(Art. 2 Abs. 2 und 4 BVG)1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3551). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3551). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4155). ↩
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
10 commentaries
Übt ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber zugleich eine Haupt- und eine Nebenbeschäftigung aus, ist Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 nicht anwendbar. In solchen Fällen sind die aus beiden Tätigkeiten erzielten Löhne gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG zusammenzurechnen.
“Regeste Art. 2 Abs. 1 und 4 BVG; Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2. In Fällen, in denen ein Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber sowohl im Haupt- als auch im Nebenerwerb tätig ist, findet Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 keine Anwendung. Vielmehr sind in diesen Fällen die Löhne, die in beiden Tätigkeiten erzielt wurden, in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 BVG zusammenzurechnen (E. 5).”
“Aus dem Gesagten ergibt sich, dass in jenen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber sowohl im Haupt- als auch im Nebenerwerb tätig ist, Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 keine Anwendung findet. Vielmehr sind in diesen Fällen die Löhne, die in den beiden Tätigkeiten erzielt wurden, in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 BVG zusammenzurechnen. An diesem Ergebnis vermag auch das von der Vorinstanz zitierte Urteil 2C_786/2008 vom 11. Juni 2009 E. 2.1 (vgl. vorangehende E. 4.1) nichts zu ändern, ging es in diesem doch einzig um die Ausgestaltung der Steuertarife bei der Quellenbesteuerung und damit bei Sachverhalten mit internationalem Bezug. Die spezifische Interessenlage im Steuerrecht lässt sich nicht auf die vorliegend streitige sozialversicherungsrechtliche Fragestellung übertragen.”
“Das Bundesgericht erkannte im Urteil vom 14. April 2022 (BGE 148 V 234 [9C_31/2021]), dass in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber sowohl im Haupt- als auch im Nebenerwerb tätig ist, Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 keine Anwendung findet. Vielmehr sind in diesen Fällen die Löhne, die in beiden Tätigkeiten erzielt wurden, in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 BVG zusammenzurechnen (E. 5). Dementsprechend hielt das Bundesgericht fest, dass das Sozialversicherungsgericht Bundesrecht verletzt habe, als es eine Beitragspflicht des Kantons Zürich für die Tätigkeit des Klägers als sozialpädagogischer Familienbegleiter mit der Begründung verneint habe, es habe sich hierbei um eine Nebenbeschäftigung im Sinne von Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 gehandelt. Es wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurück, damit dieses unter Beachtung dieser Vorgaben - und allenfalls unter Einbeziehung der BVK in das Verfahren - über die Klage des Versicherten neu urteile.”
Wird die Rente gemäss Art. 26a BVG herabgesetzt oder aufgehoben und kommt dadurch eine provisorische Weiterversicherung zur Anwendung, bleibt die versicherte Person während der dreijährigen Schutzperiode weiterhin bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Während dieser Schutzperiode entsteht kein neues obligatorisches Vorsorgeverhältnis; die betroffene Person untersteht daher nicht der obligatorischen Versicherung des neuen Arbeitgebers.
“Nach dem Dargelegten lag mit der Rentenaufhebung per 31. März 2017 ein Anwendungsfall von Art. 26a BVG vor und die Versicherte blieb weiterhin bei der Beschwerdeführerin versichert. Infolgedessen war sie gestützt auf Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 im Zeitpunkt des Stellenantritts bei der E.________ GmbH per 7. November 2017 der obligatorischen Versicherung bei der Beschwerdegegnerin nicht unterstellt (vgl. E. 3.1 hievor). Folglich verneinte das kantonale Gericht zu Recht deren Leistungspflicht.”
“1 BVG vor, dass die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde. Art. 26a BVG gilt auch für die weitergehende Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3b BVG). Der in Art. 26a Abs. 1 BVG erwähnte Art. 8a IVG sieht einen Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung - zugunsten von Rentenbezügern (Urteil 8C_423/2015 vom 18. Januar 2016 E. 5) - vor, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (Abs. 1). Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Beratung und Begleitung (Art. 14quater IVG), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG), Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. IVG: u.a. Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch) und die Abgabe von Hilfsmitteln (vgl. Art. 8a Abs. 2 IVG). Nach Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 sind Personen, die nach Art. 26a BVG provisorisch weiterversichert werden, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt. Die Weiterversicherung lässt somit während der dreijährigen "Schutzperiode" keinen Raum für die Entstehung eines neuen Vorsorgeverhältnisses (vgl. Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket], BBl 2010 1916 f.; MOSER, a.a.O. N. 28 zu Art. 26a BVG).”
