(Art. 15 Abs. 2 BVG)
Das Altersguthaben wird verzinst:
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4249). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003 (AS 2003 3523). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4249). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004 (AS 2004 4249). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4441). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4441). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5189). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008 (AS 2008 5189). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5035). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011 (AS 2011 5035). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4141). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013 (AS 2013 4141). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4435). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4435). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4179). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016 (AS 2016 4179). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 652). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 652). ↩
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
11 commentaries
Die Verzugszinspflicht beginnt, nachdem der Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen eingeräumt worden ist; diese Frist läuft ab dem Eintritt der Rechtskraft des für die Teilung der Austrittsleistung zuständigen Urteils. Wird der kantonale Entscheid weitergezogen, beginnt die 30-tägige Frist mit der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts. Nach Eintritt der Fälligkeit ist der Verzugszins nach Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 zu entrichten (entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG‑Mindestzinssatz plus 1%).
“Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des für die Teilung der Austrittsleistung zuständige Gerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weitergezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilungen des Bundesamtes für So-zialversicherungen [BSV] über die berufliche Vorsorge Nr. 70). Nach Eintritt der Fälligkeit ist ein Verzugszins nach Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 zu zahlen (BGE 129 V 258 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1% (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]).”
“Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des für die Teilung der Austrittsleistung zuständige Gerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weitergezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die berufliche Vorsorge Nr. 70). Nach Eintritt der Fälligkeit ist ein Verzugszins nach Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 zu zahlen (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1% (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]).”
“Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des für die Teilung der Austrittsleistung zuständigen Gerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weitergezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (BGE 129 V 251; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 70). Nach Eintritt der Fälligkeit ist ein Verzugszins nach Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 zu zahlen (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1% (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]).”
Bei der Aufzinsung von Austrittsleistungen (z. B. im Zusammenhang mit Eheschliessung) ist nicht der tatsächlich von der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung gewährte Zins massgebend, sondern der BVG‑Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2. Nach der zitierten Rechtsprechung ist dieser Mindestzinssatz auf die gesamte Austrittsleistung und nicht nur auf den obligatorischen Teil anzuwenden.
“Für die Aufzinsung von Austrittsleistungen kommt nicht der von der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrich- tung tatsächlich gewährte Zins zur Anwendung, sondern der BVG- Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters- , Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1). Zu beachten ist, dass der BVG-Mindestzinssatz im Zusammenhang mit der Aufzinsung der Austrittsleis- tung bei Eheschliessung auf die gesamte Austrittsleistung und nicht nur auf den obligatorischen Teil davon zur Anwendung kommt. In Zeiten, in denen umhüllen- de Vorsorgeeinrichtungen Zinssätze anwenden, die unter dem BVG- Mindestzinssatz liegen, führt diese Regelung zu einer gewissen Belastung der zu teilenden ehelichen Austrittsleistung. Die bestehende Regelung ist allerdings durchaus praktikabel, denn bei langer Ehedauer und in Fällen, in denen es wäh- rend der Ehe zu Wechseln der Vorsorgeeinrichtung kommt, lassen sich die tat- sächlichen Zinssätze – wenn überhaupt – nur mit enormem Aufwand ermitteln (vgl. hierzu BSK FZG-Grob, Art. 22a N 16 f., m.w.H.). Da es sich beim Zinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 um einen Mindestzinssatz handelt, wären reglementarisch - 11 - auch höhere Zinssätze denkbar (vgl. BGE 129 V 251 E. 4; FamKomm Schei- dung/Jungo/Grütter, Art. 123 ZGB N 24). Vorliegend ist zudem nicht ausgewie- sen, ob sich der Zins auf die gesamte Austrittsleistung beziehungsweise nicht nur auf den obligatorischen Teil bezieht. Schliesslich wäre mangels Belege tatsäch- lich denkbar, dass auf der zu übertragenden Austrittsleistung gegebenenfalls ein Verzugszins geschuldet ist, zumal die Vorsorgeeinrichtung verzugszinspflichtig wird, wenn sie die gerichtlich angeordnete Ausgleichsleistung nicht innert einer Zahlungsfrist von 30 Tagen leistet (vgl. hierzu BGE 129 V 251 E. 4.2.1; CHK- Sutter-Somm/Seilter ZPO 280 N 14). Entsprechend mangelt es im Ergebnis – wie ausgeführt – an der für einen definitiven Rechtsöffnungstitel geforderten Be- sti mmtheit.”
