(Art. 34a BVG)1
Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). ↩
SR 832.20 ↩
SR 833.1 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). ↩
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Soweit die AHV-Altersrente an die Stelle einer bisherigen IV-Rente tritt, ist sie bei der Berechnung möglicher Kürzungen nach Erreichen des Referenzalters anzurechnen.
“Eine grundlegende Abkehr von der bis Ende 2016 im BVG-Bereich bezüglich der Handhabung der Überentschädigung bestehenden Regelung war somit mit der Änderung per 1. Januar 2017 nicht bezweckt worden (STAUFFER, a.a.O., S. 399 Rz. 1231). Obgleich in Art. 24a Abs. 1 BVV 2 nicht ausdrücklich festgehalten, erweist sich eine Anrechnung der Altersrente der AHV daher auch im Lichte der neu gefassten Bestimmungen als sachgerecht. Dies folgt mittelbar zudem aus Art. 24a Abs. 2 BVV 2, wonach die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang ausrichtet wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters, als die versicherte Person noch eine Invalidenrente der IV bezog. Folglich muss bei den anrechenbaren Leistungen für die Zeit nach dem Rentenalter auch die AHV-Altersrente beachtet werden, "soweit sie (die AHV-Altersrente) eine IV-Rente ablöst" (BBl 2014 7950 Mitte [zu Absatz 5 von Art. 34a BVG]; Mitteilungen Nr. 144, S. 6 oben zu Abs. 5; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG-Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 24a BVV 2). Das in der Lehre vertretene Postulat (vgl. HÜRZELER, Berufliche Vorsorge, a.a.O., S. 391 Rz. 641 am Ende), die AHV-Altersrente hierbei nicht konkret, sondern pauschalisiert im Umfang der bisherigen invalidenversicherungsrechtlichen Invalidenrente anzurechnen, erscheint nachvollziehbar, braucht hier jedoch, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, nicht abschliessend beurteilt zu werden.”
Die Vorsorgeeinrichtung erbringt die Invalidenleistungen nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin im gleichen Umfang wie vor Erreichen des Referenzalters; insbesondere ist sie nicht verpflichtet, Leistungskürzungen, die beim Erreichen des Referenzalters aufgrund von UVG- oder MVG-Leistungen erfolgen, auszugleichen.
“Konkret geht es um die Frage, ob die Beklagte die dem Kläger ab diesem Zeitpunkt ausgerichtete UVG-Rente korrekt als anrechenbare Leistung berücksichtigt hat. 3.2. In Bezug auf den obligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Bereich richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nach den Bestimmungen des BVG. 3.3. Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Art. 34a Abs. 4 BVG regelt, dass die Vorsorgeeinrichtungen auch bei Leistungskürzungen, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorgenommen werden, keinen Ausgleich vornehmen müssen. Art. 24a BVV 2 bestimmt, dass eine Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nur zulässig ist, wenn diese mit Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zusammenfallen (Art. 24a Abs. 1 lit. a BVV 2). Art. 24a Abs. 2 BVV 2 ergänzt die neu eingefügte koordinationsrechtliche Bestimmung von Art. 34a Abs. 4 BVG und bestimmt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters erbringt (Satz 1) und insbesondere die UVG-Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nicht ausgleicht (Satz 2). Sodann dürfen die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zusammen mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen Leistungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Art. 24 und 25 BVG (Abs. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2022, 9C_759/2020, E. 3.2 zur Publikation vorgesehen). 3.4. Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG; BGE 143 V 91 E. 3.1; 137 V 20 E. 5.2.4). Die Kumulation von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen kann nicht nur zu einer mit dieser Zielsetzung der 2.”
