vgl. BGer 1C_178/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 115 Ib 472 E. 2e/aa; vgl. auch Muggli in: Aemisegger/ Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., N 46 zu Art. 24c RPG). Ferner dürfen Bewilligungen nach Art. 24 ff. RPG ausdrücklich nur erteilt werden, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 43a Ingress und lit. e RPV). Nach Art. 3 NHG, der auch bei Landschaften von kantonaler und lokaler Bedeutung zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 NHG; vgl. BGE 131 II 545 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 4), sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben (wozu auch die Erteilung einer kantonalen Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone gehören) dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft; der Eingriff ist jedoch nur gestattet, wo ein überwiegendes allgemeines Interesse dies erfordert (vgl. BGE 137 II 266 E 4.); eine Massnahme darf jedoch nicht weiter gehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert (Art. 3 Abs. 3 NHG). Nach kantonalem Richtplan befindet sich – wie erwähnt (siehe oben Sachverhalt Ziffer A/b) – das Bauvorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet. Solche Gebiete umfassen Landschaften und Landschaftsteile, die sich durch ihre Vielfalt, Einmaligkeit und Schönheit oder ihre erdgeschichtliche Bedeutung auszeichnen; sie werden oft als besondere Erlebnisräume vom Erholung suchenden Menschen geschätzt.”
“Weitere Voraussetzung ist, dass dem Vorhaben keine wichtigen Anliegen der Raumplanung entgegenstehen (vgl. Art. 24c Abs. 5 RPG). Hierzu zählen namentlich die Vorschriften zu den Zielen und Grundsätzen in Art. 1 und 3 RPG, wie etwa die Landschaft zu schützen (Art. 1 Abs. 2 lit. b RPG) und sie zu schonen (Art. 1 Abs. 2 Ingress RPG). Siedlungen, Bauten und Anlagen sollen sich insbesondere in die Landschaft einordnen und naturnahe Landschaften und Erholungsräume sollen erhalten bleiben (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b und d RPG). Gefordert ist eine umfassende Interessenabwägung (vgl. BGer 1C_178/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 115 Ib 472 E. 2e/aa; vgl. auch Muggli in: Aemisegger/ Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., N 46 zu Art. 24c RPG). Ferner dürfen Bewilligungen nach Art. 24 ff. RPG ausdrücklich nur erteilt werden, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 43a Ingress und lit. e RPV). Nach Art. 3 NHG, der auch bei Landschaften von kantonaler und lokaler Bedeutung zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 NHG; vgl. BGE 131 II 545 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 4), sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben (wozu auch die Erteilung einer kantonalen Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone gehören) dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft; der Eingriff ist jedoch nur gestattet, wo ein überwiegendes allgemeines Interesse dies erfordert (vgl. BGE 137 II 266 E 4.); eine Massnahme darf jedoch nicht weiter gehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert (Art. 3 Abs. 3 NHG). Nach kantonalem Richtplan befindet sich – wie erwähnt (siehe oben Sachverhalt Ziffer A/b) – das Bauvorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet. Solche Gebiete umfassen Landschaften und Landschaftsteile, die sich durch ihre Vielfalt, Einmaligkeit und Schönheit oder ihre erdgeschichtliche Bedeutung auszeichnen; sie werden oft als besondere Erlebnisräume vom Erholung suchenden Menschen geschätzt.”
Bei der Variantenprüfung sind solche Alternativen einzubeziehen, die Landschaft, Wald, Gewässerraum und sonstige Schutzgüter weniger beeinträchtigen. Dem Erhalt von Wald- und Gewässerraum ist dabei besondere Beachtung zu schenken.
“Zu berücksichtigen sind demnach unter anderem die Anliegen der Landwirtschaft und die Schonung der Fruchtfolgeflächen (FFF). Im Verfahren zur Genehmigung des Wasserbauplans ist somit eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Beim Erlass des Wasserbauplans handelt es sich um eine raumwirksame Tätigkeit, die als solche einer gesamthaften Abwägung und Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen unterliegt (Art. 2 Abs. 1 RPG; Art. 1-3 RPV[7]). Nach Art. 3 Abs. 1 RPV haben die Behörden im Rahmen ihrer Handlungsspielräume alle betroffenen Interessen zu ermitteln und zu beurteilen. Darunter fallen neben den Zielen und Grundsätzen des Planungsrechts auch die öffentlichen Interessen ausserhalb der Raumplanung sowie private Interessen. Den Interessen ist aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b RPV sind in diese umfassende Interessenabwägung Alternativen und Varianten miteinzubeziehen. Dies ergibt sich auch aus Art. 3 NHG[8], Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG[9] sowie Art. 18 Abs. 1ter NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 6 NHV[10]. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob andere, Landschaft bzw. Wald und Umwelt schonendere Standorte vorhanden sind. Die Behörde ist allerdings nur verpflichtet, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen; Varianten, die gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile aufweisen, können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden.[11]”
“Nach dem Ausgeführten hätte vorliegend im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung eine Variantenprüfung durchgeführt werden müssen. Eine solche ist jedoch unterblieben. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Luftseilbahnsysteme vermögen diesen Mangel nicht zu beheben, denn sie verbleiben auf einer sehr allgemeinen Ebene. Sie vermögen daher nicht aufzuzeigen, dass andere gängige Luftseilbahnsysteme als Ersatz der bestehenden Pendelbahn von vornherein nicht ernsthaft in Betracht fallen. Die falsche Rechtsauslegung der Beschwerdegegnerin und des BAV haben zu einer ausschliesslichen Ausrichtung auf das beantragte Seilbahnprojekt geführt. Dies bedeutet eine Beschränkung der Beurteilung der Standortgebundenheit und der Interessenabwägung, die von Rechts wegen umfassend sein muss. Insbesondere dem Interesse an der Erhaltung des Waldes und des Gewässerraums wird dadurch nicht die rechtlich vorgeschriebene Stellung eingeräumt. Ein solches Vorgehen ist unzulässig und verstösst gegen Art. 3 NHG, Art. 5 Abs. 2 WaG, Art. 3 RPV, Art. 41c Abs. 1 GSchV sowie, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, als Folge davon auch gegen Art. 10b Abs. 2 lit. b USG (vgl. vorne E. 5.1 und 5.2).”
Die Pflicht zur Schonung der heimatlichen Landschaft, des Ortsbilds, geschichtlicher Stätten sowie Natur‑ und Kulturdenkmäler gilt unabhängig von der Einstufung oder einer Inventaraufnahme des Objekts. Art. 3 Abs. 1 NHG verlangt grundsätzlich Schonung; zugleich ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei eine Massnahme nicht weitergehen darf, als es der Schutz des Objekts und seiner Umgebung erfordert.
“E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs. 1). Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinn von Art. 4 NHG; eine Massnahme darf jedoch nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert (Abs. 3). Diese Bestimmung verlangt folglich nach einer weiteren Interessenabwägung (statt vieler BGE 131 II 545 E. 2.1), die sich thematisch mit der in E. 2.2 hiervor bereits genannten überlagert.”
“E. 6.2). Gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung handelt (Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 NHG), und unabhängig davon, ob es in ein Inventar aufgenommen ist (Anne-Christine Favre, in Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 3 N. 3; vgl. BGer 1C_511/2014 vom”
Bei Spezialfällen (z. B. Mobilfunkanlagen) sind landschafts‑ und denkmalpflegerische Schutzinteressen im Rahmen des kantonalen Bewilligungsverfahrens zu prüfen.
“32 VRPG Art. 43 Baubewilligungsdekretart. 43 DPCart. 43 Baubewilligungsdekret Art. 25 VRPGart. 25 LPJAart. 25 VRPG Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG Art. 48 VRPGart. 48 LPJAart. 48 VRPG VGE 2020/453/454 Art. 13 NISVart. 13 ORNIart. 13 ORNI BGE 126 II 399ATF 126 II 399DTF 126 II 399 1C_627/2019 Art. 11 NISVart. 11 ORNIart. 11 ORNI Art. 11 NISVart. 11 ORNIart. 11 ORNI Art. 11 NISVart. 11 ORNIart. 11 ORNI 1C_226/2018 1C_343/2015 Art. 3 NISVart. 3 ORNIart. 3 ORNI Art. 3 NISVart. 3 ORNIart. 3 ORNI 1C_405/2011 BVR 2016 507 BVR 2014 508 Art. 9 BauGart. 9 LCart. 9 BauG BGE 115 Ia 370ATF 115 Ia 370DTF 115 Ia 370 BVR 2009 328 BVR 2006 145 Art. 9 BauGart. 9 LCart. 9 BauG Art. 9 BauGart. 9 LCart. 9 BauG BVR 2019 15 BVR 2009 328 BVR 2006 491 BVR 2009 6 Art. 1 FMGart. 1 LTCart. 1 LTC BVR 2007 126 VGE 22095/22101 VGE 2020/353 Art. 10 BauGart. 10 LCart. 10 BauG Art. 10 BauGart. 10 LCart. 10 BauG BVR 2009 328 VGE 2020/82 Art. 9 BauGart. 9 LCart. 9 BauG Art. 5 NHGart. 5 LPNart. 5 LPN Art. 3 NHGart. 3 LPNart. 3 LPN BGE 131 II 545ATF 131 II 545DTF 131 II 545 BGE 124 II 146ATF 124 II 146DTF 124 II 146 1C_248/2009 1C_116/2018 1C_685/2013 Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG Art. 106 VRPGart. 106 LPJAart. 106 VRPG Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos100 2020 40915.02.2022Bauvorhaben Mobilfunkanlage (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 13. Oktober 2020; BVD 110/2019/200)Normen BundArt. 1 FMGArt. 3 NHGArt. 5 NHGRechtsprechung BundBGE 131 II 545BGE 126 II 399BGE 124 II 1461C_627/20191C_226/20181C_116/2018Normen KantonArt. 43 BaubewilligungsdekretArt. 9 BauGArt. 10 BauGRechtsprechung KantonVGE 15VGE 2020/453/454VGE 22095/22101Normen Bund/Kanton”
Siedlungen, Bauten und Anlagen haben sich in die Landschaft einzuordnen. Die Tragweite dieses Einordnungsgebots hängt von der Schutzwürdigkeit der jeweiligen Landschaft ab. Es gilt nicht nur für besonders schutzwürdige Gebiete, sondern auch für Alltagslandschaften; mindestens sollen Bauten und Anlagen nicht störend in Erscheinung treten.
“Die Landschaft ist zu schonen (Art. 3 Abs. 2 RPG; Art. 3 NHG). Insbesondere haben die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden den Grundsatz nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b RPG zu beachten, wonach sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen sollen. Die Tragweite des Einordnungsgebots nach Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG variiert je nach Schutzwürdigkeit der beanspruchten Landschaft. Bauten und Anlagen sollen zumindest nicht störend in Erscheinung treten, sich aber nicht nur in besonders schutzwürdige Landschaften einordnen, sondern auch in "Alltagslandschaften" (Tschannen, Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, Art. 3 N. 55 f.). Der Grundsatz, wonach die Landschaft zu schonen ist, geht nicht im spezielleren Grundsatz der Einordnung von Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft (lit.”
Bei der Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage (als Bundesaufgabe) ist zu prüfen, ob die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle heranziehen muss, um die Notwendigkeit eines Gutachtens der ENHK oder EKD zu beurteilen.
“Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist, auch innerhalb der Bauzone, eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG, weshalb die zuständigen Behörden zur Schonung der in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventar-Objekten nach Art. 6 NHG verpflichtet sind (BGE 131 II 545 E. 2.2; Urteil 1C_703/2020 vom 13. Oktober 2022 E. 7.2). Ebenso ist in diesem Fall Art. 7 NHG zu berücksichtigen. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Baubewilligungsbehörde verpflichtet gewesen wäre, für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Gutachtens der ENHK oder EKD die kantonale Fachstelle beizuziehen. Im Kanton Zürich ist dies das Amt für Raumentwicklung (ARE/ZH; Art. 25 Abs. 2 NHG, Art. 26 Abs. 1 NHV, § 2 und § 2a der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV/ZH; LS 702.11]).”
Bei der Erteilung von Bewilligungen für Mobilfunkanlagen ist gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG zu prüfen, ob alternative Standorte ausserhalb der Schutzobjekte und ihrer Wirkungsbereiche möglich sind; bestehen solche Möglichkeiten, ist ihnen der Vorzug zu geben. Können alternative Standorte nicht verwirklicht werden, sind die Interessen der technisch erforderlichen Installation und des Denkmalschutzes sorgfältig gegeneinander abzuwägen.
“Die Kantone sorgen bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]). Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage gilt auch innerhalb der Bauzone als Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG, weshalb die zuständigen Behörden zur Schonung der in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte verpflichtet sind (BGE 131 II 545 E. 2.2). Nach dem Grundsatzdokument der eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) «Mobilfunkantennen und Baudenkmäler» vom 22. Juni 2018 sind alternative Standorte ausserhalb der Schutzobjekte und ihres Wirkungsbereichs zu evaluieren, um Beeinträchtigungen von Denkmälern und ihrer Umgebung durch Mobilfunkanlagen zu vermeiden. Wenn solche Möglichkeiten bestehen, sei ihnen im Interesse des Denkmalschutzes der Vorzug zu geben. Sei dies nicht möglich, seien die Interessen der technisch erforderlichen Installation und des Denkmalschutzes sorgfältig gegeneinander abzuwägen (S. 3; abrufbar unter: <www.bak.admin.ch/bak/baukultur/ekd/grund-satzdokumente-leitsaetze/dokumente>).”
Bei der Interessenabwägung nach Art. 3 NHG können ISOS‑Relevés oder behördeninterne Relevés, die eine regionale Bedeutung eines Ortsbilds ausweisen, das Gewicht zugunsten des Schutzes erhöhen. Ein solcher Eintrag bildet jedoch keinen automatischen Vorrang; er ist als Hinweis zu berücksichtigen und die konkrete Bedeutung, die räumliche Abgrenzung sowie etwaige Sicht‑ und Perimeterbezüge sind im Einzelfall zu prüfen.
“Pour ce périmètre, la stratégie est décrite ainsi: "Conformément aux directives cantonales, le redimensionnement des zones à bâtir dans le centre a été poursuivi à travers les mesures suivantes: – dézonage des parcelles libres de construction situées en dehors du territoire urbanisé ou en bordure de la zone agricole; – changement d'affectation des terrains non bâtis de plus de 2'500 m2 dans le territoire urbanisé; – changement d'affectation des terrains non bâtis de moins de 2'500 m2 dans le territoire urbanisé, afin de préserver des espaces libres valorisant le vieux village. Le relevé ISOS a permis d'identifier les secteurs concernés (échappées dans l'environnement avec objectif de sauvegarde "a" selon l'ISOS)." A propos du "relevé ISOS", le rapport 47 OAT expose ce qui suit (p. 18): "Bercher n'est pas inscrit à l'ISOS [Inventaire fédéral des sites construits d'importance nationale à protéger en Suisse], mais le village a été qualifié de village d'importance régionale par la fiche de relevé établie en 2005 sur mandat de l'OFC. Cette dernière met en évidence les qualités spatiales évidentes de l'agglomération historique, en raison de l'animation créée par le caractère mouvementé du terrain et l'imbrication des bâtiments, produisant des circulations pleines d'imprévus. Les qualités historico-architecturales du site, également qualifiées d'évidentes, sont conférées par le bon état général des fermes de grande ampleur constituant l'agglomération historique. Conformément à l'art. 3 LPN et à la pesée des intérêts qu'il prévoit, le nouveau PA s'attache à préserver ces qualités, notamment par la préservation des espaces environnants et des vides à l'intérieur du village, ainsi que par des règles architecturales régissant la transformation des bâtiments bien notés au recensement architectural (notes *4* à *2*) qui, ensemble, confèrent la qualité au site." C. Un projet de PACom a été mis à l'enquête publique du 26 mars au 2 mai 2022, qui définit plusieurs types de zone à bâtir, notamment: la zone d'habitation de très faible densité 15 LAT, la zone centrale 15 LAT A, la zone centrale 15 LAT B, la zone mixte 15 LAT A, la zone mixte 15 LAT B. Le régime prévu pour la parcelle no 148 est celui de la zone centrale 15 LAT B (selon le "plan de la commune") avec un "périmètre superposé: aire d'évolution des constructions" – cela correspond à l'implantation du bâtiment d'habitation existant (avec une légère extension), au sud de la parcelle – et, pour le reste, un "périmètre superposé: aire de jardin" (ces périmètres sont figurés sur le "plan de la localité").”
“En raison de cette non entrée en matière, aucune pesée des intérêts ni coordination n'avait été effectuée. De ce fait, le préavis du SIPaL n'a pas été déterminant dans la décision de dézonage de la parcelle n° 754. ii. Comme indiqué ci-avant, le déclassement de la parcelle n° 754 n'est pas justifié sur la base de l'ISOS et cet argumentaire n'est pas mentionné à la page 15 du 47 OAT relatif à la stratégie de redimensionnement, qui constitue la raison principale du dézonage à savoir: - dézoner les parcelles libres de construction situées en frange du territoire agricole (hors périmètre du territoire urbanisé, [...]) de manière à assurer une transition douce avec le "grand paysage" > Dézonage de la parcelle n° 754. Ceci-dit, bien que la commune ne soit pas inscrite à l'ISOS, elle a fait l'objet d'une évaluation dans le cadre de l'établissement de l'inventaire, qui lui a reconnu une valeur régionale. Dans la pesée des intérêts effectuée par la commune et en application de l'art. 3 LPN, la poursuite des objectifs de sauvegarde "a" de l'échappée dans l'environnement I ("Plaine de vergers et champs") mentionnée dans le relevé de l'ISOS contribue à confirmer la pertinence de ce choix de dézonage. iii. Le préavis du SIPaL-MS du 8.10.2015 n'a pas été déterminant dans les options prises par la commune sur ces deux parcelles, qui ont été analysées sur la base des dispositions légales actuellement en vigueur (LAT révisée, 4ème adaptation du PDCn) et des fiches d'application publiées par le SDT (v. également ci-après). iv. La délimitation du territoire urbanisé s'est faite dans le strict respect des critères définis dans la fiche d'application "Comment délimiter le territoire urbanisé?" (SDT, septembre 2018), notamment: > se rapprocher au plus près des constructions et des abords aménagés en se calant sur des éléments physiques du site. > se caler sur le foncier (lorsque les limites cadastrales sont proches des éléments aménagés). > si le terrain en zone à bâtir est (.”
“Das Dorf Ursenbach ist im ISOS eingetragen. Darin wird dem Dorf aber nicht gesamtschweizerische, sondern lediglich regionale Bedeutung zugemessen (angefochtener Entscheid E. 9a). Die entsprechende Dokumentation (act. 3A pag. 107) ist daher nicht Teil des ISOS, das nur schützenswerte Ortsbilder von nationaler Bedeutung umfasst (Art. 5 NHG; Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 der Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12]). Sie bietet aber immerhin einen Hinweis auf ein schutzwürdiges Ortsbild und ist bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 3 NHG von Bedeutung (BGE 124 II 146 E. 6b a.E.). Die streitbetroffene Mobilfunkantenne befindet sich allerdings ausserhalb des im ISOS eingetragenen Gebietsperimeters. Ein massgeblicher Sichtbezug zwischen dem Antennenmast und dem rund 900 m entfernten Dorf besteht aufgrund der Distanz und der örtlichen Topografie, mithin dem knickartigen Verlauf des Seitentals und dem Hangwald, nicht (angefochtener Entscheid E. 9a und 9e; Kartenausschnitt von swisstopo, act. 3C pag. 463). Ein solcher wird von den Beschwerdeführenden auch nicht behauptet. Der Eintrag im ISOS zum Dorf Ursenbach ist für die ästhetische Beurteilung der Mobilfunkanlage folglich nicht von Bedeutung; zur Anwendung kommen vorab die allgemeinen Ortsbildschutzvorschriften.”
Art. 3 NHG verpflichtet Bund und Kantone, bei der Erfüllung von Bundesaufgaben das Landschafts‑ und Ortsbild sowie geschichtliche Stätten und Denkmäler zu schonen, unabhängig von einer Einstufung in Inventare oder von der regionalen/nationalen Bedeutung des Objekts. Auch Gebiete oder Objekte mit mittlerer Schutzwürdigkeit verdienen zumindest Schonung. Es ist eine Abwägung aller betroffenen Interessen vorzunehmen; eine Eingriffsmassnahme darf nicht weitergehen, als es zum Schutz des Objekts und seiner Umgebung erforderlich ist (Verhältnismässigkeit).
“L'octroi d'un permis de construire pour une installation de téléphonie mobile constitue, (également) en zone à bâtir, une tâche fédérale au sens de l'art. 78 al. 2 Cst.12 et de l'art. 2 LPN13. La LPN et ses ordonnances d'exécution sont ainsi directement applicables. Selon l'art. 3 al. 1 LPN, les autorités, services, instituts et établissements fédéraux ainsi que les cantons doivent, dans l'accomplissement des tâches de la Confédération, prendre soin de ménager l'aspect caractéristique du paysage et des localités, les sites évocateurs du passé, les curiosités naturelles et les monuments historiques et, lorsque l'intérêt général prévaut, d'en préserver l'intégrité. Ce devoir existe indépendamment du fait qu'il s'agisse d'un objet d'importance nationale ou (seulement) régionale, respectivement locale et également indépendamment du fait qu'il a été mentionné dans un inventaire ou non14 (art. 3 en relation avec l'art. 4 LPN). Une mesure ne doit cependant pas aller au-delà de ce qu’exige la protection de l’objet et de ses environs. Dans la pesée d'intérêts imposée par l'art. 3 LPN, tous les intérêts doivent être pris en considération et non pas seulement ceux d'importance nationale.15 Sur la base de l'art. 3 LPN, même les territoires dont l'intérêt de protection est moyen méritent au moins qu'on les ménage. Cette disposition ne prévoit pas un régime de protection absolue mais fait appel à une pesée des intérêts en présence16. Le principe de proportionnalité est expressément rappelé à l'al. 3 de cette disposition. L'obligation de ménager consiste à éviter de porter des atteintes ou à les minimaliser, ainsi qu'à entretenir les objets, qui doivent être protégés contre la destruction et contre la dépréciation. Il s'agit d'empêcher les préjudices définitifs, mais aussi les atteintes de longue durée. Préserver l'intégrité ou « conserver intact » ne signifie pas laisser l'objet sans aucune atteinte, mais le conserver dans son identité, dans le but assigné à sa protection.17 Lorsqu'un objet figure dans un inventaire fédéral comme étant d'importance nationale, la protection renforcée de l'art.”
