(Art. 1 Abs. 2 und 3 BVG)
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021). ↩
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3 commentaries
Art. 1 Abs. 4 BVV 2 ist so auszulegen, dass der Verordnungsgeber keinen generellen Ausschluss der vom Obligatorium ausgenommenen Personen bezweckt hat, sondern die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung eröffnet sehen wollte. Für Arbeitnehmende, die wegen einer obligatorischen Versicherung aus dem Hauptberuf nicht dem Obligatorium unterstehen, hat der Verordnungsgeber die zusätzliche freiwillige Versicherung des Nebenverdienstes ausdrücklich im Rahmen von Art. 46 BVG vorgesehen. Damit hängt die Frage, ob ein Nebenverdienst versichert werden kann, in der Praxis wesentlich von den reglementarischen Bestimmungen der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung ab.
“c der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nimmt zwar Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, von der obligatorischen Versicherung aus. Einen kompletten Versicherungsausschluss des vom Obligatorium ausgenommenen Versichertenkreises hat der Verordnungsgeber aber gerade nicht angestrebt. Vielmehr hat er den meisten der vom Obligatorium ausgenommenen Arbeitnehmenden die Möglichkeit eröffnen wollen, an der beruflichen Vorsorge in Form der freiwilligen Versicherung teilzunehmen (vgl. Kommentar des BSV zum Entwurf BVV 2 vom 2. August 1983, S. 6). Für Arbeitnehmende, die für den Nebenverdienst nicht dem Obligatorium unterstehen, da sie bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind, hat der Verordnungsgeber die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung im Rahmen von Art. 46 BVG explizit vorgesehen (Art. 1 Abs. 4 BVV 2). Art. 46 Abs. 2 BVG bestimmt, dass Arbeitnehmende, die sich im Dienste mehrerer Arbeitgeber befinden und die bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert sind, sich bei dieser für den Lohn, den sie von den anderen Arbeitgebern erhalten, zusätzlich versichern lassen können, falls deren reglementarischen Bestimmungen es nicht ausschliessen. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Möglichkeit zur Versicherung des Nebenverdienstes in Konstellationen wie derjenigen des Klägers im Wesentlichen von den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung abhängig ist, diesen mithin für die Frage des Bereichs der freiwilligen, d.h. der nicht gesetzlich vorgeschriebenen, Versicherung grosses Gewicht beizumessen ist. Dies passt dazu, dass sich der Verordnungsgeber bei der Definition des Personenkreises, der nicht obligatorisch versichert ist, zu einem wesentlichen Teil am Interesse der Vorsorgeeinrichtungen, den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten, orientiert zu haben scheint (vgl.”
Bei der Prüfung der Angemessenheit nach Art. 1 BVV 2 sind die BVV‑2‑Berechnungsregeln in Verbindung mit den AHV‑Leistungen zu betrachten. Die Quellen heben hervor, dass ein Koordinationsmechanismus besteht, wonach Beitrags‑ und Leistungsbegrenzungen (insbesondere die Beitragsbemessungsgrenze) die Höhe der zulässigen Beiträge und Leistungen mitbestimmen. Ebenso wird betont, dass die Vorsorge auf kollektiver Grundlage ausgestaltet sein muss und nicht als massgeschneiderte Einzellösung zu verstehen ist.
“Dezember 1975 als "freiwillige berufliche Vorsorge" bezeichnet wird, sowie aus der Säule 3b – üblicherweise als "Selbstvorsorge" bezeichnet – zusammen (vgl. BGE 141 V 439 E. 4.1). In Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) wird der Zweck der beruflichen Vorsorge dahingehend umschrieben, dass sie alle Massnahmen auf kollektiver Basis umfasst, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlaube. Gestützt auf Art. 1 Abs. 3 BVG hat der Bundesrat die der beruflichen Vorsorge zugrunde liegenden Rechtsbegriffe wie Angemessenheit, Kollektivität, Gleichbehandlung oder Planmässigkeit in der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) präzisiert. Nach Art. 1 BVV 2 gilt ein Vorsorgeplan als angemessen, wenn gemäss Berechnungsmodell die reglementarischen Leistungen nicht 70 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung überschreiten oder die gesamten reglementarischen Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern, die der Finanzierung der Altersleistungen dienen, nicht mehr als 25 Prozent aller versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne beziehungsweise die Beiträge der Selbständigerwerbenden nicht mehr als 25 Prozent des versicherbaren AHV-pflichtigen Einkommens pro Jahr betragen (Art. 1 Abs. 2 lit. a und b BVV 2). Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk in ihrem Reglement eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsehen. Die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv muss sich nach objektiven Kriterien richten wie insbesondere nach der Anzahl der Dienstjahre, der ausgeübten Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohnhöhe (Art.”