“Für die Aufzinsung von Austrittsleistungen kommt nicht der von der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrich- tung tatsächlich gewährte Zins zur Anwendung, sondern der BVG- Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters- , Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1). Zu beachten ist, dass der BVG-Mindestzinssatz im Zusammenhang mit der Aufzinsung der Austrittsleis- tung bei Eheschliessung auf die gesamte Austrittsleistung und nicht nur auf den obligatorischen Teil davon zur Anwendung kommt. In Zeiten, in denen umhüllen- de Vorsorgeeinrichtungen Zinssätze anwenden, die unter dem BVG- Mindestzinssatz liegen, führt diese Regelung zu einer gewissen Belastung der zu teilenden ehelichen Austrittsleistung. Die bestehende Regelung ist allerdings durchaus praktikabel, denn bei langer Ehedauer und in Fällen, in denen es wäh- rend der Ehe zu Wechseln der Vorsorgeeinrichtung kommt, lassen sich die tat- sächlichen Zinssätze – wenn überhaupt – nur mit enormem Aufwand ermitteln (vgl. hierzu BSK FZG-Grob, Art. 22a N 16 f., m.w.H.). Da es sich beim Zinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 um einen Mindestzinssatz handelt, wären reglementarisch - 11 - auch höhere Zinssätze denkbar (vgl. BGE 129 V 251 E. 4; FamKomm Schei- dung/Jungo/Grütter, Art. 123 ZGB N 24). Vorliegend ist zudem nicht ausgewie- sen, ob sich der Zins auf die gesamte Austrittsleistung beziehungsweise nicht nur auf den obligatorischen Teil bezieht. Schliesslich wäre mangels Belege tatsäch- lich denkbar, dass auf der zu übertragenden Austrittsleistung gegebenenfalls ein Verzugszins geschuldet ist, zumal die Vorsorgeeinrichtung verzugszinspflichtig wird, wenn sie die gerichtlich angeordnete Ausgleichsleistung nicht innert einer Zahlungsfrist von 30 Tagen leistet (vgl. hierzu BGE 129 V 251 E. 4.2.1; CHK- Sutter-Somm/Seilter ZPO 280 N 14). Entsprechend mangelt es im Ergebnis – wie ausgeführt – an der für einen definitiven Rechtsöffnungstitel geforderten Be- sti mmtheit.”
Bei Überträgen im Zusammenhang mit einer Scheidung ist die zu übertragende Austrittsleistung ab dem Stichtag (Einleitung des Scheidungsverfahrens) bis zur Überweisung zum BVG‑Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 zu verzinsen, sofern kein höherer reglementarischer Zinssatz vorgesehen ist. Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz beträgt seit dem 1. Januar 2017 1%.
“Die zu übertragende Austrittsleistung ist ab dem Stichtag, d.h. ab Einleitung des Scheidungsverfahrens per 1. März 2018 (vgl. Art. 22a Abs. 1 FZG) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zum BVG-Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 zu verzinsen, sofern kein höherer reglementarischer Zinssatz vorgesehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2017, 9C_149/2017 und BGE 129 V 251 sowie Art. 8a Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV] vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 FZG). Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz beträgt seit 1. Januar 2017 1% (vgl. Art. 12 BVV 2).”
“Die zu übertragende Austrittsleistung ist ab dem Stichtag, d.h. ab Einleitung des Scheidungsverfahrens per 25. September 2020 (vgl. Art. 22a Abs. 1 FZG) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zum BVG-Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 zu verzinsen, sofern kein höherer reglementarischer Zinssatz vorgesehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2017, 9C_149/2017 und BGE 129 V 251 sowie Art. 8a Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV] vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 FZG). Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz beträgt seit 1. Januar 2017 1% (vgl. Art. 12 BVV 2).”
“Die zu übertragende Austrittsleistung ist ab dem Stichtag, d.h. ab Einleitung des Scheidungsverfahrens per 1. März 2018 (vgl. Art. 22a Abs. 1 FZG) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zum BVG-Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 zu verzinsen, sofern kein höherer reglementarischer Zinssatz vorgesehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2017, 9C_149/2017 und BGE 129 V 251 sowie Art. 8a Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV] vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 FZG). Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz beträgt seit 1. Januar 2017 1% (vgl. Art. 12 BVV 2).”