Art. 1j Abs. 1 BVV 2 dient dazu, zu verhindern, dass Arbeitnehmer, die für mehrere Arbeitgeber arbeiten, bei jeder Beschäftigung dem Obligatorium unterstellt werden müssen. Die Ausnahme berücksichtigt, dass bei geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten der administrative Aufwand der Vorsorgeeinrichtungen im Verhältnis zum zusätzlichen Vorsorgeschutz unverhältnismässig wäre.
“Die besonderen Gründe gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG, welche für den Erlass von Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 und damit für den Ausschluss von Nebenerwerbstätigkeiten aus der obligatorischen Versicherung sprechen, sind die folgenden: Damit soll soweit wie möglich verhindert werden, dass Arbeitnehmer, die im Dienste mehrerer Arbeitgeber stehen, jedesmal dem Obligatorium unterstellt werden. Ohne diese Regelung könnte die gesetzliche Vorsorge in gewissen Fällen in einem vom Gesetzgeber unerwünschten Masse ausgedehnt werden (zitierter Kommentar zum Entwurf der BVV 2, S. 7; vgl. zur Problematik auch: BSV, Probleme im Zusammenhang mit der Unterstellung im BVG, ZAK 1985 S. 362 ff., S. 371 f.). Auch würde bei der Unterstellung unter das Obligatorium von Arbeitnehmern, die im Dienste mehrerer Arbeitgeber stehen, bei jeder der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen ein nicht unerheblicher administrativer Aufwand entstehen, welcher im Falle von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten in keinem Verhältnis zum verbesserten Vorsorgeschutz des Arbeitnehmers stünde. Mit Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 wurde bezweckt, die administrative Arbeit der Vorsorgeeinrichtungen zu erleichtern und zu vermeiden, dass Arbeitnehmer dem Obligatorium unterstellt werden müssen, wenn es nicht nötig ist (vgl.”
Bei einer rückwirkenden Korrektur oder Aufhebung ist zu prüfen, ob der Ausschlussgrund des Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 (hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit) vorlag. Liegt eine solche hauptberufliche Selbständigkeit vor, entfällt die Aufnahme in die berufliche Vorsorge für den betreffenden Zeitraum; im entschiedenen Fall führte dies dazu, dass die beantragte Aufnahme vor dem 1. August 2015 entfiel.
“Eine ursprünglich erfolgte Aufnahme in die berufliche Vorsorge bei der Beigeladenen wurde rückwirkend wieder aufgehoben, weil der Ausschlussgrund von Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2, zweiter Satzteil, d.h. eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit gegeben war (vgl. KB 6, 7). Der erste Satzteil jener Bestimmung (nebenberufliche Tätigkeit bei bestehender obligatorischer Versicherung für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit) ist hier nicht relevant.”
“Gestützt auf die massgebenden Kriterien ist somit von einer selbstständigen Haupterwerbstätigkeit bis Juli 2015 auszugehen, womit der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 gegeben war und die beantragte Aufnahme vor dem 1. August 2015 bei der Beigeladenen entfällt. Daran ändern die vom Kläger zitierten Urteile (Klage S. 8 IV./Ziff.”
“Gestützt auf die massgebenden Kriterien ist somit von einer selbstständigen Haupterwerbstätigkeit bis Juli 2015 auszugehen, womit der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 gegeben war und die beantragte Aufnahme vor dem 1. August 2015 bei der Beigeladenen entfällt. Daran ändern die vom Kläger zitierten Urteile (Klage S. 8 IV./Ziff.”
Nach Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 sind Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind, von der obligatorischen BVG‑Versicherung ausgenommen, wenn sie für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit bereits obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf selbstständig tätig sind. Diese Regelung beruht auf der Delegationsnorm des Art. 2 Abs. 4 BVG.