“L'art. 3 al. 1 LPN prescrit aux autorités fédérales et cantonales, lorsqu'elles accomplissent une tâche fédérale, de ménager l'aspect caractéristique du paysage et des localités, les sites évocateurs du passé, les curiosités naturelles et les monuments historiques et, lorsque l'intérêt général prévaut, d'en préserver l'intégrité - cas échéant en renonçant à construire (al. 2 let. a in fine). Ce devoir existe quelle que soit l'importance de l'objet, qu'il s'agisse d'un objet d'importance nationale, régionale ou locale (art. 3 al. 3 en relation avec l'art. 4 LPN). L'art. 3 LPN ne prévoit pas une protection absolue du paysage; une atteinte ne peut cependant se justifier qu'en présence d'intérêts publics prépondérants. Il y a dès lors lieu de procéder à une mise en balance de l'ensemble des intérêts publics et privés touchés par le projet litigieux, qui tienne compte du but assigné à la mesure de protection et de l'atteinte qui lui est portée (ATF 137 II 266 consid. 4 et les références; 124 II 146 consid. 5a p. 157; arrêts 1C_573/2018 du 24 novembre 2021 consid. 5.5; 1C_487/2012 du 13 mai 2013 consid. 10.1). Selon l'art. 23g LPN, un parc naturel régional est un vaste territoire à faible densité d'occupation qui se distingue par un riche patrimoine naturel et culturel et où constructions et installations s'intègrent dans le paysage rural et dans la physionomie des localités (al. 1). Il a pour objet: de conserver et de mettre en valeur la qualité de la nature et du paysage (al. 2 let. a); de renforcer les activités économiques axées sur le développement durable, qui sont exercées sur son territoire et d'encourager la commercialisation des biens et des services qu'elles produisent (let b).”
“L'art. 3 al. 1 LPN prescrit aux autorités fédérales et cantonales, lorsqu'elles accomplissent une tâche fédérale, de ménager l'aspect caractéristique du paysage et des localités, les sites évocateurs du passé, les curiosités naturelles et les monuments historiques et, lorsque l'intérêt général prévaut, d'en préserver l'intégrité - cas échéant en renonçant à construire (al. 2 let. a in fine). Ce devoir existe quelle que soit l'importance de l'objet, qu'il s'agisse d'un objet d'importance nationale, régionale ou locale (art. 3 al. 3 en relation avec l'art. 4 LPN). L'art. 3 LPN ne prévoit pas une protection absolue du paysage; une atteinte ne peut cependant se justifier qu'en présence d'intérêts publics prépondérants. Il y a dès lors lieu de procéder à une mise en balance de l'ensemble des intérêts publics et privés touchés par le projet litigieux, qui tienne compte du but assigné à la mesure de protection et de l'atteinte qui lui est portée (ATF 137 II 266 consid. 4 et les références; 124 II 146 consid. 5a p. 157; arrêt 1C_573/2018 du 24 novembre 2021 - Grenchenberg - consid. 5.5; arrêt 1C_487/2012 du 13 mai 2013 consid. 10.1). Selon l'art. 23g LPN, un parc naturel régional est un vaste territoire à faible densité d'occupation qui se distingue par un riche patrimoine naturel et culturel et où constructions et installations s'intègrent dans le paysage rural et dans la physionomie des localités (al. 1). Il a pour objet: de conserver et de mettre en valeur la qualité de la nature et du paysage (al. 2 let. a); de renforcer les activités économiques axées sur le développement durable, qui sont exercées sur son territoire et d'encourager la commercialisation des biens et des services qu'elles produisent (let b).”
Bei Mobilfunkanlagen kann das öffentliche Interesse an einer flächendeckenden Versorgung privaten Standortinteressen überwiegen. Orts‑ und Landschaftsbild sowie der Gesundheitsschutz (Einhaltung der NISV‑Grenzwerte) sind dabei zu berücksichtigen; eine rechtskonforme Interessenabwägung nach Art. 3 Abs. 3 NHG ist erforderlich.
“Mit der Wahl des Standorts und der Gestaltung der Anlage sei im Weiteren versucht worden, das Orts- und Landschaftsbild so weit wie möglich zu schonen; dieses sei mithin nur mittelmässig betroffen. Der umstrittene Standort liege weder in einer besonderen Landschafts- oder Ortsbildschutzzone noch betreffe er denkmalgeschützte Bauten. Insgesamt sei das «Opfer» («le sacrifice») als gering einzustufen, zumal die Anlage von öffentlich begangenen Standorten aus nur bedingt wahrnehmbar sei und der Standort dem Konzentrationsprinzip entspreche. Das Interesse der betroffenen Privatpersonen, dass die Anlage nicht im Blickfeld ihrer Grundstücke errichtet werde, habe im vorliegenden Fall hinter die öffentlichen Interessen am Ausbau der Mobilfunkversorgung zurückzutreten. Dem Gesundheitsschutz werde im Übrigen ausreichend Rechnung getragen, weil die Vorgaben und Grenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) eingehalten seien. Da die Vorinstanz somit eine rechtlich korrekte Interessenabwägung nach Art. 3 Abs. 3 NHG vorgenommen habe, stünden dem Bauvorhaben auch keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 24 Bst. b RPG entgegen. Das AGR habe die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone deshalb zu Recht erteilt.”
“Mit der Wahl des Standorts und der Gestaltung der Anlage sei im Weiteren versucht worden, das Orts- und Landschaftsbild so weit wie möglich zu schonen; dieses sei mithin nur mittelmässig betroffen. Der umstrittene Standort liege weder in einer besonderen Landschafts- oder Ortsbildschutzzone noch betreffe er denkmalgeschützte Bauten. Insgesamt sei das «Opfer» («le sacrifice») als gering einzustufen, zumal die Anlage von öffentlich begangenen Standorten aus nur bedingt wahrnehmbar sei und der Standort dem Konzentrationsprinzip entspreche. Das Interesse der betroffenen Privatpersonen, dass die Anlage nicht im Blickfeld ihrer Grundstücke errichtet werde, habe im vorliegenden Fall hinter die öffentlichen Interessen am Ausbau der Mobilfunkversorgung zurückzutreten. Dem Gesundheitsschutz werde im Übrigen ausreichend Rechnung getragen, weil die Vorgaben und Grenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) eingehalten seien. Da die Vorinstanz somit eine rechtlich korrekte Interessenabwägung nach Art. 3 Abs. 3 NHG vorgenommen habe, stünden dem Bauvorhaben auch keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 24 Bst. b RPG entgegen. Das AGR habe die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone deshalb zu Recht erteilt.”
Bei Projekten wie privaten Seilbahnanlagen gebietet Art. 3 Abs. 1 NHG eine umfassende Interessenabwägung; diese darf nicht dadurch umgangen werden, dass von vornherein nur ein bevorzugtes Seilbahnsystem in Betracht gezogen wird. Soweit verschiedene Systemvarianten erhebliche Unterschiede für geschützte Räume (z.B. Wald, Gewässerraum) oder Nachbarinteressen bewirken können, sind die sinnvollen Alternativen in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen und ihre Vor‑ und Nachteile zu prüfen.
“Das ist unhaltbar, da gängige Seilbahnsysteme in Bezug auf die Beanspruchung des Waldes, des Gewässerraums und womöglich auch von Nachbarinteressen wesentliche Vorteile haben dürften. Die betrieblichen Vorteile des gewählten Seilbahnsystems können in einer Interessenabwägung stark gewichtet werden, nicht jedoch als Argument dazu dienen, jegliche anderen Seilbahnsysteme als "ausser Betracht fallend" zu qualifizieren und die gesetzlich vorgeschriebene, umfassende Interessenabwägung zu unterlassen. Wird die bundesrechtlich geschützte Umwelt durch ein Vorhaben derart stark in Anspruch genommen wie vorliegend durch den Bau der privaten Seilbahnanlage als Ersatz der bestehenden Anlage, gilt es Lösungen zu finden, bei denen alle Regelungen möglichst gleichzeitig und vollumfänglich zum Zuge kommen und das Ergebnis gesamthaft sinnvoll ist. Diese Gesamtbeurteilung wird in materieller Hinsicht durch die Anwendung einer Norm, die eine umfassende Interessenabwägung vorschreibt, gewährleistet (BGE 117 Ib 28 E. 2). Im vorliegenden Fall verlangen die Art. 3 Abs. 1 NHG, Art. 5 Abs. 2 WaG, Art. 41c Abs. 1 GSchV und Art. 3 RPV eine solche umfassende Interessenabwägung. Gemäss Art.10b Abs. 2 lit. b USG sind im Umweltverträglichkeitsbericht die Vor- und Nachteile der verschiedenen möglichen Varianten aufzuzeigen. Diese umfassende Abwägung öffentlicher und privater Interessen an der Beanspruchung von in besonderem Mass geschützten Räumen für ein privates Seilbahnprojekt, an dem wohlgemerkt ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, darf nicht künstlich auf bloss ein bestimmtes Projekt beschränkt und damit verunmöglicht werden. Diese Rechtslage hatte das BAFU in seiner Stellungnahme vom 26. November 2015 im Hinblick auf die Prüfung einer Ausnahmebewilligung für eine Rodung gestützt auf Art. 5 Abs. 2 WaG dargelegt und die Beschwerdegegnerin entsprechend aufgefordert, die Standortgebundenheit und den Bedarf für die neue Anlage nachzuweisen. Neben der Beschwerdegegnerin nahm daraufhin auch der Kanton Graubünden dazu Stellung. Dieser ersuchte das BAV, dem Antrag des BAFU keine Folge zu leisten.”
Ortsbild- und Ortskernschutz: Art. 3 NHG kann die Erhaltung ortsbildrelevanter Freiräume und innerörtlicher Vakanzen zum Ziel haben; in Planungen und Bauverfahren wird dies durch Festlegungen zu Zonierung und Areenaufteilung (sowie durch spezifische Perimeter/«aires» im kommunalen Richt- bzw. Nutzungsplan) berücksichtigt.
“Pour ce périmètre, la stratégie est décrite ainsi: "Conformément aux directives cantonales, le redimensionnement des zones à bâtir dans le centre a été poursuivi à travers les mesures suivantes: – dézonage des parcelles libres de construction situées en dehors du territoire urbanisé ou en bordure de la zone agricole; – changement d'affectation des terrains non bâtis de plus de 2'500 m2 dans le territoire urbanisé; – changement d'affectation des terrains non bâtis de moins de 2'500 m2 dans le territoire urbanisé, afin de préserver des espaces libres valorisant le vieux village. Le relevé ISOS a permis d'identifier les secteurs concernés (échappées dans l'environnement avec objectif de sauvegarde "a" selon l'ISOS)." A propos du "relevé ISOS", le rapport 47 OAT expose ce qui suit (p. 18): "Bercher n'est pas inscrit à l'ISOS [Inventaire fédéral des sites construits d'importance nationale à protéger en Suisse], mais le village a été qualifié de village d'importance régionale par la fiche de relevé établie en 2005 sur mandat de l'OFC. Cette dernière met en évidence les qualités spatiales évidentes de l'agglomération historique, en raison de l'animation créée par le caractère mouvementé du terrain et l'imbrication des bâtiments, produisant des circulations pleines d'imprévus. Les qualités historico-architecturales du site, également qualifiées d'évidentes, sont conférées par le bon état général des fermes de grande ampleur constituant l'agglomération historique. Conformément à l'art. 3 LPN et à la pesée des intérêts qu'il prévoit, le nouveau PA s'attache à préserver ces qualités, notamment par la préservation des espaces environnants et des vides à l'intérieur du village, ainsi que par des règles architecturales régissant la transformation des bâtiments bien notés au recensement architectural (notes *4* à *2*) qui, ensemble, confèrent la qualité au site." C. Un projet de PACom a été mis à l'enquête publique du 26 mars au 2 mai 2022, qui définit plusieurs types de zone à bâtir, notamment: la zone d'habitation de très faible densité 15 LAT, la zone centrale 15 LAT A, la zone centrale 15 LAT B, la zone mixte 15 LAT A, la zone mixte 15 LAT B. Le régime prévu pour la parcelle no 132 est celui de la zone centrale 15 LAT B (selon le "plan de la commune") avec des "périmètres superposés", figurés sur le "plan de la localité", qui correspondent aux trois aires d'affectation prévues pour cette zone: deux périmètres d'"aire d'évolution des constructions", l'un correspondant à l'implantation du bâtiment existant, avec une légère extension, et l'autre, pour un nouveau bâtiment, délimité au sud-est de la parcelle, parallèlement à la route d'Ogens; une "aire de mouvement", entre le bâtiment existant et la rue du Mont; une "aire de jardin" sur le reste de la parcelle.”
“Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegner 1 - Beschwerdegegnerin 2 - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 28 Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG Art. 9 BauGart. 9 LCart. 9 BauG Art. 9 BauGart. 9 LCart. 9 BauG Art. 109 KVart. 109 ConstCart. 109 KV Art. 65 BauGart. 65 LCart. 65 BauG BVR 2019 15 BVR 2009 328 BVR 2006 491 BVR 2021 150 VGE 2019/414/427 VGE 22494 VGE 22494 Art. 10 BauGart. 10 LCart. 10 BauG Art. 2 Denkmalpflegeverordnungart. 2 OPatart. 2 Denkmalpflegeverordnung VGE 2019/161 1C_180/2021 Art. 18 VRPGart. 18 LPJAart. 18 VRPG Art. 10 BauGart. 10 LCart. 10 BauG VGE 2020/82 Art. 5 NHGart. 5 LPNart. 5 LPN Art. 3 NHGart. 3 LPNart. 3 LPN Art. 2 NHGart. 2 LPNart. 2 LPN Art. 86 BauGart. 86 LCart. 86 BauG Art. 3 RPGart. 3 LATart. 3 LPT BGE 145 I 52ATF 145 I 52DTF 145 I 52 BVR 2019 51 VGE 2017/351 Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG Art. 106 VRPGart. 106 LPJAart. 106 VRPG Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos100 2021 12328.03.2022Baubewilligung; Erweiterung eines Einfamilienhauses (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 23. März 2021; BVD 110/2021/2)Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 2. April 2024 abgewiesen (BGer 1C_268/2022). 1C_268/2022 Normen BundArt. 2 NHGArt. 3 NHGArt. 5 NHGRechtsprechung BundBGE 145 I 521C_268/20221C_180/2021Normen KantonArt. 9 BauGArt. 10 BauGArt. 65 BauGRechtsprechung KantonVGE 28VGE 2019/414/427VGE 22494Normen Bund/Kanton”
Bei der Anwendung von Art. 3 NHG ist eine umfassende und substantiiert begründete Interessenabwägung erforderlich. Eingriffe – namentlich Bewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzone in Landschaftsschutzgebieten – sind nur zulässig, wenn ein überwiegendes allgemeines Interesse dies erfordert; die Massnahme darf nicht über das zum Schutz des Objekts und seiner Umgebung Erforderliche hinausgehen. In kantonalen Landschaftsschutzgebieten sind erhöhte Anforderungen an die Gestaltung und die Einpassung von Bauten zu prüfen; gegebenenfalls sind entsprechende Auflagen zu erlassen.
“Gefordert ist eine umfassende Interessenabwägung (vgl. BGer 1C_178/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 115 Ib 472 E. 2e/aa; vgl. auch Muggli in: Aemisegger/ Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., N 46 zu Art. 24c RPG). Ferner dürfen Bewilligungen nach Art. 24 ff. RPG ausdrücklich nur erteilt werden, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 43a Ingress und lit. e RPV). Nach Art. 3 NHG, der auch bei Landschaften von kantonaler und lokaler Bedeutung zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 NHG; vgl. BGE 131 II 545 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 4), sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben (wozu auch die Erteilung einer kantonalen Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone gehören) dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft; der Eingriff ist jedoch nur gestattet, wo ein überwiegendes allgemeines Interesse dies erfordert (vgl. BGE 137 II 266 E 4.); eine Massnahme darf jedoch nicht weiter gehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert (Art. 3 Abs. 3 NHG). Nach kantonalem Richtplan befindet sich – wie erwähnt (siehe oben Sachverhalt Ziffer A/b) – das Bauvorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet. Solche Gebiete umfassen Landschaften und Landschaftsteile, die sich durch ihre Vielfalt, Einmaligkeit und Schönheit oder ihre erdgeschichtliche Bedeutung auszeichnen; sie werden oft als besondere Erlebnisräume vom Erholung suchenden Menschen geschätzt. Als Schutzziele gelten bestimmte Grundsätze, u.a. die besonders sorgfältige Einpassung von Bauten und Anlagen und die Vermeidung von stark in Erscheinung tretenden, den Landschaftscharakter verändernden Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (vgl. Richtplan, Teil Natur und Landschaft, Koordinationsblatt V31 Vorranggebiete Natur und Landschaft, Beschreibung S.”
“Die Beschwerde ist mithin insofern unbegründet. Zu klären bleiben die weiteren Voraussetzungen. Weitere Voraussetzung ist, dass dem Vorhaben keine wichtigen Anliegen der Raumplanung entgegenstehen (vgl. Art. 24c Abs. 5 RPG). Hierzu zählen namentlich die Vorschriften zu den Zielen und Grundsätzen in Art. 1 und 3 RPG, wie etwa die Landschaft zu schützen (Art. 1 Abs. 2 lit. b RPG) und sie zu schonen (Art. 1 Abs. 2 Ingress RPG). Siedlungen, Bauten und Anlagen sollen sich insbesondere in die Landschaft einordnen und naturnahe Landschaften und Erholungsräume sollen erhalten bleiben (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b und d RPG). Gefordert ist eine umfassende Interessenabwägung (vgl. BGer 1C_178/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 115 Ib 472 E. 2e/aa; vgl. auch Muggli in: Aemisegger/ Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., N 46 zu Art. 24c RPG). Ferner dürfen Bewilligungen nach Art. 24 ff. RPG ausdrücklich nur erteilt werden, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 43a Ingress und lit. e RPV). Nach Art. 3 NHG, der auch bei Landschaften von kantonaler und lokaler Bedeutung zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 NHG; vgl. BGE 131 II 545 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 4), sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben (wozu auch die Erteilung einer kantonalen Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone gehören) dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft; der Eingriff ist jedoch nur gestattet, wo ein überwiegendes allgemeines Interesse dies erfordert (vgl. BGE 137 II 266 E 4.); eine Massnahme darf jedoch nicht weiter gehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert (Art. 3 Abs. 3 NHG). Nach kantonalem Richtplan befindet sich – wie erwähnt (siehe oben Sachverhalt Ziffer A/b) – das Bauvorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet.”
“die besonders sorgfältige Einpassung von Bauten und Anlagen und die Vermeidung von stark in Erscheinung tretenden, den Landschaftscharakter verändernden Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (vgl. Richtplan, Teil Natur und Landschaft, Koordinationsblatt V31 Vorranggebiete Natur und Landschaft, Beschreibung S. 3 f.). Das hier zu berücksichtigende kantonale Landschaftsschutzgebiet hat die Stadt Y.__ in ihrem Zonenplan einer Landschaftsschutzzone zugewiesen und spezifische Regelungen hierzu in ihrer Bauordnung geschaffen. Nach Art. 60 Abs. 1 BO sind die im Zonenplan bezeichneten Landschaftsschutzgebiete in ihrem Charakter zu erhalten. Massnahmen, welche das Landschaftsbild oder den Landschaftshaushalt nachteilig verändern, sind unzulässig (Art. 60 Abs. 2 BO); Bauten sind besonders gut zu gestalten und besonders gut in die Landschaft einzufügen (Art. 60 Abs. 3 BO). Die Vorinstanz beurteilte die Interessen des Landschaftsschutzes zum Teil einerseits im Rahmen ihrer Prüfung, ob die Identität mit dem Vorhaben gewahrt bleibt (s. oben E. 6.2.2). Unter dem Aspekt des Landschaftsschutzes erwog sie andererseits, das Schongebot nach Art. 3 NHG sei insofern nicht anwendbar, als es sich beim fraglichen Gebäude entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht um ein Schutzobjekt handle. Umso mehr könne daher auch der ungeschmälerte Erhalt der bestehenden Baute nicht verlangt werden. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass sich das Bauvorhaben vorliegend in einem kantonalen Landschaftsschutzgebiet befinde. Deshalb sei Art. 3 NHG grundsätzlich zu beachten, auch wenn es sich vorliegend nicht um eine zusätzlich zu erstellende Baute, sondern um einen Ersatzbau, handle. Dieser orientiere sich an der bestehenden Baute und werde im Volumen reduziert, weshalb er in der Landschaft gar weniger stark in Erscheinung treten werde. Die Landschaft prägende Elemente – wie z.B. die südöstlich über der Strasse gelegenen geschützten Hecken bzw. Feldgehölze – würden durch das Bauvorhaben nicht tangiert. Ebenfalls würden keine massgeblichen Terrainveränderungen vorgenommen. Zudem würden mittels Auflagen weitere Massnahmen verfügt, welche die Einfügung der Baute in die Landschaft verbesserten.”
Bewilligungen für Verkehrsanlagen dürfen zur Wahrung des heimatlichen Landschafts- und Ortsbilds sowie geschichtlicher Stätten und von Natur- und Kulturdenkmälern nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilt oder gegebenenfalls verweigert werden.
“Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG, SR 451]). Sie erfüllen diese Pflicht unter anderem, indem sie Bewilligungen für Verkehrsanlagen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 3 Abs. 2 NHG). Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob es sich beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern um ein Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung handelt. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert (vgl. Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 NHG). Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft; der Eingriff ist jedoch nur gestattet, wo ein überwiegendes allgemeines Interesse dies erfordert (BGE 137 II 266 E. 4).”
Rekultivierungs- und Endgestaltungsmassnahmen können das Schonungsgebot des Art. 3 Abs. 1 NHG wahren, wenn die Neugestaltung an die Umgebung angepasst wird (z. B. Beibehaltung der Horizontlinie, topografische Endgestaltung, Ersatzpflanzungen) und die Fläche nicht als störende Besonderheit im Landschaftsbild wahrnehmbar bleibt.
“zum Erläuterungsbericht zur ÜO). Die ursprüngliche Glazial-Topografie wird zwar verändert und die «Front» der Moräne nördlich des Punkts 1160 wegen der Auffüllung «verwischt» (vgl. Bericht Stirnmoräne). Die Stirnmoräne ist aber nicht mehr besonders geschützt (vorne E. 7.3) und eine Veränderung der Landschaft nicht ausgeschlossen, wenn die Neugestaltung an die Umgebung angepasst wird. Die Art. 11-14 und 18 ÜV sowie der Überbauungsplan sehen die im Fachbericht Landschaft geforderten Massnahmen zur topografischen Endgestaltung und zur Ersatzpflanzung der Bergahorne vor. Wird die Horizontlinie nicht verändert und die Mulde an die Umgebung angepasst aufgefüllt, ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Deponie nach Abschluss der Rekultivierung nicht als (störende) Besonderheit im Landschaftsbild wahrnehmbar sein wird. Damit trägt die ÜO dem Grundsatz der Schonung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 NHG sowohl in der Betriebsphase als auch bei der Endgestaltung genügend Rechnung. Es liegt sodann kein Verstoss gegen das Beeinträchtigungsverbot gemäss Art. 9 BauG und Art. 15 Abs. 1 BauV vor. Nach dem Gesagten ist nicht erkennbar, weshalb die Deponie einen erheblich störenden Gegensatz zur bestehenden Landschaft schaffen bzw. sich die neu gestaltete Landschaft nicht wieder natürlich in die Umgebung einfügen sollte (vgl. statt vieler zu Art. 9 BauG BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 13 und 28 [zu Art. 15 BauV]).”
“zum Erläuterungsbericht zur ÜO). Die Beschwerdeführenden gehen aber zu Unrecht davon aus, dass die Landschaft überhaupt nicht verändert werden darf. Die Deponie betrifft kein Objekt des besonderen Landschaftsschutzes, auf das in erhöhtem Mass Rücksicht zu nehmen wäre (Art. 9a BauG; vorne E. 7.2-7.4). Demgegenüber besteht an der Deponie ein grosses öffentliches Interesse (vorne E. 6). Die Landschaft muss folglich nicht im Sinn von Art. 3 Abs. 1 NHG ungeschmälert erhalten bleiben (vgl. Anne-Christine Favre, a.a.O., Art. 3 N. 6). Vielmehr darf sie – unter grösstmöglicher Schonung – verändert werden. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 9 BauG sowie Art. 15 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1), welche die Beschwerdeführenden anrufen. Auch diese Be-stimmungen verbieten nicht eine Veränderung der Landschaft, sondern bloss deren (dauernde) Beeinträchtigung (dazu hinten E. 7.8).”
“zum Erläuterungsbericht zur ÜO). Die ursprüngliche Glazial-Topografie wird zwar verändert und die «Front» der Moräne nördlich des Punkts 1160 wegen der Auffüllung «verwischt» (vgl. Bericht Stirnmoräne). Die Stirnmoräne ist aber nicht mehr besonders geschützt (vorne E. 7.3) und eine Veränderung der Landschaft nicht ausgeschlossen, wenn die Neugestaltung an die Umgebung angepasst wird. Die Art. 11-14 und 18 ÜV sowie der Überbauungsplan sehen die im Fachbericht Landschaft geforderten Massnahmen zur topografischen Endgestaltung und zur Ersatzpflanzung der Bergahorne vor. Wird die Horizontlinie nicht verändert und die Mulde an die Umgebung angepasst aufgefüllt, ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Deponie nach Abschluss der Rekultivierung nicht als (störende) Besonderheit im Landschaftsbild wahrnehmbar sein wird. Damit trägt die ÜO dem Grundsatz der Schonung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 NHG sowohl in der Betriebsphase als auch bei der Endgestaltung genügend Rechnung. Es liegt sodann kein Verstoss gegen das Beeinträchtigungsverbot gemäss Art. 9 BauG und Art. 15 Abs. 1 BauV vor. Nach dem Gesagten ist nicht erkennbar, weshalb die Deponie einen erheblich störenden Gegensatz zur bestehenden Landschaft schaffen bzw. sich die neu gestaltete Landschaft nicht wieder natürlich in die Umgebung einfügen sollte (vgl. statt vieler zu Art. 9 BauG BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 13 und 28 [zu Art. 15 BauV]).”
Bei standortrelevanten Entscheidungen ist gemäss Art. 3 NHG eine umfassende, gesamthaft vorzunehmende Interessenabwägung durchzuführen, die auch eine prüfpflichtige Untersuchung von Varianten bzw. Alternativstandorten umfasst. Das Unterlassen einer solchen Variantenprüfung kann einen Verstoss gegen Art. 3 NHG darstellen.
“Nach dem Ausgeführten hätte vorliegend im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung eine Variantenprüfung durchgeführt werden müssen. Eine solche ist jedoch unterblieben. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Luftseilbahnsysteme vermögen diesen Mangel nicht zu beheben, denn sie verbleiben auf einer sehr allgemeinen Ebene. Sie vermögen daher nicht aufzuzeigen, dass andere gängige Luftseilbahnsysteme als Ersatz der bestehenden Pendelbahn von vornherein nicht ernsthaft in Betracht fallen. Die falsche Rechtsauslegung der Beschwerdegegnerin und des BAV haben zu einer ausschliesslichen Ausrichtung auf das beantragte Seilbahnprojekt geführt. Dies bedeutet eine Beschränkung der Beurteilung der Standortgebundenheit und der Interessenabwägung, die von Rechts wegen umfassend sein muss. Insbesondere dem Interesse an der Erhaltung des Waldes und des Gewässerraums wird dadurch nicht die rechtlich vorgeschriebene Stellung eingeräumt. Ein solches Vorgehen ist unzulässig und verstösst gegen Art. 3 NHG, Art. 5 Abs. 2 WaG, Art. 3 RPV, Art. 41c Abs. 1 GSchV sowie, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, als Folge davon auch gegen Art. 10b Abs. 2 lit. b USG (vgl. vorne E. 5.1 und 5.2).”
Nach der Rechtsprechung entfaltet eine Eintragung im ISOS ihre unmittelbare Schutzwirkung nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinne von Art. 2 und Art. 3 NHG. Fehlt eine Bundesaufgabe, wird der Schutz überwiegend durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet; in diesem Fall ist im Rahmen der bau‑ und planungsrechtlichen Beurteilung eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die bundesrechtlichen Schutzanliegen zu beachten sind.
“Diese Erwägungen sind anhand der Fotodokumentation des Augenscheins nachvollziehbar und leuchten ein, zumal sich auch den Ausführungen der OLK nicht entnehmen lässt, dass der alte Dorfkern durch das Bauvorhaben wesentlich beeinträchtigt würde (vgl. etwa Augenscheinsprotokoll S. 4 [zweites Votum Fischer], S. 6 [erstes Votum Fischer]). Dass das Dorf Reutigen bzw. dessen alter Kern bei der Erarbeitung des ISOS als Ortsbild von regionaler Bedeutung bewertet wurde (vgl. Vorakten BVD pag. 131 ff.), vermag daran nichts zu ändern, zumal das betreffende Gebiet nicht Teil des Bundesinventars ist, das nur schützenswerte Ortsbilder von nationaler Bedeutung umfasst (Art. 5 NHG; Art. 1 i.V.m. Anhang 1 der Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12]). Die Erwähnung des Dorfes Reutigen im ISOS als Ortsbild von regionaler Bedeutung bildet daher nur (aber immerhin) einen Hinweis auf ein schutzwürdiges Ortsbild und ist bei Bauprojekten, die der Erfüllung von Bundesaufgaben dienen, ausschliesslich im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 3 NHG von Bedeutung (vgl. BGE 131 II 545 E. 2.1, 124 II 146 E. 6b am Ende; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 32b). Die OLK hat am Augenschein festgehalten, dass die Erwähnung des Ortsbilds im ISOS für sie eine geringe Wichtigkeit habe bzw. keinen über das kommunale Ortsbildgebiet hinausgehenden Schutz bedeute, da es sich nicht um ein Ortsbild von nationaler Bedeutung handle (Augenscheinsprotokoll S. 10 [zweites Votum Fischer]). Anders als die Beschwerdeführenden meinen, ist es ausserdem nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz – wie im Übrigen auch die OLK – bereits bestehende «Störfaktoren» berücksichtigt hat, zumal unbestritten ist, dass auch diese Elemente das Erscheinungsbild des alten Dorfkerns mitprägen.”
“Die Innenstadt von X, in welcher die F.-Gasse liegt, ist als Stadtteil im Inven- tar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) eingetragen. Durch die Aufnahme in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass ein Ob- jekt in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG]). Gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG gilt dieser Schutz indes nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinn von Art. 2 und Art. 3 NHG in unmittelbarer Weise. Soweit keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales (und R1S.2021.05113 Seite 10 kommunales) Recht gewährleistet. Diesfalls genügt es, die Einordnung eines Bauvorhabens in die landschaftliche und bauliche Umgebung unter Anwen- dung von § 238 Abs. 2 PBG zu prüfen, wonach auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen ist; damit sind die bundes- rechtlichen Vorgaben gewahrt. Im vorliegenden Fall ist die gestalterische Wirkung der beiden Monitore im Kontext des umliegenden, schützenswerten Ortsbildes von nationaler Be- deutung in Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG zu beurteilen, womit die bun- desrechtlichen Vorgaben gewahrt sind.”
“Durch die Aufnahme in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass ein Ob- jekt in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG]). Gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG gilt dieser Schutz indes nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinn von Art. 2 und Art. 3 NHG in unmittelbarer Weise. Die Bewilligung von landwirt- schaftlichen Bauten in der Landwirtschaftszone, wie sie vorliegend im Streite steht, stellt eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG dar (BGr 1C_17/2015 vom 16. Dezember 2015, E. 1.1; BGr 1C_397/2015 vom”
“Durch die Aufnahme in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass ein Objekt in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls un- ter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmass- nahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG]). Gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG gilt dieser Schutz indes nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinn von Art. 2 und Art. 3 NHG in unmittelbarer Weise. Soweit keine Bun- desaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet. Diesfalls genügt es, die Einordnung eines Bauvorhabens in die landschaftliche und bauliche Umge- bung unter Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG zu prüfen, wonach auf Ob- jekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen ist; damit sind die bundesrechtlichen Vorgaben gewahrt. Weiter besteht die Pflicht zur Beachtung von Bundesinventaren zum einen in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden kantonalen (und kommunalen) Nutzungsplanung, zum anderen dort, wo nach kantonalem Recht im Einzelfall Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzan- liegen vorzunehmen sind. Letzteres ist namentlich bei Entscheiden über die Schutzwürdigkeit und die Errichtung von Solaranlagen auf Kultur- und Na- turdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung der Fall (Art. 18a Raumplanungsgesetz [RPG]). Zu beachten ist, dass bei der Erstellung des Inventars eine Bewertung der Ortsbilder nach einer einheitlichen wissen- schaftlichen Methode erfolgt; andere Interessen werden grundsätzlich nicht R1S.”
“Würde keine erhöhte Bedeutung vorliegen, wäre von vornherein nicht von einem Schutzobjekt auszugehen gewesen. Die hohe soziokulturelle und ar- chitekturhistorische Bedeutung ist mithin nicht mit einer hohen Schutzwür- digkeit gleichzusetzen. Die Gutachterin selbst lässt denn auch, indem sie R1S.2019.05012 Seite 30 auf die baulichen Massnahmen aus den 1910er-Jahren verweist, erkennen, dass diese das Baumeisterhaus verunklärten. Soweit die Rekurrierenden eine Unterschutzstellung gestützt auf das ISOS verlangen, verkennen sie die denkmalschutzrechtliche Bedeutung dessel- ben. Durch die Aufnahme in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass ein Objekt in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmass- nahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG]). Gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG gilt dieser Schutz indes nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinn von Art. 2 und Art. 3 NHG in unmittelbarer Weise. Soweit keine Bun- desaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet. Zu beachten ist, dass bei der Erstellung des Inventars eine Bewertung der Ortsbilder nach einer einheitlichen wissenschaftlichen Methode erfolgt; andere Interessen wer- den grundsätzlich nicht berücksichtigt und eine Abwägung von Schutz- und Nutzungsinteressen findet nicht statt. Die bau- und planungsrechtliche Inte- ressenabwägung erfolgt jeweils erst im Rahmen eines Planungs- oder Bauvorhabens, wobei sämtliche betroffenen Interessen, namentlich auch andere, dem Schutz der bestehenden Bebauung entgegenstehende wie In- teressen der Ortsentwicklung und der Verdichtung des Siedlungsgebiets, berücksichtigt werden müssen. Diese Interessenabwägung kann zur Folge haben, dass die Erhaltungsziele nicht oder nur teilweise umgesetzt werden können (BGr 1C_474/2016 vom 1. Juni 2017, E. 3.2.; BGE 135 II 209, E. 2.1.; VB.2018.”
Art. 3 NHG verpflichtet Bund und Kantone, bei der Erfüllung von Bundesaufgaben Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen und — wo das allgemeine Interesse überwiegt — ungeschmälert zu erhalten. Nach der Rechtsprechung gilt diese Pflicht auch für die im IVS verzeichneten historischen Verkehrswege; sie begründet jedoch keinen absoluten Schutz, Eingriffe sind nur zulässig, soweit ein überwiegendes allgemeines Interesse dies erfordert.
“E. 1.1, 1C_17/2015 vom 16.12.2015, in URP 2016 S. 37 [mit Anmerkungen von Nina Dajcar] E. 1.1). Nach Art. 3 NHG haben Bund und Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Diese Pflicht gilt insbesondere auch in Bezug auf die im IVS verzeichneten historischen Verkehrswege und unabhängig davon, ob der Eingriff in ein Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung vorgenommen wird (Art. 3 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 4 NHG; Jörg Leimbacher, in Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 5 N. 22). Die bundesrechtliche Norm von Art. 3 NHG verlangt allerdings keinen absoluten Schutz; Eingriffe in Natur- und Heimatschutzobjekte sind jedoch nur gestattet, wo ein überwiegendes allgemeines Interesse dies erfordert (BGE 137 II 266 E. 4). Nach kantonalem Recht ist auf die historischen Verkehrswege sodann gemäss Art. 9a Abs. 1 BauG in besonderem Mass Rücksicht zu nehmen, da sie jedenfalls als kulturgeschichtlich wertvolle Elemente von Landschaften im Sinn von Bst.”
Die Gewährleistung einer angemessenen, flächendeckenden Mobilfunkversorgung stellt ein öffentliches Interesse dar. Nach der Rechtsprechung kann dieses Interesse die Schutzgüter des Art. 3 NHG — namentlich das heimatliche Landschafts‑ und Ortsbild sowie historische Denkmäler — in Fällen nur geringfügiger oder minimaler Beeinträchtigung überwiegen.
“; arrêt du Tribunal fédéral 1C_18/2008 du 15 avril 2008 consid. 3.3). L'intérêt à disposer d'une bonne couverture de téléphonie mobile en termes de qualité et de quantité est donc susceptible de l'emporter sur l'atteinte minime portée à l'aspect protégé d'un site ainsi qu'aux monuments historiques mentionnés à l'art. 3 LPN (ATF 133 II 321 consid. 4.3.4 ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_703/2020 du 13 octobre 2022 consid. 7.6 et les arrêts cités).”
“L'octroi d'une autorisation de construire pour une installation de téléphonie mobile, même à l'intérieur de la zone à bâtir, constitue une tâche fédérale au sens de l'art. 2 LPN, raison pour laquelle les autorités compétentes sont tenues de ménager les objets protégés mentionnés à l'art. 3 al. 1 LPN (ATF 131 II 545 consid. 2.2 ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_703/2020 du 13 octobre 2022 consid. 7.2 et l’arrêt cité). 8. La nécessité d'assurer une couverture adéquate du réseau de téléphonie mobile sur tout le territoire suisse, qu'il soit bâti ou non (ATF 138 III 570 consid. 4.2) constitue un intérêt public qui découle de l'art. 92 al. 2 Cst. et de l'art. 1 al. 1 et 2 de la loi sur les télécommunications du 30 avril 1997 (LTC - RS 784.10) (arrêt du Tribunal fédéral 1C_18/2008 du 15 avril 2008 consid. 3.3). L'intérêt à disposer d'une bonne couverture de téléphonie mobile en termes de qualité et de quantité est donc susceptible de l'emporter sur l'atteinte minime portée à l'aspect protégé d'un site ainsi qu'aux monuments historiques mentionnés à l'art. 3 LPN (ATF 133 II 321 consid. 4.3.4 ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_703/2020 du 13 octobre 2022 consid. 7.6 et les arrêts cités). Cela étant, la construction d'une antenne de téléphonie mobile ne présente le plus souvent pas des intérêts équivalents ou même supérieurs à la protection d'un objet classé d'importance nationale (Denis ESSEIVA, ORNI et téléphonie mobile : la jurisprudence s'est multipliée, in Journées suisses du droit de la construction 2007, p. 124 et les références citées). 9. Selon le Tribunal fédéral, une antenne de téléphonie mobile composée de trois mâts n'a pas la qualité de construction indépendante. En conséquence, elle ne doit pas respecter les normes de construction comme la hauteur du gabarit d'un immeuble (arrêt du Tribunal fédéral 1A.18/2004 du 15 mars 2005 consid. 6.1 ; ATA/180/2008 du 15 avril 2008 consid. 16). Ce raisonnement s'applique a fortiori pour une antenne composée d'un seul mât (ATA/595/2007 du 20 novembre 2007 consid. 10d). 10. Selon l'art.”
“L'octroi d'une autorisation de construire pour une installation de téléphonie mobile, même à l'intérieur de la zone à bâtir, constitue une tâche fédérale au sens de l'art. 2 LPN, raison pour laquelle les autorités compétentes sont tenues de ménager les objets protégés mentionnés à l'art. 3 al. 1 LPN (ATF 131 II 545 consid. 2.2 ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_703/2020 du 13 octobre 2022 consid. 7.2 et l’arrêt cité). 4.3 La nécessité d'assurer une couverture adéquate du réseau de téléphonie mobile sur tout le territoire suisse, qu'il soit bâti ou non (ATF 138 III 570 consid. 4.2) constitue un intérêt public qui découle de l'art. 92 al. 2 Cst. et de l'art. 1 al. 1 et 2 de la loi sur les télécommunications du 30 avril 1997 (LTC - RS 784.10) (arrêt du Tribunal fédéral 1C_18/2008 du 15 avril 2008 consid. 3.3). L'intérêt à disposer d'une bonne couverture de téléphonie mobile en termes de qualité et de quantité est donc susceptible de l'emporter sur l'atteinte minime portée à l'aspect protégé d'un site ainsi qu'aux monuments historiques mentionnés à l'art. 3 LPN (ATF 133 II 321 consid. 4.3.4 ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_703/2020 du 13 octobre 2022 consid. 7.6 et les arrêts cités). Cela étant, la construction d'une antenne de téléphonie mobile ne présente le plus souvent pas des intérêts équivalents ou même supérieurs à la protection d'un objet classé d'importance nationale (Denis ESSEIVA, ORNI et téléphonie mobile : la jurisprudence s'est multipliée, in Journées suisses du droit de la construction 2007, p. 124 et les références citées). 4.4 Les plans d’affectation règlent le mode d’utilisation du sol (art. 14 al. 1 LAT). Ils délimitent notamment les zones à protéger (art. 14 al. 2 LAT), qui comprennent les localités typiques, les lieux historiques, les monuments naturels ou culturels (art. 17 al. 1 let. c LAT). À Genève, les zones protégées constituent des périmètres délimités à l’intérieur d’une zone à bâtir ordinaire ou de développement et qui ont pour but la protection de l’aménagement et du caractère architectural des quartiers et localités considérés (art.”
Art. 3 Abs. 3 NHG stellt klar, dass die Schonungspflicht des Art. 3 Abs. 1 NHG unabhängig von der Bedeutung des Objekts (Art. 4) gilt; das Fehlen kantonaler oder kommunaler Schutzbestimmungen schliesst die Anwendung des Schonungsgebots nicht aus.
“m hohe Lärmschutzwand würde die Wohnhygiene in der Liegenschaft Badstrasse 1a beeinträchtigen und, falls die Lärmschutzwand teilweise transparent ausgestaltet würde, für die Beschwerdegegnerin bei gesamtschweizerisch einheitlicher Handhabung zu einem nicht vertretbaren betrieblichen Aufwand für den Unterhalt der Lärmschutzwand, insbesondere deren Reinigung, führen. Dieser Prüfungsrahmen ist nicht zu beanstanden. Das öffentliche und private Interesse am Schutz vor übermässigen Lärmimmissionen ist unbestritten berührt. Weiter sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild geschont wird und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleibt (Art. 3 Abs. 1 NHG). Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objekts im Sinne von Art. 4 NHG (Art. 3 Abs. 3 NHG). Zwar ergibt sich für das hier betroffene Gebiet weder aus dem kantonalen noch aus dem kommunalen Recht ein besonderer Schutz. Dies schliesst für sich allein eine Anwendung des Schonungsgebots gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG jedoch nicht aus (vgl. Urteil des BGer 1C_108/2014, 1C_110/2014 vom 23. September 2014 E. 4.2 f.). Zwischen der Überbauung auf den beiden Seiten der Eisenbahnanlage besteht ein Siedlungszusammenhang. Eine 50 m lange und bis zu 4 m hohe Lärmschutzwand hat eine trennende Wirkung, indem sie die Sichtbeziehung - die freie Sicht in beide Richtungen über die Eisenbahnanlage hinweg - beeinträchtigt. Die Vorinstanz hat daher das Interesse an einem Erhalt oder zumindest an einer Schonung des heimatlichen Ortsbildes zu Recht als berührt angesehen und war insofern berechtigt und verpflichtet, das Interesse am Erhalt beziehungswiese an der Schonung des Ortsbildes in ihrem Entscheid zu berücksichtigen; soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz sei hierfür nicht zuständig, ist ihm mit Blick auf Art.”
