(Art. 34a BVG)1
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Bei der Berechnung einer Überversicherung sind nur jene Leistungen als Einkünfte anzurechnen, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden. Leistungen, die nicht aufgrund dieses schädigenden Ereignisses gewährt werden (z. B. die AHV-Altersrente), sind nicht anzurechnen.
“In BGE 135 V 29 und 33 hielt das Bundesgericht fest, dass gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV 2 (in der damals geltenden Fassung) nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung als im Rahmen der Überversicherungsberechnung anrechenbare Einkünfte gelten, welche der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden. Was nicht aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet wird, kann nach dem klaren Wortlaut nicht angerechnet werden. Die Verordnung legt damit das Prinzip der sachlichen und ereignisbezogenen Kongruenz fest. So werden die Rente der Unfallversicherung und die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aufgrund der unfallbedingten Invalidität ausbezahlt. Die Altersrente der AHV wird demgegenüber nicht aufgrund desjenigen schädigenden Ereignisses ausgerichtet, welches zu diesen Renten geführt hat, sondern aufgrund des Versicherungsfalles "Alter". Sie würde auch ausgerichtet, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (BGE 135 V 29 E. 4.1; 135 V 33 E. 5.4.2.1). Andere normunmittelbare Auslegungselemente, die eine Abweichung vom klaren Wortlaut des Art.”
“In BGE 135 V 29 und 33 hielt das Bundesgericht fest, dass gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV 2 (in der damals geltenden Fassung) nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung als im Rahmen der Überversicherungsberechnung anrechenbare Einkünfte gelten, welche der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden. Was nicht aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet wird, kann nach dem klaren Wortlaut nicht angerechnet werden. Die Verordnung legt damit das Prinzip der sachlichen und ereignisbezogenen Kongruenz fest. So werden die Rente der Unfallversicherung und die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aufgrund der unfallbedingten Invalidität ausbezahlt. Die Altersrente der AHV wird demgegenüber nicht aufgrund desjenigen schädigenden Ereignisses ausgerichtet, welches zu diesen Renten geführt hat, sondern aufgrund des Versicherungsfalles "Alter". Sie würde auch ausgerichtet, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (BGE 135 V 29 E. 4.1; 135 V 33 E. 5.4.2.1). Andere normunmittelbare Auslegungselemente, die eine Abweichung vom klaren Wortlaut des Art.”
Die Bestimmung des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 wird praxisrelevant, wenn dadurch für die berufsvorsorgerechtliche Anspruchsprüfung ein tieferes Erwerbseinkommen festgestellt wird, was sich etwa auf die Überversicherungsberechnung und die Feststellung des mutmasslich entgangenen Verdienstes auswirken kann.
“Obschon – wie dargelegt – lediglich ein Begründungselement für die Zusprechung einer Rente oder die Verneinung eines Rentenanspruchs und somit nicht zum Dispositiv gehörend, kann auch der Invaliditätsgrad Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 31. August 2016, 9C_246/2016, E. 4). Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist kein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ersichtlich, änderte doch ein Invaliditätsgrad von 100% nichts am dispositivmässig festgelegten Leistungsanspruch auf eine ganze Rente (aArt. 28 Abs. 2 IVG). Der Beschwerdeführer macht jedoch mit Blick auf die der berufsvorsorgerechtlichen Anspruchsprüfung zugrunde gelegten Überversicherungsberechnung (vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6) einen höheren mutmasslich entgangenen Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 6 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) sowie ein tieferes zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 geltend.”
“Obschon – wie dargelegt – lediglich ein Begründungselement für die Zusprechung einer Rente oder die Verneinung eines Rentenanspruchs und somit nicht zum Dispositiv gehörend, kann auch der Invaliditätsgrad Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 31. August 2016, 9C_246/2016, E. 4). Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist kein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ersichtlich, änderte doch ein Invaliditätsgrad von 100% nichts am dispositivmässig festgelegten Leistungsanspruch auf eine ganze Rente (aArt. 28 Abs. 2 IVG). Der Beschwerdeführer macht jedoch mit Blick auf die der berufsvorsorgerechtlichen Anspruchsprüfung zugrunde gelegten Überversicherungsberechnung (vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6) einen höheren mutmasslich entgangenen Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 6 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) sowie ein tieferes zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 geltend.”
Massgeblich für die Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes nach Art. 24 Abs. 6 BVV 2 ist der Zeitpunkt, in dem sich die Frage der Kürzung stellt. Massgebliche Rechtsprechung nennt ausdrücklich diesen Zeitpunkt als Referenz (vgl. BGE 143 V 91 E. 3.2).
“der Renten der Invalidenversicherung vor denjenigen der Unfallversicherung; an dritter Stelle folgen Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge. Die Einrichtung der beruflichen Vorsorge kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 34a Abs. 1 BVG). Dem Bezüger von Invalidenleistungen werden vor dem Erreichen des Referenzalters (Art. 13 Abs. 1 BVG, Art. 21 Abs. 1 AHVG) das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen als Einkünfte angerechnet (Art. 24 Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde (Art. 24 Abs. 6 BVV 2). Massgebend für die Bestimmung dieses hypothetischen Einkommens ist der Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 143 V 91 E. 3.2).”
Nach früherer Rechtsprechung wurden Witwenrentenanteile bzw. AHV-Leistungen in die Überentschädigungsberechnung nach Art. 24 Abs. 2 BVV 2 einbezogen. Mit dem Entscheid des Bundesgerichts BGE 135 V 29 vom 19. Dezember 2008 hat das Bundesgericht diese Praxis jedoch geändert; seither ist die AHV-Altersrente nicht mehr in die Überentschädigungsberechnung nach Art. 24 Abs. 2 BVV 2 einzubeziehen.
“Sodann ist zu beachten, dass sich die Rechtslage im Zeitraum der verschiedenen Überentschädigungsberechnungen bis 2004 (vgl. KB 9) keineswegs als derart klar und eindeutig präsentierte, wie dies bei rückblickender Betrachtung den Anschein machen könnte. Diesbezüglich wies die Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass sie respektive zuvor auch die F.________ gestützt auf die vormalige Auslegung und Anwendungspraxis von Art. 24 BVV 2 auch nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters die Witwenrenten-Leistungen in die Leistungskoordination miteinbezogen haben (Klageantwort S. 4 Ziff. 17). Dabei kann sich die Beklagte auf die von ihr referenzierten Urteile des EVG vom 4. September 2001, B 14/01, und des BGer vom 29. Juni 2007, B 91/06, E. 3, in welchen das EVG bzw. das BGer wiederholt festhielten, dass bei der Überentschädigungsberechnung von Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 BVV 2 ausdrücklich nur Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnliche Leistungen ausgenommen seien. Eine weitergehende Einschränkung in dem Sinne, dass keine Kürzung der BVG-Leistungen infolge Bezugs einer AHV-Rente erfolgen könne, sei demgegenüber nicht vorgesehen (BGer B 91/06, E. 3.1 mit Verweis auf EVG B 14/01, E. 7). Auf diese Rechtsprechung ist das Bundesgericht erst am 19. Dezember 2008 mit BGE 135 V 29 zurückgekommen und hat seine bisherige Rechtsprechung dahingehend geändert, dass die AHV-Altersrente nicht mehr in der Überentschädigungsberechnung nach Art. 24 Abs. 2 BVV 2 miteinzubeziehen ist (a.a.O., Regeste, E. 4.4). Die zwischen 1997 und 2004 von der F.________ respektive der Beklagten gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BVV 2 vorgenommenen Überentschädigungsberechnungen unter Miteinbezug (des vormaligen Witwenrentenanteils) der AHV-Altersrente der Klägerin stand unter diesen Umständen – entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung (Replik, S. 3 f Ziff. 6) – nicht im klaren Widerspruch zu einer vermeintlich eindeutigen Rechtslage bzw.”
“24 BVV 2 auch nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters die Witwenrenten-Leistungen in die Leistungskoordination miteinbezogen haben (Klageantwort S. 4 Ziff. 17). Dabei kann sich die Beklagte auf die von ihr referenzierten Urteile des EVG vom 4. September 2001, B 14/01, und des BGer vom 29. Juni 2007, B 91/06, E. 3, in welchen das EVG bzw. das BGer wiederholt festhielten, dass bei der Überentschädigungsberechnung von Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 BVV 2 ausdrücklich nur Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnliche Leistungen ausgenommen seien. Eine weitergehende Einschränkung in dem Sinne, dass keine Kürzung der BVG-Leistungen infolge Bezugs einer AHV-Rente erfolgen könne, sei demgegenüber nicht vorgesehen (BGer B 91/06, E. 3.1 mit Verweis auf EVG B 14/01, E. 7). Auf diese Rechtsprechung ist das Bundesgericht erst am 19. Dezember 2008 mit BGE 135 V 29 zurückgekommen und hat seine bisherige Rechtsprechung dahingehend geändert, dass die AHV-Altersrente nicht mehr in der Überentschädigungsberechnung nach Art. 24 Abs. 2 BVV 2 miteinzubeziehen ist (a.a.O., Regeste, E. 4.4). Die zwischen 1997 und 2004 von der F.________ respektive der Beklagten gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BVV 2 vorgenommenen Überentschädigungsberechnungen unter Miteinbezug (des vormaligen Witwenrentenanteils) der AHV-Altersrente der Klägerin stand unter diesen Umständen – entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung (Replik, S. 3 f Ziff. 6) – nicht im klaren Widerspruch zu einer vermeintlich eindeutigen Rechtslage bzw. Praxis. Die Beklagte durfte sich folglich hinsichtlich der umstritten Überentschädigungskürzung zwischen … 1997 bis 31. Dezember 2008 auf die reglementarische bzw. gesetzliche Verjährung (vgl. E. 2.2.1 hiervor; Art. 96 Abs. 3 Vorsorgereglement hiervor) berufen.”
Erfährt ein einzelner Berechnungsfaktor eine wesentliche Änderung — d.h. eine Änderung, die an sich eine Leistungsanpassung von mindestens 10 % bewirken würde —, hat die Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung umfassend und ungebunden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Leistungen entsprechend anzupassen.
“Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Art. 24 Abs. 5 BVV 2). Erfährt ein einzelner Berechnungsfaktor eine wesentliche (d.h. an sich eine Leistungsanpassung von mindestens 10 Prozent bewirkende) Änderung, prüft die Vorsorgeeinrichtung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren, ob und in welchem Umfang eine Überentschädigung vorliegt (BGE 144 V 166 E. 3.3; 143 V 91 E. 4).”
Reglementarisch kann der Anspruch auf eine Invalidenrente aufgeschoben werden, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält oder — unter den in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen (Taggelder von mindestens 80 % des Lohnes und eine mindestens hälftige Arbeitgeberbeteiligung an den Prämien) — bis zum Ende der Taggeldleistungen. Art. 26 Abs. 2 BVG bzw. Art. 24 BVV 2 werden in der Rechtsprechung als zeitliche Überentschädigungs- bzw. Koordinationsregelung verstanden.
“Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches (vgl. BGE 140 V 470, 474 f. E. 3.3.3). Damit hat die Klägerin grundsätzlich ab Januar 2019 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten. Reglementarisch kann vorgesehen werden, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente solange aufgeschoben wird, wie die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Unter den Voraussetzungen, dass Taggelder mindestens 80 % des Lohnes abdecken und sich die Arbeitgeberin zumindest hälftig an den Prämien beteiligt, kann der Anspruch auch bis zum Ende der Taggeldleistungen aufgeschoben werden (Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVV 2 [SR 831.441.1]). Art. 26 Abs. 2 BVG stellt eine zeitliche Überentschädigungsregelung dar, wie sie Art. 24 BVV 2 als allgemeine Bestimmung bildet (BGE 142 V 419, 423 E. 4.3.3). 5.4.2. In Art. 32 Ziff. 1 des Reglements der Beklagten (Antwortbeilage 3) ist vorgesehen, dass die Leistungspflicht der Stiftung mit derjenigen der IV beginnt, frühestens aber nach Ablauf der vollen Lohnfortzahlung bzw. mit Erschöpfung allfälliger, vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanzierter Taggelder in der Höhe von mindestens 80 % des entgangenen Lohnes. Es ist davon auszugehen, dass der Anspruch auf Krankentaggelder (vgl. zum Versicherungsumfang u.a. IV-Akte 34, S. 10 und S. 17) im Juni 2020 ausgelaufen war (vgl. S. 25 der Klage; siehe auch die in der Anfrage vom Juni 2018 an den Vertrauensarzt angegebenen Restlaufzeit von zwei Jahren [IV-Akte 13, S. 25]). Der Rentenbeginn ist daher auf Juli 2020 festzulegen. 5.5. 5.5.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Verzugszins ab dem Datum der Klageinreichung geschuldet (vgl. BGE 149 V 106, 107 E. 7.3; siehe auch das Urteil 9C_509/2014 vom 20. Februar 2015 E.”
“Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches (vgl. BGE 140 V 470, 474 f. E. 3.3.3). Damit hat die Klägerin grundsätzlich ab Januar 2019 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten. Reglementarisch kann vorgesehen werden, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente solange aufgeschoben wird, wie die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Unter den Voraussetzungen, dass Taggelder mindestens 80 % des Lohnes abdecken und sich die Arbeitgeberin zumindest hälftig an den Prämien beteiligt, kann der Anspruch auch bis zum Ende der Taggeldleistungen aufgeschoben werden (Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVV 2 [SR 831.441.1]). Art. 26 Abs. 2 BVG stellt eine zeitliche Überentschädigungsregelung dar, wie sie Art. 24 BVV 2 als allgemeine Bestimmung bildet (BGE 142 V 419, 423 E. 4.3.3).”
“Nach der Rechtsprechung entsteht der Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge so lange nicht, als noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und der Versicherte deshalb in den Genuss von Taggeldern der Invalidenversicherung gelangt (BGE 123 V 269; Urteil des Bundesgerichts B 114/06 vom 11. Mai 2007 E. 5). Der Rentenaufschub nach Art. 26 Abs. 2 BVG (resp. Art. 26 BVV 2) hindert die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nicht, sondern führt lediglich zu einem Aufschub der Erfüllung dieses Anspruchs (BGE 142 V 466 E. 3.3.2 f., 142 V 419 E. 4.3.2 f.). Art. 26 Abs. 2 BVG ist eine Koordinationsnorm und will verhindern, dass der Versicherte nach Eintritt des Invaliditätsfalles wirtschaftlich bessergestellt wird, als wenn er weiterhin voll arbeitsfähig wäre (BGE 142 V 419 E. 4.3.2 mit Hinweis). Als Spezialnorm zur Überentschädigungsregelung von Art. 34a Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 24 BVV 2 bezieht sie sich auf das Verhältnis zwischen der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge und dem weiter ausgerichteten Lohn resp. dem Krankentaggeld. Diesbezüglich wollte der Gesetzgeber eine Koordinationsbefugnis zu Gunsten der beruflichen Vorsorge resp. zu Lasten des Arbeitgebers oder des Taggeldversicherers schaffen, und zwar explizit für jenen Zeitraum, in dem die Invalidenversicherung in der Regel (verspätete Anmeldung vorbehalten) bereits Leistungen erbringt (BGE 142 V 466 E. 3.3.2).”
Das im invalidenversicherungsrecht festgelegte Valideneinkommen ist grundsätzlich als massgeblicher Anhaltspunkt für den mutmasslich entgangenen Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 zu betrachten; es besteht demnach eine Vermutung der Übereinstimmung. Eine Annahme einer überproportionalen Einkommensentwicklung gegenüber diesem Valideneinkommen erfordert besondere Lebensumstände, die bereits vor dem versicherten Ereignis begonnen haben, bzw. einen Grund, der naturgemäss erst nach dem Ereignis eintreten konnte.
“Unter dem Begriff «mutmasslich entgangener Verdienst» im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 mit Hinweisen). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 (BGE 140 V 399 E. 5.2.1; BGE 137 V 20 E. 2.2). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensentwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (BGE 143 V 91 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2014, 9C_714/2013, E. 2.3).”
“Unter dem Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes wird das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität im Zeitpunkt, in dem die Überentschädigung durchgeführt wird, verdienen könnte, verstanden (BGE 143 V 91 E. 3.2, 142 V 75 E. 6.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 (BGE 140 V 399 E. 5.2.1; BGE 137 V 20 E. 2.2). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensentwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (SVR 2015 BVG Nr. 9 S. 29, 9C_714/2013 E. 2.3; BGE 143 V 91 E. 3.2).”
“Unter dem Begriff «mutmasslich entgangener Verdienst» im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 mit Hinweisen). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 (BGE 140 V 399 E. 5.2.1; BGE 137 V 20 E. 2.2). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensentwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (BGE 143 V 91 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2014, 9C_714/2013, E. 2.3).”
Bei der Kürzung von Invaliden- und Hinterlassenenleistungen können angerechnet werden: Hinterlassenen‑ und Invalidenleistungen anderer in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen; Kapitalleistungen werden mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet. Weiter können Taggelder aus obligatorischen Versicherungen sowie Taggelder aus freiwilligen Versicherungen angerechnet werden, sofern diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert sind. Bei Bezug von Invalidenleistungen wird zudem das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet.
“Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung gelten als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erzielt wird. In der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung von Art. 34a BVG wird im Gesetz festgehalten, dass die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 in der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung kann die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen: a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; c. Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.”
Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen insbesondere erzieltes oder zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen anrechnen (Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 i.V.m. Art. 34a BVG).
“Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 34a Abs. 1 BVG; ebenso Art. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] i.V.m. Art. 34a Abs. 1 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen (vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters) insbesondere das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen anrechnen (Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 i.V.m. Art. 34a Abs. 5 lit. a BVG; ebenso Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 i.V.m. Art. 34a Abs. 1 BVG).”
“Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invaliden leistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 34a Abs. 1 BVG; ebenso Art. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] i.V.m. Art. 34a Abs. 1 BVG, je in den bis Ende 2016 geltenden Fassungen). Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen (vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters) insbesondere das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen anrechnen (Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 i.V.m. Art. 34a Abs. 5 lit. a BVG; ebenso Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 i.V.m. Art. 34a Abs. 1 BVG, je in den bis Ende 2016 geltenden Fassungen).”
Die Vorsorgeeinrichtung darf auf das von der IV‑Stelle festgelegte Invalideneinkommen als zulässige Vermutung dafür abstützen, welches Einkommen zumutbarerweise noch erzielt werden kann. Will sie auf dieser Grundlage die obligatorischen Invalidenleistungen kürzen, hat sie dem Versicherten vorgängig rechtliches Gehör zu gewähren und ihn aufzufordern, arbeitsmarkt‑ und persönlichkeitsbezogene Erschwernisse darzulegen. Verfahrensrechtlich besteht eine entsprechende Mitwirkungspflicht der versicherten Person; sie hat die relevanten persönlichen Umstände und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen im Einzelfall zu behaupten, zu substantiierten und, soweit möglich, zu belegen. Die Praxis spricht in diesem Zusammenhang von einer Umkehr der Beweislast.
“Er berücksichtige die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasse in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sehe von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 110 V 273 E. 4b). Das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 basiert demgegenüber –gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid – auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt. Allerdings bedeutet "subjektiv" nicht, dass die subjektive Wertung des Betroffenen und damit seine eigene Meinung über das ihm Zumutbare ausschlaggebend wäre. Vielmehr ist auch bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ein objektiver Massstab anzulegen. Im Anwendungsfall muss gemäss bundesgerichtlicher Praxis die Vorsorgeeinrichtung aber nicht zwingend eine Einzelfallbetrachtung vornehmen. Vielmehr kann sie auf die Verfügung der IV-Stelle abstellen und im Sinne einer Vermutung davon ausgehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkommen dem zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 entspricht. Beabsichtigt die Vorsorgeeinrichtung aber eine Kürzung der obligatorischen Invalidenleistungen, so muss sie vorgängig dem Versicherten das rechtliche Gehör hinsichtlich jener arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände gewähren, die ihm die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder verunmöglichen könnten. Verfahrensrechtlich steht diesem Gehörsanspruch eine entsprechende Mitwirkungspflicht gegenüber. Die versicherte Person hat die im konkreten Einzelfall massgebenden persönlichen Umstände und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, im Überentschädigungsverfahren zu behaupten, zu substantiieren und dafür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellensuche. Es liegt damit eine Umkehr der Beweislast vor, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wohl genügen sollte, so das Bundesgericht mit Urteil vom 28.”
