(Art. 71 Abs. 1 BVG)
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651). ↩
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1 commentary
Die Vorinstanz hat zu den Anlagen Feststellungen getroffen; der Beschwerdeführer nahm ausdrücklich keinen Bezug auf Art. 50 Abs. 3 BVV 2 oder die reglementarischen Vorgaben und legte nicht dar, inwiefern die Anlagen den einschlägigen Vorschriften entsprochen hätten.
“2 BVG), von Treuepflichten (hinsichtlich verschiedener Interessenkonflikte) und der allgemeinen Sorgfaltspflicht erblickt hat. Weiter hat die Vorinstanz den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Vorgehen der beiden Stiftungsräte und dem Schaden bejaht. Für diesen sei das (strafbare) Verhalten der Gebrüder G.________ wohl eine mitwirkende Teilursache gewesen, was indessen die Kausalität nicht unterbrochen habe. Der Schadenersatzanspruch des Sicherheitsfonds ist nicht auf dessen Sicherstellung beschränkt (vgl. vorangehende E. 4 Abs. 1). Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend den bei der PK-D.________ angefallenen Schaden werden lediglich in appellatorischer Weise bestritten und bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vorangehende E. 2.2). Anders als der Beschwerdeführer glauben machen will, hat die Vorinstanz sorgfältig zwischen den beiden früheren Stiftungsräten, deren jeweiligen Handlungen und deren Funktionen bei den durch die PK-D.________ alimentierten Gesellschaften und Anlagefonds differenziert. Der Beschwerdeführer nimmt insbesondere keinen Bezug auf Art. 50 Abs. 3 BVV 2 oder die reglementarischen Vorgaben und legt nicht dar, inwiefern die Anlagen der Mittel der PK-D.________ den einschlägigen Vorschriften genügt haben sollen. Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens zieht das Bundesgericht bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (BGE 141 V 51 E. 8.3 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier offenkundig nicht vor.”