(Art. 1 Abs. 3 BVG)
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Auch 1e-Vorsorgepläne unterliegen den allgemeinen Grundsätzen der beruflichen Vorsorge; dies umfasst insbesondere das Kollektivitätsprinzip.
“Die soeben genannten Grundsätze der beruflichen Vorsorge, insbesondere auch der Grundsatz der Kollektivität, gelten auch für Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG versichern und innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbieten, d.h. Lösungen mit freier Wahl der Anlagestrategie im überobligatorischen Bereich zur Verfügung stellen, sog. 1e-Vorsorgeplan (BGE 141 V 416 E. 5.2; Urteil 2C_309/2007 vom 11. Dezember 2007 E. 3.1 m.w.H.; vgl. auch Art. 89a Abs. 6 Ziff. 1 ZGB; Art. 1e der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar BVG, 4. Aufl. 2021, Art. 1c BVV 2 Rz. 1; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 1e BVV 2 Rz. 2; RAPHAEL ZELLWEGER, Individuelle Wahl der Anlagestrategie in der beruflichen Vorsorge, Die jüngsten Entwicklungen, AJP 2017 S. 1383 m.w.H. zu den Grundsätzen der beruflichen Vorsorge im Überobligatorium; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2019, Rz. 1547). Vorliegend hat die Pflichtige bei der Stiftung eine Zusatz-Versicherung abgeschlossen. Dabei handelt es sich unbestrittenermassen um einen 1e-Vorsorgeplan.”
Nur Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG versichern, dürfen innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien für das Überobligatorium anbieten.
“Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Soweit sie jedoch als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind, bilden sie gestützt auf Art. 58 Abs. 1 lit. b 5. Lemma DBG und § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG Teil des steuerbaren Reingewinns (vgl. dazu BGr, 24. Januar 2019, 2C_635/2018, E. 3.3 und E. 4). 3.2 Die Beitragsleistungen müssen auf gesetzlicher, statutarischer oder reglementarischer Grundlage und an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge erfolgen, die gestützt auf Art. 80 Abs. 2 BVG die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die massgebenden Grundsätze, die der beruflichen Vorsorge zugrunde liegen, namentlich Kollektivität (Solidarität), Planmässigkeit und Angemessenheit der Vorsorge sowie Gleichbehandlung der Vorsorgenehmer sowie das Versicherungsprinzip eingehalten sind (Art. 1–1h der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]). 3.3 Art. 1e Abs. 1 BVV 2 hält bezüglich der Wahl der Anlagestrategien fest, dass nur Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG (gegenwärtig Fr. 129'060.-) versichern, innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbieten dürfen. Solche Vorsorgepläne, die im Überobligatorium eine freie Wahl der Anlagestrategie zulassen, werden in Anlehnung an ihre gesetzliche Grundlage in Art. 1e BVV 2 ''1e-Pläne'' genannt (vgl. dazu Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. A., Zürich 2019, Rz. 1539). Auch für 1e-Stiftungen gelten die in E. 3.2 genannten Grundsätze gemäss BVV 2, insbesondere der Grundsatz der Kollektivität (vgl. BGE 141 V 416 E. 5.2; Raphael Zellweger, Individuelle Wahl der Anlagestrategie in der beruflichen Vorsorge, AJP 2017 S. 1382 ff., S. 1383). Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk in ihrem Reglement eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsehen.”
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