“Konkret geht es um die Frage, ob die Beklagte die dem Kläger ab diesem Zeitpunkt ausgerichtete UVG-Rente korrekt als anrechenbare Leistung berücksichtigt hat. 3.2. In Bezug auf den obligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Bereich richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nach den Bestimmungen des BVG. 3.3. Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Art. 34a Abs. 4 BVG regelt, dass die Vorsorgeeinrichtungen auch bei Leistungskürzungen, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorgenommen werden, keinen Ausgleich vornehmen müssen. Art. 24a BVV 2 bestimmt, dass eine Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nur zulässig ist, wenn diese mit Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zusammenfallen (Art. 24a Abs. 1 lit. a BVV 2). Art. 24a Abs. 2 BVV 2 ergänzt die neu eingefügte koordinationsrechtliche Bestimmung von Art. 34a Abs. 4 BVG und bestimmt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters erbringt (Satz 1) und insbesondere die UVG-Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nicht ausgleicht (Satz 2). Sodann dürfen die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zusammen mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen Leistungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Art. 24 und 25 BVG (Abs. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2022, 9C_759/2020, E. 3.2 zur Publikation vorgesehen). 3.4. Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG; BGE 143 V 91 E. 3.1; 137 V 20 E. 5.2.4). Die Kumulation von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen kann nicht nur zu einer mit dieser Zielsetzung der 2.”
Art. 24a BVV 2 bezweckt, eine Überentschädigung zu verhindern, wenn neben berufsvorsorgerechtlichen Leistungen noch Leistungen nach UVG/MVG fliessen. Kürzungen nach Erreichen des Referenzalters sind nur bei einem Zusammenfallen mit den genannten Leistungen zulässig. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Leistungen grundsätzlich in gleichem Umfang wie vor Erreichen des Referenzalters weiterzuerbringen, und die zusammen mit UVG-, MVG‑ und vergleichbaren ausländischen Leistungen erbrachten Leistungen dürfen nicht tiefer sein als die ungekürzten BVG-Leistungen nach Art. 24 und 25 BVG.
“Hingegen solle in denjenigen Fällen, in welchen zusätzlich Leistungen nach UVG und MVG fliessen, eine Überentschädigung und damit eine Besserstellung der Rentenbezüger gegenüber Personen, die vor dem Rentenalter nicht invalid geworden seien, vermieden werden. 3. 3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die berufsvorsorgerechtliche Überentschädigungsberechnung ab dem Pensionierungszeitpunkt mit übergeordnetem Recht kollidiert. Konkret geht es um die Frage, ob die Beklagte die dem Kläger ab diesem Zeitpunkt ausgerichtete UVG-Rente korrekt als anrechenbare Leistung berücksichtigt hat. 3.2. In Bezug auf den obligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Bereich richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nach den Bestimmungen des BVG. 3.3. Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Art. 34a Abs. 4 BVG regelt, dass die Vorsorgeeinrichtungen auch bei Leistungskürzungen, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorgenommen werden, keinen Ausgleich vornehmen müssen. Art. 24a BVV 2 bestimmt, dass eine Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nur zulässig ist, wenn diese mit Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zusammenfallen (Art. 24a Abs. 1 lit. a BVV 2). Art. 24a Abs. 2 BVV 2 ergänzt die neu eingefügte koordinationsrechtliche Bestimmung von Art. 34a Abs. 4 BVG und bestimmt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters erbringt (Satz 1) und insbesondere die UVG-Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nicht ausgleicht (Satz 2). Sodann dürfen die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zusammen mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen Leistungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Art. 24 und 25 BVG (Abs. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2022, 9C_759/2020, E. 3.2 zur Publikation vorgesehen). 3.4. Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art.”
Art. 24a BVV 2 ersetzt die frühere provisorische Regelung in Art. 24 Abs. 2bis BVV 2. Die Bestimmungen zur Vermeidung von Überentschädigungen wurden nur punktuell angepasst; eine grundsätzliche Umgestaltung der Koordination erfolgte nicht.
