Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer:
eine Bedingung oder eine Auflage nicht erfüllt, die unter Hinweis auf diese Strafbestimmung an die Gewährung eines Bundesbeitrages geknüpft wurde;
1 gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, die aufgrund der Artikel 16, 18, 18a , 18b , 18c , 19, 20, 23c , 23d und 25a erlassen und deren Übertretung als strafbar erklärt worden ist;
unbefugt eine Handlung vornimmt, für die nach den Artikeln 19, 22 Absatz 1 oder 23 eine Bewilligung erforderlich ist.
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich keine oder falsche Angaben nach Artikel 23o macht; handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1152;BBl 1995 IV 629). ↩
Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), in Kraft seit 12. Okt. 2014 (AS 2014 2629;BBl 2013 3009). ↩
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