“Zur Klärung dieser Frage führt das Bundesgericht in seinem Entscheid 134 V 64 aus, dass das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt werde. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt sei ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtige die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasse in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sehe von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 110 V 273 E. 4b). Das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 basiert demgegenüber –gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid – auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt. Allerdings bedeutet "subjektiv" nicht, dass die subjektive Wertung des Betroffenen und damit seine eigene Meinung über das ihm Zumutbare ausschlaggebend wäre. Vielmehr ist auch bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ein objektiver Massstab anzulegen. Im Anwendungsfall muss gemäss bundesgerichtlicher Praxis die Vorsorgeeinrichtung aber nicht zwingend eine Einzelfallbetrachtung vornehmen. Vielmehr kann sie auf die Verfügung der IV-Stelle abstellen und im Sinne einer Vermutung davon ausgehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkommen dem zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 entspricht. Beabsichtigt die Vorsorgeeinrichtung aber eine Kürzung der obligatorischen Invalidenleistungen, so muss sie vorgängig dem Versicherten das rechtliche Gehör hinsichtlich jener arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände gewähren, die ihm die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder verunmöglichen könnten.”
Bei Anpassungen nach Art. 24 Abs. 5 BVV 2 ist das Prinzip der Nichtrückwirkung zu beachten; dies verlangt eine materiellrechtliche Koordination zwischen Erster und Zweiter Säule. Korrekturen sind daher im Regelfall nicht rückwirkend vorzunehmen. Soweit die Vorsorgeeinrichtung keine formelle Verfügung erlässt, kommt einer schriftlichen Mitteilung der Vorsorgeeinrichtung (z. B. einem Schreiben an die Begünstigten) zeitlich und rechtlich entscheidende Bedeutung zu.
“b IVV eine Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung voraus (Entscheid des BGer vom 19. Mai 2015, 9C_771/2014, E. 4.2.1; vgl. auch BGE 133 V 67). Mit BGE 133 V 67 E. 4.3.5 S. 70 hat das Bundesgericht sich einlässlich auch mit der Problemstellung auseinandergesetzt, dass Vorsorgeeinrichtungen nicht verfügen können und vor diesem Hintergrund unmissverständlich (für den Bereich der Revision im Sinne von Art. 17 ATSG) festgehalten, dass es sich rechtfertige, auch im Bereich der beruflichen Vorsorge vom Prinzip der Nichtrückwirkung auszugehen. Nach dem bereits Gesagten ist das Prinzip der Nichtrückwirkung im Bereich der Invalidenversicherung auch auf Fälle der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG anwendbar (vgl. E. 5.2.1 vorne). Wie dargelegt, hat die vorliegende rückkommensweise Beurteilung der Überentschädigungsberechnung vom 20. April 2017 (act. I 13) in sinngemässer Anwendung der Wiedererwägungsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG zu erfolgen. Das höchstrichterlich im Zusammenhang mit Art. 24 Abs. 5 BVV 2 hervorgehobene Erfordernis einer konzeptionell bedingten materiellrechtlichen Koordination zwischen Erster und Zweiter Säule mit strikter Anwendbarkeit des Grundsatzes der Nichtrückwirkung (vgl. E. 4.2 vorne) kommt dementsprechend auch vorliegend zum Tragen. Dass der Klägerin eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen wäre, bzw. sie gar die Leistungsausrichtung zu Unrecht erwirkt hätte, wird zu Recht nicht geltend gemacht, so dass auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV abzustellen ist. Weil die Vorsorgeeinrichtung keine Verfügung erlässt, ist in zeitlicher Hinsicht im vorliegenden Fall das Schreiben vom 30. Juli 2019 (act. I 15) massgeblich, mit welchem die Beklagte die Korrektur der Klägerin mitgeteilt hat.”
“b IVV eine Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung voraus (Entscheid des BGer vom 19. Mai 2015, 9C_771/2014, E. 4.2.1; vgl. auch BGE 133 V 67). Mit BGE 133 V 67 E. 4.3.5 S. 70 hat das Bundesgericht sich einlässlich auch mit der Problemstellung auseinandergesetzt, dass Vorsorgeeinrichtungen nicht verfügen können und vor diesem Hintergrund unmissverständlich (für den Bereich der Revision im Sinne von Art. 17 ATSG) festgehalten, dass es sich rechtfertige, auch im Bereich der beruflichen Vorsorge vom Prinzip der Nichtrückwirkung auszugehen. Nach dem bereits Gesagten ist das Prinzip der Nichtrückwirkung im Bereich der Invalidenversicherung auch auf Fälle der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG anwendbar (vgl. E. 5.2.1 vorne). Wie dargelegt, hat die vorliegende rückkommensweise Beurteilung der Überentschädigungsberechnung vom 20. April 2017 (act. I 13) in sinngemässer Anwendung der Wiedererwägungsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG zu erfolgen. Das höchstrichterlich im Zusammenhang mit Art. 24 Abs. 5 BVV 2 hervorgehobene Erfordernis einer konzeptionell bedingten materiellrechtlichen Koordination zwischen Erster und Zweiter Säule mit strikter Anwendbarkeit des Grundsatzes der Nichtrückwirkung (vgl. E. 4.2 vorne) kommt dementsprechend auch vorliegend zum Tragen. Dass der Klägerin eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen wäre, bzw. sie gar die Leistungsausrichtung zu Unrecht erwirkt hätte, wird zu Recht nicht geltend gemacht, so dass auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV abzustellen ist. Weil die Vorsorgeeinrichtung keine Verfügung erlässt, ist in zeitlicher Hinsicht im vorliegenden Fall das Schreiben vom 30. Juli 2019 (act. I 15) massgeblich, mit welchem die Beklagte die Korrektur der Klägerin mitgeteilt hat.”
Für die Berechnung des mutmasslich entgangenen Verdienstes nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 ist grundsätzlich von der Kongruenz mit dem von der IV‑Stelle bzw. den IV‑Organen festgelegten Validene/Invalideneinkommen auszugehen. Das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bestimmte Einkommen ist demnach grundsätzlich in der BVV‑2‑Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen. Von dieser Vermutung ist jedoch abzuweichen, wenn die versicherte Person persönliche Umstände oder arbeitsmarktliche Gegebenheiten nachweist, die die Verwertung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit erschweren oder verunmöglichen.
“Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist von einer grundsätzlichen Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG (respektive Art. 24 Abs. 1 BVV 2) auszugehen. Dasselbe gilt für Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2, weshalb das von den IV-Organen festgelegte Invalideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen ist. Von der vermuteten Kongruenz des Invalideneinkommens mit dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen ist insbesondere dann abzuweichen, wenn - seitens der versicherten Person nachzuweisende - persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt die Verwertung der (invalidenversicherungsrechtlich festgestellten) Restarbeitsfähigkeit erschweren respektive verunmöglichen (BGE 144 V 166 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Sinn und Zweck der Anrechenbarkeit des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens ist, invalide Versicherte, welche die verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, ohne nachzuweisen, inwiefern objektive und subjektive Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, dem entgegenstehen, finanziell denjenigen gleichzustellen, die – in Erfüllung der Schadenminderungspflicht – das ihnen zumutbare Invalideneinkommen tatsächlich erzielen (BGE 137 V 20 E.”
“Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist von einer grundsätzlichen Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG (respektive Art. 24 Abs. 1 BVV 2) auszugehen. Dasselbe gilt für Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2, weshalb das von den IV-Organen festgelegte Invalideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen ist. Von der vermuteten Kongruenz des Invalideneinkommens mit dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen ist insbesondere dann abzuweichen, wenn - seitens der versicherten Person nachzuweisende - persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt die Verwertung der (invalidenversicherungsrechtlich festgestellten) Restarbeitsfähigkeit erschweren respektive verunmöglichen (BGE 144 V 166 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).”
“Unter dem Begriff «mutmasslich entgangener Verdienst» im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 mit Hinweisen). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 (BGE 140 V 399 E. 5.2.1; BGE 137 V 20 E. 2.2). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art.”
“Unter dem Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes wird das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität im Zeitpunkt, in dem die Überentschädigung durchgeführt wird, verdienen könnte, verstanden (BGE 143 V 91 E. 3.2, 142 V 75 E. 6.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 (BGE 140 V 399 E. 5.2.1; BGE 137 V 20 E. 2.2). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensentwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (SVR 2015 BVG Nr. 9 S. 29, 9C_714/2013 E. 2.3; BGE 143 V 91 E. 3.2).”
Für den Rentenbeginn ist darauf abzustellen, dass der Lohn bzw. das ihn ersetzende Kranken- oder Unfalltaggeld nicht mehr ausbezahlt wird. Bei Krankentaggeld ist dabei insbesondere zu prüfen, ob die Arbeitgeberin mindestens die Hälfte der Kosten trägt.
“Juni 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente zzgl. zwei Kinderrenten zugesprochen (IV-act. 404). Diese Verfügung blieb unangefochten und wurde von den Parteien auch im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht in Frage gestellt. Gemäss Art. 10 Ziff. 2 Satz 1 des Reglements (act. G7.4) ist für die Festlegung des Invaliditätsgrads der Entscheid der IV massgebend. Die Berechnung des Invaliditätsgrads durch die IV-Stelle wurde von den Parteien nicht in Frage gestellt und ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden, womit grundsätzlich von einem ab 1. Juni 2016 anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 54 % auszugehen ist. Hinsichtlich des Rentenbeginns legt Art. 10 Ziff. 6 des Reglements fest, dass die Invalidenrente mit dem Anspruch auf eine Leistung der IV beginne, frühestens aber nachdem der Lohn oder das ihn ersetzende Kranken- oder Unfalltaggeld, an dessen Kosten sich die Firma mindestens zur Hälfte beteiligt hat, nicht mehr ausbezahlt wird. Dies steht in Einklang mit der Regelung des BVG (vgl. Art. 34a BVG sowie Art. 24 BVV 2). Laut Lohnkonto 1. Januar bis 31. Dezember 2015 der Arbeitgeberin bezahlte die Arbeitgeberin für Mai 2015 Krankentaggeldversicherungsbeiträge von Fr. 42.80, wovon sie Fr.”