“Namentlich sollten die Leistungen der beruflichen Vorsorge diese gewollte Kürzung der UVG-Leistungen bei Erreichen des Rentenalters nicht ausgleichen (BBl 2014 7925 f. [Koordination mit der obligatorischen beruflichen Vorsorge]). Ferner wurden die Eckpunkte der Koordination der BVG-Leistungen zur Vermeidung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen mit Leistungen anderer Versicherungen und weiteren Einkünften präziser im Gesetz definiert als vor der Änderung bzw. der Grundsatz der Überentschädigungskürzung von der Verordnung in das Gesetz übertragen (vgl. Mitteilungen Nr. 144, S. 5 oben; STAUFFER, a.a.O., S. 367 Rz. 1133 und S. 384 Rz. 1187 f.). Die Überentschädigungskoordination in der BVV 2 wurde mithin nur punktuell angepasst, nicht aber fundamental umgestaltet; insbesondere übernimmt die Definition der anrechenbaren Leistungen und Einkünfte weitestgehend die vor der Änderung geltende Regelung. Für die Situation nach Erreichen des Rentenalters wurde die provisorische Lösung nach Art. 24 Abs. 2bis BVV 2 aufgehoben und dafür ein neuer Art. 24a BVV 2 eingefügt (Mitteilungen Nr. 144, S. 5 Mitte; STAUFFER, a.a.O., S. 399 Rz. 1231 f.). BGE 148 V 58 S. 68”
Nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters ist eine Kürzung der Vorsorgeleistungen nur zulässig, wenn diese mit Leistungen nach UVG, MVG oder mit vergleichbaren ausländischen Leistungen zusammentreffen. In allen übrigen Fällen sind die Leistungen weiterhin ungekürzt zu erbringen.
“Nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters sieht Art. 46 Ziff. 3 Satz 1 des Reglements vor, dass die entsprechenden Leistungen nur gekürzt werden, wenn sie mit Leistungen nach UVG, nach MVG oder mit vergleichbaren ausländischen Leistungen zusammentreffen. Diese Bestimmung ist, wie unschwer erkennbar, vorbehältlich gewisser rein redaktioneller Anpassungen, in Bezug auf ihren materiellrechtlichen Gehalt Art. 24a Abs. 1 BVV 2 nachgebildet.”
“Konkret geht es um die Frage, ob die Beklagte die dem Kläger ab diesem Zeitpunkt ausgerichtete UVG-Rente korrekt als anrechenbare Leistung berücksichtigt hat. 3.2. In Bezug auf den obligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Bereich richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nach den Bestimmungen des BVG. 3.3. Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Art. 34a Abs. 4 BVG regelt, dass die Vorsorgeeinrichtungen auch bei Leistungskürzungen, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorgenommen werden, keinen Ausgleich vornehmen müssen. Art. 24a BVV 2 bestimmt, dass eine Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nur zulässig ist, wenn diese mit Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zusammenfallen (Art. 24a Abs. 1 lit. a BVV 2). Art. 24a Abs. 2 BVV 2 ergänzt die neu eingefügte koordinationsrechtliche Bestimmung von Art. 34a Abs. 4 BVG und bestimmt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters erbringt (Satz 1) und insbesondere die UVG-Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nicht ausgleicht (Satz 2). Sodann dürfen die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zusammen mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen Leistungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Art. 24 und 25 BVG (Abs. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2022, 9C_759/2020, E. 3.2 zur Publikation vorgesehen). 3.4. Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG; BGE 143 V 91 E. 3.1; 137 V 20 E. 5.2.4). Die Kumulation von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen kann nicht nur zu einer mit dieser Zielsetzung der 2.”
Im vorliegenden Fall hält die Pensionskasse fest, dass sie beim Erreichen des ordentlichen AHV-Alters die Koordination weiterhin im gleichen Umfang durchführt, weil der Kläger eine Unfallrente bezieht und die damit nach Auffassung der Kasse die Voraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 BVV 2 erfüllt sind. Der Kläger hat demgegenüber geltend gemacht, Art. 24a Abs. 1 BVV 2 verbiete eine Kürzung der Pensionskassenrente ab Pensionsalter.
