Wer gemäss dem Protokoll von Nagoya genetische Ressourcen nutzt oder unmittelbar Vorteile aus deren Nutzung erzielt (Nutzende), muss die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um zu gewährleisten, dass:
der Zugang zu den genetischen Ressourcen rechtmässig erfolgt ist; und
einvernehmlich festgelegte Bedingungen zur ausgewogenen und gerechten Aufteilung der erzielten Vorteile vereinbart worden sind.
Nicht unter die Sorgfaltspflicht fallen genetische Ressourcen, die:
aus einem Land stammen, das nicht Vertragspartei des Protokolls von Nagoya ist;
aus einem Land stammen, in dem innerstaatliche Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile fehlen;
aus einem Gebiet stammen, das sich ausserhalb des nationalen Hoheitsbereichs einer Vertragspartei des Protokolls von Nagoya befindet;
für die spezifische Nutzung von einer besonderen internationalen Regelung nach Artikel 4 des Protokolls von Nagoya erfasst sind;
humangenetisch sind;
als Handels- oder Verbrauchsgut nicht im Sinne des Protokolls von Nagoya genutzt werden.
Die Nutzung genetischer Ressourcen nach Absatz 1 bedeutet das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung genetischer Ressourcen, einschliesslich durch die Anwendung von Biotechnologie.
Der Zugang nach Absatz 1 Buchstabe a ist rechtmässig, wenn er gemäss dem Protokoll von Nagoya im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile derjenigen Vertragspartei des Protokolls von Nagoya steht, welche die Ressource zur Verfügung stellt.
Sind die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a und b nicht erfüllt, so hat der Nutzende für deren nachträgliche Erfüllung zu sorgen oder darauf zu verzichten, die betroffenen genetischen Ressourcen zu nutzen oder unmittelbar Vorteile aus deren Nutzung zu erzielen. Für Notstandssituationen kann der Bundesrat vorsehen, dass die Anforderungen für genetische Ressourcen, die pathogene Organismen oder Schadorganismen sind, verzögert erfüllt werden können.
Der Bundesrat regelt, welche Informationen über die genutzten genetischen Ressourcen aufgezeichnet und an nachfolgende Nutzende weitergegeben werden müssen.
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