“In Art. 2 Abs. 4 BVG wird der Bundesrat ermächtigt, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln sowie zu bestimmen, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Von dieser delegierten Rechtsetzungskompetenz hat der Bundesrat in Art. 1j BVV 2 Gebrauch gemacht. Mit dieser Bestimmung wird geregelt, wann ein Arbeitnehmer nicht der im BVG statuierten obligatorischen Versicherung untersteht, obwohl die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind. Unter anderem sind Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt (Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2).”
“Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 erlassen, wonach Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind.”
Arbeitnehmer, die nach Art. 1j Abs. 1 Bst. b oder c BVV 2 nicht der obligatorischen Versicherung unterstehen (z. B. befristete Anstellungen bis drei Monate oder nebenberuflich Tätige, die bereits obligatorisch versichert sind), können sich nach Art. 46 BVG freiwillig versichern lassen. Die freiwillige Versicherung ist entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei einer Vorsorgeeinrichtung möglich, der einer ihrer Arbeitgeber angeschlossen ist, sofern die jeweiligen reglementarischen Bestimmungen dies vorsehen. Ist der Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, schliesst dies eine zusätzliche freiwillige Versicherung für den von anderen Arbeitgebern bezogenen Lohn nur dann aus, wenn das Reglement dies vorsieht; andernfalls kann eine zusätzliche freiwillige Versicherung erfolgen.
“Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Laut der gestützt darauf erlassenen Verordnungsbestimmung in Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird, oder mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt dauern länger als drei Monate und kein Unterbruch übersteigt drei Monate (Art. 1k BVV 2). Der Arbeitnehmer, der nach Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt ist, kann sich aber im Rahmen von Art. 46 BVG entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen (Art. 1j Abs. 4 BVV 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 BVG).”
“Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21 330 Franken (Stand: 1. Januar 2020) beziehen (Art. 7). Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG regelt der Bundesrat die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Laut der gestützt darauf erlassenen Verordnungsbestimmung in Art. 1j Abs. 1 lit. c. BVV 2 (SR 831.441.1) sind Arbeitnehmer nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind. Sie können sich im Rahmen von Artikel 46 BVG versichern lassen (Art. 1j Abs. 4 BVV 2). Nach Art. 46 BVG kann sich der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn 21 330 Franken (Stand: 1. Januar 2020) übersteigt, entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen (Abs. 1). Ist der Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, kann er sich bei ihr, falls ihre reglementarischen Bestimmungen dies nicht ausschliessen, oder bei der Auffangeinrichtung für den Lohn zusätzlich versichern lassen, den er von den anderen Arbeitgebern erhält (Abs. 2).”
Art. 1j BVV 2 regelt, in welchen Fällen ein Arbeitnehmer trotz grundsätzlich gegebener Voraussetzungen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt ist. Mit dieser Regelung hat der Bundesrat die in Art. 2 Abs. 4 BVG eingeräumte Delegationskompetenz ausgeübt.
“In Art. 2 Abs. 4 BVG wird der Bundesrat ermächtigt, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln sowie zu bestimmen, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Von dieser delegierten Rechtsetzungskompetenz hat der Bundesrat in Art. 1j BVV 2 Gebrauch gemacht. Mit dieser Bestimmung wird geregelt, wann ein Arbeitnehmer nicht der im BVG statuierten obligatorischen Versicherung untersteht, obwohl die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind. Unter anderem sind Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt (Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2).”
Sind zwei oder mehr Erwerbstätigkeiten dauerhaft in vergleichbarem Umfang, mit ähnlicher Intensität und zu vergleichbaren Lohn- und Dauerverhältnissen ausgeübt (z. B. je 50 %), gelten sie nicht als nebenberuflich, sondern als gleichwertige Haupttätigkeiten. Erreichen in diesen Fällen die einzelnen Beschäftigungen die Eintrittsschwelle, kann für jede Tätigkeit eine separate obligatorische Versicherungspflicht bestehen.