Ein Eingriff in die Landschaft ist nur zulässig, wenn ein überwiegendes allgemeines Interesse dies erfordert; dies ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen. Stellungnahmen kantonaler Fachstellen (z. B. ANU, AJF) können dabei erhebliches Gewicht haben und für die Beurteilung des Projekts bedeutsam sein.
“Unabhängig von Art. 6 NHG ist auch der Eingriff in eine Landschaft nach Art. 3 NHG nur gestattet, wo ein überwiegendes allgemeines Interesse dies erfordert; dies ist im Rahmen einer möglichst umfassenden Interessenabwägung zu überprüfen (vgl. BGE 137 II 266 E. 4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz stützte sich auf Stellungnahmen des kantonalen Amts für Natur und Umwelt (ANU) vom 19. Oktober 2015 und des kantonalen Amts für Jagd und Fischerei (AJF) vom 16. Oktober 2015, als sie Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes bei ihrer Beurteilung einbezog. Für die Vorinstanz war wesentlich, dass die Regierung den Anträgen des ANU zum Landschaftsschutz nachgekommen war und das AJF erklärt hatte, keine Einwände aus Sicht der Jagd- und Fischereigesetzgebung gegen das Vorhaben zu haben. Die Einwände der Pro Natura Graubünden waren für die Vorinstanz von genereller Natur und im konkreten Fall nicht einschlägig. Das BAFU führt aus, der neue Fussweg führe durch unbebautes Gebiet. Er tangiere den Wald jedoch nur am Rande und wirke sich nicht massgeblich auf das Landschaftsbild aus. Es sei nicht mit einer Intensivierung der Landschaftsnutzung zu rechnen, da das betroffene Gebiet bereits vielseitig erschlossen sei und der Fussweg nur eine kleine Lücke im bestehenden Fusswegnetz schliessen werde.”
Der Bund als Eigentümer unterliegt nach Art. 3 NHG einer Selbstbindung; damit kann der Schutz von Denkmalschutzobjekten im Einzelfall auch ohne zusätzliche kantonliche Planbindung durch geeignete Massnahmen gewährleistet werden.
“10 der Gestaltungsplanvorschriften die Gesamtnutzfläche für die hier betroffenen Baubereiche M und N inkl. Halle 1 gemeinsam im Sinn eines Plafonds auf maximal 38'000 m2 fest. Gemäss Erläuterungsbericht, S. 9, erfolgte die Festlegung der Gesamtnutzfläche anhand einer Abschätzung der Bestandesbauten. Dabei sind die potenziellen Flächen durch das Einziehen von zusätzlichen Zwischenböden bei heute entsprechend vorhandenen, sehr hohen Geschosshöhen berücksichtigt worden. Auch für die vorliegend zu beurteilende Änderung der Bauordnung wurde gemäss dem Erläuternden Bericht die maximal zulässige Baumassenziffer und die maximale Gebäudehöhe aufgrund der Bestandesbauten abgeschätzt. Somit ist davon auszugehen, dass der notwendige Schutz der Denkmalschutzobjekte auch ohne den Gestaltungsplan im Rahmen der vorliegenden Teilrevision der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung durch Massnahmen nach § 205 lit. b–c PBG erreicht werden kann, zumal der Bund Eigentümer dieser Fläche ist und der Selbstbindung nach Art. 3 NHG unterliegt. Unter diesen Umständen führt die fehlende rechtliche Bindung an das Inkrafttreten des kantonalen Gestaltungsplans nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Planungen. Es erscheint sodann als rechtlich vertretbar, den Schutz der Denkmalschutzobjekte im Planungsperimeter nicht durch planerische Massnahmen, sondern durch andere Massnahmen nach § 205 lit. b–d PBG zu gewährleisten.”
Eingriffe sind nur zulässig, wenn ein überwiegendes allgemeines Interesse dies erfordert; die Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert. Bei Landschaftsschutzgebieten gelten als Schutzziele u. a. eine besonders sorgfältige Einpassung von Bauten und Anlagen sowie die Vermeidung stark in Erscheinung tretender, den Landschaftscharakter verändernder Bauten und Terrainveränderungen; Landschaften werden zudem häufig als Erlebnisräume geschätzt.
“RPG ausdrücklich nur erteilt werden, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 43a Ingress und lit. e RPV). Nach Art. 3 NHG, der auch bei Landschaften von kantonaler und lokaler Bedeutung zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 NHG; vgl. BGE 131 II 545 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 4), sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben (wozu auch die Erteilung einer kantonalen Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone gehören) dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft; der Eingriff ist jedoch nur gestattet, wo ein überwiegendes allgemeines Interesse dies erfordert (vgl. BGE 137 II 266 E 4.); eine Massnahme darf jedoch nicht weiter gehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert (Art. 3 Abs. 3 NHG). Nach kantonalem Richtplan befindet sich – wie erwähnt (siehe oben Sachverhalt Ziffer A/b) – das Bauvorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet. Solche Gebiete umfassen Landschaften und Landschaftsteile, die sich durch ihre Vielfalt, Einmaligkeit und Schönheit oder ihre erdgeschichtliche Bedeutung auszeichnen; sie werden oft als besondere Erlebnisräume vom Erholung suchenden Menschen geschätzt. Als Schutzziele gelten bestimmte Grundsätze, u.a. die besonders sorgfältige Einpassung von Bauten und Anlagen und die Vermeidung von stark in Erscheinung tretenden, den Landschaftscharakter verändernden Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (vgl. Richtplan, Teil Natur und Landschaft, Koordinationsblatt V31 Vorranggebiete Natur und Landschaft, Beschreibung S. 3 f.). Das hier zu berücksichtigende kantonale Landschaftsschutzgebiet hat die Stadt Y.__ in ihrem Zonenplan einer Landschaftsschutzzone zugewiesen und spezifische Regelungen hierzu in ihrer Bauordnung geschaffen. Nach Art. 60 Abs. 1 BO sind die im Zonenplan bezeichneten Landschaftsschutzgebiete in ihrem Charakter zu erhalten.”
“RPG ausdrücklich nur erteilt werden, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 43a Ingress und lit. e RPV). Nach Art. 3 NHG, der auch bei Landschaften von kantonaler und lokaler Bedeutung zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 NHG; vgl. BGE 131 II 545 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 4), sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben (wozu auch die Erteilung einer kantonalen Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone gehören) dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft; der Eingriff ist jedoch nur gestattet, wo ein überwiegendes allgemeines Interesse dies erfordert (vgl. BGE 137 II 266 E 4.); eine Massnahme darf jedoch nicht weiter gehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert (Art. 3 Abs. 3 NHG). Nach kantonalem Richtplan befindet sich – wie erwähnt (siehe oben Sachverhalt Ziffer A/b) – das Bauvorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet. Solche Gebiete umfassen Landschaften und Landschaftsteile, die sich durch ihre Vielfalt, Einmaligkeit und Schönheit oder ihre erdgeschichtliche Bedeutung auszeichnen; sie werden oft als besondere Erlebnisräume vom Erholung suchenden Menschen geschätzt. Als Schutzziele gelten bestimmte Grundsätze, u.a. die besonders sorgfältige Einpassung von Bauten und Anlagen und die Vermeidung von stark in Erscheinung tretenden, den Landschaftscharakter verändernden Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (vgl. Richtplan, Teil Natur und Landschaft, Koordinationsblatt V31 Vorranggebiete Natur und Landschaft, Beschreibung S. 3 f.). Das hier zu berücksichtigende kantonale Landschaftsschutzgebiet hat die Stadt Y.__ in ihrem Zonenplan einer Landschaftsschutzzone zugewiesen und spezifische Regelungen hierzu in ihrer Bauordnung geschaffen. Nach Art. 60 Abs. 1 BO sind die im Zonenplan bezeichneten Landschaftsschutzgebiete in ihrem Charakter zu erhalten.”
“Weitere Voraussetzung ist, dass dem Vorhaben keine wichtigen Anliegen der Raumplanung entgegenstehen (vgl. Art. 24c Abs. 5 RPG). Hierzu zählen namentlich die Vorschriften zu den Zielen und Grundsätzen in Art. 1 und 3 RPG, wie etwa die Landschaft zu schützen (Art. 1 Abs. 2 lit. b RPG) und sie zu schonen (Art. 1 Abs. 2 Ingress RPG). Siedlungen, Bauten und Anlagen sollen sich insbesondere in die Landschaft einordnen und naturnahe Landschaften und Erholungsräume sollen erhalten bleiben (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b und d RPG). Gefordert ist eine umfassende Interessenabwägung (vgl. BGer 1C_178/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 115 Ib 472 E. 2e/aa; vgl. auch Muggli in: Aemisegger/ Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., N 46 zu Art. 24c RPG). Ferner dürfen Bewilligungen nach Art. 24 ff. RPG ausdrücklich nur erteilt werden, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 43a Ingress und lit. e RPV). Nach Art. 3 NHG, der auch bei Landschaften von kantonaler und lokaler Bedeutung zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 NHG; vgl. BGE 131 II 545 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 4), sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben (wozu auch die Erteilung einer kantonalen Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone gehören) dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft; der Eingriff ist jedoch nur gestattet, wo ein überwiegendes allgemeines Interesse dies erfordert (vgl. BGE 137 II 266 E 4.); eine Massnahme darf jedoch nicht weiter gehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert (Art. 3 Abs. 3 NHG). Nach kantonalem Richtplan befindet sich – wie erwähnt (siehe oben Sachverhalt Ziffer A/b) – das Bauvorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet. Solche Gebiete umfassen Landschaften und Landschaftsteile, die sich durch ihre Vielfalt, Einmaligkeit und Schönheit oder ihre erdgeschichtliche Bedeutung auszeichnen; sie werden oft als besondere Erlebnisräume vom Erholung suchenden Menschen geschätzt.”
Das Schongebot nach Art. 3 NHG ist auch bei Ersatzbauten zu beachten. Nach der Rechtsprechung kann ein Ersatzbau, der sich an der bestehenden Baute orientiert, in Volumen reduziert wird und durch Gestaltungsvorgaben bzw. Auflagen in die Umgebung eingepasst wird, die geschützten Landschaftselemente ausreichend schonen, sodass das Bauvorhaben nicht ersichtlich Art. 3 NHG verletzt.
“3 NHG grundsätzlich zu beachten, auch wenn es sich vorliegend nicht um eine zusätzlich zu erstellende Baute, sondern um einen Ersatzbau, handle. Dieser orientiere sich an der bestehenden Baute und werde im Volumen reduziert, weshalb er in der Landschaft gar weniger stark in Erscheinung treten werde. Die Landschaft prägende Elemente – wie z.B. die südöstlich über der Strasse gelegenen geschützten Hecken bzw. Feldgehölze – würden durch das Bauvorhaben nicht tangiert. Ebenfalls würden keine massgeblichen Terrainveränderungen vorgenommen. Zudem würden mittels Auflagen weitere Massnahmen verfügt, welche die Einfügung der Baute in die Landschaft verbesserten. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern der sorgfältig geplante und kleinere Ersatzbau die geschützte Landschaft bzw. das Landschaftsschutzgebiet beeinträchtigen sollte. Jedenfalls habe auch das fachkundige ANJF gemäss Darstellung der kantonalen Bewilligungsbehörde keinerlei Einwände gegen das Bauvorhaben vorgebracht. Das Schongebot nach Art. 3 NHG sei somit vom Bauvorhaben grundsätzlich nicht betroffen. Selbst wenn dem so wäre, sei vorliegend im Rahmen von Art 24c RPG eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen und die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung geprüft worden, wobei auch die Landschaftsschutzinteressen, insbesondere durch den Erlass von Auflagen und Bedingungen sowie den Einbezug von entsprechenden Fachleuten, mitberücksichtigt worden seien. Zudem habe die Unterinstanz im angefochtenen Entscheid Art. 60 BO erwähnt und in Erwägung gezogen. Diesbezüglich habe die städtische Baubewilligungskommission insbesondere auf eine besonders gute Gestaltung geachtet und zu Recht die erhöhten Anforderungen genügende Einordnung der Baute in die Landschaft bejaht. Nach dem Gesagten verletze das Bauvorhaben Art. 3 NHG bzw. die diesbezüglichen Schutzvorschriften nicht. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, zu den wichtigen Anliegen der Raumplanung gehöre auch die Auseinandersetzung mit dem kommunalen Landschaftsschutzgebiet, die schon deshalb zu erhöhten Qualitätsansprüchen führen müssten, weil die entsprechende Schutzzone auch typische Streusiedlungsbauten und damit auch wichtige kulturgeschichtliche Zeugnisse der Kulturlandschaft umfasse.”
“Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist auch nicht erkennbar, wieso der im Volumen verkleinerte und die wesentlichen Merkmale (inklusive Materialisierung) eines ortsüblichen Kreuzfirsthauses übernehmende Neubau den Charakter des hier konkret zu beachtenden Landschaftsbilds beeinträchtigen könnte. Das Bild eines landwirtschaftlichen Mehrzweckgebäudes bleibt mit dem Neubau im Wesentlichen erhalten; das von Einzelgehöften (Streubauweise) und der kleinen Baugruppe rund um das streitbetroffene Gebäude geprägte Landschaftsbild einer Kulturlandschaft (landwirtschaftliche Graswirtschaft; vgl. dazu Orthofoto, einsehbar unter: www.geoportal.ch; Fotos vom Augenschein [vi.-act. 19], Google Maps/Streetview [www.google.ch/maps]) wird durch den Ersatzbau offenkundig nicht nachteilig verändert. AREG und Baubewilligungskommission haben zudem der Pflicht, das Landschaftsbild zu schonen, mit den verfügten Auflagen hinreichend Rechnung getragen. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens. Eine Verletzung von Art. 3 NHG und der konkret anwendbaren Landschaftsschutzvorschriften ist nicht erkennbar; die tangierten Landschaftsschutzinteressen fanden darin angemessen Berücksichtigung. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet, eine Rückweisung an die Vorinstanz ist unter den gegebenen Umständen nicht notwendig, weshalb auch der Eventualantrag abzuweisen ist. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde daher vollumfänglich abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 4'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Sie ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Der Verlegung der amtlichen Kosten entsprechend steht der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine ausseramtliche Entschädigung zu (Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 98bis VRP).”
Die Erteilung einer Baubewilligung für Mobilfunkanlagen gilt als Bundesaufgabe und fällt damit unter Art. 3 Abs. 1 NHG. Die zuständigen Behörden haben bei der Erfüllung dieser Aufgabe das heimatliche Landschafts‑ und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur‑ und Kulturdenkmäler zu schonen und, wo das öffentliche Interesse überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. Kann dadurch ein in einem Bundesinventar aufgeführtes Objekt erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich grundsätzliche Fragen, verfasst die zuständige eidgenössische Fachkommission (ENHK bzw. EKD) ein Gutachten für die Entscheidbehörde.
“Das Erteilen einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage (auch) innerhalb der Bauzone stellt eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV[61] und Art. 2 NHG[62] dar. Das NHG und seine Ausführungserlasse sind somit direkt anwendbar. Gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Art. 6 Abs. 1 NHG legt fest, dass durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan wird, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die ENHK oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) als eidgenössische Fachkommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten.”
“Les autorités, services, instituts et établissements fédéraux ainsi que les cantons doivent, dans l’accomplissement des tâches de la Confédération, prendre soin de ménager l’aspect caractéristique du paysage et des localités, les sites évocateurs du passé, les curiosités naturelles et les monuments historiques et, lorsque l’intérêt général prévaut, d’en préserver l’intégrité (art. 3 al. 1 de la loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage du 1er juillet 1966 - LPN - RS 451). L'octroi d'une autorisation de construire pour une installation de téléphonie mobile, même à l'intérieur de la zone à bâtir, constitue une tâche fédérale au sens de l'art. 2 LPN, raison pour laquelle les autorités compétentes sont tenues de ménager les objets protégés mentionnés à l'art. 3 al. 1 LPN (ATF 131 II 545 consid. 2.2 ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_703/2020 du 13 octobre 2022 consid. 7.2 et l’arrêt cité). La nécessité d'assurer une couverture adéquate du réseau de téléphonie mobile sur tout le territoire suisse, qu'il soit bâti ou non (ATF 138 III 570 consid. 4.2), constitue un intérêt public qui découle de l'art. 92 al. 2 Cst. et de l'art. 1 al. 1 et 2 de la loi sur les télécommunications du 30 avril 1997 (LTC - RS”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) haben die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist, auch innerhalb der Bauzone, eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG, weshalb die zuständigen Behörden zur Schonung der in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte verpflichtet sind (BGE 131 II 545 E. 2.2; Urteil 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E. 5.1). Nach § 19 Abs. 1 DSchG/BS dürfen eingetragene Baudenkmäler durch bauliche Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Als Umgebung gilt der nähere Sichtbereich des Denkmals.”
Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (etwa der Erteilung von Baubewilligungen für Mobilfunkanlagen oder von Rodungsbewilligungen) haben die zuständigen Behörden die Pflicht, das heimatliche Landschafts‑ und Ortsbild sowie geschichtliche Stätten und Natur‑ und Kulturdenkmäler zu schonen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob das betroffene Objekt nationale, regionale oder lokale Bedeutung hat.
“Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist, auch innerhalb der Bauzone, eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG, weshalb die zuständigen Behörden zur Schonung der in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventar-Objekten nach Art. 6 NHG verpflichtet sind (BGE 131 II 545 E. 2.2; Urteil 1C_703/2020 vom 13. Oktober 2022 E. 7.2). Ebenso ist in diesem Fall Art. 7 NHG zu berücksichtigen. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Baubewilligungsbehörde verpflichtet gewesen wäre, für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Gutachtens der ENHK oder EKD die kantonale Fachstelle beizuziehen. Im Kanton Zürich ist dies das Amt für Raumentwicklung (ARE/ZH; Art. 25 Abs. 2 NHG, Art. 26 Abs. 1 NHV, § 2 und § 2a der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV/ZH; LS 702.11]).”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) haben die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist, auch innerhalb der Bauzone, eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG, weshalb die zuständigen Behörden zur Schonung der in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte verpflichtet sind (BGE 131 II 545 E. 2.2; Urteil 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E. 5.1). Nach § 19 Abs. 1 DSchG/BS dürfen eingetragene Baudenkmäler durch bauliche Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Als Umgebung gilt der nähere Sichtbereich des Denkmals.”
“Da eine Rodungsbewilligung nötig ist, handelt es sich bei der umstrittenen planerischen Festsetzung um die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG (vgl. BGE 138 II 281 E. 4.4 mit Hinweisen). Bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe haben die zuständigen Behörden dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG). Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Eingriff in ein Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung vorgenommen wird (Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 NHG). Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten nationaler Bedeutung (Art. 5 Abs. 1 NHG). Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG).”
Bei der Schonung des Ortsbildes sind die unterschiedlichen räumlichen Wirkungen alternativer Bauvarianten zu berücksichtigen. Das Gericht erkannte etwa bei einer 40–50 m langen und bis zu 4 m hohen Lärmschutzwand eine trennende Wirkung, weil dadurch die Sichtbeziehung über die Anlagen hinweg beeinträchtigt wird. Ebenso wurde das Interesse an hinreichender Wohnhygiene (Besonnung/Belichtung) als berührt angesehen.
“Als nächstes ist das öffentliche Interesse an der Schonung des Ortsbildes (Art. 3 Abs. 1 NHG) in Betracht zu ziehen. Zunächst ist festzuhalten, dass die räumlich trennende Wirkung einer 40 m langen und 4 m hohen Lärmschutzwand im Vergleich zu der verfügten Variante einer 50 m langen und”
“m hohe Lärmschutzwand würde die Wohnhygiene in der Liegenschaft Badstrasse 1a beeinträchtigen und, falls die Lärmschutzwand teilweise transparent ausgestaltet würde, für die Beschwerdegegnerin bei gesamtschweizerisch einheitlicher Handhabung zu einem nicht vertretbaren betrieblichen Aufwand für den Unterhalt der Lärmschutzwand, insbesondere deren Reinigung, führen. Dieser Prüfungsrahmen ist nicht zu beanstanden. Das öffentliche und private Interesse am Schutz vor übermässigen Lärmimmissionen ist unbestritten berührt. Weiter sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild geschont wird und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleibt (Art. 3 Abs. 1 NHG). Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objekts im Sinne von Art. 4 NHG (Art. 3 Abs. 3 NHG). Zwar ergibt sich für das hier betroffene Gebiet weder aus dem kantonalen noch aus dem kommunalen Recht ein besonderer Schutz. Dies schliesst für sich allein eine Anwendung des Schonungsgebots gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG jedoch nicht aus (vgl. Urteil des BGer 1C_108/2014, 1C_110/2014 vom 23. September 2014 E. 4.2 f.). Zwischen der Überbauung auf den beiden Seiten der Eisenbahnanlage besteht ein Siedlungszusammenhang. Eine 50 m lange und bis zu 4 m hohe Lärmschutzwand hat eine trennende Wirkung, indem sie die Sichtbeziehung - die freie Sicht in beide Richtungen über die Eisenbahnanlage hinweg - beeinträchtigt. Die Vorinstanz hat daher das Interesse an einem Erhalt oder zumindest an einer Schonung des heimatlichen Ortsbildes zu Recht als berührt angesehen und war insofern berechtigt und verpflichtet, das Interesse am Erhalt beziehungswiese an der Schonung des Ortsbildes in ihrem Entscheid zu berücksichtigen; soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz sei hierfür nicht zuständig, ist ihm mit Blick auf Art. 18 Abs. 3 und Abs. 4 EBG nicht zu folgen. Ebenfalls als berührt anzusehen ist das Interesse an einer hinreichenden Wohnhygiene (Besonnung und Belichtung; vgl. Art. 3 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes [RPG, SR 700] und § 52 Abs.”