“Die zu übertragende Austrittsleistung ist ab dem Stichtag, d.h. ab Einleitung des Scheidungsverfahrens per 25. September 2020 (vgl. Art. 22a Abs. 1 FZG) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zum BVG-Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 zu verzinsen, sofern kein höherer reglementarischer Zinssatz vorgesehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2017, 9C_149/2017 und BGE 129 V 251 sowie Art. 8a Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV] vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 FZG). Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz beträgt seit 1. Januar 2017 1% (vgl. Art. 12 BVV 2).”
Bei Fälligkeit nach Rechtskraft beginnt die Vorsorgeeinrichtung eine 30-tägige Zahlungsfrist zu rechnen. Wird ein kantonaler Entscheid weitergezogen, gilt als Stichtag der Beginn der 30-tägigen Frist die Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts. Nach Eintritt der Fälligkeit ist Verzugszins geschuldet; dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG‑Mindestzinssatz zuzüglich 1% (in Verbindung mit Art. 7 FZV).
“Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des für die Teilung der Austrittsleistung zuständigen Gerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weitergezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (BGE 129 V 251; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 70). Nach Eintritt der Fälligkeit ist ein Verzugszins nach Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 zu zahlen (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1% (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]).”
Bei Verzögerung der Überweisung sind die zu übertragenden Austrittsleistungen ab dem Stichtag bis zur Überweisung zum BVG‑Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 zu verzinsen; ist im Reglement ein höherer Zinssatz vorgesehen, ist dieser anzuwenden. Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz beträgt seit dem 1. Januar 2017 1%.
“Die Stiftung E.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzinsung) seit der Einleitung des Scheidungsverfahrens bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 1'314.04 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 anzuwenden.”
“Die zu übertragende Austrittsleistung ist ab dem Stichtag, d.h. ab Einleitung des Scheidungsverfahrens per 25. September 2020 (vgl. Art. 22a Abs. 1 FZG) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zum BVG-Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 zu verzinsen, sofern kein höherer reglementarischer Zinssatz vorgesehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2017, 9C_149/2017 und BGE 129 V 251 sowie Art. 8a Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV] vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 FZG). Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz beträgt seit 1. Januar 2017 1% (vgl. Art. 12 BVV 2).”
“1 FZG) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zum BVG-Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 zu verzinsen, sofern kein höherer reglementarischer Zinssatz vorgesehen ist (vgl. auch Grütter, a.a.O. Vorsorgeausgleich, S. 133). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die durchgehende Verzinsung der Vorsorge- und Freizügigkeitsguthaben ein wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge. Mit der (durchgehenden) Verzinsung der Vorsorgeguthaben soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben (vgl. Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 147 Rz. 987 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2017, 9C_149/2017 und BGE 129 V 251 sowie Art. 8a Abs. 1 FZV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 FZG und Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 47 vom 22. November 1999, Rz. 270). Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz betrug für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 1,75% und für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 1,25%. Seit 1. Januar 2017 beläuft sich der Mindestzinssatz auf 1% (vgl. Art. 12 BVV 2).”
Der Betrag ist ab dem 25. Mai 2021 bis zum Auszahlungszeitpunkt zu verzinsen; massgeblich ist Art. 12 BVV 2 oder — sofern reglementarisch vorgesehen — der höhere reglementarische Zinssatz.
“In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Praxisgemäss sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Die C.________ wird angewiesen, vom Konto von B.________ (geb. XX.YY.1970; AHV-Nr. …) den Betrag von Fr. 94'364.35 auf das Konto von A.________ (geb. XX. YY.1972; AHV-Nr. …) bei der D.________ zu übertragen. Der Betrag gemäss Ziffer 1 ist zu 91 % (ausmachend Fr. 85'847.25) dem obligatorischen Anteil der Vorsorge von B.________ und zu 9 % (ausmachend Fr. 8'517.10) dem überobligatorischen Anteil zu entnehmen. In der Vorsorge von A.________ ist der Betrag gemäss Ziffer 1 gleichermassen den beiden Anteilen gutzuschreiben. Der Betrag gemäss Ziffer 1 hiervor ist ab dem 25. Mai 2021 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV 2 beziehungsweise nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - C.________ - D.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 - Regionalgericht … Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 20 Art. 25a FZGart. 25a LFLPart. 25a LFLP Art. 123 ZGBart. 123 CCart. 123 CC Art. 123 ZGBart. 123 CCart. 123 CC Art. 22a FZGart. 22a LFLPart. 22a LFLP Art. 15 BVGart. 15 LPPart. 15 LPP Art. 22c FZGart.”