“Juni 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente zzgl. zwei Kinderrenten zugesprochen (IV-act. 404). Diese Verfügung blieb unangefochten und wurde von den Parteien auch im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht in Frage gestellt. Gemäss Art. 10 Ziff. 2 Satz 1 des Reglements (act. G7.4) ist für die Festlegung des Invaliditätsgrads der Entscheid der IV massgebend. Die Berechnung des Invaliditätsgrads durch die IV-Stelle wurde von den Parteien nicht in Frage gestellt und ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden, womit grundsätzlich von einem ab 1. Juni 2016 anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 54 % auszugehen ist. Hinsichtlich des Rentenbeginns legt Art. 10 Ziff. 6 des Reglements fest, dass die Invalidenrente mit dem Anspruch auf eine Leistung der IV beginne, frühestens aber nachdem der Lohn oder das ihn ersetzende Kranken- oder Unfalltaggeld, an dessen Kosten sich die Firma mindestens zur Hälfte beteiligt hat, nicht mehr ausbezahlt wird. Dies steht in Einklang mit der Regelung des BVG (vgl. Art. 34a BVG sowie Art. 24 BVV 2). Laut Lohnkonto 1. Januar bis 31. Dezember 2015 der Arbeitgeberin bezahlte die Arbeitgeberin für Mai 2015 Krankentaggeldversicherungsbeiträge von Fr. 42.80, wovon sie Fr.”
Nach Art. 24 Abs. 2 BVV 2 gelten Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnliche Leistungen ausdrücklich nicht als anrechenbare Einkünfte und bleiben damit bei der Überversicherungsberechnung / Kürzung unberücksichtigt.
“Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Die Vorinstanz hat sich vor allem zu den beiden Urteilen B 14/01 vom 4. September 2001 und B 91/06 vom 29. Juni 2007 detailliert geäussert. Sie hat zutreffend erwogen, demnach habe das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) bzw. Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass von der Überversicherungsberechnung aus beruflicher Vorsorge nach Art. 24 Abs. 2 BVV 2 ausdrücklich nur Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnliche Leistungen ausgenommen seien. Eine weitergehende Einschränkung in dem Sinne, dass keine Kürzung der BVG-Leistungen infolge Bezugs einer AHV-Altersrente hätte erfolgen können, sei demgegenüber nicht vorgesehen (vgl. vorinstanzliche Erwägung 3.4.4). Dem Einwand, die fraglichen Urteile hätten lediglich für die Koordination von Invaliden-, nicht aber von Hinterlassenenrenten der beruflichen Vorsorge gegolten, ist entgegen zu halten, dass das Bundesgericht ganz allgemein auf "BVG-Leistungen" Bezug nahm, ohne zwischen Invaliden- und Hinterlassenenrenten zu unterscheiden (vgl. SVR 2010 BVG Nr. 6 S. 19, B 91/06 E. 3.1). Insbesondere ist, wie die Beschwerdeführerin selber einräumt, nicht erkennbar, dass bis BGE 135 V 29 und 33 eine konstante Rechtspraxis bestanden hätte, zu welcher das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen im Widerspruch gestanden hätte. Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus dem Urteil B 74/03 vom 29.”
“Art. 34a Abs. 2 BVG in der bis am 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung trug dem Bundesrat auf, Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen zu erlassen. Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung hat der Bundesrat unter anderem Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) erlassen, wonach die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV 2 in der bis am 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung gelten als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erzielt wird. In der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung von Art. 34a BVG wird im Gesetz festgehalten, dass die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.”
Eine Vorsorgeeinrichtung, die wegen ihrer nachrangigen Leistungspflicht und der Möglichkeit, Leistungen nach Art. 24 BVV 2 zu kürzen, durch einen Rentenentscheid einer anderen Sozialversicherung betroffen ist, ist befugt, diesen Entscheid gerichtlich anzufechten.
“Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Rechtsprechungsgemäss ist eine Vorsorgeeinrichtung, welche der versicherten Person eine Invalidenrente auszurichten hat, auf Grund ihrer nachrangigen Leistungspflicht und der Kürzungsmöglichkeit nach Art. 24 BVV 2 durch den Rentenentscheid einer anderen Sozialversicherung berührt und damit legitimiert, diesen zu Gunsten der versicherten Person durch Beschwerde beim kantonalen Gericht anzufechten (BGE 134 V 153). Entsprechend ist auch die Legitimation der Vorsorgeeinrichtung für die Anfechtung eines solchen kantonalen Entscheides vor Bundesgericht zu bejahen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG), weshalb auf die Beschwerde der BVK einzutreten ist.”
Der Bezug von IV‑Taggeldern führt nicht zu einem zusätzlichen Rentenaufschub. IV‑Taggelder sind jedoch bei der Berechnung einer möglichen Überentschädigung im Sinne von Art. 34a BVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b BVV 2 zu berücksichtigen.
“des Reglements der Beklagten 1 knüpft an der Formulierung von Art. 26 BVV 2 an, spricht aber nicht von Krankentaggeldern, sondern von Lohnersatzleistung, ohne diesen Begriff weiter zu konkretisieren. Da Art. 26 BVG zu den Mindestvorschriften gehört (Art. 6 BVG), ist im Bereich der obligatorischen Versicherung eine Ausdehnung des Rentenaufschubs nicht zulässig. Dass die Beklagte 1 für den überobligatorischen Bereich eine von Art. 26 BVV 2 abweichende Regelung getroffen hätte, ergibt sich aus ihrem Reglement nicht. Demnach führt der Bezug von IV-Taggeldern nicht zu einem weiteren Rentenaufschub; die IV-Taggelder sind nur - aber immerhin - bei der Überentschädigungsberechnung (Art. 34a BVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b BVV 2) zu berücksichtigen (vgl. auch Ziff.”
Bei einer Anrechnung im Sinn von Art. 24 BVV 2 erfolgt die Verrechnung grundsätzlich nur in dem Umfang, in dem Leistungen tatsächlich verfügt bzw. effektiv ausgerichtet wurden. Ergibt sich eine Nachzahlung an Rentenleistungen, kann die Verrechnung gegenüber Drittansprüchen (z. B. Krankentaggeld) auf den Betrag begrenzt werden, den die Nachzahlung zur Deckung der angemeldeten Forderungen tatsächlich hergibt.
“des anwendbaren Reglements der Beklagten 1 (act. G 40.1.2) fest, dass der Anspruch mit dem Anspruch auf eine Rente der IV beginne, frühestens aber sobald die Leistungen aus der bestehenden gesetzeskonformen Taggeldversicherung (Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]) erschöpft seien. Dies steht in Einklang mit der Regelung des BVG (vgl. Art. 34a BVG sowie Art. 24 BVV 2). Währenddem der Kläger die Ausrichtung der BVG-Invalidenrente ab 1. Januar 2017 beantragt, da die zuständige Krankentaggeldversicherung gemäss ihrer Aufstellung vom 27. Juni 2017 nur bis zum 31. Dezember 2016 Taggelder ausgerichtet habe (act. G 16 S. 2 i.V.m. 8.55), hat die Beklagte 1 die Ausrichtung der BVG-Invalidenrente als Vorleistung erst ab 1. November 2017 vorgenommen, da der Kläger bis 31. Oktober 2017 Taggelder der Krankenversicherung bezogen habe (act. G 16.1.1). Die zuständige Krankentaggeldversicherung hatte gegenüber der IV-Stelle eine Verrechnung der von ihr vom 1. Mai bis 31. Oktober 2017 ausgerichteten Taggelder von Fr. 8'880.-- mit der Invalidenrente verlangt, wobei ihre effektiven Zahlungen Fr. 9'703.-- betragen haben (act. G 18.2). Gemäss der IV-Verfügung vom 17. Oktober 2018 konnte die Verrechnung nur im Umfang von Fr. 6'009.65 vorgenommen werden, da die Nachzahlung an Rentenleistungen nicht sämtliche zur Verrechnung angemeldeten Forderungen zu decken vermochte (act.”
“des anwendbaren Reglements der Beklagten 1 (act. G 40.1.2) fest, dass der Anspruch mit dem Anspruch auf eine Rente der IV beginne, frühestens aber sobald die Leistungen aus der bestehenden gesetzeskonformen Taggeldversicherung (Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]) erschöpft seien. Dies steht in Einklang mit der Regelung des BVG (vgl. Art. 34a BVG sowie Art. 24 BVV 2). Währenddem der Kläger die Ausrichtung der BVG-Invalidenrente ab 1. Januar 2017 beantragt, da die zuständige Krankentaggeldversicherung gemäss ihrer Aufstellung vom 27. Juni 2017 nur bis zum 31. Dezember 2016 Taggelder ausgerichtet habe (act. G 16 S. 2 i.V.m. 8.55), hat die Beklagte 1 die Ausrichtung der BVG-Invalidenrente als Vorleistung erst ab 1. November 2017 vorgenommen, da der Kläger bis 31. Oktober 2017 Taggelder der Krankenversicherung bezogen habe (act. G 16.1.1). Die zuständige Krankentaggeldversicherung hatte gegenüber der IV-Stelle eine Verrechnung der von ihr vom 1. Mai bis 31. Oktober 2017 ausgerichteten Taggelder von Fr. 8'880.-- mit der Invalidenrente verlangt, wobei ihre effektiven Zahlungen Fr. 9'703.-- betragen haben (act. G 18.2). Gemäss der IV-Verfügung vom 17. Oktober 2018 konnte die Verrechnung nur im Umfang von Fr. 6'009.65 vorgenommen werden, da die Nachzahlung an Rentenleistungen nicht sämtliche zur Verrechnung angemeldeten Forderungen zu decken vermochte (act.”
Bei überobligatorischer Vorsorge kann die Auslegung des Reglements die Berechnung einer allfälligen Überentschädigung beeinflussen; in der genannten Rechtssache führte eine abweichende Auslegung zu einer geringeren Überentschädigung als von der Beklagten angenommen.
