(Art. 65, 65c, 65d Abs. 4 und 72a –72g BVG)1
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Sanierungs- oder Solidaritätsbeiträge zugunsten eines Teilwerks können nicht als Sanierungsmassnahme im Sinne von Art. 65d BVG qualifiziert werden, wenn keine Unterdeckung im Sinne von Art. 44 BVV 2 vorliegt. Entsprechend sind derartige Beiträge in diesem Fall nicht als zulässige Sanierungsmassnahme zu behandeln; Gleiches gilt für Rückstellungen, soweit sie nicht mit den in den einschlägigen Vorschriften vorausgesetzten Voraussetzungen vereinbar sind.
“Gegen die Erhöhung des «Stiftungsabzugs» um 0,10 % hat die Beklagte hingegen ausdrücklich opponiert. Anders als die bisherigen Beiträge will die Beklagte diesen Mehrbetrag auch nicht mehr ausschliesslich für ungedeckte Verwaltungskosten einsetzen, sondern auch zur Finanzierung des Vorsorgewerks «Renten 1» verwenden (vgl. Urk. 2/9 S. 18; vgl. auch Urk. 8 S. 10, Geschäftsbericht 2021 S. 36 [Urk. 19/2]). Demzufolge handelt es sich nicht mehr nur um einen Beitrag an übrige Verwaltungskosten, sondern vielmehr auch um einen Sanierungs- oder Solidaritätsbeitrag zugunsten des «Vorsorgewerks Renten 1». Zu beachten ist, dass es sich um keinen Sanierungsbeitrag im Sinne von Art. 65d BVG handelt, welchen der Stiftungsrat ohne Einverständnis der angeschlossenen Arbeitgeber durch die Schaffung einer entsprechenden reglementarischen Grundlage beschliessen könnte. Solche Sanierungsmassnahmen setzen eine Unterdeckung voraus (vgl. Art. 44 BVV 2), welche vorliegend nicht gegeben ist (vgl. Geschäftsberichte 2020 und 2021 der Beklagten je S. 42; Urk. 19/1, Urk. 19/2). Ebensowenig handelt es sich um Rückstellungen, über die der Stiftungsrat jährlich entscheiden könnte (vgl. Art. 48e BVV 2; Ziff.”
Bei Unterdeckung haben die Vorsorgeeinrichtungen die Aufsichtsbehörde angemessen über das Ausmass und die Ursachen der Unterdeckung sowie über die ergriffenen Sanierungsmassnahmen zu informieren.
“Die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung müssen u.a. auf einer reglementarischen Grundlage beruhen (Art. 65d Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung ist bei Unterdeckung grundsätzlich verpflichtet, Sanierungsmassnahmen zu treffen (Art. 65c Abs. 1 und Art. 65d Abs. 1 BVG) und die Aufsichtsbehörde über das Ausmass und die Ursachen der Unterdeckung und die ergriffenen Massnahmen zu informieren (Art. 65c Abs. 2 BVG; Art. 44 Abs. 2 BVV 2). Die Aufsichtsbehörde überprüft die getroffenen Sanierungsmassnahmen auf ihre Rechtmässigkeit und ordnet selber Massnahmen an, wenn dies erforderlich ist, um festgestellte Mängel zu beheben (Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG). Das Bundesgericht ging denn auch in verschiedenen Urteilen (vgl. BGE 135 V 382 E. 4.1 mit Hinweisen; SVR 2017 BVG Nr. 37 S. 169, 9C_938/2015 und 9C_944/2015 E. 3.3.3; SVR 2012 BVG Nr. 15 S. 64, 9C_480/2011 E. 6.1 und 6.2.3) implizit oder ausdrücklich von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde für Streitigkeiten betreffend die finanzielle Sicherheit und die ergriffenen Massnahmen zur Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung aus. Der Zustand der Unterdeckung als ausserordentlicher Sachverhalt bedingt neben der ordentlichen Aufsichtstätigkeit zusätzliche Prüfhandlungen und eine besonders enge Überwachung durch die Aufsichtsbehörde (CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, Die Aufgaben der Aufsichtsbehörden bei Unterdeckung, SZS 2009 S. 554 ff.; vgl. auch HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3.”
Bei der in der Quelle beschriebenen Sammelstiftung werden Vermögen und versicherungstechnische Rückstellungen auf Stiftungsniveau gemeinschaftlich geführt, während die Vorsorgewerke getrennt verwaltet werden. Entsprechend weist die Jahresrechnung nur einen konsolidierten Deckungsgrad auf; für die einzelnen Vorsorgewerke wird kein eigener Deckungsgrad ausgewiesen.
“Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich als Sammelstiftung (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2), die sich aus den Vorsorgewerken der angeschlossenen Arbeitgeber zusammensetzt; die Vorsorgewerke sind voneinander unabhängig und werden als getrennte Kassen verwaltet (Art. 2 Abs. 4 und Art. 5 der Statuten. Die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Wertschwankungsreserven, Zinsreserven sowie allfällige freie Mittel werden jedoch gemäss Rückstellungsreglement, gültig ab 31. Dezember 2016 (BVS-act. 8 Beilage 3), nur auf Stiftungsebene geführt. Das Vermögen wird für alle Vorsorgewerke gemeinsam durch die Sammelstiftung angelegt und die versicherungstechnischen Risiken werden für alle Vorsorgewerke gemeinsam auf Stiftungsebene geführt. Entsprechend wird in der Jahresrechnung nur ein Deckungsgrad nach Art. 44 BVV 2 ausgewiesen. Für die Vorsorgewerke selbst wird kein eigener Deckungsgrad ausgewiesen, da der Deckungsgrad aller Vorsorgewerke dem Deckungsgrad der Sammelstiftung entspricht. Die beiden Vorsorgewerke der Beschwerdegegnerin verfügten gemäss Angaben der Beschwerdeführerin über keine eigenen freien Mittel (BVGer-act. 1 Beilage 2, N. 27 f.).”