“In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Praxisgemäss sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Die C.________ wird angewiesen, vom Konto von B.________ (geb. XX.YY.1970; AHV-Nr. …) den Betrag von Fr. 94'364.35 auf das Konto von A.________ (geb. XX. YY.1972; AHV-Nr. …) bei der D.________ zu übertragen. Der Betrag gemäss Ziffer 1 ist zu 91 % (ausmachend Fr. 85'847.25) dem obligatorischen Anteil der Vorsorge von B.________ und zu 9 % (ausmachend Fr. 8'517.10) dem überobligatorischen Anteil zu entnehmen. In der Vorsorge von A.________ ist der Betrag gemäss Ziffer 1 gleichermassen den beiden Anteilen gutzuschreiben. Der Betrag gemäss Ziffer 1 hiervor ist ab dem 25. Mai 2021 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV 2 beziehungsweise nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - C.________ - D.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 - Regionalgericht … Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 20 Art. 25a FZGart. 25a LFLPart. 25a LFLP Art. 123 ZGBart. 123 CCart. 123 CC Art. 123 ZGBart. 123 CCart. 123 CC Art. 22a FZGart. 22a LFLPart. 22a LFLP Art. 15 BVGart. 15 LPPart. 15 LPP Art. 22c FZGart.”
Die Verzinsungspflicht tritt nach Ablauf einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ein, gerechnet ab der Rechtskraft des für die Teilung der Austrittsleistung massgebenden Entscheids. Wird der kantonale Entscheid an das Bundesgericht weitergezogen, beginnt die 30-tägige Frist mit Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts.
“Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des für die Teilung der Austrittsleistung zuständige Gerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weitergezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die berufliche Vorsorge Nr. 70). Nach Eintritt der Fälligkeit ist ein Verzugszins nach Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 zu zahlen (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1% (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]).”
Das Altersguthaben ist vom Beginn des Scheidungsverfahrens bis zur Auszahlung durchgehend zu verzinsen. Anzuwenden ist der reglementarische Zinssatz; subsidiär ist der BVG‑Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 heranzuziehen.
“Die Pensionskasse der F.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzinsung) seit der Einleitung des Scheidungsverfahrens bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 70'673.35 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 anzuwenden.”
Bei der Teilung von Vorsorgeguthaben gilt als Zinssatz der Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 oder ein allenfalls höherer reglementarischer Zinssatz. Massgeblich ist der Stichtag der Teilung, auch wenn dieser vor dem Ehescheidungsurteil liegt. Auf den Verzugszins nach Art. 104 OR kann im Rahmen der Aufteilung des Vorsorgeguthabens nicht abgestellt werden.
“Über die Höhe des Zinses seien im Urteil hingegen keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Damit fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit der Leistung. Weder die vom Gesuchsteller eingereichte Rechnung vom 2. Dezember 2022 noch die eingereichte Mahnung vom 15. Dezember 2022 vermöchten daran etwas zu ändern, zumal diese seitens der Gesuchsgegnerin nicht unterzeichnet worden seien. Rechnungen respektive Mahnungen seien dar- über hinaus lediglich Aufforderungen eines Gläubigers gegenüber einer Schuld- nerin, eine bestimmte Summe zu zahlen. Es fehle folglich am Anerkennungswillen der Gesuchsgegnerin und somit an einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Um den Vorsorgeschutz zu erhalten seien Guthaben der beruflichen Vorsorge durchgehend zu verzinsen. Dieser Grundsatz gelte auch für zu übertragende Austrittsleistungen. Massgeblich sei der Stichtag der Teilung, auch wenn dieser vor dem Datum des Ehescheidungsurteils liege. Als Zinssatz gelte der Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 oder ein höherer reglementarischer Zinssatz. Entsprechend könne im Rahmen der Aufteilung des Vorsorgeguthabens – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – nicht auf den Verzugszins gemäss Art. 104 OR abgestellt werden. Bei den eingereichten Akten würde sich demnach weder ein provisorischer noch ein definitiver Rechtsöffnungstitel finden, welcher den geforderten Zins ausreichend bestimmt oder bestimmbar mache, womit das Gesuch auch deshalb abzuweisen sei (Urk. 9 S. 3 f.).”