Bundesinventare wie das ISOS konkretisieren die Schutzpflicht; in den Inventarblättern bzw. Inventarbänden werden die Objektbeschreibung, die Gründe für die nationale Bedeutung, mögliche Gefahren, bestehende Schutzmassnahmen und Schutz‑/Verbesserungsvorschläge festgehalten. Bei kantonalen Inventaren ist in den einschlägigen kantonalen Regelungen vorgesehen, dass die zuständige Behörde entweder die angekündigten Arbeiten zulassen oder ein Verfahren zur Klassierung/Schutzanordnung eröffnen kann.
“Beim ISOS handelt es sich um ein Bundesinventar im Sinn von Art. 5 Abs. 1 NHG (Art. 1 der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12]). Diese Inventare sorgen dafür, dass der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler schonen und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten (Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 NHG). Im Anhang der VISOS werden die einzelnen Objekte aufgezählt. Die Umschreibung der Objekte, die Gründe für ihre nationale Bedeutung, die möglichen Gefahren, die bestehenden Schutzmassnahmen, der anzustrebende Schutz und Verbesserungsvorschläge werden gemäss Art. 5 Abs. 1 NHG in Inventarblättern bzw. Inventarbänden festgehalten (BGer-Urteil 1A.6/2007 vom”
“Selon l'art. 3 al. 1 LPN, les autorités, services, instituts et établissements fédéraux ainsi que les cantons doivent, dans l'accomplissement des tâches de la Confédération, prendre soin de ménager l'aspect caractéristique du paysage et des localités, les sites évocateurs du passé, les curiosités naturelles et les monuments historiques et, lorsque l'intérêt général prévaut, d'en préserver l'intégrité. En droit vaudois, la loi cantonale sur la protection de la nature, des monuments et des sites du 10 décembre 1969 (LPNMS; RS/VD 450.11) a pour objectif la protection de la nature et des sites, englobant tous les territoires, paysages, sites, localités, immeubles qui méritent d'être sauvegardés en raison de l'intérêt général, notamment esthétique, historique, scientifique ou éducatif qu'ils présentent (art. 4 LPNMS). Dans le cadre de la protection spéciale de la nature et des sites, la loi prévoit l'établissement d'un inventaire (art. 12 ss LPNMS). Intitulé "Effet de l'inventaire", l'art. 17 LPNMS prévoit que le département compétent peut, soit autoriser les travaux annoncés, soit ouvrir une enquête en vue de classement.”
Art. 3 NHG ist bei Vorliegen einer Bundesaufgabe unmittelbar anwendbar; er verpflichtet Behörden zu einer umfassenden Interessenabwägung und erlaubt, Bewilligungen mit Auflagen zu versehen oder sie zu verweigern. Art. 6 NHG findet besondere Bedeutung, wenn ein Objekt in einem bundesweiten Inventar als von nationaler Bedeutung aufgeführt ist bzw. die Voraussetzungen einer Bundesaufgabe i.S.v. Art. 2 NHG gegeben sind.
“La condition de l’absence d’intérêt prépondérant opposé aurait également posé question. La protection de la nature et du patrimoine notamment est susceptible de compter au nombre des intérêts opposés au sens de l’art. 41c al. 1 OEaux et de l’art. 48 al. 4 LAE.[27] Les art. 3 et 6 LPN[28] sont directement applicables lorsqu'un acte juridique d'une autorité constitue une tâche de la Confédération au sens de l'art. 2 LPN. Il y a accomplissement d’une tâche de la Confédération si une décision concerne un domaine du droit qui relève de la compétence de la Confédération et qui est effectivement régi au niveau fédéral, et qu’en outre cette décision est susceptible d’avoir un effet sur la protection des sites et du paysage ou la protection du patrimoine. La jurisprudence a notamment admis que l’octroi de dérogations pour la construction dans l’espace réservé aux eaux ainsi que l’octroi de concessions d’utilisation des eaux constituent des tâches de la Confédération.[29] Selon l'art. 3 LPN, les autorités, services, instituts et établissements fédéraux ainsi que les cantons doivent, dans l’accomplissement des tâches de la Confédération, prendre soin de ménager l’aspect caractéristique du paysage et des localités, les sites évocateurs du passé, les curiosités naturelles et les monuments historiques et, lorsque l’intérêt général prévaut, d’en préserver l’intégrité (al. 1), et ce quelle que soit l’importance de l’objet protégé.[30] Ils s'acquittent de ce devoir notamment en attachant des charges ou des conditions aux autorisations ou en refusant celles-ci (al. 2 let. b). Lorsqu'un objet figure dans un inventaire fédéral comme étant d'importance nationale (art. 5 LPN), la protection renforcée de l'art. 6 LPN entre alors en considération. En vertu de l'art. 6 al. 1 LPN, l'inscription d'un objet d'importance nationale dans un inventaire fédéral indique que l'objet mérite spécialement d'être conservé intact dans les conditions fixées par cet inventaire, ou en tout cas d'être ménagé le plus possible, y compris au moyen de mesures de reconstitution ou de remplacement adéquates.”
“Bei der Planung raumwirksamer Tätigkeiten wie bei der Genehmigung der Nutzungsplanung, und entsprechend auch bei einer Sondernutzungsplanung (BGE 145 II 70 E. 3.2), haben die Behörden eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 3 RPV), wobei namentlich die Ziele und Grundsätze der Raumplanung nach Art. 1 und 3 RPG zu beachten sind. Weil eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) vorliegt (dazu unten, E. 12.2.2), ist zudem Art. 3 NHG anwendbar, der ebenfalls eine Interessenabwägung vorschreibt. Gemäss Art. 3 NHG ist der Kanton verpflichtet, bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Wenn es für diesen Zweck erforderlich ist, hat er namentlich Bewilligungen u.a. zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen oder zur Vornahme von Rodungen nur unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen oder aber zu verweigern (Art. 3 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG). Aufgrund der erforderlichen Rodungen ergibt sich die Pflicht zu einer umfassenden Interessenabwägung zudem aus Art. 5 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0).”
Das Schonungsgebot des Art. 3 Abs. 1 NHG ist unabhängig von der Schutzbedeutung eines Objekts anzuwenden (national, regional oder lokal) und gilt ebenso, wenn das Objekt nicht in einem Inventar erfasst ist.
“m hohe Lärmschutzwand würde die Wohnhygiene in der Liegenschaft Badstrasse 1a beeinträchtigen und, falls die Lärmschutzwand teilweise transparent ausgestaltet würde, für die Beschwerdegegnerin bei gesamtschweizerisch einheitlicher Handhabung zu einem nicht vertretbaren betrieblichen Aufwand für den Unterhalt der Lärmschutzwand, insbesondere deren Reinigung, führen. Dieser Prüfungsrahmen ist nicht zu beanstanden. Das öffentliche und private Interesse am Schutz vor übermässigen Lärmimmissionen ist unbestritten berührt. Weiter sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild geschont wird und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleibt (Art. 3 Abs. 1 NHG). Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objekts im Sinne von Art. 4 NHG (Art. 3 Abs. 3 NHG). Zwar ergibt sich für das hier betroffene Gebiet weder aus dem kantonalen noch aus dem kommunalen Recht ein besonderer Schutz. Dies schliesst für sich allein eine Anwendung des Schonungsgebots gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG jedoch nicht aus (vgl. Urteil des BGer 1C_108/2014, 1C_110/2014 vom 23. September 2014 E. 4.2 f.). Zwischen der Überbauung auf den beiden Seiten der Eisenbahnanlage besteht ein Siedlungszusammenhang. Eine 50 m lange und bis zu 4 m hohe Lärmschutzwand hat eine trennende Wirkung, indem sie die Sichtbeziehung - die freie Sicht in beide Richtungen über die Eisenbahnanlage hinweg - beeinträchtigt. Die Vorinstanz hat daher das Interesse an einem Erhalt oder zumindest an einer Schonung des heimatlichen Ortsbildes zu Recht als berührt angesehen und war insofern berechtigt und verpflichtet, das Interesse am Erhalt beziehungswiese an der Schonung des Ortsbildes in ihrem Entscheid zu berücksichtigen; soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz sei hierfür nicht zuständig, ist ihm mit Blick auf Art. 18 Abs. 3 und Abs. 4 EBG nicht zu folgen. Ebenfalls als berührt anzusehen ist das Interesse an einer hinreichenden Wohnhygiene (Besonnung und Belichtung; vgl. Art. 3 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes [RPG, SR 700] und § 52 Abs.”
“L'octroi d'un permis de construire pour une installation de téléphonie mobile constitue, (également) en zone à bâtir, une tâche fédérale au sens de l'art. 78 al. 2 Cst.12 et de l'art. 2 LPN13. La LPN et ses ordonnances d'exécution sont ainsi directement applicables. Selon l'art. 3 al. 1 LPN, les autorités, services, instituts et établissements fédéraux ainsi que les cantons doivent, dans l'accomplissement des tâches de la Confédération, prendre soin de ménager l'aspect caractéristique du paysage et des localités, les sites évocateurs du passé, les curiosités naturelles et les monuments historiques et, lorsque l'intérêt général prévaut, d'en préserver l'intégrité. Ce devoir existe indépendamment du fait qu'il s'agisse d'un objet d'importance nationale ou (seulement) régionale, respectivement locale et également indépendamment du fait qu'il a été mentionné dans un inventaire ou non14 (art. 3 en relation avec l'art. 4 LPN). Une mesure ne doit cependant pas aller au-delà de ce qu’exige la protection de l’objet et de ses environs. Dans la pesée d'intérêts imposée par l'art. 3 LPN, tous les intérêts doivent être pris en considération et non pas seulement ceux d'importance nationale.15 Sur la base de l'art. 3 LPN, même les territoires dont l'intérêt de protection est moyen méritent au moins qu'on les ménage.”
“E. 6.2). Gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung handelt (Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 NHG), und unabhängig davon, ob es in ein Inventar aufgenommen ist (Anne-Christine Favre, in Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 3 N. 3; vgl. BGer 1C_511/2014 vom”
Bei raumwirksamen Vorhaben ist im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung die Standortgebundenheit zu prüfen. Dabei sind ernsthaft in Betracht fallende Alternativen und Varianten einzubeziehen, namentlich solche, die landschafts-, wald- oder umweltschonender sind (z. B. andere Standorte oder Streckenführungen). Varianten, die gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile aufweisen, können nach einer summarischen Prüfung ausgeschlossen werden.
“Im Verfahren zur Genehmigung bzw. zum Beschluss einer Überbauungsordnung zur Sicherung von öffentlichen Leitungen ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.[16] Beim Erlass einer Überbauungsordnung zur Sicherung von öffentlichen Leitungen handelt es sich um eine raumwirksame Tätigkeit, die als solche einer gesamthaften Abwägung und Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen unterliegt (Art. 2 Abs. 1 RPG; Art. 1-3 RPV[17]). Nach Art. 3 Abs. 1 RPV haben die Behörden im Rahmen ihrer Handlungsspielräume alle betroffenen Interessen zu ermitteln und zu beurteilen. Darunter fallen neben den Zielen und Grundsätzen des Planungsrechts auch die öffentlichen Interessen ausserhalb der Raumplanung sowie private Interessen. Den Interessen ist aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b RPV sind in diese umfassende Interessenabwägung Alternativen und Varianten miteinzubeziehen. Dies ergibt sich auch aus Art. 3 NHG[18], Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG sowie Art. 18 Abs. 1ter NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 6 NHV[19]. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob andere, Landschaft bzw. Wald und Umwelt schonendere Standorte vorhanden sind. Die Behörde ist allerdings nur verpflichtet, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen; Varianten, die gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile aufweisen, können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden.[20]”
“Die Nutzungsplanung setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus (Art. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]), bei der auch geprüft werden muss, welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen (Art. 2 Abs. 1 lit. b RPV; eingehend dazu PIERRE TSCHANNEN, Interessenabwägung bei raumwirksamen Vorhaben, URP 2018 S. 111 ff.). Diese Anforderung ergibt sich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben auch aus Art. 3 NHG (BGE 137 II 266 E. 4 mit Hinweisen) sowie aus dem Erfordernis der Standortgebundenheit des Werks (gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 6 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV; SR 451.1] für technische Eingriffe in schützenswerte Biotope und Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG für die Ausnahmebewilligung für eine Rodung; vgl. dazu BGE 120 Ib 400 E. 4c). Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob andere, Landschaft, Lebensräume, Ortsbild und Wald schonendere Standorte bzw. Streckenführungen vorhanden sind (vgl. zur Prüfung alternativer Varianten von Seilbahnen zur Schonung des Waldes auch: Umwelt und Raumplanung bei Seilbahnvorhaben, Vollzugshilfe für Entscheidbehörden und Fachstellen, Seilbahnunternehmungen und Umweltfachleute, herausgegeben von Bundesamt für Umwelt BAFU und Bundesamt für Verkehr BAV, 2013, S. 56 f., Ziff.”
Ist der Kanton für die Erfüllung einer Bundesaufgabe zuständig, beurteilt gemäss Art. 25 Abs. 2 NHG die kantonale Fachstelle, ob ein Gutachten einer ENHK‑Kommission erforderlich ist. Das Unterlassen einer solchen Einholung im Bewilligungsverfahren kann als Verfahrensmangel gelten, der geheilt werden kann, wenn die Fachstelle sich nachträglich zur Notwendigkeit eines Gutachtens äussern konnte.
“Das hier zur Beurteilung stehende Bauvorhaben bedarf einer gewässer- schutzrechtlichen Ausnahmebewilligung, was eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 2 NHG darstellt. Das NHG und seine Ausführungserlasse sind daher direkt anwendbar (BGr 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014, E. 3.4.). Damit sind die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzob- jekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventarobjekten nach Art. 6 NHG verpflichtet. Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe – wie vorliegend – der Kanton zuständig, so beurteilt ge- mäss Art. 25 Abs. 2 NHG die kantonale Fachstelle, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für Raumentwick- lung zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverord- nung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich immer beizuziehen, was jedoch hier nicht geschehen ist; die Bausektion der Stadt Zürich hat das ARE im Rahmen des Baubewilligungs- verfahrens nicht konsultiert. Darin liegt ein Verfahrensmangel, welcher je- doch als geheilt gelten kann, weil sich die kantonale Fachstelle auf Einladung durch die Rekursinstanz nachträglich zur Notwendigkeit eines Gutachtens der ENHK äussern konnte (act.”
“Das hier zur Beurteilung stehende Bauvorhaben bedarf einer gewässer- schutzrechtlichen Ausnahmebewilligung, was eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 2 NHG darstellt. Das NHG und seine Ausführungserlasse sind daher direkt anwendbar (BGr 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014, E. 3.4.). Damit sind die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzob- jekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventarobjekten nach Art. 6 NHG verpflichtet. Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe – wie vorliegend – der Kanton zuständig, so beurteilt ge- mäss Art. 25 Abs. 2 NHG die kantonale Fachstelle, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für Raumentwick- lung zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverord- nung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich immer beizuziehen, was jedoch hier nicht geschehen ist; die Bausektion der Stadt Zürich hat das ARE im Rahmen des Baubewilligungs- verfahrens nicht konsultiert. Darin liegt ein Verfahrensmangel, welcher je- doch als geheilt gelten kann, weil sich die kantonale Fachstelle auf Einladung durch die Rekursinstanz nachträglich zur Notwendigkeit eines Gutachtens der ENHK äussern konnte (act.”
Fachliche Stellungnahmen kantonaler Ämter und Gutachten werden im Rahmen der gebotenen umfassenden Interessenabwägung zu Art. 3 NHG berücksichtigt und können dabei erhebliches Gewicht haben. Zum Schongebot gehören zudem — und sind bei der Abwägung zu berücksichtigen — auch Massnahmen zur Wiederherstellung und Ersatzmassnahmen.
“Unabhängig von Art. 6 NHG ist auch der Eingriff in eine Landschaft nach Art. 3 NHG nur gestattet, wo ein überwiegendes allgemeines Interesse dies erfordert; dies ist im Rahmen einer möglichst umfassenden Interessenabwägung zu überprüfen (vgl. BGE 137 II 266 E. 4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz stützte sich auf Stellungnahmen des kantonalen Amts für Natur und Umwelt (ANU) vom 19. Oktober 2015 und des kantonalen Amts für Jagd und Fischerei (AJF) vom 16. Oktober 2015, als sie Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes bei ihrer Beurteilung einbezog. Für die Vorinstanz war wesentlich, dass die Regierung den Anträgen des ANU zum Landschaftsschutz nachgekommen war und das AJF erklärt hatte, keine Einwände aus Sicht der Jagd- und Fischereigesetzgebung gegen das Vorhaben zu haben. Die Einwände der Pro Natura Graubünden waren für die Vorinstanz von genereller Natur und im konkreten Fall nicht einschlägig. Das BAFU führt aus, der neue Fussweg führe durch unbebautes Gebiet. Er tangiere den Wald jedoch nur am Rande und wirke sich nicht massgeblich auf das Landschaftsbild aus. Es sei nicht mit einer Intensivierung der Landschaftsnutzung zu rechnen, da das betroffene Gebiet bereits vielseitig erschlossen sei und der Fussweg nur eine kleine Lücke im bestehenden Fusswegnetz schliessen werde.”
“E. 6.4; BVR 2012 S. 410 E. 4.5.2). Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Eingriffe sind jedoch nur zulässig, wo ein überwiegendes allgemeines Interesse sie erfordert; es ist eine möglichst umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 137 II 266 E. 4 einleitend; BGer 1C_108/2014 und 1C_110/2014 vom 23.9.2014, in URP 2015 S. 64 und ZBl 2015 S. 33 E. 4.3; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. b RPV). Der Grundsatz der Schonung verlangt nicht nur eine Vermeidung bzw. Minderung von Beeinträchtigungen, sondern schliesst auch Massnahmen zur Wiederherstellung und Ersatzmassnahmen ein (BVGer A-1251/2012 vom 15.1.2014, in URP 2015 S. 27 und ZBl 2015 S. 17 E. 25.4 f. mit Kommentar von Arnold Marti, S. 36 ff., 38 f.; zum Ganzen VGE 2016/1 vom”
“3 NHG grundsätzlich zu beachten, auch wenn es sich vorliegend nicht um eine zusätzlich zu erstellende Baute, sondern um einen Ersatzbau, handle. Dieser orientiere sich an der bestehenden Baute und werde im Volumen reduziert, weshalb er in der Landschaft gar weniger stark in Erscheinung treten werde. Die Landschaft prägende Elemente – wie z.B. die südöstlich über der Strasse gelegenen geschützten Hecken bzw. Feldgehölze – würden durch das Bauvorhaben nicht tangiert. Ebenfalls würden keine massgeblichen Terrainveränderungen vorgenommen. Zudem würden mittels Auflagen weitere Massnahmen verfügt, welche die Einfügung der Baute in die Landschaft verbesserten. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern der sorgfältig geplante und kleinere Ersatzbau die geschützte Landschaft bzw. das Landschaftsschutzgebiet beeinträchtigen sollte. Jedenfalls habe auch das fachkundige ANJF gemäss Darstellung der kantonalen Bewilligungsbehörde keinerlei Einwände gegen das Bauvorhaben vorgebracht. Das Schongebot nach Art. 3 NHG sei somit vom Bauvorhaben grundsätzlich nicht betroffen. Selbst wenn dem so wäre, sei vorliegend im Rahmen von Art 24c RPG eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen und die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung geprüft worden, wobei auch die Landschaftsschutzinteressen, insbesondere durch den Erlass von Auflagen und Bedingungen sowie den Einbezug von entsprechenden Fachleuten, mitberücksichtigt worden seien. Zudem habe die Unterinstanz im angefochtenen Entscheid Art. 60 BO erwähnt und in Erwägung gezogen. Diesbezüglich habe die städtische Baubewilligungskommission insbesondere auf eine besonders gute Gestaltung geachtet und zu Recht die erhöhten Anforderungen genügende Einordnung der Baute in die Landschaft bejaht. Nach dem Gesagten verletze das Bauvorhaben Art. 3 NHG bzw. die diesbezüglichen Schutzvorschriften nicht. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, zu den wichtigen Anliegen der Raumplanung gehöre auch die Auseinandersetzung mit dem kommunalen Landschaftsschutzgebiet, die schon deshalb zu erhöhten Qualitätsansprüchen führen müssten, weil die entsprechende Schutzzone auch typische Streusiedlungsbauten und damit auch wichtige kulturgeschichtliche Zeugnisse der Kulturlandschaft umfasse.”
Vorgeschlagene Ersatzpflanzungen können zu gegebener Zeit zu prüfen sein. Sicherheitsbedenken (etwa bei hochwüchsigen Bäumen in Gleisnähe) können eine Zustimmung der Betreiber, namentlich der SBB, verhindern. Gleichzeitig gebietet Art. 3 Abs. 1 NHG, das heimatliche Landschafts‑ und Ortsbild zu schonen; daher ist eine abschliessende Verweigerung nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern die Frage einer Zustimmung mit gegebenenfalls geeigneten Sicherungsauflagen ist im Zeitpunkt einer konkreten Ersatzpflanzung zu entscheiden.
