Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten.
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Nach Bekanntwerden reglementarischer Änderungen konnten die Versicherten ihre Erwartung nicht mehr auf frühere (höhere) Leistungswerte stützen.
“Die Vorinstanz stellte fest, der Stiftungsrat habe die dargestellten flankierenden Massnahmen am 16. Dezember 2016 beschlossen und bereits in Form des Vorsorgereglements gültig per 1. Januar 2017 bekannt gegeben. Erst nach ihrem Bekanntwerden habe die Versicherte den WEF-Vorbezug zurückgezahlt. Sie erwog im Wesentlichen, es bestehe kein wohlerworbenes Recht an einem fixen zukünftigen Altersrentenbetrag. Die reglementarische Regelung verletze weder das Gebot der Gleichbehandlung von Versicherten gemäss Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1f BVV 2 noch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz von Art. 8 BV. Dabei stellte sie entscheidend darauf ab, dass im Zeitpunkt der strittigen Rück- und Einzahlung - nach Bekanntwerden des Stiftungsratsbeschlusses vom 16. Dezember 2016 - die Erwartungshaltung der Versicherten nicht mehr auf den früheren, höheren Umwandlungssatz gerichtet sein konnte.”
Ein reglementarischer Ausschluss eines Anspruchs auf Todesfallkapital zugunsten der Auszahlung von Rentenleistungen verletzt Art. 1f BVV 2 nicht, sofern dieselben reglementarischen Bedingungen für alle Versicherten des Kollektivs gelten. Die in der Quelle dargestellte Begründung betont, dass eine Unterscheidung zwischen Hinterbliebenen von Versicherten, die Leistungen bezogen haben, und solchen, die dies nicht taten, sachlich gerechtfertigt sein kann und daher keine rechtsungleiche Behandlung im Sinne von Art. 1f BVV 2 darstellt.
“Art. 60 des Vorsorgereglements der Beklagten (vgl. oben E. 1.5.2) schliesst den Anspruch auf die Todesfallsumme aus, wenn die Beklagte Rentenleistungen auszurichten hatte beziehungsweise ihr gegenüber ein Anspruch auf Ausrichtung von Rentenleistungen besteht. Eine Diskriminierung von Hinterbliebenen von invaliden Versicherten ist dabei entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht ersichtlich, denn es schliessen auch Alters- und Hinterbliebenenleistungen den Anspruch auf eine Todesfallsumme aus. Ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV ist deshalb ebenso wenig auszumachen wie ein solcher gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV, ist doch eine Unterscheidung zwischen Hinterbliebenen von Versicherten, die keine Leistungen der Beklagten bezogen, und Hinterbliebenen von Versicherten, bei welchen die Beklagte Leistungen auszurichten hatte beziehungsweise hat, sachlich gerechtfertigt. Die Klägerin kann auch aus Art. 1f BVV 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 BVG nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten (E. 1.2). Im Weiteren liegt – anders als in der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung (vgl. Urk. 1 S. 6) – keine vom Gericht auszufüllende Lücke (vgl. dazu BGE 146 V 121 E. 2.5) vor. Schliesslich kann sich die Klägerin auch nicht auf eine Verletzung von Art. 89b BVG (Gleichbehandlung) berufen, behandelt doch das Vorsorgereglement alle Hinterbliebenen von Versicherten, bei welchen die Beklagte Leistungen auszurichten hatte beziehungsweise hat, gleich. Die Klägerin mag als stossend empfinden, dass eine Rentenleistung ungeachtet der Dauer und Höhe den gesamten Anspruch auf die Todesfallsumme ausschliesst. Dabei ist allerdings zu beachten, dass derartige oder vergleichbare Konstellationen grundsätzlich jeder Rentenversicherung immanent sind und dass es sich beim Anspruch auf ein Todesfallkapital um eine überobligatorische Leistung handelt.”
“Art. 60 des Vorsorgereglements der Beklagten (vgl. oben E. 1.5.2) schliesst den Anspruch auf die Todesfallsumme aus, wenn die Beklagte Rentenleistungen auszurichten hatte beziehungsweise ihr gegenüber ein Anspruch auf Ausrichtung von Rentenleistungen besteht. Eine Diskriminierung von Hinterbliebenen von invaliden Versicherten ist dabei entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht ersichtlich, denn es schliessen auch Alters- und Hinterbliebenenleistungen den Anspruch auf eine Todesfallsumme aus. Ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV ist deshalb ebenso wenig auszumachen wie ein solcher gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV, ist doch eine Unterscheidung zwischen Hinterbliebenen von Versicherten, die keine Leistungen der Beklagten bezogen, und Hinterbliebenen von Versicherten, bei welchen die Beklagte Leistungen auszurichten hatte beziehungsweise hat, sachlich gerechtfertigt. Die Klägerin kann auch aus Art. 1f BVV 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 BVG nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten (E. 1.2). Im Weiteren liegt – anders als in der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung (vgl. Urk. 1 S. 6) – keine vom Gericht auszufüllende Lücke (vgl. dazu BGE 146 V 121 E. 2.5) vor. Schliesslich kann sich die Klägerin auch nicht auf eine Verletzung von Art. 89b BVG (Gleichbehandlung) berufen, behandelt doch das Vorsorgereglement alle Hinterbliebenen von Versicherten, bei welchen die Beklagte Leistungen auszurichten hatte beziehungsweise hat, gleich. Die Klägerin mag als stossend empfinden, dass eine Rentenleistung ungeachtet der Dauer und Höhe den gesamten Anspruch auf die Todesfallsumme ausschliesst. Dabei ist allerdings zu beachten, dass derartige oder vergleichbare Konstellationen grundsätzlich jeder Rentenversicherung immanent sind und dass es sich beim Anspruch auf ein Todesfallkapital um eine überobligatorische Leistung handelt.”