“In Art. 2 Abs. 4 BVG wird der Bundesrat ermächtigt, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln sowie zu bestimmen, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Von dieser delegierten Rechtsetzungskompetenz hat der Bundesrat in Art. 1j BVV 2 Gebrauch gemacht. Mit dieser Bestimmung wird geregelt, wann ein Arbeitnehmer nicht der im BVG statuierten obligatorischen Versicherung untersteht, obwohl die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind. Unter anderem sind Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt (Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2). In BGE 129 V 132 E. 3 hat das Bundesgericht entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der zwei gleichwertige Erwerbstätigkeiten mit einem Pensum von je 50 % ausübt und bei beiden Tätigkeiten die Eintrittsschwelle gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 BVG erreicht, bei den Vorsorgeeinrichtungen beider Arbeitgeber obligatorisch zu versichern ist. In einem anderen Fall wurde die Versicherungspflicht bei drei Teilzeiterwerbstätigkeiten mit einem Pensum von 50, 30 und 20 % für jede dieser Tätigkeiten bejaht (BGE 136 V 390 E. 3.1).”
“Gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 und § 1 der BVK-Statuten respektive Art. 5 des Vorsorgereglements sind Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt. Der Begriff der nebenberuflichen Tätigkeit wird dabei nicht definiert. Für die Unterscheidung von Haupt- und Nebentätigkeit sind nebst dem Beschäftigungsgrad vor allem die Lohnhöhe, die Dauer der jeweiligen Arbeitsverhältnisse sowie die Art der Tätigkeit zu berücksichtigen (Vetter-Schreiber, Kommentar BVG/FZG, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 1j BVV 2; Schneider, in: Schneider/ Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 48 zu Art. 2 BVG). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist bei zwei dauerhaft in gleichem Umfang, mit gleicher Intensität und zu vergleichbaren Lohnbedingungen ausgeübten Beschäftigungen keine nebenberufliche Tätigkeit gegeben, sondern es liegen zwei gleichwertige Erwerbstätigkeiten und damit zwei Haupttätigkeiten vor (BGE 129 V 132 E.”
Befristete Arbeitsverhältnisse von höchstens drei Monaten unterstehen nicht der obligatorischen Versicherung. Nach Art. 1k BVV 2 entsteht jedoch Versicherungspflicht, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird oder wenn mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber bzw. Einsätze für dasselbe verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern, wobei ein Unterbruch drei Monate nicht übersteigen darf.
“Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'330.- beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 BVG in der vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden und hier anwendbaren Fassung). Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt; vorbehalten ist Art. 1k (Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2 [SR 831.441.1]). Laut Art. 1k BVV 2 sind Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn (a.) das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird oder (b.) mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt.”
“Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'330.- beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 BVG in der vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden und hier anwendbaren Fassung). Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt; vorbehalten ist Art. 1k (Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2 [SR 831.441.1]). Laut Art. 1k BVV 2 sind Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn (a.) das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird oder (b.) mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt.”
Bei geringfügigem Nebenerwerb (im konkreten Fall rund Fr. 10'000 im Jahr 2020) liegt keine Unterstellung unter die obligatorische BVG vor (Art. 2 Abs. 1 BVG bzw. Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2). Die Streitigkeit betrifft damit primär die weitergehende, reglementarische Vorsorge der Vorsorgeeinrichtung.
“Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen war der Beschwerdeführer im Jahr 2020 bei zwei verschiedenen Arbeitgebern (Kanton X.________ und C.________) angestellt und hat mit seiner nebenberuflichen Erwerbstätigkeit in diesem Jahr ein Einkommen von rund Fr. 10'000.- erzielt. Für diese Nebenerwerbstätigkeit unterteht er daher weder nach Art. 2 Abs. 1 BVG noch nach Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 der obligatorischen Vorsorge. Diese Bestimmungen kommen nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer mit der Nebenerwerbstätigkeit den Mindestlohn nicht erwirtschaftet hat (JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 2 BVG; vgl. auch BBl 1976 I 219). Die vorliegende Streitigkeit betrifft vielmehr die weitergehende Vorsorge: Hier ein Reglement einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 140 V 169 E. 6.1), wie dies die Beschwerdegegnerin darlegt.”