“Unter diesen Umständen ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Abklärung einer möglichen Ersatzpflanzung am heutigen Standort verzichtete, weil dies nicht aktuell sei. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die NHK/ZH habe empfohlen, nicht nur die Blutbuche zu erhalten und unter Schutz zu stellen, sondern auch den Raum für einen späteren Ersatz am selben Ort zu sichern. Dies trifft zu. Dagegen lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen, dass dies Voraussetzung für eine Unterschutzstellung der bestehenden Blutbuche sei. Im Übrigen wird durch die Unterschutzstellung der Blutbuche und, damit verbunden, den Verzicht auf die Überbauung des Standorts zumindest faktisch auch Raum für eine allfällige Ersatzpflanzung am gleichen Ort belassen. Allerdings erscheint es plausibel, dass die SBB einer allfälligen Ersatzpflanzung nach Art. 18m Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) zustimmen müsste und Sicherheitsbedenken gegen die Wiederanpflanzung eines hochwüchsigen Baums in Gleisnähe sprechen könnten. Die SBB sind jedoch nach Art. 3 Abs. 1 NHG verpflichtet, das heimatliche Landschafts- und Ortsbild zu schonen, weshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass sie einer Ersatzpflanzung mit Rücksicht auf das Ortsbild unter geeigneten Sicherungsauflagen zustimmen könnten. Diese Frage wird im Zeitpunkt einer künftigen Ersatzpflanzung zu entscheiden sein; die SBB können dazu im jetzigen Zeitpunkt keine verbindliche Stellungnahme abgeben. Auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung einer Auskunft kann daher verzichtet werden.”
Art. 3 NHG kommt bei Bundesaufgaben auch für historische Verkehrswege in Betracht. Als solche gelten Wege, Strassen und Wasserwege aus früheren Epochen, deren Substanz mindestens abschnittsweise erhalten und durch historische Dokumente belegt ist. Bei der Bedeutungsermittlung stehen die historische Kommunikationsbedeutung und insbesondere die erhaltene (teilweise) Substanz im Vordergrund; daneben sind als sekundäre Kriterien die Einbettung in die Landschaft, die Seltenheit des Wegtyps, der typische Charakter und vorhandene Wegbegleiter zu berücksichtigen.
“Gesetzliche Grundlage für den Schutz der historischen Verkehrswege auf Bundesebene ist das NHG36. Das Gesetz bezweckt unter anderem, «das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern» (Art. 1 Bst. a NHG). Anders als die Objekte von nationaler Bedeutung unterstehen Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung nicht dem erhöhten Schutz von Art. 6 NHG (vgl. Art. 1 und 11 VIVS37). Da das vorliegende Bauvorhaben jedoch eine Ausnahme nach Art. 24 ff. RPG für das Bauen ausserhalb der Bauzone erfordert, handelt es sich um die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG. Deshalb kommt Art. 3 NHG zur Anwendung, wonach der Bund und die Kantone dafür sorgen, dass solche Objekte geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Als historischer Verkehrsweg im Sinne des IVS gelten Wege, Strassen und Wasserwege aus früheren Epochen, deren Substanz mindestens abschnittsweise erhalten ist und die durch historische Dokumente belegt sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. a VIVS38). Sie gelten als Kulturdenkmäler und haben insofern einen Bezug zum Denkmalschutz. Zum anderen prägen historische Verkehrswege oft in erheblichem Ausmass die Struktur der Landschaft, durch die sie führen. Sie betreffen daher auch den Landschaftsschutz.39 Nebst der Grundeinstufung einer Strecke nach der historischen Kommunikationsbedeutung ist die Substanz bzw. traditionelle Substanz bei der Beurteilung der Bedeutung eines historischen Verkehrswegs ein zentrales Kriterium. Sekundäre Kriterien sind die Einbettung des Wegs in die Landschaft, die Seltenheit des Wegtyps, der typische Charakter eines Wegs und die Ausstattung mit sogenannten Wegbegleitern.”
Der Bund kann einschreiten, wenn Kantone oder zuständige Instanzen die Bedeutung eines Objekts unterschätzen oder seine Schutzwürdigkeit noch nicht abgeklärt ist (etwa weil es in Inventaren noch nicht erfasst ist). Er kann Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung vertraglich erwerben oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Weg der Enteignung sichern (Art. 15 NHG). Bei unmittelbarer Gefahr können die zuständigen Departemente ein Objekt durch befristete Schutzmassnahmen unter den Schutz des Bundes stellen und die nötigen Sicherungen anordnen (Art. 16 NHG). Solche Massnahmen entfallen, soweit der Schutz des Objekts anderweitig sichergestellt ist.
“Der von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Kritik ist entgegenzuhalten, dass der Bund einschreiten könnte, wenn er feststellen muss, dass der Kanton oder andere zuständige Instanzen die Bedeutung eines Objektes unterschätzen. Dies gilt auch, wenn die Schutzwürdigkeit oder die nationale Bedeutung noch nicht abgeklärt ist, namentlich wenn ein vermutungsweise schützenswertes Objekt wegen fehlender Aktualisierung im ISOS oder in einem anderen bundesrechtlichen Inventar noch nicht erfasst ist (Meinrad Huser, Denkmalschutzrecht: Grundlagen und aktuelle Entwicklungen, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2022 S. 135). Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 78 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 1 NHG). Der Bund kann insbesondere Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung vertraglich oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Weg der Enteignung erwerben oder sichern (Art. 15 Abs. 1 NHG). Soweit der Schutz des Objekts anderweitig sichergestellt ist, entfallen derartige Massnahmen. Bei unmittelbarer Gefahr kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) oder das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ein solches Objekt gemäss Art. 16 NHG durch befristete Massnahmen unter den Schutz des Bundes stellen und die nötigen Sicherungen zu seiner Erhaltung anordnen (vgl. Alexander Rey, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz.”
“Der von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Kritik ist entgegenzuhalten, dass der Bund einschreiten könnte, wenn er feststellen muss, dass der Kanton oder andere zuständige Instanzen die Bedeutung eines Objektes unterschätzen. Dies gilt auch, wenn die Schutzwürdigkeit oder die nationale Bedeutung noch nicht abgeklärt ist, namentlich wenn ein vermutungsweise schützenswertes Objekt wegen fehlender Aktualisierung im ISOS oder in einem anderen bundesrechtlichen Inventar noch nicht erfasst ist (Meinrad Huser, Denkmalschutzrecht: Grundlagen und aktuelle Entwicklungen, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2022 S. 135). Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 78 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 1 NHG). Der Bund kann insbesondere Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung vertraglich oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Weg der Enteignung erwerben oder sichern (Art. 15 Abs. 1 NHG). Soweit der Schutz des Objekts anderweitig sichergestellt ist, entfallen derartige Massnahmen. Bei unmittelbarer Gefahr kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) oder das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ein solches Objekt gemäss Art. 16 NHG durch befristete Massnahmen unter den Schutz des Bundes stellen und die nötigen Sicherungen zu seiner Erhaltung anordnen (vgl. Alexander Rey, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz.”
Bei Bundesaufgaben und bundesrechtlich geregelten Ausnahmebewilligungen erfordert Art. 3 Abs. 1 NHG eine umfassende Interessenabwägung, die grundsätzlich auch die Prüfung von Varianten und möglichen Alternativstandorten bzw. -lösungen einschliesst.
“Verlangt wird nämlich ein objektives Bedürfnis mit Bezug auf den genauen Standort, den Umfang und die Ausgestaltung der Baute oder Anlage, was grundsätzlich eine Prüfung von möglichen Alternativstandorten oder -lösungen voraussetzt (Urteil 1C_654/2021 vom 28. November 2022 E. 4; vgl. BGE 139 II 470 E. 4.5; 136 II 214 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 3.3; zum Gewässerraum JEANNETTE KEHRLI, Bauen im Gewässerraum und Uferstreifen, URP 2015 S. 688; CHRISTOPH SCHAUB, Gewässerraum - Verhältnis zur Nutzungsplanung, Relevanz bestehender Bauten, Interessenabwägung, PBG aktuell 2020/3 S. 13 f.; HANS W. STUTZ, Uferstreifen und Gewässerraum - Umsetzung durch die Kantone, URP 2012 S. 124 f.). Ohnehin handelt es sich bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 GSchV um eine bundesrechtlich geregelte Spezial- bzw. Ausnahmebewilligung mit engem Bezug zum Natur- und Heimatschutz und damit um eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG (BGE 143 II 77 E. 3.1). Auch daraus ergibt sich, dass eine umfassende Interessenabwägung einschliesslich die Prüfung von Varianten erforderlich ist (Art. 3 Abs. 1 NHG; vgl. vorne E. 5.2).”
“Vorliegend geht es um die Konzession und Plangenehmigung einer Seilbahn zur Personenbeförderung i.S.v. Art. 1 Abs. 1 SebG (vorne E. 4.1). Dabei handelt es sich um eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG, deren Erfüllung eine umfassende Interessenabwägung einschliesslich die Prüfung von Varianten erfordert (Art. 3 Abs. 1 NHG; Urteil 1C_108/2014 vom 23. September 2014 E. 4.3, in: URP 2015 S. 64 und ZBl 116/2015 S. 33).”
Auch eine mittelbare Trennung des Siedlungsbildes (z. B. durch eine Lärmschutzwand) kann das Schonungsgebot des Art. 3 Abs. 1 NHG berühren. Dies gilt insbesondere, wenn zwischen den Überbauungen ein Siedlungszusammenhang besteht und die Massnahme die Sichtbeziehungen bzw. das heimatliche Ortsbild erheblich beeinträchtigt.
“m hohe Lärmschutzwand würde die Wohnhygiene in der Liegenschaft Badstrasse 1a beeinträchtigen und, falls die Lärmschutzwand teilweise transparent ausgestaltet würde, für die Beschwerdegegnerin bei gesamtschweizerisch einheitlicher Handhabung zu einem nicht vertretbaren betrieblichen Aufwand für den Unterhalt der Lärmschutzwand, insbesondere deren Reinigung, führen. Dieser Prüfungsrahmen ist nicht zu beanstanden. Das öffentliche und private Interesse am Schutz vor übermässigen Lärmimmissionen ist unbestritten berührt. Weiter sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild geschont wird und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleibt (Art. 3 Abs. 1 NHG). Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objekts im Sinne von Art. 4 NHG (Art. 3 Abs. 3 NHG). Zwar ergibt sich für das hier betroffene Gebiet weder aus dem kantonalen noch aus dem kommunalen Recht ein besonderer Schutz. Dies schliesst für sich allein eine Anwendung des Schonungsgebots gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG jedoch nicht aus (vgl. Urteil des BGer 1C_108/2014, 1C_110/2014 vom 23. September 2014 E. 4.2 f.). Zwischen der Überbauung auf den beiden Seiten der Eisenbahnanlage besteht ein Siedlungszusammenhang. Eine 50 m lange und bis zu 4 m hohe Lärmschutzwand hat eine trennende Wirkung, indem sie die Sichtbeziehung - die freie Sicht in beide Richtungen über die Eisenbahnanlage hinweg - beeinträchtigt. Die Vorinstanz hat daher das Interesse an einem Erhalt oder zumindest an einer Schonung des heimatlichen Ortsbildes zu Recht als berührt angesehen und war insofern berechtigt und verpflichtet, das Interesse am Erhalt beziehungswiese an der Schonung des Ortsbildes in ihrem Entscheid zu berücksichtigen; soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz sei hierfür nicht zuständig, ist ihm mit Blick auf Art.”
Liegt eine Bundesaufgabe vor und ist kein Bundesinventar betroffen, richtet sich der Schutz der Landschaft nach Art. 3 NHG. Das NHG und seine Ausführungserlasse sind in diesem Fall direkt anwendbar.
“und 1.7); das KGSchG regelt den Vollzug der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (Art. 1 Abs. 1 KGSchG). Es liegt daher eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV vor (Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]). Das NHG und seine Ausführungserlasse sind somit direkt anwendbar. Da kein Bundesinventar betroffen ist, richtet sich der Schutz der Landschaft nach Art. 3 NHG (BGer 1C_511/2014 vom”
Bei der nach Art. 3 NHG vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung sind vorhandene Alternativen einzubeziehen, namentlich auch Alternativstandorte sowie anders geartete Projektvarianten (z. B. anderes Transportmittel oder der vollständige Verzicht auf das Vorhaben), soweit deren Existenz das öffentliche Interesse am Projekt beeinflusst. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres eine generelle Pflicht zur Ausarbeitung sämtlicher völlig anders gearteter Alternativen; entscheidend ist, dass solche Alternativen bei der abschliessenden Abwägung berücksichtigt werden.
“Von Bundesrechts wegen sind Alternativen sowie der gänzliche Verzicht auf ein Projekt als zentrales Element der Interessenabwägung zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 1 lit. b RPV; Art. 3 NHG; vgl. BGr, 23. September 2014, 1C_108/2014, E. 4.3; VGr, 2. März 2023, VB.2022.00040, E. 4.4; Tschannen, URP 2018, S. 123 spricht von Standort-, Ausmass- und Massnahmenalternative). Zwar folgt aus den genannten Bestimmungen keine direkte Pflicht zur Ausarbeitung von völlig anders gearteten Projektalternativen – etwa einer Busverbindung statt einer Luftseilbahn. Doch ist das Vorhandensein derartiger Alternativen bei der abschliessenden Interessenabwägung miteinzubeziehen, weil es das öffentliche Interesse am Projekt beeinflusst (VGr, 4. September 2014, VB.2013.00722, E. 11.2.6). Sind Alternativen und Varianten vorhanden, die stärkere Vorteile aufweisen oder die angestrebten Vorteile zwar nur teilweise erreichen, aber gewichtige Nachteile vermeiden, so kann dies das öffentliche Interesse am Projekt schmälern. Dabei sind im Rahmen der Interessenabwägung und insbesondere bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses nicht nur andere Streckenführungen zu prüfen, sondern auch alternative Transportmittel (vgl.”
“Alternativstandorte auf anderen Parzellen wurden nicht evaluiert, obwohl dies angesichts des landschaftlich heiklen Standorts des Projekts am Rand der Geländeterrasse von Adera, mit Blick auf die historische Altstadt von Murten (ISOS-Objekt Nr. 1758), den Murtensee und den Mont Vully (BLN-Objekt Nr. 1209), erforderlich gewesen wäre. Davon ging grundsätzlich auch das WNA aus. Das Argument, die Bewirtschaftung werde durch die Nähe zum Betriebszentrum vereinfacht, erscheint für sich allein nicht so gewichtig, als dass es sämtliche anderen Standorte von vornherein ausschliessen könnte: Es ist gerichtsnotorisch, dass Geflügelmasthallen weitgehend automatisiert betrieben werden. Auch wenn aufgrund der grossen Distanz zum BLN-Objekt und der Lage ausserhalb des ISOS-Perimeters nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung i.S.v. Art. 7 Abs. 2 NHG auszugehen ist (weshalb eine Begutachtung durch die ENHK nicht zwingend erscheint), setzt Art. 3 NHG eine umfassende Interessenabwägung voraus, in der unter anderem geprüft werden muss, welche Alternativen in Betracht fallen (Urteil 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 2.10, in: URP 2017 45; ZBl 118/2017 668; RDAF 2018 I 355). Allerdings weisen die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Alternativstandorte auf den Parzellen Nrn. 7070 und 7089 "Mätteliacher" gemäss der Online-Karte des Kantons Freiburg ebenfalls FFF Qualität A auf und sind vollständig unüberbaut. Die Ansiedlung eines Geflügelmaststalls würde daher dem Konzentrationsgrundsatz zuwiderlaufen, es sei denn, der Bau werde in die Nähe der bestehenden Bauten auf Parzellen Nrn. 7084 und 7246 gerückt. Diesfalls stellt sich jedoch wieder die Problematik der Geruchs- und Lärmimmissionen.”
“Gemäss Art. 3 NHG muss das heimatliche Landschaftsbild geschont und, wo das allgemeine Interesse an ihm überwiegt, ungeschmälert erhalten werden (Abs. 1), unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Art. 4 NHG (Abs. 3). Diese Bestimmung - wie auch Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG; SR 725.11) - gebietet eine umfassende Interessenabwägung. Dazu gehört namentlich auch die Prüfung von Varianten (BGE 139 II 499 E. 7.3.1; Urteile 1C_567/2020 vom 1. Mai 2023 E. 5.1, in: URP 2023 521; 1C_108/2014 vom 23. September 2014 E. 4.3, in: ZBl, 116 2015 33; URP, 2015 64; RDAF, 2016 I 374; je mit Hinweisen). Insbesondere ist zu prüfen, ob das Vorhaben an einem anderen, landschaftlich weniger empfindlichen Standort realisiert werden könnte (vgl. zuletzt Urteil 1C_113/2022 vom 13. April 2023 E. 5.1 und”
Art. 3 Abs. 1 NHG verpflichtet die zuständigen Bundesstellen und die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben, das heimatliche Landschafts‑ und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur‑ und Kulturdenkmäler zu schonen und — sofern das öffentliche Interesse dies erfordert — ungeschmälert zu erhalten. Diese Pflicht umfasst eine Interessenabwägung und findet nach ständiger Rechtsprechung auch auf Bauvorhaben innerhalb der Bauzone Anwendung, namentlich auf die Erteilung von Baubewilligungen für Mobilfunkanlagen.
“Das Erteilen einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage (auch) innerhalb der Bauzone stellt eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV[61] und Art. 2 NHG[62] dar. Das NHG und seine Ausführungserlasse sind somit direkt anwendbar. Gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Art. 6 Abs. 1 NHG legt fest, dass durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan wird, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die ENHK oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) als eidgenössische Fachkommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten.”
“a RPG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach bundesgerichtlicher Praxis muss dabei ein anderer Standort nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt vielmehr eine relative Standortgebundenheit, welche dann zu bejahen ist, wenn gewichtige Gründe den Standort gegenüber anderen Standorten als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Die Bejahung der Standortgebundenheit setzt eine Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 Bst. b RPG überschneidet (zum Ganzen: BGE 141 II 245 E. 7.6.1 mit Hinweisen). 2.3 Das Erteilen einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage stellt eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) dar, womit das NHG und seine Ausführungserlasse direkt anwendbar sind (VGE 2016/189 vom 9.1.2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs. 1). Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinn von Art. 4 NHG; eine Massnahme darf jedoch nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert (Abs. 3). Diese Bestimmung verlangt folglich nach einer weiteren Interessenabwägung (statt vieler BGE 131 II 545 E. 2.1), die sich thematisch mit der in E. 2.2 hiervor bereits genannten überlagert. 3. Streitig ist zunächst, ob die geplante Mobilfunkanlage im Sinn von Art. 24 Bst. a RPG standortgebunden ist. 3.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Standortgebundenheit von Mobilfunkanlagen in der Landwirtschaftszone voraus, dass ein enger funktionaler Zusammenhang mit dem betreffenden Versorgungsgebiet besteht (BGE 138 II 570 E.”
“En tant qu'installations techniques d'infrastructure, les antennes nécessitent l'octroi d'une autorisation de construire (Denis ESSEIVA, ORNI et téléphonie mobile : la jurisprudence s'est multipliée, in Journées suisses du droit de la construction 2007, p. 117). 4.2 Les autorités, services, instituts et établissements fédéraux ainsi que les cantons doivent, dans l’accomplissement des tâches de la Confédération, prendre soin de ménager l’aspect caractéristique du paysage et des localités, les sites évocateurs du passé, les curiosités naturelles et les monuments historiques et, lorsque l’intérêt général prévaut, d’en préserver l’intégrité (art. 3 al. 1 de la loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage du 1er juillet 1966 - LPN - RS 451). L'octroi d'une autorisation de construire pour une installation de téléphonie mobile, même à l'intérieur de la zone à bâtir, constitue une tâche fédérale au sens de l'art. 2 LPN, raison pour laquelle les autorités compétentes sont tenues de ménager les objets protégés mentionnés à l'art. 3 al. 1 LPN (ATF 131 II 545 consid. 2.2 ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_703/2020 du 13 octobre 2022 consid. 7.2 et l’arrêt cité). La nécessité d'assurer une couverture adéquate du réseau de téléphonie mobile sur tout le territoire suisse, qu'il soit bâti ou non (ATF 138 III 570 consid. 4.2) constitue un intérêt public qui découle de l'art. 92 al. 2 Cst. et de l'art. 1 al. 1 et 2 de la loi sur les télécommunications du 30 avril 1997 (LTC – RS 784.10 ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_18/2008 du 15 avril 2008 consid. 3.3). L'intérêt à disposer d'une bonne couverture de téléphonie mobile en termes de qualité et de quantité est donc susceptible de l'emporter sur l'atteinte minime portée à l'aspect protégé d'un site ainsi qu'aux monuments historiques mentionnés à l'art. 3 LPN (ATF 133 II 321 consid. 4.3.4 ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_703/2020 du 13 octobre 2022 consid. 7.6 et les arrêts cités). 4.3 Les plans d’affectation règlent le mode d’utilisation du sol (art. 14 al. 1 LAT). Ils délimitent notamment les zones à protéger (art.”
Bei Mobilfunkanlagen sind alternative Standorte ausserhalb der in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte und ihres Wirkungsbereichs zu prüfen; bestehen solche Möglichkeiten, ist ihnen der Vorzug zu geben. Können sie nicht gefunden werden, sind die Interessen der technisch erforderlichen Installation und des Denkmal- bzw. Ortsbildschutzes sorgfältig gegeneinander abzuwägen.