“Entscheid Versicherungsgericht, 08.02.2024 Art. 34a Abs. 1 BVG. Art. 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BVG. Art. 41 Abs. 2 BVG. Art. 49 BVG. Art. 24 Abs. 1 lit. a BVV 2. Frage der Überentschädigung im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Überentschädigung ist gestützt auf eine umstrittene Reglementsbestimmung zu berechnen. Es resultiert eine geringere Überentschädigung als von der Beklagten angenommen. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 8. Februar 2024, BV 2022/22). Entscheid vom 8. Februar 2024 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Katja Blättler Geschäftsnr. BV 2022/22 Parteien A.___, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Max B. Berger, Advokatur Berger, Amtshausgasse 1, 3011 Bern, gegen Pensionskasse B.___, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marta Mozar, HMV Rechtsanwälte, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich, Gegenstand Invalidenrente, Kinderrente”
Bei einer Überentschädigung im Sinne von Art. 24 BVV 2 wirkt sich der Beginn der Invalidität für die BVG‑Leistungen nach dem Anspruchsbeginn der Invalidenrente aus. Rechtsfolgend handelt es sich um einen Rentenaufschub; der Anspruch auf die BVG‑Invalidenrente erlischt nicht und die versicherte Person bleibt als Rentenbezügerin qualifiziert, auch wenn aufgrund der Überentschädigung vorübergehend keine Auszahlung erfolgt.
“Der Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität stimmt zeitlich mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen (Art. 26 Abs. 1 BVG) überein (BGE 135 V 13 E. 2.6). In BGE 142 V 419 nahm das Bundesgericht Bezug auf den Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität nach Massgabe der ersten Säule im Rahmen einer Scheidung und stellte fest, Art. 26 Abs. 2 BVG (Rentenaufschub wegen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) stelle wie Art. 24 BVV 2 eine zeitliche Überentschädigungsregelung dar. Die gleiche Qualifikation im Sinne eines blossen Rentenaufschubs, losgelöst vom Anspruchsbeginn auf eine Invalidenrente, sei schon auf Grund der identischen Zielsetzung der beiden Bestimmungen – der Verhinderung eines ungerechtfertigten Vorteils (Art. 34a Abs. 1 BVG) – naheliegend. Der Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente falle bei einer solchen Konstellation nicht dahin, sondern die versicherte Person bleibe «Rentenbezügerin», obschon aufgrund der Überentschädigung keine Auszahlung erfolge. Als logische Konsequenz dieser – inter- und intra-sozialversicherungsrechtlichen – einheitlichen Betrachtungsweise ergebe sich, dass auch der Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität nicht der allgemeinen Überentschädigungsregelung folge, sondern sich nach dem Anspruch auf eine Invalidenrente richte (E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).”
Im überobligatorischen Bereich können Vorsorgeeinrichtungen von Art. 24 BVV 2 abweichende Regelungen zur Vermeidung von Überentschädigung vorsehen, sofern der verfassungsmässige Minimalstandard (insbesondere Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) gewahrt bleibt und die obligatorischen Ansprüche nicht beeinträchtigt werden.
“Wie sich nachfolgend ergibt, ist die genannte reglementarische Bestimmung jedoch rechtsprechungsgemäss als zulässig zu erachten. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien richtet sich nur in Bezug auf das Obligatorium nach den Bestimmungen des BVG. Im Überobligatorium kann sich die Vorsorgeeinrichtung unter Wahrung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) weitgehend frei einrichten (Art. 49 BVG; m.w.H. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2015, 9C_615/2014, E. 2.2). Daher steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge grundsätzlich auch frei, für Invalidenleistungen von Reglements wegen eine andere Überentschädigungsregelung als diejenige vorzusehen, wie sie für die obligatorische berufliche Vorsorge (Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2) normiert wurde (Markus Moser, N 182 zu Art. 34a, in: Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, 2021; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2014, 9C_855/2013, E. 4.2 am Anfang; vgl. zur Geltung von Art. 24 BVV 2 nur für die obligatorische berufliche Vorsorge und zur abweichenden Regelungskompetenz der Vorsorgeeinrichtung im überobligatorischen Bereich [auch strengere Bestimmungen zulässig, solange die obligatorischen Ansprüche gewahrt bleiben] zudem die Urteile des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 9C_824/2013, E. 5.2, und vom 4. August 2010, 9C_37/2010, E. 2.2). Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 9C_404/2008 vom 17. November 2008 mit einer sehr ähnlichen reglementarischen Bestimmung wie vorliegend. Die dort beteiligte Beschwerdegegnerin hatte in ihrem Reglement festgelegt, dass die Leistungen zu kürzen seien, soweit sie zusammen mit Leistungen von dritter Seite und allfälligen Lohnzahlungen 90 % des vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entgangenen Verdienstes überstiegen (E. 3.1 des genannten Bundesgerichtsurteils). Das Bundesgericht erwog, diese (im zu beurteilenden Fall neu eingeführte) Reglementsbestimmung führe im überobligatorischen Bereich dann zu einer Leistungskürzung, wenn zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und dem Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stelle, mutmasslich eine Einkommenserhöhung realisiert worden wäre bzw.”
“Wie sich nachfolgend ergibt, ist die genannte reglementarische Bestimmung jedoch rechtsprechungsgemäss als zulässig zu erachten. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien richtet sich nur in Bezug auf das Obligatorium nach den Bestimmungen des BVG. Im Überobligatorium kann sich die Vorsorgeeinrichtung unter Wahrung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) weitgehend frei einrichten (Art. 49 BVG; m.w.H. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2015, 9C_615/2014, E. 2.2). Daher steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge grundsätzlich auch frei, für Invalidenleistungen von Reglements wegen eine andere Überentschädigungsregelung als diejenige vorzusehen, wie sie für die obligatorische berufliche Vorsorge (Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2) normiert wurde (Markus Moser, N 182 zu Art. 34a, in: Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, 2021; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2014, 9C_855/2013, E. 4.2 am Anfang; vgl. zur Geltung von Art. 24 BVV 2 nur für die obligatorische berufliche Vorsorge und zur abweichenden Regelungskompetenz der Vorsorgeeinrichtung im überobligatorischen Bereich [auch strengere Bestimmungen zulässig, solange die obligatorischen Ansprüche gewahrt bleiben] zudem die Urteile des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 9C_824/2013, E. 5.2, und vom 4. August 2010, 9C_37/2010, E. 2.2). Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 9C_404/2008 vom 17. November 2008 mit einer sehr ähnlichen reglementarischen Bestimmung wie vorliegend. Die dort beteiligte Beschwerdegegnerin hatte in ihrem Reglement festgelegt, dass die Leistungen zu kürzen seien, soweit sie zusammen mit Leistungen von dritter Seite und allfälligen Lohnzahlungen 90 % des vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entgangenen Verdienstes überstiegen (E. 3.1 des genannten Bundesgerichtsurteils). Das Bundesgericht erwog, diese (im zu beurteilenden Fall neu eingeführte) Reglementsbestimmung führe im überobligatorischen Bereich dann zu einer Leistungskürzung, wenn zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und dem Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stelle, mutmasslich eine Einkommenserhöhung realisiert worden wäre bzw.”
“Damit würde jemandem, der im Lauf der Zeit durch die allgemeine Teuerung/Reallohnentwicklung etwas mehr Invalideneinkommen erziele, dieser höhere Lohn wie eine Verbesserung seines Zustandes angerechnet (act. G1). Wie sich nachfolgend ergibt, ist die genannte reglementarische Bestimmung jedoch rechtsprechungsgemäss als zulässig zu erachten. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien richtet sich nur in Bezug auf das Obligatorium nach den Bestimmungen des BVG. Im Überobligatorium kann sich die Vorsorgeeinrichtung unter Wahrung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) weitgehend frei einrichten (Art. 49 BVG; m.w.H. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2015, 9C_615/2014, E. 2.2). Daher steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge grundsätzlich auch frei, für Invalidenleistungen von Reglements wegen eine andere Überentschädigungsregelung als diejenige vorzusehen, wie sie für die obligatorische berufliche Vorsorge (Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2) normiert wurde (Markus Moser, N 182 zu Art. 34a, in: Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, 2021; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2014, 9C_855/2013, E. 4.2 am Anfang; vgl. zur Geltung von Art. 24 BVV 2 nur für die obligatorische berufliche Vorsorge und zur abweichenden Regelungskompetenz der Vorsorgeeinrichtung im überobligatorischen Bereich [auch strengere Bestimmungen zulässig, solange die obligatorischen Ansprüche gewahrt bleiben] zudem die Urteile des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 9C_824/2013, E. 5.2, und vom 4. August 2010, 9C_37/2010, E. 2.2). Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 9C_404/2008 vom 17. November 2008 mit einer sehr ähnlichen reglementarischen Bestimmung wie vorliegend. Die dort beteiligte Beschwerdegegnerin hatte in ihrem Reglement festgelegt, dass die Leistungen zu kürzen seien, soweit sie zusammen mit Leistungen von dritter Seite und allfälligen Lohnzahlungen 90 % des vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entgangenen Verdienstes überstiegen (E.”
In der zitierten Praxisentscheidung wurde angenommen, dass das invalidenversicherungsrechtliche Invalideneinkommen mit dem nach Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 zumutbarerweise erzielbaren Einkommen übereinstimmt.
“Säule ausdrücklich auf die hier angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2022 abstellte. Darin hat die Beschwerdegegnerin das mit der gesundheitlichen Einschränkung noch erzielbare Einkommen unter Berücksichtigung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auf Fr. 44'965.-- festgelegt (act. II 128 S. 4), welcher Betrag der Berufsvorsorgeversicherer – zusätzlich zur Summe der pro Jahr ausgerichteten Invalidenrenten von Fr. 28'680.-- (act. II 128 S. 1) – denn auch vom massgebenden Wert des mutmasslich entgangenen Verdienstes in Abzug brachte, womit er von der Vermutung ausging, dass invalidenversicherungsrechtliches Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbares Einkommen nach Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 übereinstimmen (BGE 134 V 64 E. 4.1.3 S. 70). Weil der Beschwerdeführer beschwerdeweise nicht die (auf dem Zumutbarkeitsprinzip und damit nicht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt basierende) berufsvorsorgerechtliche Verwertbarkeit – welche in einem entsprechenden Verfahren vorzubringen wäre – beanstandet, sondern das ihm attestierte Leistungsvermögen an sich, ist auf die Beschwerde demnach auch insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer einen höheren Invaliditätsgrad als 74% geltend macht.”
