(Art. 1 Abs. 3 BVG)
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Die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv muss sich nach objektiven Kriterien richten, namentlich nach der Anzahl Dienstjahre, der ausgeübten Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohnhöhe.
“1 BVV 2 gilt ein Vorsorgeplan als angemessen, wenn gemäss Berechnungsmodell die reglementarischen Leistungen nicht 70 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung überschreiten oder die gesamten reglementarischen Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern, die der Finanzierung der Altersleistungen dienen, nicht mehr als 25 Prozent aller versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne beziehungsweise die Beiträge der Selbständigerwerbenden nicht mehr als 25 Prozent des versicherbaren AHV-pflichtigen Einkommens pro Jahr betragen (Art. 1 Abs. 2 lit. a und b BVV 2). Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk in ihrem Reglement eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsehen. Die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv muss sich nach objektiven Kriterien richten wie insbesondere nach der Anzahl der Dienstjahre, der ausgeübten Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohnhöhe (Art. 1c Abs. 1 BVV 2).”
Die in Art. 1c Abs. 1 BVV 2 genannten Kriterien (z.B. Dienstjahre, Funktion, Alter, Lohnhöhe) sind nicht abschliessend. Die Kriterien müssen objektiv sein; nicht zulässig sind demgegenüber diskriminierende Merkmale wie Geschlecht, Religion oder Nationalität. Zudem verlangt das Gleichbehandlungsprinzip, dass innerhalb eines gebildeten Kollektivs die reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan für alle Versicherten gleich gelten.
“Für die Bildung der verschiedenen kollektiven Gruppen, müssen die reglementarischen Bestimmungen die Kriterien klar definieren (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Bulletin für die berufliche Vorsorge Nr. 83 vom 16. Juni 2005, S. 13/14). Die aufgezählten Kriterien in Art. 1c Abs. 1 BVV 2 (Dienstjahre, Funktion, Alter, Lohnhöhe etc.) sind nicht abschliessend. Wichtig ist, dass die Kriterien objektiv sind. Nicht zulässig sind in diesem Zusammenhang daher z.B. Kriterien wie das Geschlecht, die Religion oder die Nationalität (BSV, a.a.O., S. 14). Sodann verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung in Abgrenzung zur dritten Säule in Art. 1f BVV 2, dass innerhalb des gebildeten Kollektivs für alle Versicherten die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten (M ARC HÜRZELER, Selbstverantwortung der Versicherten in der beruflichen Vorsorge, SZS 2018 S. 786).”
“Für die Bildung der verschiedenen kollektiven Gruppen, müssen die reglementarischen Bestimmungen die Kriterien klar definieren (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Bulletin für die berufliche Vorsorge Nr. 83 vom 16. Juni 2005, S. 13/14). Die aufgezählten Kriterien in Art. 1c Abs. 1 BVV 2 (Dienstjahre, Funktion, Alter, Lohnhöhe etc.) sind nicht abschliessend. Wichtig ist, dass die Kriterien objektiv sind. Nicht zulässig sind in diesem Zusammenhang daher z.B. Kriterien wie das Geschlecht, die Religion oder die Nationalität (BSV, a.a.O., S. 14). Sodann verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung in Abgrenzung zur dritten Säule in Art. 1f BVV 2, dass innerhalb des gebildeten Kollektivs für alle Versicherten die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten (M ARC HÜRZELER, Selbstverantwortung der Versicherten in der beruflichen Vorsorge, SZS 2018 S. 786).”
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