“Somit ist auch seiner Rüge nicht zu folgen, wonach allfälligen Gesundheitsgefährdungen im Rahmen der geltenden Grenzwerte unzureichend Rechnung getragen werde oder die geplante Anlage die menschliche Gesundheit gefährden würde. 7. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die geplante Mobilfunkanlage auf dem als erhaltenswert eingestuften ehemaligen Primarschulhaus stehe nicht mit dem Ortsbild- und Denkmalschutz in Einklang. 7.1 Die massgebenden Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar: 7.1.1 Die Kantone sorgen bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]). Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage gilt auch innerhalb der Bauzone als Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG, weshalb die zuständigen Behörden zur Schonung der in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte verpflichtet sind (BGE 131 II 545 E. 2.2). Nach dem Grundsatzdokument der eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) «Mobilfunkantennen und Baudenkmäler» vom 22. Juni 2018 sind alternative Standorte ausserhalb der Schutzobjekte und ihres Wirkungsbereichs zu evaluieren, um Beeinträchtigungen von Denkmälern und ihrer Umgebung durch Mobilfunkanlagen zu vermeiden. Wenn solche Möglichkeiten bestehen, sei ihnen im Interesse des Denkmalschutzes der Vorzug zu geben. Sei dies nicht möglich, seien die Interessen der technisch erforderlichen Installation und des Denkmalschutzes sorgfältig gegeneinander abzuwägen (S. 3; abrufbar unter: <www.bak.admin.ch/bak/baukultur/ekd/grund-satzdokumente-leitsaetze/dokumente>). 7.1.2 Als Baudenkmäler gelten herausragende Objekte und Ensembles von kulturellem, historischem oder ästhetischem Wert; dazu gehören namentlich Ortsbilder, Baugruppen und Bauten (Art. 10a Abs. 1 BauG). Beim ehemaligen Primarschulhaus, welches im Bauinventar als erhaltenswert eingestuft ist, handelt es sich um ein solches Baudenkmal.”
“Die Kantone sorgen bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]). Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage gilt auch innerhalb der Bauzone als Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG, weshalb die zuständigen Behörden zur Schonung der in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte verpflichtet sind (BGE 131 II 545 E. 2.2). Nach dem Grundsatzdokument der eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) «Mobilfunkantennen und Baudenkmäler» vom 22. Juni 2018 sind alternative Standorte ausserhalb der Schutzobjekte und ihres Wirkungsbereichs zu evaluieren, um Beeinträchtigungen von Denkmälern und ihrer Umgebung durch Mobilfunkanlagen zu vermeiden. Wenn solche Möglichkeiten bestehen, sei ihnen im Interesse des Denkmalschutzes der Vorzug zu geben. Sei dies nicht möglich, seien die Interessen der technisch erforderlichen Installation und des Denkmalschutzes sorgfältig gegeneinander abzuwägen (S. 3; abrufbar unter: <www.bak.admin.ch/bak/baukultur/ekd/grund-satzdokumente-leitsaetze/dokumente>).”
Die Erteilung von Baubewilligungen für Mobilfunkanlagen gilt als Bundesaufgabe im Sinne des NHG; daher sind die zuständigen Behörden bei der Bewilligung zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzobjekte verpflichtet. Kann eine erhebliche Beeinträchtigung eines in einem Bundesinventar aufgeführten Objekts eintreten oder stellen sich grundsätzliche Fragen, sieht das NHG vor, dass die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) ein Gutachten für die Entscheidbehörde abgeben kann.
“Der untere Teil des Mastes wird im Inneren der Walmdachgaube verborgen sein; rund 4,5 m des Mastes werden über der Gaube sichtbar sein. Die Antennenmodule sollen auf den Frequenzbändern 700–900 MHz, 1'800-2'600 und 3'600 MHz in den Azimuten 10°, 110° und 240° senden. Die Mobilfunkbasisstation soll über eine Klimaanlage gekühlt werden. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege sei nicht in das Verfahren einbezogen und es sei zu Unrecht kein Gutachten eingeholt worden. Dadurch seien die Bestimmungen von Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) verletzt worden. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels durch die Vorinstanz sei nicht möglich. 3.2 Die Bewilligung einer Mobilfunkanlage stellt – auch innerhalb der Bauzone – eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 2 NHG dar, weshalb das NHG und seine Ausführungserlasse direkt anwendbar sind (BGE 131 II 545 E. 2.2, auch zum Folgenden und mit weiteren Hinweisen). Damit sind die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzobjekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventarobjekten nach Art. 6 NHG verpflichtet. Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 der dazugehörigen Verordnung vom 16.”
“[…]) und das Baugrundstück in der Umgebungszone X dieses Objekts liegt, womit in rechtlicher Hinsicht Folgendes gilt: Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Land- schafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenk- mäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen über- wiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs. 1). Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie unter anderem Konzessionen und Bewilligungen nur unter Be- dingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Abs. 2 lit. b). Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkantennenanlage ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – auch innerhalb der Bauzo- ne – eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG. Die für die Erteilung von entsprechenden Baubewilligungen zuständigen Behörden sind deshalb zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzobjekte und zur unge- schmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventarobjek- ten von nationaler Bedeutung nach Art. 6 NHG verpflichtet (BGE 131 II 547 f.).”
Bei der Interessenabwägung ist dem Erhaltungsinteresse gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG zusätzliches Gewicht beizumessen. Die grösstmögliche Schonung nach Art. 6 Abs. 1 NHG geht über das Gebot blosser Schonung hinaus und kann dazu führen, dass ein Eingriff, der unter der blossen Schonung noch denkbar wäre, wegen des überwiegenden Erhaltungsinteresses unterbleiben muss. Selbst wenn die Abwägung einen Eingriff grundsätzlich zuliesse, verlangt Art. 6 Abs. 1 NHG für das betroffene Schutzobjekt dennoch die grösstmögliche Schonung.
“Das Zusätzliche, über die Schonung gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG Hinausgehende der grösstmöglichen Schonung nach Art. 6 Abs. 1 NHG muss sich in der Interessenabwägung niederschlagen: Dem Erhaltungsinteresse muss zusätzliches Gewicht verliehen werden. Ein Eingriff, der vor dem Gebot blosser Schonung bestehen könnte, genügt jenem der grösstmöglichen nicht zwingend. Dadurch kann eine mit Blick auf die (blosse) Schonung unverhältnismässige Auflage gemessen am Gebot grösstmöglicher Schonung durchaus angemessen sein. Eventuell überwiegt sogar das Erhaltungsinteresse das Eingriffsinteresse und der Eingriff muss unterbleiben (Jörg Leimbacher, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 6 Rz. 10). Selbst wenn die vorgenannte Interessenabwägung zugunsten eines Eingriffs ausfällt, so verlangt Art. 6 Abs. 1 NHG für das betroffene Schutzobjekt dennoch die grösstmögliche Schonung. Ein Abweichen vom Gebot der "grösstmöglichen Schonung" kann auch durch ein Eingriffsinteresse von nationaler Bedeutung nicht gerechtfertigt werden (Jörg Leimbacher, a.”
Bei Vorhaben, deren Durchführung Bundesaufgaben gemäss Art. 2 NHG betrifft oder die die geschützten Bereiche in besonderem Mass in Anspruch nehmen (z. B. Seilbahnen), verlangt Art. 3 Abs. 1 NHG eine umfassende Interessenabwägung, die auch die Prüfung von Varianten bzw. einen Variantenvergleich einschliessen kann.
“Vorliegend geht es um die Konzession und Plangenehmigung einer Seilbahn zur Personenbeförderung i.S.v. Art. 1 Abs. 1 SebG (vorne E. 4.1). Dabei handelt es sich um eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG, deren Erfüllung eine umfassende Interessenabwägung einschliesslich die Prüfung von Varianten erfordert (Art. 3 Abs. 1 NHG; Urteil 1C_108/2014 vom 23. September 2014 E. 4.3, in: URP 2015 S. 64 und ZBl 116/2015 S. 33).”
“Das ist unhaltbar, da gängige Seilbahnsysteme in Bezug auf die Beanspruchung des Waldes, des Gewässerraums und womöglich auch von Nachbarinteressen wesentliche Vorteile haben dürften. Die betrieblichen Vorteile des gewählten Seilbahnsystems können in einer Interessenabwägung stark gewichtet werden, nicht jedoch als Argument dazu dienen, jegliche anderen Seilbahnsysteme als "ausser Betracht fallend" zu qualifizieren und die gesetzlich vorgeschriebene, umfassende Interessenabwägung zu unterlassen. Wird die bundesrechtlich geschützte Umwelt durch ein Vorhaben derart stark in Anspruch genommen wie vorliegend durch den Bau der privaten Seilbahnanlage als Ersatz der bestehenden Anlage, gilt es Lösungen zu finden, bei denen alle Regelungen möglichst gleichzeitig und vollumfänglich zum Zuge kommen und das Ergebnis gesamthaft sinnvoll ist. Diese Gesamtbeurteilung wird in materieller Hinsicht durch die Anwendung einer Norm, die eine umfassende Interessenabwägung vorschreibt, gewährleistet (BGE 117 Ib 28 E. 2). Im vorliegenden Fall verlangen die Art. 3 Abs. 1 NHG, Art. 5 Abs. 2 WaG, Art. 41c Abs. 1 GSchV und Art. 3 RPV eine solche umfassende Interessenabwägung. Gemäss Art.10b Abs. 2 lit. b USG sind im Umweltverträglichkeitsbericht die Vor- und Nachteile der verschiedenen möglichen Varianten aufzuzeigen. Diese umfassende Abwägung öffentlicher und privater Interessen an der Beanspruchung von in besonderem Mass geschützten Räumen für ein privates Seilbahnprojekt, an dem wohlgemerkt ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, darf nicht künstlich auf bloss ein bestimmtes Projekt beschränkt und damit verunmöglicht werden. Diese Rechtslage hatte das BAFU in seiner Stellungnahme vom 26. November 2015 im Hinblick auf die Prüfung einer Ausnahmebewilligung für eine Rodung gestützt auf Art. 5 Abs. 2 WaG dargelegt und die Beschwerdegegnerin entsprechend aufgefordert, die Standortgebundenheit und den Bedarf für die neue Anlage nachzuweisen. Neben der Beschwerdegegnerin nahm daraufhin auch der Kanton Graubünden dazu Stellung. Dieser ersuchte das BAV, dem Antrag des BAFU keine Folge zu leisten.”
Erfüllte ein Vorhaben keine Bundesaufgabe, greift der Inventarschutz (z. B. ISOS) nicht in unmittelbarer Weise. In diesem Fall besteht stattdessen für die kantonale und kommunale Nutzungsplanung eine Pflicht zur Berücksichtigung des Inventars.
“Auf diese zutreffenden Erwägungen des Baurekursgerichts kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Mit der Aufnahme von Objekten ins ISOS wird gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) dargetan, dass diese in besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdienen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG gilt der in Abs. 1 genannte Schutz indes nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinn von Art. 2 und Art. 3 NHG in unmittelbarer Weise. Trifft dies – wie vorliegend – nicht zu, besteht lediglich für die kantonale (und kommunale) Nutzungsplanung eine Pflicht zur Berücksichtigung. Dieser Pflicht wurde bei der massgeblichen BZO-Revision insbesondere mit der Festlegung der Quartiererhaltungszone nachgekommen, womit das ISOS zureichend berücksichtigt wurde (vgl. Ergänzung des Erläuterungsberichts zur Teilrevision der Bau- und Zonenordnung betreffend Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung [ISOS] vom 11. Mai 2016).”
Bei der Anwendung von Art. 3 NHG sind technisch realisierbare Alternativstandorte zu prüfen, auch wenn diese ebenfalls Schutzgebiete oder Schutzzonengrenzen betreffen. Bei der Interessenabwägung können öffentliche Interessen (z.B. die Gewährleistung der Versorgungssicherheit) die Wahl des Standorts rechtfertigen, wenn andere realistische Varianten vergleichbare Schutzkonflikte aufweisen.
“14 ORNI, l'autorité détermine les immissions lorsqu'il y a des raisons d'admettre que les immissions dépassent des valeurs limites au sens de l'annexe 2 (al. 1). Les immissions sont déterminées pour le mode d'exploitation de l'installation qui en produit le plus (al. 4). L'autorité apprécie si les immissions dépassent une ou plusieurs valeurs limites d'immissions de l'annexe 2 (art. 15 ORNI). 7.5 7.5.1 En l'espèce, le recourant, l'intimée et l'autorité inférieure sont unanimes quant à l'intérêt public à ce que les installations électriques existantes soient remplacées, afin d'améliorer la qualité du réseau et de garantir un approvisionnement en électricité fiable dans le hameau de C._______ (cf. art. 1 LApEl). Les parties admettent également qu'une implantation de ces installations hors zone à bâtir est imposée par leur destination (cf. art. 24 let. a LAT ; consid. 6.5.1). En outre, l'OFEV retient que l'emplacement de la station tient compte du devoir de ménager le plus possible le paysage (cf. art. 3 LPN) et qu'aucun milieu digne de protection n'est touché. Il y a dès lors lieu d'examiner les autres intérêts publics en cause et de les pondérer en regard de l'emplacement retenu par l'intimée et approuvé par l'autorité inférieure. 7.5.2 7.5.2.1 La station de transformation sera située dans le secteur Au de protection des eaux. Cependant, cela aurait été aussi le cas pour les autres variantes réalistes techniquement, en particulier celle à proximité du poulailler, celle accolée à une grange/hangar vis-à-vis de l'emplacement projeté, celle visant à remplacer la station aérienne par une station au sol, celle située à environ 300 m de l'entrée du hameau et celle sur la parcelle n° 3._______ RF. En effet, le hameau de C._______ et une grande partie de ses alentours sont situés en zone Au de protection des eaux (cf. carte de protection des eaux, pièce n° 12 du dossier d'approbation des plans). L'intimée devra prendre les mesures qui s'imposent en vue de protéger les eaux (cf. art. 31 al. 1 OEaux).”
“Alternativstandorte auf anderen Parzellen wurden nicht evaluiert, obwohl dies angesichts des landschaftlich heiklen Standorts des Projekts am Rand der Geländeterrasse von Adera, mit Blick auf die historische Altstadt von Murten (ISOS-Objekt Nr. 1758), den Murtensee und den Mont Vully (BLN-Objekt Nr. 1209), erforderlich gewesen wäre. Davon ging grundsätzlich auch das WNA aus. Das Argument, die Bewirtschaftung werde durch die Nähe zum Betriebszentrum vereinfacht, erscheint für sich allein nicht so gewichtig, als dass es sämtliche anderen Standorte von vornherein ausschliessen könnte: Es ist gerichtsnotorisch, dass Geflügelmasthallen weitgehend automatisiert betrieben werden. Auch wenn aufgrund der grossen Distanz zum BLN-Objekt und der Lage ausserhalb des ISOS-Perimeters nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung i.S.v. Art. 7 Abs. 2 NHG auszugehen ist (weshalb eine Begutachtung durch die ENHK nicht zwingend erscheint), setzt Art. 3 NHG eine umfassende Interessenabwägung voraus, in der unter anderem geprüft werden muss, welche Alternativen in Betracht fallen (Urteil 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 2.10, in: URP 2017 45; ZBl 118/2017 668; RDAF 2018 I 355). Allerdings weisen die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Alternativstandorte auf den Parzellen Nrn. 7070 und 7089 "Mätteliacher" gemäss der Online-Karte des Kantons Freiburg ebenfalls FFF Qualität A auf und sind vollständig unüberbaut. Die Ansiedlung eines Geflügelmaststalls würde daher dem Konzentrationsgrundsatz zuwiderlaufen, es sei denn, der Bau werde in die Nähe der bestehenden Bauten auf Parzellen Nrn. 7084 und 7246 gerückt. Diesfalls stellt sich jedoch wieder die Problematik der Geruchs- und Lärmimmissionen.”
Sind Kantone für die Erfüllung einer Bundesaufgabe zuständig, ist die zuständige kantonale Fachstelle (z. B. für Ortsbild- oder Denkmalpflege) grundsätzlich beizuziehen. Das Unterlassen dieser Beteiligung kann als Verfahrensmangel gewertet werden; in den zitierten Fällen wurde ein solcher Mangel durch eine nachträgliche Äusserung bzw. Anhörung der Fachstelle als geheilt angesehen.
“Das hier zur Beurteilung stehende Bauvorhaben bedarf einer gewässer- schutzrechtlichen Ausnahmebewilligung, was eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 2 NHG darstellt. Das NHG und seine Ausführungserlasse sind daher direkt anwendbar (BGr 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014, E. 3.4.). Damit sind die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzob- jekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventarobjekten nach Art. 6 NHG verpflichtet. Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe – wie vorliegend – der Kanton zuständig, so beurteilt ge- mäss Art. 25 Abs. 2 NHG die kantonale Fachstelle, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für Raumentwick- lung zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverord- nung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich immer beizuziehen, was jedoch hier nicht geschehen ist; die Bausektion der Stadt Zürich hat das ARE im Rahmen des Baubewilligungs- verfahrens nicht konsultiert. Darin liegt ein Verfahrensmangel, welcher je- doch als geheilt gelten kann, weil sich die kantonale Fachstelle auf Einladung durch die Rekursinstanz nachträglich zur Notwendigkeit eines Gutachtens der ENHK äussern konnte (act.”
“Der untere Teil des Mastes wird im Inneren der Walmdachgaube verborgen sein; rund 4,5 m des Mastes werden über der Gaube sichtbar sein. Die Antennenmodule sollen auf den Frequenzbändern 700–900 MHz, 1'800-2'600 und 3'600 MHz in den Azimuten 10°, 110° und 240° senden. Die Mobilfunkbasisstation soll über eine Klimaanlage gekühlt werden. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege sei nicht in das Verfahren einbezogen und es sei zu Unrecht kein Gutachten eingeholt worden. Dadurch seien die Bestimmungen von Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) verletzt worden. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels durch die Vorinstanz sei nicht möglich. 3.2 Die Bewilligung einer Mobilfunkanlage stellt – auch innerhalb der Bauzone – eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 2 NHG dar, weshalb das NHG und seine Ausführungserlasse direkt anwendbar sind (BGE 131 II 545 E. 2.2, auch zum Folgenden und mit weiteren Hinweisen). Damit sind die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzobjekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventarobjekten nach Art. 6 NHG verpflichtet. Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 der dazugehörigen Verordnung vom 16.”
Im Rahmen der gemäss Art. 3 NHG gebotenen umfassenden Interessenabwägung sind auch Alternativen und Varianten (z. B. Standort-, Ausmasses- und Massnahmenalternativen) zu berücksichtigen. Die Behörden haben ernsthaft in Betracht fallende, landschafts‑ bzw. umweltschonendere Varianten näher zu prüfen; Varianten mit gewichtigen Nachteilen oder ohne wesentliche Vorteile können hingegen aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschlossen werden.
“Zu berücksichtigen sind demnach unter anderem die Anliegen der Landwirtschaft und die Schonung der Fruchtfolgeflächen (FFF). Im Verfahren zur Genehmigung des Wasserbauplans ist somit eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Beim Erlass des Wasserbauplans handelt es sich um eine raumwirksame Tätigkeit, die als solche einer gesamthaften Abwägung und Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen unterliegt (Art. 2 Abs. 1 RPG; Art. 1-3 RPV[7]). Nach Art. 3 Abs. 1 RPV haben die Behörden im Rahmen ihrer Handlungsspielräume alle betroffenen Interessen zu ermitteln und zu beurteilen. Darunter fallen neben den Zielen und Grundsätzen des Planungsrechts auch die öffentlichen Interessen ausserhalb der Raumplanung sowie private Interessen. Den Interessen ist aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b RPV sind in diese umfassende Interessenabwägung Alternativen und Varianten miteinzubeziehen. Dies ergibt sich auch aus Art. 3 NHG[8], Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG[9] sowie Art. 18 Abs. 1ter NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 6 NHV[10]. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob andere, Landschaft bzw. Wald und Umwelt schonendere Standorte vorhanden sind. Die Behörde ist allerdings nur verpflichtet, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen; Varianten, die gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile aufweisen, können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden.[11]”
“Im Verfahren zur Genehmigung bzw. zum Beschluss einer Überbauungsordnung zur Sicherung von öffentlichen Leitungen ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.[16] Beim Erlass einer Überbauungsordnung zur Sicherung von öffentlichen Leitungen handelt es sich um eine raumwirksame Tätigkeit, die als solche einer gesamthaften Abwägung und Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen unterliegt (Art. 2 Abs. 1 RPG; Art. 1-3 RPV[17]). Nach Art. 3 Abs. 1 RPV haben die Behörden im Rahmen ihrer Handlungsspielräume alle betroffenen Interessen zu ermitteln und zu beurteilen. Darunter fallen neben den Zielen und Grundsätzen des Planungsrechts auch die öffentlichen Interessen ausserhalb der Raumplanung sowie private Interessen. Den Interessen ist aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b RPV sind in diese umfassende Interessenabwägung Alternativen und Varianten miteinzubeziehen. Dies ergibt sich auch aus Art. 3 NHG[18], Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG sowie Art. 18 Abs. 1ter NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 6 NHV[19]. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob andere, Landschaft bzw. Wald und Umwelt schonendere Standorte vorhanden sind. Die Behörde ist allerdings nur verpflichtet, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen; Varianten, die gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile aufweisen, können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden.[20]”
“Gemäss Art. 3 NHG muss das heimatliche Landschaftsbild geschont und, wo das allgemeine Interesse an ihm überwiegt, ungeschmälert erhalten werden (Abs. 1), unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Art. 4 NHG (Abs. 3). Diese Bestimmung - wie auch Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG; SR 725.11) - gebietet eine umfassende Interessenabwägung. Dazu gehört namentlich auch die Prüfung von Varianten (BGE 139 II 499 E. 7.3.1; Urteile 1C_567/2020 vom 1. Mai 2023 E. 5.1, in: URP 2023 521; 1C_108/2014 vom 23. September 2014 E. 4.3, in: ZBl, 116 2015 33; URP, 2015 64; RDAF, 2016 I 374; je mit Hinweisen). Insbesondere ist zu prüfen, ob das Vorhaben an einem anderen, landschaftlich weniger empfindlichen Standort realisiert werden könnte (vgl. zuletzt Urteil 1C_113/2022 vom 13. April 2023 E. 5.1 und”
“Von Bundesrechts wegen sind Alternativen sowie der gänzliche Verzicht auf ein Projekt als zentrales Element der Interessenabwägung zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 1 lit. b RPV; Art. 3 NHG; vgl. BGr, 23. September 2014, 1C_108/2014, E. 4.3; VGr, 2. März 2023, VB.2022.00040, E. 4.4; Tschannen, URP 2018, S. 123 spricht von Standort-, Ausmass- und Massnahmenalternative). Zwar folgt aus den genannten Bestimmungen keine direkte Pflicht zur Ausarbeitung von völlig anders gearteten Projektalternativen – etwa einer Busverbindung statt einer Luftseilbahn. Doch ist das Vorhandensein derartiger Alternativen bei der abschliessenden Interessenabwägung miteinzubeziehen, weil es das öffentliche Interesse am Projekt beeinflusst (VGr, 4. September 2014, VB.2013.00722, E. 11.2.6). Sind Alternativen und Varianten vorhanden, die stärkere Vorteile aufweisen oder die angestrebten Vorteile zwar nur teilweise erreichen, aber gewichtige Nachteile vermeiden, so kann dies das öffentliche Interesse am Projekt schmälern. Dabei sind im Rahmen der Interessenabwägung und insbesondere bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses nicht nur andere Streckenführungen zu prüfen, sondern auch alternative Transportmittel (vgl.”