Kann bis zum Eintritt des Rentenalters bzw. bis zum relevanten Stichtag keine Neuberechnung erfolgen, darf die einmal vorgenommene Berechnung der Überentschädigung für die gesamte vorhergehende Rentenvorlaufzeit zugrunde gelegt werden.
“[Nominallohnindex, Frauen, 2011-2019, Total, Werte 2010 und 2014] = Fr. 19'779.85 / 12) übersteigen die Überentschädigungsgrenze (Fr. 5'969.50) mit einem Betrag von Fr. 6'811.40 (Fr. 2'115.-- + Fr. 3'048.10 + Fr. 1'648.30) ebenfalls. Auf diese Berechnung kann für den gesamten Zeitraum vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2019 abgestellt werden, weil bis zum Eintritt des Rentenalters bzw. bis am 1. Juni 2019 kein Anlass für eine Neuberechnung der Überentschädigung bestanden hat (vgl. hierzu Art. 24 Abs. 5 BVV 2; BGE 144 V 166 E. 3.3 S. 169; Hürzeler, a.a.O., Art. 34a N. 78 f.; Stauffer, a.a.O., Rz. 1228; Stauffer/Cardinaux, a.a.O., S. 146). Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Klage S. 2 Rechtsbegehren 2, S. 20 Ziff.IV.2) mit dem blossen Erreichen des Alters von 60 Jahren weder auf eine Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens zu verzichten noch von einer Umkehr der Beweislast für die Nicht-Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen.”
“[Nominallohnindex, Frauen, 2011-2019, Total, Werte 2010 und 2014] = Fr. 19'779.85 / 12) übersteigen die Überentschädigungsgrenze (Fr. 5'969.50) mit einem Betrag von Fr. 6'811.40 (Fr. 2'115.-- + Fr. 3'048.10 + Fr. 1'648.30) ebenfalls. Auf diese Berechnung kann für den gesamten Zeitraum vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2019 abgestellt werden, weil bis zum Eintritt des Rentenalters bzw. bis am 1. Juni 2019 kein Anlass für eine Neuberechnung der Überentschädigung bestanden hat (vgl. hierzu Art. 24 Abs. 5 BVV 2; BGE 144 V 166 E. 3.3 S. 169; Hürzeler, a.a.O., Art. 34a N. 78 f.; Stauffer, a.a.O., Rz. 1228; Stauffer/Cardinaux, a.a.O., S. 146). Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Klage S. 2 Rechtsbegehren 2, S. 20 Ziff.IV.2) mit dem blossen Erreichen des Alters von 60 Jahren weder auf eine Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens zu verzichten noch von einer Umkehr der Beweislast für die Nicht-Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen.”
Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes ist der Zeitpunkt, in dem sich die Frage der Kürzung stellt.
“der Renten der Invalidenversicherung vor denjenigen der Unfallversicherung; an dritter Stelle folgen Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge. Die Einrichtung der beruflichen Vorsorge kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 34a Abs. 1 BVG). Dem Bezüger von Invalidenleistungen werden vor dem Erreichen des Referenzalters (Art. 13 Abs. 1 BVG, Art. 21 Abs. 1 AHVG) das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen als Einkünfte angerechnet (Art. 24 Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde (Art. 24 Abs. 6 BVV 2). Massgebend für die Bestimmung dieses hypothetischen Einkommens ist der Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 143 V 91 E. 3.2).”
Reglementarische Erweiterungen des gesetzlichen Überentschädigungsbegriffs sind unzulässig. Insbesondere ist es nicht zulässig, fiktiv eine AHV‑Rente auf der Grundlage einer vollständigen Beitragsdauer anzurechnen, wenn die versicherte Person tatsächlich keine solche Beitragsdauer aufweist. Eine derartige Regelung im Reglement widerspricht dem Zweck der Bestimmung und dem Gleichbehandlungsgebot.
“Regeste Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassung; Bestimmung der Höhe einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge im Rahmen einer Überentschädigungsberechnung angesichts einer Rente aus der ersten Säule basierend auf einer unvollständigen Beitragsdauer. Die im Reglement einer Vorsorgeeinrichtung enthaltene Bestimmung, die den gesetzlichen Begriff der Überentschädigung übernimmt, jedoch - ungeachtet des der versicherten Person tatsächlich ausbezahlten Betrags - die Berücksichtigung einer auf Basis einer vollständigen Beitragsdauer berechneten Rente der ersten Säule vorsieht, läuft dem damit angestrebten Zweck (vermeiden eines ungerechtfertigten Vorteils) zuwider und verstösst gegen das Gleichbehandlungsgebot (E. 5.2-5.4).”
Bei der Überentschädigungsrechnung kann ein Erwerbseinkommen angerechnet werden. Dabei kommt entweder ein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen oder ein hypothetisches, zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen in Betracht (Art. 34a Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2).
“Bezieht die versicherte Person Invalidenleistungen, ist in der Überentschädigungsrechnung auf der Seite der Einkünfte neben einschlägigen Sozialversicherungsleistungen u.a. ein Erwerbseinkommen anrechenbar, wenn es entweder weiterhin erzielt wird oder wenn es noch zumutbarerweise erzielbar ist (Art. 34a Abs. 1 BVG und Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2). Angerechnet werden kann also ein tatsächliches Erwerbseinkommen (unten E. 5.3.3) oder ein solches hypothetischer Natur (E. 5.3.4).”
“Bezieht die versicherte Person Invalidenleistungen, ist in der Überentschädigungsrechnung auf der Seite der Einkünfte neben einschlägigen Sozialversicherungsleistungen u.a. ein Erwerbseinkommen anrechenbar, wenn es entweder weiterhin erzielt wird oder wenn es noch zumutbarerweise erzielbar ist (Art. 34a Abs. 1 BVG und Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2). Angerechnet werden kann also ein tatsächliches Erwerbseinkommen (unten E. 5.3.3) oder ein solches hypothetischer Natur (E. 5.3.4).”
Das im IV‑Verfahren festgelegte Valideneinkommen ist im Rahmen der Überentschädigungsprüfung nach Art. 24 BVV 2 grundsätzlich als mutmasslich entgangener Verdienst zu vermuten und zu übernehmen. Abweichungen bleiben im überobligatorischen Bereich möglich, soweit dadurch die Verpflichtungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht beeinträchtigt werden.
“April 1984 definiert die Überentschädigungsgrenze mit dem Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes. In konstanter Rechtsprechung ist unter dem mutmasslich entgangenen Verdienst das hypothetische Einkommen zu verstehen, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus erster und zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im IVrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG. Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht (BGE 144 V 166 E. 3.2). Art. 24 BVV 2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des verfassungsmässigen Minimalstandards anders regeln, solange dadurch die obligatorischen Ansprüche gewahrt bleiben (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 9C_824/2013, E. 5.2 mit Hinweis). Von der Möglichkeit, von Art. 24 BVV 2 abzuweichen und in ihrem Vorsorgereglement eine eigene Regelung zu treffen, hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Das Vorsorgereglement der Beklagten enthält in Ziff.”
“Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus erster und zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im IVrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG. Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht (BGE 144 V 166 E. 3.2). Art. 24 BVV 2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des verfassungsmässigen Minimalstandards anders regeln, solange dadurch die obligatorischen Ansprüche gewahrt bleiben (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 9C_824/2013, E. 5.2 mit Hinweis). Von der Möglichkeit, von Art. 24 BVV 2 abzuweichen und in ihrem Vorsorgereglement eine eigene Regelung zu treffen, hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Das Vorsorgereglement der Beklagten enthält in Ziff.”
Der Rentenaufschub nach Art. 26 Abs. 2 BVG verhindert nicht die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen, sondern verschiebt lediglich die Erfüllung dieses Anspruchs. Art. 26 Abs. 2 BVG ist eine Koordinationsnorm zur Verhinderung von Überentschädigung und räumt der beruflichen Vorsorge gegenüber Arbeitgebern bzw. Taggeldversicherern eine Koordinationsbefugnis ein (in Verbindung mit Art. 34a Abs. 1 BVG und Art. 24 BVV 2).
“Nach der Rechtsprechung entsteht der Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge so lange nicht, als noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und der Versicherte deshalb in den Genuss von Taggeldern der Invalidenversicherung gelangt (BGE 123 V 269; Urteil des Bundesgerichts B 114/06 vom 11. Mai 2007 E. 5). Der Rentenaufschub nach Art. 26 Abs. 2 BVG (resp. Art. 26 BVV 2) hindert die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nicht, sondern führt lediglich zu einem Aufschub der Erfüllung dieses Anspruchs (BGE 142 V 466 E. 3.3.2 f., 142 V 419 E. 4.3.2 f.). Art. 26 Abs. 2 BVG ist eine Koordinationsnorm und will verhindern, dass der Versicherte nach Eintritt des Invaliditätsfalles wirtschaftlich bessergestellt wird, als wenn er weiterhin voll arbeitsfähig wäre (BGE 142 V 419 E. 4.3.2 mit Hinweis). Als Spezialnorm zur Überentschädigungsregelung von Art. 34a Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 24 BVV 2 bezieht sie sich auf das Verhältnis zwischen der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge und dem weiter ausgerichteten Lohn resp. dem Krankentaggeld. Diesbezüglich wollte der Gesetzgeber eine Koordinationsbefugnis zu Gunsten der beruflichen Vorsorge resp. zu Lasten des Arbeitgebers oder des Taggeldversicherers schaffen, und zwar explizit für jenen Zeitraum, in dem die Invalidenversicherung in der Regel (verspätete Anmeldung vorbehalten) bereits Leistungen erbringt (BGE 142 V 466 E. 3.3.2).”
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 135 V 29, 19.12.2008) sind AHV-Altersrenten nicht in die Überversicherungs-/Überentschädigungsberechnung nach Art. 24 Abs. 2 BVV 2 einzubeziehen.
“2 BVV 2 (in der damals geltenden Fassung) nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung als im Rahmen der Überversicherungsberechnung anrechenbare Einkünfte gelten, welche der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden. Was nicht aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet wird, kann nach dem klaren Wortlaut nicht angerechnet werden. Die Verordnung legt damit das Prinzip der sachlichen und ereignisbezogenen Kongruenz fest. So werden die Rente der Unfallversicherung und die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aufgrund der unfallbedingten Invalidität ausbezahlt. Die Altersrente der AHV wird demgegenüber nicht aufgrund desjenigen schädigenden Ereignisses ausgerichtet, welches zu diesen Renten geführt hat, sondern aufgrund des Versicherungsfalles "Alter". Sie würde auch ausgerichtet, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (BGE 135 V 29 E. 4.1; 135 V 33 E. 5.4.2.1). Andere normunmittelbare Auslegungselemente, die eine Abweichung vom klaren Wortlaut des Art. 24 Abs. 2 BVV 2 nahelegen könnten, liegen nicht vor. Vielmehr gelangte das Gericht nach eingehender Interpretation auch unter dem Blickwinkel von Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck dieser Verordnungsbestimmung zum Schluss, dass in Abweichung von seinen früheren beiden Urteilen B 14/01 vom 4. September 2001 und B 91/06 vom 29. Juni 2007 (publiziert in: SVR 2010 BVG Nr. 6 S. 19) die AHV-Altersrente nicht in die Überversicherungsberechnung miteinzubeziehen ist (BGE 135 V 29 E. 4.2-4.4; 135 V 33 E. 5.4.2.2; je mit Hinweisen).”
“24 BVV 2 auch nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters die Witwenrenten-Leistungen in die Leistungskoordination miteinbezogen haben (Klageantwort S. 4 Ziff. 17). Dabei kann sich die Beklagte auf die von ihr referenzierten Urteile des EVG vom 4. September 2001, B 14/01, und des BGer vom 29. Juni 2007, B 91/06, E. 3, in welchen das EVG bzw. das BGer wiederholt festhielten, dass bei der Überentschädigungsberechnung von Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 BVV 2 ausdrücklich nur Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnliche Leistungen ausgenommen seien. Eine weitergehende Einschränkung in dem Sinne, dass keine Kürzung der BVG-Leistungen infolge Bezugs einer AHV-Rente erfolgen könne, sei demgegenüber nicht vorgesehen (BGer B 91/06, E. 3.1 mit Verweis auf EVG B 14/01, E. 7). Auf diese Rechtsprechung ist das Bundesgericht erst am 19. Dezember 2008 mit BGE 135 V 29 zurückgekommen und hat seine bisherige Rechtsprechung dahingehend geändert, dass die AHV-Altersrente nicht mehr in der Überentschädigungsberechnung nach Art. 24 Abs. 2 BVV 2 miteinzubeziehen ist (a.a.O., Regeste, E. 4.4). Die zwischen 1997 und 2004 von der F.________ respektive der Beklagten gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BVV 2 vorgenommenen Überentschädigungsberechnungen unter Miteinbezug (des vormaligen Witwenrentenanteils) der AHV-Altersrente der Klägerin stand unter diesen Umständen – entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung (Replik, S. 3 f Ziff. 6) – nicht im klaren Widerspruch zu einer vermeintlich eindeutigen Rechtslage bzw. Praxis. Die Beklagte durfte sich folglich hinsichtlich der umstritten Überentschädigungskürzung zwischen … 1997 bis 31. Dezember 2008 auf die reglementarische bzw. gesetzliche Verjährung (vgl. E. 2.2.1 hiervor; Art. 96 Abs. 3 Vorsorgereglement hiervor) berufen.”
Bei der Festlegung des zumutbar erzielbaren Erwerbseinkommens sind die gesamten objektiven und subjektiven Umstände zu berücksichtigen, namentlich die konkrete Arbeitsmarktlage und die effektiven Chancen auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt. Subjektive Gegebenheiten sind zu würdigen, werden jedoch nach einem objektiven Massstab beurteilt; rein unbegründete persönliche Präferenzen (z. B. unbegründete Fixierung auf bestimmte Berufswünsche) sind nicht massgebend.
“a, Art. 24a und Art. 26 Abs. 1 BVG). Was die berufsvorsorgerechtliche Überentschädigungsberechnung betrifft, entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst vermutungsweise dem durch die IV-Stelle zum Zweck der Invaliditätsbemessung festgelegten Valideneinkommen (hypothetisches Erwerbseinkommen ohne Invalidität). Dasselbe gilt im Verhältnis zwischen dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen und dem Invalideneinkommen (BGE 144 V 166 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Angesichts dieser Abhängigkeit hat die versicherte Person im Rentenverfahren der Invalidenversicherung ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer geringeren oder nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeit (Urteil 9C_246/2016 vom 31. August 2016 E. 5.2.3). Während bei der Invaliditätsbemessung für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt wird (Art. 16 ATSG), sind zur Beantwortung der überentschädigungsrechtlichen Frage, ob ein Erwerbseinkommen noch zumutbarerweise erzielbar ist (Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2), die gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 V 166 E. 3.2.2; 141 V 351 E. 5.2). Das Gesagte gilt auch im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge, wenn Reglement oder Statuten resp. gesetzliche Grundlagen - wie hier - nichts anderes vorsehen (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG; BGE 143 V 434 E. 3.4.2; 136 V 65 E. 3.2; angefochtenes Urteil E. 3.4.2; Ziff.”
“Soweit die Vorinstanz festhält, der Leiter der RAV habe die Marktchancen des Beschwerdeführers lediglich krankheits-, jedoch nicht arbeitsmarktbezogen beurteilt, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung zu Art. 34a Abs. 1 BVG respektive Art. 24 Abs. 1 BVV 2 keine rein arbeitsmarktbezogene Beurteilung voraussetzt, sondern auch persönliche Umstände dazu führen können, dass das Erzielen eines Invalideneinkommens trotz Teilarbeitsfähigkeit als unzumutbar erachtet wird (vgl. vorne, E. 3.3). Allerdings ist dem kantonalen Gericht zuzustimmen, dass eine bis zwei Stellenbewerbungen pro Monat nicht den Eindruck einer intensiven Stellensuche erwecken, auch wenn die Arbeitslosenkasse diese Arbeitsbemühungen offenbar als genügend bewertete. Rechtsprechungsgemäss dürfen von arbeitssuchenden Personen rund zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt werden (BGE 141 V 365 E. 4.1; Urteil 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.2.3). Aus welchen Gründen beim Beschwerdeführer von diesen Vorgaben abgewichen wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Ein überwiegender Teil der Stellenbewerbungen scheint zudem in Form von Spontanbewerbungen erfolgt zu sein (Absagegrund: "Alle Stellen besetzt", "zurzeit keine Stelle frei" oder ähnliches). Ob die Konzentration auf Chauffeurstellen (insbesondere für Behinderten- und Schülertransporte) den Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit (vgl.”
“Es ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte Invalideneinkommen dem in der Überentschädigungsberechnung der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigenden zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen entspricht. Im gleichen Verhältnis stehen Valideneinkommen und mutmasslich entgangener Verdienst (vgl. Art. 34a Abs. 1 BVG bzw. aArt. 24 Abs. 1 BVV 2 in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung). Im Unterschied zu dem bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bestimmenden Invalideneinkommen (vgl. zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2) ist das überentschädigungsrechtlich relevante hypothetische Erwerbseinkommen in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, festzulegen. Subjektive Gründe wie etwa die Fixierung auf bestimmte Berufswünsche sind nicht von Relevanz. Massgebend sind die effektiven Chancen, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, wobei die zum ergänzungsleistungsrechtlichen Verzichtseinkommen ergangene Rechtsprechung heranzuziehen ist. Zu berücksichtigen sind invaliditätsfremde Faktoren wie Alter, Sprachkenntnisse, Ausbildung und der konkrete Arbeitsmarkt. Bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten ist ein objektiver Massstab anzulegen.”
Bei sehr geringer Restarbeitsfähigkeit gilt nach der Rechtsprechung eine Restarbeitsfähigkeit von rund 10% grundsätzlich als unverwertbar. In solchen Fällen ist ein dem IV‑Rentensatz zugrunde liegendes hypothetisches Erwerbseinkommen in der Regel nicht anzurechnen. Bei geringfügig höheren, aber weiterhin sehr eingeschränkten Leistungsgraden (beispielsweise nahe 25%) ist die Anrechenbarkeit des hypothetischen Einkommens vom konkreten Sachverhalt abhängig und ebenfalls häufig nicht gegeben; im Rahmen der Überentschädigungsrechnung sind alle objektiven und subjektiven Umstände zu berücksichtigen.
“1 BVG davon aus, zumindest eine Restarbeitsfähigkeit von lediglich 10 Prozent sei grundsätzlich unverwertbar. Das entsprechende hypothetische Einkommen ist in der Regel nicht anrechenbar, weil für Nischentätigkeiten in diesem Umfang kein Markt unterstellt werden kann (BGE 144 V 166 E. 4.3 und 4.4). Im vorliegenden Fall steht eine Restarbeitsfähigkeit zur Diskussion, die allenfalls leicht über 10 Prozent liegt (Halbtagespensum mit Leistungsgrad von 25 Prozent). Im Rahmen der Überentschädigungsrechnung sind zusätzlich die gesamten objektiven und subjektiven Umstände zu berücksichtigen (oben E. 3.2). Dabei fällt namentlich ins Gewicht, dass der Beschwerdegegner selbst sehr einfache Arbeiten in einem Halbtagespensum nur mit einer um drei Viertel herabgesetzten Leistung zu bewältigen vermag (oben E. 5.3.2). Ein der IV-Rentenbemessung zugrunde liegendes hypothetisches Invalideneinkommen ist unter diesen Umständen nicht auf die Überentschädigungsrechnung übertragbar, da kein zumutbarerweise erzielbares Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 34a Abs. 1 BVG und Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 gegeben ist.”
Bei der Auszahlung der Rente sind die vom Versicherten bezogenen Leistungen der ALV zu berücksichtigen.