“Januar 2014 eine ganze Invalidenrente aus, kürzte diese jedoch aufgrund einer Überentschädigung (vgl. Schreiben vom 14. Juli 2020, Klagbeilage [KB] 2). Per 1. Juli 2020 richtete ihm die Beklagte aufgrund des Erreichens des Alters, das zum Bezug einer AHV-Altersrente berechtige, eine ganze Altersrente anstatt der bisherigen Invalidenrente aus. Da die Höhe der Überentschädigung unverändert bleibe, betrage der monatliche Anspruch weiterhin Fr. 224.20 (Schreiben vom 14. Juli 2020, KB 2). Mit Mail vom 26. Februar 2021 (KB 4) wandte sich der Kläger an die Beklagte und erläuterte, dass der ab dem Pensionsalter massgebliche Art. 24a BVV 2 eine Kürzung der Rente der Pensionskasse nicht mehr zulasse. Die Beklagte erwiderte im Schreiben vom 8. März 2021 (KB 5), dass bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters bei bisherigen Bezügern von Invalidenrenten die Koordination im gleichen Ausmass weitergeführt werde. Der Kläger beziehe eine Rente der Unfallversicherung in der Höhe von Fr. 3390.00 monatlich, weswegen die Voraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 BVV 2 erfüllt seien. II. Mit Klage vom 13. April 2021 beantragt der Kläger, vertreten durch B____, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab Erreichen des Rentenalters (10. April 2020) eine ungekürzte Altersrente von monatlich Fr. 1548.80 zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Mai 2020 auszurichten. Eventualiter habe die Beklagte dem Kläger sein Altersguthaben in Höhe von Fr. 302718.00 in Kapitalform zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Mai 2020 zu entrichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Klageantwort vom 28. Juni 2021 beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage. Mit Replik vom 27. Juli 2021 hält der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest. Entscheidungsgründe 1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs.”
“Januar 2014 eine ganze Invalidenrente aus, kürzte diese jedoch aufgrund einer Überentschädigung (vgl. Schreiben vom 14. Juli 2020, Klagbeilage [KB] 2). Per 1. Juli 2020 richtete ihm die Beklagte aufgrund des Erreichens des Alters, das zum Bezug einer AHV-Altersrente berechtige, eine ganze Altersrente anstatt der bisherigen Invalidenrente aus. Da die Höhe der Überentschädigung unverändert bleibe, betrage der monatliche Anspruch weiterhin Fr. 224.20 (Schreiben vom 14. Juli 2020, KB 2). Mit Mail vom 26. Februar 2021 (KB 4) wandte sich der Kläger an die Beklagte und erläuterte, dass der ab dem Pensionsalter massgebliche Art. 24a BVV 2 eine Kürzung der Rente der Pensionskasse nicht mehr zulasse. Die Beklagte erwiderte im Schreiben vom 8. März 2021 (KB 5), dass bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters bei bisherigen Bezügern von Invalidenrenten die Koordination im gleichen Ausmass weitergeführt werde. Der Kläger beziehe eine Rente der Unfallversicherung in der Höhe von Fr. 3390.00 monatlich, weswegen die Voraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 BVV 2 erfüllt seien. II. Mit Klage vom 13. April 2021 beantragt der Kläger, vertreten durch B____, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab Erreichen des Rentenalters (10. April 2020) eine ungekürzte Altersrente von monatlich Fr. 1548.80 zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Mai 2020 auszurichten. Eventualiter habe die Beklagte dem Kläger sein Altersguthaben in Höhe von Fr. 302718.00 in Kapitalform zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Mai 2020 zu entrichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Klageantwort vom 28. Juni 2021 beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage. Mit Replik vom 27. Juli 2021 hält der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest. Entscheidungsgründe 1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs.”
Nach Art. 24a Abs. 1 BVV 2 ist eine Kürzung von Invalidenleistungen nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters nur zulässig, soweit diese mit Leistungen nach dem UVG zusammenfallen. UVG‑Leistungen sind damit als koordinationsrelevante (anrechenbare) Leistungen zu berücksichtigen.