“Unter dem Gesichtswinkel der Angemessenheit ist von Bedeutung, dass die Beiträge einer oberen Grenze unterliegen, was wiederum in der Höhe der ausgerichteten Leistungen Berücksichtigung findet. Die Steuerbefreiung, welche dem VZF zugute kommt, setzt ihrerseits voraus, dass die maximale Beitragshöhe mit der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung abgestimmt ist. Es zeigt sich demnach auch hier ein Koordinationsmechanismus, wie er zwischen der AHV/IV als erste Säule und der beruflichen Vorsorge als zweite Säule existiert (vgl. Art. 5 BVV 2). Die Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung betrug im Jahr 2019 EUR 80'400.-- (jährlich) bzw. EUR 6'700.-- (monatlich; vgl. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über massgebende Rechengrössen der Sozialversicherung für 2019). Der maximal mögliche Beitrag an das VZF belief sich demnach auf EUR 160'800 (EUR 6'700 x 2 x 12). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Leistungen des VZF in keinem Widerspruch zum Erfordernis der Angemessenheit im Sinn von Art. 1 BVV 2 stehen, zumal auch die berufliche Vorsorge (im weitergehenden Bereich) ein erhebliches Lohnband abdeckt (vgl. Art. 79c BVG). Auch die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Rentenleistungen von Fr. 28'758.-- sprechen dafür, dass hiermit der sozialversicherungsrechtlich vorgegebene Rahmen nicht verlassen wird. Ebenfalls von Bedeutung ist, dass im Versorgungsfall Leistungen erbracht werden, die auf einem entsprechenden Plan beruhen, welcher seinerseits keine massgeschneiderte Lösung für das individuelle Mitglied darstellt. Wohl besteht die Möglichkeit, zur Erzielung höherer Leistungen die jährlichen Beiträge freiwillig bis zu dem Betrag zu erhöhen, der gemäss Körperschaftsteuergesetz für die Befreiung des VZF von der Körperschaftsteuerpflicht massgeblich ist. Daraus lässt sich aber nicht schliessen, dass hiermit das Versorgungsregime der VZF mit einer "à la carte Lösung" gleichgestellt werden müsste, zumal wie erwähnt, die Beitragsbegrenzung mit dem Kriterium der Angemessenheit in Einklang steht.”
Nach der Rechtsprechung gilt: Für die Angemessenheit eines Vorsorgeplans ist relevant, dass die Beiträge einer oberen Grenze unterliegen. Die Steuerbefreiung des VZF setzt voraus, dass die maximale Beitragshöhe mit der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (Beitragsbemessungsgrenze West) abgestimmt ist. Damit besteht ein Koordinationsmechanismus zwischen erster und zweiter Säule; eine solche Begrenzung steht im Einklang mit Art. 1 BVV 2 und lässt eine pauschale Einordnung des Plans als «à la carte»-Lösung nicht zu. Freiwillige Zusatzbeiträge sind zwar möglich, ändern diese Bewertung aber nicht notwendigerweise.