“Praxisgemäss sind die kantonalen Berufsvorsorgegerichte nicht gehalten, die Rentenberechnung detailliert vorzunehmen, sondern es reicht aus, wenn sie nur dem Grundsatz nach über den Leistungsanspruch entscheiden und die Sache zur Ermittlung des Rentenbetrags an die zuständige Vorsorgeeinrichtung überweisen. Dies hat das Bundesgericht insbesondere mit Hinweis auf die Gebote der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens nach Art. 73 Abs. 2 BVG begründet, wobei es auch die Nähe zum Sozialversicherungsprozess betont hat (BGE 129 V 450 E. 3.4). Die Sache ist damit zur Festsetzung der Rentenbeträge an die Beklagte 1 zu überweisen. Diese wird bei der Rentenauszahlung die vom Kläger von der ALV bezogenen Leistungen zu berücksichtigen haben (vgl. Art. 34 BVG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 BVV 2). Der Kläger ersucht um Prämienbefreiung (vgl. act. G1). Art. 25 des Reglements verweist für die Regelung der Beitragsbefreiung auf den Vorsorgeplan (abrufbar unter https://doc.aeis.ch/docs/pdfs/4305.pdf, zuletzt abgerufen am 21. September 2023). Der für den Kläger anwendbare Vorsorgeplan legt in seinem Art. 11 fest, dass im vorliegenden Vorsorgeplan kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht (abrufbar unter: https://doc.aeis.ch/docs/pdfs/4497.pdf, zuletzt abgerufen am 21. September 2023). Folglich kann dem Kläger keine Prämienbefreiung gewährt werden. Sodann beantragt der Kläger die Verzinsung der Rentenleistungen ab Klageeinreichung am 27. Februar 2023 (vgl. act. G1). Im Bereich der beruflichen Vorsorge anerkennt die Rechtsprechung die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen bei einer verspäteten Überweisung von Freizügigkeitsleistungen sowie bei einer verspäteten Auszahlung eines Alterskapitals oder bei Invalidenrenten. Enthält das Vorsorgereglement keine Bestimmung über die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser in Anwendung von Art.”
Für die Überentschädigungsberechnung gilt als Vermutung, dass das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Invalideneinkommen dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 entspricht. Die Vorsorgeeinrichtung kann auf diese Feststellung abstellen; eine Einzelfallprüfung ist jedoch nicht in jedem Fall zwingend. Beabsichtigt die Vorsorgeeinrichtung eine Kürzung der obligatorischen Invalidenleistungen, hat sie dem Versicherten vorgängig rechtliches Gehör zu gewähren und die arbeitsmarktbezogenen sowie persönlichen Umstände zu berücksichtigen, die das Erzielen des Resterwerbseinkommens erschweren oder verunmöglichen können.
“Zur Klärung dieser Frage führt das Bundesgericht in seinem Entscheid 134 V 64 aus, dass das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt werde. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt sei ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtige die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasse in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sehe von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 110 V 273 E. 4b). Das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 basiert demgegenüber –gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid – auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt. Allerdings bedeutet "subjektiv" nicht, dass die subjektive Wertung des Betroffenen und damit seine eigene Meinung über das ihm Zumutbare ausschlaggebend wäre. Vielmehr ist auch bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ein objektiver Massstab anzulegen. Im Anwendungsfall muss gemäss bundesgerichtlicher Praxis die Vorsorgeeinrichtung aber nicht zwingend eine Einzelfallbetrachtung vornehmen. Vielmehr kann sie auf die Verfügung der IV-Stelle abstellen und im Sinne einer Vermutung davon ausgehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkommen dem zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 entspricht. Beabsichtigt die Vorsorgeeinrichtung aber eine Kürzung der obligatorischen Invalidenleistungen, so muss sie vorgängig dem Versicherten das rechtliche Gehör hinsichtlich jener arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände gewähren, die ihm die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder verunmöglichen könnten.”
“Es ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte Invalideneinkommen dem in der Überentschädigungsberechnung der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigenden zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen entspricht. Im gleichen Verhältnis stehen Valideneinkommen und mutmasslich entgangener Verdienst (vgl. Art. 34a Abs. 1 BVG bzw. aArt. 24 Abs. 1 BVV 2 in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung). Im Unterschied zu dem bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bestimmenden Invalideneinkommen (vgl. zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2) ist das überentschädigungsrechtlich relevante hypothetische Erwerbseinkommen in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, festzulegen. Subjektive Gründe wie etwa die Fixierung auf bestimmte Berufswünsche sind nicht von Relevanz. Massgebend sind die effektiven Chancen, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, wobei die zum ergänzungsleistungsrechtlichen Verzichtseinkommen ergangene Rechtsprechung heranzuziehen ist. Zu berücksichtigen sind invaliditätsfremde Faktoren wie Alter, Sprachkenntnisse, Ausbildung und der konkrete Arbeitsmarkt. Bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten ist ein objektiver Massstab anzulegen.”
Eine reglementarische Bestimmung, die statt der tatsächlich ausbezahlten AHV‑Rente eine fiktive, auf voller Beitragsdauer beruhende erste‑Säule‑Rente anrechnet, widerspricht dem mit der Überentschädigungsregelung verfolgten Zweck und verletzt das Gleichbehandlungsgebot. Massgeblich ist demgegenüber die tatsächlich ausbezahlte erste‑Säule‑Rente.
“Regeste Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassung; Bestimmung der Höhe einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge im Rahmen einer Überentschädigungsberechnung angesichts einer Rente aus der ersten Säule basierend auf einer unvollständigen Beitragsdauer. Die im Reglement einer Vorsorgeeinrichtung enthaltene Bestimmung, die den gesetzlichen Begriff der Überentschädigung übernimmt, jedoch - ungeachtet des der versicherten Person tatsächlich ausbezahlten Betrags - die Berücksichtigung einer auf Basis einer vollständigen Beitragsdauer berechneten Rente der ersten Säule vorsieht, läuft dem damit angestrebten Zweck (vermeiden eines ungerechtfertigten Vorteils) zuwider und verstösst gegen das Gleichbehandlungsgebot (E. 5.2-5.4).”
Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Festlegung des zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens auf die Verfügung der IV-Stelle und die dort angenommene Arbeitsfähigkeit (z. B. 50% im zitierten Fall) abstellen und in diesem Sinne eine entsprechende Vermutung bilden. Beabsichtigt die Einrichtung eine Kürzung der obligatorischen Invalidenleistungen, so muss sie dem Versicherten vorgängig das rechtliche Gehör zu den arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umständen gewähren, welche die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder verunmöglichen könnten.
“Säule ausdrücklich auf die hier angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2022 abstellte. Darin hat die Beschwerdegegnerin das mit der gesundheitlichen Einschränkung noch erzielbare Einkommen unter Berücksichtigung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auf Fr. 44'965.-- festgelegt (act. II 128 S. 4), welcher Betrag der Berufsvorsorgeversicherer – zusätzlich zur Summe der pro Jahr ausgerichteten Invalidenrenten von Fr. 28'680.-- (act. II 128 S. 1) – denn auch vom massgebenden Wert des mutmasslich entgangenen Verdienstes in Abzug brachte, womit er von der Vermutung ausging, dass invalidenversicherungsrechtliches Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbares Einkommen nach Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 übereinstimmen (BGE 134 V 64 E. 4.1.3 S. 70). Weil der Beschwerdeführer beschwerdeweise nicht die (auf dem Zumutbarkeitsprinzip und damit nicht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt basierende) berufsvorsorgerechtliche Verwertbarkeit – welche in einem entsprechenden Verfahren vorzubringen wäre – beanstandet, sondern das ihm attestierte Leistungsvermögen an sich, ist auf die Beschwerde demnach auch insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer einen höheren Invaliditätsgrad als 74% geltend macht.”
“Zur Klärung dieser Frage führt das Bundesgericht in seinem Entscheid 134 V 64 aus, dass das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt werde. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt sei ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtige die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasse in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sehe von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 110 V 273 E. 4b). Das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 basiert demgegenüber –gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid – auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt. Allerdings bedeutet "subjektiv" nicht, dass die subjektive Wertung des Betroffenen und damit seine eigene Meinung über das ihm Zumutbare ausschlaggebend wäre. Vielmehr ist auch bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ein objektiver Massstab anzulegen. Im Anwendungsfall muss gemäss bundesgerichtlicher Praxis die Vorsorgeeinrichtung aber nicht zwingend eine Einzelfallbetrachtung vornehmen. Vielmehr kann sie auf die Verfügung der IV-Stelle abstellen und im Sinne einer Vermutung davon ausgehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkommen dem zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 entspricht. Beabsichtigt die Vorsorgeeinrichtung aber eine Kürzung der obligatorischen Invalidenleistungen, so muss sie vorgängig dem Versicherten das rechtliche Gehör hinsichtlich jener arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände gewähren, die ihm die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder verunmöglichen könnten.”
Für den Fall des Erreichens des Rentenalters wurde die provisorische Regelung in Art. 24 Abs. 2bis BVV 2 aufgehoben und durch einen neuen Art. 24a BVV 2 ersetzt.
“Namentlich sollten die Leistungen der beruflichen Vorsorge diese gewollte Kürzung der UVG-Leistungen bei Erreichen des Rentenalters nicht ausgleichen (BBl 2014 7925 f. [Koordination mit der obligatorischen beruflichen Vorsorge]). Ferner wurden die Eckpunkte der Koordination der BVG-Leistungen zur Vermeidung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen mit Leistungen anderer Versicherungen und weiteren Einkünften präziser im Gesetz definiert als vor der Änderung bzw. der Grundsatz der Überentschädigungskürzung von der Verordnung in das Gesetz übertragen (vgl. Mitteilungen Nr. 144, S. 5 oben; STAUFFER, a.a.O., S. 367 Rz. 1133 und S. 384 Rz. 1187 f.). Die Überentschädigungskoordination in der BVV 2 wurde mithin nur punktuell angepasst, nicht aber fundamental umgestaltet; insbesondere übernimmt die Definition der anrechenbaren Leistungen und Einkünfte weitestgehend die vor der Änderung geltende Regelung. Für die Situation nach Erreichen des Rentenalters wurde die provisorische Lösung nach Art. 24 Abs. 2bis BVV 2 aufgehoben und dafür ein neuer Art. 24a BVV 2 eingefügt (Mitteilungen Nr. 144, S. 5 Mitte; STAUFFER, a.a.O., S. 399 Rz. 1231 f.). BGE 148 V 58 S. 68”