(Art. 24 Abs. 4 und 34 Abs. 1 Bst. a BVG)^1^
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). ↩
1 commentary
Die Vorsorgeeinrichtung hat das Alterskonto eines Rentenbeziehenden wegen Invalidität bis zum Rentenalter weiterzuführen und das Altersguthaben zu verzinsen. Für die Berechnung der Altersgutschriften während der Invalidität ist der koordinierte Lohn des letzten Versicherungsjahres massgeblich. Erlischt der Anspruch auf die Invalidenrente wegen Wegfalls der Invalidität, besteht Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in Höhe des weitergeführten Altersguthabens.
“Gemäss Art. 14 BVV 2, muss die Vorsorgeeinrichtung das Alterskonto eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen (Abs. 1). Das Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen (Abs. 2) und der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres (Art. 18 BVV 2) dient als Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften während der Invalidität (Abs. 3). Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersguthabens (Abs. 4).”
“Gemäss Art. 14 BVV 2, muss die Vorsorgeeinrichtung das Alterskonto eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen (Abs. 1). Das Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen (Abs. 2) und der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres (Art. 18 BVV 2) dient als Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften während der Invalidität (Abs. 3). Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersguthabens (Abs. 4).”
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