“Über die Höhe des Zinses seien im Urteil hingegen keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Damit fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit der Leistung. Weder die vom Gesuchsteller eingereichte Rechnung vom 2. Dezember 2022 noch die eingereichte Mahnung vom 15. Dezember 2022 vermöchten daran etwas zu ändern, zumal diese seitens der Gesuchsgegnerin nicht unterzeichnet worden seien. Rechnungen respektive Mahnungen seien dar- über hinaus lediglich Aufforderungen eines Gläubigers gegenüber einer Schuld- nerin, eine bestimmte Summe zu zahlen. Es fehle folglich am Anerkennungswillen der Gesuchsgegnerin und somit an einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Um den Vorsorgeschutz zu erhalten seien Guthaben der beruflichen Vorsorge durchgehend zu verzinsen. Dieser Grundsatz gelte auch für zu übertragende Austrittsleistungen. Massgeblich sei der Stichtag der Teilung, auch wenn dieser vor dem Datum des Ehescheidungsurteils liege. Als Zinssatz gelte der Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 oder ein höherer reglementarischer Zinssatz. Entsprechend könne im Rahmen der Aufteilung des Vorsorgeguthabens – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – nicht auf den Verzugszins gemäss Art. 104 OR abgestellt werden. Bei den eingereichten Akten würde sich demnach weder ein provisorischer noch ein definitiver Rechtsöffnungstitel finden, welcher den geforderten Zins ausreichend bestimmt oder bestimmbar mache, womit das Gesuch auch deshalb abzuweisen sei (Urk. 9 S. 3 f.).”
Bei verspäteter Auszahlung des Altersguthabens (insbesondere der Austrittsleistung) entsteht eine Verzugszinspflicht nach Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV 2. Nach der Rechtsprechung beginnt die 30‑tägige Zahlungsfrist in der Regel mit der Rechtskraft des die Teilung betreffenden Urteils (bei Weiterzug mit der Ausfällung des Bundesgerichtsentscheids). Nach Eintritt der Fälligkeit ist als Verzugszins der in Art. 12 BVV 2 geregelte BVG‑Mindestzinssatz zuzüglich 1% geschuldet.
“Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des für die Teilung der Austrittsleistung zuständige Gerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weitergezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilungen des Bundesamtes für So-zialversicherungen [BSV] über die berufliche Vorsorge Nr. 70). Nach Eintritt der Fälligkeit ist ein Verzugszins nach Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 zu zahlen (BGE 129 V 258 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1% (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]).”
“Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des für die Teilung der Austrittsleistung zuständige Gerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weitergezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die berufliche Vorsorge Nr. 70). Nach Eintritt der Fälligkeit ist ein Verzugszins nach Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 zu zahlen (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1% (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]).”
“Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des für die Teilung der Austrittsleistung zuständigen Gerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weitergezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (BGE 129 V 251; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 70). Nach Eintritt der Fälligkeit ist ein Verzugszins nach Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 zu zahlen (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1% (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]).”
Seit Einleitung des Scheidungsverfahrens ist das Altersguthaben durchgehend zu verzinsen; anzuwenden ist der reglementarische Zinssatz oder subsidiär der BVG‑Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2.
“Die Stiftung E.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzinsung) seit der Einleitung des Scheidungsverfahrens bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 1'314.04 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 anzuwenden.”
“Die Pensionskasse der F.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzinsung) seit der Einleitung des Scheidungsverfahrens bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 70'673.35 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 anzuwenden.”
“Die Pensionskasse D.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzinsung) seit der Einleitung des Scheidungsverfahrens bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 118'503.75 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 anzuwenden.”
“Die Pensionskasse D.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzinsung) seit der Einleitung des Scheidungsverfahrens bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 118'503.75 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 anzuwenden.”