“Konkret geht es um die Frage, ob die Beklagte die dem Kläger ab diesem Zeitpunkt ausgerichtete UVG-Rente korrekt als anrechenbare Leistung berücksichtigt hat. 3.2. In Bezug auf den obligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Bereich richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nach den Bestimmungen des BVG. 3.3. Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Art. 34a Abs. 4 BVG regelt, dass die Vorsorgeeinrichtungen auch bei Leistungskürzungen, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorgenommen werden, keinen Ausgleich vornehmen müssen. Art. 24a BVV 2 bestimmt, dass eine Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nur zulässig ist, wenn diese mit Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zusammenfallen (Art. 24a Abs. 1 lit. a BVV 2). Art. 24a Abs. 2 BVV 2 ergänzt die neu eingefügte koordinationsrechtliche Bestimmung von Art. 34a Abs. 4 BVG und bestimmt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters erbringt (Satz 1) und insbesondere die UVG-Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nicht ausgleicht (Satz 2). Sodann dürfen die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zusammen mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen Leistungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Art. 24 und 25 BVG (Abs. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2022, 9C_759/2020, E. 3.2 zur Publikation vorgesehen). 3.4. Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG; BGE 143 V 91 E. 3.1; 137 V 20 E. 5.2.4). Die Kumulation von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen kann nicht nur zu einer mit dieser Zielsetzung der 2.”
“Konkret geht es um die Frage, ob die Beklagte die dem Kläger ab diesem Zeitpunkt ausgerichtete UVG-Rente korrekt als anrechenbare Leistung berücksichtigt hat. 3.2. In Bezug auf den obligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Bereich richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nach den Bestimmungen des BVG. 3.3. Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Art. 34a Abs. 4 BVG regelt, dass die Vorsorgeeinrichtungen auch bei Leistungskürzungen, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorgenommen werden, keinen Ausgleich vornehmen müssen. Art. 24a BVV 2 bestimmt, dass eine Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nur zulässig ist, wenn diese mit Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zusammenfallen (Art. 24a Abs. 1 lit. a BVV 2). Art. 24a Abs. 2 BVV 2 ergänzt die neu eingefügte koordinationsrechtliche Bestimmung von Art. 34a Abs. 4 BVG und bestimmt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters erbringt (Satz 1) und insbesondere die UVG-Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nicht ausgleicht (Satz 2). Sodann dürfen die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zusammen mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen Leistungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Art. 24 und 25 BVG (Abs. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2022, 9C_759/2020, E. 3.2 zur Publikation vorgesehen). 3.4. Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG; BGE 143 V 91 E. 3.1; 137 V 20 E. 5.2.4). Die Kumulation von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen kann nicht nur zu einer mit dieser Zielsetzung der 2.”
Werden nach Erreichen des AHV‑Rentenalters neben einer AHV‑Altersrente auch UVG‑Rentenleistungen bezogen, sind im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nach Art. 24a BVV 2 die AHV‑Altersrenten anzurechnen.
“Regeste Art. 34a BVG (je in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen und in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 24 (in der vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassung), Art. 24a BVV 2 (in Kraft seit 1. Januar 2017); Überentschädigung im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach Eintritt des AHV-Rentenalters. Auslegung einer reglementarischen Bestimmung betreffend die Überentschädigungsberechnung nach Eintritt des ordentlichen AHV-Rentenalters anhand von Art. 24a Abs. 1 und 2 BVV 2. Bezieht die berufsvorsorgeversicherte Person nach Erreichung des AHV-Rentenalters neben einer AHV-Altersrente auch UVG-Rentenleistungen, sind gemäss der genannten Bestimmung im Rahmen der vorzunehmenden Überentschädigungsberechnung die AHV-Rentenleistungen ebenfalls anzurechnen (E. 5 und 6.1).”