(Art. 11 und 52c BVG) Der Arbeitgeber muss der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer melden und alle Angaben machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind. Er muss ausserdem der Revisionsstelle alle Auskünfte erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
3 commentaries
Unterlässt der Arbeitgeber die Anmeldung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers bzw. die Einzahlung der Beiträge, kann dies nach der Praxis eine widerrechtliche Schädigung darstellen, aus der die Vorsorgeeinrichtung Schadenersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber ableiten kann.
“Regeste Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 19 Abs. 1 lit. a und Art. 20 Abs. 1 VG; Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 2 BVG; Art. 10 BVV 2; Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB; Staatshaftung; Lücke in der beruflichen Vorsorge. Voraussetzungen der Verantwortlichkeit der ETHL (E. 3). Zusammenfassung der Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 4). Widerrechtliche Schädigung mangels Anmeldung des Arbeitnehmers und Einbezahlung der Beiträge an die berufliche Vorsorge während des Beschäftigungsverhältnisses (E. 5). Verwirkung und Verjährung der Schadenersatzforderung (E. 6). Selbstverschulden des Geschädigten (E. 7). Höhe des Schadens (E. 8).”
Der Arbeitgeber hat der Vorsorgeeinrichtung unverzüglich alle Änderungen zu melden, die das Vorsorgeverhältnis betreffen und namentlich die Berechnung der Beiträge beeinflussen.
“Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, der Vorsorgeeinrichtung alle Änderungen, die sich auf das Vorsorgeverhältnis und insbesondere auf die Berechnung der Beiträge auswirken, unverzüglich zu melden (Art. 10 BVV 2; Art. 3 Ziff. 1-5 der Anschlussbedingungen der Vorinstanz zur Anschlussverfügung; vgl. Urteil des BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 8.2; VI-act. 18).”
Im Rahmen der Anschlussüberprüfung ist der Arbeitgeber gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse verpflichtet, die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen. Wird von der Auffangeinrichtung ein Zwangsanschlussverfahren eröffnet, besteht auch gegenüber dieser die Pflicht, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses zu machen.
“Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist die Arbeitgeberin primär der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Überprüfung ihres Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2 i.V.m. Art. 11 BVG). Letztere meldet die Arbeitgeberin gegebenenfalls zum Anschluss an die Auffangeinrichtung (Art. 9 Abs. 3 BVV 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG in der Folge ein Zwangsanschlussverfahren, so ist die Arbeitgeberin jedoch auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses - welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vor-instanz gehört - zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht der Arbeitgeberin, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Art. 11 BVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG; Urteile des BVGer A-5849/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2.2 f., A-379/2020 vom 13. Mai 2020 S. 6, C-632/2020 vom 30. April 2021 S. 7).”
“Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 5.3). Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist die Arbeitgeberin primär der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Überprüfung ihres Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2). Letztere meldet die Arbeitgeberin gegebenenfalls zum Anschluss an die Auffangeinrichtung (Art. 9 Abs. 3 BVV 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG in der Folge ein Zwangsanschlussverfahren, so ist die Arbeitgeberin jedoch auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses - welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört - zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2; Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht der Arbeitgeberin, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3 mit Hinweisen).”
“1]) und ihr eine Bescheinigung seiner Vorsorgeeinrichtung zustellen, aus der hervorgeht, dass der Anschluss nach den Vorschriften des BVG erfolgt ist (Art. 9 Abs. 2 erster Satz BVV2). Die AHV-Ausgleichskasse fordert Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet ihn diese der Vorinstanz rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG, vgl. auch Art. 9 Abs. 3 BVV2). Die Vorinstanz ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG ein Zwangsanschlussverfahren, so ist der Arbeitgeber auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses - welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört - zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2; Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Urteil C-3601/2022 E. 6.3 mit Hinweisen).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.