(Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG)
SR 211.231 ↩
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1 commentary
Die reglementarische Anwartschaft auf eine Hinterlassenenrente geschiedener Ehegatten stellt nach der zitierten Praxis eine überobligatorische Leistung dar und gilt daher nicht als wohlerworbenes Recht. Reglementsänderungen, die solche überobligatorischen Anwartschaften zuungunsten der Destinatäre verändern, sind innerhalb der allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken (z. B. Rechtsgleichheit, Willkürverbot) zulässig. Eine unzulässige Rückwirkung liegt nicht vor, wenn zum Zeitpunkt der Änderung noch kein Anspruch auf die Hinterlassenenleistung entstanden ist.
“Damit dringt sie nicht durch. Die höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt – worauf die Beklagte richtigerweise hingewiesen hat (Klageantwort S. 9 f. N. 5) – ein wohlerworbenes Recht im Umfang der gesetzlich zwingenden Bestimmungen an, im Bereich der weitergehenden Vorsorge sind hingegen Reglementsänderungen auch zum Nachteil der Destinatäre in den allgemeinen Schranken (Rechtsgleichheit, Willkürverbot) zugelassen; sie lässt namentlich die Veränderung von Anwartschaften zu (BGE 135 V 382 E. 6.1 S. 391; vgl. in Bezug auf öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen BGE 134 I 23 E. 7.2 S. 36 f. mit Hinweisen). Bei der Hinterlassenenrente des geschiedenen Ehegatten, wie sie vor der per 26. Februar 2019 erfolgten Änderung konzipiert war, handelte es sich offenkundig um eine weitergehende bzw. überobligatorische Leistung, da sie betragsmässig der Höhe der reglementarischen Ehegattenrente entsprach und damit weit über die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen gemäss BVG (Art. 19 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 20 BVV 2; vgl. E. 2.2 hiervor) hinausging. Vor dem Ableben des Versicherten handelte es sich bei der Hinterlassenenrente der Klägerin sodann lediglich um eine sog. Anwartschaft auf eine (allfällige) zukünftige Rente (vgl. Amstutz, a.a.O., Vor Art. 18 – 22 N. 15). Folglich war – weil die reglementarisch vorgesehene Anwartschaft auf die Hinterlassenenrente für geschiedene Ehegatten (hier von monatlich Fr. 6'357.65) nach der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als wohlerworbenes Recht zu qualifizieren ist – die Reglementsänderung per 26. Februar 2019 zum Nachteil der Destinatäre bzw. die Veränderung von Anwartschaften zulässig. Von einer unzulässigen Rückwirkung der Reglementsänderung kann im Übrigen entgegen der Klage (S. 23 N. 34) hier keine Rede sein, war doch im Zeitpunkt der Änderung noch gar kein Anspruch der Klägerin auf eine Hinterlassenenrente entstanden (vgl. BGE 137 V 105 E. 7.4.3 S. 111). Unbegründet ist auch der Vorwurf der Klägerin, der Beschluss der Verwaltungskommission vom 26.”