“Unter dem Gesichtswinkel der Angemessenheit ist von Bedeutung, dass die Beiträge einer oberen Grenze unterliegen, was wiederum in der Höhe der ausgerichteten Leistungen Berücksichtigung findet. Die Steuerbefreiung, welche dem VZF zugute kommt, setzt ihrerseits voraus, dass die maximale Beitragshöhe mit der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung abgestimmt ist. Es zeigt sich demnach auch hier ein Koordinationsmechanismus, wie er zwischen der AHV/IV als erste Säule und der beruflichen Vorsorge als zweite Säule existiert (vgl. Art. 5 BVV 2). Die Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung betrug im Jahr 2019 EUR 80'400.-- (jährlich) bzw. EUR 6'700.-- (monatlich; vgl. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über massgebende Rechengrössen der Sozialversicherung für 2019). Der maximal mögliche Beitrag an das VZF belief sich demnach auf EUR 160'800 (EUR 6'700 x 2 x 12). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Leistungen des VZF in keinem Widerspruch zum Erfordernis der Angemessenheit im Sinn von Art. 1 BVV 2 stehen, zumal auch die berufliche Vorsorge (im weitergehenden Bereich) ein erhebliches Lohnband abdeckt (vgl. Art. 79c BVG). Auch die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Rentenleistungen von Fr. 28'758.-- sprechen dafür, dass hiermit der sozialversicherungsrechtlich vorgegebene Rahmen nicht verlassen wird. Ebenfalls von Bedeutung ist, dass im Versorgungsfall Leistungen erbracht werden, die auf einem entsprechenden Plan beruhen, welcher seinerseits keine massgeschneiderte Lösung für das individuelle Mitglied darstellt. Wohl besteht die Möglichkeit, zur Erzielung höherer Leistungen die jährlichen Beiträge freiwillig bis zu dem Betrag zu erhöhen, der gemäss Körperschaftsteuergesetz für die Befreiung des VZF von der Körperschaftsteuerpflicht massgeblich ist. Daraus lässt sich aber nicht schliessen, dass hiermit das Versorgungsregime der VZF mit einer "à la carte Lösung" gleichgestellt werden müsste, zumal wie erwähnt, die Beitragsbegrenzung mit dem Kriterium der Angemessenheit in Einklang steht.”
“Unter dem Gesichtswinkel der Angemessenheit ist von Bedeutung, dass die Beiträge einer oberen Grenze unterliegen, was wiederum in der Höhe der ausgerichteten Leistungen Berücksichtigung findet. Die Steuerbefreiung, welche dem VZF zugute kommt, setzt ihrerseits voraus, dass die maximale Beitragshöhe mit der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung abgestimmt ist. Es zeigt sich demnach auch hier ein Koordinationsmechanismus, wie er zwischen der AHV/IV als erste Säule und der beruflichen Vorsorge als zweite Säule existiert (vgl. Art. 5 BVV 2). Die Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung betrug im Jahr 2019 EUR 80'400.-- (jährlich) bzw. EUR 6'700.-- (monatlich; vgl. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über massgebende Rechengrössen der Sozialversicherung für 2019). Der maximal mögliche Beitrag an das VZF belief sich demnach auf EUR 160'800 (EUR 6'700 x 2 x 12). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Leistungen des VZF in keinem Widerspruch zum Erfordernis der Angemessenheit im Sinn von Art. 1 BVV 2 stehen, zumal auch die berufliche Vorsorge (im weitergehenden Bereich) ein erhebliches Lohnband abdeckt (vgl. Art. 79c BVG). Auch die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Rentenleistungen von Fr. 28'758.-- sprechen dafür, dass hiermit der sozialversicherungsrechtlich vorgegebene Rahmen nicht verlassen wird. Ebenfalls von Bedeutung ist, dass im Versorgungsfall Leistungen erbracht werden, die auf einem entsprechenden Plan beruhen, welcher seinerseits keine massgeschneiderte Lösung für das individuelle Mitglied darstellt. Wohl besteht die Möglichkeit, zur Erzielung höherer Leistungen die jährlichen Beiträge freiwillig bis zu dem Betrag zu erhöhen, der gemäss Körperschaftsteuergesetz für die Befreiung des VZF von der Körperschaftsteuerpflicht massgeblich ist. Daraus lässt sich aber nicht schliessen, dass hiermit das Versorgungsregime der VZF mit einer "à la carte Lösung" gleichgestellt werden müsste, zumal wie erwähnt, die Beitragsbegrenzung mit dem Kriterium der Angemessenheit in Einklang steht.”