Zur Bildung kollektiver Gruppen müssen die reglementarischen Kriterien klar und objektiv festgelegt sein; diskriminierende Merkmale (z. B. Geschlecht, Religion, Nationalität) sind unzulässig. Innerhalb eines gebildeten Kollektivs müssen für alle Versicherten dieselben reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten (Gleichbehandlungsprinzip).
“Für die Bildung der verschiedenen kollektiven Gruppen, müssen die reglementarischen Bestimmungen die Kriterien klar definieren (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Bulletin für die berufliche Vorsorge Nr. 83 vom 16. Juni 2005, S. 13/14). Die aufgezählten Kriterien in Art. 1c Abs. 1 BVV 2 (Dienstjahre, Funktion, Alter, Lohnhöhe etc.) sind nicht abschliessend. Wichtig ist, dass die Kriterien objektiv sind. Nicht zulässig sind in diesem Zusammenhang daher z.B. Kriterien wie das Geschlecht, die Religion oder die Nationalität (BSV, a.a.O., S. 14). Sodann verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung in Abgrenzung zur dritten Säule in Art. 1f BVV 2, dass innerhalb des gebildeten Kollektivs für alle Versicherten die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten (M ARC HÜRZELER, Selbstverantwortung der Versicherten in der beruflichen Vorsorge, SZS 2018 S. 786).”
“Für die Bildung der verschiedenen kollektiven Gruppen, müssen die reglementarischen Bestimmungen die Kriterien klar definieren (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Bulletin für die berufliche Vorsorge Nr. 83 vom 16. Juni 2005, S. 13/14). Die aufgezählten Kriterien in Art. 1c Abs. 1 BVV 2 (Dienstjahre, Funktion, Alter, Lohnhöhe etc.) sind nicht abschliessend. Wichtig ist, dass die Kriterien objektiv sind. Nicht zulässig sind in diesem Zusammenhang daher z.B. Kriterien wie das Geschlecht, die Religion oder die Nationalität (BSV, a.a.O., S. 14). Sodann verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung in Abgrenzung zur dritten Säule in Art. 1f BVV 2, dass innerhalb des gebildeten Kollektivs für alle Versicherten die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten (M ARC HÜRZELER, Selbstverantwortung der Versicherten in der beruflichen Vorsorge, SZS 2018 S. 786).”
Bei einer teilweise im Ausland erbrachten Erwerbstätigkeit kann die ausschliessliche Berücksichtigung der AHV‑Ansprüche bei der Leistungsberechnung genügen, sodass das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 1f BVV 2 nicht verletzt ist.
“Die Unterscheidung zwischen auch im Ausland und lediglich in der Schweiz tätigen Frühpensionierten lässt sich nach dem Gesagten auf ernsthafte, vernünftige Gründe stützen und ist sinn- und zweckmässig. Ein Verstoss gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist demnach nicht auszumachen. Der Kläger kann auch aus Art. 1f BVV 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 BVG nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist der Grundsatz der Gleichbehandlung doch eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten. Dies ist vorliegend der Fall, denn es werden bei allen Versicherten mit einer teilweise im Ausland verbrachten Erwerbskarriere für die Berechnung der Ergänzungspension lediglich die Rentenansprüche nach dem AHVG berücksichtigt. Im Weiteren liegt keine vom Richter auszufüllende Lücke vor (vgl. BGE 146 V 121 E. 2.5). Schliesslich kann sich der Kläger auch nicht auf eine Verletzung von Art. 89b BVG (Gleichbehandlung) berufen, behandelt doch das Reglement Schweizer Bürger, die einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit im Ausland ausgeübt haben, gleich wie ausländische Staatsangehörige, welche nicht während ihres gesamten Erwerbslebens in der Schweiz gearbeitet haben. Eine Ungleichbehandlung zwischen Schweizer Bürgern und Bürgern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA liegt daher nicht vor.”
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