“Demnach ist vorliegend eine umfassende Interessenabwägung einschliesslich die Prüfung von Varianten gestützt auf Art. 3 NHG, Art. 5 Abs. 2 WaG und Art. 41c Abs. 1 GSchV sowie Art. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b RPV vorzunehmen.”
“Alternativstandorte auf anderen Parzellen wurden nicht evaluiert, obwohl dies angesichts des landschaftlich heiklen Standorts des Projekts am Rand der Geländeterrasse von Adera, mit Blick auf die historische Altstadt von Murten (ISOS-Objekt Nr. 1758), den Murtensee und den Mont Vully (BLN-Objekt Nr. 1209), erforderlich gewesen wäre. Davon ging grundsätzlich auch das WNA aus. Das Argument, die Bewirtschaftung werde durch die Nähe zum Betriebszentrum vereinfacht, erscheint für sich allein nicht so gewichtig, als dass es sämtliche anderen Standorte von vornherein ausschliessen könnte: Es ist gerichtsnotorisch, dass Geflügelmasthallen weitgehend automatisiert betrieben werden. Auch wenn aufgrund der grossen Distanz zum BLN-Objekt und der Lage ausserhalb des ISOS-Perimeters nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung i.S.v. Art. 7 Abs. 2 NHG auszugehen ist (weshalb eine Begutachtung durch die ENHK nicht zwingend erscheint), setzt Art. 3 NHG eine umfassende Interessenabwägung voraus, in der unter anderem geprüft werden muss, welche Alternativen in Betracht fallen (Urteil 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 2.10, in: URP 2017 45; ZBl 118/2017 668; RDAF 2018 I 355). Allerdings weisen die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Alternativstandorte auf den Parzellen Nrn. 7070 und 7089 "Mätteliacher" gemäss der Online-Karte des Kantons Freiburg ebenfalls FFF Qualität A auf und sind vollständig unüberbaut. Die Ansiedlung eines Geflügelmaststalls würde daher dem Konzentrationsgrundsatz zuwiderlaufen, es sei denn, der Bau werde in die Nähe der bestehenden Bauten auf Parzellen Nrn. 7084 und 7246 gerückt. Diesfalls stellt sich jedoch wieder die Problematik der Geruchs- und Lärmimmissionen.”
Öffentliche Interessen (z. B. die Gewährleistung einer flächendeckenden Mobilfunkversorgung) können das Schutzinteresse nach Art. 3 NHG überwiegen. Eine solche Abwägung ist jedoch im Rahmen der gebotenen Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen; insbesondere darf eine Massnahme nur insoweit eingreifen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung nicht übersteigt.
“L'octroi d'une autorisation de construire pour une installation de téléphonie mobile, même à l'intérieur de la zone à bâtir, constitue une tâche fédérale au sens de l'art. 2 LPN, raison pour laquelle les autorités compétentes sont tenues de ménager les objets protégés mentionnés à l'art. 3 al. 1 LPN (ATF 131 II 545 consid. 2.2 ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_703/2020 du 13 octobre 2022 consid. 7.2 et l’arrêt cité). La nécessité d'assurer une couverture adéquate du réseau de téléphonie mobile sur tout le territoire suisse, qu'il soit bâti ou non (ATF 138 III 570 consid. 4.2) constitue un intérêt public qui découle de l'art. 92 al. 2 Cst. et de l'art. 1 al. 1 et 2 de la loi sur les télécommunications du 30 avril 1997 (LTC – RS 784.10 ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_18/2008 du 15 avril 2008 consid. 3.3). L'intérêt à disposer d'une bonne couverture de téléphonie mobile en termes de qualité et de quantité est donc susceptible de l'emporter sur l'atteinte minime portée à l'aspect protégé d'un site ainsi qu'aux monuments historiques mentionnés à l'art. 3 LPN (ATF 133 II 321 consid. 4.3.4 ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_703/2020 du 13 octobre 2022 consid. 7.6 et les arrêts cités). 4.3 Les plans d’affectation règlent le mode d’utilisation du sol (art. 14 al. 1 LAT). Ils délimitent notamment les zones à protéger (art. 14 al. 2 LAT), qui comprennent les localités typiques, les lieux historiques, les monuments naturels ou culturels (art. 17 al. 1 let. c LAT). À Genève, les zones protégées constituent des périmètres délimités à l’intérieur d’une zone à bâtir ordinaire ou de développement et qui ont pour but la protection de l’aménagement et du caractère architectural des quartiers et localités considérés (art. 12 al. 5 LaLAT). Les ensembles du XIXe et du début du XXe siècles sont des zones à protéger au sens de l'art. 17 LAT. Ils font l'objet de dispositions particulières incluses dans la LCI, à savoir ses art. 89 à 93 (art. 28 et 29 al. 1 let. d LaLAT). 4.4 Les art. 89 ss LCI prévoient la préservation de l'unité architecturale et urbanistique des ensembles du XIXe siècle et du début du XXe siècle qui sont situés en dehors des périmètres de protection (art.”
Das öffentliche Interesse an einer flächendeckenden Mobilfunkversorgung kann nach der Rechtsprechung das Interesse am Schutz von Landschafts- und Ortsbild sowie an historischen Stätten überwiegen; insoweit sind bei Baubewilligungen für Mobilfunkantennen bzw. bei Errichtung von Sendeanlagen die Abwägungspflichten gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG zu beachten, wobei auch eine nur geringe Beeinträchtigung des geschützten Erscheinungsbilds überwogen werden kann.
“En tant qu'installations techniques d'infrastructure, les antennes nécessitent l'octroi d'une autorisation de construire (Denis ESSEIVA, ORNI et téléphonie mobile : la jurisprudence s'est multipliée, in Journées suisses du droit de la construction 2007, p. 117). 4. Les autorités, services, instituts et établissements fédéraux ainsi que les cantons doivent, dans l’accomplissement des tâches de la Confédération, prendre soin de ménager l’aspect caractéristique du paysage et des localités, les sites évocateurs du passé, les curiosités naturelles et les monuments historiques et, lorsque l’intérêt général prévaut, d’en préserver l’intégrité (art. 3 al. 1 de la loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage du 1er juillet 1966 - LPN - RS 451). L'octroi d'une autorisation de construire pour une installation de téléphonie mobile, même à l'intérieur de la zone à bâtir, constitue une tâche fédérale au sens de l'art. 2 LPN, raison pour laquelle les autorités compétentes sont tenues de ménager les objets protégés mentionnés à l'art. 3 al. 1 LPN (ATF 131 II 545 consid. 2.2 ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_703/2020 du 13 octobre 2022 consid. 7.2 et l’arrêt cité). 4.1 Selon l'art. 5 al. 1 LPN, le Conseil fédéral établit, après avoir pris l’avis des cantons, des inventaires d’objets d’importance nationale ; il peut se fonder à cet effet sur des inventaires dressés par des institutions d’État ou par des organisations œuvrant en faveur de la protection de la nature, de la protection du paysage ou de la conservation des monuments historiques. Les critères qui ont déterminé le choix des objets seront indiqués dans les inventaires. 4.2 La nécessité d'assurer une couverture adéquate du réseau de téléphonie mobile sur tout le territoire suisse, qu'il soit bâti ou non (ATF 138 III 570 consid. 4.2) constitue un intérêt public qui découle de l'art. 92 al. 2 Cst. et de l'art. 1 al. 1 et 2 LTC (arrêt du Tribunal fédéral 1C_18/2008 du 15 avril 2008 consid. 3.3). L'intérêt à disposer d'une bonne couverture de téléphonie mobile en termes de qualité et de quantité est donc susceptible de l'emporter sur l'atteinte minime portée à l'aspect protégé d'un site ainsi qu'aux monuments historiques mentionnés à l'art.”
Bei der Abwägung nach Art. 3 sind auch Auswirkungen auf benachbarte Räume und die Umgebung zu berücksichtigen. Das gesetzliche/inventarische Schutzziel wird jedoch nicht kraft des Inventars automatisch über dessen Perimeter hinaus erstreckt; eine Ausdehnung des Inventarumfangs hat die Rechtsprechung abgelehnt. Gleichwohl sind mögliche Wirkungen einer Massnahme auf das Inventarobjekt und dessen Umfeld im Rahmen der Art. 3‑Interessenabwägung zu prüfen.
“3; voir aussi: ARE, Rapport explicatif relatif à la Conception énergie éolienne, 2017, p. 12 [PJ 24 du recours 2] et ch. 85 de la réponse). Certes, les recourants invoquent différents arrêts à l’appui de leur argumentation, selon laquelle l'intérêt de protection ne s'arrête pas aux régions inscrites à l'IFP mais s'étend à l'espace avoisinant des objets d'importance nationale (ch. 74 du recours 2). Néanmoins, les arrêts invoqués (qui datent de 1973 à 1989, soit les ATF 99 Ib 70, 108 Ib 364, 112 Ib 280, 115 Ib 311) n'ont pas le sens que les recourants entendent leur prêter. En effet, dans le premier cas, il était question d'une rivière qui n'était pas encore inscrite dans un inventaire fédéral (les inventaires n'ayant pas été établis) mais dont l'inscription était prévue, y compris un périmètre de 1 à 2 km le long du cours d'eau, si bien que le TF a pris en considération, dans cette mesure, les abords de ce dernier, en matière de protection du paysage. Il a toutefois précisé qu'en dehors de la zone inventoriée, seule la protection (générale), tirée de l'art. 3 LPN était applicable (ATF 99 Ib 70 c. 2b). Quant à la seconde référence mentionnée par les recourants, il y a été indiqué que l'exploitation d'une glaisière était exclue à proximité "immédiate" d'un objet inventorié. De plus, ce résultat n'a pas été motivé en lien avec la glaisière elle-même mais sous l'angle des transports de marchandise induits par celle-ci (ATF 108 Ib 364 c. 6a). En outre, même si le TF a admis que la dégradation de la zone limitrophe d'un objet protégé pouvait avoir des effets directs/indirects sur celui-ci, il n'a pas pour autant jugé que la protection découlant de l'inventaire s'étendait au-delà de son périmètre, comme le prétendent les recourants. Le TF n'a fait que rappeler qu'il convenait d'en tenir compte dans la pesée des intérêts (ATF 112 Ib 280 c. 8c), à savoir sous l'angle de l'art. 3 LPN (voir à ce propos: A. Marti, Bundesinventare – eigenständige Planungs-instrumente des Natur- und Heimatschutzrechts, in: Bovay/Nguyen [édit.], Mélanges Pierre Moor – Théorie du droit – Droit administratif – Organisation du territoire, 2005, p.”
“En effet, dans le premier cas, il était question d'une rivière qui n'était pas encore inscrite dans un inventaire fédéral (les inventaires n'ayant pas été établis) mais dont l'inscription était prévue, y compris un périmètre de 1 à 2 km le long du cours d'eau, si bien que le TF a pris en considération, dans cette mesure, les abords de ce dernier, en matière de protection du paysage. Il a toutefois précisé qu'en dehors de la zone inventoriée, seule la protection (générale), tirée de l'art. 3 LPN était applicable (ATF 99 Ib 70 c. 2b). Quant à la seconde référence mentionnée par les recourants, il y a été indiqué que l'exploitation d'une glaisière était exclue à proximité "immédiate" d'un objet inventorié. De plus, ce résultat n'a pas été motivé en lien avec la glaisière elle-même mais sous l'angle des transports de marchandise induits par celle-ci (ATF 108 Ib 364 c. 6a). En outre, même si le TF a admis que la dégradation de la zone limitrophe d'un objet protégé pouvait avoir des effets directs/indirects sur celui-ci, il n'a pas pour autant jugé que la protection découlant de l'inventaire s'étendait au-delà de son périmètre, comme le prétendent les recourants. Le TF n'a fait que rappeler qu'il convenait d'en tenir compte dans la pesée des intérêts (ATF 112 Ib 280 c. 8c), à savoir sous l'angle de l'art. 3 LPN (voir à ce propos: A. Marti, Bundesinventare – eigenständige Planungs-instrumente des Natur- und Heimatschutzrechts, in: Bovay/Nguyen [édit.], Mélanges Pierre Moor – Théorie du droit – Droit administratif – Organisation du territoire, 2005, p. 724 s. et les références citées; cet auteur rappelle du reste que le TF a toujours refusé d'étendre la zone d'inventaire par voie jurisprudentielle; voir dans le même sens: N. Dajcar, Natur- und Heimatschutz-Inventare des Bundes, 2011, p. 159). 8.6.2 Quoi qu'il en soit, dans le cas présent, la fiche relative à l'IFP n° 1008 "Franches-Montagnes" se concentre sur les éléments présents au sein du territoire protégé. En effet, à lire le descriptif de cet objet, les aspects spécifiques de ce dernier découlent surtout de la configuration des forêts, pâturages et hameaux, de la présence et de la richesse de ses éléments naturels (marais, tourbières et étangs), ainsi que de ses particularités géologiques (à savoir des alternances entre différents plis géologiques).”
“73/2002 BGE 136 II 214ATF 136 II 214DTF 136 II 214 BGE 127 II 273ATF 127 II 273DTF 127 II 273 BGE 125 II 591ATF 125 II 591DTF 125 II 591 1C_583/2017 1A.185/2006 1A.122/2004 1A.250/1995 BGE 125 II 591ATF 125 II 591DTF 125 II 591 BGE 115 Ib 472ATF 115 Ib 472DTF 115 Ib 472 BGE 136 II 214ATF 136 II 214DTF 136 II 214 Art. 7 NHGart. 7 LPNart. 7 LPN Art. 8 NHGart. 8 LPNart. 8 LPN BGE 136 II 214ATF 136 II 214DTF 136 II 214 1C_152/2017 1C_371/2012 Art. 3 NHGart. 3 LPNart. 3 LPN Art. 6 NHGart. 6 LPNart. 6 LPN Art. 6 NHGart. 6 LPNart. 6 LPN Art. 3 NHGart. 3 LPNart. 3 LPN Art. 5 NHGart. 5 LPNart. 5 LPN BGE 145 II 176ATF 145 II 176DTF 145 II 176 Art. 3 NHGart. 3 LPNart. 3 LPN BGE 123 II 256ATF 123 II 256DTF 123 II 256 Art. 6 NHGart. 6 LPNart. 6 LPN Art. 6 NHGart. 6 LPNart. 6 LPN BGE 127 II 273ATF 127 II 273DTF 127 II 273 1C_87/2019 1C_250/2019 1C_217/2018 BGE 99 Ib 70ATF 99 Ib 70DTF 99 Ib 70 BGE 108 Ib 364ATF 108 Ib 364DTF 108 Ib 364 BGE 112 Ib 280ATF 112 Ib 280DTF 112 Ib 280 BGE 115 Ib 311ATF 115 Ib 311DTF 115 Ib 311 Art. 3 NHGart. 3 LPNart. 3 LPN BGE 99 Ib 70ATF 99 Ib 70DTF 99 Ib 70 BGE 108 Ib 364ATF 108 Ib 364DTF 108 Ib 364 BGE 112 Ib 280ATF 112 Ib 280DTF 112 Ib 280 Art. 3 NHGart. 3 LPNart. 3 LPN BGE 132 II 408ATF 132 II 408DTF 132 II 408 Art. 12 EnGart. 12 LEneart. 12 LEne Art. 9 ARAMISart. 9 ARAMISart. 9 ARAMIS Art. 9 RAUSart. 9 SRPAart. 9 URA 1C_657/2018 1C_658/2018 BGE 115 Ib 311ATF 115 Ib 311DTF 115 Ib 311 Art. 23e NHGart. 23e LPNart. 23e LPN Art. 23e NHGart. 23e LPNart. 23e LPN Art. 23g NHGart. 23g LPNart. 23g LPN Art. 23g NHGart. 23g LPNart. 23g LPN Art. 3 NHGart. 3 LPNart. 3 LPN 1C_364/2014 Art. 20 PäVart. 20 OParcsart. 20 OPar Art. 23g NHGart. 23g LPNart. 23g LPN Art. 1 KGSGart. 1 LPBCart. 1 LPBC Art. 5 NHGart. 5 LPNart. 5 LPN Art. 6 NHGart. 6 LPNart. 6 LPN Art. 1 NHGart. 1 LPNart. 1 LPN Art. 3 NHGart. 3 LPNart. 3 LPN Art. 4 KGSGart. 4 LPBCart. 4 LPBC Art. 78 BVart. 78 Cst.art. 78 Cost. Art. 18 NHGart. 18 LPNart. 18 LPN Art. 18a NHGart. 18a LPNart. 18a LPN Art. 4 AlgVart. 4 OBatart. 4 OSRA Art. 6 AlgVart. 6 OBatart. 6 OSRA Art.”
Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist als Bundesaufgabe im Sinne des NHG qualifiziert; die zuständigen Behörden sind daher verpflichtet, die in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzgüter (Landschafts‑ und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur‑ und Kulturdenkmäler) zu schonen. Im Rahmen der behördlichen Abwägung kann das öffentliche Interesse an einer angemessenen Netzabdeckung berücksichtigt werden und gegebenenfalls eine geringfügige Beeinträchtigung überwiegen.
“Les autorités, services, instituts et établissements fédéraux ainsi que les cantons doivent, dans l’accomplissement des tâches de la Confédération, prendre soin de ménager l’aspect caractéristique du paysage et des localités, les sites évocateurs du passé, les curiosités naturelles et les monuments historiques et, lorsque l’intérêt général prévaut, d’en préserver l’intégrité (art. 3 al. 1 de la loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage du 1er juillet 1966 - LPN - RS 451). L'octroi d'une autorisation de construire pour une installation de téléphonie mobile, même à l'intérieur de la zone à bâtir, constitue une tâche fédérale au sens de l'art. 2 LPN, raison pour laquelle les autorités compétentes sont tenues de ménager les objets protégés mentionnés à l'art. 3 al. 1 LPN (ATF 131 II 545 consid. 2.2 ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_703/2020 du 13 octobre 2022 consid. 7.2 et l’arrêt cité). La nécessité d'assurer une couverture adéquate du réseau de téléphonie mobile sur tout le territoire suisse, qu'il soit bâti ou non (ATF 138 III 570 consid. 4.2), constitue un intérêt public qui découle de l'art. 92 al. 2 Cst. et de l'art. 1 al. 1 et 2 de la loi sur les télécommunications du 30 avril 1997 (LTC - RS”
“En tant qu'installations techniques d'infrastructure, les antennes nécessitent l'octroi d'une autorisation de construire (Denis ESSEIVA, ORNI et téléphonie mobile : la jurisprudence s'est multipliée, in Journées suisses du droit de la construction 2007, p. 117). 4.2 Les autorités, services, instituts et établissements fédéraux ainsi que les cantons doivent, dans l’accomplissement des tâches de la Confédération, prendre soin de ménager l’aspect caractéristique du paysage et des localités, les sites évocateurs du passé, les curiosités naturelles et les monuments historiques et, lorsque l’intérêt général prévaut, d’en préserver l’intégrité (art. 3 al. 1 de la loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage du 1er juillet 1966 - LPN - RS 451). L'octroi d'une autorisation de construire pour une installation de téléphonie mobile, même à l'intérieur de la zone à bâtir, constitue une tâche fédérale au sens de l'art. 2 LPN, raison pour laquelle les autorités compétentes sont tenues de ménager les objets protégés mentionnés à l'art. 3 al. 1 LPN (ATF 131 II 545 consid. 2.2 ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_703/2020 du 13 octobre 2022 consid. 7.2 et l’arrêt cité). La nécessité d'assurer une couverture adéquate du réseau de téléphonie mobile sur tout le territoire suisse, qu'il soit bâti ou non (ATF 138 III 570 consid. 4.2) constitue un intérêt public qui découle de l'art. 92 al. 2 Cst. et de l'art. 1 al. 1 et 2 de la loi sur les télécommunications du 30 avril 1997 (LTC – RS 784.10 ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_18/2008 du 15 avril 2008 consid. 3.3). L'intérêt à disposer d'une bonne couverture de téléphonie mobile en termes de qualité et de quantité est donc susceptible de l'emporter sur l'atteinte minime portée à l'aspect protégé d'un site ainsi qu'aux monuments historiques mentionnés à l'art. 3 LPN (ATF 133 II 321 consid. 4.3.4 ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_703/2020 du 13 octobre 2022 consid. 7.6 et les arrêts cités). 4.3 Les plans d’affectation règlent le mode d’utilisation du sol (art. 14 al. 1 LAT). Ils délimitent notamment les zones à protéger (art.”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) haben die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist, auch innerhalb der Bauzone, eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG, weshalb die zuständigen Behörden zur Schonung der in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte verpflichtet sind (BGE 131 II 545 E. 2.2; Urteil 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E. 5.1). Nach § 19 Abs. 1 DSchG/BS dürfen eingetragene Baudenkmäler durch bauliche Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Als Umgebung gilt der nähere Sichtbereich des Denkmals.”