(Art. 51 Abs. 1 und 2, 53a und 71 Abs. 1 BVG)
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3435). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. ↩
1 commentary
Gestützt auf Art. 49a Abs. 1 BVV 2 kann der Stiftungsrat reglementarisch die finanztechnischen Grundlagen und damit auch Umwandlungssätze einseitig den aktuellen Marktverhältnissen anpassen.
“2 BVG hat der Gesetzgeber den Mindestumwandlungssatz bei 6,8 % für das ordentliche Rentenalter festgelegt. Als umhüllende Vorsorgeeinrichtung ist die Beklagte jedoch befugt, den Rentenumwandlungssatz reglementarisch tiefer festzulegen, sofern der aus dem Überobligatorium resultierende Anspruch mindestens demjenigen nach BVG entspricht (BGE 136 V 65 E. 3.7; Urteile des Bundesgerichts 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016, E. 2.5.2, B 74/03 vom 29. März 2004 E. 3.3.3; Stauffer, in: Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, a.a.O., Art. 14 Rz. 18). Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen, dass die berufliche Vorsorge, im Unterschied zur ersten Säule, auf dem Kapitaldeckungsverfahren basiert. Die Vorsorgeeinrichtung hat das Beitragssystem und die Finanzierung so zu regeln, dass die Leistungen im Rahmen des Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2 BVG). Dem Stiftungsrat als oberstes Organ muss es möglich sein, die finanztechnischen Grundlagen den aktuellen (Markt-)Verhältnissen anpassen und hierfür auch die Vertragsgrundlagen einseitig abzuändern (vgl. Art. 49a Abs. 1 BVV 2).”
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