Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 78 Absatz 4 der Bundesverfassung1,
in Ausführung des Protokolls von Nagoya vom 29. Oktober 20102über den
Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Protokoll von Nagoya),
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. November 19653,4
beschliesst: